Stadtverwaltung im Mittelalter


Hausarbeit, 2009

10 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einführung

II. Stadtrat
II. a. Entstehung
II. b. Zusammensetzung
II. c. Voraussetzungen, Aufgaben und Vergütungen des Rates

III. Bürgermeister
III. a. Entstehung des Bürgermeisteramts
III. b. Aufgaben des Bürgermeisters
III. c. Wahl des Bürgermeisters

IV. Stadtmauern
IV. a. Bedeutung und Entstehung der Stadtmauern
IV. b. Unterhalt der Stadtmauern

V. Zusammenfassung

VI. Literaturverzeichnis

I. Einführung

Diese Arbeit setzt sich mit der Verwaltung der mittelalterlichen Stadt auseinander. Die Institutionen und Bauten der mittelalterlichen Stadt sind auch in der modernen Stadt teilweise noch vorhanden. Insbesondere die Institutionen Stadtrat und Bürgermeister sind hierbei zu nennen. Aber wie sind Stadtrat und Bürgermeisteramt entstanden, welche Aufgaben hatten sie und wer durfte partizipieren?

Die vielleicht wichtigste und teuerste, aber mit Sicherheit langwierigste Aufgabe der Stadtverwaltung war der Mauerbau und damit zusammenhängend die Wehrhoheit. Die Stadtmauern grenzten zudem die Stadt vom Lande ab. Daher wird auch auf diese im Verlauf der Hausarbeit eingegangen. Wie wurde der Mauerbau finanziert, und wer hatte die Aufsicht darüber? Wer besetzte die Mauern im Verteidigungsfall, welche Rolle spielte die Stadtmauer für das Stadtrecht und welche Rolle spielt die Stadtbefestigung heute?

II. Stadtrat

ll.a. Entstehung

Die genaue Entstehung eines Stadtrates war von Stadt zu Stadt verschieden und wies besonders in der zeitlichen Entstehung Unterschiede auf. Häufig gab es Vorstufen des Stadtrates: Solche Vorstufen wurden beispielsweise als Schöffen (scabini), Richter (iudices) und Geschworene (iurati) bezeichnet. In Worms - einer der ersten Städte mit einem Stadtrat - hießen die Mitglieder 1198 noch Richter (iudices). Ab 1220 wurden sie dann erstmals als Ratsherren (consules) bezeichnet. Sie waren Gruppen „aus der sozial gehobenen Schicht des Meliorats (meliores = die „Besseren“)“[1], die schon vor der Entstehung eines Stadtrates an stadtherrlichen Entscheidungen beteiligt waren. Sie waren für die sogenannte „niedere Gerichtsbarkeit“, „die Verwaltung des Münz-, Zoll- und Marktwesens, die Gewerbeaufsicht, das Polizeiwesen [sowie für die] Verteidigung und Finanzen“[2]zuständig.

II.b. Zusammensetzung

Welche Personengruppen in den frühen Jahren dem Stadtrat angehörten ist nicht genau auszumachen. Ein Wormser Annalist schrieb jedoch gegen Ende des 13. Jahrhunderts: „Es gab nämlich in der Stadtgemeinde Worms 40 Ratsherren, die seit hundert Jahren allein und ohne Mitwirkung des Bischofs dem Rat vorstanden [„.]“[3]. Der Bischof hatte also als Stadtherr im Stadtrat keine Stimme.

Dies schloss allerdings nicht aus, dass in Bischofsstädten Ministeriale des Bischofs im Rat gesessen haben können. Das dies sogar wahrscheinlich war sehen wir aus Quellen über andere Städte.

So bestimmt das zweite Straßburger Stadtrecht die Zusammensetzung des Rates aus 12 ,,angesehene[n], geeignete[n] und weise[n] Personen, sowohl aus dem Kreis der Ministerialen, als auch aus dem der Bürger“[4]. Andere Quellen bezeichnen die Ratsherren als weise, nützlich, vornehm oder vermögend. Das Augsbuger Stadtrecht von 1276 nennt sie die „ehrbaren Männer, und zwar die besten und klügsten, die es hier gibt.“[5]

Damit waren - nach dem Verständnis der damaligen Zeit - einfache Bürger und Handwerker ausgeschlossen. In der Ratswahlordnung Lübecks vom Ende des 13. Jahrhunderts wurde dies sogar explizit formuliert. „In den Rat solle nur kommen, wer seinen Unterhalt nicht durch Handwerksarbeit erwirbt.“[6]Dieser Grundsatz galt vor allem in vom Handel und der Schifffahrt dominierten Hansestädten.

Das die Entwicklung auch anders ablaufen konnte zeigten Städte wie Magdeburg, Dortmund, Goslar, Soest, Erfurt, Trier, Ulm, Esslingen und Überlingen. Hier saßen schon ab der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts Vertreter der Handwerkszünfte im Rat. So besagte ein „Kompromiß des Erzbischofs von Trier mit den Bürgern der Stadt im April 1303, der Mißgriffe des Rates im Steuerwesen beenden sollte“[7]folgendes:

„Neun „redliche“ Männer aus den Handwerken, und zwar zwei Weber, je ein Fleischer, Schuster, Bäcker, Kürschner und Krämer sowie je ein Vertreter der Schmiede/Steinmetze und der Wagner/Faßbinder, ferner fünf ebenfalls „redliche“ Männer von der Allgemeinheit (communitas) sollten zu Ratsherren ernannt werden.“[8]

Die 'Allgemeinheit' war ein nicht genau definierter Begriff und wurde von Stadt zu Stadt anders verstanden. So bestand in oberschwäbischen Reichsstädten die Allgemeinheit aus der Gesamtheit aller Zunftmitglieder oder auch nur aus einem Bürgerausschuss. In brandenburgischen Städten, wie Berlin, galten als 'gemeine Bürger' all jene, die zwar das Bürgerrecht innehielten, jedoch nicht Mitglieder des Stadtrates waren.[9]

In der vorherigen Quelle werden als 'Allgemeinheit' wohl alle männlichen Bürger bezeichnet, die in keiner Handwerkszunft waren.

II.c. Voraussetzungen, Aufgaben und Vergütungen des Rates

Neben den gesellschaftlichen Voraussetzungen mussten die Ratsmitglieder weitere Anforderungen erfüllen: Die Ratsmitgliedschaft war an ein Mindestalter gebunden, so mussten Ratsmitglieder oft 24 oder 30 Jahre alt sein, um sich zur Wahl aufzustellen. Hinzu kamen ,,[m]oralische Qualitäten, fachliche Kompetenz, materielle Grundlagen in Form von Grund- und Hauseigentum in der Stadt, Pferde, Waffen- und Geldbesitz“[10]

Das Frauen von vornherein ausgeschlossen waren versteht sich aus dem Verständnis der Zeit von selbst.

Im Stadtrat zu sitzen war mit großem Zeitaufwand verbunden, was eine hohe finanzielle Belastung mit sich brachte. Auch deswegen waren die materiellen Grundlagen wichtig. Ein Stadtrat musste weitgehend unbestechlich und unabhängig sein - das war nur mit Vermögen gegeben.

Der Rat tagte in der Regel mehrmals wöchentlich. Hinzu kamen Sondersitzungen, diplomatische Dienste, Reisen und Kontrollgänge. Der Arbeitstag in Danzig dauerte beispielsweise so lang, wie der Bürgermeister im Rathaus war - den Stadträten war es untersagt vor dem Bürgermeister das Rathaus zu verlassen.

„Beleidigungen, Schmähungen und Prügeleien in den Ratssitzungen, Geheimnisverrat und Schuldenmachen wurden bestraft.“[11]Auch wer nicht pünktlich erschien, vorzeitig ging oder den Ratsversammlungen ganz fernblieb musste mit Strafen rechnen. Krankheit wurde entschuldigt. Bei längeren Ausfällen, zum Beispiel aufgrund von Pilgerreisen, wurde der Sitz des Mitgliedes zeitweilig neu besetzt. Das 'Mitglied auf Zeit' hatte volle Handlungskompetenzen, denen sich auch das abwesende Ratsmitglied zu unterwerfen hatte.

Bis zum Ende des Mittelalters war die Ratsmitgliedschaft unentgeltlich. Es gab lediglich Ehrungen in Naturalien. So wurde den Ratsmitgliedern Wein, Karpfen, Wild und auch Brennholz geschenkt. Gegen Ende des Mittelalters wurden Sitzungs- und Tagesgelder, ein regelmäßiges Gehalt und auch Geschenke üblich und machten damit das aufwändige Amt attraktiver.[12]

[...]


[1] Engel, S. 57

[2] Ebd., S. 58

[3] Annales Wormatienses, S.145. Zitiert in Engel, S.55

[4] Keutgen, Nr. 127, S.102. Zitiert in Engel, S.55

[5] Stadtbuch Augsburg, S.11. Zitiert in Engel, S.56

[6] Engel, S.56

[7] Ebd.

[8] Ebd.

[9] Vgl. Ebd., S. 57

[10]Engel., S. 68

[11]Ebd

[12]Vgl. Ebd.

Ende der Leseprobe aus 10 Seiten

Details

Titel
Stadtverwaltung im Mittelalter
Hochschule
Universität Hildesheim (Stiftung)  (Institut für Geschichte)
Veranstaltung
Einführung in die Sozialgeschichte des Mittelalters
Note
2,7
Autor
Jahr
2009
Seiten
10
Katalognummer
V147897
ISBN (eBook)
9783640578771
ISBN (Buch)
9783640578818
Dateigröße
405 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Stadtverwaltung, Mittelalter, Stadtrecht, Bürgertum, Stadtluft macht frei, die mittelalterliche Stadt, Stadtbefestigung, Bürgermeister
Arbeit zitieren
Björn Saemann (Autor:in), 2009, Stadtverwaltung im Mittelalter, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/147897

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