Die Vorteilhaftigkeit privater und gewerblicher Vermögensverwaltung in Personen- und Kapitalgesellschaften


Hausarbeit (Hauptseminar), 2009

34 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Problemstellung

2 Steuerliche Behandlung von Finanzinvestitionen in Deutschland

3 Vorteilhaftigkeit von Finanzinvestitionen bei privater und gewerblicher Ver- mögensverwaltung
3.1 Modellierung
3.1.1 Grundlagen, Modellbeschreibung
3.1.2 Annahmen
3.1.3 Fallbeispiel
3.2 Vorteilhaftigkeit bei Eigenfinanzierung
3.2.1 Personengesellschaft
3.2.1.1 Privater Investor
3.2.1.2 Gewerblicher Investor
3.2.1.3 Freiberufler
3.2.2 Kapitalgesellschaft
3.2.2.1 Privater Investor
3.2.2.2 Gewerblicher Investor
3.2.2.3 Freiberuflicher Investor
3.3 Vorteilhaftigkeit bei Fremdfinanzierung
3.3.1 Personengesellschaft
3.3.1.1 Privater Investor
3.3.1.2 Gewerblicher Investor
3.3.1.3 Freiberufler
3.3.2 Kapitalgesellschaft
3.3.2.1 Privater Investor
3.3.2.2 Gewerblicher Investor
3.3.2.3 Freiberuflicher Investor

4 Steuerwirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten

5 Zusammenfassung und Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung

Durch die Unternehmensteuerreform 20081 und der damit verbundenen Einführung einer Abgeltungsteuer2 für private Einkünfte aus Kapitalvermögen, ergeben sich bedeutsame Auswirkungen auf die steuerliche Vorteilhaftigkeit von Finanzinvestitionen3 im privaten und betrieblichen Bereich. Der durch die Einführung einer Schedulensteuer4 herbeige- führte Systemwechsel5, führt im Rahmen der Kapitaleinkünfte zu einer Differenz von in- dividuellem Steuersatz nach § 32a EStG und dem Abgeltungsteuersatz6. Die unterschied- liche steuerliche Behandlung einer Finanzinvestition im Privat- oder Betriebsvermögen, eröffnet unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten für eine vorteilhafte Ausgestaltung von Finanzinvestitionen7. Die zahlreichen Einschnitte des Nettoprinzip8 können die ef- fektiven Steuerbelastungen, insbesondere für Erträge aus fremdfinanzierten und privat angelegten Finanzinvestitionen, sehr stark beeinflussen9.

Durch die Abkehr der synthetischen Besteuerung der Einkünfte, bei der das gesamte Ein- kommen einem einheitlichen Steuersatz unterworfen wird, ergeben sich im Bereich der Kapitaleinkünfte Steuerwirkungen durch Tarif- und Bemessungsgrundlageneffekte, die die Entscheidungsneutralität des Investors einschränken können. Tarifeffekte treten ins- besondere durch die verschiedenen Steuertarife des Einkommensteuergesetzes auf10. Be- messungsgrundlageneffekte sind möglich, wenn bei bestimmten Einkünften im Zusam- menhang stehende Ausgaben nur begrenzt abgezogen werden dürfen11. Anders als bei Zeiteffekten, die bspw. durch unterschiedliche Periodisierungsregeln auftreten, gleicht

sich die unterschiedliche Steuerbelastung für Kapitaleinkünfte bei den Elementen Tarif und Bemessungsgrundlage im Zeitablauf nicht aus und wirkt sich somit unmittelbar auf die Vorteilhaftigkeit von Investitionsalternativen aus. Durch das tarifpauschalisierte Quel- lenabzugsverfahren der Abgeltungssteuer werden zwar aus Sicht der Steuerdeklaration, sogenannte Deklarationskosten12 eingespart, doch beim Vergleich der pauschal besteuer- ten Einkünfte mit dem Einkommen das weiterhin der Steuerprogression unterliegt13, führt die Abgeltungssteuer durch die Steuerspreizung zu erhöhten Planungskosten. Die auftre- tenden Steuerwirkungen veranlassen den rational handelnden Steuerpflichtigen, im Sinne der Steuervermeidung14, zu einer Verlagerung seiner Finanzinvestitionen in den für seine Verhältnisse optimalen steuerlichen Bereich und folgen damit dem Indiz, dass die Akti- vitäten der Steuerplanung auf mangelnde Neutralität des Steuersystems zurückzuführen sind15.

