Unternehmensbewertung und Bilanzfunktion

Ansatz und Bewertung von nicht-börsennotierten Beteiligungen nach HGB und IFRS


Diplomarbeit, 2009

121 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

A. Einleitung
I. Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
II. Aufbau der Arbeit

B. Beteiligungsfinanzierung und Rechnungslegung nach HGB und
I. Unternehmung und Beteiligungsfinanzierung
1. Definition
2. Beteiligungsfinanzierung von Unternehmen ohne direkten Zugang zur Börse
II. Allgemeine Grundsätze
III. Ansatzvorschriften
1. Ansatzregeln nach HGB
2. Ansatzregeln nach IFRS
IV. Bewertungsvorschriften
1. Allgemeine Bewertungsregeln
a) Bewertungsregeln nach HGB
b) Bewertungsregeln nach IFRS
2. Spezielle Bewertungsvorschriften

C. Bewertungsvorschläge für Beteiligungen im Sinne der Unternehmensbewertungstheorie
I. Wertkonzeption in der Entstehungshistorie
1. Objektive Unternehmensbewertung
2. Subjektive Unternehmensbewertung
3. Funktionale Unternehmensbewertung
II. Anlass
III. Funktionen
1. Hauptfunktionen
a) Beratungsfunktion
b) Vermittlungsfunktion
c) Argumentationsfunktion
d) Neutraler Gutachter
2. Nebenfunktionen
a) Bilanzfunktion
b) Steuerbemessungsfunktion
c) Vertragsgestaltungsfunktion
IV. Methoden
1. Gesamtbewertungsverfahren
a) Ertragswertverfahren
aa) Grundzüge und Äquivalenzprinzipien
bb) Bestimmung und Prognose des Unternehmensertrages
cc) Bestimmung des Basiszinsfußes
dd) Berücksichtigung der Unsicherheit und persönlicher Steuern
b) Discounted Cashflow-Verfahren
aa) Bestimmung risikoadjustierter Eigenkapitalkosten
bb) WACC- und TCF-Ansatz
cc) APV-Ansatz
dd) Equity-Ansatz
c) Realoptionsansatz
d) Vergleichsverfahren
2. Einzelbewertungsverfahren (Substanzwertverfahren)
a) Substanzwertverfahren auf Basis von Reproduktionswerten
b) Substanzwertverfahren auf Basis von Liquidationswerten
c) Würdigung
3. Mischverfahren
a) Mittelwertverfahren
b) Übergewinnverfahren
c) Stuttgarter Verfahren
d) Würdigung
V. Besonderheiten zur Bewertung von Beteiligungen

D. Bewertung ausgewählter Rechnungslegungsvorschriften für bilanzielle Zwecke
I. Immaterielle Vermögenswerte
1. Ansatz
a) Ingangsetzungsaufwendungen
b) Geschäfts- oder Firmenwerte
c) Selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte
2. Bewertung
a) Zugangsbewertung
b) Folgebewertung
II. Sachanlagen
1. Ansatz
2. Bewertung
III. Finanzanlagen
1. Ansatz und Bewertung nach HGB
2. Ansatz und Bewertung nach IFRS
IV. Finanzinstrumente
1. Identifikation von Finanzinstrumenten
2. Ansatz
3. Bewertung
V. Bewertung von Beteiligungen für handelsbilanzielle Zwecke i.S.d IDW

E. Schlussbetrachtung

Anhang

Literaturverzeichnis

Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Ermittlung der Herstellungskosten nach BilMoG

Abb. 2: Funktionen der Unternehmensbewertung

Abb. 3: Bewertungsverfahren

Abb. 4: Effizienzkurve

Abb. 5: Kapitalmarktlinie

Abb. 6: Definition von Finanzanlagen nach IFRS

Abb. 7: Bewertung von Finanzanlagen nach IFRS

Abb. 8: Wertänderung bei zu Handelszwecken erworbenen Wertpapieren

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Ermittlung der Anschaffungskosten

Tab. 2: Cashflow-Bezüge

Tab. 3: EBIT-Ermittlung

Tab. 4: Shareholder Value mittels WACC-Ansatz

Tab. 5: Flow to Equity

Tab. 6: Substanzwert auf Basis von Reproduktionswerten

Tab. 7: Substanzwert auf Basis von Liquidationswerten

Tab. 8: Unternehmenswert nach dem Übergewinnverfahren

Tab. 9: Systematik der Finanzanlagen im HGB

Tab. 10: Konzernbeziehungen und Konsolidierungsweise

Tab. 11: Erscheinungsformen von Joint Ventures nach IAS 31

Tab. 12: Finanzielle Vermögenswerte nach IAS 39

A. Einleitung

I. Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

Die Turbulenzen an den Kredit- und Finanzmärkten beeinflussen seit längerer Zeit unser gesellschaftliches Miteinander und sollen nach Äußerung1 des deutschen Finanzministers Peer Steinbrück keine kurze Episode sein. Diese begannen im Frühsommer 2007 mit der Subprimekrise (im deutschsprachigen Raum auch US- Immobilienkrise) . Auslöser waren sog. Asset Backed Securities von US-Immobilien- krediten. In diesen strukturierten Produkten wurden zunächst Kredite gebündelt und verbrieft, anschließend teilweise zerlegt und in weiteren Verbriefung neu verpackt und bei Finanzinstituten platziert. Augenscheinlich ergibt sich durch diese Mehrfach- verbriefung eine Intransparenz hinsichtlich der zugrunde liegenden Risiken. Dabei gerieten bonitätsschwache, zweifelhafte Schuldner, im Zuge eines ansteigenden Zinsniveaus und stetig sinkenden Immobilienpreisen, zunehmend in Zahlungs- schwierigkeiten.2 Im September 2008 erfuhr die Krise eine signifikante Zuspitzung, als die bedeutende Investmentbank Lehman Brothers Inc. mit Sitz in New York Insolvenz anmeldete. Der amerikanische Staat verweigert damals eine Finanzhilfe und ein weltweiter Börsencrash entstand mit der Folge eines schwindenden Vertrauens in die Finanzmärkte und einer dramatischen Verschlechterung der Bonität zahlreicher Bankinstitute.3 Seit dieser Zeit hat eine ganze Reihe von Unter- nehmen aus der Finanzbranche enorme Verluste erlitten. Viele Anleger haben sich zu sehr auf die Einschätzungen von Rating-Agenturen gestützt, diese bewerteten die Risiken der verbrieften Papiere der Investmentbanken offensichtlich irrtümlich gering.

Darüber hinaus ist auf den Weltmärkten eine zunehmende Verflechtung von Unternehmen zu beobachten. Nicht nur große Konzerne, sondern auch kleinere und mittelständische Unternehmen verlagern ihre Produktions- und Vertriebsstätten an kostengünstigere Standorte, gründen Tochtergesellschaften im In- und Ausland und erwerben Anteile an anderen rechtlich selbstständigen Gesellschaften. Dies lässt sich aus den Möglichkeiten des gemeinsamen europäischen Marktes beobachten, den Strategischen Allianzen, die mittelständische Unternehmen für eine weite Interessentenschicht als potenzielles Kaufobjekt interessant erscheinen lassen.

Die Wertfindung von Unternehmensanteilen - also nicht die eines gesamten Unternehmens - erlangt daher immer mehr an Bedeutung. Für einen Anteilseigner gibt es viele Gründe für eine quotale Beteiligung, so kann für einen Abnehmer eine Beteiligung an einem für ihn wichtigen Lieferantenunternehmen sinnvoll sein, er kann eine begrenzte Einflussmöglichkeit erlangen und so bspw. die Versorgung mit zukünftigen Warenströmen sichern.4 In den letzten Jahren hat auch die Rechnungs- legung tief greifende Veränderungen erfahren, die insbesondere aus der zunehmen- den Internationalisierung der Unternehmenstätigkeit resultiert. Die Investoren treffen ihre Anlageentscheidungen auf der Grundlage der ihnen über das jeweilige Unter- nehmen zur Verfügung stehenden Informationen. Die wichtigste Informationsquelle bietet der Jahresabschluss eines Unternehmens.

Vor diesem Hintergrund wirft sich die Frage auf, wie der Wert eines Unternehmens bzw. eines Unternehmensanteils zu bestimmen ist. Die Unternehmensbewertung zählt in der betriebswirtschaftlichen Lehre und Praxis seit jeher zu den komplexes- ten Aufgabengebieten. Schließlich hat der Bewerter eine Vielzahl von wertbestim- menden Einflussfaktoren möglichst präzise in das Bewertungskalkül eines überge- ordneten Ganzen aufzunehmen. Diese Faktoren sind durch einzelne Betriebs- prozesse, Umweltbedingungen und das Entscheidungsumfeld des Bewertenden stark geprägt.5 Schwierig erweist sich u.a. die Bewertung junger innovativer Wachs- tumsunternehmen aus der sog. „New Economy“, da hier wegen der kurzen Unter- nehmenshistorie eine detaillierte Vergangenheitsanalyse nur für einen begrenzten Zeitraum möglich ist und eine geringe Aussagekraft hat. Das verfolgte Geschäfts- modell beruht zudem i.d.R. auf der Innovation und Kreativität der Gründer, daher stellt der schwierig zu quantifizierende Managementfaktor eine entscheidende Erfolgsgröße dar.6 Die Theorie der Unternehmensbewertung verfolgt die Aufgabe Bewertungsanwendern adäquate Modelle bereitzustellen. Fraglich ist jedoch wie diese Modelle die Komplexität auf einen Wert reduzieren müssen, um „wesentliche“ Determinanten des Wertes eines Unternehmens nicht zu vernachlässigen.7

Diese Arbeit hat die Zielsetzung, die Rechnungslegungsvorschriften der International Financial Reporting Standards (IFRS) mit den Vorschriften des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) zu vergleichen und ferner zu analysieren, inwieweit sich diese auf den Jahresabschluss von Beteiligungsgesellschaften auswirken. Außerdem sollen auch die gewonnen Erkenntnisse aus der Unter- nehmensbewertungstheorie und -praxis auf die Jahresabschlusserstellung trans- formiert werden.

II. Aufbau der Arbeit

Die Gliederung der Arbeit ist in fünf Kapitel unterteilt.

Das folgende Kapitel B setzt sich zunächst mit dem Begriff der Beteiligungs- finanzierung auseinander. Anschließend werden die Ansatz- und Bewertungs- vorschriften für die Rechnungslegungsnorm des HGB und der IFRS vorgestellt.

Kapitel C bildet die Theorie der Unternehmensbewertung ab.

Der Schwerpunkt wird auf die in der Literatur am häufigsten verwendeten Bewertungsmethoden gelegt, die in komprimierter Form dargestellt werden. Als bekannte Verfahren lassen sich das deutsche Ertragswertverfahren nach IDW S 1 und die anglo-amerikanischen Discounted Cashflow-Verfahren unterscheiden.

Im Kapitel D werden primär die Merkmale für die Rechnungslegungsvorschriften nach HGB und IFRS für bilanzielle Zwecke erörtert. Anhand einzelner persönlich ausgewählter Themenschwerpunkte, wie immaterielle Vermögenswerte, materielle Vermögenswerte des Sachanlagevermögens werden diese miteinander verglichen. Unter den Finanzanlagen und den Finanzinstrumenten wird insbesondere die bilanzielle Behandlung von Beteiligungen vorgenommen.

Kapitel E fasst die wesentlichen Ergebnisse zusammen.

B. Beteiligungsfinanzierung und Rechnungslegung nach HGB und IFRS

I. Unternehmung und Beteiligungsfinanzierung

1. Definition

Der Begriff „Unternehmen“ wird im Gesellschafts- und Steuerrecht8 eindeutig definiert, im Bereich der handelsrechtlichen Rechnungslegung ist für den Rechts- anwender jedoch keine klarstellende gesetzliche Definition zu finden.9 Die Recht- sprechung lässt bislang ebenfalls eine umfassende Begriffsabgrenzung vermissen, so dass der Anwender auf eine Auslegung respektive Interpretation des im Gesetzestext befindlichen Unternehmensbegriffs angewiesen ist.10 In der Literatur und Praxis stellt ein Gewerbebetrieb, welcher gem. §§ 1 oder 2 HGB als Handels- gewerbe gilt, ein Unternehmen dar.11 Die Unternehmung wird in der Betriebswirt- schaftslehre als eine auf Fortbestand ausgerichtete und von einem Willenszentrum geleitete Wirtschaftseinheit verstanden. Dabei nimmt sie an einem oder mehreren Teilvorgängen des gesellschaftlichen Produktionsprozesses teil und erwirbt dabei Wirtschaftsgüter auf ihren Beschaffungsmärkten und veräußert diese, nach Um- wandlung in absatzfähige Produkte, auf den einschlägigen Absatzmärkten. Das Vermögen eines Unternehmens wird im engeren Sinne als die Gesamtheit aller materiellen und immateriellen Güter, die in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Unternehmung eine produktive Funktion erfüllen, definiert.12

Die Beteiligungsfinanzierung (Einlagenfinanzierung) ist dadurch charakterisiert, dass Eigenkapital von bisher bereits vorhandenen oder neu hinzutretenden Gesellschaftern (Eigenkapitalgeber) in die Unternehmung zugeführt wird, wobei die Geldmittel von Außen zufließen. Dies ist stets bei Gründung eines Unternehmens, aber auch bei späteren Kapitalerhöhungen der Fall.13 Die Differenz aus Vermögen und Schulden entspricht dem Eigenkapital (Reinvermögen).14

Die Ansprüche der Fremdkapitalgeber werden durch Eigenkapital geschützt, da mögliche Verlusten zunächst das Eigenkapital mindern. Wäre das Unternehmen insolvent, würden die Rückzahlungsansprüche der Eigentümer nachrangig gegenüber jenen der Fremdkapitalgebern behandelt werden.15 Die Mittel der Beteiligungsfinanzierung lassen sich wie folgt unterteilen:16

- Geldeinlagen (kein Bewertungsproblem),
- Sacheinlagen (Bewertungsproblem) und
- Rechte17 (Bewertungsproblem).

Das Eigenkapital beinhaltet zudem das selbsterarbeitete Eigenkapital (Gewinnrück- lagen) des Unternehmens, dass dadurch geprägt ist, dass ein möglicher Gewinn nicht oder nur teilweise ausgeschüttet wird.18 Eine Beteiligung setzt einen gesell- schaftsrechtlichen Anteil, einer Privatperson oder Gesellschaft, am risikotragenden Kapital einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (Beteiligungsgesellschaft) voraus. Dabei muss ein wirtschaftliches Miteigentum bestehen, das dem bilanzierenden Unternehmen mitgliedschaftliche Vermögens- und Verwaltungsrechte an dem ande- ren Unternehmen verleiht. Dieser weit gefasste Beteiligungsbegriff wird i.d.R durch bestimmte Eigenschaften spezifiziert. Mit einer Beteiligung sind danach verbunden:

- das Recht, Einfluss auf die Unternehmenspolitik der Beteiligungsgesellschaft zu nehmen (Informations-, Mitsprache- und Entscheidungsrecht),
- das Recht auf einen Anteil am Bilanzgewinn sowie die Pflicht, für Beteiligungs- verluste im Rahmen der mit der Beteiligung eingegangenen Verpflichtung zu haften, und
- das Recht auf einen Anteil am Residualerlös bei Gesellschaftsauflösung (Liquidation).

Unter den Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Unternehmenspolitik sind Verwaltungsrechte, beim Recht auf eine Gewinnbeteiligung oder einer Teilhabe am Liquidationserlös Vermögensrechte zu verstehen.19

Im deutschen Handelsrecht wird eine Beteiligung vermutet, wenn sie mehr als 20 % des Gesellschaftskapitals ausmacht.20 Wird eine Beteiligung von mehr als 25 % besessen, so kann der Beteiligte mit seiner Sperrminorität satzungsändernde Beschlüsse verhindern.

Besitzt der Anteilseigner mehr als 50 % des Grundkapitals (Mehrheitsbeteiligung), so kann er die Geschäftspolitik des Unternehmens wesentlich beeinflussen. Hält er eine Beteiligung von 75 % (qualifizierte Mehrheitsbeteiligung), hat er sogar das Recht die Satzung zu ändern.21

Diese Arbeit bedarf noch zweier Ergänzungen. Erstens sollen die Anteile der Beteiligung an keiner Börse gehandelt bzw. zugelassen sein. Zweitens wird angenommen, dass die Beteiligung aus finanzwirtschaftlichen Gründen zur Erzielung einer risikoadjustierten Rendite eingegangen wird. Hingegen sollen Förderungen von Forschung und Entwicklung durch vermögende Privatpersonen (sog. Business Angels) nicht thematisiert werden.

2. Beteiligungsfinanzierung von Unternehmen ohne direkten Zugang zur Börse

Bei Beteiligungsgesellschaften besteht die Hauptgeschäftstätigkeit darin, Eigentümerpositionen bei anderen Unternehmen einzugehen. Dabei lassen sich zwei grundsätzliche Arten unterscheiden:22

- Erwerbswirtschafliche Beteiligungsgesellschaften (sog. Kapitalbeteili- gungsgesellschaften, KBG) gehen meistens Minderheitsbeteiligungen (< 50 %) an mittelständischen Gesellschaften ein oder beteiligen sich als stiller Gesellschafter. Dabei handelt es sich häufig um Tochtergesellschaften von Banken, die anstelle von Krediten Eigenkapital zur Verfügung stellen.23 Sicherheiten, wie bei einer Kreditfinanzierung üblich, werden i.d.R. nicht gestellt.24 Hierbei bilden Venture-Capital-Gesellschaften (Wagnisfinanzie- rungsgesellschaften) eine Sonderform. Sie spezialisieren sich besonders auf risikoreiche und damit auch chancenreiche Beteiligungen. Dabei engagieren sie sich v.a. bei jungen Unternehmen.
- Staatliche Beteiligungsgesellschaften gehen ebenso Eigentümerpositionen ein, jedoch meist in geringerem Beteiligungsumfang als die erwerbswirtschaft- lichen Beteiligungsgesellschaften. Unternehmenszweck ist nicht die Gewinner- zielung, sondern die kostendeckende Eigenkapitalversorgung insbesondere mittelständischer Unternehmen.

Die Beschaffung von Eigenkapital bereitet bei der Einzelunternehmung die größ- ten Schwierigkeiten, da dem Unternehmen primär das Vermögen des Einzelunter- nehmers zur Verfügung steht. Das Eigenkapital kann sich erhöhen, wenn Mittel aus dem Privatvermögen des Unternehmers zugeführt werden oder verringert sich jederzeit durch Entnahme. Zur Stärkung der Eigenkapitalbasis besteht die Möglich- keit der Innenfinanzierung, wobei der jährliche Gewinn ganz oder teilweise nicht ent- nommen wird.25 Naturgemäß ist die Rechtform des Einzelkaufmanns keine ideale Rechtsform für die Beteiligungsfinanzierung, dies kann sich jedoch ändern, wenn ein neuer Gesellschafter aufgenommen würde.26 Soll die Rechtform der Einzel- unternehmung beibehalten werden, kann zur Realisierung einer Beteiligungsfinan- zierung alternativ die Aufnahme eines stillen Gesellschafters erfolgen.27

Grundsätzlich kann jede Gesellschaftsform eine stille Gesellschaft (§§ 230 - 236 HGB) eingehen. Dabei handelt es sich um eine reine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ohne rechtliche Außenbeziehungen.28 Die vom stillen Gesellschafter einge- brachten Einlagen gehen in das Vermögen des Einzelunternehmens über. Nach außen tritt sie nicht in Erscheinung, da in der Bilanz ein einziges Eigenkapitalkonto ausgewiesen wird und die stille Beteiligung für Außenstehende nicht sichtbar ist.29 Für die Kapitaleinzahlung erhält der stille Gesellschafter einen angemessenen Anteil am Gewinn des Geschäftsinhabers, wobei eine Beteiligung am Verlust vertraglich ausgeschlossen werden kann.30 Gemäß § 232 Abs. 2 HGB haftet der stille Gesell- schafter nur bis zur Höhe seiner eingezahlten oder rückständigen Einlagen.

Beim Ausscheiden eines stillen Gesellschafters werden zwei Grundtypen am Vermögensanspruch differenziert, eine typische und eine atypische stille Gesell- schaft.31 Erstere ist dadurch gekennzeichnet, dass der stille Gesellschafter nur einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen und eventueller noch nicht geleisteter Gewinnausschüttungen hat. Über die Gewinnbeteiligung hinaus ist der stille Gesellschafter bei der atypischen stillen Gesellschaft am Vermögenszu- wachs des Betriebes beteiligt und als Mitunternehmer anzusehen.32

Zumeist bestehen Personengesellschaften aus einer kleinen Anzahl von Gesellschaftern. Unter diese Kategorie fallen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Da die Personengesellschaft kein Rechtssubjekt im Sinne einer juristischen Person ist, haftet jeder Gesellschafter mit seinem Vermögen gesamtschuldnerisch, außer dem Kommanditist und wie bereits erwähnt dem stillen Gesellschafter. Rechts- und Steuersubjekt ist der jeweilige Gesellschafter, der anteilig mit seinem Gewinn aus der Gesellschaft zur Einkommensbesteuerung veranlagt wird.

Die wichtigsten Vertreter von Kapitalgesellschaften (KapG) sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Darunter sind selbständige juristische Personen zu verstehen, d.h. sie haben eine eigene Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit. Für Verbindlichkeiten haftet die Gesellschaft mit ihrem eigenen Vermögen und die Gesellschafter nur mit ihren Einlagen.33

II. Allgemeine Grundsätze

Am 26.03.2009 wurde das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) durch den Bundestag verabschiedet und trat am 29.05.2009 in Kraft. Dieses Gesetz sollte ei- gentlich schon im Jahr 2008 erlassen werden, allerdings hat die aktuelle Finanz- und Wirtschaftskrise bewirkt, dass andere Gesetzesvorhaben vorgezogen wurden. Gegenüber dem Regierungsentwurf (RegE) zum BilMoG unterscheidet sich das nunmehr beschlossene Gesetz jedoch in einigen Bereichen erhebliche. Die Zielset- zung der Gesetzgeber bleibt jedoch unverändert, so dass den Unternehmen durch das reformierte Handelsgesetzbuch eine vollwertige, aber zugleich einfachere und kostengünstigere Rechnungslegung als attraktive Alternative zu den IFRS bereit- gestellt werden soll.34

Die Erstellung eines IFRS-Abschlusses ist für den nicht kapitalmarktorientierten Mittelstand alleine aus Kostengründen oft nicht umsetzbar und aus Gründen der Komplexität und der Regelungsdichte selten geeignet.35 Börsennotierte Unterneh- men innerhalb der Europäischen Union sind seit 2005 verpflichtet ihren Konzernab- schluss (KA) nach den IAS/IFRS aufzustellen. Für nicht-börsennotierte Mutterunter- nehmen besteht die Möglichkeit den KA nach der IAS-/IFRS-Vorschriften auf freiwil- liger Basis anzuwenden. Jedoch muss ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht die Standards und Vorschriften vollständig befolgen, vgl. § 315 a Abs. 3 HGB.

In dem „neuen“ Bilanzrecht36 wurden nicht mehr zeitgemäße Bestimmungen des alten HGB gestrichen, die Einschränkungen der Aussagekraft, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zur Folge hatten. Dazu zählen insbesondere Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechte. Darüber hinaus soll das HGB in der Form erneuert werden, indem es in moderater Weise an die IFRS angenährt wird oder indem über Bilanzierungswahlrechte dem Unternehmen eine solche Annährung ermöglicht wird.37 Eine konkrete Zielsetzung verfolgt der Ge- setzgeber mit dem HGB nicht, sondern fordert dass der Kaufmann seinen Jahres- abschluss (JA) nach den „Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung“ (GoB) auf- zustellen hat und dieser „klar und übersichtlich“ zu sein hat (vgl. §§ 243 Abs. 2, 297 Abs. 2 HGB). Der Jahresabschluss setzt sich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zusammen, § 242 Abs. 3 HGB. Der Einzel- und Konzernab- schluss hat dabei „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln“, vgl. §§ 264 Abs. 2, 297 Abs. 2 HGB. In den handelsrechtlichen Vorschriften stellen die Gläubiger die wichtigsten Bilanzadressaten dar, die durch den Jahresabschluss informiert werden sollen.38

Ein wesentliches Instrumentarium der weltweiten Harmonisierung der Rechnungs- legung sind die IFRS sowie die bisherigen International Accounting Standards (IAS). Begründet wurden diese durch das IASC (International Accounting Standards Committe) im Jahre 1973. Im Jahre 2001 hat sich die Organisation mit dem Ziel als globaler Standardsetter zu etablieren neu positioniert39 und daher ging eine Umbe- nennung, des die Rechnungslegungsgrundsätze entwickelnden Standardsetzers, von IASC in International Accounting Standards Board (IASB) und die Änderung der IAS in IFRS einher.40 Der Beginn einer neuen Ära der Weltwirtschaft war im Jahre 2005 durch Schaffung von Rechnungslegungsvorschriften für einen weltweiten Kapitalmarkt. Seit da an sind ca. 7000 börsennotierte Gesellschaften in 25 Mitglied- staaten der Europäischen Union verpflichtet, die externe Rechnungslegung nach den IFRS aufzustellen. Unternehmen bei denen eine Aufstellung nach IFRS nicht obligatorisch ist, werden dies unter Berücksichtigung der Kosten binnen kurzer Zeit ebenfalls tun, um sich an das anzupassen, was offensichtlich der neue weltweite Standard wird. Einen Leitfaden für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen gibt das Rahmenkonzept (Framework, F). So ist in diesem folgende Zielverein- barung zu finden: „Zielsetzung von Abschlüssen ist es, Informationen über die Ver- mögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Veränderungen in der Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens zu geben, die für einen weiten Adressatenkreis bei dessen wirtschaftlichen Entscheidungen nützlich sind“, vgl. F. 12. Das Ziel ist es den Kapitaltransfer zwischen Ländern zu erleichtern, damit z.B. Investoren aus den Ver- einigten Staaten ermutigt werden, in China, Polen oder andere Länder zu investie- ren. Daher bildet das Hauptaugenmerk der Informationsbedarf von Investoren, denn wenn ein Abschluss deren Bedarf deckt, wird angenommen, dass er für die anderen Adressaten ebenfalls ausreichend ist.41

III. Ansatzvorschriften

Ansatzvorschriften regeln die Bilanzierung dem Grunde nach. Es stellt sich dabei die Frage des Bilanzinhalts, d.h. welche Güter dürfen bzw. müssen in die Bilanz aufgenommen werden.42 Unterschieden wird zwischen Ansatzgebot (Bilanzierungsfähigkeit), Ansatzverbot und Ansatzwahlrecht.43

1. Ansatzregeln nach HGB

Im deutschen Handelsrecht wird zwischen Ansatz- und Bewertungsvorschriften un- terschieden. Die Ansatzvorschriften sind in den §§ 246 - 251 HGB zu finden. Liegt die Eignung eines Vermögensgegenstandes vor als Aktivposten in der Bilanz ange- setzt zu werden, dann ist die Bilanzierungsfähigkeit erfüllt. Der § 246 HGB wurde im Zuge der Bilanzrechtsmodernisierung gleich an mehreren Stellen modifiziert bzw. ergänzt. So wurde im neuen HGB der Begriff der wirtschaftlichen Zurechnung mani- festiert, d.h. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzuneh- men. Nur wenn dieser Gegenstand einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen ist, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen (§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB).44

In den alten Gesetzesfassungen war diese wirtschaftliche Betrachtung zwar ebenso maßgeblich, allerdings folgte sie aus dem Grundsatz der Wahrheit. Beibehalten wurde der Vollständigkeitsgrundsatz in Abs. 1 S. 1, wonach der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Fraglich ist jedoch, wann Vermögensgegenstände und Schulden vorliegen bzw. wann diese dem Kaufmann zuzurechnen sind,45 denn erst wenn diese Kriterien be- fürwortet werden können dürfen sie als Aktiv- bzw. Passivposten in der Bilanz be- rücksichtigt werden.46 Der Begriff „Vermögen“ wird vom Gesetzgeber nicht explizit geklärt, sondern in einer Reihe von Vermögensgegenständen (VG) und Schulden aufgezählt, die in der Bilanz anzusetzen sind.47 Die Begriffsmerkmale des Bilanzinhalts sind aus den GoB abzuleiten, wonach der Begriff der Vermögens- gegenstände nicht nur Sachen und Rechte im bürgerlich-rechtlichen Sinne umfasst, sonder ganz allgemein

- wirtschaftliche Werte, die
- selbständig bewertbar und
- selbständig verkehrsfähig, d.h. einzeln veräußerbar sind.48

Der wirtschaftliche Wert ist durch seinen zukünftigen Nutzen für das Unternehmen gekennzeichnet, wohingegen das Merkmal der selbständigen Bewertbarkeit einen geeigneten Wertmaßstab verlangt (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, AK/HK), das bedeutet das Vorliegen von Aufwendungen. Damit im besonderen Maße dem Gläubigerschutz Rechnung getragen wird, müssen die Aktiva auf einzeln veräußerbare Güter beschränkt werden, denn nur so kann der Gläubiger im Insolvenzfall einzelne Objekte zur Schuldentilgung verwenden.49

Im § 246 Abs. 2 HGB ist das Verrechnungsverbot geregelt, wonach die Saldierung zwischen unterschiedlichen Posten der Aktiv- und Passivseite ebenso wenig erlaubt ist, wie die Verrechnung von Erträgen und Aufwendungen in der GuV.50 Der Inhalt der Bilanz ist im § 247 HGB näher erläutert, danach sind „das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgren- zungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.“

Das „Anlagevermögen“ (AV) setzt sich im deutschen Handelsrecht, als auch in den IFRS aus den Hauptposten, Immaterielle Vermögensgegenstände bzw. -werte, Sachanlagen und Finanzanlagen zusammen. Die IFRS unterscheiden bei Sachan- lagen lediglich „als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien“ die es in der deut- schen Rechnungslegung nicht gibt.51 Gemäß § 247 Abs. 2 HGB sind beim Anlage- vermögen nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Allerdings darf der Begriff „dauernd“ als Zeitelement nicht i.S.v. „immer“ oder „für alle Zeiten“ verstanden werden, denn eine bestimmte Mindestverweildauer wird nicht vorausgesetzt, so dass auch Vermögensgegen- stände mit kurzer Nutzungsdauer zum Anlagevermögen gehören können (z.B. ein gebraucht erworbener Pkw).52

Der Begriff „Umlaufvermögen“ (UV) ist im deutschen Handelsrecht nicht aus- drücklich geklärt.53 Umlaufvermögen stellen stets bestimmte Gegenstände (z.B. Wa- renbestände) dar, die auf Grund ihrer Eigenart unabhängig vom Zeitelement sind. Bereitet die Abgrenzung Schwierigkeiten, dann entscheidet die betriebliche Funktion ob es sich um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt. Dabei unterscheidet die steuerrechtliche Rechtsprechung in diesem Fall auch für das Handelsrecht, die Funktionen des Gebrauchs für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und des Verbrauchs für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens. Besteht die Absicht einer mehrmaligen betrieblichen Verwendung, so liegt ein Gebrauchsgut vor. Unter einem Verbrauchsgut wird verstanden, wenn dieses im Betrieb nur für einen einmaligen Nutzungsvorgang verwendet wird.54

Um den Kreis der grds. bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände und Schulden zusätzlich einzuschränken, werden vom Gesetzgeber handelsrechtliche Ansatzverbote vorgegeben, dabei sind sie von der Rechtsform unabhängig.55 Es handelt sich im Einzelnen um Aufwendungen für die Gründung von Unternehmen, für die Beschaffung des Eigenkapitals und für den Abschluss von Versicherungsverträgen, § 248 Abs. 1 HGB. Bei Bilanzierungswahlrechten liegt die Möglichkeit eines Ansatzes im Ermessen des Bilanzierenden. Eine solche Wahlfreiheit wurde durch das BilMoG den selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen zugeordnet. Auf diese wird im Kapitel D näher eingegangen.

2. Ansatzregeln nach IFRS

Die allgemeinen Vorschriften im Framework regeln die Ansatzkonzeption nach den IFRS. In einem zweistufigen Konzept wird bestimmt, welche Posten in der Bilanz anzusetzen sind. Zunächst ist auf der ersten Stufe zu beurteilen, ob ein Sachverhalt die Definitionskriterien eines Bilanzpostens erfüllt (F. 47-68). Die Vermögenswerte (assets) und die Schulden (liabilities) gehören zu den Bilanzposten sowie als Saldo der Summe der Vermögenswerte und Schulden das Eigenkapital (equity).56 Zum Verständnis der IFRS kommt der Definition eines Vermögenswertes eine wichtige Bedeutung zu.57 In F. 49 (a) wird ein Vermögenswert (VW) beschrieben als

- eine Ressource, die auf Grund von Ereignissen der Vergangenheit in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht und
- von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr ein künftiger wirtschaft- licher Nutzen zufließt.

Die Ressourcen müssen nicht etwa zwingend materieller Natur sein, wie bspw. Patente und Copyrights, sofern erwartet werden kann, dass dem Unternehmen künftig ein wirtschaftlicher Nutzen zufließt und das Unternehmen die Verfügungs- macht über sie besitzt (vgl. F. 56).58 Außerdem darf ein Vermögenswert gem. F. 89 in die Bilanz aufgenommen werden, wenn seine Anschaffungs- oder Herstellungs- kosten (AK/HK) oder ein anderer Wert verlässlich bewertet werden können. Er darf nach F. 90 nicht angesetzt werden, „wenn Ausgaben getätigt wurden, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen über die aktuelle Berichtsperiode hinaus wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird. Stattdessen wird ein solcher Geschäftsvorfall in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand erfasst.“

Auf einer zweiten Stufe wird durch konkrete Ansatzkriterien bestimmt, ob ein Sach- verhalt in der Bilanz angesetzt wird (F.82-91). Dabei sind ausschließlich Ver- mögenswerte anzusetzen, die erstens die Definitionskriterien und zweitens die Ansatzkriterien eines Bilanzpostens erfüllen. In den jeweiligen Standards sind spezielle Vorschriften zum Ansatz einzelner Vermögenswerte enthalten, die der allgemeinen Ansatzkonzeption des Frameworks vorgehen, was z. T. den Regelun- gen des Rahmenkonzepts widerspricht. Somit weisen die IFRS insgesamt keine in sich geschlossene Konzeption zum Ansatz von Vermögenswerten auf.59

IV. Bewertungsvorschriften

1. Allgemeine Bewertungsregeln

Der Bilanzierende hat nunmehr darüber entschieden, dass ein Vermögensgegen- stand in der Bilanz angesetzt werden muss oder soll. Dem zu aktivierenden VG ist anschließend ein Wert zuzuweisen. Gesprochen wird dabei von der Bewer-tung, wobei den in der Bilanz anzusetzenden Wirtschaftsgütern jeweils ein Geld-betrag zugeordnet wird.60 Es stellt sich die Frage der Wertmaßstäbe, der Bilanzierung der Höhe nach.61

a) Bewertungsregeln nach HGB

Im Handelsgesetzbuch sind die „Bewertungsvorschriften“ in den §§ 252-256a HGB geregelt. Allgemeine Bewertungsgrundsätze sind im § 252 HGB aufgelistet. Danach ist bei der Bewertung von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung sind VG im JA gem. Abs. 1 Nr. 3 HGB zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Voraussetzung ist, dass die Bilanzierungs- gegenstände zum Zugangszeitpunkt einzeln erfasst und bewertet wurden. Dieser Grundsatz soll verhindern, dass in den folgenden Perioden Wertminderungen und Werterhöhungen gegeneinander saldiert werden und notwendige Abschreibungen unterbleiben. Grundsätzlich gilt jedes Gut, das selbständig verkehrsfähig ist als einzelner Vermögensgegenstand. Die Rechnungslegung soll außerdem vorsichtig durchgeführt werden, um die Interessen der Eigentümer und auch Gläubiger zu berücksichtigen. Durch dieses Vorsichtsprinzip soll kein zu optimistischer Eindruck von der Lage des Unternehmens erweckt werden.62.

Die Bewertung von Vermögensgegenständen ist zwar unter „Bewertungsvorschrif- ten“ geregelt, jedoch ist diese auch von subjektiven Wertvorstellungen und Ein- schätzungen des Bilanzierenden geprägt, da die Bewertungsregeln wegen der Vielfalt der wirtschaftlichen Sachverhalte und der Unsicherheit über künftige Ent- wicklungen notwendigerweise Ermessensspielräume zulassen müssen. Darüber hinaus lässt das Handelsrecht neben den Ansatzwahlrechten einige Bewertungswahlrechte zu. Zur Bewertung von VG sind die zentralen Vorschriften für Kaufleute im § 253 HGB gesetzlich verankert.63 Im Zuge des BilMoG wurde die Überschrift dieses Paragraphen von „Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden“ in „Zugangs- und Folgebewertung“ geändert. Bei der erstmaligen Erfassung (Zugang) stellt sich also die Frage nach den Ausgangswerten der einzelnen Bilanzpositionen. Die Wertansätze der einzelnen Vermögenswerte werden in den folgenden Perioden nach den für sie geltenden Bilanzierungsvorschriften fortgeführt. Zur Überprüfung der Werthaltigkeit werden sie am Ende einer Abrechnungsperiode sodann speziellen Korrekturwerten gegenübergestellt.64

Vermögensgegenstände sind im deutschen Handelsrecht erstmals gem. § 253 Abs. 1 S. 1 HGB höchstens mit den AK/HK anzusetzen. In § 255 HGB ist die Ermittlung der Höhe dieser Kosten geregelt, wobei dieser Paragraph nunmehr mit „Bewer- tungsmaßstäbe“ überschrieben ist. Die AK werden darin als Aufwendungen be- schrieben, „die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögens- gegenstand einzeln zugeordnet werden können.“ Die Anschaffungskosten setzen sich im HGB, wie in Tabelle 1 gezeigt, aus folgenden Bestandteilen zusammen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Ermittlung der Anschaffungskosten65

Ist ein Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, d.h. es hat einen Rechtsan- spruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer, so sind in die AK nur Nettopreise (Brut- topreise abzügl. Mehrwertsteuer) aufzunehmen. Bezieht ein Geschäftsbetrieb seine Produkte oder Dienstleistungen aus Ländern, die den Euro nicht als Staatswährung führen, so ist bei in fremder Währung valutierten AK der Wechselkurs der Verbind- lichkeit (zum Zeitpunkt des Eintretens der Verbindlichkeit) maßgebend.66

Bei den Herstellungskosten handelt es sich gem. § 255 Abs. 2 S. 1 HGB um „Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung von Vermögensgegenständen, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.“ In die HK dürfen jedoch keine Forschungs- und Vertriebskosten einbezogen werden, vgl. § 255 Abs. 2 S. 4 HGB. Abbildung 1 zeigt die einzuberechnenden Kosten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Ermittlung der Herstellungskosten nach BilMoG67

In den folgenden Perioden sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Ab- schreibungen, gemäß den Regelungen in § 253 Abs. 3 HGB (betrifft das AV), Abs. 4 (betrifft das UV) und Abs. 5 (betrifft AV und UV), zu vermindern. Die Höhe dieser Kosten darf nicht überschritten werden, allerdings müssen Wertminderungen bei der Bilanzierung berücksichtigt werden.68

Bei abnutzbaren bzw. zeitlich begrenzt nutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind lt. § 253 Abs. 3 S. 1 HGB AK/HK um planmäßige Abschreibungen zu reduzieren. Ihr Wert ist dabei auf die geplante Nutzungsdauer zu verteilen, weshalb auch von den planmäßig fortgeführten AK/HK gesprochen wird.69 Als Abschreibungsmethoden gelten im neuen HGB weiterhin die lineare, degressive und progressive sowie die Leistungsabschreibung weiter, soweit diese dem tatsächlichen Werteverzehr weitgehend nahe kommen.70

Bei allen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung auf den niedrigeren beizulegenden Stichtagswert vorzunehmen. Für VG des AV ist es unerheblich, ob sie abnutzbare oder zeitlich unbegrenzte sind, § 255 Abs. 3 S. 3 HGB.

Handelt es sich bei der Wertminderung zum Bilanzstichtag jedoch nur um eine voraussichtlich „nicht dauerhafte“ (also „vorübergehende“), so können außerplan- mäßige Abschreibungen ausschließlich bei Finanzanlagen vorgenommen werden.71

In der Neufassung von § 253 Abs. 5 HGB ist ein rechtsformunabhängiges Wert- aufholungsgebot geregelt, d.h. liegen keine Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung mehr vor, so besteht eine Zuschreibungspflicht. Alleine beim Geschäfts- und Firmenwert (GoF) besteht ein Verbot der Wertaufholung.72

b) Bewertungsregeln nach IFRS

In den IFRS sind sowohl im Framework als auch in den einzelnen Standards allge- meine und spezielle Bewertungsvorschriften zu beachten. Die grundlegenden Maß- stäbe der Zugangs- und Folgebewertung sind im F. 100 erläutert, die in bestimmten Ausprägungen und Variationen in den einzelnen Standards verwendet werden:73

- Historische AK/HK (historical costs)
- Tageswert (current cost)
- Veräußerungswert (realisable (settlement) value)
- Barwert (present value)

Bei den historischen AK/HK eines Vermögenswertes handelt es sich um jenen Betrag, der zum Zeitpunkt des Erwerbs an liquiden oder sonstigen Mitteln aufgewendet wurde oder dem beizulegenden Zeitwert (fair value) einer sonstigen hingegebenen Gegenleistung. Diese Kosten entsprechen den handelsrechtlichen AK/ HK.74 Sie sind im Regelfall Maßstab für die Zugangsbewertung.75

Der Tageswert spiegelt jenen Betrag wider, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf- gewendet werden müsste, um den gleichen oder einen gleichwertigen Vermögens- wert zu beschaffen. Dieser entspricht den Wiederbeschaffungskosten im Handels- recht.76

Beim Veräußerungswert handelt es sich um jenen Betrag an Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch Veräußerung eines Gegenstandes im normalen Geschäftsverlauf erzielt werden könnte.

Der Barwert (BW) ist der diskontierte künftige Nettomittelzufluss, der mit einem Vermögenswert erwartungsgemäß erzielt werden kann.

Abschreibungsursachen werden in den internationalen Rechnungslegungsstandards ebenfalls in planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen klassifiziert.77 Im Gegensatz zum HGB sehen diese bei der Folgebewertung jedoch unterschiedliche Bewertungsmethoden vor. Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte können wahlweise zu fortgeführten AK/HK bewertet (Anschaffungskostenmethode) werden oder neu zum beizulegenden Zeitwert (Neubewertungsmethode).78 Regelungen hinsichtlich der Wertminderung bzw. außerplanmäßigen Abschreibung enthält, sowohl für einzelne Vermögenswerte als auch für Gesamtheiten von Vermögens- werten, speziell IAS 36. Zur Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung (Wertminderung) sind zunächst Indizien für einen potenziell wertgeminderten Vermögenswert zu identifizieren (IAS 36.12). Dabei werden externe als auch interne Informationsquellen vorgeschlagen. Als externe Quelle wird bspw. eine signifikante Veränderung im technischen, ökonomischen oder gesetzlichen Umfeld mit nachtei- ligen Folgen für das Unternehmen aufgeführt, vgl. IAS 36.12b. Interne Quelle kann eine Überalterung des Vermögenswertes sein, vgl. IAS 36.12e.

2. Spezielle Bewertungsvorschriften

In den einzelnen IFRS sind konkrete Bewertungsregeln für das jeweils behandelte Bilanzierungsproblem vorgeschrieben. Dabei werden teilweise neue Wertmaßstäbe definiert, wobei insbesondere der beizulegende Zeitwert (fair value) von großer Bedeutung ist. Dieser wird in den Standards an mehreren Stellen verwendet (bspw. IAS 16.6, IAS 32.11 IAS 38.8). Der Fair Value (FV) ist als jener Betrag beschrieben, „zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und von- einander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnte.“ Er bezeich- net jenen Preis, der sich am Markt für den Vermögenswert ohne Rücksicht auf des- sen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Unternehmen unter fremden Dritten bilden würde.79

Mit dem beizulegenden Zeitwert wird das Ziel verfolgt, das Vermögen möglichst zeitnah zu bewerten, da Zeitwerten eine höhere Informationsrelevanz beigemessen wird als den AK/HK.80 Dabei ist der Begriff „Fair Value“ zunächst missverständlich, denn er suggeriert einen objektbezogenen Wertansatz81 und lässt alle anderen bilanziellen Wertmaßstäbe als „ungerecht“ erscheinen.82

Im Zuge des BilMoG wurde im Zusammenhang mit der Ermittlung des beizulegen- den Zeitwerts der Begriff des aktiven Marktes im HGB verankert. Besteht jedoch kein aktiver Markt, „anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der bei- zulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen“, § 255 Abs. 4 HGB. Der beizulegende Zeitwert wird nach h.M. in Theorie und Praxis aus einer Ertragswertrechnung abgeleitet.83 Die Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten mit ihrem Zeitwert (abzgl. eines Risikoabschlags) gilt ausschließlich für Kreditinstitute und Finanzdienstleis- tungsinstitute (§ 340 e Abs. 3, 4 HGB).84 Für alle anderen Unternehmen bleibt es damit bei der Bewertung zu den (fortgeführten) Anschaffungskosten nach § 253 Abs. 1 HGB.

