Die Förderung erneuerbarer Energien in der Europäischen Union

Ein Vergleich der Förderinstrumente anhand der Fallbeispiele Deutschland und Großbritannien


Diploma Thesis, 2008

127 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


INHALT

Abkurzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Aufbau der Arbeit

2. Forderung regenerativer Stromerzeugung in der Europaischen Union
2.1 Entwicklung der Forderung erneuerbarer Energien in der EU
2.2 EU-Richtlinie zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

3. Modelluberblick verschiedener Forderinstrumente
3.1 Klassifizierung verschiedener Forderinstrumente
3.2 Einspeisevergutungsmodell
3.2.1 Funktionsweise der Einspeisevergutung
3.2.2 Ausgestaltungsmoglichkeiten der Einspeisevergutung
3.2.3 Zusammenfassung
3.3 Quotenmodell mit Zertifikatshandel
3.3.1 Funktionsweise eines Quotenmodells
3.3.2 Zertifizierung im Quotenmodell
3.3.3 Ausgestaltungsmoglichkeiten eines Quotenmodells mit Zertifikatshandel
3.3.4 Zusammenfassung

4. Kriterien fur die Bewertung von Forderpolitiken und -instrumenten
4.1 Effizienz, Effektivitat und Wirkungen im EU-Binnenmarkt
4.2 Nationale Richtziele
4.3 Forderregelungen und Berichtspflicht
4.4 Verwaltungsverfahren
4.5 Netzanschluss
4.6 Herkunftsgarantie fur Strom

5. Forderinstrumentarien
5.1 Institutionelle Ausgestaltung der EE-Forderung zur Stromerzeugung in Deutschland
5.1.1 Das Stromeinspeisegesetz (StrEG)
5.1.2 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
5.1.3 Novellierung des EEG
5.1.4 Funktionsweise des EEG
5.1.5 Vergutung nach dem EEG
5.2 Institutionelle Ausgestaltung der EE-Forderung zur Stromerzeugung in GroBbritannien
5.2.1 Die Non-Fossil-Fuel-Obligation (NFFO; SRO; NI NFFO)
5.2.2 Funktionsweise des NFFO-Systems
5.2.3 Die Renewables Obligation (RO; ROS; NIRO)
5.2.4 Funktionsweise der Renewables Obligation (RO) mit Zertifikatshandel (ROCs)
5.2.5 Vergutung nach der Renewables Obligation
5.2.6 Einfuhrung von Technologiebandern und Reformansatze

6. Evaluierung und Vergleich der Forderinstrumentarien
6.1 Zielsetzungen und Forderinstrumente im europaischen Uberblick
6.2 Verwaltungstechnische und netzspezifische Hemmnisse in den Mitgliedstaaten
6.3 Kriterienuberprufung
6.3.1 Effizienz
6.3.2 Effektivitat
6.3.3 Wirkungen im EU-Binnenmarkt

7. Schlussfolgerungen

Literaturverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Funktionsweise preisorientierter Fordermodelle (z.B. Einspeisevergutung)

Abbildung 2: Funktionsweise mengenorientierter Fordermodelle (z.B. Quotenmodell mit Zertifikatshandel)

Abbildung 3: Quotenverfehlung durch Vorgabe eines Buy-out-Preises

Abbildung 4: Uberblick der Ziele hinsichtlich der Bewertung der EE-Anlagen

Abbildung 5: Ubersicht des Zertifikathandels

Abbildung 6: Ubersicht zur Diffusion der Forderinstrumente innerhalb der EU27

Abbildung 7: Vergleich der Technologieforderung

Abbildung 8: Uberblick zur Forderung von Onshore-Windkraft in der EU27

Abbildung 9: Uberblick zur Forderung von Biogas in der EU27

Abbildung 10: Uberblick zur Forderung von Biomasse inklusive Beifeuerung in der EU27

Abbildung 11: Uberblick zur Forderung von kleinen Wasserkraftanlagen in der EU27

Abbildung 12: Uberblick zur Forderung von Photovoltaik in der EU27

Abbildung 13: Entwicklung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien 1990-2006 in Deutschland

Abbildung 14: Entwicklung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien 1990-2006 in GroBbritannien (inklusive Nordirland) 93 Tabelle 1: Klassifizierung von Fordermodellen

Tabelle 2: Mogliche Verpflichtungsadressaten und sinnvolle Bemessungsgrundlagen

Tabelle 3: Ausdifferenzierte Beurteilungskriterien

Tabelle 4: Referenzwerte fur die nationalen Richtziele der EU15 Mitgliedstaaten fur den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2010 (*)

Tabelle 5: Ubersicht der Evaluierungen und Berichte entsprechend EU-Richtlinie 2001/77/EG

Tabelle 6: Regelung des novellierten EEG von 2004

Tabelle 7: Degression nach Energiequelle von 2000-2004 (ohne Inflationseffekte)

Tabelle 8: Veranderung der Degressionshohen und Vergutungszeitraume

Tabelle 9: Vergutungshohen nach verschiedenen RE-Technologien und Anschlussjahr in Deutschland

Tabelle 10: Uberblick der gesetzlichen Verordnungen im NFFO-System

Tabelle 11: Ubersicht aller Ausschreibungsverfahren in GroBbritannien von 1990-1999

Tabelle 12: Ausschreibungen nach RE-Technologie - geplanter vs. tatsachlicher Ausbau

Tabelle 13: Ubersicht der gesetzlichen Verordnungen - Renewables Obligation Orders

Tabelle 14: Quotenhohen in GroBbritannien und Nordirland von 2002/2003 bis 2026/2027

Tabelle 15: Kapitalbeihilfen fur RE-Technologien

Tabelle 16: Forderungswurdige Technologien nach der RO

Tabelle 17: Restriktionen fur Mischfeuerungsanlagen in GroBbritannien

Tabelle 18: Zertifikate nach Technologien und Banking im britischen Quotensystem in Millionen/MWh

Tabelle 19: Hohe der Strafzahlungen im britischen RO-System 2002/2003-2008/2009

Tabelle 20: Versteigerungen der ROCs auf der Handelsplattform NFPA 2002/2003­2007/2008

Tabelle 21: Vorschlag eines Technologiebandersystems in GroBbritannien

Tabelle 22: Prozentualer Anteil der EE-Stromerzeugung am Bruttostromverbrauch und Quotenvorgaben in der EU

Tabelle 23: Ubersicht der Vertragsletzungsverfahren gemaB Richtlinie 2001/77/EG

Tabelle 24: Uberblick der verwaltungstechnischen und netzspezifischen Bedingungen in der EU25

Tabelle 25: Anteile EE am Bruttostromverbrauch von 1990-2006, Endenergie in Deutschland

Tabelle 26: Entwicklung der installierten MW-Leistung zur EE-Stromerzeugung 2000-2006 in Deutschland

Tabelle 27: Anteile EE am Bruttostromverbrauch von 1990-2006, Endenergie in GroBbritannien und Nordirland

Tabelle 28: RO-Quotenerfullung in GroBbritannien 2002/2003 bis 2005/2006

Tabelle 29: Systematische Quotenverfehlung in GroBbritannien und Nordirland

Tabelle 30: Entwicklung der installierten MW-Leistung zur EE-Stromerzeugung 2002-2006 in GroBbritannien und Nordirland

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

„Wenn wir unsere Partner auch weiter dazu bewegen wollen, ehrgeizige Ziele fur die erneuerbaren Energien festzulegen, mUssen wir beweisen, dass wir unsere eigenen Ziele erreichen werden, und sollten vor unserer eigenen TUr kehren. “

(Loyola de Palacio, ehemalige Vizeprasidentin der EU-Kommission von 1999 bis 2004, Zustandigkeitsbereich Verkehr und Energie, auf der Ratstagung „Energie“ am 14.05.2003, EU 2003a: 2)

Mit der Richtlinie vom 27. September 2001 (EU 2001a, 2001/77/EG) hat die Europaische Union erstmals einen Rahmen zur Forderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EE) verabschiedet. Die EE-Stromrichtlinie ist somit die maBgebliche legislative Grundlage zur Forderung erneuerbarer Energiequellen auf der europaischen Ebene, mit entsprechenden Ruckwirkungen auf die nationale Ebene.

