Neaira, eine Hetäre, die sich das Bürgerrecht erschwindeln wollte?

Eine Betrachtung des athenischen Bürgerrechts in Hinblick auf die Schriftklage des Apollodoros


Hausarbeit (Hauptseminar), 2008

25 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das athenische Burgerrecht
2.1 Das Perikleische Burgerrechtsgesetz
2.2 Die Rechte und Pflichten athenischer Burger
2.3 Die Rechte und Pflichten von Fremden/Metoken

3. Der Charakter einer Gerichtsrede und die Rede des Apollodoros
3.1 Die athenischen Gerichtsreden und der Logograph Apollodoros
3.2 Der Wahrheitsgehalt der Schilderungen in der Gerichtsrede - Kein Kriterium vor dem athenischem Gericht
3.3. Der traditionelle Aufbau einer Gerichtsrede
3.4 Apollodoros, der Logograph: Der Aufbau seiner Rede & Beurteilungen uber seine rhetorischen Fahigkeiten

4. Apollodoros’ Rede in Hinblick auf das Thema „Bürgerrecht“
4.1 Der rechtliche Charakter der Rede – Die graphe xenias
4.2 Analyse der Argumentation des Apollodoros und der angewendeten Spezifizierungen des Perikleischen Bürgerrechtsgesetzes

5. Fazit

6. Endnote: Die bei Apollodoros enthaltenen Spezifizierungen des Bürgerrechtsgesetzes

7. Bibliographie

1. Einleitung

Um ca. 340 v. Chr. reichte Apollodoros von Pasion uber seinen Schwiegersohn Theomnestos eine Schriftklage gegen Neaira ein, welche die Lebensgefahrtin seines politischen Gegners Stephanos war.1 Als Begrundung dieser Klage gibt Theomnestos an, dass an Stephanos Rache geubt werden solle, was als akzeptables Motiv fur eine Klage angesehen wurde.2 Hintergrund dafur bildeten eine politisch begrundete Feindschaft und vorherige Rechtsstreitigkeiten, durch die Stephanos der Familie des Apollodoros massiv geschadet hat.3 Die Intention der Rede „Gegen Neaira“ war es das Gericht davon zu uberzeugen, dass die Fremde und weitbekannte ehemalige Hetare4 Neaira mit dem athenischen Burger Stephanos in Ehegemeinschaft lebte, was durch ein Gesetz untersagt und strafbar war.5 Durch eine Ehe mit Stephanos soll Neaira ihren Status als Fremde verschleiert haben, um ihren Kindern den Status von athenischen Burgern zu verschaffen. So behauptet zum Beispiel Apollodoros, dass Stephanos Neairas Tochter Phano als vermeintliche Burgerstochter ausgegeben hat, um sie mit einem athenischen Burger zu verheiraten.6 Apollodoros bezog sich in seiner Rede auf Gesetze, die - falls er seinen Fall gewinnen wurde - ernsthafte Konsequenzen fur Neaira und Stephanos vor allem in Bezug auf ihren jeweiligen Rechtsstatus als Burger bzw. Fremde nach sich ziehen wurde. So wurde die Fremde Neaira in die Sklaverei verkauft werden und Stephanos wurde sowohl wegen der vorgetauschten Ehegemeinschaft eine Geldstrafe bezahlen7 als auch aufgrund des Tauschungsversuches bei der Verheiratung von Phano seinen Status als athenischer Burger sowie sein ganzes Vermogen verlieren.8

Genau diese Frage nach dem rechtlichen Status von Burgern und Fremden soll in dieser Arbeit genauer beleuchtet werden. Zum einen soll es dabei allgemein um das athenische Burgerrechtsgesetz und die Rechte und Pflichten von Burgern und Metoken gehen. Zum anderen sollen die von Apollodoros verwendeten Gesetze im Fall „Gegen Neaira“ analysiert und im Rahmen seiner Klage diskutiert werden. Hierfur werden zusatzlich Informationen zum Charakter einer Gerichtsrede geliefert, die es erleichtern sollen, seine Ausfuhrungen besser einordnen und beurteilen zu konnen.

Als Quelle dieser Arbeit wird der Apollodoros-Text in der Ubersetzung von Kai Brodersen verwendet. Des Weiteren werden in erster Linie der Kommentar zur Rede von Konstantinos Kapparis, Debra Hamels ausfuhrliches Werk „Der Fall Neaira“, sowie Arbeiten von Trevett, Todd und Hartmann herangezogen.