C. Bewertungsvorschläge für Beteiligungen im Sinne der Unternehmensbewertungstheorie

I. Wertkonzeption in der Entstehungshistorie

Der Begriff „Wert“ wird in zahlreichen Wissenschaften verwendet, wobei in Bezug auf einen Gegenstand oder eine Handlungsweise diese Bezeichnung nur sinnvoll ist, wenn hinter der Aussage ein Zweck (eine Norm) steht, die ein Wertsystem kon- stituiert. Die Betriebswirtschaft bevorzugt den Ausdruck „Bewertung’“.85 „Im öko- nomischen Sinne ist der Wert eines Gutes, auch eines Unternehmens, die Be- deutung, die diesem Gut beigemessen wird im Hinblick auf seine Fähigkeit, als Mittel zur Bedürfnisbefriedigung zu dienen.“86 Die Unternehmensbewertung (UBW) stellt jenen Vorgang dar, einem Wirtschaftsgut oder einer Wirtschaftseinheit einen Wert zuzuordnen und diesen als Geldgröße auszudrücken.87 Sie ist somit das Ergebnis eines Bewertungsvorgangs.88 Der „Unternehmenswert“ stellt dabei nicht den tatsächlichen, sondern den potenziellen Preis (bloß „möglichen“ Preis) des Unternehmens dar.89 Der Preis für ein Gut bildet sich aus dem Zusammentreffen von Angebot und Nachfrage. Bei Unternehmenskäufen befindet man sich dagegen auf einem Markt mit unvollständiger Konkurrenz, da meistens einem Verkäufer ein oder wenige Kaufinteressenten gegenüberstehen. Der tatsächliche Preis des Unternehmens entsteht in einer Verhandlung zwischen diesen zwei Parteien, zu dem das Unternehmen den Eigner wechselt.90 Somit liefert der ermittelte Unternehmenswert im Rahmen der Bewertung lediglich einen Anhaltspunkt bzw. eine Orientierungsgröße für Verhandlungen.91 Der tatsächlich vereinbarte Preis liefert das Verhandlungsergebnis.92 Daher sei festgehalten: „Es gibt nicht den schlechthin richtigen Unternehmenswert.“93 In der Bewertung kann daher lediglich ein möglichst realistischer Wert geschätzt werden, wobei sich die Betriebswirtschaft verschiedener entwickelter Bewertungsmethoden bedient.94

1. Objektive Unternehmensbewertung

Die Durchführung praktischer Bewertungsaufgaben wurde im Zeitablauf durch Ge- gensätzlichkeiten der vertretenen Lehrmeinungen und die Komplexität der behan- delten Themengebiete erschwert, so dass vielfach Zweifel an der Zuverlässigkeit und Aussagekraft der ermittelten Ergebnisse geweckt wurde. Der deutschsprachige Raum wurde in den 1950er Jahren durch die objektiveBewertungslehre dominiert.95 Es wurde die Auffassung vertreten, es gäbe einen „normalen“ oder „gemeinen“, für jedermann maßgeblichen Unternehmenswert und insbesondere die Rechtspre- chung forderte einen „objektiven“ Wert dem Unternehmen zuzuordnen.96 In diesem sollte all jenes ausgedrückt werden, was in dem Unternehmen an Erfolgsmöglich- keiten für jedermann enthalten sei, wobei etwa besondere Absichten, Fähigkeiten oder Beziehungen der potenziellen Käufer oder Verkäufer außer Betracht bleiben sollten. Es sollten ausschließlich Tatsachen, die in dem zu bewertenden Unterneh- men selbst liegen, berücksichtigt werden. Primär orientierte man sich an vergange- nen und gegenwärtigen Verhältnissen, wobei das Substanzwertverfahren bevorzugt wurde. Kritik fand die objektive Wertermittlung des Unternehmens Ende der 50er Jahre, denn es wurde mitunter moniert, dass für die Parteien keine brauchbare Ver- handlungsgrundlage bestehe, da sie gerade von den besonderen Verhältnissen und Interessen der Parteien abstrahiere. Insbesondere beim Unternehmenswert wurde dahingehend argumentiert, dass er ganz entscheidend von subjektiven Erwartungen und Risikoeinschätzungen abhängt.97

2. Subjektive Unternehmensbewertung

Aus diesen Überlegungen heraus erfolgte im darauf folgenden Jahrzehnt eine Hinwendung zur subjektiven Bewertungslehre. Dabei wurde konstatiert, dass der Unternehmenswert nicht mehr als ein allgemeingültiger Wert an sich gilt, sondern sich als Wert für einen konkreten Käufer bzw. Verkäufer ergibt, d.h. für ein ganz bestimmtes Bewertungs subjekt.98 Der „Wert“ ist schließlich keine einem Gegenstand anhaftende objektive Eigenschaft, sondern von der Beziehung einer Person zu einer Sache (Person-Sache-Beziehung) abhängig, von äußeren Umständen und von der Konvention (was wird als Wert empfunden?).99

„In der Wüste kann ein Glas voll Wasser mehr wert sein als ein Glas voll Brillan- ten!“100 Daher lässt sich der Wert eines Gutes als Ausdruck einer Subjekt-Objekt- Beziehung durch den Nutzen ausdrücken, den sich ein Individuum von dem Gut verspricht, er ist daher als Nutzwert stets subjektbezogen.101 Münstermann spricht dabei von einer nach dem „Prinzip der Bewertungseinheit gewonnenen, subjektiven und zukunftsbezogenen Wertgröße und damit einem Ergebnis eines Investitionskal- küls.“102 Mithin erfasst das konkrete Bewertungssubjekt, was ihm das Unternehmen unter umfassender Berücksichtigung seiner subjektiven Ziele, Möglichkeiten und Erwartungen wert ist, also auch unter Berücksichtigung seiner jeweiligen alternati- ven Kapitalverwendungsoptionen. Der subjektive Unternehmenswert repräsentiert die Grenze der Konzessionsbereitschaft einer Verhandlungspartei, d.h. den maximal zahlbaren Preis aus Sicht eines potenziellen Käufers oder den mindestens zu er- zielenden Preis aus der Sicht eines potentiellen Verkäufers. Daher bildet der sub- jektive Unternehmenswert die interne Entscheidungsgrundlage einer Verhandlungs- partei.103

Die Konzeption der subjektiven UBW war gekennzeichnet durch die fundamentalen Prinzipien der Subjektivität (Subjektbezogenheit), der Zukunftsbezogenheit und der Gesamtbewertung.

3. Funktionale Unternehmensbewertung

In den 1970er Jahren wurde in Ergänzung zur subjektiven Werttheorie die funktionale Unternehmensbewertung entwickelt.104 Dabei wird im Hinblick auf eine gegebene Zielsetzung, unter Berücksichtigung des Entscheidungsfeldes des Be- wertenden, der Wert eines Bewertungsobjekts ermittelt. Es werden alle Handlungs- möglichkeiten die dem Bewertenden in einer bestimmten Situation zur Zielerrei- chung zur Verfügung stehen i.S.d. subjektiven Werttheorie berücksichtigt.105 Diese auch als „Kölner Funktionenlehre“ bezeichnete Unternehmensbewertung, birgt die zentrale Aussage, dass der (subjektive) Unternehmenswert zweckabhängig ist.106

„Es gibt nicht den schlechthin richtigen Unternehmenswert: Da Unternehmens- wertermittlungen sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, ist der richtige Unternehmenswert jeweils der zweckadäquate.“107 So erfolgt eine Abgrenzung hin- sichtlich der Bewertungsfunktionen, wobei sich der Unternehmenswert für einen potenziellen Käufer von dem Wert für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters unterscheidet.108 Der Bewerter hat bei der Wahl einer Methode daher Rechenschaft abzugeben über, den Anlass der Bewertung, seine eigene Funktion dabei, sowie den Bewertungszweck.109 Diese sind im nächsten Schritt zu klären.

II. Anlass

Die Anlässe für eine Bewertung von Unternehmen oder Unternehmensteilen sind vielfältiger Natur. Dazu zählt der Kauf oder Verkauf von Bewertungsobjekten, aber auch die Aufnahme oder das Ausscheiden von Gesellschaftern.110 Die Unternehmensbewertungstheorie unterscheidet einerseits zwischen einer freiwillig geplanten oder erzwungenen Veränderung in der Konstellation der Eigentümerstruktur und andererseits zwischen solchen Fällen, die nicht explizit geplant werden müssen und dennoch eine Unternehmensbewertung erfordern.111

Münstermann112 unterscheidet zwischen Anlässen aufgrund unternehmerischer Entscheidungen und aus sog. anderen Gründen, die der Unternehmer nicht zu beeinflussen vermag. Letztere werden von ihm insbesondere deswegen abgegrenzt, weil hier „oft von den betriebswirtschaftlich vertretbaren abweichende Bewertungsmethoden gesetzlich vorgeschrieben“ sind.

Ballwieser/Leuthier113 unterscheiden in ihrem Ordnungsschema in erster Stufe zwi- schen entscheidungsabhängigen und entscheidungsunabhängigen Anlässen. In beiden Fällen kann weiter danach unterschieden werden, ob den Anlässen eine Konfliktsituation vom Typ des Kaufs bzw. Verkaufs oder vom Typ der Fusion bzw. Entflechtung zugrunde liegen. „Merkmal entscheidungsabhängiger Bewertungsan- lässe ist, dass sie sich aufgrund tatsächlicher oder potentieller Änderungen in den Eigentumsverhältnissen des zu bewertenden Unternehmens ergeben.

Bei entscheidungsunabhängigen Bewertungsanlässen sind demgegenüber Ände- rungen in den Eigentumsverhältnissen nicht zu verzeichnen.“ In einem nächsten Schritt werden dann die entscheidungsabhängigen Bewertungsfälle danach differen- ziert, ob es sich um dominierte oder um nicht dominierte Anlässe handelt. Wenn jede Partei die Möglichkeit besitzt, die Vertragsverhandlungen abzubrechen und den Status quo beizubehalten, dann liegt eine nicht dominierte Verhandlungs-situation vor. Als klassischer Anlass fällt der Kauf oder Verkauf von Unternehmens- teilen unter diese Rubrik. Denn sollte sich die ökonomische Situation nachteilig für ein potentielles Bewertungssubjekt darstellen, dann wird es die Verhandlungen ab- brechen und auf eine Transaktion verzichten. Bei dominierten Verhandlungssituati-onen kann eine Partei die Änderung der Eigentümerstruktur bzw. der Eigentums- rechte einseitig durchsetzen, d.h. gegen den Willen der anderen Partei. Die andere Partei hat keine Möglichkeit die Verhandlungen abzubrechen und zum Status quo zurückzukehren. Als Beispiel kann das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft durch Kündigung genannt werden.114

III. Funktionen

Die „Kölner Funktionenlehre“ ordnet typischen Zwecksetzungen einzelne Funktionen zu, in denen der Bewerter tätig werden kann. Einen ersten Überblick über die Funktionen der Unternehmensbewertungstheorie gibt Abbildung 2.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Funktionen der Unternehmensbewertung115

[...]


1 Tagesschau vom 25.10.2008 ARD, 20:00 Uhr Nachrichten.

2 vgl. Becker, Die Subprime-Krise aus der Sicht des Berufsstandes, WPg 2008, Heft 5, S. röm. I.

3 vgl. Natschke, Lexikon der Finanzkrise, Norderstedt 2009, S. 52.

4 vgl. Wiechers, Besonderheiten bei der Bewertung von Anteilen an Unternehmen, in: Praxishand- buch der Unternehmensbewertung, 2. Aufl, Herne/Berlin 2002, S. 455, Rn. 201.

5 vgl. Krag/Kasperzak, Grundzüge der Unternehmensbewertung, München 2000, S. 1; vgl. Mandl/ Rabel, Unternehmensbewertung, Wien 1997, S. 5.

6 vgl. Kasperzak, Methoden der Unternehmensbewertung, in: Beteiligungscontrolling, Littkemann/ Zündorf (Hrsg.), Herne/Berlin 2004, S. 359.

7 vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung und Komplexitätsreduktion, 3. Aufl, Wiesbaden 1990, S. röm. VII.

8 vgl. § 14 BGB; § 2 UStG.

9 vgl. Hoyos/Gutike, § 271 HGB, in: Beck`scher Bilanz-Kommentar, Ellrott et al. (Hrsg.), 6. Aufl, München 2006, S. 930, Rn. 11.

10 vgl. Petersen/Zwirner, Unternehmensbegriff, Unternehmenseigenschaft und Unternehmens- formen, DB 2008, S. 481.

11 vgl. Hoyos/Gutike, § 271 HGB, in: Beck`scher Bilanz-Kommentar, Ellrott et al. (Hrsg.), 6. Aufl, München 2006, S. 930, Rn. 11.

12 vgl. Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 14. Aufl, München 2007, S. 1 f.

13 vgl. Däumler/Grabe, Betriebliche Finanzwirtschaft, 9. Aufl, Herne/Berlin 2008, S. 82; vgl. Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 14. Aufl, München 2007, S. 350.

14 vgl. Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaft, 21. Aufl, München 2002, S. 675.

15 vgl. Zantow, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 2. Aufl, München 2007, S. 59.

16 vgl. Däumler/Grabe, Betriebliche Finanzwirtschaft, 9. Aufl, Herne/Berlin 2008, S. 82.

17 Immaterielle Vermögensgüter wie etwa Patente oder Lizenzen; vgl. Zantow, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 2. Aufl, München 2007, S. 59.

18 vgl. Thommen/Achleitner, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl, Wiesbaden 2001, S. 495.

19 vgl. dazu Bieg/Küting, § 271 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen, in: Handbuch der Rech- nungslegung, Küting/Weber (Hrsg.), 3.Aufl, Stuttgart 1990, S. 1.325, Rn. 7.

20 vgl. § 271 Abs. 1 S. 3 HGB.

21 vgl. Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaft, 21. Aufl, München 2002, S. 315.

22 vgl. dazu Bieg/Hossfeld, Finanzierungsentscheidungen, in: Saarbrücker Handbuch der Betriebswirtschaftlichen Beratung, Küting (Hrsg.), 2. Aufl, Herne/Berlin 2000, S. 101, Rn. 203 f.

23 vgl. Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 14. Aufl, München 2007, S. 684.

24 vgl. Perridon/Steiner, a.a.O, S. 354.

25 vgl. dazu Perridon/Steiner, a.a.O, S. 352.

26 vgl. Zantow, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 2. Aufl, München 2007, S. 60.

27 vgl. Perridon/Steiner, a.a.O, S. 352.

28 vgl. Zantow, a.a.O, S. 62.

29 vgl. Perridon/Steiner, a.a.O, S. 353.

30 vgl. § 231 HGB; vgl. Bieg/Kußmaul, Investitions- und Finanzierungsmanagement, Bd. II: Finan- zierung, München 2000, S. 59.

31 vgl. Perridon/Steiner, a.a.O, S. 353.

32 vgl. Bieg/Kußmaul, Investitions- und Finanzierungsmanagement, Bd. II: Finanzierung, München 2000, S. 60; vgl. Perridon/ Steiner, a.a.O, S. 353.

33 vgl. Zantow, a.a.O, S. 60/65 f.

34 vgl. BT-Drucks. 16/10067, S. 34, http://www.bmj.bund.de/files/-/3152/RegE_bilmog.pdf; vgl. Melcher/Schaier, Zur Umsetzung der HGB-Modernisierung durch das BilMoG: Einführung und Überblick, DB 2009, Beilage 5, S. 4 linke Sp.

35 vgl. Fischer/Günkel/Neubeck/Pannen, Gegenstand und Zweck des Bilanzrechtsmodernisierungs- gesetzes als Basis der Bilanzrechtsreform, in: Die Bilanzrechtsreform 2009/10, Deloitte & Touche GmbH (Hrsg.), o.O. 2009, S. 49.

36 Vorschriften des „alten“ HGB vor Inkrafttreten des BilMoG werden im Werk mit „HGB a.F.“ zitiert. Die aktuelle Gesetzesfassung des HGB nach der Bilanzrechtsreform wird mit „HGB“ erwähnt. Die Neuerungen zum BilMoG sind im Anhang zu finden.

37 vgl. Melcher/Schaier, Zur Umsetzung der HGB-Modernisierung durch das BilMoG: Einführung und Überblick, DB 2009, Beilage 5, S. 4 linke Sp.

38 vgl. Buchholz, Grundzüge des Jahresabschlusse nach HGB und IFRS, 5. Aufl, München 2009, S. 4.

39 vgl. Ditges/Arendt, Kompakt-Training - Internationale Rechnungslegung nach IFRS, Olfert (Hrsg.), 3. Aufl, Ludwigshafen am Rhein 2004, S. 17.

40 Da einige Standards noch aus der Zeit vor 2001 stammen, andere erst danach verabschiedet oder erneuert wurden, werden die Begriffe IAS/IFRS stets parallel und synonym verwendet.

41 vgl. zu alldem Peemöller, Einführung in die International Financial Reporting Standards, in: Wiley-Kommentar zur internationale Rechnungslegung nach IFRS 2009, Ballwieser et al. (Hrsg.), 5. Aufl, S. 3, Rn. 1 f.

42 vgl. Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Aufl, Stuttgart 2005, S. 75.

43 vgl . Ditges/Arendt, Bilanzen, Olfert (Hrsg.), 12. Aufl, Ludwigshafen (Rhein) 2007, S. 75; vgl. Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Aufl, Stuttgart 2005, S. 75.

44 vgl. Kußmaul/Gräbe, § 246 HGB. Vollständigkeit; Verrechnungsgebot, in: BilMoG, Petersen/ Zwirner (Hrsg.), München 2009, S. 383.

45 vgl . dazu Ditges/Arendt, Bilanzen, Olfert (Hrsg.), 12. Aufl, Ludwigshafen (Rhein) 2007, S. 76.

46 vgl. Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Aufl, Stuttgart 2005, S. 75.

47 vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 9. Aufl, Düsseldorf 2007, S. 157 f.

48 vgl. Freericks, Bilanzierungsfähigkeit und Bilanzierungspflicht in Handels- und Steuerbilanz, Köln et. al. 1976, S. 141 f.

