Die Herzöge von Mecklenburg und die Reformation in der Hansestadt Rostock


Trabajo de Seminario, 2001

18 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das Herzogtum Mecklenburg
2.1. Der frühneuzeitliche Staat
2.2. Das Verhältnis der Herzöge zur Stadt Rostock
2.3. Die Fürstenfamilie

3. Die Rostocker Reformation
3.1 Eine chronologische Darstellung der Reformationsereignisse
3.2. Die Einflussnahme der Herzöge auf die Reformation

4. Schlussbetrachtungen

5. Literaturhinweise

1. Einleitung

Heinz Schilling führt in zwei Aufsätzen, in denen er die politische Elite der nordwestdeutschen Hansestädte zur Zeit der Reformation beschreibt, den Begriff der Hansestadtreformation ein.[1] Er bezeichnet damit einen besonderen Typus der Reformation, welcher nur auf bestimmte Mitgliedsstädte der Hanse anwendbar sei: „Hanseatic City [...] designates those provincial towns which were set off from most territorial towns by their tradition of municipal freedom and/or their economic significance, and which functioned as partners in dealing with their respective princes.“[2] Die Hansestadtreformation unterscheide sich im Vergleich zu den Reichsstädten nicht durch „municipal structures and affairs. [...] The differences [...] arose out of the Hanseatic Cities’ place as provincial towns in cultural, political and social systems of their respective territories. [...] the problem of reformation in the Hanseatic Cities was closely bound to the rise of the early modern territorial state.“[3]

Der hier vorliegende Aufsatz hat die Reformation in der Hansestadt Rostock zum Thema. Die Rostocker Religionskämpfe sind wegen ihrer territorial- und kirchenpolitischen Voraussetzungen von besonderem Interesse. Zu Beginn des 16. Jahrhunderts hatte Heinrich V. (1503-1552) die Herrschaft des Herzogtums von seinem Vater Magnus II. (1477-1503) übernommen und blieb für mehrere Jahre darin unangefochten.[4] Bald darauf aber forderte sein Bruder Albrecht VII. (1503-1547) den zeitgenössischen Erbrechtsvorstellungen entsprechend einen Anteil an der Regierung in Mecklenburg.[5] Nach langjährigem Streit einigte man sich im Neubrandenburger Hausvertrag von 1520 darauf, die Einheit des Landes zu bewahren, indem man das Gebiet gleichmäßig aufteilte, aber die Prälaten, den Adel und die zwölf wichtigsten Städte (darunter auch Rostock) einer gemeinschaftlichen Regierung der Herzöge unterstellte. Für die Reformation war diese politische Konstellation insofern von großer Bedeutung, da Heinrich mehr die evangelische Seite unterstützte, Albrecht aber dem katholischem Glauben zugeneigt war. Diese Situation spitzte sich dadurch zu, dass dem minderjährigen Magnus III., Sohn Heinrichs V., das Bistum Schwerin übertragen wurde, zu dessen Sprengel auch Rostock gehörte. Bis zu seiner Volljährigkeit 1532 stand Magnus aber unter der Vormundschaft seines Vaters Heinrich, der damit die kirchliche Gewalt im Bistum faktisch übernahm.

Man könnte nun aufgrund der damaligen politischen Gegebenheiten in der Tat einen großen Einfluss der mecklenburgischen Herzöge auf den Verlauf der Reformation in Rostock vermuten. Die Rolle der Herzöge und ihre Einflussnahme auf den Rostocker Reformationsprozeß sollen deshalb einen der Schwerpunkte dieser Arbeit bilden, wobei sich die Untersuchung auf den durch die historischen Ereignisse bis 1540 gesteckten zeitlichen Rahmen konzentrieren wird. Zuerst soll die politische Situation in Mecklenburg am Vorabend der Reformation dargestellt, danach deren Ablauf nachgezeichnet und anschließend anhand von einzelnen Beispielen die tatsächliche Einflussnahme der Herzöge auf wichtige Ereignisse der Rostocker Reformationsgeschichte untersucht werden. Die Ergebnisse werden danach zu einer Überprüfung herangezogen, ob der von Heinz Schilling für die nordwestdeutschen Hansestädte eingeführte Typus der Hansestadtreformation auch auf Rostock anwendbar ist oder ob nicht aufgrund differenzierter Voraussetzungen die Reformation in Rostock Muster offenbart, die eine andere Kategorisierung erfordern.