Allgemein ist Apollodoros’ Rede als eine „wertvolle Quelle fur das Rechtswesen im antiken Athen und fur die Sozialgeschichte jener Zeit“ angesehen, da sie unter anderem zu den Bereichen ^Prostitution, Ehebruch, religiosen Brauchen, Sklaverei, Burgerrecht, Schlichtung [und] Mordgesetzen“ sowie zum ungewohnlichen Leben einer Frau im antiken Griechenland wichtige Informationen liefert.9 In dieser Arbeit jedoch soll sich die Untersuchung weitestgehend auf das Thema „Burgerrecht“ beschranken und kann daher zu der Fulle der Informationen, die die Rede liefert, nicht immer Erlauterungen geben.

2. Das athenische Burgerrecht

2.1. Das Perikleische Burgerrechtsgesetz

Wahrend eine Ehe zwischen athenischen Burgern und Fremden ursprunglich rechtsgultig war und die Nachkommen eines solchen Ehepaares automatisch als athenische Burger anerkannt wurden, anderte sich dies mit dem 451/50 v. Chr. unter dem von Perikles10 eingefuhrten Burgerrechtsgesetz.11 Hartmann auBert, dass das Perikleische Gesetz in den erhaltenen antiken Quellen nur knapp behandelt wird.12 Daher falle es schwer, den genauen Inhalt zu rekonstruieren und die Intentionen und Auswirkungen abzuschatzen.13 Laut Brodersen lasst sich sagen, dass nach diesem Gesetz „nur als Burgerin oder Burger Athens [galt], wer von einem Burger-Ehepaar abstammte, also Kind einer Burgerin und eines Burgers war, die in einer rechtsgultigen Ehe miteinander verheiratet waren“14. Allerdings sehen Kapparis und Hartmann die Einschrankung, dass ein Burger-Paar verheiratet sein musse, als nicht sicher belegbar an.15 Hartman schrankt die Deutung des Gesetzes daher noch etwas weiter ein:

„Keineswegs schrieben diese Gesetze explizit eine Heirat unter Burgern vor oder banden den Burgerstatus an eine eheliche Geburt. De facto musste aber allen Athenern, die ihren Nachkommen das Burgerrecht sichern wollten, daran gelegen sein, Kinder mit einer Athenerin zu zeugen.“16 Andere Wege zur Erlangung des Burgerstatus konnten sich in besonderen Fallen „durch Freilassung aus dem Sklavenstand oder durch eine von der Volksversammlung beschlossene Verleihung des Burgerrechts“ ergeben.17 Laut Brodersen sei „diese Vergabe der burgerlichen Rechte (epitimia) eine hohe Ehre und ein ,Geschenk’, [wahrend] der Verlust dieser Rechte (atimia) - der auch Staatsschuldner traf - eine harte Strafe“ gewesen sei.18 Todd auBert, dass die meistgeubte Form der Einburgerung hauptsachlich zur Ehrung vorgenommen wurde, wobei diese bei einer beachtlichen Zahl an Fallen Personen betraf, welche nicht in Athen lebten und von welchen nicht erwartet wurde, dass diese jemals ihr Privileg wahrmachen und ihren Wohnsitz nach Athen verlegen wurden.19 Der ideale Empfanger dieser eher formalen Ehrung seien entfernte fremde Staatsoberhaupter gewesen.20

