Die Geschichte der Jagd im Mittelalter


Term Paper, 2009

14 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Jagdrecht
Jagdrecht zur Zeit der Völkerwanderung und der Merowinger
Jagdrecht in der ottonisch-salischen Zeit

Jagdarten
Die königliche Hofjagd
Die ritterlich-höfische Jagd
Die Hirschjagd
Die Pirschjagd
Die Hetzjagd (Die Überlandjagd)
Die Jagd als Mittel zur Erziehung junger Ritter
Die Beizjagd

Fazit

Literaturverzeichnis

Einleitung

Der Autor dieser Hausarbeit hat es sich zur Aufgabe gemacht einen einführenden Überblick über die Jagd im Mittelalter zu schreiben.

Zu diesem Zweck ist die Hausarbeit in zwei Abschnitte eingeteilt. Im ersten Teil geht es um die Entwicklung des Jagdrechtes von der Zeit der Völkerwanderung bis ins hohe Mittelalter.

Der zweite Teil befasst sich mit den verschiedenen Arten der Jagd sowie ihren Traditionen und Gebräuchen.

Jagdrecht

Jagdrecht zurZeit derVölkerwanderung und derMerowinger

Während der Zeit der Völkerwanderung (375-568) galt das freie Jagdrecht.[1]Die Merowinger gelten als das älteste Königsgeschlecht der Franken und herrschten vom Anfang des 5. Jahrhunderts bis in die Mitte des 8. Jahrhunderts.

Die Quellenlage für diese Zeit ist dürftig, deutet laut Rösener aber darauf hin, dass zumindest auf dem eigenen Grund und Boden das Fallenstellen sowie Jagen erlaubt gewesen ist. Dies sei daraus zu ersehen, dass insbesondere im burgundischen Rechtjegliche jagdrechtlichen Bestimmungen fehlen.

Erste Einschränkungen des freien Jagdrechtes sind im langobardischen Recht zu finden. Im 20. Kapitel des langobardischen Rechts wird der Fang von Raubvögeln geregelt:

„Wer in einem fremden Walde Falken einfängt - des Königs (Jagd) Gehege ausgenommen - darf sie behalten. Kommt nun der Herr des Waldes zufällig dazu, so kann er (allerdings) die Falken (ihm) abnehmen. Weiter soll er ihn aber nicht um Schuld belangen, und wir befehlen also: Wer im Gehege des Königs Falken fängt, ist (ihm) 12 Schillinge schuldig"[2]

Als den Abschluss dieser Entwicklung bezeichnet Rösener das Bayernrecht, laut dem im fremden Wald gefangene Falken vom Waldbesitzer wieder zurückverlangt werden können.

Er weist allerdings auch darauf hin, dass die Beizjagd - zu der auch die Falkenjagd gehört - schon früh einen Sonderweg eingeschlagen hat.

Insgesamt könne man also im frühmittelalterlichen Jagdrecht der west- und mitteleuropäischen germanischen Stämme durchaus von einem weithin freien Jagdrecht ausgehen.

Über den Kreis der Jagdberechtigten gibt es allerdings keine genauen Informationen. Rösener vermutet jedoch, dass die Halb- und Unfreien vermutlich kein Jagdrecht besessen hätten.

Unfreie Jäger übten die Jagd nur im Auftrag ihrer Herren aus und nicht aufgrund eigener Rechte.[3]

Das freie Jagdrecht wurde allerdings auch schon zur Merowingerzeit weiter und weiter eingeschränkt. Dies geschah vor allem durch die Verbreitung der Forste (mhd. vorst, forst; von lat. foris = außerhalb, draußen)[4]und dem damit verbundenen Forstbann. Als Forst wird ursprünglich „einen Rechtsbezirk, der weitgehend von Wald, aber auch von Ödland geprägt war und den der König für sich allein nutzte".[5]

Der König belegte besagte Forste mit dem „Forstbann". Der Forstbann war einer von mehreren Königsbännen (lat. bannus, seltener bannum, von ahd. Ban) und bezeichnet die Regierungsgewalt eines Königs mit der er Gebote, Verbote und Strafen für Nichtbeachtung selbiger festlegte. Per Bannleihe waren Bänne auch an Grafen und Vögte übertragbar, die diese dann im Namen des Königs ausübten.

Ein mit dem Forstbann belegter Forst wird als Bannforst bezeichnet. Die wirtschaftliche Nutzung eines Bannforstes war nur dem König erlaubt. Laut Rösener sind Geschichtswissenschaftler sich nicht darüber einig ob diese Forste primär zur königlichen Jagd oder wirtschaftlich genutzt wurden.[6]Später ergab sich jedoch eine Differenzierung zwischen „silva" ( = Kronwälder)

und „forestis" (= königliche Forste). In einem Kronwald sind alle Einzelnutzungsrechte dem König Vorbehalten und in einem königlicher Forst gilt nur der „Jagdbann" (=Verbot der Jagd).[7]

Dieser Jagdbann wurde mit der Zeit ausgeweitet und auch auf Vasallen übertragen. Man unterscheidet dann zwischen dem originären und dem abgeleiteten Jagdrecht.

Anfang des 9. Jahrhunderts (vermutlich um 812) verfasste Karl der Große eine Landgüterverordnung namens „Capitulare de Villis". Die Verordnung sollte die Landwirtschaft reformieren und vereinheitlichen. Sie waren an die königlichen Amtmänner adressiert. Für das Thema der Jagd ist die Capitulare de Villis insofern interessant, weil darin ebenfalls Aussagen zur Forstorganisation und dem Jagdrecht der Karolinger gemacht wurden.

Die darin adressierten Amtsmänner waren für die königlichen Domänen im Frankenreich verantwortlich. Damit unterstanden ihnen auch die darin enthaltenen Forste und Forstbeamte.

So wurde ihnen unter Anderem aufgetragen den „Wildstand in den Forsten [...] gut zu hegen", sowie „Jagdfalken und Sperber für unseren Gebrauch"[8]anzurichten.

Des weiteren sollte die lückenlose Netzproduktion gewährleistet werden, was einen Hinweis darauf gibt, dass der Jagd mit dem Netz in der karolinger Zeit große Bedeutung zukam.

Die königlichen Amtleute und deren Forst- und Jagdbedienstete waren des Weiteren für den Schutz der Forste zuständig. So mussten sie beispielsweise verhängte Strafen wegen Wilderei dokumentieren und dem König melden.

Die schärfste Formulierung Karl des Großen bezüglich des Jagdrechtes kommt aus dem Jahre 802. In den Capitulare Missorum Generale untersagte er jedem den Eingriff in seine Jagdrechte, „gleichgültig, ob es sich um einen Grafen oder irgendeinen seiner Ministerialen handele"[9].

In den Capitulare Aquisgranense von 813 wurde der Schutz des Wildes, sowie die Aufsicht darüber, dass niemand mehr Wild als vom König zugewiesen bekommt noch einmal den Förstern anvertraut.

Zu Weiteren - indirekt mit dem Jagdwesen in Verbindung stehenden - Aufgaben der Amtmänner gehörte die Zucht von Jagdhunden und die Instandhaltung der Umzäunung derTierparks und Brühle.

In diesen wurden von Zeit zu Zeit Hofjagden abgehalten.

Jagdrecht in derottonisch-salischen Zeit

Die ottonisch-salische Zeit bezeichnet die Zeit des Adelsgeschlecht der Ottonen und der Salier.

Die Ottonen waren vor der Krönung Otto I als Luidolfinger bekannt. Sie regierten das Reich von 919-1024[10].

Die Salier waren ein fränkisches Adelsgeschlecht des 10. bis 12. Jahrhunderts. Sie stellten ebenfalls eine Reihe von Königen, Mitkönigen, Herzögen und Grafen im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation.

In dieser Zeit Entwickelte sich das Jagdrecht weiter und wurde nach und nach zu einem königlichen Privileg.

Wichtig ist hierbei der neu aufkommende „Wildbann" im Unterschied zum alten „Forstbann".

Während der Forstbann nur das königliche Jagdrecht in den Kronwäldern schützte ging der Wildbann einen Schritt weiter.

Ab dem 9. Jahrhundert wurden auch Gebiete mit Bann belegt, die nicht zum Grundeigentum des Königs gehörten.

So wurden Gebiete, die beispielsweise Einzelpersonen gehörten mit dem Wildbann belegt. Wichtig ist hierbei die Unterscheidung des „Bannobjektes". Bei dem Forstbann wurde der Grund und Boden mit einem Bann belegt.

[...]


[1] Vgl. Rösener, S. 81

[2] Rösener, S. 8l-82

[3] Vgl. Rösener, S. 83

[4] http://u0028844496.user.hosting-agency.de/malexwiki/index.php/Forst (13.11.2008)

[5] Rösener, S. 83

[6] Vgl. Rösener, S. 84

[7] 'Vgl. Rösener, S. 85

[8] Rösener, S. 86

[9] Rösener, S. 87

[10]http://www.genealogie- mittelalter.de/liudolfinger ottonen/liudolfinger dynastie/liudolfinger.html 13.01.2009

Excerpt out of 14 pages

Details

Title
Die Geschichte der Jagd im Mittelalter
College
University of Hildesheim  (Institut für Geschichte)
Grade
1,7
Author
Year
2009
Pages
14
Catalog Number
V147901
ISBN (eBook)
9783640580668
ISBN (Book)
9783640580798
File size
786 KB
Language
German
Keywords
Jagd, Mittelalter, Jagdarten, Königliche Hofjagd, die ritterlich-höfische Jagd, Die Hirschjagd, die Pirschjagd, die Hetzjagd, die Beizjagd, Jagdrecht
Quote paper
Björn Saemann (Author), 2009, Die Geschichte der Jagd im Mittelalter, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/147901

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