In der Richtlinie werden die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, MaBnahmen zu ergreifen, um die Stromgewinnung auf Basis der erneuerbaren Energiequellen am gesamten Bruttostromverbrauch der EU15 von 13,9 Prozent im Jahr 1997 auf 22,1 Prozent bis 2010 zu steigern.

Ein wichtiger Ausgangspunkt fur die Umsetzung der EE-Stromrichtlinie war die Zustimmung der Europaischen Union zum Kyoto-Protokoll im Jahr 1997. In diesem Rahmen ging sie die Verpflichtung ein, ihre jahrlichen Treibhausgasemissionen bis 2010 um 8 Prozent zu senken und bis zum Jahr 2010 bei den erneuerbaren Energien einen Anteil von 12 Prozent am Primarenergieverbrauch zu erreichen.

Die Richtlinie beinhaltet unterschiedliche nationale Referenzwerte fur die Regenerativstromerzeugung in allen EU-Mitgliedstaaten. Nach der EU-Erweiterung in den Jahren 2004 und 2007 wurden fur die Beitrittstaaten ebenso nationale Richtziele festgeschrieben. Nach der Erganzung der EE-Stromrichtlinie um die nationalen Richtziele der Beitrittslander betragt das Gesamtausbauziel der EU27 beim Regenerativstrom 21 Prozent bis zum Jahr 2020. Fur die Zeit nach 2010 wird ein weiterer Ausbau der erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung angestrebt. Dies wird am Beschluss des Rates der Europaischen Union im Marz 2007 deutlich. Darin wird ein verbindliches Ziel in Hohe von 20 Prozent als Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch der EU bis 2020 festgeschrieben (Rat der Europaischen Union 2007: 21).

Damit soil erreicht werden, dass dem Umwelt- und Klimaschutz im gemeinsamen liberalisierten europaischen]] Strommarkt groBere Beachtung geschenkt wird. Die Notwendigkeit eines staatlichen Eingriffs wird daran deutlich, dass die Energieerzeugung derzeit fur vier Funftel aller Emissionen verantwortlich ist (SRU 2000).

Im Jahr 1997 lag der Anteil der erneuerbaren Energien bei 5,4 Prozent des Primarenergieverbrauchs, bis 2006 wurden ca. 6,5 Prozent (bis 2001: 6%) erreicht. Die Entwicklung der erneuerbaren Energien ist ein zentraler Bereich fur die europaische Energiepolitik und unter verschiedenen Gesichtspunkten eine Notwendigkeit fur die Zukunft. Letztendlich stellt diese Form eine saubere, nachhaltige und sichere Energieversorgung dar. Die erneuerbaren Energiequellen konnen einen hohen Beitrag gegen eine weitere Zunahme der Treibhausgase leisten.

Die Notwendigkeit der Forderung von regenerativen Energiequellen ist vor allem aufgrund externer Effekte bei der Energieversorgung zu rechtfertigen. Diese Externalitaten verursachen finanzielle, soziale und okonomische Kosten, die in den regularen Marktpreisen nicht enthalten sind. Bei der konventionellen Stromerzeugung wird die Umweltverschmutzung durch fossile Brenntrager nicht ausreichend im Preis abgebildet.

Somit wird politisches Handeln und ein staatlicher Eingriff im Energiesektor erforderlich, weil sich sowohl die negativen externen Effekte der konventionellen Energieversorgung - Emissionen, Kosten fur die Beseitigung von Reststoffen und der unwiederbringliche Ressourcenabbau - als auch die positiven externen Effekte der umweltfreundlichen regenerativen Energieversorgung nicht in ausreichendem MaBe in den Marktpreisen niederschlagen. Dabei handelt es sich um einen klaren Fall von Marktversagen.

In der Offentlichkeit werden haufig Instrumente der Preissteuerung mit offentlichen Einnahmen diskutiert, die als Besteuerung der Umwelt- und Energienutzung eingesetzt werden. Das Konzept der Besteuerung der Umweltnutzung geht auf Arthur Cecil Pigou (1920) zuruck, der bereits im Jahre 1920 Uberlegungen zur Besteuerung samtlicher Emissionen anstellte, die als externe Effekte Umweltschaden verursachen (Espey 2001: 40). Die Internalisierung der Differenz zwischen sozialen und einzelwirtschaftlichen Kosten ist besonders schwierig, weil Kosten und Nutzen von Emissionsvermeidungen schwer zu messen sind und die Festlegung eines angemessenen Steuersatzes nur mit groBen Einschrankungen moglich erscheint. Das Modell der vollstandigen Internalisierung der externen Kosten, wie von Pigou angestrebt, ist in der Praxis daher nur unzureichend zu verwirklichen (Espey 2001: 40).

Unter der Pramisse der Intemalisierung von extemen Effekten sind die EU-Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrahmen fur staatliche Umweltschutzbeihilfen berechtigt, MaBnahmen zu ergreifen.

„...[H]ierbei wird unter anderem der Notwendigkeit Rechnung getragen, die externen Kosten der Stromerzeugung zu internalisieren, [...] Artikel 87 und 88 [EG-Vertrag] gelten jedoch auch weiterhin fur diese offentliche Forderung. “ (EU 2001b: 3)

Eine Regulierung in der Energiepolitik soll MaBnahmen schaffen, um eine Zurechnung der externen Kosten zu gewahrleisten und den Nutzen der Umweltfreundlichkeit zu berucksichtigen (Espey 2001: 17f.).

Unter Berucksichtigung der Problemstruktur im Hinblick auf die erneuerbaren Energien ist eine besondere Forderung gerechtfertigt. Es ist erklartes Ziel der Europaischen Union, den Auswirkungen des Klimawandels entgegenzutreten und die regenerative Stromerzeugung besonders zu fordern.

Der Einsatz von MaBnahmen, um den Markt in eine politisch gewollte Richtung zu steuern, sollte allerdings nur dort erfolgen, wo sich ohne die politisch ordnende Hand kein funktionierender Markt einstellt.

In der Regel werden in den EU-Landern finanzielle Forderungsinstrumente als Hauptinstrumentarium eingesetzt. Dabei ist auch zu beobachten, dass die Instrumente in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten nicht immer uber eine langere Zeitperiode durchgangig praktiziert werden.

Die Starke des Problemdrucks ist hierbei entscheidend, und die Frage, in welchem Zeitraum das Ziel zu erreichen ist sowie welches Instrumentarium fur eine langsamere oder schnellere Veranderung zweckmaBiger erscheint (Espey 2001: 90).

Die Arbeit ist darauf ausgerichtet, die unterschiedlichen in der Europaischen Union am weitesten verbreiteten monetaren Instrumente zur Forderung der EE-Stromerzeugung zu vergleichen. Am haufigsten kommen in den EU-Landern die Einspeisevergutung und das Quotenmodell mit Zertifikatshandel zum Einsatz.

Deshalb erscheint es sinnvoll, diese Arbeit auf die beiden Forderinstrumente zu beschranken. Die Auswahl der Fallbeispiele Deutschland und GroBbritannien eignet sich deswegen besonders, weil Deutschland das Einspeisevergutungssystem anwendet und in GroBbritannien das Quotenmodell mit Zertifikatshandel zum Einsatz kommt.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass wenn von dem Fallbeispiel GroBbritannien gesprochen wird, streng genommen das gesamte Vereinigte Konigreich, also inklusive Nordirland, gemeint ist. Aus praktischen Grunden wird auf die vollstandige Bezeichnung „Vereinigtes Konigreich“ jedoch an einigen Stellen verzichtet.

In der Europaischen Union wird seit Jahren eine Debatte daruber gefuhrt, welches Forderinstrumentarium die besten Ergebnisse liefert. Diese Diskussion wird in der Arbeit aufgenommen und soll stellvertretend fur die gesamte EU anhand der Fallbeispiele gefuhrt werden. In der Debatte geht es um die effizienteste und effektivste Fordermethode und um eine eventuelle EU-weit geplante Anwendung der EE-Forderung, die Harmonisierung der Fordermodelle. Daneben sind weitere Rahmenbedingungen als Zusatz zu den drei Hauptkriterien mit in die Bewertung einzubeziehen.