Der folgende Beitrag vergleicht Finanzinvestitionen im privaten und betrieblichen Be- reich, die unter der unsystematischen Besteuerung der aktuellen Rechtslage unterschiedli- che steuerliche Auswirkungen auf die optimale Gestaltung einer Kapitalanlage haben. Die Vorteilhaftigkeit von Finanzinvestitionen durch eine Personengesellschaft, wird mit einer Finanzinvestition durch eine Kapitalgesellschaft verglichen, um die verschiedenen Belas- tungswirkungen der Ertragsbesteuerung herauszufiltern. Zur vollständigen Beurteilung der alternativen Formen von Kapitalanlagen, werden im folgenden Abschnitt zunächst die relevanten steuerlichen Regelungen16 erläutert, um den folgenden Ausführungen der Vorteilhaftigkeitsüberlegungen eine steuerrechtliche Grundlage zu geben.

Die Vorteilhaftigkeit bei privater und gewerblicher Kapitalanlage wird mithilfe eines de- taillierten Steuerbelastungsvergleich in Anlehnung an Gratz (2008) und Hechtner / Hunds- dorfer (2009) unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage durchgeführt. Verglichen wird die effektive Steuerbelastung bei Eigen- und Fremdfinanzierung im Privatbereich, mit der Finanzanlage durch eine Kapitalgesellschaft bzw. einer Personengesellschaft. Das Entscheidungskriterium des Endvermögens nach Steuern bzw. die effektive Steuerbe- lastung, stellen beim folgenden Alternativenvergleich ein steuerliches Suboptimierungs- problem dar17. Anhand eines Fallbeispiels werden die Steuerwirkungen, die durch die “Steuersatzspreizung”18 des gesonderten Steuertarifs der Abgeltungsteuer entstehen, auf- gezeigt. Im vierten Abschnitt werden die Gestaltungsmöglichkeiten für Kapitalanlagen diskutiert, die bei entsprechendem Anteil an Fremdfinanzierungskosten im Privatvermö- gen diskriminiert werden. Der Bericht endet mit einer abschließenden Zusammenfassung.

2 Steuerliche Behandlung von Finanzinvestitionen in Deutschland

In diesem Abschnitt werden in einer verkürzten Form die steuerlichen Regelungen aufgezeigt, die für den nachfolgenden Steuerbelastungsvergleich der privat oder gewerblich gehaltenen Kapitalanlage von Relevanz sind.

Bei der steuerlichen Erfassung von Kapitalanlagen kommt es zunächst auf die Zuord- nung zum Privat- oder Betriebsvermögen an. Alle Entgelte aus privaten Kapitaleinkünf- ten stellen nach § 20 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und unterliegen ab dem 01.01.2009 dem gesonderten Steuertarif der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG. Durch die Änderung der Veräußerungsgewinnbesteuerung im Rahmen der Unternehmen- steuerreform, gehören nicht nur die laufenden Erträge aus Kapitalanlagen, sondern auch Wertänderungen des Vermögens zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermö- gen19. Die Abgeltungswirkung des linearen Tarifs der Abgeltungsteuer erfolgt durch den Steuereinbehalt der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 5 EStG20. Für Werbungskosten die im Zusammenhang mit den privaten Kapitalerträgen i.S.d. § 20 EStG stehen, ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten21 durch § 20 Abs. 9 EStG nicht mehr mög- lich. Allein ein Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro22 wird als Werbungskostenabzug be- rücksichtigt. Diese Verletzung des Nettoprinzip hat quasi eine Bruttobesteuerung für Ein- künfte aus privaten Kapitalanlagen zur Folge23. Für Erträge aus Kapitalanlagen die im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehalten werden, führen die Erträge nach § 20 Abs. 8 EStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Bei Erträgen aus Finanzinvestitionen in Form von Dividenden und Veräußerungsgewinnen, wird durch das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG eine Steuerbefreiung gewährt. Demnach sind Dividenden und Veräußerungsgewinne die zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, zu 40 % steuerfrei24. Durch die Steuerbefreiung des Teileinkünfteverfahrens wird aus ökono- mischer Sicht eine Doppelbesteuerung25 von Dividenden und Veräußerungsgewinnen auf Anteilseignerebene abgeschwächt. Die Entlastung der Doppelbesteuerung erfolgt im Zu- ge des Teileinkünfteverfahrens nicht durch einen gesonderten Steuertarif, sondern durch die Nichteinbeziehung der Einkünfte in die steuerliche Bemessungsgrundlage zu 40 %. Für Aufwendungen die im Zusammenhang mit einer Finanzinvestition stehen und bei der das Teileinkünfteverfahren Anwendung findet, existiert eine Abzugsbeschränkung nach § 3c EStG, wobei nur 60 % der anfallenden Aufwandspositionen der Kapitalanlage gel- tend gemacht werden können. Die Regelung der Abzugsbeschränkung des § 3c EStG haben in der steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Literatur enormen Diskussi- onsbedarf ausgelöst, da Sie bei natürlichen und juristischen Personen gegen das objektive Nettoprinzip der Besteuerung verstoßen. Ziel des Fiskus ist es, die Gewährung eines dop- pelten steuerlichen Vorteils des Teileinkünfteverfahren zu verhindern26.

