Kriegsdienstverweigerung im Dritten Reich

Eine Untersuchung der Haltung der evangelischen Kirche im NS-Staat zur Frage der Kriegsdienstverweigerung am besonderen Beispiel Dr. Hermann Stöhrs


Seminar Paper, 2006

37 Pages, Grade: 1,3


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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Kriegsdienstverweigerung im Dritten Reich und die Haltung der evangelischen Kirche
2.1 Allgemeine Wehrpflicht und Gesetzeslage in Bezug auf Wehrdienstverweigerung
2.1.1 Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht
2.1.2 Gesetzliche Bestimmungen zur Wehrdienstverweigerung im Dritten Reich
2.2 Pazifistische Strömungen in der Folgezeit des 1. Weltkrieges
2.3 Die Praxis der Kriegsdienstverweigerung im Dritten Reich
2.4 Die Praxis der Kriegsdienstverweigerung in anderen europäischen Ländern
2.5 Die Haltung und Reaktion der evangelischen Kirche zur Frage der Kriegsdienstverweigerung
2.6 Zusammenfassung und Resümee

3 Der evangelische Kriegsdienstverweigerer Dr. Hermann Stöhr
3.1 Geistige Orientierung
3.2 Arbeit für den Frieden
3.3 Ringen mit den Behörden – der Weg in den Tod
3.4 Hermann Stöhr und die evangelische Kirche

4 Die heutige Sicht auf Hermann Stöhr – ist er ein evangelischer Märtyrer?
4.1 Einleitung
4.2 Das Märtyrerverständnis von Eberhardt Bethge
4.3 Hermann Stöhr nach den Kriterien von Eberhard Bethge
4.4 Das Märtyrerverständnis nach Andreas Kurschat
4.5 Hermann Stöhr nach den Kriterien von Andreas Kurschat
4.6 Zusammenfassung und Schluss

5 Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Diese Arbeit hat das Phänomen der Kriegsdienstverweigerung im Dritten Reich im Allgemeinen und im Besonderen zum Thema. Der Blick auf die Haltung der evangelischen Kirche in Deutschland zur Frage der Wehrdienstverweigerung wird sich wie ein roter Faden durch diese Arbeit ziehen.

In einem ersten Schritt soll das grundsätzliche Problem der Verweigerung des Waffendienstes im nationalsozialistischen Deutschland mit seinen rechtlichen, gesellschaftlichen und kirchlichen Aspekten herausgearbeitet werden. Der Begriff der Kriegsdienstverweigerung, wie er dieser Arbeit zugrunde liegt, beschreibt dabei die dem Staat offen erklärte und vollzogene, persönliche Weigerung des Waffendienstes in der deutschen Wehrmacht. Unberücksichtigt bleiben dabei alle anderen Versuche, sich dem Waffendienst zu entziehen, wie z.B. „Wehrflucht“, „Selbstbeschädigung“, „Simulation“, „Desertion“ oder sonstige Verweigerungshandlungen.

In einem zweiten Schritt soll exemplarisch auf den evangelischen Kriegsdienstverweigerer Dr. Hermann Stöhr eingegangen werden, wobei auch hier wieder auf das Verhalten der evangelischen Kirche schwerpunktmäßig der Fokus gerichtet werden soll.

In einem dritten und letzten Schritt soll dann die Frage behandelt werden, inwieweit Dr. Hermann Stöhr aus evangelischer Sicht heute als christlicher Märtyrer angesehen werden und seiner Nachwelt als bleibendes Vor- und Mahnbild erhalten bleiben kann.

Dabei muss allerdings aus Platzgründen auf eine umfassende Hermeneutik des christlichen Märtyrertums verzichtet werden.

2 Kriegsdienstverweigerung im Dritten Reich und die Haltung der evangelischen Kirche

2.1 Allgemeine Wehrpflicht und Gesetzeslage in Bezug auf Wehrdienstverweigerung

2.1.1 Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht

Als Folge der deutschen Niederlage im 1. Weltkrieg und der Bestimmungen des Versailler Vertrages von 1919 war es dem Deutschen Reich verboten worden, eine Heeresstärke von 100000 Mann zahlenmäßig zu überschreiten. Zusätzlich waren noch 15000 Mann für die Reichsmarine erlaubt. Die allgemeine Wehrpflicht musste abgeschafft werden und durch ein stehendes Berufsheer im vorgeschriebenen kleinen Rahmen ersetzt werden. Dies war vom deutschen Reichstag in einem Gesetz vom 21.08.1920 verabschiedet worden.