Die Europaische Union hat zu diesem Zweck in der Richtlinie 2001/77/EG ein Monitoring- System integriert.

Die zentrale Fragestellung dieser Arbeit soll also lauten: Welches nationale Fordersystem fuhrt zu den besten Ergebnissen („best practice“) bei der regenerativen Stromerzeugung?

Mit der Klarung dieser Frage soll die derzeitige Debatte positiv befruchtet werden, um das am besten geeignete Fordersystem herauszustellen. Ein bevorstehender Harmoni- sierungsvorschlag der EU-Kommission wird von dem Ergebnis des Vergleichs Einspeisevergutung versus Quotenmodell nicht unbeeinflusst sein.

1.2 Aufbau der Arbeit

Die Arbeit ist in drei groBe Schwerpunkte gegliedert: die Entwicklung der Erneuerbaren Energien in der EU, die auch den EU-Kriterienkatalog enthalt, die Vorstellung der theoretischen Forderungsmodelle und eine anschlieBende Evaluierung und Bewertung anhand der Landerbeispiele.

Im 2. Kapitel werden zunachst die Entwicklungen und die Anfange der Forderung der erneuerbaren Energien dargestellt. AuBerdem wird die Grundlage der Forderung der erneuerbaren Energien in der Europaischen Union, die Richtlinie 2001/77/EG kurz vorgestellt. Diese Grundlage ist wichtig fur das Verstandnis, welche Fortschritte gemacht wurden, welche rechtlichen Faktoren eine Rolle spielen und wie es zur Richtlinie 2001/77/EG kam.

Das 3. Kapitel liefert einen theoretischen Modelluberblick uber die verschiedenen Forder- instrumente, der sich fur diese Arbeit sinnvollerweise auf die Einspeisevergutung und das Quotenmodell beschrankt.

Die Kriterien fur Bewertungen von Forderpolitiken und -instrumenten werden im 4. Kapitel herangezogen und systematisiert. Die Dreiteilung der Kriterien in Effizienz, Effektivitat und Kompatibilitat ist dabei von immenser Bedeutung. Besonders berucksichtigt werden in diesem Kapitel die Lernprozesse, die in Form von Evaluierungen der EU-Kommission und durch die Berichtspflicht der EU-Mitgliedstaaten auftreten.

Nachdem durch die theoretische Darstellung die Besonderheiten des jeweiligen Forderinstrumentariums sichtbar wurden, werden im 5. Kapitel anhand der Fallbeispiele Deutschland und GroBbritannien die praktischen Erfahrungen der Forderung von erneuerbaren Energien zur Stromgewinnung dargestellt. Im Fokus dieser Arbeit steht das Hauptforderinstrumentarium, wobei gerade die institutionellen Ausgestaltungen bedeutsam sind.

Im 6. Kapitel werden anhand der Forderinstrumentarien die konkreten Auswirkungen in der Praxis uberpruft. AuBerdem sollen die Erfahrungen in Bezug auf die Forderinstrumente in den Fallbeispielen verglichen und auf die Wirksamkeit der MaBnahmen hin untersucht werden. Das abschlieBende 7. Kapitel soll die zentralen Aussagen zusammenfassen und mogliche Anknupfungspunkte zur weiteren Entwicklung der Forderung von erneuerbaren Energiequellen liefern. Damit wird am Ende dieser Arbeit auch die Fortschreibung dieses Prozesses thematisiert.

2. Forderung regenerativer Stromerzeugung in der Europaischen Union

2.1 Entwicklung der Forderung erneuerbarer Energien in der EU

„Die Tatigkeit der Gemeinschaft (...) umfasst nach Mafigabe dieses Vertrages und der darin vorgesehenen Zeitfolge: (...) Mafinahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz, Fremdenverkehr. “ (Art. 3u, Absatz 1 EG-Vertrag in der konsolidierten Fassung vom 29.12.2006)

In den Vertragen zur Europaischen Gemeinschaft und zur Europaischen Union existieren zum Energiesektor, und somit auch zur Forderung erneuerbarer Energiequellen (EEQ), keine konkreten Formulierungen. Allerdings uben die EU-Organe (EU-Kommission, EU-Rat, EU- Parlament und diverse Generaldirektionen, z.B. GD Energie und Verkehr) im Energiebereich vielschichtigen Einfluss auf die Mitgliedstaaten aus. Fur den Bereich der Forderung von erneuerbaren Energien innerhalb der Europaischen Union sind mehrere Generaldirektionen zustandig: die GDXII (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung), die GDXI (Umwelt) oder die GDVI (Landwirtschaft) (Espey 2001: 103ff.). Eine wichtige Funktion nimmt zudem die Generaldirektion Wettbewerb ein, da dort die Zustandigkeit fur die Liberalisierung des europaischen Energiemarktes verortet ist. Dort getroffene Entscheidungen haben Ruckwirkungen auf den Bereich und die Forderung der erneuerbaren Energien.

Eine starkere Nutzung erneuerbarer Energietrager (EET) wurde vom Rat bereits 1986 als wichtiges energiepolitisches Ziel identifiziert (Rat der Europaischen Gemeinschaften 1986: 1).

Mitte der 1990er Jahre wurden dann im Bereich der EU-Energiepolitik einige MaBnahmen vorgeschlagen, die die Nutzung erneuerbarer Energiequellen fordern sollten. Im Jahre 1995 wurden im WeiBbuch „An Energy Policy for the European Union“ (EU-Kommission 1995) innerhalb der EU erstmalig langfristige energiepolitische Zielsetzungen formuliert. Im Energiesektor sollen gleichermaBen Wettbewerb, Versorgungssicherheit und Umweltschutz in Einklang gebracht werden. Daraus konnen sich zu einem gewissen MaBe Zielkonflikte entwickeln. Im WeiBbuch wird der Umweltschutz in der EU besonders betont. Zentralen Fragen zum Thema Umwelt wird eine hohe Prioritat eingeraumt und verstarkt auf die politische Agenda der Europaischen Union gesetzt. Ausdrucklich weist die Europaische Union in diesem Bericht darauf hin, dass der Klimaanderung entgegenzutreten sei. Die konkrete Minderung von Treibhausgasemissionen, so der Ansatz innerhalb der EU, sollte 15 Prozent bis 2010 im Vergleich zum Basisjahr 1990 ausmachen (EU-Kommission 1995: 5). In der Mitteilung schlagt die EU-Kommission auch ein MaBnahmenbundel vor, um die implizierten Ziele zu erreichen. Erneuerbare Energiequellen werden dabei als ein wichtiges Element und Teil der Losung angesehen. Fur diese Zielerreichung wird den erneuerbaren Energien damit eine besonders bedeutende Rolle zugewiesen. Weiterhin musse dieser Aspekt in eine Gesamtstrategie eingebunden werden (EU-Kommission 1995: 5/8).

Diese Entwicklung zeigt, dass der EU-Energiesektor nicht nur in seiner Gesamtheit betrachtet wird, sondern auch die Frage der Forderung der EE in der EU seit Mitte der 1990er Jahre verstarkt auf die energie- und umweltpolitische Agenda geruckt ist.

„Eine beschleunigte Verbreitung erneuerbarer Energietrager ist hinsichtlich der Reduzierung der Kohlenstoffintensitat und folglich der CO2-Emissionen von grofier Bedeutung, und zwar unabhangig von den konkreten Ergebnissen der Konferenz von Kyoto. [...] Fur die erneuerbaren Energietrager entsteht ein neues Umfeld; es bietet mehr Moglichkeiten, kann aber angesichts des Kostenwettbewerbs auch eine Herausforderung darstellen. Deshalb mufi die weitere Verbreitung erneuerbarer Energietrager durch geeignete Begleitmafinahmen gefordert werden. “ (EU-Kommission 1995: 6)

Dieser Themenschwerpunkt innerhalb der EU setzte sich mit dem „WeiBbuch uber erneuerbare Energietrager“ aus dem Jahr 1996 fort (EU-Kommission 1996a). Darin wird der Forderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen aus vielfaltigen Grunden (Versorgungssicherheit, Diversifizierung der Energieversorgung, Umweltschutz und sozialer sowie wirtschaftlicher Zusammenhalt) eine hohe Bedeutung beigemessen (EU 2001a).

Im November 1996 stellte die EU im Grunbuch „Energie fur die Zukunft: Erneuerbare Energiequellen“ (EU-Kommission 1996b) eine Empfehlung fur eine gemeinsame Strategie der Gemeinschaft zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am

Gesamtenergieverbrauch dar und verdeutlichte den damaligen Stand der erneuerbaren Energietrager in den EU-Mitgliedstaaten. Zudem forderte die EU-Kommission in diesem Grunbuch dazu auf, ein neues Ziel fur den Anteil der EE zu setzen und in einer EU-weiten Diskussion eine Strategie zur Forderung erneuerbarer Energietrager zu formulieren.

Das vormalige Ziel beinhaltete, 8 Prozent des Primarenergieverbrauchs bis 2010 aus erneuerbaren Energiequellen zu decken (Espey 2001: 104).

Der politische Problemdruck erhohte sich im Jahr 1997 mit der Zustimmung auf der internationalen Klimaschutzkonferenz in Kyoto. Dort verpflichteten sich die EU-Staaten zur Umsetzung der gemeinsamen Reduktion von Treibhausgasemissionen in Hohe von 8 Prozent.

Dies mundete schlieBlich in den Vorschlag des „WeiBbuch[s] fur eine Gemeinschaftsstrategie und Aktionsplan“ (EU-Kommission 1997a). Darin wurde als Richtziel aufgenommen, dass der Anteil der erneuerbaren Energien an der EU-Primarenergieversorgung auf 12 Prozent im Jahr 2010 angehoben werden soll. Der geplante gemeinsame Aktionsplan ist darauf ausgerichtet, Ziele und Strategien fur die EE-Forderung festzulegen. Daraus sollten letztlich MaBnahmen entspringen, die in einem engen Zusammenhang mit dem EU-Binnenmarkt stehen. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde uber die Implementierung einer EU-Richtlinie fur die Forderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nachgedacht, die die Gemeinschaftspolitiken und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich fordert. Eine mogliche EE-Stromrichtlinie fordert das Gesamtziel von 12 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen am Primarenergieverbrauch zu verwirklichen.

Um das ubergeordnete Ziel der EU, das Entstehen und die Vollendung eines gemeinsamen Binnenmarktes auch im Energiesektor zu erreichen, ist maBgeblich die Offnung der nationalen Energiemarkte zu nennen. Mit der Inkraftsetzung der Binnenmarktrichtlinie Elektrizitat 96/96/EG im Jahre 1997 (EU 1997) wurde mit der Liberalisierung des gemeinsamen europaischen Strommarktes begonnen. Bis Februar 1999 waren die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, die dort niedergeschriebenen MaBnahmen vollstandig umzusetzen. Im Juli 2007 sollte die Liberalisierung des Energiesektors in allen EU-Staaten abgeschlossen sein, um einen vollstandig funktionierenden Elektrizitatsbinnenmarkt zu garantieren.

Diese MaBnahmen veranschaulichen aber auch, dass zunachst keine spezifische Richtlinie existierte, die sich mit der Forderung erneuerbarer Energien befasste. Die Diskussion uber eine konkrete Formulierung einer europaischen Richtlinie, die erneuerbaren Energien betreffend, gewann mit der Zeit jedoch spurbar an Dynamik, wie die Empfehlungen in dem genannten Grunbuch und den WeiBbuchern Mitte der 1990er Jahre deutlich machen. Eine solche Regelung ware insgesamt viel weitreichender als die Elektrizitatsbinnenmarktrichtlinie aus dem Jahre 1997. AuBer Vorrangmoglichkeiten in Bezug auf die Aufnahme ins Stromnetz beinhaltete diese Richtlinie keine besondere Regelung fur die Nutzung von EEQ (EU 1997, Art. 8 Abs. 3). Aufgrund dieser Tatsache schlugen einige Interessengruppen und EU-Organe eigene Richtlinienentwurfe zur Forderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor. Strittig waren vor allem Fragen nach dem Zeithorizont der Forderregelungen oder der mengenmaBigen Begrenzung (Solarthemen 1999: 3).

Im Jahr 2000 legte die damalige EU-Kommissarin fur Energie und Verkehr, Loyola de Palacio, schlieBlich einen Vorschlag fur eine solche Richtlinie vor, die mit der letztlich beschlossenen Richtlinie im Jahr 2001 nahezu deckungsgleich war. Im Vorschlag fur die Richtlinie wurde die Beachtung des Subsidiaritatsprinzips hervorgehoben, so dass die Mitgliedstaaten fur mindestens weitere sieben Jahre nationale Regelungen umsetzen durfen. Nach Ablauf des vorher fixierten Zeitraumes soll dann gepruft werden, welches Forderinstrument mit der Zielerreichung und einer gemeinsamen harmonisierten Forderpolitik eher kompatibel erscheint (Espey 2001: 108; EU 2001a).

Im Vorschlag von de Palacio war zudem enthalten, dass jedes Mitgliedsland verbindliche Ziele fur die Nutzung von erneuerbaren Energien festlegt. In der Praxis bedeutet dies, dass die bisherigen Ziele, die die Lander bis dato als unverbindlich ausgewiesen haben, bindenden Charakter erhalten sollten (Espey 2001: 108). Diese Formulierung setzte sich nicht durch, da in der Richtlinie von indikativen Zielen gesprochen wird. In diesem Zusammenhang betonte das Europaische Parlament in seiner EntschlieBung vom 30. Marz 2000 zur Elektrizitat aus erneuerbaren Energiequellen und zum Elektrizitatsbinnenmarkt, dass auf einzelstaatlicher Ebene bindende und ehrgeizige Zielvorgaben fur erneuerbare Energien fur das Erreichen konkreter Ergebnisse und der Gemeinschaftsziele eine entscheidende Bedeutung haben (EU 2001a: 33).

Im anschlieBenden Kapitel geht es darum, einen kurzen Uberblick zu Elementen der 2001 beschlossenen EU-Richtlinie zu geben.

2.2 EU-Richtlinie zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Am 21. September 2001 wurde vom Europaischen Parlament und dem Rat die Richtlinie 2001/77/EG zur Forderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien verabschiedet. Das ausdruckliche Ziel ist die Steigerung des Anteils aus erneuerbaren Energiequellen an der Stromerzeugung und die Schaffung einer Grundlage fur einen entsprechenden kunftigen Gemeinschaftsrahmen (EU 2001a: 33f.).

Dadurch soll erreicht werden, dass in den EU-Landern mehr Strom aus regenerativen Energien gewonnen wird. Rechtlich stutzt sich die Richtlinie auf den Grundungsvertrag der Europaischen Gemeinschaft, explizit dort auf Artikel 175 Absatz 1 (ex Art. 130s) des Nizza- Vertrages aus dem Jahre 2001.

Sinnvoller Weise erfolgt an dieser Stelle ein kurzer Exkurs zu den rechtlichen Komponenten der Europaischen Union, insbesondere zu der Wirkung einer europaischen Richtlinie.

Generell ist in der Europaischen Union zwischen dem primaren und sekundaren Gemeinschaftsrecht zu unterscheiden. Mit dem primaren Gemeinschaftsrecht werden alle grundlegenden Vertrage der EU bezeichnet. Darin wird die Grundordnung der Gemeinschaft festgelegt, z.B. zahlen dazu der EG-Vertrag (EGV) oder die Vertrage von Amsterdam und von Maastricht. Eingeschlossen sind ebenso die allgemeinen Rechtsgrundsatze, die vom EuGH (Europaischer Gerichtshof) verbindlich formulierten Grundrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit, die Grundrechtecharta und das Demokratieprinzip.