Beim Halten von Finanzinvestitionen in einem Betriebsvermögen sind die daraus ent- stehenden gewerblichen Erträge nicht nur der ertragssteuerlichen Seite der natürlichen Person unterworfen, sondern unterliegen nach § 2 Abs. 1 GewStG auch der Gewerbesteu- er. Die Zusatzbelastung durch die Gewerbesteuer wird für den Gesellschafter einer Per- sonengesellschaft durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG in Höhe des 3,8-fachen Gewerbesteuer-Messbetrages fast vollständig vermieden27. Für gewerbliche Einkünfte aus fremdfinanzierten Kapitalanlagen entstehen im Bereich der Gewerbesteuer durch die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1a GewStG, zusätzliche Belastungen für den In- vestor. Demnach müssen 25 % der im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremd- kapital stehenden Aufwendungen zum Gewerbeertrag28 hinzugerechnet werden29. Die Abzugsbeschränkung, die durch die Hinzurechnungsvorschriften entsteht, steht dem Ob- jektcharakter der Gewerbesteuer entgegen und ist durch wirtschaftspolitische Motive be- stimmt30.

Für Kapitalanlagen die im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehalten werden, unterliegen die Erträge auf Ebene der Kapitalgesellschaft sowohl der Körperschaftsteuer, als auch der Gewerbesteuer. Durch das Anknüpfen des Steuerrechts an die zivilrechtli- che Konzeption der eigenständigen Rechtsfähigkeit von juristischen Personen, bildet die Kapitalgesellschaft das Steuersubjekt nach § 1 KStG. Dividenden und Veräußerungsge- winne einer Körperschaft aus Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften sind nach § 8b Abs. 1 und Abs. 3 KStG von der Besteuerung freigestellt31, um einer zweifachen Be- lastung durch Körperschaftsteuer zu entgehen32. Weitergehende steuerliche Vorschriften für Hinzurechnungen oder Kürzungen durch die Gewerbesteuer, bspw. bei Streubesitzdi- videnden33, werden im folgenden Abschnitt beim jeweiligen Anwendungsfall erläutert.

3 Vorteilhaftigkeit von Finanzinvestitionen bei privater und gewerblicher Vermögensverwaltung

3.1 Modellierung

3.1.1 Grundlagen, Modellbeschreibung

Thematisiert wird die steuerliche Vorteilhaftigkeit für unterschiedliche Finanzinvestitio- nen von Kapitalanlagen in Personen- und Kapitalgesellschaften. Finanzinvestitionen im Bereich von Personengesellschaften werden die Möglichkeiten der Anlage bei einer Ka- pitalgesellschaft, jeweils bei Eigen- und Fremdfinanzierung gegenübergestellt34. Mithilfe eines Steuerbelastungsvergleiches35 werden die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten einer Kapitalanlage in Formelschreibweise auf ihre steuerliche Vorteilhaftigkeit unter- sucht und miteinander verglichen. Anhand eines praktischen Fallbeispiels, das im folgen- den Abschnitt kurz erläutert wird, werden die auftretenden Steuerwirkungen der Kapi- talanlage im privaten und betrieblichen Bereich dargestellt. Dabei wird für die Art der Kapitaleinkünfte zwischen Zinsen und Dividenden differenziert, da diese unterschiedli- chen steuerlichen Belastungen unterliegen.

