Die deutsche Reichsverfassung von 1849: Eine kritische Analyse


Trabajo de Seminario, 2000

33 Páginas, Calificación: 2


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A: Einführung

B: Hauptteil

I. Voraussetzungen und Grundlagen der Reichsverfassung von
1. Bestehende und etablierte Verfassungen
a) Im Ausland
b) In den deutschen Staaten
2. Die Paulskirchenversammlung als Ort der Verfassungsgebung

II. Grundzüge der Reichsverfassung von 1849 und wichtige Prinzipien
1. Die Grundstruktur
2. Der Inhalt der Verfassung
a) Die Abschnitte I und II: Das Reich und die Reichsgewalt
b) Die Abschnitte II und IV: Das Reichsoberhaupt und der Reichstag
c) Die Abschnitte V und VII: Das Reichsgericht und die Gewähr der Verfassung
d) Der Abschnitt VI: Die Grundrechte des deutschen Volkes

III. Zentrale Probleme bei der Umsetzung der Reichsverfassung und Gründe des Scheiterns
1. Der Zeitplan der Verfassungsberatungen
2. Die Entscheidungsfrage „großdeutsch – kleindeutsch?“
3. Die Schwäche des Parlaments nach innen und außen
4. Das „Nein“ Friedrich Wilhelms IV. zur Kaiserkrone
5. Die grundsätzliche Frage nach der Legitimität der revolutionären Verfassungs- schöpfung

IV. Der Versuch einer Bewertung und weiterführende Aspekte
1. Abschließende Bewertung
2. Das Nachwirken der Reichsverfassung von
a) Schaffung einer national-politischen Öffentlichkeit
b) Vorbildfunktion für spätere deutsche Verfassungen
2. Offene Fragen und Schwachstellen der Verfassung

C: Schlussbemerkungen

D: Quellen- und Literaturverzeichnis

„Allein keine Schande, sondern ein Ruhm ist es,

seinen Zeitgenossen voraus zu sein,

und deshalb zwar erfolglos in der Gegenwart zu bleiben,

wohl aber den Samen einer großen Zukunft auszuwerfen.“[1]

Für meine Eltern Hildegard und Karl-Heinz.

A: Einführung

„Erinnerungen – Das ist ja beinahe das Einzige, was die mühe- und schmerzvolle Arbeit eines gan-

zen Jahres uns hinterlassen hat! Die äußeren Erfolge dieser Arbeit, beziehendlich die Ursachen ihrer

Erfolglosigkeit ausführlich und mit vollkommen historischer Objektivität zu schildern, dürfte erst ei-

ner späteren Zeit und einer abgeklärteren Stimmung gelingen.“[2]

Als Karl Biedermann 1849, in dem Jahre, in dem die Reichsverfassung zunächst erwartungsvoll verkündet wurde, dann scheiterte, und mit ihr die ganze Märzrevolution, legte er ein Programm zugrunde, das allen späteren historischen Arbeiten zu diesem Thema als Basis dienen sollte: Ausführlich und un-ter Wahrung völliger historischer Objektivität berichten. Schon allein aus Platzgründen muss die vorliegende Arbeit jedoch von erstgenanntem Postulat teilweise abweichen. Getragen von der Überzeugung, dass der Verfassungskatalog von 1849 nicht isoliert betrachtet werden kann, bemüht sich die Ar-beit, dem Leser zunächst eine Mindestbasis an Voraussetzungen und Grundlagen zu vermitteln, bevor die Verfassung – ihrem inneren Aufbau folgend – in ihren Grundzügen näher erläutert wird, wobei der Grundrechtskatalog als besonders wichtiger Teil der Verfassung exemplarisch intensivere Behandlung erfährt.

Anschließend wird auf zentrale Probleme bei der Umsetzung der Verfassung eingegangen und versucht, in problemorientierter Erörterung Gründe des Scheiterns herauszustellen. Mit einem Bewertungsversuch und dem Verweis auf weiterführende Aspekte (Nachwirkungen und offene Fragen) endet die Arbeit im vollen Bewusstsein, die ungeheure lokale und soziale Breite der Ereignisse von 1848/49, die sich im Verfassungswerk widerspiegeln, nur bruchstückhaft erfasst zu haben. So bleiben beispielsweise die langwierigen, hin und her wogenden Verfassungsdebatten in der Paulskirche ohne detaillierte Erläuterung unberücksichtigt. Ebenso werden die verfassungsrechtlichen Interessen einzelner politischer Gruppierungen nur ansatzweise benannt

Die Arbeit will dem Leser mit der Betrachtung bewusst ausgewählter Problembereiche in die Lage versetzen, zu bestimmten Fragen der Verfassungsgeschichte von 1849 kritisch Stellung nehmen und eigenständig Antworten zu zentralen Problemkomplexen finden zu können. Dabei soll auch deutlich werden, wie sich der Forschungsstand in den vergangenen Jahrzehnten vom eher grundlegend kritischen bis völlig ablehnenden Standpunkt der älteren Forschung, die die Reichsverfassung von 1849 als misslungenen Fehlversuch deutscher Verfassungsgebung abstempelte, bis hin zur heutigen Forschungsmeinung, die die Arbeit der Verfassungsväter von 1849 würdigt, die geleistete Grundlagenarbeit für das spätere deutsche Verfassungswesen anerkennend herausstellt und dennoch die aufgetretenen Fehler beim Namen nennt und vor ihrem historischen Hintergrund objektiv einordnet.

Als Primärquelle dienen der Arbeit in allen Fragen, in denen auf den originalen Verfassungstext Bezug genommen wird, Ernst-Rudolf Hubers „Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte“ (Bd. 1). Weitere wichtige Grundlagen der Arbeit sind ein Aufsatz von Hans Fenske in der Zeitschrift des Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde 90 (1984/85), der vielfach als Leitfaden dient, weiterhin Dieter Grimms „Deutsche Verfassungsgeschichte“, Jörg-Detlef Kühnes Abhandlung über die Reichsverfassung von 1849 aus dem Jahre 1985, Walter Grabs Dokumentation der Revolution aus dem Jahre 1998 sowie Veit Valentins ausführliche „Geschichte der Revolution von 1848 – 1849“ aus dem Jahre 1998. Sehr hilfreich war nicht zuletzt der relativ dünne, dafür aber umso aktuellere Band von Dieter Hein aus dem Jahre 1998 „Die Revolution von 1848/49“, in dem zu vielen zentralen Themen ausführliche Informationen in klar definierter Form zu finden sind.

I. Voraussetzungen und Grundlagen der Reichsverfassung von 1849

1. Bestehende und etablierte Verfassungen

a) Im Ausland

Als sich in Deutschland im März 1848 die Revolution erhob und die Festen der bestehenden Machtinstanzen zu wanken begannen, wurden im gleichen Atemzuge, mit dem die Massen den Sturz der Fürsten forderten, der Ruf nach einer Neuverteilung der politischen Macht und einer Garantie von allgemeinen Bürgerrechten in Form einer neuen Verfassung laut. Damit traten in Deutschland Themen auf die aktuelle politische Tagesordnung, die schon rund 60 Jahre zuvor in Frankreich und in den Vereinigten Staaten von Amerika zur Ausarbeitung und Oktroyierung von Bürgerverfassungen geführt haben.

Die in Frankreich am 3. September 1791 verkündete Verfassung wurde zum Vorbild aller ihr folgenden bürgerlichen Verfassungen. Erstmals hatte hier in einer Konstitution die durch das Zeitalter der Aufklärung gewonnene philosophische Weltansicht ihren praktischen Niederschlag in der Politik gefunden. Die Einheit von Sollen und Sein schien endlich im Staatsleben verwirklicht.[3] Erbe der französischen Revolution war die Erkenntnis, dass ein Volk das Recht hat, seinen Staat zu besitzen.

So sehr man zu Recht auf die Vorbildfunktion der französischen Verfassung von 1791 bei den Forderungen der deutschen Revolutionäre im Jahre 1848 verweisen mag, so vorsichtig sollte man jedoch bei der Beurteilung tatsächlich umgesetzter Elemente sein. Grund hierfür sind die sich deutlich unterschei-denden Voraussetzungen in beiden Staaten. So bot der durch den Absolutismus zentralistisch geformte Einheitsstaat Frankreich der Umsetzung einer nivellierenden Verfassung weit mehr Vorteile als das zergliederte Gebiet politisch rivalisierender deutscher Fürsten- und Königtümer.

Eine weitaus stärkere Anziehungskraft als das republikanische Frankreich, dem noch immer der Makel des Robbespierre’schen Terrors anhaftete, hatte für den seiner Natur nach gemäßigten deutschen Mittelstand die Republiken Nordamerikas. Deren wirtschaftliche Blüte und die weitgehende Steuerfreiheit, die auch die unteren Volksschichten anzusprechen vermag, waren vielen Deutschen näher als die eher theoretischen Ideale der französischen Revolution[4].

Und dass die Ideen der nordamerikanischen Bundesverfassung von 1787, zumindest in politisch interessierten Kreisen, in ihren Grundzügen auch in Deutschland bekannt waren, beweisen die zahlreichen Publikationen des Verfassungswerkes in deutscher Sprache: Allein in den Revolutionsjahren 1848/49 erschienen wenigstens zehn deutsche Ausgaben, zum Teil in mehreren Auflagen[5].[6]

Für die gesamte Verfassungsarbeit der Märzrevolution von 1848 kommt dem Einfluss der amerikanischen Verfassung entscheidende Bedeutung zu. „Die Frankfurter Reichsverfassung schloß sich in wesentlichen Punkten dem nordamerikanischen Vorbild an“, stellt hierzu G. Franz Eckhart fest[7], gibt aber gleichzeitig zu bedenken, dass man wohl zu weit gehen würde, „wenn man die gesamten März-Forderungen – Pressefreiheit und Schwurgerichte, Nationalvertretung und Volksbewaffnung – auf ein nordamerikanisches Vorbild zurückführen wollte.“[8] Und wie schon bei der Frage der Übertragbarkeit der französischen Verfassung auf Deutschland, muss mit Blick auf die amerikanische Konstitution festgestellt werden, dass auf deutschem Gebiet die wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen der Vereinigten Staaten nicht oder nur unvollständig gegeben waren[9].[10]

Hingewiesen sei an dieser Stelle noch auf die belgische Verfassung von 1831, die zu ihrer Zeit als eine der modernsten und liberalsten Konstitutionen Europas galt, und wiederum Ideen der amerikanischen und französischen Verfassungen in sich trug[11].

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die amerikanischen und französischen Rechteerklärungen ihrem Inhalt nach Konkretisierungen des ordnungsleitenden Prinzips individueller Freiheit waren.

„Dagegen lag individuelle Freiheit als solche nicht im Interesse eines Staates, der weiterhin die al-

leinige Einsicht in das wahre Beste der Gesellschaft beanspruchte. Die Freiheit blieb vielmehr auf

den bestehenden Staat und seine Machtposition bezogen [...]. Soweit diese Ziele zugleich bürgerli-

chen Interessen entgegenkamen, gingen Staat und Bürgertum denselben Weg.“[12]

Für Deutschland lässt sich jedoch sagen, dass diese Weggemeinschaft 1848/49 eine eher unzuverlässige war.

b) In den deutschen Staaten

Hatten wir beim Betrachten des französischen und nordamerikanischen Verfassungswerkes die Konstitutionen geschlossener Einheitsstaaten vor Augen, bietet sich dem Betrachter der Verfassungswerke auf deutschem Boden am Vorabend der Märzrevolution ein buntes, uneinheitliches Bild von Staaten auf unterschiedlichstem Verfassungsstand. Auffallend ist, dass gerade die beiden deutschen Großmächte Preußen und Österreich im Revolutionsjahr ohne gültige Verfassung waren. Kleinere deutsche Staaten, vor allem im süddeutschen Raum, hatten hingegen teils Verfassungen mit ausgeprägten liberalen Grundsätzen – zumindest auf dem Papier. So gab es z. B. in Sachsen-Weimar (seit 1816), Bayern und Baden (1818) sowie Hessen (1820) etablierte Konstitutionen[13], die sich jedoch untereinander unterschieden und Lücken aufwiesen.

