Die neuen Bewertungsmaßstäbe für Finanzinstrumente nach dem BilMoG

Ein Vergleich mit dem Fair Value nach IFRS


Thèse de Bachelor, 2009

46 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. BilMoG — Einführung und Oberblick
2.1. Gründe und Ziele des Gesetzgebers
2.2. Wesentliche Anderungen

3. Die neuen Bewertungs mallstäbe nach BilMoG für Finanzinstrumente im Handelsbestandes von Kreditinstituten
3.1. Finanzinstrumente im Handelsbestand von Kreditinstituten
3.1.1. Definition von Finanzinstrumenten
3.1.2. Zuordnung zum Handelsbestand
3.2. Zeitbewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes nach BilMoG
3.2.1. Eingrenzung der Begriffe aktiver und inaktiver Markt
3.2.2. Ermittlungsmethodik des beizulegenden Zeitwerts
3.2.3. Allgemein anerkannte Bewertungs methoden bei inaktiven Märkten
3.2.4. Risikoabschlag und Sonderposten als Ersatz der Ausschüttungssperre
3.3 Modifizierung bisheriger HGB-Prinzipien

4. Der Fair Value nach IFRS
4.1. Begriff und Zielsetzung des Fair Value
4.2. Methoden der Bewertung nach Fair Value
4.2.1. Marktwert
4.2.2. Vergleichswert
4.2.3.Schätzung des Marktwertes

5. Vergleich des Fair Value nach IFRS mit dem beizulegenden Zeitwert nach BilMoG
5.1. Relation zwischen Fair Value und dem beizulegenden Zeitwert
5.2. Kritische Würdigung der Zeitbewertung nach BilMoG
5.2.1. Beizulegender Zeitwert
5.2.2. Allgemein anerkannte Bewertungsmethoden

6. Zusammenfassung und Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Tabelle der Schwellenwerte zur Grölleneinteilung von Unternehmen

Abbildung 2: Ubersicht existierender Finanzinstrumente

Abbildung 3: Zuordnungssystematik des Handelsbestandes

Abbildung 4: Ermittlungs methodik des beizulegenden Zeitwertes

Abbildung 5: Ermittlungsmethodik des Fair Value nach IFRS

Abbildung 6: Abbildung 6: Wortlaut des § 250 HGB

Abbildung 7: Wortlaut des § 255 HGB

Abbildung 8: Wortlaut des § 340 e Abs. 4 und 4

Abbildung 9: Wortlaut des § 1 a Abs. 1 und 3 KWG

Abbildung 10: Wortlaut des § 2 Abs. 2 und 5 WpHG

1. Einleitung

Am 29.05.2009 istmit dem Bilanz modernisierungsgesetz die umfassendste Reform der deutschen Bilanzrechts seit 20 Jahren in Kraft getreten. Das zweijährige Gesetzgebungsverfahren wurde von einer kritischen Diskussion zwischen Gesetzgeber, Parteien und Verbänden begleitet. Das Ziel des BilMoG ist die Annäherung an angelsächsische Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze.1

In vielen Aspekten hat man sich mit diesem Gesetz an die internationale Rechnungslegung angelehnt, sie aber nicht im vollen Umfang übernommen.2 Auch erste Erfahrungen aus der aktuellen Finanzmarktkrise wurden berücksichtigt,3 dennoch blieben bewährte Elemente der deutschen Rechnungslegung erhalten.