Der nun folgende Steuerbelastungsvergleich betrachtet die Vorteilhaftigkeit einer Kapitalanlage anhand von sechs unterschiedlichen Fällen:

1. Die Finanzinvestition erfolgt durch eine private Kapitalanlage des Investors.
2. Die Finanzinvestition des Investors erfolgt im Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft.
3. Die Finanzinvestition des Investors erfolgt im Betriebsvermögen einer Freiberufler- Personengesellschaft.
4. Die Finanzinvestition erfolgt durch eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile vom In- vestor im Privatvermögen gehalten werden.
5. Die Finanzinvestition erfolgt durch eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile vom In- vestor im Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehalten werden.
6. Die Finanzinvestition erfolgt durch eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile vom In- vestor im Betriebsvermögen eines Freiberuflers gehalten werden.

In jedem der betrachteten Fälle der Kapitalanlage werden die effektiven Steuerbelastun- gen auf Gesellschafts- und auf Gesellschafter- bzw. Anteilseignerebene in Formelschreib- weise betrachtet. Anschließend werden die Steuerwirkungen der einzelnen Alternativen durch den Vergleich des Nettoergebnisses nach Steuern, anhand eines ausgewählten Fall- beispiels verdeutlicht. Dabei werden die unterschiedlichen Einkünfte einer Kapitalanlage aus Zinsen und Dividenden einander gegenübergestellt. Die Steuerwirkungen, die vom Systemwechsels der Abgeltungsteuer ausgehen, können anhand des Vergleichs der Net- toergebnisse nach Steuern genau betrachtet werden. Der “Durchgriff” auf die Gesellschaf- terebene bei der Ermittlung der effektiven Steuerbelastung ist vorzunehmen, da der Eigen- tümer oder Gesellschafter einer Unternehmung die Maximierung seines Konsumbetrages anstrebt. Dabei sind die persönlichen Steuern der Anteilseigner zu berücksichtigen36.

3.1.2 Annahmen

Um einen korrekten entscheidungslogischen Alternativenvergleich der unterschiedlichen Formen der Kapitalanlage zu ermöglichen, gelten im Rahmen der Vorteilhaftigkeitsuntersuchung folgende Annahmen:

- Es wird von einer Vollausschüttung bzw. Entnahme sämtlicher Erträge der Finanzinvestition ausgegangen, um die Belastungswirkungen auf Anteilseignerebene bei Anlage durch die Kapitalgesellschaft mit der Belastung des Gesellschafters einer Personengesellschaft zu vergleichen37.
- Die Dividendeneinkünfte der Finanzinvestition befinden sich im Streubesitz. Somit unterliegen Dividenden der Kapitalanlage beim Halten in einem Betriebsvermögen zusätzlich der Gewerbesteuer, da das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a GewStG keine Anwendung findet38.
- Bei der Betrachtung der fremdfinanzierten Kapitalanlage wird die Beschränkung von Zinsaufwendungen durch die Zinsschranke nach § 4h EStG bzw. § 8b KStG außer Acht gelassen39.
- Für den Vergleich der Fremdfinanzierung gilt in allen betrachteten Fällen die Hin- zurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1a GewStG , wonach 25 % der Schuldzinsen zum Gewerbeertrag hinzugerechnet werden müssen. Vom Freibetrag des § 8 Nr. 1 GewStG von 100.000 Euro wird im Rahmen dieses Beitrages aus Vereinfachungs- gründen abgesehen.
- Die Kirchensteuer bleibt in den folgenden Überlegungen außer Betracht.