Fur diese Arbeit sind jedoch die Auswirkungen des sekundaren Gemeinschaftsrechts essentiell. Darunter fallen alle Rechtsakte, die die EU-Kommission, der Ministerrat und das Europaische Parlament auf Basis des primaren Gemeinschaftsrechts erlassen. Gegenstand der Rechtsetzung sind im sekundaren Gemeinschaftsrecht nach Art. 249 EGV in der Hauptsache Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen (Tekin/Wessels 2007: 108). Daneben werden von den genannten EU-Organen zusatzlich Empfehlungen und Stellungnahmen veroffentlicht. Zu den wesentlichen MaBnahmen der EU zahlen das (1) Festlegen von Gemeinschaftszielen, (2) MaBnahmen des Ministerrates und der Kommission, (3) Verordnungen sowie das (4) Einrichten von Forderprogrammen.

Die Differenzierung eines EU-Rechtsaktes nach Verordnungen, Richtlinien und Empfehlungen ist deswegen wichtig, da die Wirkungsweisen unterschiedlich sind. Mit einer Verordnung werden den EU-Mitgliedslandern gultige Vorschriften auferlegt, die eine allgemeine Geltung haben und umgesetzt werden mussen. Verordnungen sind in all ihren Teilen verbindlich und gelten in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar, das heiBt dass diese eine einheitliche Durchfuhrung garantieren (Tekin/Wessels 2007: 108).

In Richtlinien werden lediglich die Ziele vorgegeben. Die Umsetzung in nationales Recht und die Ausgestaltung zur Erreichung dieser Ziele bleibt den Mitgliedstaaten innerhalb einer festgelegten Frist selbst uberlassen. Um die Wirkung einer EU-Richtlinie wird es speziell in dieser Arbeit gehen. Entscheidungen, die auf der EU-Ebene getroffen werden, sind in all ihren Teilen in der Regel fur diejenigen verbindlich, die darin bezeichnet werden (Tekin/Wessels 2007: 109). Daruber hinaus werden von der Europaischen Union Empfehlungen vorgetragen, die wie sich zeigen wird, auch bei den erneuerbaren Energien hervorgebracht werden. Diese stellen eine Analyse von bestimmten Politikfeldern innerhalb der EU dar. Dadurch sollen bestimmte europaische Sachfragen starker in den Fokus geruckt werden. Gleichzeitig beinhaltet eine Empfehlung Hinweise, welche MaBnahmen zu ergreifen und welche Schritte notig sind, um in einem Politikfeld Verbesserungen zu erreichen. Empfehlungen der EU ohne bindenden Charakter werden haufig in Form von Gran- oder WeiBbuchern vorgelegt (Espey 2001: 104).

In der Richtlinie 2001/77/EG wird die Nutzung emeuerbarer Energiequellen (EEQ) zur Stromerzeugung als wesentliches Element des MaBnahmenbundels beschrieben, um die Einhaltung der Rahmenbedingungen des Kyoto-Protokolls zu garantieren (EU 2001a: 33).

Die dort von den Vereinten Nationen vereinbarten MaBnahmen gegen den Klimawandel konnen als politisch erzeugter Problemdruck verstanden werden. Die Einschrankung ist, dass sich nicht alle Staaten, vor allem jene mit hohen CO2-Emissionen wie die USA, China und Indien, zu bestimmten Erfullungsverpflichtungen bekennen. In diesem Rahmen existieren keine Sanktionsmechanismen, die die Erfullung von Reduktionen in diesen Landern auf bestimmte Weise garantieren.

Auf europaischer Ebene ist auf der Grundlage der Vereinbarung des Kyoto-Protokolls jedoch ein EU-Burden-Sharing-Agreement beschlossen worden, um die Emissionsminderung von Treibhausgasen (z.B. CO2, N2O, CH4) zu erreichen. Das weist auf den europaischen Willen hin, in diesem Bereich MaBnahmen zu ergreifen, um eine Vorreiterrolle einzunehmen. Insofern ist an dieser Stelle eine Kongruenz mit dem Ziel der EU-Richtlinie festzustellen, die die Forderung der Stromerzeugung aus EEQ beinhaltet und einen Beitrag zur Emissionsvermeidung leistet. Die EE-Stromrichtlinie fordert die EU-Mitgliedstaaten dazu auf, sich eigene nationale Richtziele fur einen Zehnjahreszeitraum zu setzen. Dies sollte unter Beachtung des gesamteuropaischen Ziels geschehen und daruber hinaus im Einklang mit den nationalen Verpflichtungen des Kyoto-Protokolls stehen (EU-Kommission 2004: 6).

Die Festlegung nationaler Richtziele in dieser Richtlinie beinhaltet einen quantitativen Rahmen. Fur die Zukunft soll jedoch ein fur alle EU-Staaten verbindlicher Rechtsrahmen geschaffen werden, der zum einen die Forderung fur erneuerbare Energiequellen regelt und zum anderen die erneuerbaren Energien starker in den gemeinsamen EU-Binnenmarkt integriert. GemaB dem Rechtscharakter einer EU-Richtlinie, bezieht sich die aktuell gultige Regelung darauf, dass lediglich die Ziele vorgegeben werden. Die Mitgliedstaaten konnen deshalb uber die Anwendung des politischen Forderinstrumentariums frei entscheiden und somit die MaBnahmen eigenmachtig planen und umsetzen. Damit wird bezweckt, die jeweils besondere Situation eines EU-Staates zu berucksichtigen und insgesamt bessere Ergebnisse zu erzielen (EU-Kommission 2004: 6). Dieser Ansatz der EU-Richtlinie deckt sich mit den praktischen Erfahrungen auf der nationalen Ebene. Dort werden vielfaltige Systeme der Forderung erneuerbarer Energiequellen zur Erreichung der Richtwerte umgesetzt:

- Grune Zertifikate
- Investitionsbeihilfen
- Steuerbefreiungen oder -erleichterungen
- Steuererstattungen
- Direkte Preisstutzungssysteme (EU 2001a: 34)

Die groBen Variationsmoglichkeiten bei der EE-Forderung in den einzelnen Landern werden hiermit deutlich. Allerdings konzentriert sich die Arbeit auf die zwei wesentlichen Fordermodelle, entsprechend der Fallbeispiele Deutschland und GroBbritannien.

Im nachsten Kapitel werden deshalb die theoretischen Argumente des

Einspeisevergutungssystems und der Quotenregelung dargestellt. Daran schlieBen sich der Kriterienkatalog sowie Ausfuhrungen uber die Regularien der EU-Richtlinie zur Forderung der regenerativen Stromerzeugung an.

3. Modelluberblick verschiedener Forderinstrumente

3.1 Klassifizierung verschiedener Forderinstrumente

Im politischen Entscheidungsprozess stehen verschiedene Instrumentarien zur Forderung von emeuerbaren Energien zur Auswahl. Bei der Forderung von regenerativer Stromerzeugung geht es vor allem darum, fur eine Verbesserung der Wettbewerbsfahigkeit zu sorgen. Nach Schweighofer et al. (2006) erfolgt eine Unterscheidung der Fordermodelle nach ihrer SteuergroBe. Diese Steuerungsmoglichkeiten sind ein vorgegebener Preis oder eine festgelegte Menge. Zusatzlich werden Forderinstrumentarien nach der Angebots- und der Nachfrageseite differenziert (Schweighofer et al. 2006: 13). Klassische angebotsorientierte Fordermodelle sind Einspeisevergutungs- und Ausschreibungsmodelle. Entsprechend ausgestaltete Quotenmodelle gehoren ebenso dazu, wenn z.B. der Stromerzeuger zur Quote verpflichtet wird. Nachfrageorientierte Forderungsmodelle konnen sowohl auf der Preisseite als auch auf der Mengenseite gesteuert werden. Die preisbasierte Steuerung setzt beim Markt fur grunen Strom an oder wird uber okologische Steuern erreicht. Eine Mengensteuerung auf der Nachfrageseite ist dann gegeben, sofern im Quotenmodell der Endverbraucher verpflichtet wird. Bei Quotenmodellen ist deshalb entscheidend, welcher Akteur fur den bestimmten Fall quotenverpflichtet ist. Nach der abschlieBenden Betrachtung wird demnach deutlich, dass die bereits angesprochene Unterscheidung zwischen den SteuerungsgroBen Preis und Menge eine hohe Relevanz haben kann (vgl. Tabelle 1).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Klassifizierung von Fordermodellen

Quelle: Schweighofer et al. 2006: 13

Neben den vorgestellten Forderinstrumentarien sind weitere flankierende MaBnahmen und die Anwendung von zusatzlichen Instrumenten denkbar. Zur Forderung der erneuerbaren Energien wird in der Praxis jedoch zumeist ein System als Hauptforderungsinstrumentarium etabliert, das als monetares Instrument ausgestaltet wird, um daruber Anreize zu setzen. Die theoretischen Grundmuster des Einspeisevergutungs- und des Quotenmodells werden im nachsten Kapitel dargestellt.

3.2 Einspeisevergutungsmodell

3.2.1 Funktionsweise der Einspeisevergutung

Das Einspeisevergutungsmodell wird auch synonym fur das Festpreismodell verwendet. Einspeisevergutungssysteme haben zwei grundlegende Kriterien: die Abnahmeverpflichtung und die Vergutungsverpflichtung. Die Abgabeverpflichtung beinhaltet die Garantie, dass den Produzenten erneuerbarer Energien die von ihnen erzeugte Strommenge vom lokalen Energieversorgungsunternehmen (EVU) oder dem Netzbetreiber abgenommen wird. Das zweite Kriterium besagt, dass dem Produzenten ein Abnahmepreis garantiert wird (Bliem 2000: 52). Somit muss der Regenerativstromerzeuger selbst keine Verhandlungen mit Energieversorgungsunternehmen fuhren (Korner 2005: 229). In der Regel liegen die Gestehungskosten von Strom aus erneuerbaren Energien (EE) allerdings uber dem Marktpreis fur konventionelle Energiegewinnung. Deshalb wird die Vergutung hoher liegen als der durchschnittliche Marktpreis von Strom (Schweighofer et al. 2006: 24).

Der Modellmechanismus kann anhand von Abbildung 1 nachvollzogen werden. Ein vorgegebener hoherer Preis fur RE-Strom kann keine zielgenaue Menge garantieren.

Abbildung 1: Funktionsweise preisorientierter Fordermodelle (z.B. Einspeisevergutung)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der hohere Preis fur Okostrom wird im Allgemeinen mit seinem besonderen Umweltwert oder der CO2-Einsparung im Verhaltnis zur konventionellen Stromerzeugung begrundet. Die

Formulierung von konkreten Bedingungen der Stromeinspeisung wird auf der Grundlage von gesetzlichen Regelungen bestimmt.

3.2.2 Ausgestaltungsmoglichkeiten der Einspeisevergutung

Die politischen Entscheidungsprozesse fuhren bei der Einfuhrung des Festpreismodells zur konkreten gesetzlichen Ausgestaltung. Den Variationsmoglichkeiten sind modelltheoretisch keine Grenzen gesetzt. Im konkreten Fall des Modells der Einspeisevergutung werden bei der Umsetzung z.B. Bandbreiten von unterschiedlichen Regenerativtechnologien, Fragen der Netznutzung und Abstufungen bei der Hohe der Vergutungssatze berucksichtigt (Bechberger et al. 2003: 3).

Dabei erfolgt eine Differenzierung der Tarife nach den Sparten der Erzeugungstechnologien und nach der AnlagengroBe. Daruber hinaus ist die Moglichkeit gegeben, die Hohe der Vergutung nach dem Standort auszurichten. Weitere Ausgestaltungen sind zeitliche Begrenzungen und Degressionen, womit der Ertrag der Okostromproduzenten variiert werden kann (Korner 2005: 229).

Denkbar ist etwa die Kopplung der Vergutungshohe an die Vermeidung von Stromgestehungskosten aus konventionellen Energietragern oder aber die Ableitung der Hohe vom Energiepreis des Endkunden sowie die Orientierung an den CO2-Vermeidungskosten (Schweighofer et al. 2006: 24; Bechberger et al. 2003). Allerdings wird die Wahl der Variante im politischen Prozess ausgehandelt. Somit reicht es nicht aus, die Fordermodelle rein modelltheoretisch aufzuzeigen und ihre darin formulierte Wirkung als gegeben hinzunehmen. Entscheidend wird sein, wie sich die Modelle in der Praxis beweisen und weshalb positive oder negative Wirkungen entstehen.

In der Praxis am weitesteten verbreitet ist die Bemessung der Tarife an den Gestehungskosten des regenerativen Stroms, wobei die Vergutungshohe letztlich eine politische Entscheidung darstellt.

Des Weiteren muss die Dynamik der Entwicklung im Sektor der erneuerbaren Energien berucksichtigt werden, die Kostensenkungspotentiale bei einzelnen Technologien hervorruft. Ausdruckliches Ziel dieses Modells ist, dass vom Staat die Kosteneffizienz durch die Fixierung der unterschiedlichen Vergutungshohen erreicht wird. Eine entsprechende Festlegung der Vergutungssatze ist eine wichtige Grundlage fur die Funktionsweise des Einspeisevergutungsmodells. Eine sinnvolle Regelung ist, die Tarifhohen fur neu installierte Anlagen im Zeitverlauf anzupassen und Degressionen einzufuhren, weil dadurch die

Lernkurven von bestimmten Regenerativ-Technologien (RE-Technologien) berucksichtigt werden. Die politische Ausgestaltung dieser Regelung ist allerdings mit Schwierigkeiten behaftet. Die Festlegung von Tarifhohen bezieht sich auf Ex-post-Analysen. Damit wird der Blick bekanntlich auf die Vergangenheit gerichtet und ein Ist-Zustand ausgewiesen, ohne zu wissen, wie die zukunftige Entwicklung verlauft. Die Rate der Degression fur regenerative Technologien sollte sich zum einen daran orientieren, dass Anlagenbetreiber weiterhin den Anreiz haben, Investitionen zu tatigen, die den technologischen Fortschritt begunstigen. Zum anderen sollten die angesprochenen moglichen Uberforderungen und zu groBe Mitnahmeeffekte verringert werden (Korner 2005: 229).

Weitere Regelungen betreffen die Finanzierung. So mussen beim Netzzugang fur die Einspeisung von erneuerbarer Energie politische Rahmenbedingungen getroffen werden. In diesem Modell wird davon ausgegangen, dass der Netzzugang durch eine Abnahmeverpflichtung gewahrleistet ist (vgl. EEG 2000; EEG 2004). In der Realitat ist es aber weiterhin bedeutsam, wer die Kosten fur den Netzzugang und den hoheren Marktpreis bezahlt und wer der Abnahmeverpflichtete ist: der Netzbetreiber, die Energieversorgungs- unternehmen oder der Endverbraucher (Drillisch 1999: 8; Drillisch 2001).

Ebenfalls zu beachten ist, dass aufgrund geografischer Ungleichverteilung bei der regenerativen Stromerzeugung weitreichende Nachteile entstehen konnen. Sofern diese unterschiedlichen Stromerzeugungspotentiale Standortnachteile manifestieren, werden die dort ansassigen Abnehmer benachteiligt. Daher sind gesetzliche Regelungen geboten, die dies verhindern und die Abhilfe schaffen. Fur eine Losung kommen Kostenwalzungsmechanismen in Betracht, die dafur sorgen, dass die Verteilung der Kosten auf alle Endverbraucher oder Endkunden umgelegt wird. In diesem Fall sind die konkreten politischen Rahmenbedingungen heranzuziehen, um die praktischen Auswirkungen zu identifizieren.