Die Verweigerung des Dienstes mit der Waffe war demnach in der Zeit der Weimarer Republik eine eher unproblematische Angelegenheit.

Allerdings saß in völkisch-nationalen Kreisen und bei Militärs der Stachel des angeblichen „Dolchstoßes“ gegen die deutsche Wehrmacht noch sehr tief. Die Verweigerung des Waffendienstes, Desertion und Befehlsverweigerung wurden von ihnen als Handlungen angesehen und propagiert, die den Widerstandswillen des deutschen Volkes aufs schlimmste zersetzen würden. So kam dann auch Adolf Hitler in „Mein Kampf“ zu dem Ergebnis: „Es muss der Deserteur wissen, daß seine Desertion gerade das mit sich bringt, was er fliehen will. An der Front kann man sterben, als Deserteur muß man sterben. Nur durch solch eine drakonische Bedrohung jedes Versuchs zur Fahnenflucht kann eine abschreckende Wirkung nicht nur für den einzelnen, sondern für die Gesamtheit erzielt werden.“[1] Gleichzeitig sah er den Heeresdienst als letzte Vollendung der Erziehung an, „[w]ie denn überhaupt die Militärdienstzeit als Abschluß der normalen Erziehung des durchschnittlichen Deutschen gelten soll.“[2]

Es ist demnach kaum verwunderlich, dass Hitler nach seiner Machtergreifung 1933 so schnell wie möglich die empfundene Schmach des Versailler Vertrages überwinden wollte. In diesem Sinne war die Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht am 16.3.1935 ein klarer Bruch des Vertrages und ein deutliches Zeichen an die europäischen Staaten. In einem Treffen mit den Botschaftern Frankreichs, Englands, Polens und Italiens teilte er ihnen noch am gleichen Tag diesen Entschluss der Reichsregierung mit. Das deutsche Heer sollte zudem auf 550000 Mann in 36 Divisionen aufgestockt werden, wobei schon eine Woche früher am 9. März 1933 den europäischen Staaten der Besitz einer neuen deutschen Luftwaffe mitgeteilt worden war, was wiederum einen Bruch des Versailler Vertrages darstellte. Hitler begründete dies mit der steigenden Aufrüstung in der übrigen Welt, wobei ein insgeheim geplanter, deutscher Eroberungsfeldzug ohne Zweifel die eigentliche Ursache ausgemacht haben dürfte.

Die Dauer des wiedereingeführten allgemeinen Wehrdienstes war zunächst auf ein Jahr festgelegt worden, wurde aber kurze Zeit später auf zwei Jahre verlängert. Damit war für Hitler, sowie für viele Militärs und NS-Ideologen die „Ehre“ des deutschen Volkes in diesem Punkt wieder hergestellt.[3]

Deutschen Bürgern, die, aus welchen Gründen auch immer, den Dienst mit der Waffe ablehnten, war damit ein erhebliches Konfliktfeld eröffnet worden, in dem sie sich schnell auf rechtlosem Boden bewegen sollten.

2.1.2 Gesetzliche Bestimmungen zur Wehrdienstverweigerung im Dritten Reich

In diesem Punkt kann nur auf einige wenige gesetzliche Regelungen eingegangen werden, die für die Frage der Kriegsdienstverweigerung im Dritten Reich von zentraler Bedeutung waren.[4]

Nachdem im „Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht“ vom 16. März 1935 die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in Deutschland festgeschrieben worden war, regelte das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 die genaue Durchführung. Danach war jeder deutsche Mann zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 45. Lebensjahr zum zeitweiligen Dienst mit der Waffe verpflichtet (WG § 4). Die Verweigerung des Waffendienstes aus religiösen oder anderen Gründen war darin nicht vorgesehen (MStGB § 48)[5] und lag überdies dem nationalsozialistischen Denken völlig entgegen.[6]

Zusätzlich musste von den angehörigen der Wehrmacht bei Dienstantritt der auf die Person Hitlers zu leistende Fahneneid gesprochen werden, der für religiöse Menschen eine weitere Hürde darstellte, da der Eid den Absolutheitsanspruchs des NS-Staates deutlich machte und darüber hinaus mit einer Anrufung Gottes begann: „Ich schwöre bei Gott…“.[7]

Als Strafvorschriften gegen Kriegsdienstverweigerer wurden vor dem Krieg die Paragraphen §§ 69-78 Militärstrafgesetzbuch (MStGB) geltend gemacht. Der Begriff „Kriegsdienstverweigerung“ tauchte allerdings in diesem Gesetzeswerk nicht auf. Die Strafzumessung der Fahnenflucht findet sich im § 70 MStGB und sieht eine Gefängnisstrafe von 6 Monaten bis zu 2 Jahren für Fahnenflüchtige vor. Im Wiederholungsfall sind Zuchthausstrafen von 5 bis 10 Jahren möglich. Im Gegensatz zum Kriegssonderstrafrecht vom 17. August 1938 fallen hier die Strafen allerdings noch vergleichsweise gering aus. Sowohl „Fahnenflucht“ (§§ 69, 70 MStGB) also auch die Verweigerung des Fahneneides wurden nach dem Militärstrafgesetzbuch lediglich als „militärischer Ungehorsam“ (§ 92 MStGB) abgeurteilt.

Als dann am 26. August 1939, dem Tag der Mobilmachung, die „Kriegssonderstrafrechtsverordnung“ KSSVO vom 17. August 1938 in Kraft trat, änderte sich die Lage entscheidend. Hier wurde nun auch Kriegsdienstverweigerung unter dem neu eingeführten Strafbestand der „Wehrkraftzersetzung“ gesetzlich aufs Schärfste verurteilt. In § 5 KSSVO hieß es:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Mit diesem § 5 KSSVO war die Todesstrafe als Regelstrafe für Kriegsdienstverweigerung festgelegt worden. Strafminderung kam nur in seltenen Fällen zur Anwendung, hieß es doch in einem Rechtsgrundsatz des Reichskriegsgerichts zu § 5 KSSVO: „Gegen den hartnäckigen Überzeugungstäter (Bibelforscher) wird wegen der propagandistischen Wirkung seines Verhaltens im Normalfall nur die Todesstrafe angezeigt sein.“[9] Als „hartnäckige Überzeugungstäter“ werden hier die Angehörigen der Internationalen-Bibelforscher.Vereinigung, auch Zeugen Jehovas genannt, bezeichnet, die ohne Frage die größte Gruppe der Kriegsdienstverweigerer im Dritten Reich darstellten.

Sämtliche Verfahren wegen „Zersetzung der Wehrkraft“ fielen zunächst gemäß der „Kriegsstrafverfahrensordnung“ in die Zuständigkeit des amtierenden Reichskriegsgerichts. Die Verfahren gegen die Bibelforscher und andere Kriegsdienstverweigerer blieben auch nach dem Gesetz vom 18. 5. 1940, welches Wehrdienstentziehung und andere „Zersetzungsfälle“ in die Hände der Feldkriegsgerichte überantwortete, in der Zuständigkeit des obersten Wehrmachtsgerichts in Berlin-Charlottenburg. Die Urteile gegen Kriegsdienstverweigerer lauteten in den meisten Fällen: „zum Tode, zum dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und zum Verlust der Wehrwürdigkeit“.[10] Die Vollstreckung des Urteils erfolgte dann ca. 2-4 Wochen nach der Urteilsbestätigung durch den Gerichtsherrn des Reichskriegsgerichts, wenn sich der Verurteilte nicht noch zu einem Widerruf und einer damit verbundenen Anerkennung des Waffendienstes und Führereides bewegen ließ, in der Strafanstalt Berlin-Plötzensee. Im Falle eines Widerrufs konnte die Todesstrafe in eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe umgewandelt werden, welche aber oft zugunsten der Frontbewährung in einem besonders gefährlichen Einsatz ausgesetzt wurde.

Resümierend muss festgestellt werden, dass weder die NS-Justiz noch das gesamte nationalsozialistische System des Dritten Reiches gewillt war, sich mit dem Phänomen der Wehrdienstverweigerung konstruktiv auseinander zusetzen. Verweigerern schlug in aller Regel ohne Rücksicht ihrer Beweggründe die ganze Härte des Gesetzes entgegen.

2.2 Pazifistische Strömungen in der Folgezeit des 1. Weltkrieges

Im Folgenden soll überblicksartig gezeigt werden, welchen Einfluss die nach dem ersten Weltkrieg in Deutschland und anderen europäischen Ländern entstandenen Friedensbewegungen im nationalsozialistischen Deutschland noch spielten und wie sie für sich die Frage der Kriegsdienstverweigerung beantwortet haben.

Obwohl zwar nach dem verlorenen Krieg im Jahr 1919 der Wille zum Frieden bei vielen Menschen verstärkt artikuliert wurde, konnten die nun entstehenden Friedensbewegungen keine politische Bedeutung in Deutschland erringen, da sie von einem wachsenden Strom politisch konservativer und militärischer Kräfte abgelehnt und hart bekämpft wurden. „Organisationen wie der ‚Stahlhelm’, die ‚Vereinigten Vaterländischen Verbände’, politische Parteien wie die Deutschnationale Volkspartei, aber auch Teile der anderen Parteien, wie etwa von Stresemanns Deutscher Volkspartei oder des Zentrums, der protestantischen Kirchen ebenso wie der katholischen Kirche richteten sich grundsätzlich gegen Pazifismus.“[11]

Der Zusammenschluss aller Friedensverbände im deutschen Friedenskartell (DFK) konnte darum nie mehr als 100000 Anhänger in sich vereinigen.

Die „Deutsche Friedensgesellschaft“ (DFG) war mit ihren rund 30000 Mitgliedern in 300 Ortsgruppen die stärkste Gruppe im DFK. Sie stand, wie auch mehrere andere Gruppen des DFK, für deutsch-französische Aussöhnung als Voraussetzung für eine vernünftige Revision des Versailler Vertrages. Außerdem macht sie sich für eine aktive Friedenssicherung durch Entspannung der politischen Lage und den Eintritt Deutschlands in den Völkerbund stark. Allerdings kam es dann bei Aufrüstungsfragen und der Frage der radikalen Kriegsdienstverweigerung zu großen Meinungsverschiedenheiten und schließlich zum Bruch, woraufhin 1931 das Deutsche Friedenskartell aufgelöst werden musste.

Neben der DFG existierten noch verschiedene kleine Friedensgruppen, die kaum mehr als einhundert Anhänger aufbringen konnten. Der „Bund der Kriegsdienstgegner“ und die „Gruppe revolutionärer Pazifisten“ sowie die „Deutsche Liga für Menschenrechte“ waren nur einige von diesen, die den Dienst mit der Waffe radikal ablehnten.

Daneben gab es nun auch noch die religiös motivierten Gruppen, die zwar oft innerhalb ihrer Kirchen mit Argwohn betrachtet wurden, aber im Kreise der Friedensorganisationen durchaus Gewicht hatten. Mit der „Jahresversammlung der Freunde in Deutschland“ (Quäker), dem „Friedensbund Deutscher Katholiken“, dem „Bund religiöser Sozialisten“ und dem „Versöhnungsbund deutscher Zweig“ seien auch hier nur einige genannt.

Des Weiteren existierten noch viele mehr oder weniger radikalpazifistische Organisationen. Radikale Kriegsdienstverweigerer waren über das gesamte Spektrum in den verschiedensten Organisationen zu finden.

Mit Beginn der nationalsozialistischen Diktatur im Jahr 1933 wurden pazifistische Strömungen und Organisationen dann immer stärker bedrängt, verfolgt und schließlich verboten. Mit zunehmender Gleichschaltung und Militarisierung der Gesellschaft verloren sie im Allgemeinen ihre gesellschaftliche Akzeptanz und mussten in den Untergrund gehen, sofern sie sich nicht völlig auflösten. So wurde dann auch im November 1933 unter politischem Druck der deutsche Zweig des Versöhnungsbundes zur Auflösung gezwungen, dem der später noch zu behandelnde Kriegsdienstverweigerer Dr. Hermann Stöhr einige Zeit angehört hatte. Die Nationalsozialisten, allen voran Adolf Hitler, denen jegliche pazifistische Tendenzen schon lange ein Dorn im Auge gewesen waren, waren damit einem möglichen deutschen Eroberungskrieg einen großen Schritt näher gekommen: „Jedes gesunde, urwüchsige Volk sieht deshalb im Bodenerwerb nichts Sündhaftes, sondern etwas Nützliches. Dem modernen Pazifisten aber, der dieses heiligste Recht leugnet, muß deshalb vorgehalten werden, daß er sich dann zumindest selbst vom Unrecht der vergangenen Zeiten nährt.“[12]

Spätestens mit der verschärften Gesetzgebung und dem Vorwurf der „Zersetzung der Wehrkraft“ waren Kriegsdienstverweigerer und Friedensaktivisten seit Beginn des Krieges 1939 völlig auf sich allein gestellt.

[...]


[1] Adolf Hitler: Mein Kampf. München 251933, 587. zitiert nach: Norbert Haase: Desertion – Kriegsdienstverweigerung – Widerstand. in: Peter Steinbach/ Johannes Tuchel (Hrsg.): Widerstand gegen die nationalsozialistische Diktatur 1933-1945. Bundeszentrale für politische Bildung, Schriftenreihe Band 438, Bonn 2004, 415.

[2] Hitler: Mein Kampf. München 251933, 476. zitiert nach: Eberhard Röhm: Sterben für den Frieden. Spurensicherung: Hermann Stöhr (1898-1940) und die ökumenische Friedensbewegung. Stuttgart 1985, 143.

[3] Nach dem Wehrgesetz vom 21.5.1935 wurde Wehrdienst als „Ehrendienst am deutschen Volke“ angesehen (WG § 1). vgl. Röhm: Sterben für den Frieden. 143. und Karsten Bredemeier: Kriegsdienstverweigerung im Dritten Reich. Baden-Baden 1991, 57ff. Der originale Wortlaut findet sich im Reichsgesetzblatt (RGBl.) 1935 I, 609.

[4] Zur Vertiefung siehe Bredemeier: Kriegsdienstverweigerung im Dritten Reich. 49-86.

[5] Militärstrafgesetzbuch § 48: „Die Strafbarkeit einer Handlung oder Unterlassung ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Täter nach seinem Gewissen oder den Vorschriften seiner Religion sein Verhalten für geboten erachtet hat.“

[6] Ausgenommen waren lediglich katholische Priester mit der Subdiakonatsweihe, Juden, Kranke oder vorzeitig entlassene Soldaten. Vgl. WG § 14. in: RGBl. 1935 I, 609ff.

[7] Die Eidesformel nach der am 20.7.1935 erlassenen Fassung (RGBl. 1935 I, 1035.) lautete: „Ich schwöre bei Gott diesen heiligen Eid, daß ich dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler, dem Obersten Befehlshaber der Wehrmacht, unbedingten Gehorsam leisten und als tapferer Soldat bereit sein will, jederzeit für diesen Eid mein Leben einzusetzen.“

[8] zitiert nach: Bredemeier: Kriegsdienstverweigerung im Dritten Reich. 67f.

[9] Rechtsgrundsätze des Reichskriegsgerichts zu § 5 KSSVO. Sonderheft von „Gesetzesdienst für die Wehrmachtgerichte“. Hrsg.: Oberkommando der Wehrmacht, Berlin 1940, 5. zitiert nach: Detlef Garbe: Radikale Verweigerung aus Prinzipientreue und Gewissensgehorsam. Kriegsdienstverweigerung im „Dritten Reich“. in: Andreas Gestrich: Gewalt im Krieg. Ausübung, Erfahrung und Verweigerung von Gewalt in Kriegen des 20. Jahrhunderts. Münster, Hamburg 1996, 136.

[10] Vgl. §§ 31 und 32 MStGB. zitiert nach: A.a.O. 137.

[11] Jost Dülffer: Im Zeichen der Gewalt. Frieden und Krieg im 19. und 20. Jahrhundert. Hrsg. v. Martin Kröger, Köln, Weimar, Wien 2003, 177.

[12] Hitlers Argument in seinem zweiten Buch von 1928. hrsg. v. Gerhard L. Weinberg, Stuttgart 1961. jetzt in: Hitler: Reden, Schriften, Anordnungen. Februar 1925 bis 1933. hrsg. v. Institut für Zeitgeschichte, Bd. 2, eingeleitet und kommentiert von Gerhard L. Weinberg/ Christian Hartmann/ Klaus a. Lankheit, München u.a. 1995, 55. zitiert nach: A.a.O. 174.

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Details

Title
Kriegsdienstverweigerung im Dritten Reich
Subtitle
Eine Untersuchung der Haltung der evangelischen Kirche im NS-Staat zur Frage der Kriegsdienstverweigerung am besonderen Beispiel Dr. Hermann Stöhrs
College
Humboldt-University of Berlin  (Theologische Fakultät)
Course
Evangelische Märtyrer im 20. Jahrhundert
Grade
1,3
Author
Year
2006
Pages
37
Catalog Number
V148563
ISBN (eBook)
9783640589500
ISBN (Book)
9783640589692
File size
679 KB
Language
German
Keywords
Kriegsdienstverweigerung, Krieg, Drittes Reich, Hermann Stöhr, Evangelische Märtyrer
Quote paper
Matthias Scheel (Author), 2006, Kriegsdienstverweigerung im Dritten Reich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/148563

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