Nach einer einleitenden Darstellung der Grundzüge des Sachgrundes der vertretungsbedingten Befristung von Arbeitsverhältnissen, erfolgt eine Auseinandersetzung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Problematik von sogenannten Kettenbefristungen auch vor dem Hintergrund der rechtsmissbräuchlichen Verwendung von Befristungen. Grundlage der Auseinandersetzung bildet dabei auch ein Vergleich des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) mit der zugrundeliegenden europäischen Richtlinie.
Inhaltsverzeichnis
I) Einleitung
II) Der Befristungssachgrund der Vertretung
1) Arten der Vertretung
a) Unmittelbare Vertretung
b) Mittelbare Vertretung
2) Sachgrund der vertretungsbedingten Befristung
a) Allgemeine Darstellung des Sachgrundes
b) Darlegung des Kausalzusammenhangs
α) Unmittelbare Vertretung
β) Mittelbare Vertretung
γ) Grundsätze der gedanklichen Zuordnung
aa) Ausnahmefall der Abordnungsvertretung
bb) Ausnahmefall bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf
III) Individueller und institutioneller Rechtsmissbrauch
1) Über den Rechtsmissbrauch im Allgemeinen (§ 242 BGB)
2) Der Institutionelle Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB
IV) Institutioneller Rechtsmissbrauch beim Sachgrund der Vertretung
1) Zielsetzung der Richtlinie 1999/70/EG
2) Ausgestaltung der Missbrauchskontrolle durch das Bundesarbeitsgericht
a) Dogmatische Begründung der Festlegung der Grenzwerte
b) Faktische Beweislastumkehr bei erheblichem Überschreiten
c) Besondere vorzutragende Umstände
α) Indizwirkung durch Art der Vertretung und Abweichen von der Prognose
β) Gesamtwürdigung anhand von Grundrechten und Branchen
γ) Aufeinanderfolgen von Arbeitsverhältnissen
3) Rechtsfolgen bei institutionellem Rechtsmissbrauch
V) Kritische Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Voraussetzungen, unter denen eine befristete Einstellung zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden kann, und analysiert hierzu insbesondere die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie die Vorgaben der europäischen Richtlinie 1999/70/EG.
- Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Vertretung sowie der gedanklichen Zuordnung
- Die dogmatische Herleitung der Missbrauchskontrolle nach § 242 BGB
- Anwendung und Kritik von Grenzwerten für die Dauer und Anzahl befristeter Kettenarbeitsverhältnisse
- Die Rolle der faktischen Beweislastumkehr bei gravierenden Überschreitungen
Auszug aus dem Buch
b) Faktische Beweislastumkehr bei erheblichem Überschreiten
Wenn jedoch die aus § 14 II 1 TzBfG herangezogenen Grenzen in besonders gravierendem Maße überschritten wurde, geht das Bundesarbeitsgericht von einer Indizierung der rechtsmissbräuchlichen Verwendung des Vertretungssachgrundes aus. Von einer gravierenden Überschreitung ist bei einem fünffachen Überschreiten eines, bzw. einem kumulativen Überschreiten beider Werte die Rede. Grundsätzlich folgt die Beweislast wie auch beim Einwand der unzulässigen Rechtsausübung den allgemeinen Beweisregeln, denen zufolge den Begünstigten die Darlegungs- und Beweislast trifft. Durch eine Indizierung der rechtsmissbräuchlichen Verwendung wird diese Beweislastregel faktisch umgedreht, womit es dem beklagten Arbeitgeber obliegt eine nicht rechtsmissbräuchliche Verwendung des Befristungsgrundes nach § 14 I 2 Nr. 3 TzBfG darzulegen.
Eine solche Beweislastumkehr ist jedoch weder dem Wortlaut des § 14 TzBfG, noch dem des § 242 BGB zu entnehmen. Auch wenn dies zu Recht kritisiert werden kann, so ist diese faktische Beweislastumkehr doch in der praktischen Rechtsanwendung zu begrüßen. Gerade aus der gravierenden Überschreitung der Grenzwerte des § 14 II 1 TzBfG und der damit verbundenen Unsicherheit des Arbeitsplatzes für den Arbeitnehmer beispielsweise in Bezug auf die Tilgung eines Bankdarlehens für ein Eigenheim, für die ein regelmäßiges Einkommen erforderlich ist, kann diese Umkehr der Beweislast doch gerechtfertigt werden. Denn so kommt das Bundesarbeitsgericht auch dem Willen des europäischen Gesetzgebers nach, dem zufolge unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses bleiben und befristete Arbeitsverhältnisse den Ausnahmefall darstellen sollen.
Zusammenfassung der Kapitel
I) Einleitung: Diese Einleitung führt in die Praxis befristeter Arbeitsverhältnisse ein und erläutert die Forschungsfrage hinsichtlich der rechtsmissbräuchlichen Ausgestaltung von Vertretungsbefristungen gemäß § 14 TzBfG.
II) Der Befristungssachgrund der Vertretung: Das Kapitel differenziert zwischen den verschiedenen Vertretungsformen – unmittelbare, mittelbare Vertretung sowie das Modell der gedanklichen Zuordnung – und analysiert die Anforderungen an den Kausalzusammenhang zwischen Ausfall und Vertretung.
III) Individueller und institutioneller Rechtsmissbrauch: Hier werden die Grundlagen des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB erörtert, wobei zwischen der individuellen Rechtsausübung und der institutionellen Schranke für Rechtsinstitute unterschieden wird.
IV) Institutioneller Rechtsmissbrauch beim Sachgrund der Vertretung: Dieses Hauptkapitel untersucht die Missbrauchskontrolle durch das Bundesarbeitsgericht unter Einbeziehung der EU-Richtlinie, der Grenzwerte, der Beweislastregeln sowie der Frage nach aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen.
V) Kritische Zusammenfassung: Das abschließende Kapitel bewertet das Gesamtkonzept des Bundesarbeitsgerichts kritisch, lobt die Gewährleistung von Parität und bemängelt bestehende Rechtsunsicherheiten bei der Grenzziehung.
Schlüsselwörter
Befristete Arbeitsverhältnisse, TzBfG, Vertretungssachgrund, § 242 BGB, Institutioneller Rechtsmissbrauch, Bundesarbeitsgericht, Missbrauchskontrolle, Kettenbefristung, Kausalzusammenhang, Beweislastumkehr, EuGH, Richtlinie 1999/70/EG, Befristungskontrollklage, Rechtsunsicherheit, Arbeitnehmerschutz.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert, ob und unter welchen Voraussetzungen die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers als rechtsmissbräuchlich gewertet werden kann, insbesondere im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Die zentralen Themen umfassen die Systematik der Vertretungsbefristung nach § 14 TzBfG, die Dogmatik des institutionellen Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB sowie die europarechtlichen Vorgaben zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende Kettenverträge.
Welches ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist es, das Prüfungskonzept des Bundesarbeitsgerichts zur Missbrauchskontrolle bei Vertretungsbefristungen darzustellen, auf seine dogmatische Stringenz zu untersuchen und die Rechtmäßigkeit der von der Rechtsprechung entwickelten Grenzwerte kritisch zu hinterfragen.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zur Anwendung?
Die Arbeit verwendet eine klassische juristische Dogmatik, kombiniert mit der Auswertung von Fachkommentaren und der tiefgehenden Analyse höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie europäischer Urteile des EuGH.
Was wird im Hauptteil der Arbeit primär behandelt?
Der Hauptteil behandelt die Unterscheidung der Vertretungsformen (z.B. mittelbare vs. unmittelbare Vertretung), die Dogmatik der Missbrauchskontrolle bei Vorliegen eines befristeten Sachgrundes sowie spezifische Kriterien wie die faktische Beweislastumkehr und die Definition von aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren diese Publikation?
Die wesentlichen Begriffe sind insbesondere Vertretungssachgrund, institutioneller Rechtsmissbrauch, Kettenbefristung, Grenzwerte nach § 14 II TzBfG, Beweislastumkehr und Befristungskontrollklage.
Wie unterscheidet das Bundesarbeitsgericht zwischen den verschiedenen Vertretungsformen?
Das Gericht differenziert zwischen unmittelbarer Vertretung (identische Tätigkeit), mittelbarer Vertretung (Neuverteilung von Aufgaben) und der gedanklichen Zuordnung, wobei für jede Form unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis des Kausalzusammenhangs gelten.
Warum wird die Grenze für die Missbrauchskontrolle in der Arbeit kritisiert?
Die Kritik richtet sich vor allem gegen die hohe Ansetzung der Grenzwerte durch den siebten Senat; der Autor bemängelt, dass erst eine vierfache bzw. dreifache Überschreitung als Anlass für eine Missbrauchskontrolle angesehen wird, was zu Rechtsunsicherheiten führt.
Was bedeutet "faktische Beweislastumkehr" im Kontext dieser Seminararbeit?
Wenn die Grenzwerte in gravierendem Maße überschritten werden, indiziert das Bundesarbeitsgericht den Rechtsmissbrauch. Dies führt dazu, dass nicht mehr der Kläger den Missbrauch beweisen muss, sondern es dem Arbeitgeber obliegt, Gründe für einen Nicht-Missbrauch vorzutragen.
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- Anonym (Autor), 2019, Die Zulässigkeit von Kettenbefristungen. Befristung von Arbeitsverhältnissen zwecks Arbeitnehmervertretung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1481897