Im Ergebnis wurde gleichwohl die weitreichendste Neuregelung des HGB- Bilanzrechts vollzogen.4

Gerade bei dem Bewertungsansatz von Finanzinstrumenten im Handelsbestand wurde eine grundlegende Modifikation vorgenommen. Banken und Kreditinstitutemüssen zukünftig ihre Finanzinstrumente in diesem Bereich zum beizulegenden Zeitwert bewerten. Damit bringt der Gesetzgeber nicht nur neue Ansätze und Begrifflichkeiten, sondern auch eine bereits im Bankenbereich übliche Praxis in das HGB ein.5

In der vorliegenden Arbeit werden die Neuerungen des BilMoG im Bereich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes von Kreditinstituten analysiert. Kapitel 2 gibt dazu eine Ubersicht über die Gründe bzw. Ziele und die wesentlichen Anderungen des BilMoG. Anschliellend befasst sich Kapitel 3 mit den neuen Bewertungs mallstäben der Finanzinstrumente im Handelsbestand von Banken. In Kapitel 4 wird ein Blick auf den Fair Value nach IFRS geworfen, um anschliellend in Kapitel 5 einen Vergleich zwischen beiden herzustellen und die neuen Ansätze kritisch zu würdigen. Kapitel 6 enthält zum Abschluss eine Zusammenfassung und einen Ausblick.

2. BilMoG — Einführung und Uberblick

Im zweiten Kapitel werden die Ziele und Hintergründe des Bilanz modernisierungsgesetzes aufgezeigt. Anschliellend werden einige neue Mallnahmen, die zur Umsetzung kommen, beleuchtet.

2.1. Gründe und Ziele des Gesetzgebers

Die Reform des deutschen Handelsrechts wurde ausgelöst durch Entwicklungen in der internationalen Rechnungslegung und durch rechtliche Vorgaben der europäischen Union.6 Der Gesetzgeber verfolgtmit dem BilMoG einige wesentliche Ziele. Zum einem sollte das althergebrachte HGB reformiert und umfassend dereguliert werden, aber als eigenständiges Regelwerk erhalten bleiben.7 Dafür wird das HGB von überholten Wahlrechten befreit und die Rechnungslegung entschlackt.8 Zum anderen sollte die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschlusses gestärkt werden.9 Obendrein gibt es weitere Gründe, die zur Reform des HGB geführt haben.

Die zunehmende Globalisierung der Weltwirtschaft zwingt die Unternehmen verstärkt nach internationalen Rechnungslegungsstandards wie IFRS oder US-GAAP zu bilanzieren.10 Sie erhalten durch diese Bilanzierungsalternative Zugang zu den weltweiten Kapital märkten und können so ihre Wettbewerbsfähigkeit bewahren.11 Kleinere und mittlere Unterneh men können dieser Entwicklung bislang nicht folgen. Auf der einen Seite sind die Kosten einer Umstellung auf IFRS oder US-GAAP für diese Unternehmen nicht tragbar.12 Auf der anderen Seite verlangt der Detaillierungsgrad der IFRS die Preisgabe wettbewerbsrelevanter Daten, was gerade für KMU zu einem gravierenden Nachteil im Konkurrenzkampf führen kann.13

Ferner gibt es von Seiten der europäischen Union seit längerem Uberlegungen die verschiedenen nationale Bilanzierungsregelungen anzugleichen.14 Dazu gehören u.a. die Konventionen zur Abschlussprüfung und Richtlinien zur Bilanzierung. Aufgrund der Bilanzskandale in den letzten Jahren hat die EU zwei Rechtsakte geschaffen, die in nationales Recht umgesetzt werdenmüssen.15 Diese Skandale haben für Aufruhr an den Börsen gesorgt. Daraus wurde die Erkenntnis gewonnen, dass nur eine zuverlässige und vollständige Rechnungslegung die Basis für das Vertrauen in die Kapital märkte ist.16 Deshalb werden durch die Abänderungsrichtlinie verschiedene Vorgaben zur Bilanzierung erneuert, um auf diese Weise die Kontrollmechanismen der Rechnungslegung zu stärken.17 Daneben zielt die Abschlussprüferrichtlinie auf die europäische Vereinheitlichung der Bilanzprüfung ab.18 Sie dient letztlich der Qualitätssicherung und der Unabhängigkeit der Abschlussprüfung.19

Eine generelle Harmonisierung konnte bislang nur teilweise erreicht werden, da es grolle Unterschiede zwischen dem regelorientierten Ansatz der angelsächsischen Rechnungslegung und der prinzipienorientierten Bilanzierung Kontinentaleuropas gibt.20 Deshalb bieten die beiden EU-Richtlinien eine Chance, das HGBmallvoll an internationale Standards heranzuführen.21

Von daher war das alte HGB augenscheinlich nicht mehr konkurrenzfähig und eine Reform unumgänglich. Der Gesetzgeber wollte eine vollwertige, aber kostengünstige und einfache Alternative zu den internationalen Rechnungslegungsstandards schaffen.22 Ungeachtet dessen wurde eine komplette Aufgabe der Zahlungs-bemessungsfunktion für Ausschüttung und Steuer nicht ins Auge gefasst.23 Auch eine komplette Übernahme der IFRS zogman nicht in Betracht, um den Interessen des Mittelstandes Rechnung zu tragen.24 Gerade für die KMU sollte einemallvolle Annäherung an die IFRS den kompletten Systemwechsel obsoletmachen.25

2.2. Wesentliche Anderungen

Der Gesetzgeber hat zahlreiche Modifikationen in verschiedenen Gesetzen erlassen, damit die gesteckten Ziele erreicht werden. Aufgrund der Vielzahl der Anderungen werden die unten stehenden Ausführungen auf einige wesentliche Mallnahmen beschränkt.

Um die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zu verbessern, werden Ansatz-, Ausweis- und Bewertungswahlrechte angepasst.26 So ist bspw. anstelle des Ansatzverbotes ein Wahlrechts für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände geschaffen worden.27 Diese Neuerung kommt den Unternehmen entgegen, die insbesondere Forschung und Entwicklung betreiben.28 Dies verbessert nicht nur die Eigenkapitalbasis, sondern erleichtert auch die Aufnahme von Fremdkapital.29 Es bleibt allerdings bei einem Aktivierungsverbot für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und ähnlichen immateriellen Vermögensgegenständen.30

Daneben sollen Rückstellungen für zukünftige Verpflichtungen zu einem realistischen Sachverhalt bewertet werden. Der derzeit noch gültige Ansatz ist umstritten, weil dieser nicht die tatsächliche Belastung der Unternehmen widerspiegelt.31 Insbesondere bei Rückstellungen für die Altersvorsorge fliellen in Zukunft die Lohn-und Preissteigerungen stärker in die Berechnungen ein.32 Deshalb werden die Rückstellungen zukünftig auchmit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt, was allerdings zu einer Dynamisierung der Rückstellungsbewertung führen wird.33

Im Rahmen der Deregulierung ist vom Gesetzgeber eine gröllen- und rechtsformspezifische Entlastung vorgesehen.34 Kleine Einzelkaufleute, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nichtmehr als 500.000 EUR Umsatz und 50.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen, sollen von handelsrechtlichen Buchführungspflichten befreit werden.35 Zu diesen zählen neben den Buchführungspflichten auch Inventur-, und Abschlusserstellungspflichten.36 Allerdings sollte diese Befreiungsmöglichkeit von den betroffenen Unternehmern sehr genau abgewogen werden, da die Buchführung eine wichtige Grundlage zur Unterneh mensführung darstellt.37 Darüber hinaus dient sie als zentrale Informationsquelle für Kreditinstitute und Fremdkapitalgeber bei der Vergabe von Fremdkapital.38

Aullerdem werden die Grenzwerte zur Grölleneinteilung von Unternehmen um 20 % angehoben.39 Mit dieser Klassifizierung sindmehr oder weniger weitreichende Informationspflichten im Jahresabschluss verknüpft.40 So ergeben sich Vereinfachungen bei Rechnungslegung, Prüfungspflicht und der Offenlegung.41 Von den folgenden Grenzwerten, sind jeweils zwei zu erfüllen.42

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Tabelle der Schwellenwerte zur Grölleneinteilung

Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Einführung des beizulegenden Zeitwertes für Finanzinstrumente des Handelsbestandes. Ursprünglich war vorgesehen, diese für die Finanzinstrumentemit Handelszweck aller Unternehmen umzusetzen.43 Dies ist wieder revidiert und auf die Finanzinstrumente des Handelsbestandes von Kredit-und Finanzdienstleistungsinstitute begrenzt worden.44

3. Die neuen Bewertungsmallstäbe nach BilMoG für Finanzinstrumente i Handelsbestand von Kreditinstituten

In diesem Abschnitt werden die neuen Bewertungs mallstäben für Finanzinstrumente des Handelsbestandes von Kreditinstituten erklärt. Dabei werden zuerst die Begriffe Finanzinstrumente und Handelsbestand näher beleuchtet. Anschliellend werden die Details der Bewertung durch Eingrenzung des aktiven Marktes, die Ermittlungsmethodik des beizulegenden Zeitwertes, sowie alternativer Methoden unter Berücksichtigung des Risikoabschlages und des Sonderposten aufgeführt. Der abschliellende Teil stellt die Modifizierung der bisherigen Bilanzierungsprinzipien dar.

3.1. Finanzinstrumente im Handelsbestand von Kreditinstituten

3.1.1. Definition von Finanzinstrumenten

Um eine Bewertung von Finanzinstrumenten vornehmen zu können, ist es unumgänglich zuerst einzugrenzen, was der Gesetzgebermit einem „Finanzinstrument"meint. Der Referentenentwurf verwies in diesem Zusammenhang auf die Begriffsbestimmungen nach KWG, WpHG und IFRS.45 Im späteren Regierungsentwurf wurde dieser Hinweis wieder gestrichen. Es verblieb lediglich der Vermerk, dass nichtmoglich sei, den Begriff umfassend und endgültig zu definieren.46 Damit ist vom Gesetzgeber nicht nur Platz zur Interpretation geschaffen worden, sondern er umging damit auch die Prämisse einer ständigen Anpassung der Definition aufgrund neuer Produktentwicklungen.47 Aber was sind nun Finanzinstrumente?

Eine gänzlich einheitliche Definition findet sich in den deutschen Gesetzen nicht. Nach Auslegung des § 1 a Abs. 3 KWG sind dies alle Kontrakte, die für einen Geschäftspartner einen finanziellen Vermögenswert und für den anderen Geschäftspartner eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument darstellen.48 Diese Begriffsbestimmung kann als Erklärung im Sinne von § 340 e HGB angesehen werden.49 Darüber hinaus ist siemit der Abgrenzung nach IFRS vergleichbar, wogegen die Bestimmung nach § 1 Abs. 11 KWG als unzureichend erachtet wird.50

Angrenzend werden im § 2 WpHG Wertpapiere, Geld marktinstrumente, Derivate und Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren als Finanzinstrumente bezeichnet.51 Neben diesen gesetzlichen Normen wurde vom IDW eine Erläuterung für den Praxiseinsatz geschaffen. Nach dieser führt ein Finanzinstrument, in Form eines Vermögensgegenstand oder einer Schuld, zu einer Geldzahlung bzw. zum Zugang oder Abgang eines anderen Finanzinstrumentes.52

Lediglich auf die Art der Derivate geht der Gesetzgeber im Regierungsentwurf näher ein. Es ist demnach ein schwebendes Geschäft, das erst in der Zukunft erfüllt wird.53 Während der Laufzeit reagiert es auf die Kursschwankungen des unterlegten Basisobjektes und die Erwerbskosten spielen alles in allem eine unwesentliche Rolle.54 Diese Definition ist den internationalen Standards entlehnt und hat sich dort, laut Low, weitgehend etabliert.55 Lässt sich keine Einordnung durchführen, kann dies im Einzelfall durch den Vergleich der Risiken und Chancen zum unterlegten Finanzinstrument geschehen.56

Neben diesen Spezifizierungen in deutschen Gesetzen, sind Finanzinstrumente auch durch die Regelungen nach IFRS voneinander abgrenzbar. Die entsprechende Eingrenzung erfolgt in den IAS-Standards IAS 32 und IAS 39.57

Nach IAS 32.11 sind unter einem Finanzinstrument (financial instruments) alle Verträge zu verstehen, die gleichzeitig bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert (financial assets) und bei einem anderen zu einer finanziellen Verbindlichkeit (financial liabilities) oder zu einem Eigenkapitalinstrument (equity instruments) führen.58

Darüber hinaus sehen die IAS-Standards eine Unterteilung in originäre (primary instruments) und derivative (derivative financial instruments) Instrumente vor.59 Zu den originären, und damit klassischen Finanzinstrumenten, gehören u.a. die Segmente Forderungen und Zahlungsverpflichtungen. Die derivativen Finanzinstrumenten umfassen Optionen, standardisierte und andere Termingeschäfte sowie Zins- und Währungsswaps.60 Grundsätzlich liegt nach IFRS-Verständnis ein Derivat vor, wenn die drei folgenden Merkmale kumulativ erfüllt sind:61

- Die Wertentwicklung hängt von einem Basiswert (underlying) z.B. Zinssatz, Aktie, Fremdwährung, etc. ab.
- Es ist nur eine kleine Nettoinvestition im Vergleich zu anderen Finanzinstrumenten notwendig, Wertänderung jedoch absolut ähnlich.
- Die Fälligkeit liegt in der Zukunft.

Da der Gesetzgeber im BilMoG keine abschliellende Differenzierung von Finanzinstrumenten vorgenommen hat, ist es essentielle Aufgabe der diversen Standardisierungsgremien an einer gemeinsamen finalen Konkretisierung zu arbeiten.62

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Ubersicht existierender Finanzinstrumente63

3.1.2. Zuordnung zum Handelsbestand

Nachdem der Begriff „Finanzinstrumente" geklärt wurde, stellt sich die Frage, wie sich der Handelsbestand eines Kreditinstitutes definiert. Auch dies wird durch das BilMoG nicht eindeutig geklärt.64 Nach der Gesetzesbegründung fallen alle Finanzinstrumente in den Handelsbestand, die das Kreditinstitut weder der Liquiditätsreserve noch dem Anlagebestand zuordnet.65

Die rechtliche Basis des Handelsbestandes ist das Handelsbuch gemäfl § 1 a Abs. 3 KWG.66 Eine Zuordnung lässt sich entweder anhand einer Handelsabsicht nach § 1 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nachweisen oder das Finanzinstrument dient zur Absicherung von Marktrisiken i.S.v. § 1 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG.67 Eine Handelsabsicht liegt vor, wenn ein Kreditinstitut kurzfristige Volatilität zur Gewinnerzielung nutzenmöchte.68 Darüber hinaus ist es Voraussetzung, dass die Finanzinstrumente fortlaufend dem Handelsbestand zugeordnet sind.69 Obwohl der Gleichlauf zwischen Handelsbuch und Handelsbestand gilt, erstellen einige Kreditinstitute einen Kriterienkatalog, anhand dessen sich die klare Zugehörigkeit überblicken lässt.70

[...]


1 Vgl. Arbeitskreis Bilanzrecht (2009), S. 211, Kullmaul/ Weiler (2009), S. 1.

2 Vgl. Stibi/ Fuchs (2009), S. 11.

3 Vgl. Ernst/ Seidler (2009), S. 766.

4 Vgl. Melcher/ Schaier (2009), S. 4.

5 Vgl. Nyugen (2008), S. 234, Ernst/ Seidler (2009), S. 768, L6w (2008), S. 12.

6 Vgl. Regierungsentwurf BilMoG (2008), S. 32 f.

7 Vgl. Hahn (2009), S. 3.

8 Vgl. Petersen/ Zwirner (2009), S. 2.

9 Vgl. Regierungsentwurf BilMoG (2008), S. 1.

10 Vgl. Regierungsentwurf BilMoG (2008), S. 33.

11 Vgl. Regierungsentwurf BilMoG (2008), S. 33.

12 Vgl. Deloitte & Touche GmbH (Hrsg.) (2009),S.40, Bundessteuerberaterkammer (Hrsg.) (2009),S.4.

13 Vgl. Regierungsentwurf BilMoG (2008), S. 33, dies kann nach Ansicht des Gesetzgebers in eine existenzgefährdende Lage der KMU führen und ist umso problematischer, je kleiner die Unternehmen sind

14 Vgl. Regierungsentwurf BilMoG (2008), S. 32, diese Uberlegungen reichen bis ins Jahr 1978 zurück

15 Vgl. Bundessteuerberaterkammer (2009), S. 4.

16 Vgl. Regierungsentwurf BilMoG (2008), S. 32 f.

17 Vgl. Melcher/ Schaier (2009), S. 4.

18 Vgl. Bundessteuerberaterkammer (2009), S. 6.

19 Vgl. Bundessteuerberaterkammer (2009), S. 6.

20 Vgl. Regierungsentwurf BilMoG (2008), S. 33.

21 Vgl. Regierungsentwurf BilMoG (2008), S. 33.

22 Vgl. Regierungsentwurf BilMoG (2008), S. 1, Melcher/ Schaier (2009), S. 2.

23 Vgl. Bundessteuerberaterkammer (2009), S. 4.

24 Vgl. Bundessteuerberaterkammer (2009), S. 5.

25 Vgl. Stibi/ Fuchs (2009), S. 9.

26 Vgl. Regierungsentwurf BilMoG (2008), S. 34.

27 Vgl. Bundesministerium der Justiz (Hrsg.) (2009): Neues Bilanzrecht in Kraft: Milliardenentlastung für den deutschen Mittelstand

28 Vgl. Bundesministerium der Justiz (Hrsg.) (2009): Neues Bilanzrecht in Kraft: Milliardenentlastung für den deutschen Mittelstand

29 Vgl. Bundesministerium der Justiz (Hrsg.) (2009): Neues Bilanzrecht in Kraft: Milliardenentlastung für den deutschen Mittelstand

30 Vgl. Melcher/ Schaier (2009), S. 5, Ernst & Seidler S 767

31 Vgl. Bundes ministerium der Justiz (Hrsg.) (2009): Neues Bilanzrecht in Kraft: Milliardenentlastung für den deutschen Mittelstand

32 Vgl. Hahn (2009), S. 37.

33 Vgl. Ernst, Dr. C./ Seidler Dr. H. (2009), S. 767.

34 Vgl. Bundessteuerberaterkammer (2009), S. 35, daneben hatte die EU einen ähnlichen Reformvorschlag für Kleinstunternehmen unterbreitet, nach dem die Befreiung für Bilanzsumme unter 500 TEUR, Nettoumsatz unter 1.000 TEUR sowie weniger als 10 Beschäftigte im Geschäftsjahr gilt, vgl. hierzu Bertram/ Brinkmann/ Kessler/ Müller (2009), S. 4

35 Vgl. Petersen/ Zwirner (200), S. 7

36 Vgl. Petersen/ Zwirner (200), S. 7.

37 Vgl. Bundessteuerberaterkammer (2009), S. 37.

38 Vgl. Hahn (2009), S.12, Deloitte & Touche GmbH (2009), S. 44 f.

39 Vgl. Bertram/ Brinkmann/ Kessler/ Müller (2009), S. 4.

40 Vgl. Bundesministerium der Justiz (Hrsg.) (2009): Neues Bilanzrecht in Kraft: Milliardenentlastung für den deutschen Mittelstand, z.B. brauchen kleine Unternehmen ihren Jahresabschluss nicht mehr durch Abschlussprüfer prüfen lassen, mittelgrolle Unternehmen können auf eine Reihe von Angaben im Anhang verzichten

41 Vgl. Deloitte & Touche GmbH (2009), S. 45.

42 Vgl. Bundesministerium der Justiz (Hrsg.) (2009): Neues Bilanzrecht in Kraft: Milliardenentlastung für den deutschen Mittelstand

43 Vgl. Referentenentwurf BilMoG (2007), S. 105.

44 Vgl. Hahn (2009), S. 29 f.

43 Vgl. Referentenentwurf BilMoG (2007), S. 105.

46 Vgl. Nguyen (2008), S. 231, Regierungsentwurf BilMoG (2008), S. 53.

47 Vgl. B4cking/ Torabian (2008), S. 265, der IDW spricht in seinem Entwurf von der Relevanz zwischen § 1 a Abs. 3 KWG und § 340 e HGB, vgl. IDW Entwurf ERS BFA 2 (2009), S. 2.

48 Vgl. IDW Entwurf Stellungnahme ERS BFA 2 (2009), S. 2.

49 Vgl. IDW Stellungnahme ERS BFA 2 (2009), S.2.

50 Vgl. B4cking/ Torabian (2008), S. 265, der Referentenentwurf enthielt eine entsprechenden Verweis auf § 1 Abs. 11 KWG, dies wurde aber als nicht ausreichend erachtet, vgl. dazu auch Referentenentwurf BilMoG (2007), S. 105.

51 Vgl. § 2 WpHG

52 Vgl. IDW Stellungnah me RH HFA 1.005 (2005), S. 3.

55 Vgl. Regierungsentwurf BilMoG (2008), S. 53.

54 Vgl. Regierungsentwurf BilMoG (2008), S. 53.

55 Vgl. Low (2008), S. 12.

56 Vgl. IDW Stellungnahme ERS BFA 2 (2009), S. 3, im Regierungsentwurf wird auch vom Vergleich des wirtschaftlichen Gehalts gesprochen, vgl. Regierungsentwurf BilMoG (2008), S. 53.

57 Vgl. Hayn/ Waldersee (2008), S. 147.

58 Vgl. Kuhn/ Scharpf (2006), S. 81.

59 Vgl. Nguyen Workingpaper (2008), S. 4, Kuhn/ Scharpf (2006), S. 83.

60 Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn (2008), S. 537.

61 Vgl. Kuhn/ Scharpf (2006), S. 92.

62 Vgl. Helke/ Wiechens/ Klaus (2009), S. 36.

63 Abbildung angelehnt an Ngyuen (2008), S. 231., Tabelle nicht abschlieflend.

64 Vgl. IDW Entwurf Stellungnahme ERS BFA 2 (2009), S. 4.

65 Vgl. Regierungsentwurf BilMoG (2008), S. 95.

66 Vgl. Helke/ Wiechens/ Klaus (2009), S. 34.

67 Vgl. Kessler/ Leinen/ Strickmann (2009), S. 456.

68 Vgl. Nyugen (2008), S. 231, S. 53, Hayn/ Waldersee (2008), S. 153, BaFin 17/1999 Anhang.

69 Vgl. Kessler/ Leinen/ Strickmann (2009), S. 457.

70 Vgl. Nguyen Workingpaper (2008), S. 6.

Fin de l'extrait de 46 pages

Résumé des informations

Titre
Die neuen Bewertungsmaßstäbe für Finanzinstrumente nach dem BilMoG
Sous-titre
Ein Vergleich mit dem Fair Value nach IFRS
Université
University of Applied Sciences - Bonn  (University of Applied Sciences, Bonn)
Note
2,3
Auteur
Année
2009
Pages
46
N° de catalogue
V146282
ISBN (ebook)
9783640567966
ISBN (Livre)
9783640567874
Taille d'un fichier
578 KB
Langue
allemand
Mots clés
BilMoG, Bilanzmodernisierungsgesetz, Fair Value, Finanzinstrumente, IFRS
Citation du texte
Thomas Gerold (Auteur), 2009, Die neuen Bewertungsmaßstäbe für Finanzinstrumente nach dem BilMoG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/146282

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Die neuen Bewertungsmaßstäbe für Finanzinstrumente nach dem BilMoG



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur