Rechte Indigener Völker

Zur Integration und rechtlichen Situation der Ainu in Japan


Trabajo de Seminario, 2009

22 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Einführung

I. Indigene Völker im internationalen Recht
1. Das Selbstbestimmungsprinzip
2. Normen des Selbstbestimmungsprinzips
Nichtdiskriminierung
Kulturelle Integrität
Natürliche Ressourcen und Land
Soziale Wohlfahrt und Entwicklung
Selbstverwaltung/Selbstregierung – Die politische Dimension der Selbstbestimmung
3. Die ILO Konvention 169 als zentrales Instrument

II. Die Integration der Ainu - Ein Akkulturationsprozess
1. Akkulturation als Teil der Assimilationspolitik
Landwirtschaft
Bildung und Ehe
Utari Kyokai

III. Zur Rechtssituation der Ainu
1. Die Ainu im internationalen Recht
2. Der Nibutani Damm Fall und der Ainu Cultural Promotion Act 1997
3. Der Nibutani Prozess als Präzedenzfall

Schlussbemerkungen

Einführung

Die folgende Arbeit befasst sich mit der Rechtslage der japanischen Ainu aus der Sicht internationaler Rechtsinstrumente. Die Ainu gelten als die ersten Siedler der nördlichen japanischen Inseln, bekommen aber von der Regierung den Status eines indigenen Volkes nicht zugeschrieben. Seit Mitte des 20. Jahrhunderts kämpfen die Ainu auf nationaler und internationaler Ebene um Anerkennung durch den offiziellen Staatsapparat. Eine Anerkennung als indigenes Volk würde den Ainu durch die folgende Ratifizierung diverser internationaler Rechtsinstrumente, Gruppenrechte und spezifische Rechte zum Erhalt ihrer kulturellen Eigenheit einbringen. Kultur, Identität und Sprache der Ainu befinden sich zunehmend einem Auflösungsprozess ausgesetzt, wobei speziell die Sprache, welche als isoliert entstandene Sprache gilt und keine nachweisbaren genealogischen Verbindungen zu anderen Sprachen aufweist, von wissenschaftlicher Seite gesehen sowie als Element kultureller Identität große Bedeutung besitzt.

Im ersten Kapitel der Arbeit werden die grundlegenden Prinzipien und Normen des internationalen Menschenrechtssystems erläutert, die gerade für Minderheiten von zentraler Bedeutung sind. Anschließend wird die von der ILO (International Labour Organization) im Jahre 1989 verfasste Konvention 169 bezüglich der Rechte indigener Völker vorgestellt.

Im Folgekapitel wird aufgezeigt wie die Ainu in die japanische Gesellschaft integriert wurden und wie dabei mit ihrer kulturellen Eigenheit umgegangen worden ist.

Die Rechtslage der Ainu ist das Thema des dritten Kapitels, in welchem ein Hauptaugenmerk darauf gelegt wird, wie Japan die internationalen Rechtsinstrumente umsetzt, beziehungsweise in welcher Art eine Unterzeichnung solcher Dokumente von offizieller Seite als unzumutbar angesehen wird.

Abschließend wird auf zwei besondere Fälle eingegangen in denen Angehörige der Ainu vor Gericht gegen die Regierung Klage erheben. Diese Fälle wurden ausgewählt, da ein regionales Gericht im Rahmen der Entscheidungsfindung die Ainu das erste mal als indigenes Volk angesehen hat und sich durch diese Rechtssprechung im Weiteren positive Entwicklungen für die Ainu ergeben haben.

I) Indigene Völker im internationalen Recht

Nach der Einführung eines internationalen Menschenrechtssystems im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen 1945 und der im Jahre 1948 folgenden allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die UN Generalversammlung wurden zunehmend Stimmen laut, die Sonderrechte für Indigene einforderten. Im Zentrum besonderer Rechtsinstrumente für indigene Bevölkerungen auf internationaler Ebene befindet sich die im Jahre 1989 verfasste Konvention 169 der ILO. Als rechtsverbindlicher Vertrag gestaltet beinhaltet die Konvention das Recht indigener Völker auf Festlegung der eigenen Entwicklungsprioritäten.

Das heutige internationale Gesetz beinhaltet eine große Zahl an konventionellen und gewohnheitsmäßigen Normen bzw. Regeln indigene Völker betreffend, die alle auf dem Grundprinzip der Selbstbestimmung aufgebaut sind. Unter dem Schirm des Selbstbestimmungsrechts wurden und werden Vorschriften und Gesetze entwickelt, welche darauf ausgerichtet sind Nichtdiskriminierung, kulturelle Integrität, Kontrolle von Land und Ressourcen, soziale Wohlfahrt und Entwicklung sowie Selbstverwaltung bzw. Selbstregierung zu ermöglichen.

1. Das Selbstbestimmungsprinzip

Im heutigen politischen Diskurs wird der Terminus Selbstbestimmung oftmals mit Destabilisierung oder gar mit gewaltsamem Aufruhr in Verbindung gebracht. Im Kontext der Diskussion um indigene Rechte wird mit dem Begriff eine weitreichende Palette an Menschenrechtsvorschriften assoziiert, die auf der Idee aufgebaut sind, dass alle Menschen gleich berechtigt sind ihr eigenes Leben zu kontrollieren.

Das völkerrechtliche Prinzip der Selbstbestimmung der Völker kam geschichtlich gesehen im Entkolonialisierungsprozess der Fünfziger- bis Siebzigerjahre des 20. Jahrhunderts erstmals verstärkt zur Anwendung. Selbstbestimmungsrechte wurden jenen Bevölkerungen der jeweiligen Kolonialgebiete zugesprochen, welche sich innerhalb der von den Kolonialmächten gezogenen Grenzen befanden. Daraus ergibt sich die paradoxe Situation, dass ein Großteil der indigenen Völker innerhalb von souveränen und unabhängigen Staaten lebt, von deren Regierung sie charakteristischerweise ausgeschlossen sind.[1] „Laut der UN Studie über die Diskriminierung indigener Völker ist die Situation dieser Völker weiterhin durch Unterdrückung gekennzeichnet, da die Nachfahren jener Invasoren, die ihren Vorfahren Unterwerfung kolonialer [...] Art brachten, auch in der Gegenwart die vorherrschenden Sektoren der Gesellschaft bilden.“[2]

Folglich ergibt sich die Frage, ob das Recht auf Selbstbestimmung ein Recht der Völker oder ein Recht des Staates ist. Die UN Resolution 1514 der Generalversammlung von 1960 beinhaltet einerseits, dass „alle Völker das Recht auf Selbstbestimmung haben“ (Artikel 2) und „die Unterwerfung von Völkern unter Fremdherrschaft, Unterdrückung und Ausbeutung eine Verweigerung der grundlegenden Menschenrechte bedeutet“ (Artikel 1), andererseits wird jeder „Versuch des teilweisen oder vollständigen Bruchs der nationalen Einheit und territorialen Integrität eines Landes als unvereinbar mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen“ (Artikel 6) angesehen. Daraus resultiert die Vorstellung, dass Volk und Staat zwei beliebig austauschbare Ideen seien und der Selbstbestimmungsgedanke dem übermächtigen Begriff der staatlichen Einheit und Integrität untergeordnet wird.[3]

In den internationalen Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen werden im Rahmen dieser Diskussion die Begriffe „innere Selbstbestimmung“ – auch Selbstregierung oder Autonomie – und „äussere Selbstbestimmung“ verwendet. In den Schlussbetrachtungen der UN Studie zur Diskriminierung indigener Völker heisst es dazu:

Es muß auch anerkannt werden, dass das Recht auf Selbstbestimmung auf verschiedenen Ebenen existiert und wirtschaftliche, soziale, kulturelle und politische Faktoren einschliesst. Im wesentlichen beinhaltet es die freie Entscheidung der indigenen Völker selbst, die weitgehend den Inhalt dieses Grundsatzes schaffen müssen, sowohl in seinen inneren, als auch in seinen äußeren Erscheinungsformen, die nicht unbedingt das Recht, sich vom Staat, in dem sie leben, zu trennen und sich als souveräne Gemeinwesen zu konstituieren, bedeutet. Dieses Recht kann sich sehr wohl in verschiedenen Formen der Autonomie innerhalb des Staates ausdrücken, einschließlich dem individuellen und kollektiven Recht verschieden zu sein und verschieden angesehen zu werden [...].[4]

Vor allem das äussere Selbstbestimmungsrecht wird von vielen Nationalstaaten abgelehnt, da oftmals die Abspaltung von Teilgebieten des Staates eine mögliche Folge wäre. Im allgemeinen Völkerrecht gibt es jedoch keine Unterscheidung zwischen einem äusseren und inneren Selbstbestimmungsrecht. Die Ausübung des äusseren Selbstbestimmungsrechts steht jedoch in der Praxis für indigene Völker ausser Reichweite, da sie eine Gefährdung für den internationalen Frieden und die Sicherheit darstellen würde. Auch eine Sonderstellung anhand eines Doppelstandards des Völkerrechts für indigene Völker - die durch die Beifügung „inneres“ erreicht werden könnte - wird von Experten abgelehnt, da die Reichweite der Rechte indigener Völker dem Völkerrecht entsprechen sollte.[5]

Kritik und Ablehnung von Seiten vieler Staaten wird mit dem Argument aufrecht erhalten, dass indigene Völker keine Völker im völkerrechtlichen Sinn seien und ihnen somit das Recht auf Selbstbestimmung verwehrt werden kann. Dem Problem der Nichtanerkennung des Status als Volk stehen heutzutage viele indigene Völker gegenüber.

2. Normen des Selbstbestimmungsprinzips

Das Prinzip der Selbstbestimmung und verwandte Menschenrechtsgrundsätze untermauern mehr spezifische Normen die indigene Völker betreffen. Internationale Normen die indigene Völker betreffen und auf dem Prinzip der Selbstbestimmung aufbauen können grundsätzlich in folgende Kategorien eingeteilt werden: Nichtdiskriminierung, kulturelle Integrität, Land und Ressourcen, Soziale Wohlfahrt und Entwicklung, Selbstverwaltung bzw. Selbstregierung.[6]

Nichtdiskriminierung

Als kleinste Voraussetzung für die Verwirklichung und Auswirkung von Selbstbestimmung wird das Fehlen diskriminierender Praktiken und Politiken von offizieller Seite gegenüber Individuen und/oder Gruppen angesehen.[7] Gemeinsam mit dem Grundsatz der Gleichheit ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung in der UN-Charta, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte festgehalten und fordert

die Achtung und Gewährleistung der Menschenrechte durch die Vertragsstaaten ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status.[8]

Für indigene Gruppen hat die Nichtdiskriminierungsnorm aufgrund der widrigen Behandlungsweise spezielle Implikationen. Ein UN Seminar zum Thema ‚Effekte von Rassendiskriminierung auf die Beziehung zwischen Indigenen und dem Staat’ kam zu dem Schluss, dass „[i]ndigenous peoples have been, and still are, victims of racism and racial discrimination.“.[9] In der ILO Konvention 169 und der UN Draft Declaration on the Rights of Indigenous Peoples werden Regierungen dazu angehalten Schritte gegen aktuelle Geschehnisse und das Erbe von Diskriminierung indigener Individuen oder Aspekte indigener Gruppenidentität zu unternehmen.

Kulturelle Integrität

Wie die UN Studie über Diskriminierung bemerkt hat, werden Indigenen unter Anderem aufgrund ihrer kulturellen Eigenheit diskriminiert. Daraus lässt sich ableiten, dass „die staatliche Politik [...] oft einer Ideologie kolonialen Ursprungs [folgt], die von der Prämisse ausgeht, daß die sogenannte „moderne“ Kultur der „primitiven“ indigenen Kultur überlegen sei und daß Völker mit „primitiver“ Weltanschauung „zivilisiert“ werden müßten.“.[10] Folglich wurden Assimilations- bzw. Akkulturationspolitiken von den Regierungen durchgeführt, vorrangig um die nationale Einheit zu stärken. Kennzeichnend besonders für die Politiken in manchen lateinamerikanischen Staaten war die Haltung das „Problem“ auf die kulturellen Besonderheiten der Indigenen zurückzuführen und die Wurzel nicht im Charakter des bestehenden sozioökonomischen Systems zu suchen.[11]

Im Artikel 5 der ILO Konvention 169 wird ausgeführt, dass a) „die sozialen, kulturellen und spirituellen Werte und Praktiken dieser Völker anerkannt und geschützt [...]“ und b) „die Integrität der Werte, Praktiken und Institutionen dieser Völker geachtet werden sollen“.[12]

Natürliche Ressourcen und Land

Indigene Land- und Ressourcenrechte weisen eine kollektiven Charakter auf und beinhalten eine Kombination aus Besitz-, Nutzungs- und Verwaltungsrechten. Sie sind für indigene Völker von besonderer Bedeutung, da die verschiedenen Kulturen meist von einer sehr engen emotionalen und spirituellen Beziehung zur Erde geprägt sind.[13] Typischerweise haben indigene Gemeinschaften auch immer sozusagen „sicheres“ Land bewohnt, welches den Fortbestand ökonomisch und sozial absichert. Land bzw. ein Territorium und die sich dort befindlichen Ressourcen sind für die physische, kulturelle und geistige Existenz indigener Völker sowie für den Aufbau und die wirksame Ausübung ihrer Autonomie unentbehrlich.[14]

In der ILO Konvention 169 heisst es:

The rights of ownership and possession of [indigenous peoples] over lands which they traditionally occupy shall be recognised. In addition, measures shall be taken in appropriate cases to safeguard the right of the peoples concerned to use lands not exclusively occupied by them, but to which they have traditionally had access for their subsistence and traditional activities.[15]

[...]


[1] Ludescher, Monika: Menschenrechte und indigene Völker. Frankfurt am Main: Peter Land, 2004, 382.

[2] Ebd., 383.

[3] Ebd., 363f.

[4] Ebd., 384.

[5] Ebd., 384.

[6] Anaya, S. James: Indigenous Peoples in International Law. New York (u.a.): Oxford University Press, 1996, 97.

[7] Ebd., 97.

[8] Lutschauer: Menschenrechte, 77, 82.

[9] Anaya: International Law, 98.

[10] Lutschauer: Menschenrechte, 353.

[11] Ebd., 354.

[12] Ebd., 355.

[13] Johnston, Darlene M.: Native Rights as Collective Rights: A Question of Group Self-Preservation. In: Kymlicka, Will: The Rights of Minorty Cultures. New York: Oxford University Press, 1995, 193.

[14] Ebd., 393.

[15] Anaya: International Law, 106.

Final del extracto de 22 páginas

Detalles

Título
Rechte Indigener Völker
Subtítulo
Zur Integration und rechtlichen Situation der Ainu in Japan
Universidad
University of Vienna
Calificación
1,0
Autor
Año
2009
Páginas
22
No. de catálogo
V146679
ISBN (Ebook)
9783640556069
ISBN (Libro)
9783640555420
Tamaño de fichero
576 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Indigene Rechte, Ainu, Japan
Citar trabajo
Martin Hansi (Autor), 2009, Rechte Indigener Völker, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/146679

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