3.1.3 Fallbeispiel

Differenziert wird zwischen einer Finanzanlage bei einer Bank, deren Zahlungen in Form von Zinsen an den vermögenden Investor fließen und einer Aktienanlage, die eine Brut- todividende an den Investor bezahlt. Bei der Finanzinvestition des Wertpapiers muss die Vorbelastung als Anteilseigner auf Unternehmensebene der Aktiengesellschaft mit be- rücksichtigt werden40. Nach der Besteuerung auf Unternehmensebene erhält der Investor lediglich die Nettodividende als Dividendenzahlung41. Die Zinszahlung der Bank hinge- gen, wird erst auf Ebene des Investors besteuert und unterliegt keiner steuerlichen Vorbe- lastung. Im Fall der Eigenfinanzierung wird die Finanzinvestition vollständig aus Eigen- kapital finanziert. Die einzelnen steuerlichen Belastungen werden tabellarisch dargestellt und führen schließlich zu einem Nettoergebnis auf Gesellschafter- bzw. Anteilseignerebe- ne, der zum Vergleich der einzelnen Alternativen dient. Bei der fremdfinanzierten Kapi- talanlage wird eine Kostenquote42 von 50 % angenommen. Dies bedeutet das die mit den Einnahmen der Finanzinvestition in Zusammenhang stehenden Finanzierungsaufwendun- gen im Fallbeispiel 50 GE betragen. Durch die zahlreichen Verletzungen des Nettoprin- zip im geltenden Steuerrecht und den daraus entstehenden Steuerwirkungen, werden die Steuerbelastungen der Erträge von den Steuerminderungen der Aufwendungen der Finan- zinvestition, optisch getrennt dargestellt. Dies führt zu einer besseren Verständigung der einzelnen Steuerwirkungen im Fallbeispiel. Abschließend können die einzelnen Alterna- tiven der Kapitalanlage anhand des Nettoergebnis nach Steuern verglichen werden. Die Parameter des Fallbeispiels sind in folgender Übersicht zusammengefasst:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Steuersätze des Fallbeispiels

3.2 Vorteilhaftigkeit bei Eigenfinanzierung

3.2.1 Personengesellschaft

3.2.1.1 Privater Investor

Im ersten Fall wird die Effektivbelastung einer privat angelegten Finanzinvestition43 be- trachtet. Die Art der Einkünfte sind bei Personenunternehmen nach der Art der Tätig- keit bestimmt44. Dies wird in der Literatur als Transparenzprinzip beschrieben, wonach der Gesellschafter das Steuersubjekt i.S.d. Einkommenssteuergesetz darstellt, da die Per- sonengesellschaft keine eigenständige Rechtsfähigkeit besitzt. Die Erträge der privaten Finanzinvestition45, die dem Steuerpflichtigen in Form von Zinsen46 bzw. Dividenden47 zufließen, stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG dar. Die privaten Ka- pitalerträge werden durch die abgeltende Besteuerung nicht mehr in die Veranlagung des zu versteuernden Einkommens des Steuerpflichtigen einbezogen48. Die Effektivbelastung für den privaten Anleger der Finanzinvestition bei Zinseinkünften errechnet sich unter Be- rücksichtigung der Abgeltungsteuer und dem Solidaritätszuschlag wie folgt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

mit sPriv1: Effektivbelastung von Zinsen bei privater Kapitalanlage

Bei Dividendeneinkünften trägt der private Investor als Anteilseigner die Steuerbelastung der Publikum-AG auf Unternehmensebene mit. Die effektive Gesamtsteuerbelastung der Dividendeneinkünfte eines privaten Investor setzt sich aus der Unternehmenssteuerbelas- tung sUnt auf Ebene der Publikum-AG und der zusätzlichen Besteuerung der Dividenden in Form der Abgeltungsteuer sAb49 nach § 20 Abs.1 EStG zusammen. Die Steuerbelas- tung beträgt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

mit sPriv2: Effektivbelastung von Dividenden bei privater Kapitalanlage

Die Steuerbelastung auf Unternehmensebene der Publikum-AG beträgt in allen betrachteten Fällen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

mit sUnt : Steuerbelastung auf Unternehmensebene einer ausschüttenden Publikum-AG

Bei den gegeben Steuersätzen des Fallbeispiels und beim Einsetzen in die o.a. Formeln ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von 26,375 % bei Zinsen und 48,849 % bei Dividenden für die private Kapitalanlage.

