Die Amtslaufbahn in der Lokalverwaltung

Ein Vergleich Japans mit Deutschland


Seminararbeit, 1998

18 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Arten /Struktur
Japan
Preußen

Ausbildung
Japan
Preußen

Ernennungsverfahren
Japan
Preußen

Der Aufstieg
Japan:
Neu ernannte daikan
Daikan durch Erbschaft
gundai
Preußen:

Pension
Japan
Preußen

Verhältnis Verwaltung / Militär
Japan
Preußen

Ansehen

Pflichten
Japan
Preußen

Strafen
Japan
Preußen

Besoldung
Japan
Preußen

Zusammenfassung

Arten /Struktur

Japan

Ab dem Daikanamt begann der höhere Schogunatsdienst. Für die Amtslaufbahn bis zum daikan kann wenig ausgesagt werden, da nur wenige und zudem inhomogene Daten vorliegen.[1] In dem Aufsatz von Herrn Goch werden der Kämmerer (kanjo) und der Unterkämmerer (shihai kanjo) als Subalternbeamte genannt.[2] Für die höhere Laufbahn nennt er den Statthalter (daikan) und den Bezirksstatthalter (gundai). Für diese Posten gab es Besetzungslisten, daher war hier eine Statistik eher möglich.[3] Gundai war die Spitzenposition der Lokalverwaltungslaufbahn. Gundai sind in Rang und Besoldung vor den übrigen daikan rangierende Statthalter mit größeren Verwaltungsgebieten. Im 18. Und 19. Jahrhundert gab es insgesamt vier: den Bezirksstatthalter für die Westprovinzen (Saigoku gundai), der Bezirksstatthalter von Hida (Hida gundai), den Bezirksstatthalter von Mino (Mino gundai) und der Bezirksstatthalter der Provinzen östlich der Grenzbarriere.[4] Weitere Aufstiegsämter vom daikan waren Rechenkammerprüfungsamtsdirektor, was schon der erste Schritt in die hohe Schogunatslaufbahn war. Er mußte die Amtsführung der Rechenkammer zugehörigen Beamten überprüfen. Die Ernennung zum Verweser im Nebenschloß von Edo war wie die Ernennung von daikan in höhere Ämter des persönlichen Dienstes im Nebenschloß, in Frauengemächern oder in höheren Militärposten, Belohnung für verdiente daikan in Form von gut dotierten Ehrenämtern.[5]

Preußen

In Preußen war die Beamtenhierarchie ähnlich aufgebaut. Es gab die sogenannten Subalternbeamten, die vom unteren bis zum gehobenen Dienst eingesetzt waren.[6] Sie sind vergleichbar mit den Lokalämtern bis zum daikan. Über sie liegt mehr Material vor als über die niederen Beamten in Japan. „Neben dem Landrat gab es in ländlichen Kreisen an subalternen Beamten den Kreissekretär und in Sonderfällen zur Unterstützung des Landrates einen Assessor,“ schreibt Hoffmann. Weitere Hilfskräfte waren ein Übersetzer in den polnisch sprachigen Provinzen, ein Kreisschreiber und ein Kreisbote.

Der Landrat war das Oberhaupt der Kreisverwaltung.[7] Mit dem Landrat ist in etwa der Gundai vergleichbar, der auch ein Zwitterwesen zwischen Lokalverwaltung und Staatsverwaltung darstellt. Hierbei vollzog sich 1867 bis 1918 der Wandel im Charakter des Amtes vom Ständevertreter zum Staatsbeamten. Dabei war der Landrat zunächst der Repräsentant kreisangehöriger Herrschaftsgruppen mit Gutbesitz und später eher ein kreisfremder Vertreter des Zentralstaates.[8] Aufstiegsämter vom Landrat waren der rangmäßig gleiche aber besser dotierte Regierungsrat oder der Regierungspräsident, Oberpräsident, Polizeipräsident, Minister und andere höhere Positionen.[9]

Ausbildung

Japan

Über die Ausbildung in Japan ist mir nichts bekannt. Bei der Beförderung zum daikan wurde der neue daikan zunächst zu einem anderen Statthalter zur Unterweisung und Hilfe geschickt,[10]

ich nehme daher an, daß es in Japan keine Ausbildung gab, sondern die Leute in ihre Aufgaben hineinwuchsen.

