Der Weißenfelser Vertrag von 1249:

Eine Rückkehr zum Status quo ante?


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2009

18 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Thüringer Landgrafschaft in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts
2.1. Die Ludowinger - Macht und Herrschaftsausübung
2.2. Der Thüringer Adel als politischer Rückhalt

3. Der Weißenfelser Vertrag von 1249
3.1. Die Ansprüche auf das thüringische Erbe und der Bruch des Landfriedens
3.2. Die Vertragspartner und die Regelungen des Vertrages

4. Schlussbetrachtungen

5. Literaturverzeichnis
Quellen/Primärliteratur
Sekundärliteratur

1. Einleitung

Das Land Thüringen, wie es heute als föderatives Glied der Bundesrepublik Deutschland bekannt ist, ist eine vergleichbar junge Institution. Nachdem mit dem Ende des Ersten Weltkrieges 1918 die Monarchie der Hohenzollern gestürzt worden war und die thüringischen Fürstenhäuser abdanken mussten, wurde 1920 das Land Thüringen gegründet.

Die damit verbundene Vorstellung des thüringischen Lebensraumes hat sich bis heute politisch kaum gewandelt. Bis zu dieser einschneidenden Wende Anfang des 20. Jahrhunderts war es jedoch das Haus der Wettiner, das durch seine Herrschaft die thüringische Geschichte maßgeblich beeinflusst hatte. Kaum mehr als 650 Jahre lag es damals zurück, als das Erbe der Ludowinger an die sächsischen Wettiner[1] überging.

Als der letzte ludowingische Landgraf Heinrich Raspe IV. 1247 ohne männlichen Nachkommen verstorben war, hinterließ er ein umfangreiches Gebiet, das von der Saale bis zur hessischen Lahn reichte. Thüringen stand an einem Wendepunkt. Es folgte ein langjähriger thüringisch-hessischer Erbfolgekrieg, in dessen Folge sich die ehemaligen ludowingischen Besitzungen in Hessen nach anderthalb Jahrhunderten zu einem eigenständigen Fürstentum entwickelten. In Thüringen hingegen konnte sich bereits nach einigen Jahren der Wettiner Heinrich der Erlauchte, Markgraf von Meißen, durchsetzen und erlangte die Anerkennung der Thüringer Grafen und Herren als neuer Landgraf Thüringens. Diese tiefgreifende Zäsur in der Geschichte Thüringens repräsentiert der Weißenfelser Vertrag von 1249, der diesen folgenreichen Dynastiewechsel verschriftlicht hat.

Angesichts der weitreichenden Konsequenzen gibt dieses bedeutende Dokument über die konkreten Bestimmungen hinaus wertvolle Einblicke in das mitteldeutsche Herrschaftsgefüge an der Schwelle zum Spätmittelalter.[2] Anliegen der vorliegenden Arbeit ist es nun, eine Verbindung des Weißenfelser Vertrages mit dem zuvor gesellschaftlich gefestigten Thüringen zu knüpfen und die Intentionen und politischen Ziele des Vertrages herauszuarbeiten. Bevor dessen Teilnehmer und Regelungen analysiert werden sollen, erfolgt hierfür eine Betrachtung der Rahmenbedingungen, die eine Bedeutung des thüringischen Adels und der Ministerialität bei der Anerkennung Heinrichs des Erlauchten erhellen sollen.

2. Die Thüringer Landgrafschaft in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts

2.1. Die Ludowinger - Macht und Herrschaftsausübung

Mit dem Tod des letzten ludowingischen Landgrafen Heinrich Raspe IV. erlosch eine Dynastie, der innerhalb von zweihundert Jahren der Aufstieg aus einer kleinen Rodungsherrschaft in den Reichsfürstenstand gelungen war. Noch aus den Sympathien der ersten Ludowinger für das päpstliche Lager im Investiturstreit profitierend, hatte bereits Ludwig I. als der mächtigste Graf dieses Raums[3] 1131 den Titel des Landgrafen von Thüringen[4] erlangt. Damit war das bislang durch mehrere regionale Adelshäuser dominierte Thüringen zu einem politisch selbständigen[5] Gebiet aufgestiegen und begründete als Reichsfürstentum die königsnahe Stellung der Ludowinger.

Bereits mit seinem Großvater Ludwig dem Bärtigen waren die mit den mainfränkischen Grafen von Rieneck verwandten Ludowinger in Thüringen ansässig geworden und vermochten in weniger als hundert Jahren eine beachtliche Herrschaft zu etablieren. Mittels Rodung, Siedlungsgründung und Burgenbau[6] bauten sie unter strategischen Intentionen ihren Einflussbereich enorm aus. Insgesamt ist ein direktes Nebeneinander von Stadt und Burg, wie bei der fürstlichen Residenz Wartburg oberhalb von Eisenach, mehrfach zu konstatieren. Besonders dabei war ein effektiver gegenseitiger Schutz vor Angreifern möglich, eine Position an Handelsflüssen und –wegen wirtschaftlich profitabel und eine Reiseherrschaft tragbar.

Gleichfalls charakteristisch für die ludowingische Herrschaftsbildung war das frühzeitige Einrichten eines religiösen Zentrums. Dem von ihnen 1085 gestifteten Hauskloster Reinhardsbrunn oblagen damit die Grablege der Familie und die damit verbundene Memoria. Darüber hinaus übten die Ludowinger als Stifter nicht nur hierüber die Vogtei aus, sondern ebenso über das bedeutende Kloster Hersfeld[7] sowie andere klösterliche Einrichtungen, die von „anderen Machthabern gegründet worden waren“[8].

Als entscheidender taktischer Zug in der Ausdehnung ihrer Herrschaft erwies sich die dynastische Heiratspolitik. Dabei wurden die ludowingischen Frauen in nordthüringische und hessische Adelsfamilien verheiratet, was nach günstigen Todesfällen den Thüringer Landgrafen einen beträchtlichen Gebietszuwachs einbrachte. Von wachsendem Einfluss und steigendem sozialen Rang hingegen zeugten in der Folgezeit die ehelichen Verbindungen mit höher gestellten Familien[9]. Als naher Angehöriger und Parteigänger des Staufers Friedrich I. wurde Ludwig III. 1180 sogar mit der Pfalzgrafschaft Sachsen belehnt, dessen Titel die Thüringer Dynastie bis zu ihrem Austritt aus der Geschichte tragen sollte. Damit hatten die Ludowinger fortan ein zweites Reichsfürstentum in ihrem Besitz und waren politisch enger an den Kaiser gebunden. Bis auf Hermann I., der im staufisch-welfischen Thronstreit von 1198 bis 1214 mehrfach die Seiten wechselte, blieben die Thüringer Landgrafen „beständige Gefolgsleute der Stauferkönige“[10], bis sie mit Heinrich Raspe IV. für einen kurzen Moment zu königlicher Würde empor gestiegen waren.

An diese Erfolge anknüpfend, erstreckte sich zum Ende das ludowingische Herrschaftsgebiet in westöstlicher Richtung von der Lahn bis zur Saale. Nicht als flächendeckendes Gebiet zu betrachten, verfügten sie sowohl in Thüringen, ihrem Kerngebiet, als auch in Hessen über weitverstreuten Besitz[11]. Neben den Reichslehen und ihrem Allodialgut weisen die Ludowinger desweiteren Lehen von den Mainzer Erzbischöfen[12], aber auch von den Äbten der einflussreichen Klöster Fulda und Hersfeld auf. Die vielfältigen Lehnsbeziehungen führten nicht nur rasch zu Interessenskonflikten[13], sondern im Mannfall auch zu langwierigen Konflikten, wie das beim Tod Heinrich Raspes IV. 1247 der Fall war, infolgedessen zum Beispiel der Mainzer Erzbischof die verlehnten Güter und Rechte zurück beanspruchte.[14] In der Stellung als Landgrafen traten die Ludowinger selbst auch als Lehnsherren auf, indem sie untergeordnete Adelsfamilien durch die Vergabe von Land, Einkünften und Rechten als Vasallen an sich banden. Erst spät[15] gelang ihnen auch eine lehnsrechtliche Bindung führender Thüringer Grafen, wie der von Schwarzburg-Käfernburg[16]. Regierbar wurde das umfangreiche landgräfliche Terrain aber erst durch den Einsatz von Ministerialen. Nach Vorbild des Königtums generierte sich ihr Aufgabenbereich aus den alltäglich anfallenden Aufgaben im Rahmen der Herrschaftspraxis am Hof oder sie waren als Inhaber von Dienstlehen eingesetzt. Letztere erhielten anstatt eines Lehens für ihren Dienst eine Vergütung und waren damit keine Herrschaftsträger. Unabhängig ihres zunächst rechtlich unfreien Status konnten diese eine Selbständigkeit erlangen und als Herren von eigenen, auch befestigten Gütern auftreten.

In Anlehnung an die königlichen Hofämter[17] übernahmen auch im engen landgräflichen Hofkreis die Ministerialen diese Funktionen[18]. Neben dem Adel kam auch diesen ein politisches Gewicht[19] in der thüringischen Herrschaftslandschaft zu, wie ihr Anteil an dem thüringisch-hessischen Erbfolgekrieg und nicht zuletzt ihre Beteiligung an der Einigung mit Heinrich dem Erlauchten in Weißenfels zeigen sollte.

2.2. Der Thüringer Adel als politischer Rückhalt

Zum Aufbau der Herrschaft in Thüringen war bereits oben einiges grundlegendes angesprochen worden, doch sollen hier die Beziehungen des Adels zur Herrschaft der Landgrafen genauer betrachtet werden. Gerade der Weißenfelser Vertrag vermittelt deren politisches Potential, die Landherrschaft entscheidend mit zu gestalten.

[...]


[1] Vgl. Holger Kunde: Der Weißenfelser Vertrag als Dokument: Überlieferung, Beschreibung, Edition und Übersetzung. In: Der Weißenfelser Vertrag von 1249. Die Landgrafschaft Thüringen am Beginn des Spätmittelalters. Erfurt 2000. S. 99.

[2] Vgl. Stefan Tebruck: Pacem confirmare – iustitiam exhibere – per amiciciam concordare. Fürstliche Herrschaft und politische Integration: Heinrich der Erlauchte, Thüringen und der Weißenfelser Vertrag von 1249. In: Hochadelige Herrschaft (1200-1600). Formen – Legitimation – Repräsentation. Hrsg. v. Jörg Rogge und Uwe Schirmer. Leipzig 2003. S. 245.

[3] Vgl. Stefan Tebruck: Heinrich der Erlauchte und das ludowingische Erbe: Ein Wettiner wird Landgraf von Thüringen. In: Der Weißenfelser Vertrag von 1249. Die Landgrafschaft Thüringen am Beginn des Spätmittelalters. Erfurt 2000. S. 18.

[4] Als Gegner der letzten Salier hatte er erfolgreich an der Seite von Lothar von Supplinburg gekämpft, der als Lothar III. 1125 der neue König wurde.

[5] In der Reihe der Landgrafen von Thüringen war Ludwig I. nach Hermann I. und dessen Sohn Hermann II. der erste, dem eine dauerhafte Anerkennung in Thüringen beschieden war. Beide Grafen von Winzenburg hatten diese Würde aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum engeren Beraterkreis Heinrichs V. erlangt, der durch seine offensive politische Haltung allerdings umstritten war und wenig Rückhalt im Reich finden konnte.

[6] Hier wären zunächst die Wartburg, um 1070/80 errichtet, die um 1090 erbaute Neuenburg an der unteren Unstrut und die bereits vor 1149 erworbene Burg in Eckardtsberga zu nennen. Vgl. Werner Mägdefrau: Mittelalterliches Thüringen. Vom 11. Jahrhundert bis zur Begründung der Landgrafschaft im 12. Jahrhundert. Bad Langensalza 2000. S. 70. Zudem konnte ein ausgedehntes Netz von Burgen dazu beitragen, das schwer überschaubare landgräfliche Einflussgebiet kontinuierlich zu beaufsichtigen.

[7] Beim Kloster Hersfeld handelt es sich um einen der größten Grundbesitzer auf thüringischem und hessischem Gebiet. Vgl. Wilfried Warsitzka: Die Thüringer Landgrafen. Jena 2004. S. 201.

[8] Ebenda S. 201.

[9] So waren z.B. die Schwestern Ludwigs II. beide mit einem böhmischen Herzog vermählt worden, seine landgräfliche Gemahlin sogar die Halbschwester Kaiser Friedrich Barbarossas und Ludwig IV. ehelichte eine ungarische Prinzessin, die später als die heilige Elisabeth verehrt werden sollte.

[10] W. Warsitzka: Die Thüringer Landgrafen. Jena 2004. S. 192.

[11] Sowohl in Thüringen als auch in Hessen wurden die Besitzungen durch Güter anderer Adliger, der Reichsabteien Fulda und Hersfeld und der Mainzer Erzbischöfe durchsetzt, die als mächtige Territorialherren agierten. Zudem befanden sich mit den Reichsstädten Mühlhausen, Nordhausen und Altenburg bedeutende Reichsgüter im Thüringer Land. Vgl. S. Tebruck: Heinrich der Erlauchte und das ludowingische Erbe. Erfurt 2000. S. 17.

[12] Darunter auch die heutige Thüringer Landeshauptstadt Erfurt.

[13] Vgl. W. Warsitzka: Die Thüringer Landgrafen. Jena 2004. S. 195.

[14] Obwohl sich mit dem 12. Jahrhundert allmählich die Erblichkeit der Lehen durchsetzte, war dies ein Prozess mit regional unterschiedlicher Ausprägung. Vgl. S. Tebruck: Heinrich der Erlauchte und das ludowingische Erbe. Erfurt 2000. S. 20.

[15] Das vasallische Netzwerk der Ludowinger war in Thüringen weit schwächer, als dies im Herzogtum Bayern oder Sachsen der Fall war. Vgl. ebenda. S. 21.

[16] Neben den Dynastien der Wettiner und Reußen ist es vor allem das Haus der Schwarzburger, das die kleinstaatliche thüringische Geschichte der Neuzeit geprägt hat. Vgl. W. Mägdefrau: Mittelalterliches Thüringen. Bad Langensalza 2000. S. 69.

[17] Hierzu zählen das Amt des Truchsess, des Mundschenken, des Kämmerers und des Marschalls.

[18] Diese wurden noch im Laufe des 13. Jahrhunderts erblich.

[19] Vgl. S. Tebruck: Heinrich der Erlauchte und das ludowingische Erbe. Erfurt 2000. S. 24.

Fin de l'extrait de 18 pages

Résumé des informations

Titre
Der Weißenfelser Vertrag von 1249:
Sous-titre
Eine Rückkehr zum Status quo ante?
Université
http://www.uni-jena.de/  (Historisches Institut)
Cours
Seminar "Entstehung einer Landgrafschaft. Quellen und Literatur zu den Ludowingern"
Note
2,3
Auteur
Année
2009
Pages
18
N° de catalogue
V148290
ISBN (ebook)
9783640587070
ISBN (Livre)
9783640587483
Taille d'un fichier
508 KB
Langue
allemand
Mots clés
Weißenfels, 1249, Thüringen, Heinrich der Erlauchte, Wettiner, Heinrich Raspe, Ludowinger
Citation du texte
Kerstin Zimmermann (Auteur), 2009, Der Weißenfelser Vertrag von 1249:, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/148290

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