„Die Grundrechte, wo sie denn gewährt wurden, waren unvollständig. Persönliche Freiheit und der

Schutz der Privatsphäre wurden zwar garantiert, aber das Gleichheitsprinzip galt nur im Hinblick auf

den Staat und sicherte dort Steuergleichheit, gleiche Dienstpflicht und gleichen Ämterzugang. An-

sonsten wurden die Standesschranken aufrechterhalten und das Feudalsystem endgültig erst in der

Revolution von 1848 abgeschafft.“[14]

So traf die Welle der Revolution in den deutschen Staaten auf eine unterschiedliche Motivation der Bürger, ihre Rechtsposition gegenüber dem Staat zu verbessern und zu sichern. Während es in Berlin und Wien, den Zentren der beiden Großmächte Preußen und Österreich, zu teils blutigen Barrikadenkämpfen kam, waren die Aktionen in etlichen Kleinstaaten eher sporadisch und glichen mehr einem lokalen, momentanen Wutausbruch, mehr einem schnell verglimmenden Strohfeuer als einer organisierten Revolutionsbewegung.

Grundlage der Verfassungsgebung in den deutschen Einzelstaaten war die Wiener Bundesakte (1815), die in Artikel XIII die Bestimmung enthält, dass in den Staaten „künftig landständische Verfassungen stattfinden sollen.“[15] Theodor Heuss sieht meiner Meinung nach zurecht in der Verwirklichung und Nichtverwirklichung jenes besagten Artikels XIII von 1815 bis 1848 die Spannungen und Lösungen der innerdeutschen Geschichte grundgelegt.

„Daß die einzelstaatliche Verfassungsentwicklung zeitlich einen ungleichmäßigen Rhythmus ange-

nommen hat, ist viel folgenreicher geworden als die Tatsache, daß die Regelungen, die da oder dort

gefunden wurden [...] unterschiedliche Vorschriften wählten.“[16]

Wir sehen also, dass die Verfassungsfrage in Deutschland kein homogenes Aufgabengebiet war. Viel-mehr verlangte sie nach differenzierten Lösungswegen, die dennoch ein gemeinsames Ziel haben mussten: Eine Konstitution für alle Deutschen als Basis des zukünftigen Nationalstaates.

2. Die Paulskirchenversammlung als Ort der Verfassungsgebung

Als am 18. Mai 1848 die Nationalversammlung feierlich eröffnet wurde, war einer der sehnlichsten Wünsche der Revolutionäre in Erfüllung gegangen und die Hoffnung vieler Deutscher, in Kürze einen Nationalstaat, basierend auf einer von allen Machtinstanzen anerkannten Verfassung schaffen zu können, wurde aufs Neue genährt. Tagungsort der Versammlung war die Paulskirche in Frankfurt am Main, der Stadt, die jahrhundertelang (seit 1562) Wahl- und Krönungsort der deutschen Kaiser gewesen war. Die „Paulskirchenversammlung“, wie die Nationalversammlung schnell genannt wurde, war der unbestrittene Mittelpunkt des Geschehens der Jahre 1848/49. Hier verdichtete sich das Geschehen über den lokalen, regionalen und einzelstaatlichen Rahmen hinaus zur gesamtdeutschen Revolution[17].

Es fällt uns heute schwer, die grundlegende Bedeutung, die Innovation umfassend zu begreifen, die mit der Einrichtung der Paulskirchenversammlung verbunden war: Erstmals beanspruchte auf deutschem Boden eine gewählte Volksvertretung die politische und rechtliche Souveränität des ganzen Volkes für sich – für die ganze deutsche Nation. „Sie fühlte sich souverän, eine neue nationale Ordnung zu geben, die auch die bis dahin geltenden Konstituierungs- und Legitimierungsprinzipien vom Kopf auf die Füße stellte“, meint hierzu Hans Vorländer[18]. Veit Valentin stellt fest, dass sich das Frankfurter Parlament mit Recht als die oberste politische und moralische Autorität in jenen Monaten angesehen habe[19] - an Selbstüberzeugung fehlte es der versammelten Runde zunächst also keinesfalls.

Die Wahl der Nationalversammlung fand auf einer für die damalige Zeit ungewöhnlich breiten demokratischen Grundlage statt. Je nach Strenge der Wahlgesetze[20] durften 95 bis 75 % der volljährigen Männer darüber mitentscheiden, wer künftig die politischen Geschicke des gesamtdeutschen Staates lenken und zunächst über die neue Verfassung beraten sollte[21]. Dennoch, oder gerade deswegen, standen die Wahlen unter einem massiven und in sich widersprüchlichen Öffentlichkeitsdruck, der sich seit den polarisierenden Septemberunruhen in verschärfter Kritik von rechts und links fortsetzte und in endlosen Parlamentsdebatten seinen Ausdruck fand, während Handel und Gewerbe stockten und das Elend der Verarmung oder die Furcht vor der Deklassierung fortbestanden[22].

Auch die Zusammensetzung der gewählten Abgeordneten nach sozialen Klassen fand in der Beurteilung der Historiker unterschiedliche Kritik. Nur ein Prozent der Abgeordneten gehörten soziologisch zum kleinen Mittelstand, während aus der breiten Schicht der Tagelöhner und Unselbstständigen, die gut die Hälfte der Bevölkerung stellten, überhaupt niemand ein Mandat hatte[23]. Dieser Umstand allein darf nicht verwundern, da es sich bei der Wahl zur Nationalversammlung um eine eindeutige Persönlichkeitswahl handelte[24].

„Man wählte nicht die Partei, sondern die Persönlichkeit. Meist war die Verlegenheit groß, und so

hatten Männer von schon vorhandener Autorität, wie Beamte, Richter, Geistliche, Lehrer jeder Art,

die besten Aussichten. Wer noch unbekannter war, mußte durch scharfe Sprache die Aufmerksam-

keit auf sich lenken.“[25]

Der starke Anteil der Juristen und Akademiker verlieh der Nationalversammlung mehr den Charakter einer geistigen Akademie als einem praktischen politischen Gremium. Schnell macht die eher abfällig gebrauchte Bezeichnung „Professorenparlament“ die Runde und spaltete die Historiker späterer Jahrzehnte, wenn es galt, die Effizienz der dort geleisteten politischen Arbeit zu beurteilen. Die einen Wissenschaftler hielten die Paulskirchenversammlung für „eine Hochschule für Politik, zu fachlich klug, zu akademisch wissend, zu philosophisch beredt, um politisches Organ werden zu können“.[26] Andere standen dem Frankfurter Parlament eine große Leistungsfähigkeit zu, wie Theodor Heuss, der davon spricht, dass „sicher [...] nie mehr eine deutsche Volksvertretung, vielleicht aber auch sonst nie das Parlament einer Welt, soviele durch geistige Leistung hervorragende Männer besessen [hat; d. Verf.].“[27]

Es ist bei sachlicher Betrachtung der Dinge schwierig, die eine oder andere Seite der Kontroverse zu unterstützen. Ich tendiere jedoch dazu, der Forschungsmeinung meine Zusage zu erteilen, die im hohen Anteil der Akademiker, besonders der Juristen, eher eine Chance für die anstehende Ausarbeitung der neuen Verfassung als ein Übel sieht. Schließlich erforderte die Aufgabe ein fundiertes Wissen im rechtlichen Bereich, das am ehesten von erfahrenen Juristen aufgebracht werden konnte.

Als eigentliches Problem, das die Arbeit der Paulskirchenversammlung nachhaltig beeinträchtigen sollte, sehe ich die fehlende Machtkompetenz des Parlaments nach außen hin, die bei weitem hinter dem zurück blieb, was der Nationalversammlung als solche eigentlich hätte zugestanden werden müssen. Zum einen litt das Durchsetzungsvermögen des Parlaments am Mangel an Energie und Tatkraft, mit der nach dem ersten Aufbrausen der Revolution der zwar erschütterten, aber sich rasch wieder erholenden alten Obrigkeit begegnet wurde, zum anderen fehlte dem Parlament vor allem die nötigen Einrichtungen, um seine Macht auch wirksam ausüben zu können: Das Militär und das Verwaltungswesen lagen weiterhin in den Händen der bisherigen Machthaber. Dennoch – und das muss an dieser Stelle betont werden – besaß die Frankfurter Nationalversammlung eine zentrale Stellung in Politik und Gesellschaft der sich konstituierenden Nation. Darauf beruhte ihre eigentliche Macht.

„Die Nation mobilisierte ungeheure Energien, die, wie die Paulskirche im Herbst 1848 erfahren

mußte, nur schwer zu zähmen waren, wenn die hochgespannten Erwartungen enttäuscht wurden.

Aber die Nation konnte auch politische Energien kanalisieren und bändigen, wenn es ihr [...] ge-

lang, sich durch eine erfolgreiche Verfassungsgebung als legitime Ordnung zu etablieren.“[28]

Die eigentliche Arbeit am Entwurf der neuen deutschen Reichsverfassung leistete der so genannte Verfassungsausschuss, der aus 30 Männern[29] unter dem Vorsitz Bassermanns bestand. Der Verfassungsausschuss ist „das Herz des Frankfurter Parlaments geworden; von ihm wurde immer wieder Blut und Lebenskraft in den Gesamtorganismus gepumpt.“[30] So erfüllte der Ausschuss in der 100. Sit-zung der Paulskirchenversammlung am 19. Oktober 1848 auch seine ureigenste Aufgabe, indem er das Ergebnis seiner Beratungen vorlegte, einen fertigen, mit sehr viel Sorgfalt, Gründlichkeit und Wissen ausgearbeiteten Verfassungsentwurf für Gesamtdeutschland[31]. Über Charakter und Schicksal dieser ausgearbeiteten Verfassung soll im weiteren Verlauf der vorliegenden Arbeit zusammengefasst berichtet werden.

II. Grundzüge der Reichsverfassung von 1849 und wichtige Prinzipien

1. Die Grundstruktur

Als die neue Reichsverfassung am 28. März 1849 nach mehrmonatiger Debatte in der Nationalversammlung von deren damaligen Präsidenten Eduard Simson[32] ausgefertigt und in Nr. 108 des Reichsgesetzblattes dem deutschen Volk verkündet worden war[33], wurde bislang Unerreichtes für den deutschen Nationalstaat Wirklichkeit: 197 Paragraphen – allein vom äußeren Umfang her ein außergewöhnliches Verfassungswerk! – sollten zukünftig Recht und Ordnung in Deutschland für alle Bürger sichern und regeln. Die Konstitution war in sieben Abschnitte gegliedert, die wiederum jeweils zwischen einem und 14 Artikel umfassten (s. II, 2). Den Grundrechten wurde besondere Bedeutung zugemessen und ein eigener Abschnitt gewidmet (s. II, 3). Die Reichsverfassung gab Deutschland die Form eines monarchischen Bundesstaates mit konstitutioneller Organisation der Staatswillensbildung, eindeutig liberaler Gesellschaftsordnung und betonter Rechtsstaatlichkeit. Der Schwerpunkt des politischen Handelns lag beim Reich. Zwar behielten die Einzelstaaten mit der inneren Verwaltung, dem Bildungswesen und der Kultur sowie der Rechtspflege wesentliche Kompetenzen, aber sie mussten doch schwerwiegende Einbußen in ihrer staatlichen Tätigkeit hinnehmen.

Die liberale Gesellschaftsordnung war in dem eingehenden, auch für die Bundesstaaten verbindlichen Grundrechtskatalog umschrieben, die Rechtsstaatlichkeit in den Paragraphen über die Gerichtsbarkeit und das Reichsgericht fundiert. Die konstitutionelle Organisation der Staatswillensbildung enthielt in zweifacher Hinsicht die Tendenz zu parlamentarischen Strukturen, einmal durch das nur aufschiebende Veto des Kaisers, dessen Durchsetzung mithin als größter Erfolg der Linken zu werten ist, zum anderen durch die Vorschriften über die Zusammensetzung des Staatenhauses und das freie Mandat der Mitglieder dieser Kammer; dadurch war der Einfluss der Regierungen auf die Ländervertretung stark abgeschwächt[34].

Es fällt schwer, die Komplexität der Reichsverfassung auf einen einfachen und komprimierten, aber dennoch verständlichen Nenner zu bringen. Im Folgenden ist die weitere Behandlung der Reichsverfassung in dieser Arbeit stets eine Gratwanderung, wenn es gilt, schwerpunktartig bestimmte Aspekte eingehender zu betrachten, andere dafür nur zu streifen oder gar unberücksichtigt zu lassen sowie bestimmte Problemstellungen zunächst unbewertet herauszustellen. Es sei an dieser Stelle vorab der Verweis auf die „Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte“[35] gegeben. Der Herausgeber Ernst-Rudolf Huber gibt dem Leser hierin auf den Seiten 375 bis 396 eine ungekürzte Abschrift der Reichsverfassung an die Hand. Auch die vorliegende Arbeit bezieht sich auf dieses Standardwerk.

2. Der Inhalt der Verfassung

a) Die Abschnitte I und II: Das Reich und die Reichsgewalt

Gleich im ersten Abschnitt der Reichsverfassung (fortan in diesem Kapitel mit RV abgekürzt!), der nur ein Artikel umfasst (§§ 1 – 5), wird das Verhältnis zwischen den deutschen Einzelstaaten und dem künftigen einheitlichen Nationalstaat geregelt und damit ein zentrales Problem angesprochen, da zahlreiche Einzelstaaten, v.a. die größeren wie z. B. Preußen und Österreich, nur ungern ihre bisherige Machtsouveränität an die gemeinsame Reichsführung abgeben wollten. Die Mitgliedstaaten behielten zwar nach § 5 ihre Selbstständigkeit im Bundesstaat, waren jedoch darin durch die Verfassung eingeschränkt.

[...]


[1] So Heinrich von Sybel zum Wert der Arbeit, die in der Paulskirche für Deutschland geleistet wurde; in: E. Kurtze, 1931, S. 8.

[2] K. Biedermann, 1849, S. III.

[3] Vgl. H. Kobylinski, 1933, S. 21.

[4] Vgl. G. F. Eckhart, 1958, S. 106.

[5] Vgl. G. F. Eckhart, 1958, S. 104.

[6] Obwohl hier die Bemerkung Friedrich von Rönnes zu beachten ist, dass die meisten deutschen Übersetzungen der amerikanischen Bundesverfassung „sehr mangelhaft [sind; d. Verf.] und daher nur mit großer Vorsicht benutzt werden [dürfen; d. Verf.].“ (G. F. Eckhart, 1958, S. 104)

[7] G. F. Eckhart, 1958, S. 1.

[8] G. F. Eckhart, 1958, S. 100.

[9] Vgl. G. F. Eckhart, 1958, S. 7.

[10] Als Differenzen zwischen den Voraussetzungen deutscher und nordamerikanischer Verhältnisse nennt Eckhart u. a. die gleichmäßigere Verteilung des Bildungsgutes in der US-Bevölkerung, die dadurch bedingte fehlende Ausübung politischer Rechte und der politischen Selbstregierung in Deutschland, den aus England übernommenen Sinn für Gesetz und Ordnung der US-Bürger sowie ein „Gefühl für die Monarchie [in Deutschland; d. Verf.], dem sich selbst überzeugte Republikaner nicht ganz verschließen konnten.“ Zudem meint Eckhart, dass sich das Rechts- und Traditionsbewusstsein der Deutschen gegen die Einführung einer Staatsform wenden musste, die ihrer gesamten historischen Entwicklung zu widersprechen schien. (Vgl. G. F. Eckhart, 1958, S. 110 – 112).

[11] Es würde an dieser Stelle zu weit führen, diese Parallelen im Einzelnen darstellen zu wollen. Verwiesen sei jedoch auf die zusammenstellenden Entsprechungen von Scholl, obwohl seine Untersuchungen im Ganzen von der Ellwein’schen Arbeit überholt sind. Zudem sei auf die Dissertation Duttlingers hingewiesen (siehe Literaturverzeichnis!).

[12] D. Grimm, 1988, S. 130 f.

[13] Vgl. H. Vorländer, 1999, S. 63.

[14] H. Vorländer, 1999, S. 64.

[15] Th. Heuss, 1948, S. 32.

[16] Th. Heuss, 1948, S. 33.

[17] Vgl. U. Speck, 1998, S. 196 f.

[18] H. Vorländer, 1999, S. 68.

[19] Vgl. V. Valentin, 1998, S. 24.

[20] Die Ausgestaltung des Wahlrechtes war den Einzelstaaten überlassen.

[21] Vgl. D. Grimm, 1988, S. 185.

[22] Vgl. E. Fehrenbach, 1992, S. 51.

[23] Vgl. H. Fenske, 1984/85, S. 263

[24] Die Parteien sahen sich zum Zeitpunkt der Wahl noch im Aufbau begriffen, gewannen jedoch in der folgenden Zeit rasch an Bedeutung und bildeten bald feste politische Blöcke mit eigenen Programmen.

[25] V. Valentin, 1998, S. 7.

[26] V. Valentin, 1998, S. 13.

[27] Th. Heuss, 1948, S. 109.

[28] D. Hein, 1998, S. 71.

[29] Die bekanntesten Mitglieder waren die Abgeordneten v. Mühlfeld, Freiherr v. Andrian, Dahlmann, Heinrich Simon, Tellkampf, Georg Beseler, Beckerath, Fürst Lichnowsky, Wigard, Robert Blum, Detmold, Waitz, v. Lassaulx, Römer, Paul Pfizer, Mittermaier, Welcker, Robert Mohl, Wippermann, Hergenhahn, Heinrich v. Gagern, Droysen und Jürgens. (Vgl. V. Valentin, 1998, S. 15 f.)

[30] V. Valentin, 1998, S. 16.

[31] Vgl. V. Valentin, 1998, S. 303.

[32] Der Königsberger Professor der Rechte hatte das Amt von Heinrich von Gagern übernommen.

[33] Vgl. H. Fenske, 1984/85, S. 282.

[34] Vgl. H. Fenske, 1984/85, S. 282.

[35] Nähere bibliographische Angaben sind dem Literaturverzeichnis zu entnehmen.

Final del extracto de 33 páginas

Detalles

Título
Die deutsche Reichsverfassung von 1849: Eine kritische Analyse
Universidad
University of Bamberg  (Lehrstuhl für Neuere und Neueste Geschichte unter Einbeziehung der Landesgeschichte)
Curso
Die Märzrevolution von 1848/49
Calificación
2
Autor
Año
2000
Páginas
33
No. de catálogo
V14676
ISBN (Ebook)
9783638200103
Tamaño de fichero
599 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Reichsverfassung, Eine, Analyse, Märzrevolution
Citar trabajo
Michael Mößlein (Autor), 2000, Die deutsche Reichsverfassung von 1849: Eine kritische Analyse, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/14676

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