Preußen

In Preußen sah es zunächst ähnlich aus. „Seit dem frühen 18. Jahrhundert bemüht man sich, eine Eingangsprüfung für Beamte einzuführen und zu optimieren.“[11] Erst ab 1742 führte man eine Art Ausbildung ein, nach einem Jahr im Dienst mußte eine Prüfung abgelegt werden. 1745 unterschied man Auscultatoren und Referendare (höherer Dienst) noch nicht. Beide erhielten auch kein Gehalt. Man mußte also aus einer begüterten Familie stammen, um die Ausbildung machen zu können.[12] Lediglich Richter und Pfarrer mußten studiert haben. Der normale Verwaltungsbeamte benötigte kein Studium. Hier wurden Männer mit Ausbildung in der Landwirtschaft, im Rechnungswesen, Kenntnisse von Handels- und Gewerbeverhältnissen, militärischer Dienst gebraucht.[13]

Die praktische Ausbildung der Beamten wurde erst im ersten Drittel des 19. Jahrhunderts durch das juristische Studium ersetzt. Man versuchte im 19. Jahrhundert, beide Ausbildungssysteme zu verschmelzen.[14]

In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts mußten die subalternen Beamten zwei schwere Fachexamen bestehen, die ihnen praktisches und theoretisches Rüstzeug vermittelten.[15]

Die höheren Verwaltungsbeamten mußten nach dem Gesetz von 1879 ein

3jähriges Studium der Rechte und der Staatswissenschaften und einen vierjährigen Vorbereitungsdienst (2 Jahre Gericht und zwei Jahre Verwaltung) absolvieren.[16]

In Japan und zunächst auch in Preußen hatten die Beamten keine Ausbildung sondern lernten ihr Amt bei der Ausübung.

In Preußen führt man jedoch ab der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts nach und nach ein Ausbildungssystem ein.

Ernennungsverfahren

Japan

Für Japan liegt mir nur das Ernennungsverfahren für daikan vor.

Bevor ein ernannter daikan sein Verwaltungsgebiet übernehmen konnte, vergingen 3 bis 5 Monate. Zunächst wurde die Ernennung durch ein Rundschreiben allen daikankollegen bekannt gegeben. Dann wurde er zu einem anderen daikan zur Unterweisung und Hilfe geschickt. In dem als Beispiel gewählten Fall eine Woche nach der Ernennung erfolgt das Ableisten des Amtseides im Hohen Gerichtshof des Schogunats, Zweieinhalb Mondmonate später wird dem beispielhaft angeführten Statthalter sein Verwaltungsgebiet zugeteilt. Im Mondmonat darauf werden ihm die Dörfer als Lehen übergeben. Damit war das Ernennungsverfahren abgeschlossen.

Der Eid für Statthalter beinhaltete Regierungstreue, die Pflicht, Vorgänge gegen die Regierung zu melden, die sorgfältige und gewissenhafte Ausübung seines Verwaltungsdienstes, Unbestechlichkeit und Sorgfalt bei der Steuereintreibung, unparteiische Landaufnahme, das Vertreten von Regierungsinteressen in Besprechungen, die Beachtung und Weitergabe der Vorschriften, Unparteilichkeit bei Rechts- und Grenzstreitigkeiten, einen angemessenen Umgang mit den Bürgern und die Kontrolle der Untergebenen im Amt. Der Schwur wird auf die Gottheiten „des Brahma und Indra, der vier Himmelskönige und aller großen und kleinen Himmels- und Erdgottheiten der über sechzig Provinzen Japans“ geleistet.[17]

Preußen

In Preußen erfolgte die Anstellung nach Willoweit wesentlich schneller, eventuell wegen der besser ausgebildeten Leute. Die Aufstellung erfolgte durch die Bestallungsurkunde, in die neben den allgemeinen und besonderen Amtspflichten, die jedoch nicht erschöpfend beschrieben wurden, auch das Gehalt aufgenommen wurde. Danach erfolgte die Beeidigung.