Für das Fallbeispiel ergibt sich folgendes Nettoergebnis EF50 beim privaten Investor:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3: Fallbeispiel; privater Investor

3.2.1.2 Gewerblicher Investor

Im zweiten Fall werden die Kapitalanlagen im Betriebsvermögen einer Personengesell- schaft gehalten. Die Zuordnung einer Finanzinvestition zu einem Betriebsvermögen kann durch eine Personengesellschaft kraft gewerblicher Prägung51 erreicht werden. Mit der Zuordnung der Kapitalanlagen zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft, stellen die Erträge aus einer Finanzinvestition Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG dar. Beim Zufluss in ein Betriebsvermögen ergeben sich für Zin- sen und Dividenden der Kapitalanlage unterschiedliche Steuerbelastungen. Zinsen stel- len für den Gesellschafter der Personengesellschaft gewerbliche Erträge dar und werden daher mit Gewerbesteuer sGew und Einkommensteuer sEst belastet. Steuerpflichtige die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, steht jedoch eine Steuerermäßigung sErm nach § 35 EStG in Höhe des 3,8-fachen des Gewerbesteuer-Meßbetrages zu52.

Für Zinseinkünfte einer im Betriebvermögen gehaltenen Finanzinvestition ergibt sich somit folgende Steuerbelastung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

mit sG1: Effektivbelastung gewerblicher Gewinne für Zinseinkünfte

Die Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften erfolgt mit dem Anrechnungsfaktor von f = 3,8 nach § 35 EStG. Die Entlastung durch die Steuerermäßigung beträgt allge- mein:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die persönliche Einkommensteuerbelastung (inkl. Solidaritätszuschlag) für Zinseinkünfte beträgt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen reduziert sich die Steuerbelastung auf An- teilseignerebene für die Erträge der Finanzinvestition aufgrund des Teileinkünfteverfah- rens nach § 3 Nr. 40 EStG auf 60 % der Tarifbelastung der Einkommensteuer53. Das Nebeneinander von Teileinkünfteverfahren im Bereich der Einkommensteuer und den ge- werbesteuerlichen Korrekturvorschriften des § 8 Nr. 5 GewStG, wirkt sich auf die Ge- samtsteuerbelastung der Gewinnausschüttungen von Aktienanteilen aus. Dividenden, die dem Teileinkünfteverfahren der Einkommensteuer unterliegen, gehen zu 60 % in die Aus- gangsgröße des Gewerbeertrages nach § 7 GewStG ein54. Aufgrund der Hinzurechnungs- vorschriften des § 8 Nr. 5 GewStG, werden 40 % der Streubesitzdividenden, die einkom- mensteuerlich frei sind, zum Gewerbeertrag hinzugerechnet. Somit werden Dividenden zu 100 % durch die Gewerbesteuer erfasst55.

Für Dividendeneinkünfte aus Aktienbeteiligungen im Streubesitz, die in das Betriebsver- mögen des Steuerpflichtigen einfließen, ergibt sich folgende effektive Gesamtsteuerbelas- tung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

mit sG2: Effektivbelastung gewerblicher Gewinne für Dividenden

Für Zinsen im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft ergibt sich bei den gegebenen Steuersätzen eine Steuerbelastung von 48,143 %, bei Dividenden beträgt die Steuerbelastung 50,779 %.

[...]


1 Vgl. Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007, BGBL. 2007 S.1912. Für eine Darstellung der Neuregelungen durch die Reform, vgl. Behrens (2007).

2 Nach der Unternehmenssteuerreform 2008 werden Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG mit einem gesonderten Steuersatz von 25 % abgeltend besteuert. Für eine detaillierte Beschreibung des Steuerabzugs an der Quelle, vgl. Paukstadt, Luckner, DStR (2007).

3 In diesem Beitrag werden nur Zinsen aus Sichteinlagen bzw. Dividenden und Veräußerungsgewinne von Aktienanlagen als Finanzinvestitionen untersucht. Für die Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf alternative Kapitalanlageprodukte, vgl. Spengel/Ernst (2008).

4 Gleichbedeutend mit einer Abgeltungsteuer, vgl. Hechtner/Hundsdorfer StuW (2009).

5 Der Systemwechsel bezieht sich auf einkommensteuerrechtliche Grundprinzipien wie den einheitlichen progressiven Steuertarif und das Nettoprinzip für die Besteuerung der Einkünfte.

6 In der Spitze unterscheiden sich der Tarif der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG und der SpitzenEinkommensteuersatz des Steuertarifs des §32a EStG um 20 Prozentpunkte.

7 Bspw. steuerliche Vorteile bei der Verlagerung einer fremdfinanzierten Kapitalanlage vom privaten in den betrieblichen Bereich.

8 Die zahlreichen Durchbrechungen des Nettoprinzip sind ein zentraler Kritikpunkt an der Unternehmenssteuerreform 2008, vgl. Hey (2007).

9 Beispielsweise das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG. Demnach ist bei Einkünften aus Kapitalvermögen maximal ein Betrag von 801 Euro (bzw. 1602 Euro bei Ehegatten) abzuziehen. Die tatsächlich angefallenen Werbungskosten dürfen nicht abgezogen werden.

10 Tariflicher Unterschied bei Kapitalanlagen, die dem regulärerem Einkommensteuersatz oder der Abgeltungsteuer unterliegen.

11 Für eine detaillierte Betrachtung der Steuerwirkungen von Tarif- und Bemessungsgrundlagenelementen, vgl. Wagner (2008).

12 Vgl. Wagner (2006).

13 Insbesondere Kapitaleinkommen im Betriebsvermögen.

14 Der Steuerpflichtige kann sich durch die Verlagerung der Kapitalanlage in ein Privat- oder Betriebsvermögen den tariflichen Gegebenheiten anpassen, vgl. Gratz (2008).

15 Vgl. Wagner (1986).

16 Regelungen der ab 2009 in Deutschland gültigen Rechtslage.

17 Die Investitionsentscheidung der Kapitalanlage wurde bereits getroffen und die Erträge der Kapitalanlage sind fest vorgegeben.

18 Vgl. Gratz (2008).

19 vgl. § 20 Abs. 2 EStG.

20 Die Abgeltungswirkung ergibt sich durch identische Steuersätze der Kapitalertragsteuer nach § 43a EStG und der Abgeltungsteuer nach §32d EStG. Für das Verfahren des Steuerabzugs an der Quelle, vgl. Paukstadt, Luckner (2007) und Behrens (2007).

21 Bspw. Schuldzinsen einer fremdfinanzierten Finanzinvestition.

22 1602 Euro bei Ehegatten.

23 Eine Bruttobesteuerung bedeutet, dass die Ausgaben, obwohl sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen einer Kapitalanlage stehen, nicht mehr von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden können.

24 Dies bedeutet im Umkehrschluss nur eine 60 %-ige Steuerpflicht.

25 Durch das Nebeneinander von Körperschaftsteuer auf Kapitalgesellschaftsebene und Einkommensteuer auf Anteilseignerebene, liegt aus betriebswirtschaftlicher Sicht bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen eine Doppelbesteuerung vor, vgl. Scheffler (2007) Seite 178-179.

26 Ausführungen zur Abzugsbeschränkung nach § 3c EStG, siehe Schön (2001) und Maiterth (2002).

27 Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 380 % bzw. 401 % mit Solidaritätszuschlag, wird die Gewerbesteuerbelastung vollständig kompensiert, vgl. Scheffler (2007) Seite 154.

28 Gewerbeertrag nach § 7 GewStG.

29 Soweit sie den Freibetrag von 100.000 Euro übersteigen.

30 Vgl. Hey (2007) und Scheffler (2007) Seite 275-276.

31 Dividendenprivileg der Körperschaftsteuer, allerdings gelten 5 % der empfangenen Dividenden und Veräußerungsgewinne als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben.

32 Vgl. Schreiber (2008), Seite 84 und 260.

33 Bei Streubesitzdividenden greift das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2,7 GewStG nicht.

34 Bei Anlage einer Finanzinvestition in einer Personengesellschaft, wird in diesem Beitrag eine Unterscheidung zwischen einem Gewerbebetrieb und einem Freiberufler getroffen, um die Belastungswirkungen der Gewerbesteuer zu erfassen.

