Der Beitritt Chinas zur WTO: Geschichte, Status Quo und Implikationen für ausländische Unternehmen


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2005

20 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Welthandelsorganisation WTO
2.1 Grundlegendes
2.2 Entstehungsgeschichte der WTO
2.3 Tragende Säulen und Prinzipien der WTO
2.4 Organe der WTO
2.5 Kritik an der WTO

3 Chinas Beitritt zur WTO
3.1 Geschichte der Beitrittsverhandlungen
3.2 Chinas strategische Beweggründe für den Beitritt zur WTO
3.3 Status Quo
3.3.1 Stand der Realisierung der strategischen Überlegungen Chinas
3.3.2 Stand der Umsetzung der vereinbarten Reformen, Zusagen und
Zugeständnisse
3.3.3 Aktuelle Probleme

4 Implikationen des chinesischen Beitritts zur WTO für ausländische Unternehmen
4.1 Allgemeine Implikationen
4.1.1 Auswirkungen im Bereich Außenhandel
4.1.2 Auswirkungen im Bereich ausländischer Direktinvestitionen
4.1.3 Auswirkungen auf die Rechtssicherheit
4.2 Branchenspezifische Implikationen

5 Fazit: Überwiegend positive Folgen durch den chinesischen WTO-Beitritt

Literaturverzeichnis

Internet-Adressenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Überblick über die GATT-Verhandlungsrunden

Abb. 2: Organigramm der WTO

1 Einleitung

Vor vier Jahren (2001) ist mit dem kommunistisch-sozialistisch geprägten China das bevölke­rungsreichste Land, die sechstgrößte Volkswirtschaft und die drittgrößte Handelsnation der Er­de (vgl. www.auswaertiges-amt.de/www/de/ 2005) der marktwirtschaftlich geprägten Welthan­delsorganisation beigetreten, die sich die Liberalisierung des Welthandels zur Aufgabe gemacht hat. Wie relevant diese Thematik derzeit wieder ist (August 2005), zeigt u. a. der gegenwärtige Streit um Exportquoten für Textilien zwischen der EU bzw. den USA auf der einen und China auf der andern Seite. Auf Grund seiner WTO-Mitgliedschaft hat sich China inzwischen zu Zu­geständnissen bereiterklärt und seine Exportzölle für Textilien deutlich erhöht.

Wie es zu dieser Mitgliedschaft kam, mit welchen Absichten sie von China verfolgt wurde und welche Implikationen sich daraus für ausländische Unternehmen ergeben, ist Gegenstand dieser Arbeit. Dazu wird in Kapitel 2 zunächst ein Blick auf die Institution „WTO“ geworfen, um das nötige Grundverständnis für die Thematik zu schaffen. Kapitel 3 beleuchtet die langwierige Beitrittsgeschichte, Chinas Beweggründe für die Mitgliedschaft und den aktuellen Stand des Reformprozesses. Im anschließenden Abschnitt wird auf die allgemeinen und branchenspezifi­schen Auswirkungen für ausländische Unternehmen eingegangen. Das Fazit beschließt die Ar­beit mit einer kritischen Würdigung der Folgen des Beitritts.

2 Welthandelsorganisation WTO

2.1 Grundlegendes

Die Welthandelsorganisation (WTO) ist eine am 01.01.1995 mit Sitz in Genf gegründete Son­derorganisation der Vereinten Nationen (vgl. Mildner 2004), der 148 Staaten (Stand: 16.02.2005, vgl. WTO 2003, 8 - 9) angehören. Ziel der WTO ist es, den internationalen Güter­austausch durch kollektiven Abbau von tarifären und nicht-tarifären Handelshemmnissen zu intensivieren, um so zur Erhöhung des Lebensstandards, der Förderung von wirtschaftlichem Wachstum und Beschäftigung und der Steigerung des Realeinkommens beizutragen (vgl. Mildner 2004). Grundlage hierfür sind multilaterale, von Reziprozität geprägte Handelsab­kommen (siehe Abschnitt 2.3). Ihren Ursprung hat die WTO im 1948 in Kraft getretenen GATT.

Der WTO kann jeder souveräne Staat beitreten, sofern er bereit ist, einen an seinem Welthan­delsvolumen bemessenen Beitrag zu entrichten und sofern Zweidrittel der bisherigen Mitglieder dem Beitritt zustimmen (vgl. Mildner 2004). Die durch die Mitgliedschaft besiegelten Zuge­ständnisse und Verpflichtungen zum Abbau von Handelshemmnissen werden dabei im Bei­trittsprotokoll bzw. in detaillierten Verzeichnissen schriftlich festgehalten und bei der WTO

hinterlegt (vgl. Pouncey / van den Hende / Smith 2005, 12). Ein Austritt aus der WTO ist mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit möglich.

Beschlussfassungen innerhalb der WTO erfolgen nach dem Konsensprinzip, wobei jedes Land eine Stimme hat. Konsens ist dann erreicht, wenn kein Land in der Versammlung deutlich ge­gen einen Beschluss stimmt (vgl. Mildner 2004). Bei Fragen der Auslegung eines Vertragstex­tes und der Aussetzung von Vertragspflichten ist allerdings eine Dreiviertelmehrheit erforder­lich, ebenso wie bei der Änderung von Vertragstexten außerhalb der Bereiche Meistbegünsti­gung und Verfahrensweise. Geht es um Änderungen innerhalb dieser Bereiche, ist Einstimmig­keit notwendig (vgl. Senti 2000, 130).

2.2 Entstehungsgeschichte der WTO

Die Gründung einer Internationalen Handelsorganisation (ITO) zur Liberalisierung des Welt­handels, der Bekämpfung von Monopolen und dem Ausgleich von Konjunkturschwankungen geht maßgeblich auf die Bemühungen der USA zurück (vgl. Prieß / Berrisch 2003, 2). Während mit dem 1948 in Kraft getretenen Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) die Grundlage für einen liberaleren Welthandel geschaffen wurde, scheiterten die Bemühungen zur Gründung der ITO am Kongress der USA, der die sog. Havanna Charta nicht ratifizierte. Einem Teil der Kongressmitglieder schien die Charta auf Grund der vielen Ausnahmeregelungen nicht ausreichend, andere sahen dagegen die Souveränität der USA gefährdet (vgl. Mildner 2004).

Übrig geblieben ist ein Provisorium in Form des GATT, das weder eine juristische Person, noch eine internationale Institution war (vgl. Yüksel 1996, 38), sondern lediglich ein multilaterales Abkommen, dessen 23 Unterzeichner deshalb auch nicht als Mitglieder, sondern als Vertrags­parteien bezeichnet wurden. (vgl. Mildner 2004). Dennoch ist es gelungen, auf dieser Grundla­ge in acht Verhandlungsrunden und über mehrere Jahrzehnte hinweg das durchschnittliche Zollniveau von 40 auf vier Prozent zu reduzieren (vgl. www.bmaa.gv.at/ 2005). Abb. 1 gibt hierzu einen Überblick:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Überblick über die GATT-Verhandlungsrunden.

Quelle: In Anlehnung an: Mildner 2004.

Es ist zu berücksichtigen, dass in den Verhandlungsrunden Zollsenkungen zwar die Hauptrolle spielten, daneben aber auch weitere Punkte zur Handelsliberalisierung auf der Agenda standen, deren Darstellung jedoch den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.

In der Uruguay-Round wurde neben grundlegenden Reformen des GATT auch entschieden, neue Bereiche wie Dienstleistungen, Investitionen und den Schutz geistigen Eigentums aufzu­nehmen. Diese umfangreichen Erweiterungen führten letztlich zur Gründung der WTO durch das sog. Marrakesch-Abkommen, welches von 124 Ländern unterzeichnet wurde (vgl. Mildner 2004). Unter ihnen war auch China zu finden, das vorerst allerdings nur einen Beobachterstatus innehatte (vgl. www.china.org.cn/Beijing-Review/ 2005).

2.3 Tragende Säulen und Prinzipien der WTO

Den Kern der WTO bilden die drei folgenden multilateralen Vertragswerke, die für alle Mit­glieder verpflichtend sind (vgl. Mildner 2004), weshalb man auch von den tragenden Säulen der WTO spricht (vgl. Hähnel 2005, 97):

GATT (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen): Dieses Abkommen regelt den internationa­len Handel mit Gütern und zielt auf den gegenseitigen Abbau von Handelsbarrieren ab. Im Kern besteht das GATT aus den Inhalten von 1947, wurde jedoch mit Gründung der WTO um Rege­lungen für nicht-tarifäre Handelshemmnisse (TBT), grenzüberschreitende Direktinvestitionen (TRIMS) sowie den Handel mit Textilien und landwirtschaftlichen Gütern ergänzt (vgl. www.bmaa.gv.at/ 2005).

GATS (Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen): Regelungen für den Handel mit Dienstleistungen und Services sind Inhalt dieses Abkommens, mit der Absicht, kla­re und faire Rahmenbedingungen für im Ausland tätige Unternehmen zu schaffen (vgl. www.bmwa.gv.at/BMWA/Themen/ 2005).

TRIPS (Abkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums): Es werden mini­male Anforderungen für nationale Rechtssysteme festgelegt, um „sicherzustellen, dass die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum nicht selbst zu Schranken für den rechtmäßigen Handel werden“ (de.wikipedia.org/wiki/ 2005).

Aus dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung ergeben sich drei explizit von der WTO genannte Prinzipien, die allen drei Abkommen gemeinsam sind:

Most favoured nation (Meistbegünstigungsklausel): Räumt ein WTO-Mitglied einem anderen Land Vergünstigungen ein, so muss es diese auch allen anderen WTO-Mitgliedern zugestehen (vgl. WTO 2003, 10).

National treatment obligation (Inländerbehandlung): Inländische Produkte dürfen gegenüber ausländischen keine bevorzugte Behandlung erfahren (vgl. WTO 2003, 10 - 11).

Transparenz: Durch bindende, klar formulierte und allgemein zugängliche Regelungen soll allen Mitgliedern Handlungssicherheit ermöglicht werden (vgl. WTO 2003, 11 - 12).

Darüber hinaus finden sich zwei weitere, von der WTO nicht explizit aufgeführte Prinzipien:

Reziprozität: Es soll gewährleistet werden, dass sich die Vertragspartner untereinander gleich­wertige Zugeständnisse einräumen. Gleichzeitig lässt sich hierdurch eine breitere Unterstützung für die WTO-Abkommen schaffen und ein Verhandlungsabschluss ist leichter möglich. (vgl. Mildner 2004).

Multilateralismus: Die Abkommen werden zwischen allen beteiligten Staaten geschlossen (vgl. Mildner 2004).

2.4 Organe der WTO

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Organigramm der WTO.

Quelle: In Anlehnung an: Senti, R. 2000, 116 und Mildner 2004.

Abb. 2 gibt einen Überblick über die Organisationsstruktur der WTO. Oberstes Organ ist die mindestens alle zwei Jahre tagende und aus den Wirtschafts- bzw. Außenministern der Mit­gliedsstaaten bestehende Ministerkonferenz, die für das Funktionieren der WTO verantwortlich ist. Zum Aufgabenbereich der Ministerkonferenz gehören die Ernennung des Generaldirektors und die Bestimmung seiner Aufgaben. Momentan (2005) ist Supachai Panitchpakdi Generaldi­rektor der WTO (vgl. www.verbraucherministerium.de/ 2005).

Der Generaldirektor wiederum steht dem Sekretariat vor. Ihm obliegt die Führung des Allge­meinen Rates, der sich ebenfalls aus Vertretern aller Mitgliedsstaaten zusammensetzt und der für alle laufenden Geschäfte zwischen den Ministerkonferenzen zuständig ist (vgl. Mildner 2004). Weitere Bestandteile des Allgemeinen Rates sind diverse Ausschüsse bzw. Arbeitsgrup- 4 pen, die die Handelspolitik der Mitgliedsstaaten abhängig von deren Bedeutung für den Welt­handel in zwei-, vier- bzw. sechsjährigem Rhythmus überprüfen (vgl. Mildner 2004).

Das organisatorisch dem Allgemeinen Rat zugeordnete Streitschlichtungsorgan (DSB) ist eine eigenständige Institution innerhalb der WTO, die die Einhaltung geschlossener Vereinbarungen und Verträge garantieren soll. Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern können über ein festgelegtes Streitschlichtungsverfahren (DSP) beigelegt werden, dessen Entscheidungen für die Parteien bindend sind. Weigert sich eine Partei die Festlegungen umzusetzen, können als letztes Mittel entsprechende Vergeltungsmaßnahmen zugelassen werden. Anrufen können das DSB ausschließlich die Mitgliedsstaaten und nicht einzelne Personen oder Unternehmen (vgl. Mildner 2004).

Schließlich überwachen drei weitere Räte die Wirkung und die Einhaltung von GATT, GATS und TRIPS im Detail (vgl. Mildner 2004).

2.5 Kritik an der WTO

So sinnvoll die WTO von vielen erachtet wird, so vielfältig ist die Kritik an ihrer Politik speziell durch pazifistische Gruppen, Umweltorganisationen, Globalisierungsgegner und Menschen­rechtsorganisationen. Stellvertretend sei hier auf die Gruppierung „attac“ verwiesen, die der WTO konkret vorwirft, Entwicklungsländer bei der Entscheidungsfindung zu wenig zu berück­sichtigen, da viele Beratungen in sog. „green-room-discussions“ ohne Beteiligung der Entwick­lungsländer stattfänden und letztere kaum die finanziellen Möglichkeiten hätten, ständige Dele­gationen bei der WTO in Genf zu unterhalten. Hinzu kommt der Vorwurf an die Industrielän­der, die Kürzung von Entwicklungshilfen als Druckmittel einzusetzen. Die demokratische Legi­timation der WTO sei außerdem nur sehr entfernt vorhanden, denn die Einbindung nationaler Parlamente beschränke sich auf die Ratifizierung oder Ablehnung ausgehandelter Verträge (vgl. www.attac.de/uni-aachen/ 2005).

3 Chinas Beitritt zur WTO

3.1 Geschichte der Beitrittsverhandlungen

Chinas Verbindungen zur WTO respektive zu deren Vorgängerinstitution reichen bis in das Jahr 1948 zurück, als China als eines von 23 Ländern das GATT-Gründungsprotokoll unterzeichne­te. Allerdings trat China nach der Machtübernahme durch die kommunistische Partei bereits 1950 wieder aus dem Abkommen aus und erst 1982 wurden durch die Beantragung eines Be­obachterstatus erneut Kontakte mit den GATT-Institutionen aufgenommen. Zwei Jahre später erweiterte man den Beobachterstatus zum Status eines Sonderbeobachters, was es China erlaub­te, an allen GATT-Konferenzen teilzunehmen.

[...]

Fin de l'extrait de 20 pages

Résumé des informations

Titre
Der Beitritt Chinas zur WTO: Geschichte, Status Quo und Implikationen für ausländische Unternehmen
Université
University of Bayreuth  (Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Internationales Management)
Cours
Seminar: Marktbearbeitung in China
Note
1,7
Auteur
Année
2005
Pages
20
N° de catalogue
V147181
ISBN (ebook)
9783640574575
Taille d'un fichier
416 KB
Langue
allemand
Mots clés
Beitritt, China, WTO, Geschichte, Status Quo, Implikationen, Unternehmen, Seminar, Marktbearbeitung
Citation du texte
Florian Riedel (Auteur), 2005, Der Beitritt Chinas zur WTO: Geschichte, Status Quo und Implikationen für ausländische Unternehmen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/147181

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