49 vgl. dazu Coenenberg, a.a.O, S. 76.

50 vgl. Förschle/Kroner, § 246, in: Beck´scher Bilanz-Kommentar, Ellrott et al. (Hrsg.), 6. Aufl, München 2006, S. 100, Rn. 100.

51 Ditges/ Arendt, Kompakt-Training - Internationale Rechnungslegung nach IFRS, Olfert (Hrsg.), 3. Aufl, Ludwigshafen am Rhein 2008, 43.

52 vgl. Hoyos/Huber, F, § 247, in: Beck`scher Bilanz-Kommentar, Ellrott et al. (Hrsg.), 6. Aufl, München 2006, S. 169, Rn. 353.

53 vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 9. Aufl, Düsseldorf 2007, S. 361.

54 vgl. Hoyos/Huber, F, § 247, in: Beck`scher Bilanz-Kommentar, Ellrott et al. (Hrsg.), 6. Aufl, München 2006, S. 168, Rn. 351 f.

55 vgl. Coenenberg, a.a.O, S. 87.

56 vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 9. Aufl, Düsseldorf 2007, S. 183.

57 vgl. Bohl/Mangliers, Ansatz, Bewertung und Ausweis sowie zugrunde liegende Prinzipien, in: Beck`sches IFRS-Handbuch, Bohl et al. (Hrsg.), München 2006, S. 31, Rn. 41.

58 vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O, S. 184.

59 vgl. dazu Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O, S. 183 f.

60 vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O, S. 189.

61 vgl. Coenenberg, a.a.O, S. 75.

62 vgl. Coenenberg, a.a.O, S. 89, 45.

63 vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O, S. 189.

64 vgl. Coenenberg, a.a.O, S. 89.

65 Quelle: vgl. § 255 Abs. 1 S. 2, 3 HGB.

66 vgl. Coenenberg, a.a.O, S. 92.

67 Quelle: in Anlehnung an Kessler, Bewertung, in: Handbuch BilMoG, Kessler et al. (Hrsg.), Freiburg et al. 2009, S. 171.

68 vgl. Brösel/Mindermann, § 253 HGB, in: BilMoG, Petersen/Zwirner (Hrsg.), München 2009, S. 408.

69 vgl. dazu Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O, S. 189 f; vgl. Coenenberg, a.a.O, S. 164.

70 vgl. BR-Drucks. 344/08, S. 121, http://www.bundesrat.de/cln_090/ SharedDocs/Drucksachen/ 2008/0301-400/344-08,templateId=raw,property= publicationFile.pdf/344-08.pdf.

71 vgl. Brösel/Mindermann, § 253 HGB, in: BilMoG, Petersen/Zwirner (Hrsg.), München 2009, S. 409.

72 vgl. § 253 Abs. 5 S. 2 HGB; vgl. Melcher/Schaier, Zur Umsetzung der HGB-Modernisierung durch das BilMoG: Einführung und Überblick, DB 2009, Beilage 5, S. 6, rechte Sp.

73 vgl. dazu F. 100; vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O, S. 263.

74 vgl. F. 100 (a); vgl. Coenenberg, a.a.O, S. 90.

75 vgl. Kirsch, Einführung in die internationale Rechnungslegung nach IFRS, 4. Aufl, Herne/Berlin 2007, S. 32.

76 vgl. F. 100 (b); vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O, S. 263.

77 vgl. Coenenberg, a.a.O, S. 164.

78 vgl. IAS 16.29, IAS 38.72.

79 vgl. Kessler, Ist der Fair Value fair?, in: Fair Value, Bieg/Heyd (Hrsg.), München 2005, S. 68; es handelt sich um einen Wert im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nicht etwa im Rahmen einer Zwangsversteigerung bzw. Unternehmensliquidation; vgl. dazu Bieker, Ökonomische Analyse des Fair Value Accounting, Ballwieser et al. (Hrsg.), Band 73, Frankfurt/M. 2006, S. 7.

80 vgl. Baetge/Zülch, Fair Value-Accounting, in: BFuP 2001, S. 543 f.

81 vgl. Jüttner-Nauroth; Definition, Verständnis und Relevanz des Fair Value von Aktienoptions- rechten in der internationalen Rechnungslegung, Band 51, Frankfurt am Main 2002, S. 169.

82 vgl. Bieker; Ökonomische Analyse des Fair Value Accounting; Frankfurt/M. 2006, S. 1.

83 vgl. dazu Hoyos/Gutike, § 253 HGB, in: Beck`scher Bilanzkommentar, Ellrott et al. (Hrsg.), 6. Aufl, München 2006, S. 515, Rn. 402; vgl. zum Ertragswertverfahren Kapitel C 1 a).

84 vgl. Oser/Roß/Wader/Drögemüller, Änderungen des Bilanzrechts durch das Bilanzrechts- modernisierungsgesetz (BilMoG), WPg 2009, S. 574 f, rechte Sp.

85 vgl. Peemöller, Wert und Werttheorien, in: Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, Peemöller (Hrsg.), 2. Aufl, Herne/Berlin 2002, S. 3.

86 Fischer, Bewertung, in: Handbuch des Unternehmens- und Beteiligungskaufs, Hölters (Hrsg.), 4. Aufl, Köln 1996, S. 65.

87 vgl. Böcker, Bewertung und Bilanzerfordernis, DB 2002, S. 1949 linke Sp.

88 vgl. Peemöller, Wert und Werttheorien, in: Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, Peemöller (Hrsg.), 2. Aufl, Herne/Berlin 2002, S. 3.

89 vgl. Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, 2. Aufl, Wiesbaden 1983, S. 5.

90 vgl. Schultze, Methoden der Unternehmensbewertung, Düsseldorf 2001, S. 14 f.

91 vgl. Münstermann, Wert und Bewertung der Unternehmung, Wiesbaden 1966, S.12.

92 vgl. Mandl/Rabel, Unternehmensbewertung, Wien 1997, S. 8.

93 Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, 2. Aufl, Wiesbaden 1983, S. 6.

94 vgl. Böcker, Bewertung und Bilanzerfordernis, DB 2002, S. 1949 linke Sp.

95 vgl. dazu Mandl/Rabel, Unternehmensbewertung, Wien 1997, S. 5 f.

96 vgl. Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl, Köln 1988, S. 16 f.

97 vgl. Mandl/Rabel, Unternehmensbewertung, a.a.O, S. 6 f.

98 vgl. Mandl/Rabel, Unternehmensbewertung, a.a.O, S. 7.

99 vgl. Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl, Köln 1988, S. 17.

100 Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl, Köln 1988, S. 17.101 vgl. Münstermann, Wert und Bewertung der Unternehmung, Wiesbaden 1966, S.11. 102 Münstermann, Der Zukunftsentnahmewert der Unternehmung und seine Beurteilung durch den Bundesgerichtshof, BFuP 1980, S. 119.

103 vgl. Mandl/Rabel, Unternehmensbewertung, a.a.O, S. 7 f.

104 vgl. Krag/Kasperzak, Grundzüge der Unternehmensbewertung, München 2000, S. 3.

105 vgl. Peemöller, Wert und Werttheorien, in: Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, Peemöller (Hrsg.), 2. Aufl, Herne/Berlin 2002, S. 7, Rn. 18.

106 vgl. Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, 2. Aufl, Wiesbaden 1983,

S. 6 f.; vgl. Matschke/Brösel, Unternehmensbewertung, 2. Aufl, Wiesbaden 2006, S. 22.

107 Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, a.a.O, S. 6.

108 vgl. Peemöller, Wert und Werttheorien, a.a.O, S. 7 f, Rn. 19.

109 vgl. Kuhner/Maltry, Unternehmensbewertung, Berlin/Heidelberg 2006, S. 56.

110 vgl. Sieben, Funktionen der Bewertung ganzer Unternehmen und von Unternehmensanteilen, WISU 1983, S. 539.

111 vgl. Drukarczyk / Schüler, Unternehmensbewertung, 5. Aufl, München 2007, S. 94.

112 Münstermann, Wert und Bewertung der Unternehmung, Wiesbaden 1966, S. 13.

113 Ballwieser/Leuthier, Grundprinzipien, Verfahren und Probleme der Unternehmensbewertung (Teil I), DStR 1986, S. 546.

114 vgl. zu alldem Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 5. Aufl, München 2007, S. 94 f.

115 Quelle: Sieben, Funktionen der Bewertung ganzer Unternehmen und von Unternehmensanteilen, WISU 1983, S. 540.

Ende der Leseprobe aus 121 Seiten

Details

Titel
Unternehmensbewertung und Bilanzfunktion
Untertitel
Ansatz und Bewertung von nicht-börsennotierten Beteiligungen nach HGB und IFRS
Hochschule
Fachhochschule Regensburg  (Fachbereich Betriebswirtschaft)
Note
1,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
121
Katalognummer
V146533
ISBN (eBook)
9783640638680
ISBN (Buch)
9783640639090
Dateigröße
1149 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Inkl. BilMoG, 110 Seiten
Schlagworte
Unternehmensbewertung, Bilanzfunktion, Ansatz, Bewertung, Beteiligungen, IFRS
Arbeit zitieren
Artur Wieczorek (Autor:in), 2009, Unternehmensbewertung und Bilanzfunktion, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/146533

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