Die Eidesformel ist im 18. Jahrhundert in allen deutschen Territorien relativ gleich: Der Beamte soll seinem Herren treu und hold sein, seine Ehre, seinen Nutzen und Frommen fördern, Bestes raten und vor Schaden warnen. Diese Eidesformeln folgen einer alten Überlieferung und sind schon im 14. Jahrhundert weit verbreitet. Daneben konnten in der Eidesformel seit jeher auch konkrete Amtspflichten Erwähnung finden.[18]

[...]


[1] Goch, Ulrich: Zur Amtslaufbahn des Lokalverwalters des Schogunats im Japan des 18. Und 19. Jahrhunderts, in: Bochumer Jahrbuch zur Ostasienforschung, Bochum 1993, S. 39, im folgenden zitiert: Goch: Zur Amtslaufbahn des Lokalverwalters des Schogunats, S.39

[2] Goch: Zur Amtslaufbahn des Lokalverwalters des Schogunats, S.32

[3] Goch: Zur Amtslaufbahn des Lokalverwalters des Schogunats, S. 27f.

[4] Goch: Zur Amtslaufbahn des Lokalverwalters des Schogunats, S. 61

[5] Goch: Zur Amtslaufbahn des Lokalverwalters des Schogunats, S. 55f.

[6] Jeserich, Kurt G. A. Hofmann: Die Entwicklung des öffentlichen Dienstes 1871 – 1918, in: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 3 Das Deutsche Reich bis zum Ende der Monarchie, Stuttgart 1984, S. 653f., im folgenden zitiert: , Jeserich, Kurt G. A. Hofmann: Die Entwicklung des öffentlichen Dienstes, S. 653f.

[7] Hofmann, Wolfgang: Staat und kommunale Selbstverwaltung 1867 - 1918, in: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 3 Das Deutsche Reich bis zum Ende der Monarchie, Stuttgart 1984, S. 637, im folgenden zitiert: Hofmann: Staat und kommunale Selbstverwaltung, S. 637

[8] Hue de Grais, Robert: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche, 14. Auflage, Berlin 1901, S. 71, im folgenden zitiert: Hue de Grais, Robert: Handbuch der Verfassung und Verwaltung, S. 71

[9] Jeserich, Kurt G. A. Hofmann: Die Entwicklung des öffentlichen Dienstes, S. 660

[10] Goch: Zur Amtslaufbahn des Lokalverwalters des Schogunats, S. 47

[11] Willoweit, Dietmar: Elemente des territorialen Dienstrechts vom 16. bis 18. Jahrhundert, in: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 1 Vom Spätmittelalter bis zum Ende des Reiches, Stuttgart 1983, S. 350

[12] Acta Borussica. Denkmäler der Preußischen Staatsverwaltung im 18. Jahrhundert, hrsg. Königliche Akademie der Wissenschaften, Bd. 6, Berlin 1901, S. 281f. im folgenden zitiert: Acta Borussica. Bd. 6, S. 281f.

[13] Jeserich, Kurt G. A. Hofmann: Die Entwicklung des öffentlichen Dienstes, S. 653

[14] Jeserich, Kurt G. A. Hofmann: Die Entwicklung des öffentlichen Dienstes, S. 673

[15] Jeserich, Kurt G. A. Hofmann: Die Entwicklung des öffentlichen Dienstes, S. 656

[16] Jeserich, Kurt G. A. Hofmann: Die Entwicklung des öffentlichen Dienstes, S. 662 - 669

[17] Goch: Zur Amtslaufbahn des Lokalverwalters des Schogunats, S. 46f.

[18] Willoweit, Dietmar: Elemente des territorialen Dienstrechts vom 16. bis 18. Jahrhundert, in: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 1 Vom Spätmittelalter bis zum Ende des Reiches, Stuttgart 1983, S. 352

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Details

Titel
Die Amtslaufbahn in der Lokalverwaltung
Untertitel
Ein Vergleich Japans mit Deutschland
Hochschule
Ruhr-Universität Bochum
Autor
Jahr
1998
Seiten
18
Katalognummer
V148214
ISBN (eBook)
9783640632107
ISBN (Buch)
9783640632565
Dateigröße
469 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
Amtslaufbahn, Lokalverwaltung, Vergleich, Japans, Deutschland
Arbeit zitieren
Lucia Althoff-Bless (Autor:in), 1998, Die Amtslaufbahn in der Lokalverwaltung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/148214

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