35 In Anlehnung an die Steuerbelastungsanalysen nach Gratz (BB 2008) und Hechtner/Hundsdorfer (2009).

36 Vgl. Wagner (2007).

37 Durch Thesaurierung kann der Steuerbelastungsvergleich zwischen den betrachteten Fällen verzerrt wer- den, da die Effektivsteuerbelastung auf Ebene des Gesellschafters stattfindet und dieser die Vorbelastung durch die Kapitalgesellschaft mitträgt. Eine optimale Ausschüttungsstrategie ist nicht Thema der folgen- den Vorteilhaftigkeitsüberlegungen und findet deshalb keine weitere Berücksichtigung.

38 Schachteldividenden sind gemäß § 9 Nr. 2a GewStG von der Gewerbesteuer freigestellt, da eine Kürzung des Gewerbeertrages stattfindet. Für eine Schachtelbeteiligung ist eine Mindestbeteiligung von 15 % erforderlich, siehe § 9 Nr. 2a GewStG.

39 Dies kann mit der Annahme von Zinsaufwendungen unter 1 Mio. Euro begründet werden. Für Auswirkungen der Zinsschranke, siehe Herzig / Bohn (2007).

40 Der Anteilseigner trägt die Vorbelastung auf Unternehmensebene mit.

41 Bruttodividende, abzüglich Körperschafts- und Gewerbesteuer.

42 Im Fallbeispiel wird eine feste Kostenquote vorgegeben, um das Fallbeispiel übersichtlich zu halten. Zum Ende des Beitrages in Abschnitt 4 werden kritische Kostenquoten für die Vorteilhaftigkeit bei Fremdfinanzierung untersucht.

43 Im Sinne einer privaten Vermögensverwaltung, diese gilt als Negativmerkmal eines Gewerbebetriebs, siehe Scheffler (2007), Seite 56.

44 Vgl. Schreiber (2008), Seite 213.

45 Durch die Verwaltung eines Wertpapierbesitzes im privaten Bereich entstehen keine gewerblichen Einkünfte, vgl. Scheffler (2007), Seite 77.

46 Bei einer verzinslichen Anlage.

47 Bei Aktienanlagen.

48 Es wird davon ausgegangen, dass das Veranlagungswahlrecht nach § 32d Abs. 6 EStG, mit dem sich der Steuerpflichtige dem individuellen Steuersatz unterwerfen kann, nicht in Anspruch genommen wird.

49 Im Folgenden wird die jeweilige Steuerbelastung des Anteilseigners einer Publikum AG in eckigen Klammern gesetzt, um diese optisch von der Unternehmensteuerbelastung zu trennen.

50 EF = Eigenfinanzierung, Nettoergebnis des Investors bei vollständiger Eigenfinanzierung.

51 Bspw. durch eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

52 Die Steuerermäßigung ist auf die Einkommensteuer beschränkt, die anteilig auf die zu versteuernden gewerblichen Einkünften anfallen, vgl. § 35 Abs.1 Nr.2 S. 5 EStG.

53 Die Steuerentlastung des Teileinkünfteverahren auf 60 % der regulären Einkommensbesteuerung beruht auf der Nichteinbeziehung von 40 % der Dividenden in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer.

54 Für eine tabellarische Übersicht der Hinzurechnungsvorschriften der Gewerbesteuer, vgl. Scheffler (2007), Seite 283-284.

55 Diese wird allerdings durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG weitestgehend neutralisiert.

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Die Vorteilhaftigkeit privater und gewerblicher Vermögensverwaltung in Personen- und Kapitalgesellschaften
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen
Veranstaltung
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
Note
2,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
34
Katalognummer
V146526
ISBN (eBook)
9783668330047
Dateigröße
1082 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
vorteilhaftigkeit, vermögensverwaltung, personen-, kapitalgesellschaften
Arbeit zitieren
Steffen Bosch (Autor:in), 2009, Die Vorteilhaftigkeit privater und gewerblicher Vermögensverwaltung in Personen- und Kapitalgesellschaften, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/146526

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Vorteilhaftigkeit privater und gewerblicher Vermögensverwaltung in Personen- und Kapitalgesellschaften



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden