Die Bedeutung der Kinderrechte für eine Schulverfassung

Ein Beispiel zur Initiierung des Prozesses im Rahmen der Schulentwicklung am Marie-Curie-Gymnasium Wittenberge


Proyecto/Trabajo fin de carrera, 2009

200 Páginas, Calificación: 1,5


Extracto


INHALTSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

HINWEISE ZUR ZITIERTECHNIK

1. EINLEITUNG
1.1 ZIELSETZUNG DER ARBEIT
1.2 LITERATURLAGE UND METHODIK
1.3 THEORETISCHE GRUNDLAGEN
1.4 UNTERSUCHUNGSSCHWERPUNKT UND GLIEDERUNGSERLÄUTERUNG

2. ZUM BEGRIFF DER MENSCHENRECHTE
2.1 BEGRÜNDUNGSANSÄTZE FÜR DIE MENSCHENRECHTE
2.2 MENSCHENWÜRDE ALS ZENTRALER BEGRÜNDUNGSBEGRIFF
2.3 SYSTEMATISCHE EINORDNUNG DER BEGRÜNDUNGSVERSUCHE DER MENSCHENRECHTE
2.3.1 Menschenrechte sind Rechte
2.3.2 Menschenrechte aus der Moral
2.3.3 Menschenrechte in der Politik
2.4 KATEGORIEN DER MENSCHENRECHTE
2.5 MERKMALE DER MENSCHENRECHTE

3. ZUM BEGRIFF DER KINDERRECHTE
3.1 DIE SOZIALE KONSTRUKTION DER BEGRIFFE KINDHEIT, KIND UND JUGEND
3.2 KINDERRECHTE SIND MENSCHENRECHTE FÜR KINDER UND JUGENDLICHE
3.3 DIE KINDERRECHTSKONVENTION
3.4 KATEGORIEN DER KINDERRECHTE UND DIE BESONDERE BEDEUTUNG DES RECHTS AUF BILDUNG UND PARTIZIPATION

4. DIE VERFASSUNG - EINE RECHTLICHES RAHMENWERK IM SINNE DES GEMEINWESENS
4.1 ANSÄTZE THEORETISCHER VERFASSUNGSFORMEN
4.2 DEMOKRATISCHE VERFASSUNGEN UND MENSCHENRECHTE

5. DIE INSTITUTION SCHULE - EINE DEMOKRATISCHE BILDUNGSEINRICHTUNG ?
5.1 SCHULE ALS PÄDAGOGISCHE INSTITUTION
5.2 STRUKTURHIERARCHIE IM DEUTSCHEN BILDUNGSSYSTEM
5.3 DIE MÖGLICHKEIT DEMOKRATISCHER STRUKTUREN AN SCHULEN
5.4 DIE OFFENE INSTITUTION SCHULE - DEMOKRATISCHER LEBENSWELTBEZUG

6. EINE THEORETISCHE POSITIONIERUNG ZUR SCHULENTWICKLUNG
6.1 ENTWICKLUNGSPROZESSE DER EINZELSCHULE
6.2 DIE ENTSCHLUSSKRAFT DER EINZELSCHULE ALS UMSETZUNGSMAßSTAB FÜR SCHULENTWICKLUNG
6.3 BEDINGUNGEN ZUR ENTWICKLUNG DER EINZELSCHULE
6.3.1 Kooperation aller Schulakteure als Teamarbeit
6.3.2 Entwickeln heißt Veränderungen gestalten
6.3.3 Die besondere Stellung der Schulleitung
6.3.4 Autonomie als Motor der Schulentwicklung
6.3.5 Profilbildung der Einzelschule
6.4 THEORETISCHE WEITERFÜHRUNG UND KONKRETISIERUNG DER SCHULENTWICKLUNG ..

7. SYSTEMDENKEN UND LERNENDE ORGANISATION
7.1 SYSTEMDENKEN ALS KONZEPTUELLE FÄHIGKEIT DER SCHULENTWICKLUNG
7.2 MENTALE MODELLE - VERALLGEMEINERUNGEN UND PERSÖNLICHE BILDER DER WIRKLICHKEIT
7.3 DIE GEMEINSAME VISION - ZIELORIENTIERUNG IN DEN HERZEN DER MENSCHEN ..
7.4 PERSONAL MASTERY - SELBSTFÜHRUNG UND PERSÖNLICHKEITSENTWICKLUNG .
7.5 TEAM-LERNEN - FUNKTIONSEINHEIT UND ARBEITSPROZESS
7.6 DAS MARIE-CURIE-GYMNASIUM ALS LERNENDE ORGANISATION

8. SYSTEM-KONSTRUKTIVISTISCHE PÄDAGOGIK
8.1 KONSTRUKTION DER LERN- UND LEBENSWELT SCHULE
8.2 DIE PROZESSE DER KONSTRUKTION, REKONSTRUKTION UND DEKONSTRUKTION .
8.3 SYSTEMKONSTRUKTIVISTISCHES LEHREN UND LERNEN

9. ZIELE EINER KINDER- UND MENSCHENRECHTSORIENTIERTEN VERFASSUNG IN DER EINZELSCHULE
9.1 DAS MENSCHENRECHT AUF BILDUNG - ANSPRUCH UND ZIELSETZUNG IM RAHMEN EINER SCHULVERFASSUNG
9.2 ZIELE EINER MENSCHENRECHTSORIENTIERTEN SCHULVERFASSUNG
9.2.1 Wertevermittlung als Bildungs- und Erziehungsziel
9.2.2 Kompetenz- und Verantwortungsentwicklung
9.2.3 Identitätsbildung und bürgerschaftliches Engagement

10. PARTIZIPATION VON KINDERN UND JUGENDLICHEN IN DER SCHULE .
10.1 PARTIZIPATION ALS MITGESTALTUNGSELEMENT DER SCHULENTWICKLUNG
10.2 MODELL DER PARTIZIPATIONSSTUFEN

11. ZIELE, ANSPRÜCHE UND ORIENTIERUNGEN DES MARIE-CURIE GYMNASIUMS WITTENBERGE - UMSETZUNGSBASIS FÜR EINE KINDER- UND MENSCHENRECHTSORIENTIERTE SCHULVERFASSUNG

12. DISKUSSIONSKREIS MIT SCHÜLERN DER ZWÖLFTEN KLASSENSTUFE ZUR KINDER- UND MENSCHENRECHTSORIENTIERTEN SCHULVERFASSUNG

13. FAZIT: GELEBTE KINDERRECHTE IN DER SCHULE SIND UMSETZBARE PARTIZIPATIONSRECHTE AM MARIE-CURIE-GYMNASIUM IN WITTENBERGE
13.1 ZUSAMMENFASSUNG
13.2 KRITIK, AUSBLICK UND DANKSAGUNG

14. QUELLEN- UND LITERATURVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Hinweise zur Zitiertechnik

- Die deutsche Zitiertechnik unter Verwendung von Fußnoten findet in dieser Arbeit Anwendung.
- Bei der erstmaligen Angabe einer Quelle wird diese vollständig angeführt.
- Tritt eine Quelle im Verlauf der Arbeit mehrfach auf, wird diese in abgekürzter Form durch Benennung des Autors, Titel in Kurzform, Erscheinungsjahr und Seitenangabe dargestellt.
- Wiederholt sich eine Quelle direkt nachfolgend, ohne dass eine andere Quelle benannt wird, wird der Verweis auf dieselbe Quelle durch ebenda angegeben.

1. Einleitung

Der Begriff der Menschenrechte wird sehr häufig in politischen Auseinandersetzun- gen aber auch im Alltag gebraucht und ist somit Inhalt vieler Diskussionen. Dies be- legt eine beispielhafte Internetrecherche bei bekannten Suchdiensten. Bis zu 301 Millionen Treffer werden hier angezeigt, Tendenz steigend.1 Ein Beleg dafür, dass Menschenrechte immer und überall nachgefragt, diskutiert und kritisch betrachtet werden. Diese Rechte der Menschen gelten nunmehr weltweit als eine Art Spielre- geln im zwischenmenschlichen Umgang2 und haben einen universellen Anspruch, der nicht nur immer wieder aufs Neue gegen relativistische und totalitäre Ansätze3 verteidigt werden muss, sondern auch eine kritikfähige und erweiterbare Basis der Begründung dieser Rechte schaffen sollte. Denn nur so können die Prinzipien der Menschenrechtserklärung einen Transfer in die heutige Zeit erfahren und dabei ihre beschützende und freiheitliche Bedeutung auf internationaler, nationaler und regiona- ler Ebene beibehalten. Gerade die Menschenrechtserklärung versucht in ihrer allge- meinen Konzeption den Spagat zwischen der Wahrung der Freiheitsrechte, wie z. B. dem Recht auf Mitbestimmung oder dem Recht auf Bildung und einer Protektion we- sentlicher moralischer Werte, wie z. B. dem der Würde, der Vernunft oder Anerken- nung. Dabei haben die Menschenrechte den Anspruch, einen Entwicklungsrahmen zu setzen, in dem die vielen verschiedenen Kulturen und gesellschaftlichen Lebens- weisen unserer Welt in Respekt und Toleranz aufeinandertreffen und so eine friedli- che und sichere Welt für die kommenden Generationen schaffen. Das Ziel einer friedlicheren und kooperativen Welt wird mit eben diesem Anspruch eingeleitet, wie bereits in der Präambel zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nachhaltig dargelegt:

„Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barba- rei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, [...] verkündigt die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende Ideal [...].“4

1.1 Zielsetzung der Arbeit

Ziel dieser Arbeit ist es, die Bedeutung der Menschenrechte in der Praxis aufzuzei- gen und damit ihre Bedeutung im Alltag in den Vordergrund zu rücken. Dabei wird deutlich, dass die Wahrnehmung der gelebten Menschenrechte eine besondere Ad- ressatengruppe hat, die mit aller gesellschaftlichen Anstrengung geschützt und ge- fördert werden sollte. Die Rede ist von den Kindern und den Jugendlichen. So neh- men die Rechte der Kinder (hierin auch die Rechte der Jugendlichen gemeint), auch eine besondere Stellung als Menschenrechte ein. Denn Kinderrechte sind Men- schenrechte, die nicht bloße Absichtserklärungen darstellen, sondern einen konkret praktischen Anspruch in sich tragen. Dieser Anspruch verdichtet sich zu einer per- manenten Forderung, die über den bloßen Teilhabeanspruch der Heranwachsenden an gesellschaftlichen und sozialen Strukturen hinausgeht. Kinder und Jugendliche sollten an gesellschaftlichen, sozialen aber auch an politischen und strukturellen Prozessen ihrer Lebensumwelt beteiligt werden. Insbesondere die Bildungsinstitution Schule soll in dieser Arbeit hinsichtlich ihres demokratischen Entwicklungspotenzials untersucht werden. Die Entwicklung der Schule in all ihren internen und äußeren Be- reichen wird damit als Prozess verstanden, der die Partizipationsrechte der Kinder und Jugendlichen in den Vordergrund rückt. Da für die Umsetzung dieses ans- pruchsvollen Unterfangens bereits eine funktionierende, auf Kooperation und Ver- trauen basierende Schule Voraussetzung ist, orientiert sich das demokratische Schulentwicklungsprojekt am Marie-Curie-Gymnasium in Wittenberge. Die Mitwir- kungsmöglichkeiten von Schülerinnen und Schülern sind an diesem Gymnasium weitreichend und in der Region (Prignitz im Land Brandenburg) einmalig. Diese na- turwissenschaftlich orientierte Schule ist dabei, den ganzheitlichen Bildungsanspruch um den geistes- und sozialwissenschaftlichen Bereich im Sinne erfahrbarer Demo- kratie zu erweitern.

Um dann dem demokratischen Anspruch in Form von Mitsprache-, Beteiligungs- und Mitentscheidungsrechten der Heranwachsenden am Marie-Curie-Gymnasium einen rechtlich und sozial stabilen Rahmen zu geben, soll diese Arbeit als Initiierungsbaus- tein des Projektes zu einer menschenrechtsorientierten Schulverfassung gelten. Da- mit soll die Bedeutung der Kinderrechte als Menschenrechte - im Sinne der Partizi- pationsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen bei schulinternen Entwicklungs- prozessen - für eine Schulverfassung deutlich werden. Das Projekt zur Entwicklung einer Schulverfassung hat zunächst die Initiierung - im weiteren Entwicklungsverlauf dann auch die Implementierung - der (menschenrechtlichen) Teilnahmerechte der Schülerschaft in der Schulkultur zum Ziel. Gleichzeitig stellt der Entwicklungsprozess einer menschenrechtsorientierten Schulverfassung selbst, die Anwendung der an- gestrebten Partizipationsrechte dar. Demokratie soll damit nicht länger - nur im Un- terricht einzelner Fächer behandelte - abstrakte Staatsform sein, sondern als geleb- te Praxis in der Schulgemeinschaft des Marie-Curie-Gymnasiums in Wittenberge eingehen.

Folgende Arbeitsfragen sollen im Verlauf dieser Arbeit Beantwortung finden:

a) Was sind Menschenrechte und wie lassen sie sich begründen?
b) Worin besteht der Zusammenhang zwischen Menschenrechten und Kinderrech- ten?
c) Welche Funktion hat eine Verfassung im Kontext der Menschenrechte?
d) Ist die Institution Schule eine demokratische Bildungseinrichtung im Sinne partizipatorischer Menschenrechte?
e) Mit welchen theoretischen Voraussetzungen und Mitteln kann die Institution Schule im Sinne partizipatorischer Menschenrechte weiterentwickelt werden?
f) Worin liegt die besondere Relevanz des systemisch-konstruktivistischen Ansatzes für die demokratische und partizipatorische Entwicklung einer Schule?
g) Welchen Anspruch und welche Ziele hat die Initiierung einer menschenrechtsorientierte Schulverfassung?
h) Was ist Partizipation und welche Bedeutung hat dieser Begriff für die Schulentwicklung?
i) Welche Anknüpfungspunkte und Umsetzungsmöglichkeiten für eine menschen- rechtsorientierten Schulverfassung sind im Marie-Curie-Gymnasium Wittenberge vorhanden bzw. praktikabel?

1.2 Literaturlage und Methodik

In dieser Arbeit werde ich einschlägige Werke zu Erklärung, historischen Einordnung, Differenzierung und Anwendung der Menschen- und Kinderrechte verwenden. Hie- runter zählen die Werke von Fritzsche als auch von Liebel oder Lenhart ebenso, wie philosophische Grundlagentexte zur Begründung der Menschenrechte nach Kant oder modernen Autoren, wie Menke und Pollmann. Bei der Lektüre dieser Werke ist auffällig, dass viele Autoren bei der Bearbeitung des Teilgebietes der Kinderrechte und ihrer Anwendung, die Teilnahmerechte der Heranwachsenden als gesellschaftli- che und politische Prozesse fokussieren. Ich werde versuchen, diese Meinungen und Deutungen anhand der Kinderrechte als gelebte Praxis in der Schule zusammenzub- ringen, um so eine möglichst breite theoretische Basis zu legen und den praktischen Zugang zum demokratischen Erfahrungslernen zu erweitern.

Die erkenntnistheoretische Perspektive stellt in dieser Arbeit den, aus meiner Sicht, einzigen Ausgangspunkt für eine Analyse der Kinder- und Menschenrechte im Kon- text der Schulentwicklung dar. Dabei tritt der epistemisch-anthropozentrische Ansatz5 in Erscheinung. Hierbei handelt es sich um die grundsätzliche Annahme einer men- schlichen Perspektive, die sowohl die Menschenrechte beschreibt, wie auch die Ad- ressaten - also die Menschen selbst - benennen kann.6 Dabei ist es unumgänglich, dass alle moralischen Ansprüche und Werte, die der Formulierung der Menschen- rechte zugrunde liegen, immer nur vom Menschen selbst artikuliert und vollzogen werden können. Auf welche normative Begründbarkeit hierbei zurückgegriffen wird, beeinflusst dabei nicht die menschliche Perspektive, aus der heraus die Menschen- rechte formuliert und letztlich eingefordert werden. Dies hat zur Folge, dass die Men- schenrechte selbst keine natürlichen Gesetzmäßigkeiten darstellen, die der Mensch entdeckt hat - wie etwa das Naturgesetz der Gravitation -, sondern politische Konstrukte und ideale Willensbekundungen, die dazu beitragen können, eine bessere Welt zu schaffen. Die Annahme einer menschlichen Perspekti- ve bereitet damit die theoretische Basis dieser Arbeit vor, welche im weiteren Verlauf vorgestellt wird. Hierbei handelt es sich um den systemisch-konstruktivistischen An- satz, der von einer Konstruktion des Wahrgenommenen und damit der gesamten Wirklichkeit ausgeht.

Das Denken des Menschen ist demnach nur vorläufig, da das Erkennen der Welt durch das Denken der jeweiligen Subjekte gestaltet und somit konstruiert wird.7 Die- se Konstruktion der Wirklichkeit ist es, die unterschiedliche (politische) Positionen und Umdefinitionen von Begriffen und Herangehensweisen - nicht zuletzt in der Wahrnehmung der Menschenrechte - verständlich macht.8 Im Bewusstsein der Konstruktion von Wirklichkeit wird auch das Zusammenspiel der einzelnen Elemente und Systeme deutlich. So können z. B. die Kinderrechte nicht ohne den Bezug zu den Menschenrechten plausibel gedacht werden. Auch die Institution Schule würde ohne ihren gesellschaftlichen Bildungsauftrag und damit ohne Einbindung in gemein- schaftliche, soziale und politische Prozesse obsolet werden. Diese menschliche Er- kenntnisperspektive birgt weiterhin eine wichtige Prämisse für die weiteren Ausfüh- rungen in dieser Arbeit in sich: Sofern es Menschenrechte geben soll, können sie nur für Menschen gelten und von Menschen anerkannt, juristisch installiert und letztlich durch sie umgesetzt werden. Theoretisch ausgedrückt heiß dies, dass es weder Wer- te oder moralische Ansprüche noch Würde und damit Menschen- bzw. Kinderrechte ohne die Existenz des Menschen geben kann. Bei allen Begründungsbemühungen steht diese menschliche Perspektive damit unveränderlich fest. Diese Betrachtungs- weise bildet damit den Rahmen der moralischen Anerkennung der Menschen unte- reinander und ermöglicht erst die Formulierung des ontologischen Selbstwerts des Menschen - die Menschenwürde.9 Diese epistemisch-anthropozentrische Perspekti- ve wird in dieser Arbeit durchgehend - und m. E. notwendigerweise - für alle Berei- che eingenommen.

Auch für alle theoretischen Überlegungen und Modelle gilt also diese erkenntnistheo- retische Perspektive des Menschen.

1.3 Theoretische Grundlagen

Die theoretische Grundlage dieser Arbeit geht vom Ansatz der Schulentwicklung aus, in dessen Rahmen der Initiierungsprozess einer menschenrechtsorientierten Schul- verfassung am Marie-Curie-Gymnasium stattfinden soll. Hierzu ist es zunächst not- wendig, neben einer hinreichenden Ausdifferenzierung des Begriffs der Menschen- und Kinderrechte, auch den Begriff der Verfassung als demokratische und freiheitli- che Grundordnung zu klären. Nachfolgend wird dann die Institution Schule als allge- meine bildungsstaatliche Einrichtung betrachtet, um den Entwicklungsprozess der Einzelschule offen zu legen. Hierzu werde ich die theoretische Position von Rolff auf- greifen, um so den Schulentwicklungsprozess - als Aufgabe der Einzelschule - einer kurzen Beschreibung zuzuführen. Anschließend werden die Modelle und theoreti- schen Überlegungen von Senge und Reich als Theoriekern der hier präferierten Schulentwicklungsbestrebungen dargelegt. Eingebettet in diese theoretischen Vorü- berlegungen werde ich dann zeigen, dass erst das systemische Verständnis von Schule - als sich selbst konstruierende lernende Organisation - den Schulentwick- lungsprozess ermöglicht und vorantreibt. Denn die Institution Schule ist kein natürlich gewachsenes Gebilde, sondern eine veränderbare von Menschen geschaffene Or- ganisationsform zur zukunftsgerichteten und nachhaltigen Ausbildung von jungen Menschen. Durch die Theorien - insbesondere von Senge und Reich - wird dann deutlich, dass die Schule nur im Kontext gesellschaftlicher und sozialer Prozesse besteht und sich damit als Lern- und Lebensraum heranwachsender Generationen entwickeln kann. Mittels dieser theoretischen Annahmen und Strategien sowie der bisherigen Erfahrungen des Marie-Curie-Gymnasiums mit demokratischen Projekten sollen dann Umsetzungsmethoden möglicher Schülermitbestimmung und Beteiligung an schulinternen Prozessen eröffnet werden. Die entwickelten Partizipationsstruktu- ren für die Heranwachsenden am Marie-Curie-Gymnasium werden dann, als prak- tisch gelebte Teilnahmerechte, anhand eines Partizipationsstufenmodells, in ersten Ansätzen dargestellt. Dabei bleibt festzuhalten, dass diese Arbeit weder den Initiali- sierungsprozess einer menschenrechtsorientierten Schulverfassung, noch eine etwaige Implementierung dieser vollständig in die Schulkultur leisten kann. Vielmehr sollen theoretischen Strategien, mögliche Umsetzungsansätze und die Bedeutung der Kinderrechte für die Entwicklung einer Schule aufgezeigt werden, um so eine kritische Auseinandersetzung mit Diskussionen, Projektgruppen und Arbeitsgemeinschaften zum Thema der Schülerpartizipation zu befördern. Würde diese Arbeit zu sehr in die Aktivität der Schule bzw. der Schulakteure eingreifen, wäre dieser Entwicklungsprozess von externen Personen abhängig, ohne dass sich intrinsisch motivierte Kräfte in der Schüler- und Lehrerschaft formen konnten. Die konkrete Ausdifferenzierung der Teilnahmerechte der Heranwachsenden an ihrer Schule, ebenso wie das Tempo des demokratischen Schulentwicklungsprozesses, können nur von der Einzelschule erarbeitet und bestimmt werden.

1.4 Untersuchungsschwerpunkt und Gliederungserläuterung

Die Klärung der Bedeutung der Kinderrechte als Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte von Heranwachsenden in der Schule soll dann als ein Ziel dieser Arbeit verstanden werden. Die zweite Zielerreichung zeichnet sich ab, wenn die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Kinder und Jugendlichen einen theoretischen Rahmen zur Umsetzung einer Schulverfassung erhalten. Die Entwicklung einer menschenrechtsorientierten Schulverfassung stellt damit ein Projekt der Schulentwicklung dar, das am Marie-Curie-Gymnasium in Wittenberge eine Initiierung anstrebt.

In den ersten Bearbeitungsabschnitten werde ich zeigen, dass Menschenrechte kei- ne zufälligen Gedankenkonstrukte sind, sondern dass sie willentlich von allen Mitg- liedern einer demokratischen Gemeinschaft gelebt werden können und sollten. Men- schenrechte versuchen den Spagat zu vollziehen, einerseits Freiheitsrechte - und damit auch Teilnahmerechte - aller Menschen zu gewähren und andererseits die moralischen Ansprüche, Werte und Ziele der Menschen zu schützen. Die dann an- gegebenen Begründungen der Menschenrechte reichen über verschiedene philoso- phische Positionen, bis hin zu ihrer analytischen Dreiteilung als Rechte, die aus der Moral stammen und in der Politik Anwendung finden. Die Würde eines jeden Men- schen ist hierin Dreh- und Angelpunkt aller Begründungsbemühungen für die Men- schenrechte.

In den zweiten Bearbeitungsabschnitten soll deutlich werden, dass Partizipations- und Teilnahmerechte nicht nur zum menschlichen Dasein gehören sollten, sondern auch, dass sie erst durch Bildung und Erfahrungslernen ins Wahrnehmungsfeld jun- ger Menschen rücken. Daher ist es ein Selbstverständnis dieser Arbeit, die Rechte der Kinder als Menschenrechte zu verstehen und ihnen mit dem gleichen Respekt gegenüberzutreten, wie es auch zwischen Erwachsenen der Fall ist. Der dritte Bearbeitungsabschnitt wird sich dann darauf beziehen, dass erst eine de- mokratische Grundordnung Partizipation ermöglicht. Es bedarf einer Verfassung, die Sicherheit und Stabilität gibt und ein Ausleben der Teilnahmerechte ermöglicht. So werde ich hier einige verfassungstheoretische Annahmen vorstellen, die letztlich die demokratische Verfassung im Blick haben.

Die Schule als Institution ist, wie ich im vierten Bearbeitungsabschnitt zeigen werde, Teil unserer demokratischen Gesellschaft und hat daher auch den Bildungsauftrag, den Kindern und Jugendlichen zukünftig die Teilnahme an der politischen Kultur zu ermöglichen. Hierbei werde ich das stark hierarchisch und autoritär ausgerichtete Bildungssystem in Deutschland, das das Ausleben demokratisch erfahrbarer Rechte für Schülerinnen und Schüler stark erschwert, einer Kritik unterziehen und zugleich für die Förderung demokratischer Kompetenzen und Fähigkeiten eintreten.

Bei der theoretischen Positionierung zur Schulentwicklung im fünften Bearbeitungsabschnitt soll dann deutlich werden, dass nur die Einzelschule als Akteur im Bildungssystem auftreten kann, um demokratische Prinzipien einzuführen und so erlebbar zu machen. Die Einzelschule wird hierin als Entwicklungseinheit dargestellt, die ihr Schulprofil zugunsten ganzheitlicher Bildungsansprüche erweitern sollte. Dabei werden Voraussetzungen, wie z. B. Schulautonomie, Kooperation der gesamten Schulgemeinschaft und die besondere Stellung der Schulleitung aufgezeigt, die eine Einzelschule entwickeln und fördern sollten.

Die in dieser Arbeit verwendeten theoretischen Ansätze der Schulentwicklung - der lernenden Organisation und des systemischen Konstruktivismus - werden dann im sechsten und siebten Bearbeitungsabschnitt am Beispiel des Marie-Curie- Gymnasiums angeführt. Die Akteure der Schule entwickeln sich hierin, unter Berück- sichtigung der mentalen Modelle, der gemeinsamen Vision, des personal Mastery und des Team-Lernens, zur lernenden - sich selbst konstruierenden - Organisation. So stellt sich im achten Bearbeitungsabschnitt die Frage nach den Möglichkeiten, Zielen und Ansprüchen einer menschenrechtsorientierten Schulverfassung. Auf Grundlage der Menschenrechtsbildung, die notwendig mit einer praktischen Beteili- gung von Kindern und Jugendlichen am Schulentwicklungsprozess einhergeht, wer- den sich dann die Ziele der so angestrebten menschenrechtsorientierten Schulver- fassung angeben lassen. Demokratische und freiheitliche Werte sind dabei ebenso einer Bildungsförderung implizit, wie die Kompetenz-, Verantwortungs- und Persön- lichkeitsentwicklungen und das bürgerschaftliche Engagement zur Selbst- und Mitbestimmung.

In den letzten drei Teilen dieser Arbeit werde ich die nachhaltige und verbindliche Partizipation von Kindern und Jugendlichen als demokratisch handelnde Bürgerinnen und Bürger fokussieren. Die Heranwachsenden lernen demokratische Verfahrens- weisen und Strukturen kennen, deren Anwendung erst durch die geisteswissen- schaftliche Profilausrichtung der Schule und damit durch die menschenrechtlichen Teilnahmerechte in einer Schulverfassung möglich werden. Der Aufbau der men- schenrechtsorientierten Verfassung als verbindliche Grundordnung des Marie-Curie- Gymnasiums in Wittenberge könnte dann anhand des Modells der Partizipationsstu- fen ausgerichtet werden. Durch die Beschreibung der bisherigen pädagogischen Grundannahmen des Marie-Curie-Gymnasiums wird die Wahl der Theorien von Sen- ge und Reich erneut deutlich gemacht. Zugleich werde ich Möglichkeiten zur Umset- zung von Teilnahmerechten der Kinder und Jugendlichen an ihrer Schule aufzeigen, ohne jedoch den Anspruch einer Handlungsanleitung zu bedienen. Ein abschließen- der Diskussionskreis mit Schülerinnen und Schülern der zwölften Klassenstufe die- ses Gymnasiums soll verdeutlichen, dass das Interesse, die intrinsische Motivation, die personalen und sozialen Kompetenzen sowie die wesentlichen strukturellen Vor- aussetzungen gegeben sind, um ein Schulentwicklungsprojekt wie die menschen- rechtsorientierte Schulverfassung in dieser Schule zu initiieren.

2. Zum Begriff der Menschenrechte

Zunächst ist es notwendig, den dieser Arbeit zugrunde liegenden Begriff der Menschenrechte auszuführen, denn

„ [...] wir analysieren nicht ein Phänomen [...], sondern einen Begriff [...], und also die Anwendung eines Worts.“10

Dadurch soll anschließend ein Rahmen für den normativen Anspruch und die Be- gründbarkeit dieser elementaren Rechte aller Menschen gegeben werden. Hierzu ist eine kurze historische Einordnung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte förderlich, um einen ersten Zugang zu diesem wichtigen Vertragswerk aufzuzeigen. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte - kurz AEMR - wurde am 10. De- zember 1948 durch die Generalversammlung der neu gegründeten Vereinten Natio- nen von zunächst achtundvierzig Staaten verabschiedet.11 Zu diesem Zeitpunkt gal- ten die Menschenrechte lediglich als eine Art Absichtserklärung oder als anstre- benswertes Ideal.12 Rechtsverbindlich war dieses völkerrechtliche Dokument noch nicht. Die Unterzeichnerstaaten hielten die Abschlussformulierung dieser Rechte der Menschen sehr offen und allgemein, sodass die AEMR unterschiedliche Akzentuie- rungen und Interpretationen zuließ. Nur auf diese Art der abstrakten und weichen Formulierungen kam der Kompromiss im Aushandlungsprozess zwischen den Staa- ten zustande. Zumindest diese Absichtserklärung sollte den Grundstein für eine au- ßergewöhnliche internationale Vermenschlichung legen.13

„[...] Menschenrechte (sind) zwar nicht - wie manche übersteigernd propagieren - als säkulare Heilsperspektive, aber als nüchterner Orientierungspunkt für ein freiheitliches, gerechtes, solidarisches und friedliches Zusammenleben von Individuen, staatlich verfassten Gesellschaften, Staatenbünden, Weltreligionen und Kulturen in den Fokus weltgesellschaftlicher Aufmerksamkeit gerückt.“14

Wo sonst, wenn nicht in der Schule kann die Bedeutung der Menschenrechte nicht nur theoretisch unterrichtet, sondern auch praktisch gelebt werden? Nicht zuletzt, um junge Menschen auszubilden, die ihre Rechte und Pflichten kennen, für sie einstehen und sie jeden Tag aufs Neue einfordern.

„Grundwerte müssen gelebt und vorgelebt werden, sonst werden sie auf Dauer wert- los.“15

Wenn wir uns die Bedeutung der Bildungsinstitution Schule bewusst machen, steht immer wieder die Förderung der Kompetenzen und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler im Vordergrund, die die Menschenrechte erst lebbar machen. Für eine Gesellschaft, die die Menschenrechte zu leben weiß und diese Rechte als höchstes Rechtsgut anerkennt, sind die Kompetenzausprägungen der Kinder und Jugendli- chen in sozialer, kultureller und politischer Hinsicht unabdingbar, denn Kinder und Jugendliche wollen und sollten ernst genommen werden und dies auch spüren.

„[...] es bedarf auch - und vielleicht vor allem - der Erziehung, damit die Ziele dieses großartigen Dokuments erreicht werden können.“16

Obwohl es viele Ansätze zur Definition von Menschenrechten gibt, haben alle Erklä- rungsmodelle mit starken Gegenkritiken zu rechnen, die nicht nur plausibel sind, sondern auch zur Relativierung des Begriffs führen können und somit zur Einsicht, dass es weder einen rechtlichen noch moralischen oder politischen Königsweg zur Begründung gibt.

„Was Menschenrechte sind, steht, wie gesagt, nicht fest.“17

Dennoch sind es eben die Dimensionen des Rechtlichen, Moralischen und Politi- schen, die die Menschenrechte ausdifferenzieren und so zur Klärung der Menschen- rechte beitragen und Ansätze zur Begründung, Umsetzung und Geltung bieten.

So möchte ich mich auch in dieser Arbeit dem Begriff der Menschenrechte nähern. Die Anerkennung der Würde durch und für alle Menschen ist immer ein notwendiges Basisargument bei den Begründungsversuchen für Menschenrechte. Hinsichtlich der Menschenrechte ist die Würde ausschließlich den Menschen vorbehalten, was die bereits in der Einleitung dargelegte, erkenntnistheoretische Perspektive aus Sicht des Menschen voraussetzt.

2.1 Begründungsansätze für die Menschenrechte

Die Begründungsversuche der Menschenrechte sind vielfältig und weitreichend. Die Begründungsmöglichkeiten gehen zum einen von einer metaphysischen Instanz - z.B. Gott - als Quelle der Menschenrechte aus. Andere Modelle favorisieren einen pragmatischen Begründungsstil, der Machteinschränkungen - insbesondere des Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern - sowie die Befriedigung ele- mentarer menschlicher Bedürfnisse und Möglichkeiten zentriert.18 Alle Begründungs- versuche bedürfen jedoch des zentralen Begriffs der Würde. Das Würdeverständnis, das dieser Arbeit und damit der Auffassung des Autors kategorisch zugrunde liegt, wird im Folgenden dargestellt.

2.2 Menschenwürde als zentraler Begründungsbegriff

Zentraler Punkt der Menschenrechte ist die Menschenwürde. Da erst der Mensch die moralischen Werte und damit das Abstraktum der Würde in die Welt bringt, ist es auch möglich, diesen Würdebegriff auszudehnen. So könnten z. B. auch Embryonen durchaus hierin aufgenommen werden.19 Die Vorstellung der Würde drückt eine Er- habenheit und Ehre gegenüber der menschlichen Spezies aus, die in dieser Weise keiner anderen Lebensform zugeschrieben wird und aus der ideellen Naturrechtsleh- re stammt.20

„Es ist die je individuelle menschliche Würde, die Fähigkeit des Menschen, ein auto- nomes Leben zu führen, die damit verbundene Selbstverantwortung und die damit verbundene Verpflichtung der Rücksichtnahme.“21

Auffällig bei diesem Begriff ist das von Spaemann vertretene Verständnis der Eindeutigkeit des Abstrakten der Würde.

„Der Gedanke der Würde ist [...] ein fundamental ethischer, der sich prinzipiell jeder wissenschaftlichen Vergegenständlichung entzieht.“22

So kann der Würdebegriff lediglich mit Beispielen seiner Anwendung und Interpretation beschrieben werden. Die Würde kann m. E. nicht besser beschrieben werden, als durch die eloquenten Worte von William Shakespeare - Vertreter der Renaissance - und von Immanuel Kant - Vertreter der Aufklärung. Ersterer begreift die Würde des Menschen als etwas Metaphysisches, das erst durch die Handlungen seines Trägers Wirkung und Relevanz beansprucht23:

„What a piece of work is a man ! how noble in reason ! how infinite in faculty ! in form and moving how express and admirable ! in action how like an angel ! in apprehension how like a god ! the beauty of the world ! the paragon of animals ! […]”24

Kant hingegen gewinnt den Würdebegriff aus der Selbstgesetzgebung und dem Selbstzweck endlicher Vernunftwesen.25

Der Mensch, und eben nur der Mensch, ist hiernach ein Zweck an sich, der mit sei- nem vernünftigen Willen diesen absoluten Wert offenbart und zu erkennen in der La- ge ist.26 Dieser Wille ist es nun, der von der Autonomie des Individuums gespeist wird,

„[...] nicht anders zu wählen als so, daß die Maximen seiner Wahl in demselben Wollen zugleich als allgemeines Gesetz mit begriffen (wird) [...]“27 [...] „Autonomie ist also der Grund der Würde der menschlichen und jeder vernünftigen Natur.“28

Nur der Mensch kann durch den Vollzug seines Willens sein eigenes Ich, seine Interessen, Begierden und Absichten bestimmen und wird dadurch etwas inkommensurabel Absolutes.29 Weil der Mensch als sittliches Wesen die Repräsentation dieses Absoluten darstellt und weil der Wille des Menschen autonom ist, kommt ihm das zu, was wir menschliche Würde nennen. Der Wille zu vernünftigen Handlungen, die wiederum zu einem allgemeinen Gesetz werden können,

„[...] ist der eigentliche Gegenstand der Achtung, und die Würde der Menschheit besteht eben in dieser Fähigkeit, allgemein gesetzgebend, obgleich mit dem Beding, eben dieser Gesetzgebung zugleich selbst unterworfen zu sein.“30

Diese Würde ist es nun, die der Grund dafür ist, dass es überhaupt eine Verpflichtung gegenüber den Menschen gibt.31

„Mit dieser Würde meinen wir [...] einen von aller Willkür unabhängigen objektiven Wert, [...] zum anderen einen erhabenen Wert, der keinen Preis hat und nicht veräußerlich ist, und [...] schließlich einen Gegenstand moralischer Forderungen und die Quelle von Men- schenrechten.“32

Der Begriff der Würde des Menschen, als objektiven und unveräußerlichen Wert be- gründet demnach die moralische Forderung und Existenz der Menschenrechte. Der Mensch soll nicht bloß als Mittel zur Umsetzung verschiedener Interessen dienen, sondern er existiert als Zweck an sich33 und somit ist er als Subjekt zu achten und zu respektieren. Würden wir uns Menschen nicht als Subjekte gleicher Achtung begeg- nen - und uns damit nicht länger als Selbstzweck verstehen - so würde nicht nur die sich daraus ergebende Individualität negiert, sondern auch die Menschenwürde34 und letztlich jedweder Anspruch von Menschenrechten. Ein würdevolles Leben zu führen heißt, einen bestimmt sozialen Freiraum zu besitzen, in dem Selbstachtung durch soziale Anerkennung vermittelt wird.35

„Der Mensch, und zwar jeder einzelne, hat an der Würde teil, weil er qua Mensch an einem Potential partizipiert, welches sich idealiter durch den Besitz und die Nutzbarmachung eines Selbstachtung generierenden Freiraums auszeichnet.“36

Der Anspruch, sich als Individuum frei entfalten zu können, mündet in der Forderung nach spezifischen Grund- und Menschenrechten zum Schutz der Würde des Menschen. Erst der Umstand, dass die Menschen ihre Würde nach außen hin verkörpern und damit leben wollen, macht sie für Angriffe und Verletzungen anfällig.37 Die gesatzten Grund- und Menschenrechte stellen damit einen Kanon des Schutzes der Würde als oberste Prämisse dar. Der sich daraus ergebende oberste Grundsatz der politischen Aufklärung und Humanität muss deshalb lauten:

„Jeder Mensch hat gleichen Anspruch auf Freiheit und Menschenwürde.“38

In der historischen Einordnung der

„[...] Tradition der Aufklärung, der Säkularisierung und der Demokratisierung [...]“39,

stammt dann der sich aus der Menschenwürde herauskristallisierende Begriff der Menschenrechte. Dadurch wird deutlich, dass die Menschenrechte sich immer wie- der dem schwierigen Unterfangen stellen müssen, einerseits Ideale und Zielsetzun- gen zu sein und andererseits nur durchsetzbare Geltung haben können, indem sie positiviert - also in die nationale Gesetzgebung installiert - werden. Erst die moderne Form eines Verfassungsstaates garantiert die Menschenwürde als Individual- und Persönlichkeitsrecht und macht aus dem Entstehungsgrund einen Erkenntnisgrund für Recht, öffnet so in ihrer Ausgangsgarantie der Menschenwürde ein Fenster zur Ethik.40

„[...] Menschenrechte (können) nur im Rahmen einer staatlichen Ordnung als einklagbare Bürgerrechte „realisiert“ werden [...], sind sie auf den Willen eines politischen Gesetzgebers angewiesen [...].“41

So wird die Würde des Menschen nicht nur im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als erste und wichtigste normative Feststellung des menschlichen Seins aufgenommen, sondern auch vom Bundesverfassungsgericht prägnant begründet:

„Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Würde zu; es ist nicht entscheidend, ob der Träger sich dieser Würde bewußt ist und sie selbst zu wahren weiß. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen.“42

2.3 Systematische Einordnung der Begründungsversuche der Menschenrechte

Eine Systematik der Begründungsversuche kann durch zwei wesentliche Ebenen dargelegt werden. Zum einen die Begründung der Menschen, Menschenrechte zu haben und dies im egalitären und universellen Sinn. Zum anderen die Begründung der konkreten Menschenrechtsinhalte und deren Anerkennung durch die menschli- che Gemeinschaft.

In den vielschichtigen Begründungsansätzen treten insbesondere diejenigen hervor, die die Menschenrechte aus der Sichtweise des Utilitarismus43, der Gerechtigkeits- theorien und der Bedürfnisorientiertheit der Menschen begründen. Eine besondere historische Bedeutung ergibt sich bei der Begründung der Men- schenrechte als Reaktion auf Ungerechtigkeit - besonders in der Zeit des Zweiten Weltkrieges. Der Fortschritt im Bereich der Menschenrechte ist sonderbarerweise in erheblichem Umfang auch vorausgegangenen humanitären Katastrophen zu schul- den.44 Damit können die Menschenrechte als Reaktion auf historisch herausragen- des Unrecht, zur Zeit des Nationalsozialismus in Europa, verstanden werden.45 Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung46 als Träger gleicher Rechte hingegen ist ein moralischer Begründungsversuch, der den wohl gewichtigeren Anspruch aller Versuche darstellt. Denn ohne eine solche Anerkennung der menschenrechtlichen Subjekte im Sinne der gleichen Rechte würden nutzenorientierte Begründungsversu- che der Menschenrechte ebenso ins Leere laufen, wie Gerechtigkeitstheorien. Die moralische Anerkennung bildet damit die Basis für weitergehende qualitative - also inhaltsbezogene - Begründungsausprägungen. Nur Subjekte gleichen moralischen Status sind bereit, sich über die Dimensionen der menschenrechtlichen Verpflichtun- gen des Einzelnen gegenüber anderen Subjekten auszutauschen und damit ein Gespräch auf gleicher Augenhöhe und gleichberechtigten Miteinanders47 stattfinden zu lassen. Die Anerkennung der Menschenrechte ist eine grundlegende moralische Voraussetzung für die Begründungsversuche der Menschen als Träger der Menschenrechte, wie auch für die auszuhandelnden Inhalte zur Entwicklungsbefähigung der Menschen. Sich anzuerkennen bedeutet, mit den Augen eines Anderen zu sehen, diese Perspektive als ebenbürtig - gleich - zu respektieren und so den eigenen Horizont zu erweitern:

„(Die) Beziehung der gegenseitigen Anerkennung, der wechselseitigen Perspektivenübernahme, der gemeinsam unterstellten Bereitschaft, die eigene Tradition auch mit den Augen des Fremden zu betrachten, voneinander zu lernen [...].“48

2.3.1 Menschenrechte sind Rechte

„Das Recht ist nichts anderes als die in der staatlichen Gemeinschaft herrschende Ordnung, und eben dieses Recht ist es auch, das darüber entscheidet, was gerecht ist.“49

Das Recht definiert nach diesem Zitat von Aristoteles die vorherrschende Ordnung in einem Staat bzw. einer Gemeinschaft. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Staat - bzw. die Staatsgewalt - nur Gesetze erschafft, die der Allgemeinheit und damit der Gemeinschaft zugutekommen. Das Recht soll sich dabei an der menschlichen Ver- nunft und Gerechtigkeit orientieren und somit das Gute im Zusammenleben der Men- schen befördern.

„Ius est ars boni et aequi.“50

„Das Gesetz [...] besitzt zwingende Kraft, wobei es zugleich eine Rede (logos) ist, die aus einer bestimmten Klugheit (phronesis) und Vernunft (nous) hervorgeht.“51

Unberücksichtigt bleibt jedoch der Umstand, dass das Recht nicht immer notwendigerweise zu Gerechtigkeit führt, wenn z. B. Gesetze erlassen werden, die Menschen diskriminieren oder grundsätzlich benachteiligen.

Seit der Antike hat sich der Rechtsbegriff gewandelt und ausdifferenziert, sodass ei- ne Anpassung des Rechtsverständnisses und somit des Rechtsbegriffs erfolgte. Was nun als Recht anerkannt und somit gültig ist, wird nicht zuletzt von der Zeit bestimmt, in der wir momentan leben.52 Das heutige Verständnis des Rechts geht nun von ei- nem Regelungsmechanismus von sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhält- nissen aus. Dabei steuert, stabilisiert und befriedet das Recht das gesellschaftliche Zusammenleben.53 Ohne ein solches Begriffsverständnis des Rechts wäre das Zu- sammenleben der Menschen eine immense Herausforderung, die zu jeder Zeit Unsi- cherheiten in sich birgt. Denn durchaus könnten Einzelne ihren Willen und Interessen schonungslos durchsetzen und dabei als Begründung das Recht des Stärkeren an- führen. Doch wie es uns die Geschichte offenbart, führt das Recht des Stärkeren zum größten Unrecht.54

„In diesem Sinn hat das Recht immer auch die Funktionen, einerseits den politischen Prozess selbst vor gesellschaftlichen Vermachtungsprozessen zu schützen, anderer- seits die Identifizierung legitimer privater und öffentlicher Zwecke zu ermöglichen.“55

Das Recht hat in unserer Zeit damit zwei wichtige Funktionen, die von Fritzsche in den Bedeutungsvordergrund gestellt werden: Zum einen soll es den Frieden si- chern56, z. B. indem es zwischen Konfliktparteien klare Regeln der gewaltlosen Aus- einandersetzung definiert. Zum anderen hat das Recht eine Schutzfunktion57 gege- nüber den Schwächeren, sodass das Prinzip des Rechts des Stärkeren obsolet wird und eine formale - juristische - Gleichheit der Menschen Einzug hält. Um allerdings zu benennen und umzusetzen, was der Inhalt des Rechts sein soll, bedarf es nicht nur einer klaren Ausformulierung des Rechts in Form von Gesetzen, sondern auch die Macht, diese Gesetze auf der staatlichen Ebene zu installieren und zu garantieren.58

„Es (das Recht) versucht Gewalt zu bannen und Macht zu kontrollieren. Recht braucht allerdings auch Macht, um durchgesetzt zu werden.“59

Auch beinhaltet der Begriff des Rechts die Gesamtheit der Rechtsnormen einer Gesellschaft sowie den individuellen Rechtsanspruch zur etwaigen Einklagbarkeit und damit zur Durchsetzung des Rechts. Ersteres wird als objektives Recht bezeichnet, während Letzteres das subjektive Recht definiert.60

Neben dem Inhaltsbezug des Rechts sind auch die zu erwartenden Sanktionen bei Rechtsverletzungen oder Verstößen sowie der Adressat Teil des modernen Rechtsbegriffs. Die juristische Durchsetzbarkeit ist dabei ein wesentliches Charakteristikum des Geltungsbereiches des angewandten Rechts.

„Ein Recht muß also Auskunft geben können auf folgende Fragen: Wer hat wem gegenüber Recht auf was und was passiert, wenn das Recht verletzt wird.“61

Der formale Rechtsbegriff setzt sich letztlich aus denjenigen zusammen, der das Recht hat - also dem Rechtssubjekt, dem Rechtsobjekt - also das, worauf sich das Recht inhaltlich bezieht und denjenigen, den das Recht anspricht - also dem Adressaten, so Fritzsche in seinen Ausführungen zu den Menschenrechten.62

„Auf der Seite des Adressaten führt dieser Anspruch zu einer Verpflichtung, etwas zu tun oder etwas zu lassen.“63

Der Terminus des Rechts hat nun grundlegend ein formales und inhaltliches Verständnis. Das Recht im formalen Sinn versteht sich als

„[...] Rechtsordnung mit gesetzgeberischen Institutionen [...]“64,

während das inhaltliche Rechtsverständnis

„[...] seine Gültigkeit von der Natur des Menschen oder einer höheren Macht (Vernunft oder Gott) ableitet.“65

Eine konkrete Anwendung des Rechtsbegriffs - auf inhaltlicher und formaler Ebene - findet nun in den Menschenrechten statt. Zum einen sind Menschenrechte im wahr- sten Sinne ihrer Bedeutung Rechte der Menschen, die nicht nur von allen Menschen einzuhalten, sondern auch durch staatliche Instanzen umzusetzen und bei Nichtein- haltung ggf. auch zu sanktionieren sind.66 In dieser Hinsicht definieren Menschen- rechte Ansprüche und Verpflichtungen, die jedoch - ohne eine akzeptierte Begründ- barkeit - noch nicht zwingend eine rechtspositivierte Form erhalten.67

„Der Begriff des Rechts hat seinen ihm angestammten, klaren Anwendungsbereich zunächst im Juridischen, dem Bereich des positiven oder >gesatzten< Rechts.“68

Dabei sollte nicht vergessen werden, dass es sich bei gesatzem Recht - also den ausformulierten und verkündeten Gesetzen - immer um eine reversible Konstruktion handelt, die durch die staatlichen Verfahren und gesetzgeberischen Organe jederzeit einer Veränderung unterzogen werden können.69 Dies hat eine Flexibilität des ange- wandten Rechts zur Folge, die sich der immer wieder von Neuem auftretenden He- rausforderung der veränderten Realität anzupassen vermag. Dieses gesatzte Recht hat die Konstitution von ein- bzw. durchgesetzten Gesetzen zum Kern und sprich damit den Geltungsbereich innerhalb eines Staates - zwischen Staat und den dort lebenden Menschen - und/oder auf internationaler Ebene zwischen Staaten an. Die- se Rechte sind demnach auch solche,

„[...] die den Einzelnen durch Gesetze verliehen worden sind.“70

Die Herausforderung zur Umsetzung der Menschenrechte besteht in ihrem zunächst

normativen - noch nicht rechtsverbindlichen - Recht. Menschenrechte beanspruchen auch dann Geltung, wenn sie nicht das Gesetzgebungsverfahren eines Staates durchlaufen haben.71 Doch haben die Menschenrechte immer mehr Einfluss auf die zwischenstaatlichen Beziehungen und manifestieren sich in den Handlungsweisen der Staaten der Weltgemeinschaft.

„Menschenrechte werden nicht mehr als exklusive Angelegenheiten nationaler Staa- ten erachtet, sondern als Aufgabe der Völkergemeinschaft in Form der Vereinten Na- tionen.“72

Wenn das neuzeitliche Völkerrecht nur den Umgang der Staaten untereinander re- gelte, bezieht es nunmehr - seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges - auch inners- taatliche Angelegenheiten mit ein, indem die Staatengemeinschaft ihre Mitglieder beobachtet und ggf. regulierend in innerstaatliche Angelegenheiten eingreift.73 Diese praktische Umsetzung des Geltungsbereichs der Menschenrechte zwischen den Staaten beinhaltet zwar nach wie vor den Respekt der Souveränität einzelner Staa- ten, verpflichtet die Staaten der Weltgemeinschaft aber auch zur Nichtverletzung der Menschenrechte auf ihren jeweiligen Hoheitsgebieten.74 Diese „stille Revolution“75 ist es, die den Begriff der Menschenrechte als anerkanntes Recht zwischen den Staaten erhebt und es ermöglicht, durch

„[...] Verbindungen zwischen diesen Staaten, mit der Fähigkeit zum „Recht“, weltweit zu international verbindlichen Übereinkommen zu gelangen (heute legitimiert durch die Weltorganisation „Vereinte Nationen“ und ihre Unterorganisationen).“76

In der Umsetzung - also in der gesetzlichen Installierung - der Menschenrechte wer-

den dann zwei Teile voneinander getrennt, die zum einen dem idealen Anspruch der Menschenrechte Rechnung tragen, aber auch den nationalen Interessen der einzelnen Staaten gerecht werden.

Die Rechtspositivierung der grundlegenden Menschenrechte erfolgt in Form von Grundrechten und Bürgerrechten. Letztere unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Adressaten von den Ersteren. Bürgerrechte77 gelten somit nur für die Bürger eines bestimmten Staates, während Grundrechte78 - und damit auch die wesentlichen Menschenrechte - von der Staatszugehörigkeit unabhängig sind und weltweit für alle Menschen gleichermaßen gelten.79 Somit stellen die Grundrechte die bereits politisch und juristisch realisierten Menschenrechte eines Staates dar.

2.3.2 Menschenrechte aus der Moral

Der zweite wesentliche und normative Begriffsteil dieses Menschenrechtsverständ- nisses ist ein moralisches, das auf die Begründbarkeit der Menschenrechte zielt. Die philosophische Sicht kann hier nur bedingt in den Grundzügen wiedergegeben wer- den und konzentriert sich auf die Frage, warum wir überhaupt die Menschenrechte achten sollten und aus welchen Gründen wir sie haben. Diese wesentlichen Fragen bemühen den Begriff der Moral, um eine nachvollziehbare und normative Erklärung zu geben.

„Der aus dem Lateinischen stammende Terminus Moral zielte ursprünglich auf die in einer Gesellschaft und Kultur lebensweltlich eingespielten Regeln des sozialen Mitei- nanders.“80

Zentraler Punkt der moralischen Begründbarkeit der Menschenrechte ist hier die gleiche moralische Achtung der Menschen, da sie alle

„[...] vorgängig moralische Rechte besitze(n), die von jedem anderen Menschen respektiert werden müssen.“81

Der Zusammenhang zwischen Menschenrechten und Moral liegt damit in der normativen Begründung durch Letztere.

„Menschenrechte sind eine Teilklasse von moralischen Rechten.“82

Grundsätzlich hat jeder Mensch - ohne Ausnahme - Anspruch auf die Anerkennung der Menschenrechte, wie dies bereits die menschenrechtlichen Prinzipien darlegen.83 Die Besonderheit bei dieser Inanspruchnahme besteht darin, dass jeder Mensch sowohl Empfänger als auch Sender bzw. Mitwirkender an der Umsetzung dieser elementaren Teilklasse von moralischen Rechten ist.

„Moralische Rechte sind dabei als Rechte verstanden, die jeder Mensch gegenüber jedem anderen Menschen geltend machen kann [...] alle anderen Menschen deshalb zu verpflichten, weil es sich um Ansprüche eines Menschen, eines Mitgliedes der menschlichen Gemeinschaft handelt.“84

Insofern bezeichnet dieser Moralbegriff Regeln des wechselseitigen Umgangs aller Menschen miteinander und konstruiert so eine universell geltende Moral gleicher Achtung.85 Sich als Menschen gleicher Achtung und Rechte zu respektieren und an- zuerkennen meint letztlich auch die vernünftige Umsetzung der eigenen Handlungs- weisen als Prinzip.86

Dieses Prinzip kann darüber hinaus zu einem allgemeinen Gesetz werden, sodass

„[...] alle Achtung für eine Person [...] eigentlich nur Achtung fürs Gesetz (ist) [...].“87

Der Empfänger der Menschenrechte hat somit das moralische Recht auf gleiche Achtung, während der Mitwirkende bzw. Sender der Menschenrechte die moralische Pflicht gleicher Achtung hat.88 Hierbei befindet sich jeder Mensch immer zugleich in der Perspektive des Senders, wie auch in der des Empfängers der Menschenrechte und trägt damit u.a. den Menschenrechtsmerkmalen der Egalität und Universalität Rechnung.

„Als Mitglied der moralischen Gemeinschaft, d. h. in der Rolle eines moralischen Subjekts, sind wir alle, und zwar unmittelbar, gegenüber allen Menschen zu moralischer Rücksichtnahme verpflichtet. Als Mitglieder der politischen Gemeinschaft hingegen tragen wir mittelbar, d. h. insofern es in unserer Macht steht, dafür Verantwortung, dass jeder Mensch in einer politischen Gemeinschaft leben kann, die ihm die Menschenrechte garantiert.“89

2.3.3 Menschenrechte in der Politik

Eine der Aufgaben der Politik ist es, Macht unter das Maß des Rechts zu stellen und so ihren sinnvollen Gebrauch zu ordnen.90 Durch politische Entscheidungen wird somit nicht nur das Recht gestaltet, sondern auch zu einer verbindlichen Instanz er- hoben, die den politischen Machtambitionen einzelner Einhalt gebietet. Der sinnvolle Gebrauch der politischen Macht ist dann erfüllt, wenn sie z. B. die Menschenrechte als bindende Basis ihrer Entscheidungen anerkennt. Dass die Achtung der Men- schenrechte ein wichtiger Teil des politischen Willens der Staatengemeinschaft des Planeten Erde ist, wird nun eindeutig in der Zielsetzung der Vereinten Nationen an- gegeben.

Die definierten Nebenziele der Völkergemeinschaft bezeichnen die Schaffung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Völkern und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit. Dabei sind die Menschenrechte und Grundfreiheiten unabdingbarer Bestandteil zur Erhaltung bzw. Sicherung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit.91

„Die internationale Zusammenarbeit erstreckt sich auf internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art und schließt insbes. auch die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ein (Präambel Abs. 2; Art. 1 Zif. 3).“92

Der normative Begriffsteil, der die politische Dimension der Menschenrechte dar- stellt93, ist somit eine konstruierte Konzeption des Zusammenlebens zwischen Men- schen in einer variablen Gesellschaftsform. Menschenrechte werden hier anerkannt, da

„[...] jeder Mensch [...] berechtigte Ansprüche an die öffentliche Ordnung hat, weil er ein Mitglied der politischen Gemeinschaft ist, die diese Ordnung hervorbringt.“94

Doch endet der Geltungsbereich der Menschenrechte nicht bei der Nichtverletzung dieser durch einen Staat, sondern beinhaltet darüber hinaus auch einen praktischen Anspruch, wie z. B. den der Partizipation. Nicht nur die - negative - Freiheit von Ein- schränkungen des Staates gegenüber den Bürgerinnen, Bürgern und den jeweiligen dort lebenden Menschen, sondern auch die - positive - Freiheit zu bestimmten Rechten - wie z. B. den politischen Teilnahmerechten - obliegen dem Verantwor- tungsbereich eines jeden (demokratischen) Staates bzw. der Herrschenden oder Re- gierenden. Der Staat hat also auch dafür Sorge zu tragen, dass die auf seinem Ho- heitsgebiet lebenden Menschen z. B. das Recht der Teilhabe am gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben haben - also unter anderem keinerlei staatliche Disk- riminierung oder Ausgrenzung stattfindet.

Dabei wird dieser Anspruch auch ution der Gesetze und damit die Aner- kennung der Menschenrechte als integralen Bestandteil der geltenden Gesetze eines Staates vollziehen. In vielen - meist demokratisch orientieren - Staaten ist auch die politische Teilnahme ein wesentlicher Bestandteil der geltenden Menschenrechte.95 Eben diese politische Teilnahme und Partizipation96 zeigt einen bedeutenden Teil der praktischen Anwendung der Menschenrechte, nicht zuletzt als inhaltlicher und forma- ler Teil in der Bildungseinrichtung Schule.97 So trägt jeder Mensch moralische Ver- antwortung für die Geltung der Menschenrechte. Ein jeder fragt sich also selbst, was er / sie unternehmen soll bzw. muss, um die Geltung der Menschenrechte - auch als Mitbestimmungs- und Teilnahmerechte - für jeden anderen Mitmenschen herbeizu- führen. Gleichzeitig sollte aber nicht aus den Augen verloren werden, dass die Men- schenrechte politisch gewollt und somit konstruierte Regeln des Zusammenlebens der Menschen darstellen. „Die Gesetze [...] sind so etwas wie Produkte des politischen Wissens.“98

Damit wäre die Verpflichtung zur Geltung der Menschenrechte keine moralische Frage mehr, sondern eine politische Konzeption, die ausschließlich dem Verantwortungsbereich der politischen Entscheidungsträger obliegt.

„Die politische Konzeption [...] versteht die Menschenrechte als Ansprüche jedes Menschen nicht auf gleiche Berücksichtigung durch alle anderen Menschen, sondern auf gleiche Berücksichtigung durch das politische Gemeinwesen, deren Mitglied er und sie sind.“99

Das Ideal der Menschenrechte kann nur dann umgesetzt werden, wenn die Menschen Mitglieder eines politischen Gemeinwesens sind und damit Anspruch auf gleiche Berücksichtigung haben. Es sind also die moralisch begründeten Ansprüche, die die Menschenrechte ihre (nur) normative Grundlage liefern, um sie mit entsprechend politischem Willen anzuerkennen und juristisch Geltung zu verschaffen. An dieser Stelle wird deutlich, dass die drei Dimensionen (Recht, Moral und Politik) zur Klärung der Menschenrechte letztlich eng miteinander verwoben sind und eine systematische Erklärungseinheit bilden. Recht braucht die Politik, um umgesetzt zu werden, während die Politik die Moral braucht, um ihre Begründetheit100 auf eine normative Basis zu stellen.

2.4 Kategorien der Menschenrechte

Da nun die moralische, politische und rechtliche Dimension der Menschenrechte in ihren Ansätzen geklärt ist, konzentriert sich die nächste Phase zur Klärung der Rechte der Menschen auf die Inhalte.

Zunächst werden die bestehenden Menschenrechte in drei Kategorien gegliedert. Die erste Kategorie umfasst dabei die Abwehrrechte. Diese geben dem Individuum das Recht, vor willkürlicher Machtausübung - insbesondere (aber nicht nur) seitens des Staates - geschützt zu werden. Die Rechte der zweiten Kategorie, die Teilnahmerechte (auch politische Partizipationsrechte genannt), geben den Menschen die Mitgestaltungsmöglichkeit innerhalb des Staates bzw. einer Gemeinschaft, in dem sie leben. Die Teilhaberechte - oder auch Leistungsrechte genannt - bilden die dritte Kategorie der Menschenrechte. Die Teilhaberechte sollen den Menschen die Lebensbedingungen gewährleisten, die erst die Wahrnehmung anderer Rechte ermöglichen.101 Allen Kategorien übergeordnet ist das Prinzip,

„[...] dass niemand bei der Wahrnehmung dieser Rechte diskriminiert werden darf, sei es auf der Grundlage von Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Religion oder politischer Überzeugung.“102

Die Rechte, die den Kanon der Menschenrechte bilden, werden meist als bürgerlich, politisch, sozial, wirtschaftlich, kulturell und solidarisch benannt.103 Bürgerliche Rechte sind u.a. jene, die die persönliche Freiheit und Integrität, die Privatheit, Gewissens, Religions- und Meinungsfreiheit beinhalten, während politische Rechte u.a. die Wahl- und Stimmrechte, wie auch Petitionsrechte sowie Vereins- und Versammlungsrechte fokussieren. Diese politischen Rechte sind es, die den Partizipationsgedanken in demokratischen Strukturen widerspiegeln und bereits von Kindern und Jugendlichen erfahren werden sollten, um den gesellschaftlichen und freiheitlichen Wert zu schätzen zu wissen und auch zu leben. Soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte sollen Menschen einen angemessenen - also menschenwürdigen - Lebensstandard gewährleisten. So z. B. beinhalten diese Bereiche das Recht auf Nahrung, eine Wohnung und Gesundheit sowie das Recht auf soziale Sicherheit, Arbeit und Bildung.

Dabei ist Bildung ein wesentliches Element dieser Menschenrechtsunterscheidung, da erst das Lernen und Erfahren von grundlegenden Wissens-, Kompetenz- und Fertigkeitsbereichen die Wahrnehmung der Menschenrechte in ihrem vollen Ausmaß ermöglicht.104 Aber auch die Solidarrechte nehmen einen bedeutenden Bereich der Menschenrechte ein. So wird das Recht auf Entwicklung, Umwelt und Frieden darunter aufgeführt. Diese Solidarrechte sind es, die in den Aufgabenbereich der friedlichen Zusammenarbeit der Völkergemeinschaft anhand von konkreten Projekten und grundsätzlichen Handlungsrichtlinien fallen.105

2.5 Merkmale der Menschenrechte

Nachdem die grundlegenden Kategorien der Menschenrechte vorgestellt wurden, soll der folgende deskriptive Schritt von den Merkmalen der Menschenrechte bestimmt sein, um so konkrete Charakteristika aufzudecken.

Wie bereits erwähnt, sind Menschenrechte auch Rechte, die einen Beziehungsstatus zwischen Rechtssubjekten und den angesprochenen Adressaten darstellen. Hieraus ergibt sich nun die Frage nach anerkannten definitorischen Mindestmerkmalen zur konkreten Bestimmung des Begriffs der Menschenrechte.106 In Anlehnung dessen, was die wesentlichen Merkmale ausmachen, sind Menschenrechte zunächst ange- boren und unverlierbar. Sie können demnach weder erworben, noch verdient oder verliehen werden. Allein aufgrund des Menschseins gelten die Menschenrechte für die Menschen. Daraus folgt, dass - einmal die Menschenrechte durch Geburt unve- räußerlich zu besitzen - diese weder abgegeben, noch verwirkt oder genommen werden können.107 Dies gilt für alle Menschen auch dann, wenn diese selbst Menschenrechtsverletzungen vorgenommen haben, so Fritzsche in einer Charakterisierung der Menschenrechte.

„Selbst ein Terrorist kann seine Menschenrechte nicht verwirken.“108

Dies hat zur Folge, dass selbst in sogenannten Notstandssituationen, z. B. zur Ge- fahrenabwehr im Rahmen der Terrorismusbekämpfung, der Kern der Menschenrech- te „notstandsfest“109 bestehen bleibt und in keiner Weise eingeschränkt werden darf. Dass wir seit dem 11. September 2001 dennoch immer wieder solche Einschränkun- gen feststellen müssen, zeigt die Notwendigkeit dieser ersten Merkmale der Rechte aller Menschen.

Die zweite Merkmalskategorie bezieht sich auf die historische Entwicklung der Machtverhältnisse zwischen Bürgerinnen und Bürgern und dem Staat. Letzterer verlieh, wie die Geschichte zeigt, die geltenden Rechte an die auf seinem Herrschaftsgebiet lebenden Menschen. Dabei regelte der Staat selbst die Einhaltung dieser Rechte, ohne jedoch sich selbst mit einzubeziehen. Heute gelten die Menschenrechte als zwar vom Staat umgesetzte und anerkannte Rechte aber zugleich auch als Grenze seiner eigenen Machtbefugnisse.

„[...] der Staat ist gehalten, die Menschenrechte [...] umzusetzen und zu schützen. Im Entwicklungsprozess der Menschenrechte wird allerdings der Staat nicht der einzige Adressat bleiben.“110

Die Menschenrechte sind somit vorstaatlicher Natur und beschränken die Macht des Staates gegenüber den dort lebenden Menschen.111 Wer nun Träger der Menschenrechte ist, erscheint eindeutig und auf den ersten Blick vielleicht auch ein wenig trivial. Die Menschen sind Träger ihrer eigenen Rechte. Doch besteht hier die Unterscheidung zwischen dem Kollektiv der Menschen und den einzelnen Persönlichkeiten. Kollektivrechte sind zwar auch Rechte der Menschen, z. B. in einer Gemeinschaft zu leben und sich zu organisieren.

[...]


1 Rechercheergebnis vom 12.11.2008 (17:00Uhr) zum Begriff „Menschenrechte“ / „human rights“: ca.

3.880.000 (deutschsprachige) und ca. 70.600.000 (englischsprachige) Treffer bei dem Internetsuchdienst Google. Ca. 21.900.000 (deutschsprachige) und ca. 301.000.000 (englischsprachige) Treffer bei dem Internetsuchdienst Yahoo.

2 Vgl. Schiffers, Birgit et al.: Menschenrechte - Deine Rechte: Vielfalt tut Gut, Tübingen / Stuttgart / Sersheim o.J., auf: http://www.menschenrechte.jugendnetz.de/ ; abgerufen am 12.11.2008.

3 Vgl. Menke, Christoph / Pollmann, Arnd: Philosophie der Menschenrechte - zur Einführung, Frankfurt am Main 2007, S. 43ff..

4 Fritzsche, K. Peter: Menschenrechte, Paderborn 2004, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Präambel, S. 207. / Vgl. auch: Menke / Pollmann: Philosophie der Menschenrechte [...] 2007, S. 17.

5 Auch erkenntnistheoretische Perspektive, die die Sichtweise des wertenden Menschen fokussiert.

6 Vgl. Krebs, Angelika: Ökologische Ethik I: Grundlagen und Grundbegriffe, in: Nida-Rümelin, Julian (Hg.): Angewandte Ethik, 2. Auflage, Stuttgart 2005, S. 390ff..

7 Vgl. Kreienbaum, Maria Anna / Urbaniak, Tamina: Jungen und Mädchen in der Schule. Konzepte der Koedukation, Berlin 2006, S. 36f..

8 Vgl. hierzu das diakeltische Denken nach Georg Wilhelm Friedrich Hegel, in: Oerter, Rolf: Psycholo- gische Aspekte: Können Jugendliche politisch mitentscheiden? in: Palentien, Christian / Hurrelmann, Klaus (Hg.): Jugend und Politik. Handbuch für Forschung, Lehre und Praxis, Berlin 1997, S. 36.

9 „Nach diesem ontologischen Verständnis muss Menschenwürde nicht etwa versprochen oder wechselseitig anerkannt werden, sondern es handelt sich um einen Wert, auf den sich jeder Mensch nur kraft seines Menschseins berufen kann.“ Hörnle, Tatjana: Begründungen der Menschenwürde in der aktuellen Rechtsphilosophie, in: Humanistische Akademie Berlin (Hg.): Humanismus aktuell. Hefte für Kultur und Weltanschauung, Heft 22, Berlin 2008, S. 40f..

10 Wittgenstein, Ludwig: Philosophische Untersuchungen (hg. von Schulte, Joachim), Frankfurt am Main 2003, S. 191 [Abschnitt 383].

11 Vgl. Fritzsche: Menschenrechte, 2004, S. 51.

12 Vgl. ebenda, S. 53.

13 Vgl. Riedel, Eibe: Der internationale Menschenrechtsschutz. Eine Einführung, in: Menschenrechte. Dokumente und Deklarationen, Bonn 1999, in: Fritzsche: Menschenrechte, 2004, S. 53.

14 Lenhart, Volker et al.: Pädagogik der Menschenrechte, 2. Auflage, Wiesbaden 2006, S. 5.

15 Merkel, Angela in: Lammert, Norbert (Hg.): Verfassung - Patriotismus - Leitkultur - Was unsere Gesellschaft zusammenhält, Bundeszentrale für politische Bildung, Band 562, Bonn 2006, S. 174.

16 Robinson, Mary: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte - ein lebendiges Dokument, in: Jahrbuch der Menschenrechte 1999, S. 30.

17 Menke / Pollmann: Philosophie der Menschenrechte [...] 2007, S. 85.

18 Vgl. Fritzsche: Menschenrechte, 2004, S. 19.

19 Vgl. Spaemann, Robert: Wert und Würde des Menschen, in: Liessmann, Konrad P. (Hg.): Der Wert des Menschen. An den Grenzen des Humanen, Philosophicum Lech 09, Band 9, Wien 2006, S.37.

20 Vgl. Fritzsche: Menschenrechte, 2004, S. 19.

21 Nida-Rümelin, Julian: Worum geht es im Kern bei der Frage nach den Grundlagen und tragenden Orientierungen unserer Gesellschaft? Was ist daran deutsch? in: Lammert: Verfassung - Patriotismus - Leitkultur [...] 2006, S. 202.

22 Spaemann: Wert und Würde [...], in: Liessmann: Der Wert des Menschen [...] 2006, S. 44f..

23 Vgl. Wetz, Josef Franz: Die Würde des Menschen: antastbar?, Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung, Hannover 2002, S. 12.

24 Shakespeare, William: The Complete Works of William Shakespeare, London 1974, Hamlet, Prince of Denmark, Act II / Scene 2, S. 858. „Welch ein Meisterwerk ist der Mensch! Wie edel durch Vernunft! Wie unbegrenzt an Fähigkeiten! In Gestalt und Bewegung wie bedeutend und wunderwürdig! Im Handeln wie ähnlich einem Engel! Im Begreifen wie ähnlich einem Gott! Die Zierde der Welt! Das Vorbild der Lebendigen! [...]“,Übersetzung aus: Puntsch, Eberhard: Zitatenhandbuch, München 2003, Der Mensch / Shakespeare / Hamlet, S. 84.

25 Vgl. Städtler, Michael: Wie wird heute die Freiheit rechtlich geordnet? Recht, Moral und Politik bei Kant und im Grundrechteabschnitt des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, in: Kaplow, Ian (Hg.): Nach Kant: Erbe und Kritik. Philosophie aktuell. Veröffentlichung aus der Arbeit des Forschungsinstitutes für Philosophie Hannover, Münster 2005, S. 238.

26 Vgl. Kant, Immanuel: Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, Stuttgart 2002, [S. 428, Weltweisheit zur Metaphysik der Sitten], in der Reclamausgabe S. 78.

27 Ebenda [S. 439f. Weltweisheit zur Metaphysik der Sitten], S. 95.

28 Ebenda [S. 435f. Weltweisheit zur Metaphysik der Sitten], S. 89.

29 Vgl. Spaemann: Wert und Würde [...], in: Liessmann: Der Wert des Menschen [...] 2006, S. 35.

30 Kant: Grundlegung [...], 2002, [S. 439f. Weltweisheit zur Metaphysik der Sitten], S. 95.

31 Vgl. Kriele, Martin: Befreiung und politische Aufklärung. Plädoyer für die Würde des Menschen, Freiburg 1980, S. 49.

32 Seifert, Josef: Dimensionen und Quellen der Menschenwürde, Internationale Akademie für Philosophie im Fürstentum Lichtenstein, in: Schweidler, Walter et al.: Menschenleben - Menschenwürde. Interdisziplinäres Symposium zur Bioethik, Hamburg / München / London 2003, S. 58, auf: homepage.ruhr-uni-bochum.de/walter.schweidler/seifert4.doc ; abgerufen am 21.11.2008.

33 Vgl. Kant: Grundlegung [...], 2002, [S. 428f. Von der populären sittlichen Weltweisheit zur Metaphysik der Sitten], S. 78f..

34 Vgl. Hoffmann, Thomas Sören: Menschenwürde - ein Problem des konkreten Allgemeinen, in: Brysch, Eugen (Hg.) et al.: Menschenleben - Menschenwürde. Interdisziplinäres Symposium zur Bioethik, Münster 2003, S. 125.

35 Vgl. Pollmann, Arnd: Integrität - Aufnahme einer sozialphilosophischen Personalie, Bielefeld 2005,

S. 298ff..

36 Ebenda, S. 323.

37 Vgl. ebenda, S. 298ff..

38 Kriele: Befreiung und politische Aufklärung [...], 1980, S. 49.

39 Fritzsche: Menschenrechte, 2004, S. 20.

40 Vgl. Kirchhof, Paul: Der Verfassungsbaum, in: Lammert: Verfassung - Patriotismus - Leitkultur [...], 2006, S. 104f..

41 Habermas, Jürgen: Der interkulturelle Diskurs über Menschenrechte, in: Lutz-Bachmann, Matthias (Hg.) et al.: Recht auf Menschenrechte, Demokratie und internationale Politik, Frankfurt am Main 1999, S. 216.

42 Bundesverfassungsgericht 39, 1 (41-42), 1. Senat 1975, nach: Hoye, William J.: Hilfsgerüst zum Thema: Die Würde des Menschen, (zur Vorlesung: theologische Anthropologie), Münster 2003, S. 11, auf: http://www.hoye.de/anthrop/wuerde.pdf ; abgerufen am 23.01.2009.

43 Vgl. Kymlicka, Will: Politische Philosophie heute - Eine Einführung, Frankfurt am Main 1997, S. 19ff.. Vgl. auch: Mill, John Stuart: Der Utilitarismus, (Übersetzt von Birnbacher, Dieter), Stuttgart 2002, S. 72ff..

44 Vgl. Edinger, Michael: Menschenrechte, Erfurt 2000, S. 22..

45 Vgl. Fritzsche: Menschenrechte, 2004, S. 50.

46 Vgl. Shestack, Jerome J.: The Philosophical Foundations of Human Rights, in: Symonides, Janusz (Ed.): Human Rights: Concepts and Standards, Ashgate 2000, zitiert nach: Fritzsche: Menschenrechte, 2004, S. 20.

47 Vgl. Vossmann, Elisabeth / Zussy, Jens: Konzept zur Partizipation von Kindern und Jugendlichen bei terre des hommes, (unveröffentlichtes Papier), Osnabrück 2006, in: Große-Oetringhaus, Hans- Martin: Partizipation durch Partizipation lernen, Dialogische Erziehung - Informationen zur Paulo Freire Pädagogik, Heft 3/4, o.O. 2007, auf: http://www.tdh.de/globales_lernen/thema/aufsaetze/partizipation.htm ; abgerufen am 13.01.2009.

48 Habermas: Der interkulturelle Diskurs [...], in: Lutz-Bachmann et al.: Recht auf Menschenrechte [...], 1999, S. 227.

49 Aristoteles: Politik [Die politischen Dinge], in: Puntsch: Zitatenhandbuch, 2003, S. 398.

50 Aus dem Lateinischen: „Recht ist die Kunst des Guten und des Gerechten.“ Zitiert nach Celsus (1./2. Jh. N. Chr.), Digesten 1.1.1, in: Schwarz, Henner: Regulierung durch Corporate Governance Kodizes, Berlin 2004, S. 8.

51 Aristoteles - Nikomachische Ethik, (übersetzt und hg. von: Wolf, Ursula), Reinbek bei Hamburg 2006, 10. Buch / 1179b / 2.a, S. 337.

52 Vgl. Fritzsche: Menschenrechte, 2004, S. 14.

53 Vgl. ebenda, S. 14.

54 Vgl. Ebner-Eschenbach, Marie: Aphorismen, in: Puntsch: Zitatenhandbuch, 2003, S. 399.

55 Schmalz-Bruns, Rainer / Hitzel-Cassagnes, Tanja: Normative / ökonomische politische Theorie, in: Münkler, Herfried (Hg.): Politikwissenschaft - Ein Grundkurs, Reinbek bei Hamburg 2003, S. 157.

56 Vgl. Fritzsche: Menschenrechte, 2004, S. 14.

57 Vgl. ebenda S. 14.

58 Vgl. Kirchhof: Der Verfassungsbaum, in: Lammert: Verfassung - Patriotismus - Leitkultur [...], 2006,

S. 104.

59 Fritzsche: Menschenrechte, 2004, S. 14.

60 Vgl. ebenda, S. 15.

61 Ebenda, S. 15.

62 Vgl. ebenda, S. 15.

63 Ebenda, S. 15.

64 Liebel, Manfred: Wozu Kinderrechte - Grundlagen und Perspektiven, Weinheim 2007, S. 8.

65 Ebenda, S. 8.

66 Vgl. Fritzsche: Menschenrechte, 2004, S. 15.

67 Vgl. Menke / Pollmann: Philosophie der Menschenrechte [...], 2007, S. 24.

68 Ebenda, S. 25.

69 Vgl. Lenhart et al.: Pädagogik der Menschenrechte, 2006, S.22.

70 Menke / Pollmann: Philosophie der Menschenrechte [...], 2007, S. 25.

71 Vgl. Geuss, Raymond: History and Illusion in Politics, Cambridge 2001, S. 144, in: Menke / Pollmann: Philosophie der Menschenrechte [...], 2007, S. 25.

72 Fritzsche: Menschenrechte, 2004, S. 50.

73 Vgl. Menke / Pollmann: Philosophie der Menschenrechte [...], 2007, S. 26. So werden auch militärische Interventionen zur Einhaltung bzw. zum Schutz der Menschenrechte vorgenommen.

74 Vgl. Köck, Heribert Franz / Fischer, Peter / Lengauer, Alina: Das Recht der internationalen Organisationen. Das Recht der Weltfriedensorganisationen (VB und UNO), der UN-Spezialorganisationen und der wichtigsten regionalen Organisationen im Dienste von kollektiver Sicherheit und Zusammenarbeit, 3. Auflage, Wien 1997, S. 201ff. und 328f..

75 Klein, Eckart: Menschenrechte. Stille Revolution des Völkerrechts und Auswirkungen auf die innerstaatliche Rechtsanwendung, Baden-Baden 1997, in: Menke / Pollmann: Philosophie der Menschenrechte [...], 2007, S. 26.

76 Liebel: Wozu Kinderrechte [...], 2007, S. 8.

77 Bürgerrechte sind z.B. in Deutschland unter anderem: Berufsfreiheit, Freizügigkeit, Vereinsfreiheit, Versammlungsfreiheit.

78 Grundrechte enthalten weite Teile der Menschenrechte, wie z.B. Meinungs- und Glaubensfreiheit oder die Allgemeinen Persönlichkeitsrechte. Die von der deutschen Verfassung verbrieften Grundrechte sind Freiheits- (z.B. Pressefreiheit), Gleichheits- (z.B. Gleichberechtigungsgebot und Willkürlichkeitsverbot) und Verfahrensrechte (z.B. Rechtsschutzgarantie) sowie institutionelle Garantien z.B. der Ehe und Familie. Vgl. Ackermann, Paul: Bürgerhandbuch. Basisinformationen und 66 Tipps zum Tun, Bundeszentrale für politische Bildung, Band 484, Bonn 2005, S. 20.

79 Vgl. Fritzsche: Menschenrechte, 2004, S. 22.

80 Menke / Pollmann: Philosophie der Menschenrechte [...], 2007, S. 101.

81 Ebenda, S. 42.

82 Lohmann, Georg: Menschenrechte zwischen Moral und Recht, in: Gosepath, Stephan / Lohmann, Georg: Philosophie der Menschenrechte, Frankfurt am Main 1998, S. 89.

83 Nach der Formulierung der Menschenrechte mit moralischem Anspruch, ist von einer Deklaration bzw. Erklärung die Rede. Diese Erklärung ist jedoch nicht rechtlich verbindlich, kann aber als erster Schritt zu einer Konvention angesehen werden. Eine Konvention ist ein zwischenstaatliches Überein- kommen, das mit spezifischen Verpflichtungen einhergeht und seinerseits einen Prozess der definiti- ven Ratifizierung in den Mitgliedsstaaten initiieren kann. Vgl. Liebel: Wozu Kinderrechte [...], 2007, S. 8f..

84 Menke / Pollmann: Philosophie der Menschenrechte [...], 2007, S. 27.

85 Vgl. Menke / Pollmann: Philosophie der Menschenrechte [...], 2007, S. 27f..

86 Vgl. Kant: Grundlegung [...], 2002, [S. 403f. Von der gemeinen sittlichen Vernunfterkenntnis zur philosophischen], S. 43.

87 Ebenda, [S. 401f. Von der gemeinen sittlichen Vernunfterkenntnis zur philosophischen], S. 40.

88 Vgl. Menke / Pollmann: Philosophie der Menschenrechte [...], 2007, S. 28.

89 Ebenda, S. 31.

90 Vgl. Lammert, Norbert: Gewissheiten und Zweifel - Zur deutschen Debatte über einen umstrittenen Begriff und einen wachsenden Konsens, in: Lammert: Verfassung - Patriotismus - Leitkultur [...], Bonn 2006, S. 138.

91 Vgl. Köck / Fischer / Lengauer: Das Recht der internationalen Organisationen. [...], 1997, S. 193.

92 Köck / Fischer / Lengauer: Das Recht der internationalen Organisationen. [...], 1997, S. 193. (Begriffshervorhebungen im Originaltext enthalten.)

93 Vgl. Nida-Rümelin: Worum geht es im Kern bei der Frage [...], in: Lammert: Verfassung - Patriotismus - Leitkultur [...], 2006, S. 203.

94 Menke / Pollmann: Philosophie der Menschenrechte [...], 2007, S. 42.

95 Vgl. ebenda, S. 42.

96 Vgl. Fritzsche: Menschenrechte, 2004, S. 21f..

97 Im weiteren Verlauf dieser Arbeit werde ich diesen inhaltlichen und formalen Teil genauer erläutern.

98 Aristoteles: Nikomachische Ethik [...], 2006, 10. Buch / 1181a / 4.b, S. 341.

99 Menke / Pollmann: Philosophie der Menschenrechte [...], 2007, S. 40.

100 Fragen zur politischen Legitimation von Macht und Herrschaft werden hier als marginal angesehen und erhalten in dieser Arbeit keine weitere Aufmerksamkeit.

101 Vgl. Fritzsche: Menschenrechte, 2004, S. 21f.

102 Ebenda, S. 22.

103 Vgl. Liebel: Wozu Kinderrechte [...], 2007, S. 9.

104 Vgl. hierzu: Abschnitte 3.4 sowie 9.1 in dieser Arbeit.

105 Vgl. Fritzsche: Menschenrechte, 2004, S. 22.

106 Vgl. ebenda, S. 15.

107 Vgl. ebenda, S. 16.

108 Ebenda, S. 16.

109 Ebenda, S. 16.

110 Ebenda, S. 17.

111 Vgl. ebenda, S. 17.

Final del extracto de 200 páginas

Detalles

Título
Die Bedeutung der Kinderrechte für eine Schulverfassung
Subtítulo
Ein Beispiel zur Initiierung des Prozesses im Rahmen der Schulentwicklung am Marie-Curie-Gymnasium Wittenberge
Universidad
Otto-von-Guericke-University Magdeburg  (Institut für Erziehungswissenschaften, Institut für Politikwissenschaft)
Curso
Abschlussarbeit
Calificación
1,5
Autor
Año
2009
Páginas
200
No. de catálogo
V146522
ISBN (Ebook)
9783640574353
ISBN (Libro)
9783640574032
Tamaño de fichero
1902 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Kinderrechte, Menschenrechte, Schulverfassung, Schule, Bildungssystem, Marie-Curie-Gymnasium Wittenberge, Konstruktivismus, Menschenwürde, Partiziaption, Demokratie lernen, Schulentwicklung, Systemdenken, Mentale Modelle
Citar trabajo
Patrick Große (Autor), 2009, Die Bedeutung der Kinderrechte für eine Schulverfassung , Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/146522

Comentarios

  • Patrick Große el 4/3/2010

    Eine Einverständniserklärung des Marie-Curie-Gymnasiums Wittenberge (Schule des Landkreises Prignitz) zur Veröffentlichung dieser Examensarbeit wurde am 10.02.2010 ausgestellt und ist jederzeit beim Autor Patrick Große einzusehenAnschrift des Gymnasiums:

    Marie-Curie-Gymnasium
    Ernst-Thälmann-Straße 2
    19322 Wittenberge

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Título: Die Bedeutung der Kinderrechte für eine Schulverfassung



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