Die Beziehungen der Stadt Braunschweig zu ihren Landesherren und dem Reich im Spätmittelalter


Dossier / Travail de Séminaire, 2003

26 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Teil I: Die historische Entwicklung der Emanzipation der Stadt Braunschweig von ihren Landesherren

Teil II: Braunschweigs Beziehungen zum Reich in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts

Teil III: Versuch einer stadttypologischen Einordnung Braunschweigs

Referenzen
a) Quellen
b) Literatur

Einleitung

Aus dem Jahr 1345 ist für die Stadt Braunschweig ein eindrucksvolles Dokument überliefert. Es handelt sich um eine vom Rat der Stadt aufgestellte Ordnung, die das Verfahren für eine Huldigung der Stadt gegenüber ihren Stadtherren festlegen sollte. In neun Paragraphen wird dezidiert aufgezeigt, auf welche Weise die Huldigung vollzogen werden soll. Eine Besonderheit besteht darin, dass die Stadt den über Braunschweig herrschenden Herzögen erst huldigen soll, nachdem die Herzöge alle früheren Rechte und Privilegien anerkannt und bestätigt haben. Am Ende dieser Huldigungsordnung werden auch die sich daraus ergebenden Konsequenzen beschrieben:

Vortmer, dot de herscap deme rade vnde den borgheren gutliken vnde vordeghedinget se wol de stad vnde borgheres eres rechtes, des danket men on bilken; deden se auer des nicht en, so en were me on in eren noden vnde ereme rechte bitostande nichtes plichtich. Wante van der gŏde goddes is Bruneswich en vriy stad. Dit scolen weten de na vs tokomende sin.[1]

Neben der generellen Bedeutung des Dokumentes für das Verhältnis von Landesherr und Stadt hat die Selbstbezeichnung Braunschweigs als en vriy stad in der Forschung einige Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Vor allem für die regionale Geschichtsschreibung des 19. Jahrhunderts bildete diese Formulierung den Ausgangspunkt für Fragen nach der rechtlichen Stellung der Stadt im Spätmittelalter. Dies mündete in einer Zuspitzung der Fragestellung dahingehend, ob Braunschweig zu einer bestimmten Zeit den rechtlichen Status einer Reichsstadt innegehabt habe, war doch eine Einordnung Braunschweigs in überregionale Zusammenhänge für die Darstellungen lokaler und regionaler Historie von größtem Interesse.

In dem hier vorliegenden Aufsatz sollen drei sich aus der Quelle und ihrer Interpretation ergebende Problemfelder einer neuerlichen Überprüfung unterzogen werden. Um ein kohärentes Bild liefern zu können, müssen diese Problemstellungen in drei Schritten untersucht werden: Zunächst erweist sich eine Darstellung der Beziehungsgeschichte der Stadt Braunschweig zu ihren Stadt- bzw. Landesherren als notwendig. Das Verhältnis dieser beiden Akteure zueinander soll überblicksartig bis zum Ende des 14. Jahrhunderts nachvollzogen werden. Darauf aufbauend werden die Beziehungen Braunschweigs zum Reich untersucht. Als zeitlicher Rahmen wird hier die Regierungszeit von Sigismund (1410-1437) angesetzt, weil in der Forschung insbesondere für diesen Zeitraum eine „reichsnahe“ Stellung der Stadt diskutiert wird. Mit diesen beiden, inhaltlich zusammenhängenden Betrachtungen sollen die argumentativen Grundlagen für eine Diskussion der Frage einer möglichen „Reichsunmittelbarkeit“ Braunschweigs gelegt werden, für die ein dritter Abschnitt vorgesehen ist. Haben sich die ersten beiden Untersuchungen hauptsächlich auf die historischen Quellen konzentriert, so soll in diesem letzten Abschnitt die Forschungsdiskussion aufgegriffen und deren Thesen überprüft und kommentiert werden.

Teil I: Die historische Entwicklung der Emanzipation der Stadt Braunschweig von ihren Landesherren

Die spätmittelalterliche Stadt Braunschweig zählte zu Beginn des 15. Jahrhunderts ungefähr 15000 – 17000 Einwohner und war damit eine der wenigen Großstädte im Reich.[2] Innerhalb des sächsischen Territoriums bildete sie das wirtschaftliche und politische Zentrum. Diese großstädtische Entwicklung lässt sich auf ein Konglomerat verschiedener Ursachen zurückführen, wobei zunächst ihre natürliche geografische Situation am Schnittpunkt wichtiger Handelsstraßen genannt sei. Eine aus Westen von Köln über Minden kommende und in Richtung Magdeburg führende Handelsstraße kreuzte sich an diesem Ort mit einer aus dem Harzvorland kommenden und nach Norden gehenden Handelsroute. Zudem ermöglichte ihre Lage am schiffbaren Teil des Flusses Oker den wichtigen Handel mit Bremen. Als ein weiterer positiver Faktor für ihre Stadtentwicklung erwies sich die Entscheidung Heinrichs des Löwen (gest. 1195), die Burg Dankwarderode, um die sich die braunschweigischen Ansiedlungen gruppierten, zu seinem Sitz zu machen und das dortige St. Blasius-Stift für die Grablege der Welfen zu bestimmen. Mit dem Ausbau der Burg zu einer den Kaiserpfalzen ähnlichen Residenz wurde Braunschweig zu einem Ort herzoglicher Hofhaltung.[3] Dies geschah in einer Phase der Stadtentwicklung, in welcher die Landesherrschaft und die bürgerlichen Kräfte zusammenarbeiteten und ähnliche Interessen aufwiesen, was in rechtlichen Privilegierungen zur Förderung der Stadt zum Ausdruck kommt.[4] Ein weiterer Faktor für den Aufstieg Braunschweigs zeigt sich in dessen Stadtstruktur und der damit verbundenen rechtlichen Entwicklung. Die Stadt setzte sich aus fünf sogenannten Weichbildern (Altstadt, Hagen, Neustadt, Sack und Altewiek) zusammen, die als selbständige Nachbargemeinden ein gemeinsames politisches Gemeinwesen bildeten und über gemeinsame Besitzstände miteinander verbunden waren.[5] Diese Weichbilder entwickelten sich nebeneinander und traten erst nach der Ausbildung gemeinsamer Institutionen als eine nach außen hin geschlossene Gruppe auf. Diese Stadtstruktur korrespondierte mit einer von Einwirkungen durch den Sachsenspiegel freien und eigenständigen Rechtsentwicklung Braunschweigs, welche die Rolle der Stadt als „Rechtsmutter“ für verschiedene sächsische Städte begründete.[6] Diese Vorraussetzungen erwiesen sich in derjenigen Phase der Stadtentwicklung vorteilhaft, in der die innere Gestaltung und Führung Braunschweigs der Landesherrschaft entzogen und schrittweise von den Bürgern übernommen wurde.

Ebenjene Phase setzte in der Zeit der Auseinandersetzung zwischen den Welfen und Staufern im 13. Jahrhundert ein, welche sich für Braunschweig als nicht nachteilig erwies.[7] Vielmehr wurde es unter dem welfischen König und Kaiser Otto IV. (gest. 1218) sogar zu einem ‚königlichen Ort‛. Indem Otto seine Residenzstadt privilegierte, versuchte er, Braunschweig in den Wirren des Doppelkönigtums an sich zu binden. So gewährte der König im Jahre 1199 den braunschweigischen Kaufleuten Zollfreiheit im ganzen Reich und stellte sie unter seinen Schutz.[8]

Nach Ottos Niederlage gegen den Staufer Friedrich II. (gest. 1250) im Jahre 1214 und seinem Tod 1218 befand sich die Stadtherrschaft über Braunschweig in ungeklärten Verhältnissen, die erst mit der Erhebung der welfischen Eigentümer zum Herzogtum Braunschweig-Lüneburg auf dem Reichstag in Mainz im Jahre 1235 geklärt werden konnten.[9] Von besonderer Bedeutung für die Landesherrschaft im Herzogtum als auch für die weitere Entwicklung Braunschweigs sollte das Übereinkommen zwischen Albrecht I. (gest. 1279) und Johann I. (gest. 1277) erweisen, die darin beschließen, die Herrschaft über das Herzogtum zu teilen, die Herrschaft über Braunschweig jedoch gemeinsam auszuüben.[10]

In den nächsten Abschnitten soll nun versucht werden, die genaue Entwicklung der Autonomie Braunschweigs nachzuvollziehen. Die Darstellung orientiert sich dabei weitgehend an den von Eberhard Isenmann aufgelisteten konstitutiven Merkmalen, welche die Autonomie einer Stadt bestimmten.[11]

Zunächst zur Frage der Gerichtshoheit: In jedem der fünf Weichbilder gab es eigene Gerichtsverfassungen, wobei die niedere Gerichtsbarkeit frühzeitig bei den Gemeinden lag. Die höhere Gerichtsbarkeit wurde durch die den Stadtherrn vertretenden Amtsträger ausgeübt. Die Weichbilder konnten allerdings die Phase der ungeklärten Herrschaftsverhältnisse infolge des welfisch-staufischen Gegensatzes für sich nutzen. Dies lässt sich anhand der schon 1227 erfolgten verschiedenen Privilegierungen durch Herzog Otto das Kind (gest. 1252) nachweisen.[12] Dazu zählen die Bestätigung der dem Herzog durch die Altstadt und den Hagen vorgelegten Stadtrechtsammlungen: Das sogenannte Ottonianum für die Altstadt befasste sich hauptsächlich mit materiellem Straf-, Zivil- u. Prozessrecht und hatte eine zentrale Bedeutung für die spätere Rechtsentwicklung Braunschweigs.[13] Die Rechtssammlung Jura et libertates indaginis für Hagen beschäftigte sich dagegen mehr mit der rechtlichen Stellung des Bürgers.[14] Neben der Bestätigung dieser Statuten verlieh Otto das Kind der Stadt auch Privilegien, wozu die „Schenkung“ der Vogtei über das Weichbild Altstadt an dessen Rat gehörte. Gegen einen Jahreszins von 30 Talenten wurde dem Rat der Altstadt erlaubt, den Vogt selbst einzusetzen. Die entsprechende Urkunde zeigt, dass diese Übertragung auf Bitten der Braunschweiger Bürger vollzogen wurde: quod dilecti burgenses nostri de antiqua civitate nostra Bruneswic a nobis petebant, ut eis advocaciam in predicta civitate cum omni jure et utilitate plenarie et libere donaremus.[15]

Seit Anfang des 13. Jahrhunderts hatten sich in den verschiedenen Weichbildern Räte ausgebildet, die bestimmte Verwaltungsfunktionen und Rechtsakte souverän wahrnahmen. Zum mächtigsten Weichbild wuchs die Altstadt heran. Die dort ansässigen Fernhändler, Goldschmiede und Wechsler prägten in der Folgezeit die gemeindlichen Strukturen der späteren Gesamtstadt nachhaltig. Stufenweise begannen die fünf Weichbilder, gemeinsame Strukturen auszubilden. Einen wichtigen Entwicklungsschritt zur Schaffung eines gemeinsamen Stadtverbundes brachte 1269 die Konstituierung eines Gemeinen Rates ad comodum et bonum civitatis mit Vertretern aus den Weichbildern Altstadt, Neustadt und Hagen, in dem der Rat der Altstadt die führende Position einnahm.[16] 1325 konnte dieser Gemeine Rat auch die Herrschaft - die Urkunde spricht von omnia jura cum precaria et proventibus - über die beiden noch verbleibenden Weichbilder, Altewiek und Sack, für sich beanspruchen.[17] Nur kurze Zeit darauf, im Jahre 1345, verpfändeten die Herzöge Magnus I. (gest. 1396) und Ernst I. (gest. 1367) auch die beiden Vogteien der letztgenannten Weichbilder an den Rat.[18] Damit etablierte sich dieser endgültig als die zentrale, städtische Herrschaftsinstanz.

Schon vorher konnte der Rat jedoch Einfluss auf die Vogteien nehmen, nachdem 1296 Herzog Albrecht II. (gest. 1318) alle seine Einnahmen an den Gerichten, Vogteien, Zöllen, Münzen für 350 Mark solange an den Rat verpfändet hatte, bis er die genannte Summe zurückzahlen würde.[19] Dieser Vorgang der Veräußerung von Herrschaftsrechten durch die Landesherren an den Rat, der seit 1345 die meisten zentralen Herrschaftsrechte besaß, war für Braunschweig im 13. u. 14. Jahrhundert prägend. Dies soll an folgenden Beispielen nun noch stärker verdeutlicht werden.

Zu den weiteren Hoheitsrechten, die der Gemeine Rat für sich beanspruchte, zählten auch das Heerbann-, Befestigungs- und Besetzungsrecht. Diese Rechte lagen ursprünglich beim König, der sie dann ab dem 12. Jahrhundert allmählich an die Landesherren abgegeben hatte.[20] In der 1. Hälfte des 13. Jahrhunderts konnte Braunschweig diese Rechte von seinen Landesherren erwerben, was durch Urkunden jedoch nicht belegt werden kann.[21] Die Bewachung und Instandhaltung der einzelnen Stadtmauern und Stadttore unterlag der Verwaltung der einzelnen Weichbilder. Zu den vorrangigen Pflichten des Gemeinen Rates zählten die Verteidigung und Sicherung des städtischen Gebietes, was dadurch ermöglicht werden konnte, dass alle Bürger zur ‚Wehrpflicht‛ herangezogen wurden. Eine Befreiung vom militärischen Dienst war nur über Geldzahlungen möglich, mit denen dann die Aufstellung eigener, städtischer Söldnerheere finanziert wurde.

Die Zölle standen in Braunschweig lange den Stadtherren zu. An anderer Stelle ist schon auf die Übertragung von Einkünften Herzog Alberts II. aus den Zöllen auf den Rat von 1296 hingewiesen worden. Diese Verfügung ging nach drei Jahren wieder an den Herzog zurück. Im frühen 14. Jahrhundert scheint der Gemeine Rat Anteile am Bierzoll besessen zu haben. Insgesamt aber ist unklar, ob der Rat noch weitere Einkünfte aus Zöllen innegehabt hat. Belegt aber ist vielfach eine Verpfändung von Zöllen an einzelne Geschlechter, die diese Rechte dann zeitweilig dem Gemeinen Rat gegen entsprechende Geldzahlungen überließen.[22] Erst 1428 überließ Herzog Otto (gest. 1452) dem Rat den halben Marktzoll gegen eine Zahlung von 790 Mark.[23] Insgesamt war es für die Herzöge schwierig, die Zölle komplett abzugeben, da vielfache Lehen darauf vergeben waren. Umgekehrt erwies es sich für die Stadt als ebenso schwierig, die Zölle komplett zu erwerben, da häufig rechtliche Ansprüche ausbezahlt werden mussten.

Die schon erwähnte Übertragung Albrechts von 1296 nennt auch Einkünfte aus der Münze. Diese Vereinbarungen wurden ebenfalls 1299 aufgehoben. Der Rat bemühte sich erst fast 50 Jahre später erneut um die Münze. 1345 überließ Herzog Magnus I. (gest. 1369) für drei Jahre seinen Anteil an der Münze ohne finanzielle Entschädigung. Diese Übereinkunft wurde 1348 um weitere fünf Jahre verlängert.[24] Ab 1360 haben auch alle anderen Herzöge ihre jeweiligen Anteile an der Münze übertragen. Als 1371 die Stadt von Herzog Bernhard (gest. 1434) das Recht, Pfennige zu schlagen, erhalten hatte, ging die Münze endgültig in die Verfügungsgewalt der Stadt über.[25] Dies war mit hohen, finanziellen Aufwendungen verbunden, da die Stadt als Lehen vergebene Renten und Gläubiger auslösen musste.

[...]


[1] UB BS II, Nr. XXX, 38-39. Vgl auch die älteste Notiz über Huldigungen im Dedingsbuch der Altstadt: Mortuo illustri principe duce Alberto domino nostro, cujus animam deus habeat, civitatenses Brunswicenses juraverunt filiis suis, se velle esse subditos et fideles, quam diu eos dicti filii bene tractarent, et diviso regno per filios, illi cui Brunswic cederet, et non aliis filiis, subditi esse vellent, quam diu eos bene tractaret. (UB BS II, Nr. IX, 15.)

[2] Vgl. Isenmann, Eberhard, Die deutsche Stadt im Spätmittelalter 1250-1500, Stuttgart 1988, S. 31.

[3] Vgl. Weinmann, Arno, Braunschweig als landesherrliche Residenz im Mittelalter (Beihefte zum Braun-schweigischen Jahrbuch 7), Braunschweig 1991, insbes. S. 66-88 u. 112-113.

[4] Vgl. Querfurth, Hans Jürgen, Die Unterwerfung der Stadt Braunschweig im Jahre 1671, Braunschweig 1953, S. 19-20.

[5] Vgl. Frensdorff, Ferdinand, Das Braunschweiger Stadtrecht bis zur Rezeption, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Germ. Abteilung) 26 (1905), S. 195-257, hier S. 215. Patze beschreibt die Weichbilder als eine den Flecken vergleichbare Form der Minderstadt. (Patze, Hans, Die welfischen Territorien im 14. Jahrhundert, in: ders. (Hrsg.), Der deutsche Territorialstaat (Bd. 2; Vorträge und Forschungen Bd. 14), Sigmaringen 1971, S. 7-100, hier S. 56.) Vgl. zudem Isenmann, Stadt, S. 45.

[6] Vgl. Frensdorff, Stadtrecht, S. 197 u. 208. Zudem Isenmann, Stadt, S. 82.

[7] Zum Aufstieg und Fall der welfischen Familie vgl. Schneidmüller, Bernd, Landesherrschaft, welfische Identität und sächsische Geschichte, in: Moraw, Peter (Hrsg.), Regionale Identität und soziale Gruppen im deutschen Mittelalter (Zeitschrift für historische Forschung Beiheft 4), Berlin 1992, S. 65-101, hier 68-71.

[8] Vgl. UB BS II, Nr. 30, S. 12-13.

[9] An dieser Stelle sei auf Peter Moraw verwiesen, der festgestellt hat, dass im Mittelalter (vor 1495) der Terminus Reichstag nicht aufzufinden sei. (Moraw, Peter, Versuch über die Entstehung des Reichstags, in: Weber, Hermann (Hrsg.), Politische Ordnung und soziale Kräfte im alten Reich (Beiträge zur Sozial- und Verfassungsgeschichte des Alten Reiches 2), Wiesbaden 1980, 1-36, hier S. 5.)

[10] Vgl. UB Sud I, Nr. 64, S. 42-43, hier 43: Vrbem Brunsŵ tenebunt ambo. et de ea debent principis nominari.

[11] Vgl. Isenmann, Stadt, S. 108-109.

[12] Wilhelm Varges vermutet: „Wahrscheinlich haben die Altstädter und Hagener Bürger die Aufzählung und Besiegelung ihrer Rechte zur Bedingung gemacht, als sie 1223 Otto [während des Streits mit Friedrich II.] aufnahmen.“ (Varges, Wilhelm, Die Entwicklung der Autonomie der Stadt Braunschweig, in: Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde 25 (1892), S. 289-331, hier S. 309.)

[13] Vgl. UB BS I, Nr. II, S. 5-7. Vgl. Garzmann, Manfred R. W., Die Stadt Braunschweig im späten Mittelalter, in: Jarok, Horst-Rüdiger / Schildt, Gerhard (Hrsgg.), Die Braunschweigische Landesgeschichte. Jahrtausendrückblick einer Region, Braunschweig 2000, S. 317-352, hier S. 323.

[14] Vgl. UB BS I, Nr. I, S. 1-2.

[15] UB BS II, Nr. 75, S. 28-29, hier S. 29.

[16] UB BS I, Nr, VIII, S. 15: ad comodum et bonum civit atis nostre sub juramenti sacramento perpetuis temporibus firmiter observandum decrevimus, ut in una domo conveniamus, pariter habituri consilium super causis civitatis universe

[17] UB BS I, Nr. XXVI, S. 33-34, hier S. 33.

[18] Vgl. UB BS I, Nr. XXXII, S. 40-41.

[19] Vgl. UK BS I, Nr. XIII, S. 17-18, hier S. 18.

[20] Vgl. Varges, Autonomie, S. 302.

[21] Vgl. Garzmann, Manfred R. W., Stadtherr und Gemeinde in Braunschweig im 13. und 14. Jahrhundert, Braunschweig 1976, S. 182.

[22] Vgl. ebd., S. 185.

[23] Vgl. UB BS I, Nr. LXXX, S. 214-215.

[24] Vgl. UB BS I, Nr. XXXIV, S. 42: we hebbet gelaten vnsen getruen deme rade vnde dene borgeren to Brunswich vnse deyl der můntye […] var ouer der jar. Dazu UB BS I, Nr. XXXVI, S. 42: [we hebben gelaten] deme rade to Brunswig vnsen deyl der muntye dar sulues mit alleme rechte vnde mit aller nut vrieliken to besittende viff jar […]

[25] Vgl. UB BS I, Nr. LXIV A, S. 185-186.

Fin de l'extrait de 26 pages

Résumé des informations

Titre
Die Beziehungen der Stadt Braunschweig zu ihren Landesherren und dem Reich im Spätmittelalter
Université
Humboldt-University of Berlin
Note
1,3
Auteur
Année
2003
Pages
26
N° de catalogue
V147587
ISBN (ebook)
9783640575336
ISBN (Livre)
9783640575374
Taille d'un fichier
614 KB
Langue
allemand
Mots clés
Braunschweig, Spätmittelalter, Reichsunmittelbarkeit, Hansestadt
Citation du texte
Sebastian Rosche (Auteur), 2003, Die Beziehungen der Stadt Braunschweig zu ihren Landesherren und dem Reich im Spätmittelalter, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/147587

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