2. Das Herzogtum Mecklenburg

2.1. Der frühneuzeitliche Staat

Die in der Einleitung vorgetragene Definition H. Schillings der Hansestadtreformation stellt deren Zusammenhang mit der Herausbildung des frühneuzeitlichen Territorialstaates dar. Schilling versteht die „Etablierung des frühmodernen Flächenstaates“ als eine „Umwandlung der additiv verstandenen mittelalterlichen Landesherrschaft in eine einheitliche Landeshoheit flächenmäßiger Ausdehnung mit einer im Landesherrn und seinem Behördenapparat konzentrierten Staatsgewalt sowie die damit korrelierende Beseitigung von intermediären Gewalten eigenen Rechts.“[6]

Auch für das Herzogtum Mecklenburg lässt sich eine solche Entwicklung feststellen. Sie begann in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts unter Herzog Magnus II. (1477-1503), als dieser mit Hilfe von Reformen das Staatswesen aus seinen mittelalterlichen Strukturen herauslösen und einen zentralisierten Flächenstaat begründen wollte, der die vorher geringe Macht der mecklenburgischen Fürsten stärken sollte.[7] Zu einem Zeitpunkt, an dem die Hanse an wirtschaftlicher Bedeutung zu verlieren begann, richtete er sich damit gegen die städtische Selbständigkeit, die Unabhängigkeitsbestrebungen des Adels und die Reichsunmittelbarkeit der Klöster. Die „Zentralisationsbestrebungen“ bedurften jedoch verschiedener Maßnahmen, die erst im Verlauf mehrerer Jahrzehnte durchgeführt und von seinen Söhnen Heinrich V. und Albrecht VII. fortgesetzt werden konnten.[8] Am Anfang stand die Neuordnung der herzoglichen Verwaltung im Allgemeinen und der Finanzverwaltung im Besonderen. Man ordnete die Vogteien der herzoglichen Kanzlei unter, ersetzte die belehnten fürstlichen Räte durch besoldete Staatsbeamte, schuf sich feste Residenzen und führte die schriftliche Rechnungslegung ein. Damit ging die Reorganisation des Steuerwesens einher, welche auf der Einführung der sogenannten Landbede beruhte.[9] Die politische Macht versuchte man durch eine eigene Wirtschafts- und Handelspolitik in Konkurrenz insbesondere zu den Städten des eigenen Herrschaftsgebietes zu stärken. Andere Neuerungen dienten der Durchsetzung der herzoglichen Gerichtsbarkeit, was durch die Verabschiedung einer allgemeinen Polizeiordnung am 10. Dezember 1516 unterstützt wurde.[10]

Im gleichen Maße versuchten die Herzöge ihren Einfluss auf die Geistlichkeit und die Bistümer zu erweitern. Dabei bediente man sich mittelalterlicher Schutz- und Patronatsrechte, versicherte sich aber gleichzeitig der Unterstützung durch das römische Pontifikat. Höhepunkt dieser Bemühungen bildete die Postulation von Magnus III. (1532-1550), des minderjährigen Sohnes Heinrichs V., am 27. Mai 1516 zum Bischof von Schwerin.[11] Das Schweriner Bistum war für die mecklenburgischen Herzöge von größtem Interesse, machte doch dessen Sprengel einen Großteil des fürstlichen Territoriums aus. Schon Peter Walkow, der Vorgänger von Magnus im Amt, war 1514 in ein Schutzverhältnis zu den Herzögen von Mecklenburg eingetreten, nachdem er zuvor auch in deren Diensten gestanden hatte. Franz Schrader meint, dass er „damit den Verlust der Reichsunmittelbarkeit des Hochstiftes [einleitete].“[12]

2.2. Das Verhältnis der Herzöge zur Stadt Rostock

Mit dem Erstarken der fürstlichen Landeshoheit nahmen gleichzeitig auch die Auseinandersetzungen mit den Städten zu, die für eine Sicherung ihrer Freiheiten und Privilegien eintraten. Auch in Rostock regte sich Widerstand gegen die landesherrlichen Machtbestrebungen. Rostock war in die wendische Städtegruppe innerhalb der Hanse eingebunden. Sank die wirtschaftliche Macht und der politische Einfluss der Hanse auch immer weiter ab, war man doch noch stark genug, um sich gegenüber den Landesherren zu behaupten. Allmählich allerdings schwächten soziale Spannungen innerhalb der Städte diese Position deutlich.

Die ersten Konflikte mit den Herzögen kreisten um wirtschaftliche Belange. Diese waren mit der Durchführung eines eigenen Getreide- und Holzhandels in unmittelbare Konkurrenz zu Rostock getreten und versuchten sich in diesem Zusammenhang mit der Einführung von Land- und Wasserzöllen eigene Vorteile zu verschaffen. Der Streit eskalierte soweit, dass die Herzöge eine Schließung der Häfen der Hansestädte durchsetzen wollten und sogar, als dies nicht gelang, den Bau eigener Häfen in Betracht zogen. Andere Auseinandersetzungen mit den Städten waren politischer Natur: Man versuchte die Seestädte den Landstädten gleichzustellen und forderte deshalb Rostock zur Zahlung der Landbede auf. Die Stadt erkaufte sich gegen eine Abgabe von 1000 Rheinischen Gulden die Bedefreiheit für ihr Stadtgebiet. Sie konnte sich ebenso gegen die Entrichtung der Kaiserbede erwehren, die zur Unterstützung Kaiser Maximilians I. (1493-1519) im Kampf gegen Frankreich eingeführt worden war. 1505 wurden diese Privilegien durch die mecklenburgischen Herzöge bestätigt.[13]

Einen viel stärkeren Eingriff in die inneren Verhältnisse der Stadt stellte die sogenannte „Domfehde“ dar, eine Auseinandersetzung um die Errichtung des Rostocker Domstifts.[14] Die Absichten der Herzöge, den Gottesdienst in der Stadt zu mehren und gleichzeitig alte Universitätsdozenten versorgen zu können, waren nur vordergründig und wurden vom Rostocker Rat und der Bürgerschaft insgesamt abgelehnt, fürchtete man nicht zu Unrecht um eigene Freiheiten. Appellationen der Stadt an geistliche Würdenträger und Vermittlungsversuche der wendischen Seestädte hatten nur eine aufschiebende Wirkung, so dass Papst Innocenz VIII. (1484-1492) den Forderungen der mecklenburgischen Fürsten nachkam und am 27. November 1484 die Kirche St. Jacobi in Rostock zum Domstift erhob. Der Durchsetzung dieser päpstlichen Bulle bedurfte es noch mehrerer Jahre, in deren Verlauf Mitglieder des Rates, die bereit gewesen waren, sich den Weisungen des Papstes zu unterwerfen, aus der Stadt vertrieben wurden und Rostocker Bürger sich aufstandartig gegen die Herzöge gestellt hatten. Nachdem sich aber auch der Hansetag auf die Seite der Herzöge gestellt hatte und die innerstädtische Front aufgebrochen war, erkannte man die Errichtung des Domstiftes an. Die Herzöge übernahmen dadurch die Patronatsrechte für die vier Rostocker Hauptkirchen und bestimmten so auch über die Besetzung der Pfarrstellen, was für die religiösen Auseinandersetzungen in der Reformation von wesentlicher Bedeutung werden sollte.

Trotz der Niederlage der Stadt in dieser kirchenpolitischen Frage war Rostock in der Lage gewesen, eine Vielzahl seiner Privilegien und Freiheiten zu verteidigen. Eine Gleichstellung Rostocks mit den Landstädten des Territoriums erwies sich für die Landesherren als nicht durchführbar.

