Der Käufer einer antiken Skulptur stellt nach einiger Zeit fest, dass die Skulptur nicht von dem Bildhauer war, der ihm versprochen worden ist, sondern eine billige Kopie. Die Frage, die sich der Käufer nun stellt, ist, ob er den Kaufvertrag für nichtig erklären kann. Mit dieser Frage beschäftigen sich Juristen und Gelehrte seit langer Zeit.
Diese Arbeit soll den Versuch unternehmen die wichtigsten Stationen der historischen Entwicklung des Eigenschaftsirrtums darzustellen. Beginnend bei den römischen Juristen, weiter zu den Glossatoren im Mittelalter, zu Savignys Modell und schließlich zur Kodifikation des §119 Abs. 2 BGB.
Im Anschluss daran werden drei europäische Länder, Deutschland, Schweiz und Frankreich vorgestellt. Bei den Ländern wird auf den Tatbestand der jeweiligen Norm eingegangen, Konkurrenzprobleme zu anderen Normen aufgezeigt und am Ende die Frist und Wirkung der Anfechtung kurz dargestellt.
In den Schlussbemerkungen werden zwei Aspekte des Eigenschaftsirrtums der jeweiligen Länder miteinander verglichen.
Inhaltsverzeichnis
I) Einleitung
II) Historische Entwicklung des Eigenschaftsirrtums
1) Die Irrtumslehre der römischen Juristen
2) Die Wiederentdeckung und Weiterentwicklung im Mittelalter
3) Die Renaissance der römischen Irrtumslehre durch Savigny
4) Die Kodifikation des § 119 Abs. 2 BGB
III) Der Eigenschaftsirrtum in Deutschland
1) Anwendungsvoraussetzungen
a) Eigenschaften
b) Verkehrswesentlichkeit von Eigenschaften
2) Anwendbarkeit und Konkurrenzprobleme
a) Sachmängelgewährleistung
b) Störung der Geschäftsgrundlage
3) Anfechtungsfrist und Wirkung der Anfechtung
IV) Der Eigenschaftsirrtum in der Schweiz
1) Anwendungsvoraussetzungen
a) Falsche Vorstellung über einen bestimmten Sachverhalt
b) Subjektive Wesentlichkeit
c) Objektive Wesentlichkeit
d) Erkennbarkeit
2) Anwendbarkeit und Konkurrenzprobleme
a) Sachmängelgewährleistung
b) Gemeinsamer Motivirrtum
3) Anfechtungsfrist und Wirkung der Anfechtung
V) Der Eigenschaftsirrtum in Frankreich
1) Anwendungsvoraussetzungen
a) Irrtum über die „Substanz der Sache“
b) Erkennbarkeit
2) Anwendbarkeit und Konkurrenzprobleme
a) Sachmängelgewährleistung
b) Gemeinsamer Irrtum
3) Anfechtungsfrist und Wirkung der Anfechtung
VI) Vergleichende Schlussbemerkungen
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit untersucht die historische Entwicklung sowie die aktuelle rechtliche Ausgestaltung des Eigenschaftsirrtums in Deutschland, der Schweiz und Frankreich, um die Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Behandlung dieses Willensmangels bei Vertragsschlüssen zu identifizieren.
- Historische Herleitung des Irrtumsbegriffs von der römischen Jurisprudenz bis zur Moderne.
- Analyse der Tatbestandsvoraussetzungen für die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums.
- Untersuchung von Konkurrenzverhältnissen zur Sachmängelgewährleistung und Störung der Geschäftsgrundlage.
- Vergleich der Rechtsfolgen sowie der Anfechtungsfristen in den drei untersuchten Rechtsordnungen.
- Herausarbeitung des gemeinsamen Kerns europäischer Irrtumslehren.
Auszug aus dem Buch
1) Die Irrtumslehre der römischen Juristen
Bei den römischen Juristen war der Irrtum auf den Geschäftstatbestand bezogen. Sie fragten sich, ob der error der Gültigkeit des Rechtsakts entgegenstand. Konkret bedeutet dies, dass der rechtliche Tatbestand, der notwendig für ein gültiges Zustandekommen des Rechtsgeschäfts war, durch den Irrtum nicht realisiert wurde. Ein Beispiel ist die Ausführung Julians in seinem 3. Buch zu Urseius Ferox:
D. 18. 1. 41. 1 – Iulianus libro tertio ad Urseium Ferocem „Mensam argento coopertam mihi ignoranti pro solida vendisti imprudens: nulla est emptio pecuniaque eo nomine data condicetur.” Du hast mir unwissentlich einen versilberten Tisch als massiv silbern verkauft, und auch ich habe mich darüber in Unkenntnis befunden. Es ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, und das Geld, das aus diesem Anlass gezahlt worden ist, kann kondiziert werden.
Hieran ist erkennbar, dass ein Konsens zwischen den beiden Parteien bestehen musste, damit der Rechtsakt gültig war. An diesem Beispiel lässt sich eine weitere Eigenheit der römischen Juristen festhalten: Damit der Irrtum wirksam war und dadurch der Rechtsakt ungültig geworden ist, mussten sich beide Parteien geirrt haben. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein einseitiger Irrtum nicht ausreichte um den Rechtsakt für ungültig erklären zu können. Aus diesem Fakt zeigt sich eine weitere Besonderheit des römischen Rechts auf. Da der einseitige Irrtum den Rechtsakt nicht ungültig werden ließ, hatten die Juristen nicht die Problematik mit dem Autonomieschutz des Einen und des Vertrauensschutzes des Anderen. Dieses Problem konnte sich ihnen in diesem Zusammenhang nicht gestellt haben, da nur ein zweiseitiger Irrtum den Rechtsakt ungültig werden lassen konnte.
Zusammenfassung der Kapitel
I) Einleitung: Die Arbeit führt in die Problemstellung des Eigenschaftsirrtums ein und beschreibt das methodische Vorgehen, welches von historischen Grundlagen zu einer Rechtsvergleichung dreier europäischer Länder führt.
II) Historische Entwicklung des Eigenschaftsirrtums: Dieses Kapitel zeichnet den Weg der Irrtumslehre von den römischen Juristen über die Glossatoren des Mittelalters und Savignys Einfluss bis hin zur Kodifikation im BGB nach.
III) Der Eigenschaftsirrtum in Deutschland: Hier werden die Voraussetzungen des § 119 Abs. 2 BGB, die Konkurrenz zu Gewährleistungsrechten und die Rechtsfolgen der Anfechtung im deutschen Recht detailliert dargestellt.
IV) Der Eigenschaftsirrtum in der Schweiz: Die Ausführungen konzentrieren sich auf den Grundlagenirrtum gemäß Obligationenrecht sowie die spezifischen Kriterien der Wesentlichkeit und Erkennbarkeit.
V) Der Eigenschaftsirrtum in Frankreich: Dieses Kapitel behandelt den Irrtum über die „Substanz der Sache“ nach dem Code civil und die französische Rechtspraxis zum Konkurrenzverhältnis der Rechtsbehelfe.
VI) Vergleichende Schlussbemerkungen: Der abschließende Teil kontrastiert die Anfechtungsmodalitäten und Verschuldensfolgen der drei Länder und hebt den gemeinsamen historischen Grundkern hervor.
Schlüsselwörter
Eigenschaftsirrtum, Grundlagenirrtum, Irrtumslehre, Willenserklärung, Anfechtung, Rechtsvergleichung, BGB, Obligationenrecht, Code civil, Sachmängelgewährleistung, Motivirrtum, Rechtsgeschäft, Wesentlichkeit, Erkennbarkeit, Vertragsnichtigkeit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Behandlung des Eigenschaftsirrtums und wie dieser als Anfechtungsgrund in Deutschland, der Schweiz und Frankreich geregelt ist.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Im Zentrum stehen die historischen Ursprünge der Irrtumslehre, die spezifischen Tatbestandsvoraussetzungen für die Anfechtung, das Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen sowie die Anfechtungsfolgen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die Unterschiede und Gemeinsamkeiten im Umgang mit dem Eigenschaftsirrtum in den drei Rechtsordnungen aufzuzeigen und dabei den historischen Bezug zu den römischen Wurzeln herauszuarbeiten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die rechtsvergleichende Methode, um Normen und Rechtsprechung der drei europäischen Länder systematisch gegenüberzustellen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine historische Analyse, gefolgt von einer detaillierten länderspezifischen Betrachtung von Deutschland, der Schweiz und Frankreich hinsichtlich Tatbestand, Konkurrenzfragen und Rechtsfolgen.
Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit am besten?
Wichtige Begriffe sind Eigenschaftsirrtum, Grundlagenirrtum, Anfechtung, Willensmangel und Rechtsvergleichung.
Welche Rolle spielt die „Erkennbarkeit“ im schweizerischen Grundlagenirrtum?
Die Erkennbarkeit wird als notwendige Voraussetzung für die Anfechtbarkeit diskutiert, wobei ihre Bedeutung und Einordnung in der Lehre umstritten ist, da sie teilweise als Teil der Wesentlichkeitsprüfung gesehen wird.
Wie unterscheidet sich die Anfechtungswirkung in Frankreich von der in Deutschland?
Während die Anfechtung in Deutschland ein einseitiges Gestaltungsrecht ist, das den Vertrag direkt unwirksam macht, erfordert die französische Anfechtung (action en nullité) in der Regel eine gerichtliche Entscheidung.
Was ist die Bedeutung des „Brockeisenfalls“ für das deutsche Recht?
Dieser Fall dient als Beispiel für eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bei einem beiderseitigen Irrtum über eine Eigenschaft, wobei das Reichsgericht die Anwendung des § 119 Abs. 2 BGB zugunsten einer Vertragsanpassung ablehnte.
- Quote paper
- Marcus Fellert (Author), 2010, Der Eigenschaftsirrtum im Europäischen Zivilrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/145609