Zur Zeit des Peloponnesischen Krieges21 ist das Burgerrechtsgesetz immer weniger beachtet worden, sodass auch gemischte Ehen zwischen Burgern und Nichtburgern akzeptiert wurden.22 Laut Hartmann lege eine Bemerkung des Isokrates23 den Schluss nahe, dass die Athener wegen des Ruckgangs der Burgerzahlen das Gesetz wahrend des Peloponnesischen Krieges nicht zur Anwendung brachten. Zudem wurde wahrend dieser Jahre der Burgerstatus auch an groBere Volksgruppen, wie z.B. an die Plataier24, als Anerkennung fur auBergewohnliche Tapferkeit und Loyalitat zu Athen verliehen.25 Auch Apollodorus bezieht sich in seiner Gerichtsrede auf diese Ehrung der Plataiaer, und seine Schilderung stellt die einzige noch erhaltene vollstandige Quelle uber die Prozedur der Einburgerung dar26. Laut seiner Angaben sei dabei in mehreren Schritten durch Versammlungen, einen Erlass und dessen Ratifizierung, sowie durch individuelle Uberprufungen genau festgestellt worden, wer das Burgerrecht verdiene.27 Dies stellt er der als schandlich charakterisierten Hetare Neaira gegenuber und wirft dem Gericht vor, bei dieser Frau das Vergehen gegen das Gesetz billigen zu wollen, wahrend die ehrhaften Plataiaer sich dieser strengen Prozedur unterziehen mussten.28 Nach Ansicht von Todd und Hamel ist es besonders auffallig, dass Apollodoros’ Ausfuhrungen uber die Plataier fur dessen Argumentation im Grunde vollig irrelevant sind. Zum einen kontrastiert Apollodoros damit die „schlupfrige Darstellung von Neairas angeblicher jugendlicher Ungezugeltheit [... welche genauso] allenfalls am Rande mit dem zu verhandelnden Fall zu tun“29 hat. Zum anderen hatte Neaira auch nicht behauptet eingeburgert worden zu sein30. Seine Darstellung der Einburgerung der Plataiaer verdeutliche nach Ansicht Todds aber indirekt, wie stark der athenische demos31 seine burgerlichen und religiosen Brauche beschutze.32 So lasst sich argumentieren, dass es die Absicht des Apollodoros war, mithilfe dieses Exkurses an die Pflicht zum Schutz der athenischen Institutionen zu appellieren, um die Richter fur sich gegen die Gegenseite einzunehmen. Wie in Kapitel 3 deutlich werden wird, hatte

„vor einem athenischen Gericht des 4. Jahrhunderts v. Chr. [...] Relevanz, ja selbst die Wahrheit oft zuruckzutreten gegenuber dem dringenderen Anliegen, mit jedem nur moglichen Mittel die Feindseligkeit der Richter gegen die andere Partei anzustacheln“.33

Seit dem Peloponnesischen Krieg sei das Burgerrechtsgesetz laut Kapparis mehr und mehr vernachlassigt worden, wobei es jedoch nie vollig abgeschafft worden sei.34 Daraus resultierte, dass in diesen Jahren die Nachkommen von gemischten Paaren, also von Burgern und Fremden, als athenische Burger betrachtet wurden.35 Nach der Wiederherstellung der Demokratie im Jahr 403 sei Perikles’ Gesetz durch die Erlasse von Aristophon36 und Nikomenes37 wieder in Kraft getreten.38 Daraufhin habe das Gesetz laut Hartmann das ganze 4. Jahrhundert hindurch unverandert gegolten und die Athener hatten das Burgerrecht auch nicht mehr an groBere Gruppen verliehen.39 Die Wiedereinfuhrung des Perikleischen Gesetzes galt nicht ruckwirkend, was besondere Konsequenzen nach sich zog. So sei es laut Kapparis ofter vorgekommen, dass von burgerlich - nichtburgerlichen Paaren (oder deren Nachkommen selbst) behauptet worden ist, dass deren Kinder vor 403 geboren worden seien, sodass diese das Burgerrecht erhielten.40 Da volljahrige mannliche Burger in ihren Demen registriert waren, konnte dies jedoch bei den erwachsenen Mannern kontrolliert werden, nicht aber bei den Frauen, die nicht registriert wurden. Daher ist anzunehmen, dass einige Athener schlieBlich nicht-burgerliche Frauen als vermeintliche Burgerinnen geheiratet hatten.41

In vermutlich diesem Kontext sei es nach Ansicht von Kapparis zu einer strikteren Handhabung des Burgerrechtsgesetzes gekommen,42 sodass das Perikleische Gesetz im 4. Jahrhundert durch weitere Gesetze spezifiziert worden ist.43 Todd auBert hierzu, dass auch die Beschreibung uber die Einburgerung der Plataier bereits auf eine strengere Handhabung des Gesetzes hinweise.44 Die im Fall „Gegen Neaira“ enthaltenen beiden Gesetzei waren wahrscheinlich zum Zeitpunkt des Rechtsstreites aktuellere Spezifizierungen des Perikleischen Gesetzes, besonders deshalb, weil sie in fruheren Quellen nicht erwahnt worden sind.45 Bei diesen Neuerungen wurde eine Heirat zwischen Athenern und Fremden prinzipiell ausgeschlossen, sodass eine rechtsgültige Ehe nur zwischen zwei Athenern oder zwei Fremden geschlossen werden konnte.46

[...]


