Dürfen wir Kinder und Jugendliche zum Ethik-Unterricht verpflichten?

Die Verpflichtung zum Schulfach Ethik als philosophisches und pädagogisches Problem


Bachelorarbeit, 2010

28 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einführung
1.1 Begründung der Fragestellung

2 Die Pflicht
2.1 Die Verpflichtung des Menschen als Eingriff in seine individuelle Freiheit

3 Die Schulpflicht
3.1 Gründe für das Bewahren der Schulpflicht
3.2 Kritik an der Schulaufsicht, an der Schulpflicht und an der Schule

4 Zu welchem Unterricht dürfen wir Kinder und Jugendliche verpflichten?
4.1 Was heißt Allgemeinbildung? Kriterien für einen Bildungskanon

5 Dürfen wir Kinder und Jugendliche zum Ethik-Unterricht verpflichten?
5.1 Der Ethik-Unterricht in der Sonderrolle als meinungs- und wertebildendes Schulfach in einer pluralistischen Gesellschaft
5.2 Argumente für die Verpflichtung zum Ethik-Unterricht
5.3 Argumente für den freiwilligen Besuch des Ethik-Unterrichts

6 Fazit
6.1 Abwägung der Argumente und Beantwortung der Frage

7 Literatur

1 Einführung

In der hier vorliegenden Bachelorarbeit werde ich der Frage nachgehen, inwiefern die gesetzliche Verpflichtung der Kinder und Jugendlichen zur Teilnahme am Ethik-Unterricht, wie sie z.Zt. in der Stadt Berlin besteht, philosophisch und pädagogisch begründet werden kann bzw. inwiefern jene Verpflichtung nicht gerechtfertigt werden kann, wobei Letzteres zwangsläufig bedeutet, dass für die Abschaffung der Verpflichtung der Schüler zum Besuch des Ethik-Unterrichts und für das Prinzip der Freiwilligkeit in dieser Sache plädiert werden müsste. Zur Beantwortung der Frage werde ich zunächst darlegen, warum die Verpflichtung zum Ethik-Unterricht rechtfertigungsbedürftig ist. Daraufhin werde ich Schritt für Schritt, vom Allgemeinen zum Speziellen die Problematik der Verpflichtung näher beleuchten. Ich werde zunächst grundlegend in Ansätzen untersuchen, inwiefern der Staat die Verpflichtung seiner Staatsbürger legitimieren kann bzw. inwiefern gesetzliche Eingriffe in die Freiheit des Individuums begründet werden können. Ich werde daraufhin Gründe für die Bewahrung einer Schulpflicht vorbringen und werde dann Argumente gegen die Schulpflicht hervorbringen. Diese Debatte bildet die Grundlage für die Beantwortung der Frage zu welcher Bildung im Speziellen Schüler verpflichtet werden sollten, zu welcher nicht. Diese Frage um den Bildungskanon im Staat bildet die Grundlage für die Beantwortung der Leitfrage.

1.1 Begründung der Fragestellung

Zunächst ein paar Worte zum Religionsunterricht. Im Grundgesetz, im Artikel 7 heißt es:

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

Da der Religionsunterricht bereits ein wertebildendes Fach ist, braucht es im Grunde kein Schulfach Ethik. Das Problem liegt aber auf der Hand. Der Religionsunterricht geht mit dem Bekenntnis zur jeweiligen Religion einher. Im seit der frühen Neuzeit zunehmenden Säkularisierungsprozess der Gesellschaft wäre es aber nicht zeitgemäß, Schüler zum Religionsunterricht zu verpflichten, die sich zu keiner Religion bekennen. Ihre Bekenntnisfreiheit muss im Zuge der Toleranz, im Zuge des Pluralismus im Staat berücksichtigt werden. Diese Berücksichtigung finden wir im Grundgesetz, im Art. 4 wieder:

Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.[1]

Daher ist es für Schüler bis heute möglich, sich vom verpflichtenden Religionsunterricht abzumelden und sich so einer Teilnahmeverpflichtung zu entziehen. Hätten die bekenntnisfreien Schüler nun aber zur Zeit des Religionsunterrichts schulfrei, wäre dies eine Ungerechtigkeit im Sinne einer gesetzlichen Ungleichbehandlung gegenüber den Schülern, die den Religionsunterricht besuchen müssen. Entsprechend wurde 1972 zunächst in Bayern die bekenntnisfreie Schülergruppe zum Ersatzfach Ethik verpflichtet, aber nicht um die Schüler in ihrer Bekenntnisfreiheit wertzuschätzen. Das Ersatzfach Ethik galt in den 70er Jahren als Lumpensammlung, als Strafe für Religionsflüchtlinge[2] für alle, die es wagten, die „Religion zu verlassen“. Trotz jener Diffamierungen gegenüber dem Ersatzfach Ethik setzte er sich in den Bundesländern durch, in einigen Bundesländern gar als zum Religionsunterricht gleichrangiges Alternativfach, als Wahlpflichtfach und gar als Pflichtfach, von dem sich Schüler nicht abmelden können. So z.B. in der Stadt Berlin, in der das Fach Ethik von allen Schülern der Klassenstufe 7-10 besucht werden muss, während der Religionsunterricht zusätzlich freiwillig besucht werden kann. Diese Regelung ist in Berlin trotz Grundgesetzartikel 7, Abs. 3, Satz 1, trotz Verpflichtung der Schüler zum Religionsunterricht möglich, da in Berlin die Bremer Klausel, der Artikel 141 des Grundgesetzes gilt:

Artikel 7 Abs.3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.

Scheinbar liegt hier eine Ungleichbehandlung vor: Insofern bekenntnisfreie Schüler in Berlin nicht zum Religionsunterricht gehen müssen, da jener freiwillig ist, warum werden religiöse Schüler zum Ethik-Unterricht verpflichtet? Die Antwort: Der Ethik-Unterricht ist kein Bekenntnisunterricht. Er unterliegt nicht dem Grundgesetz, Art. 4, Abs. 1. Er unterliegt in Berlin der Schulpflicht. Eine Abmeldung vom Schulfach Ethik unterläge in Berlin juristisch den gleichen Bedingungen, wie für die Abmeldung vom Schulfach Chemie. 1996 versuchte der Schüler Benjamin Kiesewetter[3] sich vom Chemieunterricht auf dem Rechtsweg zu befreien.[4] Er behauptete, der Chemieunterricht sei für seine spätere Laufbahn überflüssig. Er sei ferner zeit- und kraftaufwendig, entwicklungsschädigend, unnötig für den Schulabschluss und die Verpflichtung als Eingriff in die individuelle Freiheit menschenrechtlich nicht zulässig. So zitierte er in seiner Begründung den Kinderrechtler John Holt:

Wenn wir jemandem sein Recht nehmen, selbst zu bestimmen, worüber er neugierig sein wird, zerstören wir seine Gedankenfreiheit. Letztenendes sagen wir ihm damit: du darfst nicht über das nachdenken, was dich interessiert und betrifft, sondern nur über das, was uns interessiert und betrifft.[5]

Am 14.3.1997 unterlag Kiesewetter vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Das Gericht begründete die Pflicht zur Teilnahme am Chemieunterricht mit der Schulpflicht:

Da das Fach Chemie neben Physik und Biologie zu den naturwissenschaftlichen Grunddisziplinen gehört, die ihrerseits Teil einer breit angelegten Allgemeinbildung sind, lassen die dargestellten Bildungszielbestimmungen des Schulgesetzes hinreichend deutlich erkennen, dass die Aufnahme des Fachs Chemie in die Pflichtstundentafel der Sekundarstufe I und der Einführungsphase der Oberstufe des Gymnasiums dem Willen des Gesetzgebers entspricht.[6]

Das heißt: Kiesewetter wurde zum Chemieunterricht verpflichtet, weil der Gesetzgeber den Chemieunterricht als Allgemeinbildung versteht, zu der jeder Schüler verpflichtet werden muss. Die Frage ist daher juristisch geklärt, aber noch lange nicht pädagogisch und philosophisch erledigt: Inwiefern lässt sich begründen, dass Schüler zu einer Allgemeinbildung verpflichtet werden müssen? Gehört der Chemie- zur Allgemeinbildung? Gehört analog dazu der Ethik-Unterricht zur Allgemeinbildung? Inwiefern ist es pädagogisch zu begründen, dass Schüler zu Unterrichtsfächern verpflichtet werden, die nicht in ihrem individuellen Interesse liegen? Inwiefern lässt es sich rechtfertigen, dass sich zu einer Religion bekennende Schüler zum bekenntnisfreien Fach Ethik verpflichtet werden? Inwiefern darf der Staat in die individuelle religiöse Freiheit des Kindes oder des Jugendlichen eingreifen? Jene Fragen führen zur Leitfrage: Dürfen wir Kinder und Jugendliche zum Ethik-Unterricht verpflichten?

Diese Frage zu untersuchen halte ich im Zuge meiner Ausbildung zum Lehramt für bedeutend. Ist philosophisch und pädagogisch geklärt, warum Schüler zum Ethik-Unterricht verpflichtet werden können, ist im Zuge dieser Klärung auch der Beruf des Lehrers für das verpflichtende Fach Ethik legitimiert. Zur Beantwortung der Frage werde zunächst grundlegend untersuchen, inwiefern der Staat überhaupt berechtigt ist, die Individualität und die Freiheit des Menschen im Staat zu beschränken.

2 Die Pflicht

2.1 Die Verpflichtung des Menschen als Eingriff in seine individuelle Freiheit

Der Staat verpflichtet seine Bürger, stets Regeln und Gesetze einzuhalten. Verstoßen sie gegen Regeln und Gesetze werden sie bestraft. Somit greift der Staat als Gewaltmonopol in die individuelle Freiheit des Menschen ein. Die Frage drängt sich auf: Wie weit darf der Staat dabei gehen? Wann ist der Eingriff Unrecht und der Staat ein Unrechtsstaat? Dies fragt sich die politische Philosophie. Die politische Philosophie betreibt in diesem Sinne eine Form der Institutionsethik.[7] Als Moralphilosophie sucht sie Gründe für die Legitimation des Macht- und Herrschaftsverbandes Staat. Zunächst lassen sich pragmatische Gründe finden[8]: Der Staat regelt das Zusammenleben. Er sichert z.B. über die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern sozialstaatliche Leistungen, wie z.B. ein Grundsicherungssystem (Arbeitslosengeld) oder ein Gesundheitssystem (Krankenkasse). Schließlich finanziert und reguliert er die allgemeine Bildung. Der Staat sichert so die Chancengleichheit für alle Schüler.

Die Verpflichtung lässt sich nicht nur pragmatisch, sondern auch moralisch legitimieren.[9] Im Artikel 2, Abs. 1 Grundgesetz heißt es:

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt (…)[10]

Somit finden wir die Ethik der Schadensbegrenzung wieder: In diesem Sinn folgt der Staat der Idee des Liberalismus John Stuart Mills, der in seiner Schrift „On Liberty“ über den

Ausgleich zwischen individueller Unabhängigkeit und sozialer Kontrolle[11]

reflektierte und schließlich den Grundsatz betonte,

…dass der einzige Zweck, um dessentwillen man Zwang gegen den Willen eines Mitglieds einer zivilisierten Gesellschaft rechtmäßig ausüben darf: die Schädigung anderer zu verhüten.[12]

Sicherlich gibt es noch weitere Staatslegitimationen, wie z.B. die Idee des Perfektionismus. Für diese Arbeit genügt aber die Idee des Liberalismus, die Idee der Schadensbegrenzung. Anarchisten, wie z.B. Kropotkin oder Tolstoi gehen hier einen Schritt weiter. Sie gehen von einem optimistischen Menschenbild aus[13] und betonen Menschen in Gesellschaften wären freiwillig bereit, auf Schädigungen Anderer zu verzichten. Fraglich bleibt, ob eine Zivilisation auch ohne Regulierung per Staat, rein mit das Prinzip der Freiwilligkeit überleben würde.

3 Die Schulpflicht

3.1 Gründe für das Bewahren der Schulpflicht

Nun bleibt fraglich, wie jenes Prinzip der Schadensbegrenzung auf die Schulpflicht angewendet werden kann. Hierzu muss zunächst gefragt werden, wer der Adressat der Schulpflicht ist. Zunächst scheint es so zu sein, dass Kinder und Jugendliche verpflichtet werden, zur Schule zu gehen. Tatsächlich sind der Adressaten der Schulpflicht die Erziehungsberechtigten. In ihnen liegt die Verantwortung. So steht im § 44 SchulG Berlin:

Die Erziehungsberechtigten verantworten die regelmäßige Teilnahme der oder des Schulpflichtigen am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen bei der Schule an- und abzumelden.[14]

Sie müssen mit gerichtlichen Maßnahmen gemäß §1666 BGB rechnen, insofern sie sich weigern, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, was als Gefahr betrachtet wird:

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(…)

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

(…)

2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen

(…)

Das heißt: Das Familiengericht kann den Eltern das Sorgerecht entziehen, insofern die Eltern ihre Kinder nicht zur Schule schicken. Die Schulbehörde kann in diesem Zuge entscheiden, dass das Kind zwangsweise zur Schule geführt wird:

1) Nimmt eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teil oder lässt sie oder er sich nicht untersuchen (§ 52 Abs. 2), entscheidet die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder die mit der Untersuchung beauftragte Stelle über die Zuführung durch unmittelbaren Zwang.

All dies geschieht im Sinne des Kindeswohls, im Sinne des Kindes. In der Schulplicht ist das Recht des Kindes auf Bildung impliziert, das Recht, zur Schule gehen zu dürfen und zu können, insofern die Eltern ihm dies verbieten. Nach Mill heißt dies, dass der Grund, um dessentwillen man Zwang gegen den Willen der Eltern rechtmäßig ausüben darf, darin liegt, die Schädigung des Kindeswohls zu verhindern. Was aber, wenn das Kind kein Interesse an Bildung besitzt? Darf der Staat dann im Interesse des Kindes handeln? Dies führt zur Frage, inwiefern es Schäden erleiden würde, wenn ihm der Zugang zur Bildung, der Zugang zur Schule vorenthalten werden würde. Hierzu ist zu klären, welche Funktionen die Schule für das Kind erfüllt.[15] Die Schule besitzt zunächst eine Qualitätsfunktion. Sie sichert als pädagogische Institution die Allgemeinbildung des Kindes. Es lernt Kulturtechniken, wie z.B. das Lesen, Schreiben, Rechnen und Zeichnen kennen und gewinnt Zugänge zur Kultur des Abendlandes. Somit erfüllt die Schule die Funktion einer Enkulturation. Es gewinnt Teilhabe. So erfüllt Schule eine Integrationsfunktion. Ferner sichert die Schule Sachkompetenzen. Der Schüler eignet sich Wissen über die Welt an und versteht, begreift und reflektiert Zusammenhänge. Sie besitzt ferner eine Sozialisationsfunktion: In der Schule begreift sich das Kind als Teil einer Klassengemeinschaft. Es schließt nicht nur Freundschaften. Es lernt auch, Konflikte zu regeln und gewinnt Sozialkompetenzen. Es erfährt in der Schule außerdem zu welchen persönlichen Leistungen es fähig ist, zu welchen eher nicht. Dies führt zur Stabilisierung personaler Kompetenzen, kurzum: Zur Stabilisierung der Persönlichkeit (Personalisation). Schließlich erfüllt die Schule Selektionsfunktionen: Sie erhebt an die Schüler einen Leistungsanspruch und bewertet diese. Die Bewertung dient zur Qualifikation des Schülers auf dem zukünftigen Arbeitsmarkt. Die Schule sichert Chancengleichheit. Kindern den Zugang zu jenen Zielen zu blockieren oder Möglichkeiten zu schaffen, dass Eltern jene Ziele blockieren können, käme immer einer Schädigung des Kindeswohls gleich: Es würde dem Kind an Bildung mangeln und somit an Teilhabe an der Gesellschaft. Es würde nicht in die Kultur der Gesellschaft integriert werden. Diese ist insb. für Migrantenkinder von Bedeutung. Es würde von Gleichaltrigen, von Peergroups isoliert aufwachsen und würde so nie lernen, Konflikte zu lösen, was eine Sozialisation erschwert. Es würde nicht lernen, zu welchen Leistungen es fähig ist und könnte seine Leistungen nicht mit Anderen vergleichen. Seine Persönlichkeitsentwicklung könnte hier Schaden nehmen. Schließlich verlöre das Kind durch das Verwehren jener Ziele jede Chance auf dem Arbeits- und Berufsmarkt. Im Grunde würden dem Kind elementare Kulturtechniken fehlen, wie Lesen, Schreiben oder Rechnen. Dies käme einer Verwahrlosung und einer Schädigung des Kindes gleich und wäre daher im Sinne des Liberalismus unmoralisch. Fraglich bleibt, ob die Schule jene Funktionen tatsächlich erfüllt erfüllen kann. Fraglich bleibt auch, warum Eltern nicht auch um die Bildung ihrer Kinder sich sorgen dürfen, insofern sie dazu bereit sind und die Fähigkeiten dazu haben Es gibt gegen jene Gründe, die Schulpflicht zu bewahren, Kritik. Diese vermengt sich oft mit einer Kritik an der Schulaufsicht und an der Schule an sich.

[...]


[1] http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html

[2] Rösch, Anita: „Kompetenzorientierung im Philosophie- und Ethikunterricht“, Lit, Münster 2009: S. 22

[3] Benjamin Kiesewetter ist heute wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Philosophie an der Humboldt-Universität Berlin, vgl.: http://www.philosophie.hu-berlin.de/institut/lehrstuehle/ethik/mitarbeiter/kiesewetter

[4] vgl. http://www.kraetzae.de/schule/unterrichtsverweigerung/chronik/ und http://www.kraetzae.de/schule/unterrichtsverweigerung/begruendung/ und

[5] ebd.

[6] http://www.kraetzae.de/schule/unterrichtsverweigerung/urteil_vg/

[7] Horn, Christoph: „Einführung in die politische Philosophie“, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2003: S. 9

[8] Ebd.: S. 16

[9] Ebd.

[10] http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html

[11] Mill, John-Stuart: „Über die Freiheit“, Reclam, Stuttgart 1988: S. 10

[12] Ebd.: S. 16

[13] Thies, Christian: „Allgemeine Ethik“, Rostock 2006 (Lehrbrief für das Fernstudium an der Universität Rostock): S. 49

[14] Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Hrsg.): „Schulgesetz für das Land Berlin“, 2004: S. 46, im Netz: http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-bildung/rechtsvorschriften/schulgesetz_25012010_ueberarb.pdf

[15] Wiater, Werner: „Aufgaben und Funktionen der Schule“, in: Sacher, Werner (Hrsg.) et. al: „Handbuch Schule“, Julius Klinkhardt, Bad Heilbrunn 2009: S. 65ff

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Dürfen wir Kinder und Jugendliche zum Ethik-Unterricht verpflichten?
Untertitel
Die Verpflichtung zum Schulfach Ethik als philosophisches und pädagogisches Problem
Hochschule
Universität Potsdam  (Institut für Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde)
Note
1,0
Autor
Jahr
2010
Seiten
28
Katalognummer
V147868
ISBN (eBook)
9783640579457
ISBN (Buch)
9783640580057
Dateigröße
543 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
In dieser Arbeit gehe ich der Frage nach, inwiefern die gesetzliche Verpflichtung der Kinder und Jugendlichen zur Teilnahme am Ethik-Unterricht, wie sie z.Zt. in der Stadt Berlin besteht, philosophisch und pädagogisch begründet werden kann. Zur Beantwortung der Frage werde ich zunächst darlegen, warum die Verpflichtung zum Ethik-Unterricht rechtfertigungsbedürftig ist. Daraufhin werde ich Schritt für Schritt, vom Allgemeinen, von der Verpflichtung von Bürgern im Staat, zum Speziellen, zur Verpflichtung von Kindern und Jugendlichen zum Ethik-Unterricht die Problematik beleuchten.
Schlagworte
Kinder, Jugend, Jugendliche, Ethik, Unterricht, Religionsunterricht, Schulpflicht, Homeschooling, Deschooling, Unschooling, Politische Philosophie, Bildung, Allgemeinbildung, Lebensgestaltung, Religionskunde, Kompetenz, Pflicht, Staat
Arbeit zitieren
Udo Lihs (Autor:in), 2010, Dürfen wir Kinder und Jugendliche zum Ethik-Unterricht verpflichten?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/147868

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