Der Parlamentarische Rat und die Debatte um die Einführung plebiszitärer Elemente in das Grundgesetz


Seminar Paper, 2010

23 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Plebiszitäre Elemente in der deutschen Vergangenheit
2.1 Plebiszitäre Elemente in der Weimarer Verfassung
2.1.1 Möglichkeiten von Plebisziten
2.1.2 Durchgeführte Plebiszite
2.1.3 Auswertung
2.2 Plebiszitäre Elemente im Nationalsozialismus
2.2.1 Möglichkeiten von Plebisziten
2.2.2 Durchgeführte Plebiszite
2.2.3 Auswertung

3. Die Beratungen im Parlamentarischen Rat
3.1 Allgemeines
3.2 Klassifizierung der Argumente
3.3 Das Plenum
3.4 Der Antrag auf plebiszitäre Elemente
3.5 Der Hauptausschuss
3.6 Zusammenfassung der Argumente

4. Auswertung

5. Ausblick

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Spiegel online schreibt am 5. April 2001 in einem Bericht mit der Überschrift „Direkte Demokratie ins Grundgesetz – wie dumm ist das Volk?“: „Das Fehlen von Plebisziten, also direktem Bürgerentscheid, in der Verfassung ist kein Zufall. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes haben, wie der spätere Bundespräsident Theodor Heuss 1948 schrieb, "die plebiszitären Elemente, die Weimar so stark berücksichtigt hatte, weggelassen", weil sie gewusst hätten, "wie die primitive Demagogie in einem verstörten Volke zur Staatsgefahr werden kann."“[1] Haben die Abgeordneten des Parlamentarischen Rates wirklich so gedacht? Der Vater der Weimarer Reichsverfassung, Hugo Preuß, warnte davor, über das „parlamentarische System das Damoklesschwert der reinen Demokratie [zu] hängen.“[2] Nahm sich der Parlamentarische Rat dieser Warnung an? Ferner schreibt der Autor Fromme: „Parlamentarische Oligarchie war für den Parlamentarischen Rat immer noch das kleinere Übel gegenüber präsidialer Autokratie und plebiszitärer Demagogie.“[3] Existierten wirklich solche extremen Ansichten bei den Verfassungsverhandlungen 1948/ 49?

Fakt ist, dass es in Deutschland keine Plebiszite auf Bundesebene gibt. Einzig und alleine in Artikel 29 Grundgesetz (Neugliederung des Bundesgebietes) wird von einem Volksentscheid gesprochen. Allerdings kann in diesem Fall nur über die Neuzusammensetzung des Bundesgebietes abgestimmt werden.

In der vorliegenden Hausarbeit sollen folgende Punkte unter der großen Frage: Wie entwickelte sich der Verfassungsstaat BRD mit Blick auf die direkte Demokratie?, aufgeworfen und letztendlich erklärt werden: Welche Erfahrungen gab es vor dem Grundgesetz mit direktdemokratischen Elementen?, Wir argumentierten die einzelnen Parteien?, Welche Argumente brachten sie am häufigsten vor?, Wieso kam es schließlich zu der Ablehnung von plebiszitären Elementen im Grundgesetz? Welche Erklärungen finden sich in der Fachliteratur zu diesem Thema?

Die Arbeit schaut insbesondere auf direktdemokratische Elemente, welche vom Volk initiiert werden können. Das heißt, wenn dem Volksentscheid ein Volksbegehren vorangeht.

Bei der Bearbeitung des Themas wird keinerlei Wertung vorgenommen, ob direkte Demokratie vorteilhaft für das Grundgesetz ist oder nicht und des Weiteren keine Aussage dazu getroffen, inwieweit die Meinungen von 1949 noch evident sind. Ferner wird der Sachverhalt ausschließlich auf Bundesebene beleuchtet. Die einzelnen Länderverfassungen lassen oftmals plebiszitäre Elemente zu. Der Begriff Verfassung ist in dieser Arbeit mit dem Begriff des Grundgesetzes gleichgesetzt.

Die Arbeit ist in drei Schwerpunkte gegliedert. Zunächst ist die deutsche Vergangenheit (Weimarer Republik/ Nationalsozialismus) und deren Umgang mit direktdemokratischen Instrumenten untersucht. Anschließend wird die Debatte des Parlamentarischen Rates näher beleuchtet und die dargebrachten Argumente klassifiziert. Letztendlich erfolgt eine genauere Betrachtung der vorgebrachten Begründungen.

2. Plebiszitäre Elemente in der deutschen Vergangenheit

2.1 Plebiszitäre Elemente in der Weimarer Verfassung

2.1.1 Möglichkeiten von Plebisziten

In der Weimarer Reichsverfassung (WRV) waren zweierlei Möglichkeiten gegeben einen Volksentscheid herbeizuführen. Auf der einen Seite hatte der Reichspräsident, nach Art. 73 Abs. 1 WRV, folgendes Recht: „Ein vom Reichstag beschlossenes Gesetz ist vor seiner Verkündung zum Volksentscheid zu bringen, wenn der Reichspräsident binnen eines Monats es bestimmt.“[4] Auf der anderen Seite gab es nach Art. 73 Abs. 3 WRV folgende Möglichkeit: „Ein Volksentscheid ist ferner herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten [(Bürger)] das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Er ist von der Regierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Reichstag zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf im Reichstag unverändert angenommen worden ist.“[5] Demnach war die Möglichkeit gegeben, dass sich das Volk auf direkte Weise in den politischen Prozess einbringen kann.

Jedoch gab es bis zur Einführung dieses Artikels in die Weimarer Reichsverfassung kontroverse Diskussionen. So befürchtete z.B. ein DDP (Deutsche Demokratische Partei) Abgeordneter eine „Flut von unsachlichen oder undurchführbaren Initiativvorschlägen“.[6] Während die SPD (Sozialdemokratische Partei Deutschlands) dagegen hielt: „Zwar werde das Gesetz ohne Zweifel anfänglich „allerlei Narrheit“ bringen, aber man hoffe, daß in Deutschland ebenso wie in der Schweiz das Volk sich selbst erziehen werde.“[7] Schlussendlich kann gesagt werden, dass der Artikel 73 WRV mit großen Zweifeln behaftet war.[8]

2.1.2 Durchgeführte Plebiszite

In diesem Absatz soll lediglich das Plebiszit nach Art. 73 Abs. 3 WRV näher beleuchtet werden, da ausschließlich diese Bestimmung dem Volk von sich aus die Chance der direkten Beteiligung garantiert.

Acht Mal wurden im Verlauf der Weimarer Republik Volksbegehren beantragt, jedoch kam es nur in drei Fällen zur Durchführung eines solchen. Eines der drei Volksbegehren scheiterte bereits an der Mindestbeteiligung[9]. Die anderen beiden schafften die Hürde des Quorums und führten somit zum Volksentscheid.

Der erste Volksentscheid durch ein vorangegangenes Volksbegehren fand am 20. Juni 1926 statt und hatte die gesetzliche Verankerung der Fürstenenteignung zum Thema. Getragen wurde dieser Antrag von SPD und KPD (Kommunistische Partei Deutschlands). Der Entscheid hatte keinen Erfolg, da sich daran zu wenig stimmberechtigte Bürger beteiligten.[10]

Am 22. Dezember 1929 fand in der Weimarer Republik der zweite und letzte Volksentscheid mittels vorangegangenem Volksbegehren statt. Er richtete sich: „Gegen die Versklavung des deutschen Volkes“ und beinhaltete den Aufruf an die Regierung, den Young-Plan nicht zu ratifizieren. Beantragt hatten dieses Volksbegehren vor allem Parteien und Verbände des rechten Spektrums (z.B.: NSDAP (Nationalsozialistische Partei Deutschlands)). Wie bereits der erste Volksentscheid, scheiterte dieser ebenfalls an einer zu geringen Beteiligung der Stimmberechtigten.[11]

2.1.3 Auswertung

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass kein Volksentscheid durch Volkbegehren in der Weimarer Republik Erfolg hatte. Aus diesem Grund ist es auch schwer, im Nachhinein von positiven oder negativen Erfahrungen mit plebiszitären Elementen zu sprechen. Der Republik brachte diese Art der Demokratie keinerlei Vorteile noch Nachteile.[12] Der Politikwissenschaftler Schiffers vermerkte hierzu: „Die Befürchtung, daß jede Anrufung des Volkes die Emotionen der Massen aktivieren und das Reich in seinen Grundfesten erschüttern würde, bewahrheitet sich vorläufig ebenso wenig wie die Prognose, daß die Blütezeit der repräsentativen Organisation der Demokratie endgültig vorüber und das Referendum auf dem Vormarsch sei.“[13] Ebenso empfanden es viele Abgeordnete und Zeitzeugen, wie z. B. der Abgeordnete Leidig von der DVP (Deutschen Volkspartei), der meinte, dass Volksentscheide „eigentlich mehr eine Schaumtorte sind, schön anzusehen, aber nicht von praktischer Bedeutung für die Politik.“[14] Allerdings muss an dieser Stelle bemerkt werden, dass der Volksentscheid der NSDAP erstmals eine Plattform für breite politische Wirksamkeit bot.[15]

Der Autor Schneider kommt zu der Erkenntnis, dass „Volksentscheide an der teils besonnen, teils desinteressierten Haltung der großen Mehrheit der Staatsbürger gescheitert“[16] sind. Letztendlich lag das Scheitern der direkten Demokratie auch an den hohen Hürden zur Erlangung eines gültigen Volksentscheids. Die Opposition musste zu keiner weitreichenden Gegenpropaganda ausholen. Ihr reichte es einfach, dazu aufzurufen, sich nicht am Entscheid zu beteiligen.[17]

2.2 Plebiszitäre Elemente im Nationalsozialismus

2.2.1 Möglichkeiten von Plebisziten

Zwar war es in der Zeit des Nationalsozialismus nicht möglich, ein Volksentscheid durch ein Volksbegehren herbeizuführen, dennoch existierte das politische Instrument des Volksentscheids. Es ist wichtig zu zeigen, wie in der deutschen Vergangenheit mit Plebisziten umgegangen wurde, welche historischen Ereignisse die Haltungen der Abgeordneten des Parlamentarischen Rates mit prägten. Schließlich haben alle Parlamentarier den Nationalsozialismus bewusst miterlebt.

Mit einem Gesetz der Reichsregierung vom 14. Juli 1933 war die Möglichkeit geschaffen, dass eine Maßnahme/ ein Gesetz der Regierung im Nachhinein dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden konnte. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschied hierbei über Annahme oder Ablehnung des Gesetzes.[18] In der Erklärung zu dem Gesetz heißt es, dass „[...] die auf alte germanische Rechtsformen zurückgehende Einrichtung der Volksabstimmung für große, die Gesamtsituation bewegende Fragen in veredelter Form [...]“[19] entwickelt worden sei.

[...]


[1] http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,124211,00.html

[2] Fromme 1960: 151.

[3] Ebd.: 152.

[4] http://www.teachsam.de/geschichte/ges_deu_weimar_18-33/wrv/wei_wrv_volltext.htm

[5] Ebd.

[6] Schiffers 1971: 201.

[7] Ebd.: 202.

[8] Vgl. Ebd.: 204.

[9] Hierbei handelt es sich um ein Volksbegehren, welches von den Kommunisten ins Leben gerufen wurde und ein Verbot des Kriegschiffes der Klasse „Panzerkreuzer“ vorsah.

[10] Vgl. Schneider 1955: 157.

[11] Vgl. Ebd.: 157.

[12] Vgl. Schneider 1955: 158.

[13] Schiffers 1971: 263.

[14] Ebd.: 263.

[15] Fromme 1960: 149.

[16] Schneider 1955: 158.

[17] Vgl. Schiffers 1971: 263.

[18] Vgl. Schneider 1955: 160.

[19] Ebd.: 160.

Excerpt out of 23 pages

Details

Title
Der Parlamentarische Rat und die Debatte um die Einführung plebiszitärer Elemente in das Grundgesetz
College
Dresden Technical University
Grade
1,3
Author
Year
2010
Pages
23
Catalog Number
V149236
ISBN (eBook)
9783640596706
ISBN (Book)
9783640596775
File size
414 KB
Language
German
Keywords
direkte demokratie, plebiszit, demokratie, grundgesetz, parlamentarische rat, debatte
Quote paper
Johannes Richter (Author), 2010, Der Parlamentarische Rat und die Debatte um die Einführung plebiszitärer Elemente in das Grundgesetz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/149236

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