3.2.3 Zusammenfassung

Der groBe Vorteil des Einspeisevergutungsmodells liegt in der hohen Planungs- und Investitionssicherheit fur potenzielle Investoren und im durch die Abnahme- und Vergutungsgarantie verringerten Risiko (Bliem 2000: 52ff.; Menanteau et al. 2003). Die Verpflichtung existiert damit sowohl auf der Mengenseite, als auch auf der Preisseite (Schweighofer et al. 2006: 26). Diese Sicherheit bezuglich der Abnahme und Vergutung wird von Kritikern im Widerspruch zur Kosteneffizienz gesehen. Nachteilig sei zudem, dass fixe Einspeisevergutungen keine Konkurrenz zwischen den verschiedenen Anbietern von regenerativem Strom auslosen. Die Differenzierung der Vergutung nach Erzeugungstechnologien fuhre zu einer Verstarkung, die dem Wettbewerbsgedanken entgegenstunde. Durch wirtschaftspolitische Zielsetzungen lassen sich jedoch Anpassungen der Vergutungshohen an die Entwicklung der Technologien leisten. Kosteneffizienz wird okonomisch mit der „economies of scale“ im Zeitablauf erreicht, das heiBt mit der entsprechenden GroBe eines Absatzmarktes. Die politische Ausgestaltung des Festpreis- systems offenbart gewisse Zielkonflikte. Um die groBtmogliche Minimierung von Mitnahmeeffekten zu erreichen, mussten erhebliche Differenzierungen umgesetzt werden. In Betracht kommen, ohne den Anspruch auf Vollstandigkeit, etwa Unterscheidungen nach Tarifstruktur, nach Erzeugungstechnologie oder nach AnlagengroBe. Dadurch wird der relativ geringe Administrations- und Kontrollaufwand belastet. Eine zu starke Differenzierung fuhrt zu Mehraufwand in Form von gesetzlichen Regelungen und zusatzlicher Kontrolle. Als Kritikpunkt am Einspeisevergutungsmodell wird die Unsicherheit in Bezug auf die letztendliche Menge und die realen Kosten angefuhrt. Problematisch ist also der Zusammenhang zwischen dem Preis und der aus diesem Preis erzeugten Menge. Die Korrelation zwischen diesen zwei GroBen ist jedoch nicht eindeutig.

Allerdings muss betont werden, dass das gleiche Problem prinzipiell auch bei mengenbasierten Modellen, wie einem Quotenmodell, auftaucht.

Unterschiedliche Vergutungssatze konnen sich bei der Einspeisevergutung dahingehend auswirken, dass ein groBeres Potential realisiert und dadurch insgesamt hohere Gesamtkosten entstehen. Diese Problematik wird durch weitere Forderinstrumente neben dem Hauptinstrument Einspeisevergutung deutlich. So lassen sich keine eindeutigen Ursache- Wirkungs-Zusammenhange zwischen der Vergutungshohe und der erzielten Menge herausarbeiten, wenn zusatzliche Investitionsforderungen bestehen (Schweighofer et al. 2006: 26f.). Dieser Einwand ist aber nicht typisch fur Festpreismodelle, sondern gilt fur Forderinstrumente generell.

3.3 Quotenmodell mit Zertifikatshandel

3.3.1 Funktionsweise eines Quotenmodells

Das Kernelement einer Quotenregelung ist die Festsetzung einer Menge oder eines Anteils von erneuerbaren Energien durch den Staat (Lenz/Pfaffenberger 1999: 262). Man spricht deshalb von einem Modell der Mengensteuerung. Je nach Modelltyp wird zum einen auf die prozentuale Menge der Stromerzeugung abgezielt, zum anderen lasst sich die Mindestmenge auch auf die Produktionsmenge, z.B. auf Kilowattstunden (kWh) beziehen. Die Energiemenge dient als SteuergroBe, der Preis ist zunachst zu vernachlassigen (Lenz/Pfaffenberger 1999: 265f.). Mengenorientierte Forderinstrumente haben das Ziel, der regenerativen Stromerzeugung einen bestimmten Marktanteil zu garantieren (Schweighofer et al. 2006: 17). Die Beeinflussung des Marktpreises erfolgt demnach indirekt uber die Festlegung der Nachfrage durch die Hohe der Quotenverpflichtung (Bergmann 2001: 20).

Eine Quotenregelung verpflichtet bestimmte Gruppen von Akteuren - Produzenten, Zwischenhandler, Netzbetreiber oder Endverbraucher - eine vorher fixierte Mindestmenge Strom aus erneuerbaren Energien binnen einer festgelegten Periode zu kaufen, zu verkaufen, aufzunehmen oder zu erzeugen (Drillisch 1999: 8; Lenz/Pfaffenberger 1999).

Um die Quote nicht physisch erfullen zu mussen, kann ein entsprechender Zertifikatshandel eingefuhrt werden. Die Einhaltung der Quotenverpflichtung und die Zertifizierung sind zu kontrollieren. Die Uberprufung der Einhaltung der Verpflichtung obliegt einer unabhangigen Stelle bzw. Behorde oder wird durch die Erzeuger anhand der Einspeisemessdaten selbst geleistet (Drillisch 1999: 10). In Abbildung 2 wird ein mengenorientiertes Quotenmodell auf der Angebotsseite dargestellt. Danach ist der Zertifikatspreis von der Quotenhohe abhangig.

Abbildung 2: Funktionsweise mengenorientierter Fordermodelle (z.B. Quotenmodell mit Zertifikatshandel)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.3.2 Zertifizierung im Quotenmodell

Bei einer Kombination der Quotenverpflichtung mit einem Zertifikatshandel sind bestimmte Akteure zu der Abnahme einer gesetzlich festgelegten Quote verpflichtet, deren Erfullung in Form von Zertifikaten nachzuweisen ist. Im Hinblick auf die Zertifikate ist der okologische Mehrwert oder der besondere Umweltbeitrag der regenerativen Stromerzeugung zu berucksichtigen. Der Regenerativstromerzeuger handelt deshalb auf zwei verschiedenen Markten: auf dem Strommarkt und dem Zertifikatsmarkt. Bei einer Quotenregelung ist die Trennung in das physische Gut „Strom“ und die Eigenschaft des „besonderen Umweltbeitrages“ des Regenerativstroms zentral. Dies ist zugleich das wesentliche Merkmal eines Quotenmodells mit Zertifikatshandel (Schweighofer et al. 2006: 19).

Im liberalisierten Strommarkt steht der Okostrom in direkter Konkurrenz zur konventionellen Stromerzeugung, da keine Abnahmegarantie oder ein Einspeisetarif vorhanden sind. Die Grunzertifikate werden auf einem gesonderten Markt verkauft, dabei stehen die Regenerativstromanbieter zueinander in Konkurrenz. Durch den Zertifikatshandel sollen Okostromerzeuger die Mehrkosten der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen uber den Erlos des Zertifikatsverkaufs decken. Der Preis auf dem Zertifikatsmarkt bildet sich nach dem Verhaltnis von Angebot und Nachfrage. Die Nachfrage ist durch die gesetzlich fixierte Quote vorgegeben. Nach der Theorie ist der Preis fur Zertifikate dann hoch, wenn das Angebot an Zertifikaten gering ist. Deshalb, so der theoretische Ansatz, haben potentielle Stromerzeuger einen Anreiz Okostrom zu produzieren, wodurch sich gleichzeitig die Anzahl der Zertifikate erhoht.

Grundsatzlich setzt sich die Zertifizierung aus drei Elementen zusammen: der Zertifizierung der Nettoerzeugung, dem Nennwert und der Gultigkeitsdauer der Zertifikate. Voraussetzung fur die Ausstellung von Zertifikaten ist eine aus geforderten erneuerbaren Energietragern erzeugte Strommenge. Sofern dieser Grundsatz erfullt ist, gelten keine Beschrankungen bei der Zertifizierung. Ein Zertifikat ist der direkte Nachweis fur die Erzeugung des Regenerativstroms und gleichzeitig Indiz der Quotenerfullung. Zudem konnten

Wertigkeitsfaktoren bei der Zertifikatsvergabe Berucksichtigung finden (Drillisch 1999: 23). Bei der Zertifizierung der Nettoerzeugung bestehen zwei Ausgestaltungsalternativen. Es geht um die Frage, ob die Nettoerzeugung (z.B. inklusive Betriebsverbrauch) oder die Netzeinspeisung zertifiziert werden. Unter dem Gesichtspunkt des erwunschten

Umwelteffekts ist eine Zertifizierung des Betriebsverbrauchs positiv zu bewerten. Erstens wird dieser nicht in das offentliche Netz eingespeist. Zweitens verdrangt diese Art der Nutzung den Einsatz konventionellen Stroms. Drittens ist fur das Eintreten des erwunschten

Umwelteffekts nicht relevant, ob der Erzeuger Regenerativstrom selbst verbraucht oder an Dritte verkauft (Drillisch 1999: 24). Die Ausgestaltung der Nennwerte kann auBerst unterschiedlich ausfallen:

(1) Zertifizierung ohne Differenzierung nach Umweltwertigkeit
(2) Zertifizierung vermiedener Emissionen (CO2-Aquivalente)
(3) Zertifizierung unter Berucksichtigung von Wertigkeitsfaktoren (vgl. Drillisch 1999: 54ff.)

Begunstigte Technologien konnen entweder ohne Abstufungen miteinander konkurrieren oder es wird eine entsprechende Differenzierung und Gewichtung in der Hohe ihres jeweiligen Umweltbeitrages vorgenommen.

Aus Grunden der Flexibilitat sollte die Gultigkeitsdauer der Zertifikate bis zur Verwendung zum Nachweis der Quotenerfullung moglichst unbegrenzt sein oder ausreichend lange Fristen einraumen (Drillisch 1999: 25/68). Uber das sogenannte Zertifikatsbanking, das Aufsparen von Zertifikaten, wurden vorubergehende Uber- und Untererfullungen der Quotenverpflichtung ermoglicht (Lenz/Pfaffenberger 1999: 265f.). Die Gultigkeitsdauer der Zertifikate musste dann allerdings uber die Quotenperiode hinaus, in der die Ausgabe erfolgte, erhalten bleiben. Damit wird bezweckt, die Preisschwankungen fur die Quotenverpflichteten auf dem Zertifikatsmarkt moglichst gering zu halten. Des Weiteren sollen damit die Preisrisiken der Investoren, die in erneuerbare Erzeugungstechnologien investieren, gemindert werden (Drillisch 1999: 66).

Aufgrund des Zertifikathandelssystems ist es moglich, den Strom aus erneuerbaren Energiequellen entweder selbst zu erzeugen oder Zertifikate auf einem Zertifikatsmarkt zu erwerben. Die Quotenverpflichteten haben in allen Fallen zu bestimmten Zeitpunkten die Erfullung der Quote in Form von Zertifikaten nachzuweisen. Sofern der Nachweis nicht erbracht wird, folgen in aller Regel Sanktionszahlungen (Schweighofer et al. 2006: 19).

3.3.3 Ausgestaltungsmoglichkeiten eines Quotenmodells mit Zertifikatshandel

Wie bei allen Forderinstrumenten sind auch hier verschiedene Ausgestaltungen denkbar, die in Abhangigkeit von politischen Entscheidungen zu sehen sind. Modelltheoretisch hat das Quotenmodell mit Zertifikatshandel den Vorteil, dass es entweder zu einem angebots- oder nachfrageorientierten Forderungsinstrument ausgestaltet werden kann. Diese Wahlmoglichkeit ist bei der Einspeisevergutung nicht gegeben. Bei der Ausgestaltung ist deshalb entscheidend, wie die Festlegung auf den Verpflichtungsadressaten erfolgt (vgl. Tabelle 2). Die Bemessung unterscheidet sich deshalb, je nachdem welcher Akteur zur Quote verpflichtet wird.

Tabelle 2: Mogliche Verpflichtungsadressaten und sinnvolle Bemessungsgrundlagen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Schweighofer et al. 2006: 20

Sofern der Quotenverpflichtete der Stromerzeuger ist, sind die Anforderungen an die Administration geringer. Wendet man das Verursacherprinzip an, geht die Verpflichtung auf den Endverbraucher uber. Dies fuhrt allerdings zu hohen Transaktionskosten. Deshalb kann es sinnvoll sein, die Nachweiserfullung auf den Stromhandler zu ubertragen (Schweighofer et al. 2006: 20f.).

Bei der Ausgestaltung ist die Differenzierung nach Technologien ein entscheidendes Element. Werden keine Unterscheidungen gemacht, fuhrt das dazu, dass zunachst die kosteneffizienteste Technologie ausgebaut wird, um die vorgegebene Quote aus erneuerbaren Energien zu erreichen. Dabei ist jedoch auch das Ausbaupotential der speziellen Regenerativtechnologie zu beachten.

Fur eine Differenzierung nach Technologien konnen zwei Alternativen angewendet werden. Eine Option ist die Festlegung von unterschiedlichen Wertigkeitsfaktoren je nach Technologie. Im Ergebnis werden fur dieselbe Strommenge aus regenerativen Energien unterschiedlich viele Zertifikate ausgestellt. Dabei hat jedes Zertifikat den gleichen Wert. Der Handel erfolgt in der Regel auf einem einheitlichen Markt. Eine Alternative die Festlegung von Teilquoten fur einzelne Technologien. Dieses Verfahren bezeichnet man als Technologie- bandersystem (Schweighofer et al. 2006: 21ff.).

Es werden technologiespezifische Zertifikate ausgestellt, die auf voneinander abgegrenzten Teilmarkten gehandelt werden. Problematisch ist, dass zusatzliche Transaktionskosten entstehen und der nationale Markt in der Regel zu wenig Kapazitaten bietet. Abhilfe konnte daher ein europaweit einheitlicher Zertifikatshandel schaffen, weil dadurch fur einzelne Regenerativtechnologien groBere Markte entstehen.

Ein wichtiger Faktor fur die Ausgestaltung ist die Frage der Kompensations- oder Strafzahlungen fur den Fall der Nichterfullung der vorgegebenen Quote.

Abbildung 3: Quotenverfehlung durch Vorgabe eines Buy-out-Preises

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Mehrere Varianten stehen dabei zur Auswahl. Die Fixierung kann etwa in der Hohe eines absoluten Preises erfolgen. Damit ist die Hohe des Zertifikatspreises nach oben hin gedeckelt, die maximale Kompensationszahlung wird daher auch als Freikaufpreis („buy-out price“) bezeichnet. Dieser Mechanismus wird nun modelltheoretisch skizziert. Er deckt sich jedoch auch groBtenteils mit den praktischen Erfahrungen (vgl. Abbildung 3). Sofern der Zertifikatspreis die Hohe der Kompensationszahlungen ubersteigt, werden die Quotenverpflichteten dazu ubergehen, die Strafzahlungen zu leisten, weil dies gunstiger ist. Erst wenn die Nachfrage nach Zertifikaten wieder gesunken ist oder das Zertifikatsangebot ausgeweitet wird, ist der zu zahlende Preis wieder kleiner oder identisch mit der gedeckelten Strafzahlung (Ponale). Eine weitere Alternative ist die Definition einer relativen Preishohe. Die Festlegung erfolgt z.B. auf der Grundlage einer Vervielfachung des durchschnittlichen Zertifikatspreises in einer Periode, in der die Quote nicht erfullt wurde. Eine solche MaBnahme ist allerdings mit Schwierigkeiten behaftet, weil die Funktion des „buy-out price“ dann stark beeintrachtigt wird. Die Festlegung wurde in diesem Zusammenhang nach der Ex- post-Analyse erfolgen, was dem Grundgedanken dieses Instruments widerspricht. Denkbar ist zusatzlich das Einziehen einer Mindestgrenze, das heiBt dass ein bestimmter Mindestpreis fur die Zertifikate gilt (Schweighofer et al. 2006: 19ff.).

[...]

Excerpt out of 127 pages

Details

Title
Die Förderung erneuerbarer Energien in der Europäischen Union
Subtitle
Ein Vergleich der Förderinstrumente anhand der Fallbeispiele Deutschland und Großbritannien
College
Friedrich-Alexander University Erlangen-Nuremberg
Grade
1,7
Author
Year
2008
Pages
127
Catalog Number
V148268
ISBN (eBook)
9783640589449
ISBN (Book)
9783640589784
File size
2141 KB
Language
German
Keywords
Erneuerbare Energien, Europäische Union, Förderinstrumente, Einspeisevergütung, Quotenmodell, Vergleich
Quote paper
Ulf Roßegger (Author), 2008, Die Förderung erneuerbarer Energien in der Europäischen Union, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/148268

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