1 Vgl. Kapparis, Apollodorus, Against Neaira [D. 59]. Untersuchungen zur antiken Literatur und Geschichte, Bd. 53, S. 1.

2 Brodersen, Antiphon, Gegen die Stiefmutter und Apollodorus, Gegen Neaira (Demosthenes 59). Frauen vor Gericht, S. 23.

3 Vgl. Apollodoros, §§ 3-10, bei Brodersen S. 57-63. Uber politische Hintergrunde der Feindschaft vgl. Schafer, Demosthenes und seine Zeit IV, S. 179.

4 Anmerk. d. Verf.: „Der Begriff fur „Frauen, die in einer [...] informellen Beziehung [wie die einer Konkubine oder Matresse] lebten, war hetaira, was allerdings auch die Bezeichnung fur eine Frau mit eigenem Vermogen oder hoher Bezahlung war oder - am anderen Ende der Skala - fur ein Sklavenmadchen, das fur eine Bordellinhaberin arbeitete“. Davidson, Kurtisanen und Meeresfruchte, S. 96.

5 Vgl. Libanios, bei Brodersen, S. 55 und vgl. Hartmann, Heirat, Hetarentum und Konkubinat im klassischen Athen, S. 57. Anm. d. Verf.: Libanios (ca. 314 -ca. 393 n. Chr.) war ein beruhmter Redner und Schriftsteller. Er verfasste neben vielen anderen Schriften und Reden auch eine Schrift uber das Leben des Demosthenes, sowie Inhaltsangaben und Beurteilungen zu seinen Reden. Vgl. R. Foerster u. K. Munscher, RE XII, 2 (1925), Sp. 2485-2551, s. v. Libanios.

6 Vgl. Apollodoros, §§ 52-53, bei Brodersen S. 91-93.

7 Vgl. ebd. § 16, bei Brodersen S. 67.

8 Vgl. ebd. § 52, bei Brodersen S. 93.

9 Vgl. Hamel, Der Fall Neaira, Die wahre Geschichte einer Hetare im antiken Griechenland, S. 8.

10 Anm. d. Verf.: Perikles (ca. 490-429 v. Chr.) war ein fuhrender athenischer Staatsmann und Kriegsstratege des 5. Jhdts. vor Chr. Vgl. F. Miltner, RE, XIX, 1 (1937), Sp. 748-790, s. v. Perikles (1).

11 Vgl. Kapparis, S. 199.

12 Vgl. Hartmann, S. 52.

13 Vgl. ebd.

14 Brodersen, S. 15.

15 Vgl. Kapparis, S. 200: “We cannot say with certainty whether lawful wedlock [...] was an additional requirement for the children of two Athenians, in order to be citizens, and it is possible that there were no specific legal provisions on this issue [...].” Vgl. auch Hartmann, S. 57.

16 Hartmann, S. 57.

17 Brodersen, S. 15.

18 Ebd. Anm. d. Verf.: Der Entzug der burgerlichen Rechte fuhrte u.a. dazu, dass man nicht mehr als Zeuge vor Gericht erscheinen durfte. Des Weiteren bewirkte eine Beschlagnahmung des Vermogens durch den Staat, dass der Verurteilte zum Staatsschuldner und damit „ehrlos“/ atimos wurde. Vgl. Brodersen, S. 25. Siehe auch Kapitel 2.2. dieser Arbeit.

19 Vgl. Todd, The Shape of Athenian Law, S. 175.

20 Vgl. ebd.

21 Anm. d. Verf.: Der Peloponnesische Krieg (431-404 v. Chr.) war ein Krieg zwischen den GroBmachten Athen und Sparta um die „Vorherrschaft in Griechenland und der Agais“, welcher schlieBlich mit der Niederlage Athens endete. Vgl. Dahlheim, Die griechisch-romische Antike, Band 1, Griechenland, S. 210 ff.

22 Vgl. ebd.

23 Anm. d. Verf.: Hartmann bezieht sich auf Isokrates 8,88. Vgl. Hartmann, S. 55. Dabei handelt es sich um die „Rede uber den Frieden“. Vgl. Usher, S. 302. Isokrates (436-338 v. Chr.) war Redner und Logograph. Er verfasste seine Reden zum einen fur die Verwendung vor Gericht und zum anderen zu Unterrichtszwecken in seiner eigenen Schule. Vgl. Usher, S.118 u. 298.

24 Anm. d. Verf.: Plataiai war eine Kleinstadt in Boiotien, die im Peloponnesischen Krieg von Theben, welche mit Sparta verbundet war, besetzt wurde. Die Plataier erbaten Hilfe von Athen, welche den GroBteil der Bevolkerung nach Athen evakuierte. Vgl. E. Kirsten, RE XX, 2 (1950), Sp. 2255-2332, s. v. Plataiai. Zur Lage Boiotiens siehe Dahlheim, S. 160.

25 Vgl. Todd., S. 23: During the years of the Peloponnesian war the Athenians awarded citizenship to large groups of people like the Plataians [...], for what was perceived as extraordinary bravery and exemplary loyalty to the interest of Athens.

26 Vgl. Todd, S. 176.

27 Vgl. Apollodoros §§ 104-106, bei Brodersen S. 129-131.

28 Vgl. ebd., sowie Usher, Greek Oratory, Tradition and Originality, S. 342.

29 Hamel, S. 7.

30 Vgl. Todd, S. 176.

31 Anm. d. Verf.: „Demos: Bezeichnung fur das Volk im Sinne einer politischen Einheit [...], auch gemeint als Unterabteilung des Staates (Dorfgemeinde, Stadtbezirk), die in Athen durch Kleisthenes Grundlage der Staatsordnung wurde.“ Demen waren „lokale Selbstverwaltungseinheiten“, die u. a. auch die Burgerlisten fuhrten. Dahlheim, S: 324

32 Vgl. ebd.

33 Hamel, S. 7.

34 Vgl. Kapparis, S. 200-201.

35 Vgl. ebd. S. 201.

36 Anm. d. Verf.: Aristophon lebte ca. 430-330 v. Chr. und war ein Redner und Staatsmann. Vgl. J. Miller, RE II, 1 (1895), Sp. 1005-1007, s. v. Aristophon (3).

37 Anm. d. Verf.: Nikomenes, ein attischer Burger, stellte erfolgreich den Antrag das von Aristophon wieder eingefuhrte Gesetz in sofern zu mildern, dass dieses erst nach 403/402 gelten sollte, und die vor diesem Termin Geborenen davon ausgeschlossen waren. Vgl. H. Schaefer, RE XVII,1 (1936), Sp. 504, s. v. Nikomenes (2).

38 Vgl. Kapparis, S. 201.

39 Vgl. Hartmann, S. 55.

40 Vgl. Todd, S. 177.

41 Vgl. Kapparis., S.202.

42 Anm. d. Verf.: Erlauterung bei Brodersen, S. 16: „Eine zentrale Erfassung der Burger Athens gab es nicht, vielmehr wurden uberlebende Kinder“, bzw. Jungen „mit etwa vier Jahren dem jeweiligen Genos (der Sippe) und Genos-Verband, der Phratrie („Bruderschaft“), vorgestellt [...] und bei Erreichen der Volljahrigkeit (oder Verleihung des Burgerrechts) in die Listen des jeweiligen Demos und des Demos-Verbands, der Phyle [Stamm, Verwaltungsbezirk; siehe Dahlheim S. 328], eingetragen. Notigenfalls gab es damit Zeugen fur oder gegen den Burgerstatus eines Menschen.“. Uber Frauen auBert Kapparis, hier in ubersetzter Form: „Frauen dagegen wurden nicht in Demos und Phratie registriert, konnten aber der Phratrie z. B. bei einem Opfer zur Offentlichmachung von Heirat oder Geburt der Tochter vorgestellt werden. Vgl. Kapparis, S. 24.

43 Vgl. Kapparis, S. 202.

44 Vgl. ebd.

45 Vgl. Hartmann, S. 52.

46 Vgl. Todd, S. 178.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Neaira, eine Hetäre, die sich das Bürgerrecht erschwindeln wollte?
Untertitel
Eine Betrachtung des athenischen Bürgerrechts in Hinblick auf die Schriftklage des Apollodoros
Hochschule
Bergische Universität Wuppertal  (Alte Geschichte)
Veranstaltung
Griechische Sozialgeschichte
Note
1,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
25
Katalognummer
V148685
ISBN (eBook)
9783640592715
ISBN (Buch)
9783640592920
Dateigröße
590 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
26 Seiten
Schlagworte
Neaira, Hetäre, Bürgerrecht, Eine, Betrachtung, Bürgerrechts, Hinblick, Schriftklage, Apollodoros
Arbeit zitieren
Christina Gieseler (Autor:in), 2008, Neaira, eine Hetäre, die sich das Bürgerrecht erschwindeln wollte?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/148685

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Neaira, eine Hetäre, die sich das Bürgerrecht erschwindeln wollte?



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden