„Fast alle Menschen werden eines Tages pflegebedürftig. Die Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vor dem Hintergrund von demografischer Alterung, hoher Arbeitslosigkeit und zunehmenden Wettbewerb in einer globalisierten Welt ist eine der zentralen Zukunftsfragen unseres Sozialstaates. Große Erwartungen wurden daher mit der Einführung der Pflegeversicherung verbunden – zu große, wie sich mittlerweile herausgestellt hat.“
Aufgrund einer steigenden Lebenserwartung der Bevölkerung wird die Notwendigkeit der Pflege ansteigen. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels soll eine qualitativ hochwertige pflegerische Versorgung garantiert werden. Dabei wird über den Begriff der Pflegebedürftigkeit bzw. das Verständnis von Pflegebedürftigkeit und das darauf basierende Begutachtungsinstrument, von dem die derzeitige Pflegeversicherung ausgeht, seit vielen Jahren in Deutschland diskutiert. Kern der Kritik ist, dass der Pflegebedürftigkeitsbegriff zu eng und zu einseitig somatisch sei. Demenziell erkrankte Personen können beispielsweise demnach nicht angemessen berücksichtigt werden. Ein weiteres Problem ist, dass die Komplexität möglicher Pflegeanlässe nicht einbezogen wird und sich die Pflege stattdessen überwiegend an einzelnen Verrichtungen orientiert.
In dieser Diplomarbeit werden diese Probleme näher betrachtet sowie entsprechende Lösungsvorschläge zur Einführung eines neuen bzw. erweiterten Pflegebedürftigkeitsbegriffs diskutiert. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, einen Blick auf die Nachbarstaaten Österreich und die Niederlande zu werfen.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungs- und Akronymverzeichnis
1 Einleitung
2 Das Pflegeversicherungssystem in Deutschland
2.1 Einführung der sozialen Pflegeversicherung
2.2 Allgemeine Rahmenbedingungen
2.2.1 Demografische Entwicklung
2.2.2 Wirtschaftliche Daten
2.3 Pflegereform 2008
2.3.1 Leistungen der Pflegeversicherung
2.3.1.1 Pflegestufen
2.3.1.2 Sonstige Leistungen
2.3.2 Finanzierung der Pflegeversicherung
2.4 Zukünftige Entwicklungen
3 Pflegeversicherungssysteme in Österreich und den Niederlanden
3.1 Einführung der Pflegeversicherung
3.1.1 Österreich
3.1.2 Niederlande
3.2 Allgemeine Rahmenbedingungen
3.2.1 Demografische Entwicklung
3.2.2 Wirtschaftliche Daten
3.3 Leistungen der Pflegeversicherung
3.3.1 Österreich
3.3.2 Niederlande
3.4 Finanzierung der Pflegeversicherung
3.4.1 Österreich
3.4.2 Niederlande
3.5 Zukünftige Entwicklungen
3.5.1 Österreich
3.5.2 Niederlande
4 Der Pflegebedürftigkeitsbegriff in Deutschland
4.1 Entwicklung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs
4.2 Definition der Pflegebedürftigkeit
4.3 Unzulänglichkeiten des gegenwärtigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
4.3.1 Dimension der Leistungsausweitung
4.3.2 Dimension der Versorgungssteuerung
4.3.3 Dimension der Finanzierung
4.4 Vorschlag für eine gesetzliche Neudefinition der §§ 14, 15 SGB XI
4.4.1 NBA - Neues Begutachtungsassessment
4.4.1.1 Untergliederung des NBA
4.4.1.2 Module und Bedarfsgrade des NBA
4.4.2 Entwurf und erste Praxiserprobung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
4.4.3 Auswirkungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
4.4.3.1 Auswirkungen für Pflegebedürftige
4.4.3.2 Auswirkungen für Pflegekassen und Sozialhilfeträger
5 Der Pflegebedürftigkeitsbegriff in Österreich und den Niederlanden
5.1 Entwicklung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs
5.2 Definition der Pflegebedürftigkeit
5.2.1 Österreich
5.2.2 Niederlande
5.3 Einschätzung von Pflegebedürftigkeit
5.3.1 Österreich
5.3.2 Niederlande
5.4 Unzulänglichkeiten in der Einstufung von Pflegebedürftigkeit
5.4.1 Österreich
5.4.2 Niederlande
5.5 Erfahrungen und Empfehlungen
5.5.1 Österreich
5.5.2 Niederlande
6 Diskussion um den Pflegebedürftigkeitsbegriff
6.1 Umsetzung und Überarbeitung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
6.1.1 Vorschläge des GKV-Spitzenverbandes
6.1.2 Auszug aus dem schwarz-gelben Koalitionsvertrag 2009
6.2 Reaktionen zur Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
6.2.1 Reaktionen zum Entwurf des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs..
6.2.1.1 SoVD - Sozialverband Deutschland
6.2.1.2 Bündnis 90/Die Grünen
6.2.1.3 Weitere Reaktionen und Meinungen
6.2.2 Reaktionen zum schwarz-gelben Koalitionsvertrag 2009
6.2.2.1 SPD - Sozialdemokratische Partei Deutschlands
6.2.2.2 SoVD - Sozialverband Deutschland
6.2.2.3 Weitere Reaktionen und Meinungen
6.3 Von Österreich und den Niederlanden lernen - Implikationen für Deutschland
6.3.1 Österreich - Deutschland
6.3.2 Niederlande - Deutschland
6.4 Weitere Überlegungen zum Pflegebedürftigkeitsbegriff
7 Fazit und Ausblick
8 Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Die Gesamtbevölkerung Deutschlands im Zeitvergleich (2000- 2007)
Abbildung 2: Lebendgeborene und Todesfälle in Deutschland (1946-2007)
Abbildung 3: Acht Module des Neuen Begutachtungsassessments (NBA)
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Finanzielle Entwicklung der sozialen Pflegeversicherung
Tabelle 2: Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (monatlich in Euro)
Tabelle 3: Leistung der Pflegeversicherung (jährlich in Euro)
Tabelle 4: Entwicklung der Gesamtbevölkerung in Österreich und den Niederlanden (in Millionen)
Tabelle 5: Lebendgeborene in Österreich und den Niederlanden, 1996- (in Tsd.)
Tabelle 6: Lebenserwartung bei der Geburt, Österreich und Niederlande (in Jahren)
Tabelle 7: Pflegestufen, Pflegebedarf und Pflegegeld in Österreich (monatlich in Euro)
Tabelle 8: Leistungen des AWBZ im Überblick
Tabelle 9: Skala der Bedarfsgrade
Tabelle 10: Bemessung des PGB (Stand: 2005)
Abkürzungs- und Akronymverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
„ Fast alle Menschen werden eines Tages pflegebedürftig. Die Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vor dem Hintergrund von demografischer Alterung, hoher Arbeitslosigkeit und zunehmenden Wettbewerb in einer globalisierten Welt ist eine der zentralen Zukunftsfragen unseres Sozialstaates. Große Erwartungen wurden daher mit der Einführung der Pflegeversicherung verbunden- zu große, wie sich mittlerweile herausgestellt hat. “1
Aufgrund einer steigenden Lebenserwartung der Bevölkerung wird die Notwendigkeit der Pflege ansteigen. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels soll eine qualitativ hochwertige pflegerische Versorgung garantiert werden. Dabei wird über den Begriff der Pflegebedürftigkeit bzw. das Verständnis von Pflegebedürftigkeit und das darauf basierende Begutachtungsinstrument, von dem die derzeitige Pflegeversicherung ausgeht, seit vielen Jahren in Deutschland diskutiert.2 Kern der Kritik ist, dass der Pflegebedürftigkeitsbegriff zu eng und zu einseitig somatisch sei. Demenziell erkrankte Personen können beispielsweise demnach nicht angemessen berücksichtigt werden.3 Ein weiteres Problem ist, dass die Komplexität möglicher Pflegeanlässe nicht einbezogen wird und sich die Pflege stattdessen überwiegend an einzelnen Verrichtungen orientiert.4
In dieser Diplomarbeit werden diese Probleme näher betrachtet sowie entsprechende Lösungsvorschläge zur Einführung eines neuen bzw. erweiterten Pflegebedürftigkeitsbegriffs diskutiert. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, einen Blick auf die Nachbarstaaten Österreich und die Niederlande zu werfen.
Aufgrund der länderübergreifenden Sichtweise soll meines Erachtens nicht nur das komplexe Problemfeld geöffnet werden, sondern es sollen auch Rückschlüsse bzw. Implikationen für Deutschland gezogen werden können. In dieser Diplomarbeit möchte ich wie folgt vorgehen: Das zweite und das dritte Kapitel sollen dem Hintergrundwissen dienen, während die Kapitel vier, fünf und sechs den Schwerpunkt dieser Arbeit bilden sollen.
Im Folgenden soll im zweiten Kapitel das Pflegeversicherungssystem in Deutschland betrachtet werden. Neben der Einführung der Pflegeversicherung und den allgemeinen Rahmenbedingungen sollen insbesondere die wichtigsten Inhalte der Pflegereform 2008 vorgestellt werden.
Das dritte Kapitel behandelt die Pflegeversicherungssysteme in Österreich und den Niederlanden. Auch hier erfolgt eine systematische Betrachtungsweise (angefangen von der Einführung der Pflegeversicherung bis zu den zukünftigen Entwicklungen) der jeweiligen Pflegeversicherungssysteme. Die Leistungen und die Finanzierung der Pflegeversicherungen sind ebenso von bedeutendem Interesse.
Im vierten Kapitel wird der Pflegebedürftigkeitsbegriff in Deutschland diskutiert. Neben der Entwicklung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der derzeitigen Begriffsdefinition der Pflegebedürftigkeit sollen die Unzulänglichkeiten des gegenwärtigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs herauskristallisiert werden. Des Weiteren wird der Vorschlag des Beirats für eine gesetzliche Neudefinition erörtert. Ein Entwurf und eine erste Praxiserprobung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs können verzeichnet werden. Mit den möglichen Auswirkungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs schließt das vierte Kapitel.
Pflegebedürftigkeit ist kein rein deutsches Problem, sondern geht über die Landesgrenzen hinaus. Das fünfte Kapitel verschafft demnach einen Blick auf den Pflegebedürftigkeitsbegriff in Österreich und den Niederlanden. Da in Österreich und den Niederlanden keine gesetzlichen Definitionen von Pflegebedürftigkeit existieren, wie es in Deutschland der Fall ist, wird der Nachdruck auf die Einschätzung von Pflegebedürftigkeit und die damit verbundenen Unzulänglichkeiten gelegt.
Im sechsten Kapitel geht es um die Diskussion des Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Dabei werden die Umsetzung und Überarbeitung des neuen und vom Beirat vorgeschlagenen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sowie die ersten schwarz-gelben Koalitionsvereinbarungen (seit der Bundestagswahl 2009) diskutiert. Erste Reaktionen und Meinungen diesbezüglich treten zum Vorschein. Des Weiteren werden die Länder Österreich und die Niederlande nochmals aufgegriffen und verglichen, wobei der Nutzen aus den jeweiligen Ländern für Deutschland gezogen wird. Das sechste Kapitel endet mit weiteren Vorschlägen zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff.
Das siebte Kapitel gewährt dem Leser einen zusammenfassenden Ausblick dieser Arbeit.
Da Pflegebedürftigkeit ein multidimensionales und sehr komplexes Phänomen ist,5 kann ein Anspruch auf Vollständigkeit in diesem Rahmen schwerlich eingelöst werden. Dennoch soll ein weites Blickfeld geöffnet werden.
2 Das deutsche Pflegeversicherungssystem
2.1 Einführung der sozialen Pflegeversicherung
Vor der Einführung der sozialen Pflegeversicherung wurden die Pflegeleistungen aus Eigenmitteln pflegebedürftiger Personen sowie aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert.6 Die Kosten der Pflegebedürftigkeit waren so hoch, dass viele Betroffene dies nicht aus Eigenmitteln finanzieren konnten und oftmals auf Sozialhilfe angewiesen waren. Es verwundert nicht, dass vor Einführung der Pflegeversicherung durchschnittlich 80 % der Pflegeheimbewohner sozialhilfeabhängig waren.7
Für pflegebedürftige Personen und ihre Familienangehörigen ist Pflegebedürftigkeit nicht nur mit finanziellen Belastungen, sondern auch mit psychischen und physischen Belastungen verbunden. Als körperliche Belastungen können beispielsweise das regelmäßige Heben von bettlägerigen Personen, die 24-stündige Pflege, das regelmäßige Waschen, Füttern und Wickeln oder die obligatorischen Therapiegänge der pflegenden Angehörigen genannt werden. Psychische Belastungen können für behinderte Personen dadurch entstehen, dass sie beispielsweise aus ihrem „gesunden Umfeld“ überwiegend und oftmals auch gänzlich ausgegrenzt werden. Dies kann vor allem für Kinder (z. B. Down Syndrom) sehr belastend sein und sich entsprechend nachteilig auf ihre Entwicklung auswirken. Aufgrund der regelmäßig pflegenden Tätigkeit sind Familienangehörige zeitlich sehr eingeschränkt und angespannt, sodass sich ihre Lebensweise oftmals nahezu vollständig auf die behinderte Person ausrichtet und ihre eigenen Interessen zu kurz kommen. Dies kann für Familienangehörige psychisch belastend sein. Ein Großteil der pflegebedürftigen Menschen hat den Wunsch, zu Hause gepflegt zu werden. Aufgrund der steigenden Anzahl der Singlehaushalte in den letzten Jahrzehnten ist das Pflegepotenzial in den Familien jedoch deutlich gesunken.8 Um dieser Ungleichbehandlung ein Ende zu bereiten, musste die Pflegebedürftigkeit als soziales Risiko abgesichert werden.9
Am 01. Januar 1995 trat daher das Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) als Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Kraft.10 Die soziale Pflegeversicherung (SPV) wurde in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 199411 vom Bundestag und Bundesrat beschlossen und am 01. Januar 199512 eingeführt. Diese bildet nach der Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung die fünfte Säule der Sozialversicherung und kann als eigenständig bezeichnet werden. Die Gründe und Ziele für die Entstehung der sozialen Pflegeversicherung in Deutschland waren unter anderem:
- eine adäquate Absicherung der Pflegebedürftigkeit,
- die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der pflegebedürftigen Personen (§ 2 SGB XI),13
- die Verringerung der pflegebedingten Inanspruchnahme der Sozialhilfe,
- die Entlastung der finanziell belasteten Kommunen,
- der Aufbau qualitativ fortschrittlicher Pflegeleistungen sowie
- die vorrangige Unterstützung der häuslichen Pflege14 (§ 3 SGB XI).15
Nahezu die gesamten Einwohner Deutschlands sind (gemäß §§ 20-27 SGB XI)16 gesetzlich pflegeversicherungspflichtig. Sowohl die soziale als auch die private Pflegeversicherung sind Pflichtversicherungen, da jeder auf diese Hilfe angewiesen sein kann.17 Die Pflegeversicherung wurde nach dem Leitgedanken „ Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung “ aufgebaut.18 Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gehören folglich automatisch der sozialen Pflegeversicherung an. In Anlehnung an diesen Grundsatz sind Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen.19 Privat Krankenversicherte sind ebenso verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Die private Pflegeversicherung muss adäquate Bedingungen und Prämien für Familien und ältere Personen anbieten, und ihre Leistungen müssen den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sein.20
Die Einführung der sozialen Pflegeversicherung hat erfreulicherweise zu einer Reduktion der Notdürftigen und der auf Sozialhilfe angewiesenen Pflegebedürftigen geführt. Seit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung und dem Leistungsbeginn am 01. April 199521 konnten dennoch diverse Defizite nicht ausgeräumt werden, sodass die Reform 2008 unumgänglich war.22
2.2 Allgemeine Rahmenbedingungen
Nachfolgend soll dem Leser ein zusammenfassender Überblick über die wichtigsten wirtschaftlichen und demografischen Eckdaten für Deutschland verschafft werden, um als Hintergrundinformation die Beweggründe und die Wichtigkeit des deutschen Pflegeversicherungssystems zu verdeutlichen.
2.2.1 Demografische Entwicklung
Im Jahr 2007 war eine Gesamtbevölkerung in Deutschland von rund 82 218 000 zu verzeichnen.23 Dagegen konnten im Vorjahr (2006) 82 315 000 Einwohner und im Jahr 2002 sogar 82 537 00024 Einwohner erfasst werden. Betrachtet man in der Abbildung 1 den Zeitabschnitt 2003 bis 2007, so ist ein klarer rückläufiger Trend der deutschen Bevölkerung ersichtlich. Dies ist mit vielen Faktoren begründbar. In den folgenden Ausführungen sollen nur die Faktoren genannt werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Entwicklung des deutschen Pflegeversicherungssystems stehen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Die Gesamtbevölkerung Deutschlands im Zeitvergleich (2000-2007)
(Quelle: in Anlehnung an das Statistische Bundesamt2008, S. 28 sowie Mühlbacher et al.2004, S. 25 und das Statistische Bundesamt2005, Zugriff am 11.05.2009)
Im Jahre 2007 gab es in Deutschland 684 865 Geburten25 und 827 162 Todesfälle.26 Die folgende Abbildung 2 vergleicht die Entwicklung der Geburten und die Anzahl der Todesfälle in einem Zeitraum von 61 Jahren. Das Jahr 2006 kann als das Jahr mit den niedrigsten Geburtenzahlen seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs (1945) bezeichnet werden. Der nachfolgende Anstieg der Geburten in Deutschland ist als das Phänomen der Nachkriegszeiten bekannt („Baby-Boom“). Der bekannte Anstieg erreichte seinen Höhepunkt im Jahr 1964. In den 70er-Jahren erfolgte ein radikaler Geburtenrückgang, was mit der Einführung der Antibabypille sowie einer veränderten Einstellung zur Familie begründbar ist.27
Aufgrund des medizinischen Fortschritts ist die Anzahl der Todesfälle kontinuierlich zurückgegangen. Dadurch ist eine ungünstige Kluft zwischen älteren und jüngeren Menschen entstanden.28 Dieses Missverhältnis ist in Deutschland, im Vergleich zu anderen europäischen Staaten, am stärksten ausgeprägt.29 Dadurch entstehen enorme Veränderungen in der Altersstruktur der Bevölkerung. Nach den Ergebnissen der elften koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung (Statistisches Bundesamt) für die Jahre 2005 bis 2050 wird sich der Bevölkerungsanteil der ab 80-Jährigen (Altersgruppe: 80 und älter) von 3,7 Millionen auf etwa 10 Millionen im Jahr 2050 erhöhen.30
Nach den Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit wird ein Anstieg der ab 60-Jährigen (60 Jahre und älter) von 2005 bis zum Jahr 2030 um 8,5 Millionen auf etwa 28,5 Millionen vorausgeschätzt.31 Dies entspricht insgesamt einem Anteil von etwa 25 % dieser Personengruppe.32 Aufgrund dessen kann mit einer erhöhten Zunahme der Pflegebedürftigen und einem enormen Ausgabenanstieg der Pflegeversicherung gerechnet werden.33
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Lebendgeborene und Todesfälle in Deutschland (1946-2007)
(Quelle: in Anlehnung an das Statistische Bundesamt, Zugriff am 12.05.2009)
Die demografische Entwicklung beeinflusst nicht zuletzt auch die finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung.34
2.2.2 Wirtschaftliche Daten
Die vorliegende Tabelle 135 soll einen Einblick in die finanzielle Entwicklung der sozialen Pflegeversicherung verschaffen. In den ersten drei Jahren wurden erhebliche Überschüsse erwirtschaftet, während in den nachfolgenden Jahren Defizite entstanden. Im Jahr 2006 konnte ein leichter Überschuss erzielt werden, wobei im Jahr 2007 das Defizit etwa 320 Millionen Euro betrug. Dies war auch der Grund für die Erhöhung des Beitragssatzes im Jahr 2008.36 Betrachtet man die Einnahmen und Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung - in der Zeitspanne von 1995 bis 2006 - separat, so ist insgesamt ein einheitlich aufsteigendes Ergebnis zu beobachten. Im Jahr 1995 wurden 5.295.000 Euro und im Jahr 2006 18.060.000 Euro ausgegeben.37
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Finanzielle Entwicklung der sozialen Pflegeversicherung
(Quelle: Deutsche Bundesbank2007, S. 37)
* DM-Werte in Euro umgerechnet und gerundet
Wenn die Ausgaben der Pflegeversicherung ins Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) gesetzt werden, zeigt sich die hohe wirtschaftliche Bedeutung des Gesundheitswesens.38 Die Einnahmen der Pflegeversicherung gingen, gemessen am BIP, zwischen 1995 und 2006 von 0,83 % auf 0,76 % zurück. Seit 1997 ist ein durchschnittlicher Jahresanstieg des nominalen BIP von etwa 2 % zu verzeichnen. In Relation zum BIP sind die Ausgaben seit 1997 bei 0,8 % konstant geblieben.39
2.3 Pflegereform 2008
Aufgrund der stetig alternden Gesellschaft und der damit drohenden Überalterung der Gesellschaft ist ein zunehmender Bedarf an40 Pflegeleistungen zu verzeichnen. Da sich die Familienstrukturen gewandelt haben, sind häusliche Pflegeleistungen durch Angehörige oft nicht durchführbar. Eine zunehmende professionelle Pflege und ein erweitertes Leistungsspektrum sind daher unumgänglich.41 Die Einführung der Pflegereform 2008 (Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung) war demzufolge nötig, um die Strukturen in der Pflegeversicherung besser an die neuzeitlichen Bedürfnisse der pflegebedürftigen Personen, Angehörigen und Pflegekräfte anzugleichen.42
In den folgenden Abschnitten werden die wichtigsten Inhalte der Pflegereform 2008 vorgestellt. Dabei werden insbesondere die neuen bzw. erweiterten Leistungen und die Finanzierung der Pflegversicherung beschrieben.
2.3.1 Leistungen der Pflegeversicherung
Über 2 Millionen Menschen erhalten Pflegeleistungen von der Pflegeversicherung. Dabei nehmen rund 1,45 Millionen Menschen ambulante Leistungen und rund 0,7 Millionen Menschen stationäre Leistungen in Anspruch (Stand: März 2008).43
Das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit ist die Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen. Der Gesetzgeber hat gemäß den §§ 14, 15 SGB XI den Pflegebedürftigkeitsbegriff (siehe Kapitel 4) und den notwendigen Bedarf an Hilfe als Voraussetzungen für die Zuordnung einer Pflegestufe definiert. Dabei legt der § 14 SGB XI fest, welche Krankheiten und Behinderungen für das Bestehen von Pflegebedürftigkeit vorausgesetzt werden.44 Der Hilfebedarf zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 14 Abs. 4 SGB XI) bezieht sich auf gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im alltäglichen Leben.45
2.3.1.1 Pflegestufen
Pflegebedürftige werden durch Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), je nach Grad der Behinderung, einer von drei Pflegestufen zugeordnet (§ 15 SGB XI46 ).47 Die Pflegestufen richten sich nach dem notwendigen definierten Hilfebedarf.48 Die folgende Tabelle 2 stellt die Unterteilung der Pflegestufen in der ambulanten und der stationären Pflege dar.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2: Leistungen der Pflegeversicherung imÜberblick (monatlich in Euro)
(Quelle: BMG [2008d], S. 7)
* Die Werte für 2008 gelten ab dem 01.07.2008
Bis zum Jahre 2012 erhöhen sich stufenweise die Leistungen der Pflegeversicherung (siehe Tabelle 2). Durch die Pflegereform 2008 findet eine Anhebung der finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung statt. Diese sind mit höheren Beitragssätzen finanzierbar.50
Pflegegeld (ambulant)
In der ambulanten Pflege wird ein Pflegegeld an den Pflegebedürftigen gezahlt, um die Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen zu fördern. Die Durchführung der Pflege erfolgt durch Familienangehörige, Nachbarn oder andere ehrenamtliche Helfer. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig von der zugeordneten Pflegestufe. Pflegegeldbezieher der Pflegestufen I und II müssen halbjährlich die Qualität der häuslichen Versorgung vom MDK begutachten lassen. Pflegegeldbezieher der Pflegestufe III werden vom MDK vierteljährlich zu Hause kontrolliert. Eine professionelle Beratung der Pflegeperson steht im Vordergrund dieser inspizierenden Tätigkeit.51
Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)
Bei der Pflegestufe I handelt es sich um Personen, die täglich mindestens 1,5 Stunden der Pflege bedürfen. Hiervon müssen über 45 Minuten auf die Grundpflege (z. B. Ernährung, Mobilität oder Körperpflege) entfallen. Diese bedürfen ebenso mindestens einmal am Tag der Hilfe bei der Grundpflege und zusätzlich mehrmals wöchentlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.52
Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)
Personen der Pflegestufe II sind dann schwerpflegebedürftig, wenn sie mindestens drei Stunden am Tag der Hilfe bedürfen. Hiervon müssen mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen. Bei der Grundpflege benötigen die Schwerpflegebedürftigen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung mehrmals in der Woche Hilfeleistungen.53
Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)
Personen, die der Pflegestufe III zugeordnet werden, gelten als schwerstpflegebedürftig. Diese benötigen eine 24-stündige Grundpflege (auch nachts) und mehrmals in der Woche eine Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der zeitliche Aufwand beträgt mindestens fünf Stunden am Tag. Für die Grundpflege entfallen hierfür mindestens vier Stunden. Bei außergewöhnlich hohem Pflegebedarf gibt es eine Härtefallregelung, die innerhalb der Pflegestufe III in der stationären Versorgung zu finden ist.54
Sachleistungen (ambulant)
Bei diesem Leistungsangebot wird ein ambulanter Pflegedienst eingeschaltet, der die betreffende Person regelmäßig pflegt. Die Pflegekasse rechnet die erbrachten Pflegeleistungen mit dem ambulanten Pflegedienst direkt ab (Sachleistungsprinzip). Ist die pflegebedürftige Person privat pflegeversichert, werden die Rechnungen des Pflegedienstes erstattet (Erstattungsprinzip).55
Sachleistungen (stationär)
Seit dem 01.07.1996 bietet die soziale Pflegeversicherung Leistungen für eine vollstationäre Versorgung an. Für die Pflegestufe I erstattet die Pflegeversicherung bis zu 1.023 Euro, für Pflegestufe II bis zu 1.279 Euro. Für die Pflegestufe III erhöht sich der Maximalbetrag stufenweise von 1.470 Euro (Juli 2008) bis 1.550 Euro im Jahr 2012. Härtefälle bekommen im Jahr 2012 bis zu 1.918 Euro erstattet.56
2.3.1.2 Sonstige Leistungen
Der Leistungskatalog der Pflegeversicherung soll dafür sorgen, dass pflegebedürftige Versicherte ein möglichst selbstständiges und verbessertes Leben führen können. Dabei soll insbesondere die ambulante Pflege verbessert und gefördert werden, da der größte Teil der Pflegebedürftigen so lange wie möglich in der gewohnten familiären und sozialen Umgebung bleiben möchte.57 Pflegebedürftige sind auf spezielle Leistungen angewiesen, z. B. die Bereitstellung von Rollstühlen, Behindertenfahrdienste, Körperpflege, Individualbetreuung usw.58 Mit dem Inkrafttreten der Pflegereform 2008 wurde das bisherige Leistungsangebot unter anderem wie folgt ergänzt:59
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI60 )61
Nach einer sechsmonatigen Vorpflegezeit (vor der Reform 2008 erst nach zwölf Monaten) haben Pflegebedürftige, wenn die Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderen persönlichen Gründen verhindert ist, Anspruch auf eine Ersatzpflegekraft für diesen Zeitraum. Die Pflegekasse übernimmt bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr die Kosten für die häusliche Pflegevertretung sowie die Rentenversicherungsbeiträge der erkrankten oder beurlaubten Pflegeperson. In der Tabelle 3 sind die jährlichen maximalen Leistungen bis zum Jahr 2012 wie folgt eingestuft:62
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 3: Leistung der Pflegeversicherung (jährlich in Euro)
(Quelle: in Anlehnung an BMG [2008d], S. 8)
* Die Werte für 2008 gelten ab dem 01.07.2008
Aus der Tabelle 3 ist ersichtlich, dass sich der Anspruch der Leistungen ab dem Jahr 2010 auf maximal 1.510 Euro und ab dem Jahr 2012 auf maximal 1.550 Euro erhöht. Bis zum Inkrafttreten der Pflegereform 2008 lag die Grenze der Leistungen bei jährlich 1.432 Euro. Ist die Ersatzpflegekraft mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert oder lebt diese im selben Haushalt mit dem Pflegebedürftigen, so richtet sich die Gewährung der Verhinderungspflege lediglich nach der Höhe des derzeit bezogenen Pflegegeldes. Die Rentenversicherungsbeiträge der Pflegeperson werden während dieser Zeitspanne von der Pflegekasse weiter entrichtet.63
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI64 )65
Pflegebedürftige Personen, die temporär auf eine vollstationäre Pflege angewiesen sind, können die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.66 Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzzeitpflege ist, dass eine häusliche und teilstationäre Pflege nicht im erforderlichen Umfang möglich ist. Die Kurzzeitpflege soll, insbesondere im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung, die Zeit bis zur Erbringung der häuslichen Pflege überbrücken oder zur Bewältigung von Krisensituationen in der häuslichen Pflege dienen (z. B. bei Krankheit, Urlaub oder psychischer Überforderung des pflegenden Angehörigen). Die Höhe der Leistungen, die die Pflegekasse gewährt, entspricht exakt den Leistungen der Verhinderungspflege (siehe Tabelle 3).67
Pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahren können - seit der Pflegereform 2008 - Kurzzeitpflege nun auch in Einrichtungen der Behindertenpflege oder ähnlich geeigneten Versorgungsstätten beanspruchen. Die kurzzeitige Versorgung behinderter Kinder erfolgte bislang in Einrichtungen der Altenpflege, oder eine Nutzung der Kurzzeitpflege war aus Mangel an geeigneten Einrichtungen bisher nicht möglich gewesen.68
Betreuungsbetrag
Personen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (z. B. Demenzkranke, psychisch Kranke, geistig behinderte Personen) haben Anspruch auf einen erhöhten Betreuungsbetrag von 1.200 Euro bis zu 2.400 Euro jährlich.69
Jährliche Qualitätsprüfungen der Pflegeeinrichtungen
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) kontrolliert einmal jährlich die Pflegeeinrichtungen. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sollen ab dem Jahr 2011 schärfer kontrolliert werden. Dies bedeutet, dass unangemeldete Prüfungen durch den MDK erfolgen sollen. Die Wirksamkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen in den Pflegeeinrichtungen sowie das körperliche Wohlbefinden der pflegebedürftigen Personen stehen im Vordergrund der Prüfungen. Angesichts der durchgeführten Prüfungen und Bewertungen soll der MDK darüber hinaus entsprechende Empfehlungen für qualitative Verbesserungen der Einrichtungen abgeben.70
Anspruch auf Pflegezeit
Mit der Pflegereform 2008 ist die sogenannte Pflegezeit eingeführt worden. Nahestehende Angehörige erhalten die Möglichkeit, eine unbezahlte Freistellung von bis zu sechs Monaten vom Arbeitgeber zu beanspruchen. Diese Regelung gilt für berufstätige Angehörige von Pflegebedürftigen, die in einem Betrieb von mehr als 15 Mitarbeitern beschäftigt sind. Während der Pflegezeit übernimmt die Pflegekasse die Beiträge für die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung, wenn der pflegende Angehörige mindestens 14 Stunden wöchentlich die pflegebedürftige Person pflegt. Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung erstattet die Pflegekasse bis zur Höhe des Mindestbeitrags. Somit bleibt die Pflegeperson während dieser Zeit sozialversichert.71
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Eine kurzzeitige Freistellung für Berufstätige ist bis zu zehn Arbeitstage möglich, wenn ein Familienangehöriger unvorhergesehen pflegebedürftig wird. Dabei ist die Anzahl der Beschäftigten für eine kurzfristige Freistellung im Betrieb unerheblich. Wie bei der Pflegezeit bleibt auch hier die Pflegeperson sozialversichert.72
Erheblicher Betreuungsbedarf
Bei erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung der zu pflegenden Person stellen die Pflegekassen zusätzliche Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege zur Finanzierung eines Betreuungsbedarfs zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu
200 Euro je Kalendermonat. Dieser Betrag ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen einzusetzen.73,74 Wird der maßgebende Leistungsbetrag für die zusätzlichen Betreuungsleistungen in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Dieser Betrag dient der Entlastung pflegender Angehöriger und steht ausschließlich im Bereich häuslicher Pflege zur Verfügung. Erstattet werden können Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, der zugelassenen Pflegedienste - sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt - oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten (z. B. Betreuungsgruppen, eine stundenweise Entlastung pflegender Angehöriger),75,76 die nach § 45c Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI)77 gefördert werden oder förderungsfähig sind.78,79
Früherer Anspruch
Mit der neuen Pflegereform können die Leistungen der Pflegeversicherung früher als bisher in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet, dass eine zweijährige Einzahlung in die Pflegeversicherung erforderlich ist (bisher fünf Jahre), um alle Leistungen der Pflegeversicherung vollständig nutzen zu können.80
Förderung neuer Wohnformen („Poolen“ von Leistungen)
Seit der Reform 2008 fördert die Pflegeversicherung neue Wohnformen (z. B. die Senioren-WG81 ), um ein selbstbestimmtes Leben der Pflegebedürftigen zu ermöglichen. Leistungsansprüche können so zusammengelegt („Poolen“) werden. Wirtschaftlichkeitsreserven können somit erschlossen werden, sodass die ambulanten Pflegekräfte zusätzliche Betreuungsmöglichkeiten ausschöpfen können.82
Pflegegeldexport
Pflegeleistungen werden grundsätzlich nur im Inland erbracht (Territorialitätsprinzip). Bei Auslandsaufenthalten83 von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr besteht weiterhin ein Anspruch auf den Bezug von Pflegegeld (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI).84 Aufgrund der EWG85 -Verordnung (VO) Nr. 1408/7186 („Wanderarbeitnehmerverordnung“)87 ist das Territorialitätsprinzip bei einem Aufenthalt oder einem Wohnsitz in Ländern der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie (seit dem 01. Juni 2002) in der Schweiz nicht bedingungslos gültig. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 05. März 1998 in der Rechtssache C-160/9688 (Manfred Molenaar und Barbara Fath-Molenaar ./. Allgemeine Ortskrankenkasse Baden- Württemberg)89 gilt das Pflegegeld als „Geldleistung bei Krankheit“. Wohnt demnach der Pflegebedürftige in einem der oben erwähnten Staaten, so hat der Träger, bei dem die Versicherung besteht (zuständiger Träger), das Pflegegeld ins Ausland zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um versicherte Beschäftigte, Rentner oder Familienangehörige handelt.90 Ein Anspruch besteht mithin auch für behinderte Kinder (gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB XI91 ), solange diese in Deutschland pflegeversichert sind und die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI92 erfüllen.93 Dabei darf es sich allerdings nicht um eine bloße Anwartschaftsversicherung94 oder freiwillige Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2 SGB XI95 handeln, weil in diesen Fällen grundsätzlich kein Leistungsanspruch in der Pflege besteht, sondern lediglich die Wahrung beitrags- und leistungsrechtlicher Vorversicherungszeiten in der Pflegeversicherung ermöglicht wird.96 Laut dem EuGH besteht eine Beitragspflicht. Würde eine Freistellung der Beitragszahlung für die pflegeversicherte Person („Wanderarbeitnehmer“) bestehen, so könnten die Rechte aus Art. 19 Abs. 1 VO 1408/7197,98 nicht in Anspruch genommen werden. Dies würde im Widerspruch zu dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag99 ) stehen, insbesondere zu dem Diskriminierungsverbot und der Arbeitnehmerfreizügigkeit der Art. 12100 und 39 Abs. 2101 EGV (EG- Vertrag).102
Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI103 ruht der Anspruch auf das Pflegegeld, soweit Versicherte bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen. Diese Regelung ist nach übereinstimmender Auffassung der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit auch anzuwenden, wenn und soweit vergleichbare Leistungen in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden. Insofern kann das Pflegegeld nur dann in vollem Umfang gewährt werden, wenn im Wohnstaat kein eigenständiger Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit besteht. Ansonsten werden die im Ausland gewährten Leistungen angerechnet. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch einige ausländische Träger in ihrem Recht Kürzungs- bzw. Ruhensvorschriften vorsehen104 und es zur wechselseitigen Anrechnung kommen kann (Art. 19 Abs. 1105 bzw. Art. 25 Abs. 1106 und Art. 28 Abs. 1107 VO 1408/71).108
2.3.2 Finanzierung der Pflegeversicherung
Die soziale Pflegeversicherung finanziert sich über paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge.109 Rentner und Studenten tragen den Pflegeversicherungsbeitrag allein.110 Dabei ist die Pflegeversicherung als „Teilkasko-Versicherung“ anzusehen, da die realen Kosten nicht vollständig über die Beiträge abgedeckt werden können.111 Aufgrund der steigenden Zahl der Pflegebedürftigen trat im Jahr 1999 erstmals ein Defizit in der Finanzierung auf.112 So beliefen sich die Defizite im Jahr 2002 auf 380 Millionen Euro, im Jahr 2003 auf 690 Millionen Euro und im Jahr 2004 allein auf 823 Millionen Euro. Die wachsenden Defizite (für den Zeitraum 1997 bis 2004) können nicht nur mit einem Ausgabenanstieg von durchschnittlich 2,2 % begründet werden, sondern auch mit dem geringen nominalen Anstieg der Einnahmen von durchschnittlich 0,8 % (im gleichen Zeitraum betrachtet).113 Zum 01. Juli 2008 wurde daher der Beitragssatz um 0,25 % auf 1,95 % des Bruttolohns erhöht.114 Bei kinderlosen Versicherungsmitgliedern, ausgenommen eines definierten Personenkreises, beträgt der Beitragssatz nun 2,2 % (ab den 01. Juli 2008).115 Dieser setzt sich aus dem Beitragssatz von 1,95 % und dem Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 % zusammen. Ausgenommen von dieser Zuschlagsregelung sind kinderlose Beitragszahler, die vor dem 01. Januar 1940 geboren sind, sowie Arbeitslose (Bezieher von Arbeitslosengeld II), Wehr- und Zivildienstleistende und Mitglieder, die jünger als 23 Jahre sind.116 Die Beitragsbemessungsgrenze für die Pflegeversicherung entspricht derjenigen für die Krankenversicherung. Aus ihr werden die Höchstbeiträge berechnet. Im Jahr 2008 lag diese bei jährlich 43.200 Euro (3.600 Euro pro Monat).117 Seit dem Jahr 2009 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung bei jährlich 44.100 Euro (3.675 Euro pro Monat).118
Personen, die privat krankenversichert sind, schließen einen privaten Versicherungsvertrag über die Pflege-Pflichtversicherung ab. In der privaten Pflege-Pflichtversicherung müssen Altersrückstellungen gebildet werden. Die Prämienhöhe in der privaten Pflege-Pflichtversicherung bemisst sich nach dem individuellen Versicherungsrisiko, das mit zunehmendem Alter steigt. Der Arbeitgeberanteil bemisst sich in der Höhe wie der Arbeitgeberanteil in der sozialen Pflegeversicherung. Die Prämiengestaltung der privaten Pflegeversicherung unterliegt gesetzlichen Rahmenbedingungen (§ 110 SGB XI119 )120 zugunsten der Versicherten. So ist eine Staffelung der Prämien nach dem Gesundheitszustand nicht gestattet. Bereits erkrankte und pflegebedürftige Personen dürfen nicht ausgegrenzt werden. Kinder müssen beitragsfrei mitversichert werden.121
2.4 Zukünftige Entwicklungen
Die künftige Entwicklung der gesetzlichen Pflegeversicherung ist von mehreren Faktoren abhängig. Der demografische Wandel in Deutschland (siehe Kapitel 2.2.1) stellt eine große Herausforderung für die gesetzliche Pflegeversicherung dar, denn mit höherem Alter steigt zugleich die Pflegewahrscheinlichkeit. Vor diesem Hintergrund und aufgrund wandelnder Haushaltsstrukturen (Trend zu Ein- und Zweipersonenhaushalten) kann eine preisgünstige familiäre Pflege nicht mehr aufrechterhalten werden.122
Eine wesentliche Kernaufgabe unserer Gesellschaft wird daher die Finanzierbarkeit der Pflegeversicherung für die nächsten Generationen bei sozialpolitisch vertretbaren Beitragssätzen darstellen. Erstmals ab dem Jahr 2014 prüft die Bundesregierung alle drei Jahre die Notwendigkeit und Höhe einer finanziellen Anpassung der Leistungen der Pflegeversicherung123 (§ 30 SGB XI, Dynamisierung124 ).125 Für die Angleichung der Leistungen ist eine Orientierung an der kumulierten Preisentwicklung der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre notwendig. Dabei ist zu beachten, dass die Leistungsbeiträge nicht höher steigen sollen als die Entwicklung der Bruttolöhne in der gleichen Zeitperiode.126
Eine weitere Kernaufgabe der Bundesregierung ist die konsequente Weiterentwicklung der hohen qualitativen Pflege. Eine hohe Versorgungsqualität kann - nach den aktuellen pflegewissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnissen - durch diverse Grundbedingungen und Einflüsse erreicht werden. Dies kann beispielsweise durch den Wettbewerb der Pflegeanbieter und die Transparenz der Qualität ihrer Leistungen realisiert werden. Des Weiteren sind ein qualifiziertes und motiviertes Pflegepersonal127 sowie ein erweiterter Pflegebedürftigkeitsbegriff (siehe Kapitel 4) wichtige Voraussetzungen für die Erhöhung der Pflegequalität. Laut dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) soll ein neuer und deutlich umfassender Pflegebedürftigkeitsbegriff zur adäquaten Weiterentwicklung der Pflegeversicherung beitragen. Ein erster Entwurf des Pflegebedürftigkeitsbegriffs (siehe Kapitel 4.4.2) sowie ein Modell eines neuen Begutachtungsinstruments (siehe Kapitel 4.4.1) wurden bereits - auf Initiative des BMG - erstellt. Der Gesetzgeber entscheidet letztlich, inwieweit sich dieses vorgeschlagene Instrument etablieren wird, da dessen Einführung eine Änderung des Elften Sozialgesetzbuchs erfordern würde.128 Im nachstehenden Kapitel werden die Pflegeversicherungssysteme in Österreich und den Niederlanden beschrieben. Dabei werden unter anderem die Leistungen und die Finanzierung der Pflegeversicherung vorgestellt.
3 Pflegeversicherungssysteme in Österreich und den Niederlanden
3.1 Einführung der Pflegeversicherung
Pflegebedürftigkeit ist sehr kostenintensiv, sowohl für die erkrankte Person als auch für deren Familienmitglieder. Dabei sind nicht nur direkte Kosten, sondern auch indirekte Kosten (z. B. entgangene Erwerbs-, Verdienst- und Karrierechancen) sowie körperliche und psychische Belastungen anzuführen.129 Bisher war Pflegebedürftigkeit mit Sozialhilfeabhängigkeit gleichzusetzen. Um dem Schicksal pflegebedürftiger Personen ein Ende zu bereiten, war die Einführung einer Pflegeversicherung notwendig.130 Die folgenden Ausführungen sollen über die Einführung und die damit verbundenen Ziele der Pflegeversicherung in Österreich und den Niederlanden berichten.
3.1.1 Österreich
Vor der Einführung der Pflegeversicherung in Österreich war die soziale Pflegevorsorge nicht bundeseinheitlich geregelt, sodass die gesetzlichen Regelungen unübersichtlich und von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich waren. Dies führte zu einer Ungleichbehandlung der Pflegebedürftigen.131 Aufgrund dessen wurde in Österreich am 01. Juli 1993 die Pflegeversicherung bundeseinheitlich eingeführt.132 Mit der Einführung der Pflegeversicherung trat zeitgleich das Bundespflegegeldgesetz133 in Kraft. Somit wurde, unabhängig von den Einkommensverhältnissen der Betroffenen, ein abgestuftes bedarfsorientiertes Pflegegeld eingeführt. Pflegebedürftige Personen haben daher die Möglichkeit, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegegeld zu sichern.134
Im § 1 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) heißt es:
„ Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. “135
Das Pflegegeld soll erforderliche Pflege- und Betreuungsleistungen für die Betroffenen schaffen und ihnen ein selbstständiges und bedürfnisorientiertes Leben - trotz ihrer Einschränkungen - ermöglichen. Folgende Voraussetzungen sind notwendig, um in Österreich Pflegegeld beanspruchen zu können:
- stetiger Pflegebedarf von monatlich über 50 Stunden,
- fortwährende Betreuungs- und Hilfsbedürftigkeit mit einer Mindestlaufzeit von sechs Monaten,
- beständiger Aufenthalt in Österreich.136
Nicht nur bundeseinheitliche Geldleistungen, sondern auch ein Angebot an Sachleistungen wurden bei der Einführung der Pflegeversicherung angestrebt. Gemäß Art. 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)137 können Bund und Länder untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungssektors schließen. Aufgrund dieser Vereinbarung verpflichteten sich Bund und Länder, neben der bundeseinheitlichen Leistung von Pflegegeld unter anderem eine flächendeckende und dezentrale Ausdehnung der ambulanten, teilstationären und stationären Dienste einzuführen. Mit dem Art. 7 B-VG verpflichtete sich der Bund, zusätzlich eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung der pflegenden Angehörigen einzuführen.138 Ein weiteres Ziel war der Vorrang der ambulanten Pflege vor der stationären Pflege. Bei der ambulanten Inanspruchnahme konnte ein Zuwachs von über 21 % - zwischen den Jahren verzeichnet werden.139
[...]
1 Skuban (2000), S. 3.
2 Vgl. Meier (1998), S. 1 f.
3 Vgl. Wingenfeld/Büscher (2008), S. 32.
4 Vgl. Diegmann-Hornig et al. (2009), S. 14.
5 Vgl. Ströbel/Weidner (2003), S. 9.
6 Vgl. Hoffmann (2006), S. 2.
7 Vgl. Baumgartner/Kirstein/Möllmann (2003), S. 29 f.
8 Vgl. BMG (2008c), S. 10.
9 Vgl. Beul (2008), S. 9.
10 Vgl. Diedrich (2008), S. 57.
11 Vgl. Pihan (1996), S. 33.
12 Vgl. Igel (2008), S. 177 und BMG (2008a), S. 10.
13 Vgl. SGB - Sozialgesetzbuch (2006), S. 1253.
14 Vgl. Igel (2008), S. 177.
15 Vgl. SGB - Sozialgesetzbuch (2006), S. 1253 f.
16 Vgl. SGB - Sozialgesetzbuch (2006), S. 1262 ff.
17 Vgl. BMG (2008a), S. 10.
18 Vgl. Staiger (2008), S. 11 f.
19 Vgl. Staiger (2008), S. 11 f.
20 Vgl. BMG (2008a), S. 10.
21 Vgl. Beul (2008), S. 8.
22 Vgl. BMG (2008a), S. 10.
23 Vgl. Statistisches Bundesamt (2008), S. 28.
24 Vgl. Statistisches Bundesamt (2008), S. 28.
25 Mit der Bezeichnung „Geborene“ oder „Geburten“ sind in dieser Arbeit nur lebend geborene Kinder gemeint.
26 Vgl. Statistisches Bundesamt (2008), S. 28.
27 Vgl. Pötzsch/Statistisches Bundesamt (2007), S. 8.
28 Vgl. Mühlbacher et al. (2004), S. 24.
29 Vgl. Mühlbacher et al. (2004), S. 24.
30 Vgl. Eisenmenger et al. (2006), S. 23.
31 Vgl. BMG (2008c), S. 10.
32 Vgl. Beul (2008), S. 16.
33 Vgl. BMG (2008c), S. 10.
34 Vgl. BMG (2008c), S. 10.
35 Alle Werte in der Tabelle 1 sind gerundet.
36 Vgl. Beul (2008), S. 12.
37 Vgl. Statistisches Bundesamt (2008), S. 237.
38 Vgl. Diegmann-Hornig et al. (2009), S. 74.
39 Vgl. Deutsche Bundesbank (2007), Zugriff am 15.05.2009, S. 37.
40 Vgl. Linke/Linke (2008), S. 15.
41 Vgl. BMG (2008d), S. 5.
42 Vgl. BMG (2008d), S. 6.
43 Vgl. BMG (2008c), S. 10.
44 Vgl. MDK Bayern (2008), S. 29.
45 Vgl. MDK Bayern (2008), S. 31.
46 Vgl. SGB (2006), S. 1259 f.
47 Vgl. BMG (2008b), S.1.
48 Vgl. MDK Bayern (2008), S. 31.
49 Die Stufe III für Härtefälle im ambulanten Bereich in Höhe von 1.918 Euro monatlich bleibt unberührt.
50 Vgl. BMG (2008d), S. 7.
51 Vgl. Braasch/Nagel (2007), S. 102.
52 Vgl. BMG (2008b), S. 1.
53 Vgl. BMG (2008b), S. 1.
54 Vgl. BMG (2008b), S. 1.
55 Vgl. Diedrich (2008), S. 59.
56 Vgl. Braasch/Nagel (2007), S. 104 und BMG (2008d), S. 7.
57 Vgl. Pihan (1996), S. 34.
58 Vgl. Eissing (2007), S. 117.
59 Vgl. Braasch/Nagel (2007), S. 102.
60 Vgl. BGBl. (2008), S. 880.
61 Vgl. SGB (2006), S. 1274.
62 Vgl. BMG (2008c), S. 45f.
63 Vgl. BMG (2009), Zugriff am 29.07.2009.
64 Vgl. BGBl. (2008), S. 881.
65 Vgl. SGB (2006), S. 1276.
66 Vgl. BMG (2008), Zugriff am 30.07.2009.
67 Vgl. BMG (2008), Zugriff am 30.07.2009.
68 Vgl. BMG (2008d), S. 8.
69 Vgl. BMG (2008c), S. 46.
70 Vgl. BMG (2008d), S. 15.
71 Vgl. BMG (2008d), S. 14.
72 Vgl. BMG (2008d), S. 14 f.
73 Vgl. BMG (2008c), S. 11f.
74 Vgl. Hibbeler/Rabbata (2008), S. 607.
75 Vgl. BMG (2008c), S. 11 f.
76 Vgl. Hibbeler/Rabbata (2008), S. 607.
77 Vgl. SGB (2006), S. 1281 ff.
78 Vgl. BMG (2008c), S. 11f.
79 Vgl. Hibbeler/Rabbata (2008), S. 607.
80 Vgl. BMG (2008d), S. 8 f.
81 Senioren-WG = Senioren-Wohngemeinschaft.
82 Vgl. BMG (2008d), S. 10.
83 Vgl. BMG (2008a), S. 90.
84 Vgl. SGB (2006), S. 1271.
85 EWG = Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
86 Vgl. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG 1971 Nr. L 149, S. 2), kodifizierte Fassung durch die VO (EG) Nr. 118/97 vom 2.12.1996 (ABl. EG 1997, Nr. L 28, S.4), zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 647/2005 vom 13.4.2005 (ABl. EU Nr. L 117 vom 4.5.2005, S. 1), Zugriff am 15.11.2009.
87 Vgl. Lafrenz (2002), S. 5.
88 Vgl. BMG (2008a), S. 91.
89 Vgl. Lafrenz (2002), S. 19.
90 Vgl. BMG (2008a), S. 91.
91 Vgl. SGB (2006), S. 1266.
92 Vgl. SGB (2006), S. 624 f.
93 Vgl. BMG (2008a), S. 92.
94 Vgl. TK (2009), Zugriff am 15.11.2009.
95 Vgl. SGB (2006), S. 1267.
96 Vgl. TK (2009), Zugriff am 15.11.2009.
97 Vgl. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, S. 26, Zugriff am 15.11.2009.
98 Für Arbeitslose bzw. Rentner gelten die Art. 25 Abs. 1 bzw. Art. 28 Abs. 1 VO 1408/71.
99 EG-Vertrag = EGV
100 Vgl. Europa-Recht (2003), S. 33.
101 Vgl. Europa-Recht (2003), S. 41.
102 Vgl. Lafrenz (2002), S. 26.
103 Vgl. SGB (2006), S. 1271.
104 Vgl. Lafrenz (2002), S. 25 f.
105 Vgl. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, S. 26, Zugriff am 15.11.2009.
106 Vgl. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, S. 31, Zugriff am 15.11.2009.
107 Vgl. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, S. 33, Zugriff am 15.11.2009.
108 Vgl. Lafrenz (2002), S. 25 f.
109 Vgl. BMG (2008c), S. 17 f.
110 Vgl. MDK Bayern (2008), S. 28.
111 Vgl. BMG (2008c), S. 17 f.
112 Vgl. MDK Bayern (2008), S. 27.
113 Vgl. Döhner/Rothgang (2006), S. 589.
114 Vgl. MDK Bayern (2008), S. 27.
115 Vgl. BMG (2008c), S. 17 f.
116 Vgl. BMG (2008c), S.19 f.
117 Vgl. BMG (2008c), S. 23.
118 Vgl. TK (2008), Zugriff am 16.11.2009
119 Vgl. SGB (2006), S. 1322 ff.
120 Vgl. BGBl. (2008), S. 891.
121 Vgl. BMG (2008c), S. 25.
122 Vgl. Braasch/Nagel (2007), S. 109.
123 Vgl. MDK Bayern (2008), S. 127.
124 Die Vorschrift wurde neu gefasst durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008 m. W. v. 01.07.2008.
125 Vgl. BGBl. (2008), S. 878.
126 Vgl. BGBl. (2008), S. 878.
127 Vgl. MDK Bayern (2008), S. 127.
128 Vgl. MDK Bayern (2008), S. 130.
129 Vgl. Schneider et al. (2006), S. 1 f.
130 Vgl. Skuban (2000), S. 4.
131 Vgl. BMSK (2008), S. 6.
132 Vgl. BMGF (2005), S. 109.
133 Vgl. BMSK (2008), S. 6.
134 Vgl. Hofmarcher/Rack (2006), S. 151.
135 Prochazkova/Schmid (2007), S. 143.
136 Vgl. BMGF (2005), S. 109.
137 Art. 15a B-VG - Grundversorgungsvereinbarung.
138 Vgl. Pallinger (2007), S. 111 f.
139 Vgl. BMSK (2008), S. 13 f.
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