Menschenrechte - Anspruch und politische Wirklichkeit

Menschenrechtsverletzungen am Beispiel Europas und des Nahen Ostens


Thèse de Bachelor, 2009

37 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

Am 10. Dezember 1948 entstand die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte durch die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen. Kaum ein demokratischer Staat erkennt die Menschenrechte heutzutage nicht grundsätzlich an. Doch was ist der Anspruch der Menschenrechte und wie sieht die politische Wirklichkeit aus? Wie erklären sich die Aushungerung oder Ausrottung sowie die Unter- drückung ganzer Nationen? Sind die Menschenrechte ein wirkungsvolles politisches Instrument?

I.1 Idee der Menschenrechte

II. Responsibility to Protect (R2P)
II.1 Staatszentriertheit?
II.2 Internationale Schutzverantwortung?
II.3 Souveräne Staatengleichheit vs Gewaltverbot vs Interventionsverbot

III. Politische Wirklichkeit: Menschenrechtsverletzungen
III.1 Amnesty International Jahresbericht 2008: Menschenrechtsverletzungen nach AI
III.2 Bosnien-Krieg: Das Massaker von Srebrenica
III.3 Irak-Krieg: Ein Krieg ohne Zustimmung des UN Sicherheitsrates
III.4 Die Macht und Ohnmacht der Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) / Menschenrechtsorganisationen

IV. Menschenrechte im kulturellen Diskurs

V. Schlussfolgerung

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

“ Auf seine Freiheit verzichten, heißt auf sein Menschsein, auf die Menschenrechte, jaselbst auf seine Pflichten verzichten. ” Jean-Jacques Rousseau

Dem obigen Zitat entnehmbar ist die Synthese zwischen Freiheit, Menschsein und den Menschenrechten. Die ersten drei Artikel der insgesamt 30 Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, erlassen durch die United Nations Organizations UNO, geben einem einen guten Überblicküber das generelle Grundverständnis beziehungsweise den Menschenrechtsgedanken, welche diese zu diesem Zeitpunkt rechtlich unverbindliche Verfassung aufweist:

Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 19481 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Artikel 1

“ Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen. ”

Artikel 2

“ Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Verm ö gen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angeh ö rt, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist. ”

Artikel 3

“ Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. ”

Mittlerweile ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte in zahlreichen Nationalverfassungen mit einbezogen, als erstes war dies im Grundgesetz von 1949 der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 1 Abs. 3) der Fall, zahlreiche andere Nationen folgten. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte hat somit Berücksichtigung in vielen Nationalverfassungen gefunden, sie ist zwar universell ausgelegt, jedoch auch oftmals nationalgesetzlich verbindend verankert. Durch die beiden internationalen Menschenrechtspakete aus dem Jahre 1966:

- Paktüber bürgerliche und politische Rechte,
- Paktüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

wurden die Menschenrechte für die Beitrittsnationen verpflichtend. “Im Sprachgebrauch der Vereinten Nationen, der das anglo-amerikanische Leitbild des Menschenrechtsschutzes widerspiegelt, bilden die Allgemeine Erklärung von 1948 und die beiden Pakte von 1966 gemeinsam die International Bill of Human Rights”.2

Die Auseinandersetzung mit den Menschenrechten und ihren Thematiken, die diese aufweisen, werden zunehmend detaillierter. Die Pakte und gesetzlich verbindlichen Verträge werden spezifischer, denn es kommt durch neue Menschenrechtsthematiken, -fragen zu neuen universalen Vertragsabschlüssen die sich auf die Menschenrechte und ihre Erklärung beziehen. Somit können und werden die Grunderklärungen, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948 und die beiden internationalen Menschenrechtspakte aus dem Jahre 1966, durch weitere universale Verträge ergänzt. In denen werden beispielsweise die Rechte der Frauen, der Schutz von Kindern und Jugendlichen und die Rechte behinderter Menschen geregelt.3

I.1 Idee der Menschenrechte

Die Idee der Menschenrechte hat ihre Wurzeln zum einen in der menschlichen Ethik und zum anderen in der Politik, vielmehr in der globalen, oder besser noch in der internationalen Politik. Die Menschenrechte versuchen die Ethik und die Politik zu fusionieren, um die globalen ethischen Grundvorstellungen der mehrheitlichen Bevölkerung der Welt gesetzlich verbindlich zu machen oder zumindest erst einmal als Leitlinien festzuhalten.

Partagieren wir das Wort Menschenrechte, bilden sich die Wörter Mensch und Rechte:

- Mensch (Substantiv): Ein Mitglied der Gattung Homo sapiens; ein Mann, eine Frau oder ein Kind, eine Person.
- Rechte (Substantiv): Worauf man ein Anrecht hat oder was einem erlaubt ist; Freiheiten, die gewährleistet sind.
- Menschenrechte (Substantiv): Jene Rechte, die man einfach deshalb hat, weil man ein Mensch ist.

Menschenrechte finden auf jederman undüberall Anwendung. Alle haben dieselben Menschenrechte, sie sind also allgemein.4 Menschenrechtliche Denkansätze gibt es bereits seit Jahrhunderten, in verschiedenen Ländern, Kulturen, Religionen. Die Idee der Menschenrechte liegt darin jedem Menschen das Recht auf ein menschenwürdiges Dasein zu bieten. Die Individuelle Freiheit soll durch staatliche Ordnung gewährleistet werden. Besonders dort wo Ungerechtigkeit erfahren wird, tritt zwangsläufig die Frage und die Forderung nach Rechten für ein jedes Individuum auf, die Frage nach den Menschenrechten. Das heutige Bestehen dieser Rechte erforderte einen langen schwierigen Weg, welcher auch in diesem Jahrhundert noch nicht abgeschlossen ist. Menschenrechte mussten hart erkämpft werden und benötigen auch heute noch Verteidigung. Denn in vielen Teilen der Erde, auch oder gerade in Europa und dem Nahen Osten, gab und gibt es noch heute erhebliche Verstöße gegen die Menschenrechte.5 Nun drängt sich natürlich die eventuelle Verantwortung, die Staaten als Beobachter von Menschenrechtsverletzungen in anderen Staaten haben, auf. Besteht eine “internationale Schutzverantwortung” oder beruht man sich auf eine “Staatszentriertheit” und beschränkt sich nur auf die eigene Nation?

Wie interveniert man gegen Verstöße außerhalb der eigenen Staatsgrenzen? Ist eine Interventionüberhaupt zulässig und in welchem Maße? Hat ein Staat das Recht in die Souveränität eines anderen Staates einzugreifen?

II. Responsibility to Protect (R2P)

Kofi Annan ernannte, in seiner letzten Pressekonferenz vom 19.12.2006 als UN-Generalsekretär, die Menschenrechte sowie die Responsibility to Protect zu den größten Erfolgen seiner Amtszeit.

“ Question: What do you think were the (...) top achievements in your time of office (...)?

The Secretary-General: I would say the work we did on human rights and the approval of the responsibility to protect, by the Member States. (...) Let me say that that new principle, which is an extremely important one, will make a difference, I believe, in our world. But, we should not expect it to be fulfilled or implemented immediately or in the first year. I think, over time, you will see what difference this is going to make to international law. ”6

Die “Responsibility to Protect”, auch genannt R2P, ist ein relativ junger Begriff, der im Jahre 2005 erstmals erhöhte öffentliche Aufmerksamkeit erlangte. Der Grund war die Verankerung der “Responsibility to Protect” in das Abschlussdokument des Weltgipfels der United Nations Organization.7 In diesem Dokument geht es um die Verantwortung beziehungsweise Intervention “unbeteiligter” Nationen (insbesondere UN-Nationen), bei gravierenden Verletzungen der Menschenrechte in anderen Ländern, zum Schutz ihrer Bevölkerung bei nicht guter Regierungsführung eines Staates. Kofi Annan hatte in den Jahren 1999 und 2000 in der UN- Generalversammlung die ersten Denkanstöße zur heute immer noch andauernden Diskussionüber diese Thematik gegeben. Dem Eingriff in das politische Handeln anderer Nationen standen und stehen nämlich noch heute die völkerrechtlichen Grundprinzipien entgegen: Souveräne Gleichheit der Staaten, Gewaltverbot, Interventionsverbot. Oftmals beriefen sich Staaten zu ihrer Verteidigung auf diese genannten völkerrechtlichen Prinzipien.

Annan machte nun in den Jahren 1999 und 2000 die Aussage, dass ein Staat der seine eigenen Bürger nicht vor Völkermord oder ähnlich schweren Verbrechen schützen kann, sich nicht auf völkerrechtliche Grundprinzipien stützen könne um Interventionen anderer Staaten politisch und rechtlich angreifbar zu machen.8

Die Kanadische Regierung rief daraufhin im Jahr 2001 die sogenannte International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS-Kommission) ins Leben, eine UN unabhängige Kommission, welche ein Dokument erarbeitete mit dem Namen “The Responsibility to Protect”, oftmals auch unter dem Begriff R2P bekannt. Dieses Dokument, welches wie oben schon erwähnt im Jahr 2005 in das Abschlussdokument des Weltgipfels der UNO aufgenommen wurde, ist bis heute Gegenstand der Diskussionüber die Vereinbarkeit der souveränen Gleichheit der Staaten mit der Intervention zum Schutz der Menschenrechte.9 Diskussionen gibt es zum einenüber die Staatszentriertheit, alsoüber die politische Beschränkung eines Staates auf sein Terroitorium, welches unter der Souveränität der Gleichheit der Staaten anzusiedeln ist. Wie auchüber die internationale Schutzverantwortung, also die Intervention zum Schutz der Menschenrechte, die man als Staat hat beziehungsweise eventuell haben sollte.

Diese zwei Standpunkte sind immer wieder Gegenstand zahlreicher Diskussionen, besonders im Bereich von Menschenrechtsfragen. Sowohl die Staatszentriertheit als auch die internationale Schutzverantwortung haben Vor- und Nachteile aufzuweisen. Doch vor allem das noch hinzukommende Gewaltverbot, ebenfalls verankert im Völkerrecht, macht den Befürwortern des Intervenierens zum Schutz der Menschenrechte den Diskussionsstandpunkt nicht gerade günstiger.

II.1 Staatszentriertheit?

Staatszentriertheit meint die Beschränkung eines Staates auf seine territorialen Grenzen. Die Souveränität der Gleichheit der Staaten, verankert im Völkerrecht, verteidigt diese politische Gegebenheit. Wer sollte sich auch das Recht herausnehmen dürfen, in die “Privatssphäre” eines Staates einzugreifen, vor allem militärisch einzugreifen? Bei Gegnern der Berufung auf die Staatszentriertheit, bei erheblichen Verletzungen gegen die Menschenrechte, tritt oftmals der Begriff der “humanitären” Intervention auf.

Doch was ist eine “humane” Intervention? Wie human ist es, mit Luftangriffen, wie geschehen im Kosovo-Krieg 1999 durch die USA und Großbritanien (ohne Zustimmung des UNSicherheitsrates), Individuen vor massiven Menschenrechtsverletzungen bewahren zu wollen?10 Stellt sich da nicht die Frage ob es manchmal nicht sinnvoller ist sich stärker an der Staatszentriertheit zu orientieren?

Welche Bedeutung haben Staatsgrenzen und die nationale Politik noch aufzuweisen, wenn diese einfachübergangen werden können? Auch die Frage nach der Durchsetzungskraft der UNO darf hier erlaubt sein!

Man sollte die Risiken und Auswirkungen kennen, welche eine militärische Aktion nach sich ziehen kann, sowohl für die intervenierenden Staaten, als auch für den Staat in dessen Souveränität eingegriffen wird. Dies reicht von negativen Auswirkungen auf diplomatische Beziehungen bis hin zu dem Tod von Soldaten und unschuldigen Bürgern sowie dem regelrechten politischen und wirtschaftlichen Zerfall von Staaten bei gleichzeitigem Verlust ihrer Autonomie. Es muss also gutüberlegt sein ob der militärische Eingriff zu einer Verschlimmerung der Lage in dem Staat führt oder nicht. Dies abzuwägen ist, wennüberhaupt, nur sehr schwer möglich.

Auf der anderen Seite kann man als Verfechter der Menschenrechte auch nicht tatenlos zusehen wie diese in manchen Staaten mit Füßen getreten werden. Die Frage ist, wie das Nichteinschreiten mit den Normen und Werten der Menschenrechte vereinbar ist. In wieweit ist es rechtens und moralisch vertretbar bei massiven Verletzungen der Menschenrechte zum Schutz der Bevölkerung in diesem Land nicht einzugreifen? Vor allem wenn der eigene Staat nicht aus eigener Kraft dazu in der Lage ist.

II.2 Internationale Schutzverantwortung?

Seit einigen Jahren zeichnet sich eine Bewegung weg von der Souveränität des Staates, hin zu einer internationalen Schutzverantwortung ab. Dieses ist unter anderem an der Verankerung der “Responsibility to Protect”, in das Abschlussdokument des Weltgipfels der United Nations Organization, erkennbar.11 Die bloße Verantwortung der eigenen Bevölkerung Sicherheit zu garantieren genügt nicht mehr. Ein Staat ist heutzutage vielmehr in der Pflicht auchübernational Menschenrechtsverletzungen zu bekämpfen.

Es findet eine Änderung der Denkmuster im Bezug auf die internationale Schutzverantwortung statt. In einem Bündnis von Staaten, die die Menschenrechte grundsätzlich alle akzeptieren, wie es die UNO bildet, sollte ein nationalterritorial beschränktes Denken auch keine Rolle spielen. Innerhalb der UNO gelten klare Regularien für Interventionen bei Verletzung der Menschenrechte,über die der Sicherheitsrat zu entscheiden hat. Doch allzu oft werden diese Regularienübergangen. Zwei bekannte Beispiele sind zum einen der Irak-Krieg 1998, indem die USA und Großbritanien durch eigenwilliges Bestimmen intervenierten sowie der ein Jahr später folgende Kosovo-Krieg der ebenfalls ohne Legitimation der UNO (jedoch durch 20 NATO-Staaten inklusive der USA befürwortet wurde) durchgeführt wurde.12

Es ist erstaunlich erkennen zu “müssen”, das immer mehr Staaten Menschenrechtsabkommen unterzeichnen, sich die Lage der Menschenrechte jedoch nicht zwingend verbessert, sondern in manchen Teilen der Erde sogar verschlechtert. Bestehtüberhaupt eine Korrelation zwischen Menschenrechtsabkommen und einer Compliance dieser Rechte? Ein hochgradig interessanter Vergleich und eine Antwort darauf bieten die Staaten Schweden und Ruanda. Eine staatlich rechtsverbindliche Anerkennung des Internationalen Paktesüber bürgerliche und Freiheitsrechte hat es in Schweden nie gegeben, in Ruanda dagegen war dieser Pakt schon früh rechtsverbindlich, und zwar bereits während des damaligen Völkermordes.13

Militärische Interventionen können in ihrem Finitumüberaus facettenreich sein, sie reichen von der Besetzung und einem Regimewechsel bis hin zur Durchsetzung von Friedensabkommen und Stabilsiserungsoperationen. Oftmals wird jedoch von unterschiedlichen starken westlichen Nationen der Eindruck vermittelt die “Responsibility to Protect” und damit das Intervenieren zu ganz anderen Zwecken einzusetzen als vorgesehen. Beispielsweise aufgrund ökonomischer Bedingungen oder der militärischen Machtdemonstration einer Nation. So mag es nicht verwundern, dass gerade die islamischen Staaten im Umgang mit den Menschenrechten sehr zögerlich verfahren und eine gewisse Skepsis an den Tag legen, vor allem wenn es um Interventionen geht, also um den Eingriff in die Souveränität eines Staates. Aus islamischer Sicht wird im Zusammenhang mit den Menschenrechten nicht selten von einer Aufzwängung westlicher Werte in Form von Menschenrechten, die für die gesamte Welt Geltung haben sollen, gesprochen.14 Gerne berufen sich solche Staaten auf das Völkerrecht, insbesondere auf die dort verankerten Formalien der souveränen Staatengleichheit, dem Gewaltverbot und dem Interventionsverbot.

Es stehen sich demnach völkerrechtliche und menschenrechtliche Gedanken gegenüber, die zwar beide einen ähnlichen Zielgedanken verfolgen, aber Diskrepanzen aufweisen. Diese in Einklang miteinander zu bringen führt immer wieder zu politischen Auseinandersetzungen in Form von Diskussionen. Wie also sind militärische Interventionen mit der Berufung auf eine internationale Schutzverantwortung, bei im Völkerrecht festgelegten Standpunkten der souveränen Staatengleichheit, dem Gewaltverbot und dem Interventionsverbot, zu rechtfertigen?

II.3 Souveräne Staatengleichheit vs Gewaltverbot vs Interventionsverbot

Artikel 2 Nr. 1 der UN-Charta sagt aus, dass die UN-Nationen als auch das gesamte Völkerrecht auf dem Grundprinzip der souveränen Staatengleichheit beruht. Weiter heißt es: “Jeder Staat hat die Pflicht, die Rechtspersönlichkeit der anderen Staaten zu respektieren. Die territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit jedes Staates sind unverletzlich. Jeder Staat hat das Recht, seine politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Ordnung frei zu wählen und zu entwickeln."15

Dieses Zitat aus der UN-Charta lässt gleiche Rechte und Pflichten für jeden UN-Mitgliedsstaat, unabhängig politischer oder ökonomischer Gegebenheiten, verlauten. Nach diesem Paragraphen dürfte das Intervenierenüberhaupt nicht zur Debatte stehen. Es ist nämlich, wie oben bereits zitiert, die Rede von einer “territorialen Integrität und einer politischen Unabhängigkeit”, welche unverletzlich seien. Noch deutlicher wird die Regelung des Verbotes von Interventionen am Beispiel des Artikels 2 Nr. 4 der UN-Charta, welcher das Gewaltverbot definiert: "Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt". Mit diesem Absatz wäre dann auch das Gewaltverbot klar determiniert. Zu den Grundsätzen der United Nations Organization gehören also die souveräne Staatengleichheit, das Gewaltverbot und das Interventionsverbot. Ist die internationale Schutzverantwortung daher nichtig? Um explizit diese Thematik drehen sich seit einigen Jahren die Debattenüber Völker- und Menschenrecht. Vor allem die Vereinigten Staaten von Amerika treiben den Zündstoff für derartige Diskussionen an.

Die USA haben nämlich einüberaus weit ausgedehntes nationales Recht auf Selbstverteidigung im Bezug auf den Terrorismus, was zu Überschreitungen mit dem Völkerrecht beziehungsweise den Menschenrechten kommt.16

Wie in Punkt II, “Responsibility to Protect”, dieser Arbeit bereits erwähnt, ist ein Umdenken zu Gunsten der internationalen Schutzverantwortung in vollem Gange. Eine genaue beziehungsweise rechtlich klar definierte und unanfechtbare Regelung ist jedoch noch nicht zu erkennen, vor allem auch, da Uneinigkeit zwischen den UN-Nationen herrscht. Oder aber es werden Vereinbarungen getroffen, die jedoch im Anschluss gebrochen werden.

III. Politische Wirklichkeit: Menschenrechtsverletzungen

Es bestehen also, wie aus den vorigen Kapiteln entnehmbar, klare Vorgaben was Menschenrechte sind, für wen sie gelten und wozu sie dienen, noch besser, welche Idee beziehungsweise welchen Anspruch Menschenrechte erheben. Verfolgt man allerdings die politischen Nachrichten, so kann einem schnell ein sarkastischer Gedankenstoß kommen, der in folgende Richtung zielt: Sind Menschrechte lediglich ein Instrument weltweiter Nationen zur Aufstockung des nationalübergreifenden Ansehens ohne eine tatsächlich rechtsverbindliche Pflicht!? Natürlich kann man das so, wie in dieser Arbeit bereits erwähnt, nicht stehen lassen. Aber wie sonst lassen sich in den Nachrichten verlautbare Verbrechen der Unmenschlichkeit, die gegen die Menschenrechte zielen, erklären? Eine simple Beantwortung dieser Frage ist folgender Satz: Wie der Bestand der Menschenrechte, so auch der Bestand der Menschenrechtsverletzungen. Und die sind, nach Angaben anerkannter Institute, welche sich weltweit für Menschenrechtseinhaltungen einsetzen (zum Beispiel Amnesty International), nicht selten. Ganz im Gegenteil, Menschenrechtsverletzungen sind allgegenwärtig. Diese Verletzungen gegen international anerkanntes Recht finden nicht nur in Afrika oder Asien statt, sie sind auch, und zwar nicht mit weniger geringen Zahlen an Verletzungen und Auswirkungen, in Europa und dem Nahen Osten an der Tagesordnung. Verletzungen gegen die Menschenrechte können in ihrer Art und Weise sowie in ihrem Umfang stark variieren, denn es gibt zahlreiche “Verstoßmöglichkeiten”.

[...]


1 http://www.amnesty.de/umleitung/1899/deu07/001?lang=de%26mimetype%3dtext%2fhtml

2 Fassbender, Bardo: UN und Menschenrechte. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, Bundeszentrale für politische Bildung 46/2008 S . 4-5.

3 Fassbender, Bardo: UN und Menschenrechte. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, Bundeszentrale für politische Bildung 46/2008 S. 5.

4 http://www.humanrights.com/#/what-are-human-rights

5 Edinger, Michael: Menschenrechte und Entwicklung, Berlin 1997 S. 5. (Hg. zus. mit Dicke, K./Lembcke, O.).

6 Verlage, Christopher: Responsibility to Protect, Tübingen 2009 S. 1.

7 Fassbender, Bardo: UN und Menschenrechte. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, Bundeszentrale für politische Bildung 46/2008 S. 9

8 Verlage, Christopher: Responsibility to Protect, Tübingen 2009 S. 2.

9 Verlage, Christopher: Responsibility to Protect, Tübingen 2009 S. 2.

10 Verlage, Christopher: Responsibility to Protect, Tübingen 2009 S. 1.

11 Varwick, Johannes: Humanitäre Intervention und die Schutzverantwortung (“Responsibility to Protect”): Kämpfen für die Menschenrechte? In: Kieler Analysen zur Sicherheitspolitik Nr. 25. Kiel Januar 2008 S. 3.

12 Kreide, Regina: Globale Politik und Menschenrechte, Frankfurt 2008 S. 1-2.

13 Kreide, Regina: Globale Politik und Menschenrechte, Frankfurt 2008 S. 12-13.

14 Varwick, Johannes: Humanitäre Intervention und die Schutzverantwortung (“Responsibility to Protect”): Kämpfen für die Menschenrechte? In: Kieler Analysen zur Sicherheitspolitik Nr 25. Kiel Januar 2008 S. 16.

15 Deklarationüber die Prinzipien des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen ("Friendly Relations Declaration") vom 24. 10. 1970, Anhang zu Resolution 2625 (XXV), in: United Nations Year Book 24, New York 1970, S. 788.

16 Fassbender, Bardo: Die souveräne Gleichheit der Staaten - ein angefochtenes Grundprinzip des Völkerrechts. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, Bundeszentrale für politische Bildung B 43/2004 S. 1.

Fin de l'extrait de 37 pages

Résumé des informations

Titre
Menschenrechte - Anspruch und politische Wirklichkeit
Sous-titre
Menschenrechtsverletzungen am Beispiel Europas und des Nahen Ostens
Université
University of Siegen
Note
2,3
Auteur
Année
2009
Pages
37
N° de catalogue
V146715
ISBN (ebook)
9783640577835
ISBN (Livre)
9783640577514
Taille d'un fichier
822 KB
Langue
allemand
Mots clés
Menschenrechte, Menschenrechtsverletzungen, UN, EU
Citation du texte
Carsten Duif (Auteur), 2009, Menschenrechte - Anspruch und politische Wirklichkeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/146715

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