Der Eigenschaftsirrtum im Europäischen Zivilrecht


Trabajo de Seminario, 2010

18 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I) Einleitung

II) Historische Entwicklung des Eigenschaftsirrtums
1) Die Irrtumslehre der römischen Juristen
2) Die Wiederentdeckung und Weiterentwicklung im Mittelalter
3) Die Renaissance der römischen Irrtumslehre durch Savigny
4) Die Kodifikation des § 119 Abs. 2 BGB

III) Der Eigenschaftsirrtum in Deutschland
1) Anwendungsvoraussetzungen
a) Eigenschaften
b) Verkehrswesentlichkeit von Eigenschaften
2) Anwendbarkeit und Konkurrenzprobleme
a) Sachmängelgewährleistung
b) Störung der Geschäftsgrundlage
3) Anfechtungsfrist und Wirkung der Anfechtung

IV) Der Eigenschaftsirrtum in der Schweiz
1) Anwendungsvoraussetzungen
a) Falsche Vorstellung über einen bestimmten Sachverhalt
b) Subjektive Wesentlichkeit
c) Objektive Wesentlichkeit
d) Erkennbarkeit
2) Anwendbarkeit und Konkurrenzprobleme
a) Sachmängelgewährleistung
b) Gemeinsamer Motivirrtum
3) Anfechtungsfrist und Wirkung der Anfechtung

V) Der Eigenschaftsirrtum in Frankreich
1) Anwendungsvoraussetzungen
a) Irrtum über die „Substanz der Sache“
b) Erkennbarkeit
2) Anwendbarkeit und Konkurrenzprobleme
a) Sachmängelgewährleistung
b) Gemeinsamer Irrtum
3) Anfechtungsfrist und Wirkung der Anfechtung

VI) Vergleichende Schlussbemerkungen

Literaturverzeichnis

I) Einleitung

Der Käufer einer antiken Skulptur stellt nach einiger Zeit fest, dass die Skulptur nicht von dem Bildhauer war, der ihm versprochen worden ist, sondern eine billige Kopie. Die Frage, die sich der Käufer nun stellt, ist, ob er den Kaufvertrag für nichtig erklären kann. Mit dieser Frage beschäftigen sich Juristen und Gelehrte seit langer Zeit.

Diese Arbeit soll den Versuch unternehmen die wichtigsten Stationen der historischen Entwicklung des Eigenschaftsirrtums darzustellen. Beginnend bei den römischen Juristen, weiter zu den Glossatoren im Mittelalter, zu Savignys Modell und schließlich zur Kodifikation des §119 Abs. 2 BGB.

Im Anschluss daran werden drei europäische Länder, Deutschland, Schweiz und Frankreich vorgestellt. Bei den Ländern wird auf den Tatbestand der jeweiligen Norm eingegangen, Konkurrenzprobleme zu anderen Normen aufgezeigt und am Ende die Frist und Wirkung der Anfechtung kurz dargestellt.

In den Schlussbemerkungen werden zwei Aspekte des Eigenschaftsirrtums der jeweiligen Länder miteinander verglichen.

II) Historische Entwicklung des Eigenschaftsirrtums

1) Die Irrtumslehre der römischen Juristen

Bei den römischen Juristen war der Irrtum auf den Geschäftstatbestand bezogen. Sie fragten sich, ob der error der Gültigkeit des Rechtsakts entgegenstand. Konkret bedeutet dies, dass der rechtliche Tatbestand, der notwendig für ein gültiges Zustandekommen des Rechtsgeschäfts war, durch den Irrtum nicht realisiert wurde.[1] Ein Beispiel ist die Ausführung Julians in seinem 3. Buch zu Urseius Ferox:

D. 18. 1. 41. 1 – Iulianus libro tertio ad Urseium Ferocem[2]

„Mensam argento coopertam mihi ignoranti pro solida vendisti imprudens:

nulla est emptio pecuniaque eo nomine data condicetur.”

Du hast mir unwissentlich einen versilberten Tisch als massiv silbern

verkauft, und auch ich habe mich darüber in Unkenntnis befunden.

Es ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, und das Geld, das aus

diesem Anlass gezahlt worden ist, kann kondiziert werden.

Hieran ist erkennbar, dass ein Konsens zwischen den beiden Parteien bestehen musste, damit der Rechtsakt gültig war. An diesem Beispiel lässt sich eine weitere Eigenheit der römischen Juristen festhalten: Damit der Irrtum wirksam war und dadurch der Rechtsakt ungültig geworden ist, mussten sich beide Parteien geirrt haben. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein einseitiger Irrtum nicht ausreichte um den Rechtsakt für ungültig erklären zu können. Aus diesem Fakt zeigt sich eine weitere Besonderheit des römischen Rechts auf. Da der einseitige Irrtum den Rechtsakt nicht ungültig werden ließ, hatten die Juristen nicht die Problematik mit dem Autonomieschutz des Einen und des Vertrauensschutzes des Anderen. Dieses Problem konnte sich ihnen in diesem Zusammenhang nicht gestellt haben, da nur ein zweiseitiger Irrtum den Rechtsakt ungültig werden lassen konnte.

Da die römischen Juristen den Irrtum nur auf den Geschäftstatbestand bezogen haben, konnten sie auch keine allgemeine Irrtumslehre entwickeln.[3] Weiterhin war ihnen der Abstraktionsbegriff des Rechtsgeschäfts nicht in der Form bekannt, dass es verschiedene Fälle einer Figur „Rechtsgeschäft“ gab, sondern sie für jeden Rechtsakttypen einen anderen Tatbestand hatten und somit auch immer einen anderen Irrtumsbegriff.[4]

2) Die Wiederentdeckung und Weiterentwicklung im Mittelalter

Das vom oströmischen Kaiser Julian I. in Auftrag gegebene Werk c orpus iuris cicilis wurde im 11. Jahrhundert durch italienische Gelehrte wiederentdeckt. Darunter waren auch die Digesten, die eine Zusammenfassung des damaligen geltenden Rechts darstellten.

Die Glossatoren entwickelten mit ihren Arbeiten an den Digesten den römischen Irrtumsbegriff weiter. Zusammenfassend gesagt, lässt ein Irrtum das Rechtsgeschäft nichtig werden, wenn er vorliegt und als beachtlich im corpus iuris angesehen wird.[5] Es wurde ein Katalog mit beachtlichen Irrtümern herausgearbeitet, wobei vier Themen besonders hervorgehoben werden können: der error in negotio, error in corpere, error in persona und der error in materia.[6] Das Besondere an den beachtlichen Irrtümern war, dass sie auf jedes Rechtsgeschäft Anwendung finden konnten. Das heißt nichts anderes, als das der Irrtum nun ein eigener Tatbestand war und nicht mehr zum Geschäftstatbestand des Rechtsgeschäfts gezählt werden musste. Im Unterschied zum römischen Recht wurde der Geschäftstatbestand nun zwar erfüllt, er wurde jedoch durch den Irrtum nichtig.

Ein weiteres Novum ist die Möglichkeit eines einseitigen Irrtums gebunden an die vier Irrtumstypen. Die Glossatoren gingen davon aus, dass nur eine Person eine irrige Vorstellung über das Rechtsgeschäft haben musste, damit es nichtig wurde. Es wurde darauf abgestellt, „was die Parteien im Herzen (…) hatten [und] was sie glaubten (…)“.[7] Die innere Vorstellung, also die subjektive Ansicht, der Parteien wurde nun in die Überlegungen zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts miteinbezogen.

Die Glossatoren entwickelten den Irrtumsbegriff weiter und schufen durch ihre Arbeiten an den Digesten auch die Voraussetzung für die Entstehung der modernen Jurisprudenz.

3) Die Renaissance der römischen Irrtumslehre durch Savigny

Savigny vereinte den Tatbestand des Rechtsgeschäfts mit dem des Irrtums und schuf damit einen Tatbestand, der auch den Willen des Erklärenden mit einschloss.[8] Sobald sich ein Fehler in den Vorstellungen einer Partei zu einem Rechtsgeschäft bildet, wurde das Rechtsgeschäft nichtig. Weiterhin führte er die Begriffe des «echten» und «unechten» Irrtums ein. Der «echte» Irrtum ist für Savigny der heutige Motivirrtum, der irrelevant für das Rechtsgeschäft ist.[9] Für Savigny war der «unechte» Irrtum die Abwesenheit des Willens, also eine Divergenz zwischen dem Willen und dem Erklärten und da dieser zum Tatbestand gehört, wäre auch das Rechtsgeschäft nichtig.[10] Savigny behielt aber auch die von den Glossaren aufgestellten vier Kategorien des Irrtums bei: den error in negotio, error in corpere, error in persona und der error in materia. Die Leistung Savignys ist dahingehend überragend, da es ihm gelungen ist, den römischen Ansatz wiederaufzugreifen und ihn mit einigen Elementen zu erweitern, vor allem dem des einseitigen Irrtums.

4) Die Kodifikation des §119 Abs. 2 BGB

Der erste Entwurf des BGB von 1888 ist stark von der Lehre Savignys geprägt. Dies wird vor allem in §98 deutlich:

„§ 98 Beruht der Mangel der Übereinstimmung des wirklichen Willens

mit dem erklärten Willen auf einem Irrthume des Urhebers,

so ist die Willenserklärung nichtig, wenn anzunehmen ist, dass

der Urheber bei Kenntnis der Sachlage die Willenserklärung nicht

abgegeben haben würde; im entgegengesetzten Fall ist die Willens-

erklärung gültig. Im Zweifel ist anzunehmen, die Willenserklärung

würde nicht abgegeben sein, wenn ein Rechtsgeschäft anderer Art,

die Beziehung des Rechtsgeschäfts auf einem anderen

Gegenstand oder die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unter

anderen Personen beabsichtigt wurde.“[11]

In diesem Entwurf ist die Willenstheorie von Savigny ganz offensichtlich.

Im zweiten Entwurf von 1899 wurde versucht eine Balance zwischen der Willenstheorie (der innerliche Wille) und der Erklärungstheorie (der interpretierte Wille des Empfängers) zu finden. Dieser Entwurf wurde dann auch in die endgültige Fassung des BGB übernommen und ist heute §119 Abs. 2 BGB.

[...]


[1] W. Ernst, Ein Streifzug durch die Dogmengeschichte, in: R. Zimmermann (Hrsg), Störungen der Willensbildung bei Vertragsschluss (2007), S. 3.

[2] M. Rainer / J. Filip-Fröschl, Texte zum römischen Recht, (1998), S. 174.

[3] W. Ernst, (Fn. 1), S. 4.

[4] W. Ernst, (Fn. 1), S. 4.

[5] W. Ernst, (Fn. 1), S. 11.

[6] W. Ernst, (Fn. 1), S. 11f.

[7] W. Ernst, (Fn. 1), S. 17.

[8] W. Ernst, (Fn. 1), S. 23.

[9] W. Ernst, (Fn. 1), S. 23.

[10] W. Ernst, (Fn. 1), S. 23.

[11] S. Hotz, Japanische, deutsche und schweizerische Irrtumsregelungen (2006), S. 335f.

Final del extracto de 18 páginas

Detalles

Título
Der Eigenschaftsirrtum im Europäischen Zivilrecht
Universidad
Dresden Technical University  (Juristische Fakultät)
Curso
Rechtsvergleichendes Seminar
Calificación
1,7
Autor
Año
2010
Páginas
18
No. de catálogo
V145609
ISBN (Ebook)
9783640564132
ISBN (Libro)
9783640564231
Tamaño de fichero
427 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Eigenschaftsirrtum, Europäischen, Zivilrecht
Citar trabajo
Marcus Fellert (Autor), 2010, Der Eigenschaftsirrtum im Europäischen Zivilrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/145609

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