[...]


[1] Schilling, Heinz, The Reformation in the Hanseatic Cities, in: SCJ 14 (1983), S. 443-456.; Ders., Die politische Elite nordwestdeutscher Städte in den religiösen Auseinandersetzungen des 16. Jahrhunderts, in: Mommsen, Wolfgang J., Stadtbürgertum und Adel in der Reformation, Stuttgart 1979, S. 235-308.

[2] Schilling, Hanseatic Cities, S. 445.

[3] Ebd.

[4] Vgl. Schnell, Heinrich, Heinrich V., der Friedfertige, Herzog von Mecklenburg 1503-1552 (Schriften des Vereins für Reformationsgeschichte 72), Halle 1902.; Selmer, Lutz, Heinrich V., in: Pettke, Sabine (Hrsg.), Biographisches Lexikon für Mecklenburg Bd. 1, Rostock 1995, S. 116-120.

[5] Vgl. Sellmer, Lutz, Albrecht II., in: Pettke, Sabine (Hrsg.), Biographisches Lexikon für Mecklenburg Bd. 1, Rostock 1995, S. 9-13.

[6] Schilling, Heinz., Konfessionskonflikte und hansestädtische Freiheiten im 16. und 17. Jahrhundert, in: HGBll 97 (1979), S. 36-59, hier S. 41.

[7] Eine genaue Untersuchung der Reformbemühungen Magnus II. findet sich bei: Klein, Thomas, Mecklenburg, in: Jeserich, Kurt G. A. / Pohl, Hans / Unruh, Georg Christoph von (Hrsgg.), Deutsche Verwaltungsgeschichte (Bd. 1: Vom späten Mittelalter bis zum Ende des Reiches), Stuttgart 1983, S. 782-792, hier S. 785-791.

[8] Vgl. Schildhauer, Johannes, Soziale, politische und religiöse Auseinandersetzungen in den Hansestädten Stralsund, Rostock und Wismar im ersten Drittel des 16. Jahrhunderts, Weimar 1959, S. 1-9.

[9] Ebd., S. 13.

[10] Ebd., S. 9.

[11] Schon ab 1526 übernahm Magnus nach einer humanistischen Ausbildung die Administration des Hochstiftes Schwerin, die vollständige Regierungsgewalt allerdings erst 1532. Dabei beschwor Magnus nur die Wahlkapitulation, leistete aber keinen Treueeid auf den Papst. Eine Weihe zum Bischof wurde nie vollzogen, vielmehr verheiratete er sich 1543 mit Elisabeth von Dänemark. Seine Politik war der Durchführung der Reformation in Mecklenburg gewidmet. (Vgl. Wolgast, Eike, Magnus III., in: Pettke, Sabine [Hrsg.], Biographisches Lexikon für Mecklenburg Bd. 2, Rostock 1999, S. 162-165.)

[12] Schrader, Franz, Mecklenburg, in: Schindling, Anton / Zieger, Walter (Hrsgg.), Die Territorien des Reiches im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung (Band 2: Der Nordosten), Münster 1990, S. 166-180, hier S. 168.

[13] Vgl. Schildhauer, Hansestädte, S. 17-18.

[14] Vgl. ebd., S. 21-25.

Final del extracto de 18 páginas

Detalles

Título
Die Herzöge von Mecklenburg und die Reformation in der Hansestadt Rostock
Universidad
Humboldt-University of Berlin
Calificación
1,3
Autor
Año
2001
Páginas
18
No. de catálogo
V147652
ISBN (Ebook)
9783640586707
ISBN (Libro)
9783640586479
Tamaño de fichero
551 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Reformation, Hanse, Rostock, Hansestadtreformation
Citar trabajo
Sebastian Rosche (Autor), 2001, Die Herzöge von Mecklenburg und die Reformation in der Hansestadt Rostock, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/147652

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Die Herzöge von Mecklenburg und die Reformation in der Hansestadt Rostock



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona