Die Effektivität der Menschenrechtspolitik der EU gegenüber der Türkei und China


Dossier / Travail de Séminaire, 2002

23 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhalt

1. Einleitung

2. Die Südpolitik der Europäischen Union – Europas globale Interessen
2.1. Wirtschaftliche Komponente
2.2. Politische Komponente

3. Türkei und China als politische Partner der EU
3.1. Die EU und die Türkei
3.1.1. Historische Entwicklung
3.1.2. Wirtschaftliche Komponente
3.1.3. Politische Komponente
3.2. Die EU und China
3.2.1. Historische Entwicklung
3.2.2. Wirtschaftliche Komponente
3.2.3. Politische Komponente
3.3. Probleme der EU-Kooperationen mit der Türkei und China
3.3.1. Die Menschenrechtsfrage und das Demokratiedefizit
3.3.2. Sanktions- und Konditionalisierungsfähigkeit der EU – eine Statusfrage

4. EU-Grundsätze versus wirtschaftliche/strategische Erwägungen

5. Schlussbemerkungen

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Während[1] mit der Anfang dieses Jahres in Kraft getretenen Währungsunion und der auch materiellen Einführung des Euro als europäisches Zahlungsmittel die Europäische Union (EU) innenpolitisch die Hürde auf dem Weg zur politischen Union erfolgreich genommen hat, steht außenpolitisch die nächste in der Ost-Erweiterung der Gemeinschaft noch bevor. Mit dem Gedanken des EU-Beitritts spielt neben den Tschechen, Polen und Ungarn auch die Türkei, und das schon eine ganze Weile. Bereits 1958 stellten die Türken erstmals einen Antrag auf Beitritt zur damals noch Europäischen Gemeinschaft (EG). Vor allem auf Grund des instabilen demokratischen Systems und den offensichtlichen Menschenrechtsverletzungen wurde Ankara allerdings der Zugang zur EU-Politik verwehrt. Allerdings nahm die Türkei im Zuge der EU-Südpolitik trotz der innenpolitischen Verfehlungen recht früh an den Kooperationsverträgen der EU teil, und zählt nach geduldigem Warten und Verbesserungen seit 1999 offiziell zu den in absehbarer Zukunft möglichen Beitrittskandidaten. Die Kooperation der EU mit der Türkei, die 1963 in ein Assoziierungsabkommen mündete, kam trotz der Menschenrechtsverletzungen zu Stande. Allerdings wurde seitdem eine Menschenrechtsklausel eingearbeitet, die der EU die Möglichkeit gibt, bei Verstößen gegen die Klausel das Abkommen auszusetzen oder die Türkei zu sanktionieren. Seit Mai 1995 bemüht sich die EU, in allen Verträgen mit Drittstaaten eine Menschenrechtsklausel aufzunehmen.

In der Kooperation mit China, dem ebenfalls Menschenrechtsverletzungen und mangelhaft umgesetzte demokratische Prinzipien vorgeworfen werden, ist dies der EU allerdings bis heute nicht gelungen. Dennoch unternimmt die EU aber auch bei chinesischen Verstößen gegen den Schutz der Menschenrechte den Versuch, Sanktionen gegen das Milliardenvolk zu verhängen.

Diese Arbeit soll nun klären, inwieweit die Bemühungen der EU um Menschenrechte und nachhaltige Demokratisierung fruchtbar sind. Dabei sollen die Fragen nach der Berechtigung von Menschenrechtsklauseln in Assoziierungsabkommen und nach den Handlungsmaximen der EU im konkreten Fall des Verstoßes nicht außer Acht gelassen werden. Zunächst sollden die Vorstellungen der EU zu ihrer Süd-Politik aufgezeigt werden.. Danach werde ich die ausgewählten Länder und die Kooperation mit der EU kurz skizzieren. Eine ausführliche Untersuchung des Umgangs mit Menschenrechten im Allgemeinen und in den Ländern, die völkerrechtliche Einordnung der Rechte und Möglichkeiten der EU hinsichtlich der Menschenrechtsklauseln und Überlegungen zu den Handlungsmaximen der EU gegenüber der Türkei und China werden hilfreich sein und die Bedeutung der Kooperationen wie der Menschenrechte für die EU-Südpolitik aufzeigen.

2. Die Südpolitik der Europäischen Union – Europas globale Interessen

Die Südpolitik der EU ist vielfältig gestaltet und gestaffelt. Neben den bekannten Lomé-Abkommen mit den AKP-Staaten, verschiedenen Wirtschaftsabkommen mit Südamerika und erhöhtem politischem Engagement im Friedensprozess in Mittelamerika bemüht sich die EU vor allem um politische und wirtschaftliche Stabilität in den so genannten Entwicklungsländern. „Im Vordergrund stehen eindeutig die wirtschaftlichen Beweggründe, gefolgt von außenpolitischen und [...] humanitären/karitativen Motiven.“[2] Die Unterstützung, die von der EU ausgeht, kann einerseits in Form von Entwicklungshilfezahlungen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten oder durch technologisch-industrielle Hilfe oder den Bau von Bildungseinrichtungen, Wasserversorgungen und Ähnlichem erfolgen. Andererseits zielen die unterstützenden Maßnahmen der EU vielfach auf Assoziierungsabkommen ab, die in Wirtschaftsunionen mit gemeinsamen Märkten, Entwicklungszusammenarbeit oder system-politische Hilfestellungen münden können. Ziel ist in allen Fällen Entwicklung. Doch was ist Entwicklung?

Glaubt man dem Fazit der Wiener Menschenrechtskonferenz von 1993, so werden „Inhalt und Ziel von Entwicklung [...] durch die Menschenrechte bestimmt. Entwicklung bedeutet also die Verwirklichung der Summe der bürgerlichen, wirtschaftlichen und sozialen Menschenrechte“[3]. Damit bemüht sich die EU außenpolitisch u. a. um nachhaltige Demokratisierung, liberalisierte und selbst tragende Märkte und Bekämpfung der Armut in der Welt durch besondere Entwicklungsprojekte und zentral um „globale“ Zusammenarbeit in Wirtschaft und Politik. „Die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und eines hohen Beschäftigungsniveaus sowie die Herbeiführung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung“[4], so weist der EU-Vertrag die Ziele aus. Im Folgenden werden die wirtschaftlichen und die politischen Komponenten der EU-Südpolitik differenziert.

2.1. Wirtschaftliche Komponente

Sicherlich sind die Interessen der EU an nachhaltiger Entwicklung in Europa und der Welt nicht immer altruistisch. Die EU als „rohstoffarmer und exportorientierter Wirtschaftsraum ist in ihrer Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern nachhaltig an einem Offenhalten der Weltmärkte interessiert“[5]. Das Aushandeln von Assoziierungsabkommen, Wirtschaftskooperationen und der Eröffnung des EU-Beitritts öffnet den Mitgliedstaaten der EU Wirtschaftsmärkte und erhöht bzw. beeinflusst das Investitionsvolumen, dient den Entwicklungsländern andererseits als Annäherung an die Industrienationen. Der europäische Binnenmarkt hat sich seit 1992 als erfolgreich bewährt, niedrige oder weggefallene Zollschranken eröffnen der EU überdurchnschnittlich hohe Gewinne und Handelsbilanzüberschüsse in Mittel- und Südamerika. Sicherlich bestehen, wie auch im europäischen Rahmen die Väter der europäischen Integration eine politische Union und damit einen gefestigten Bundesstaat statt eines losen Staatenbundes anstrebten, Hoffnungen, „daß wirtschaftliche Liberalisierung langfristig auch eine politische Öffnung nach sich zieht.“[6]

2.2. Politische Komponente

An vielen Stellen weist der Amsterdamer Vertrag über die Europäische Union die politischen Grundsätze der Gemeinschaft innerhalb der Welt aus. Neben innergemeinschaftlichen Beistandserklärungen gehören zu diesen Grundsätzen vor allem der Schutz, die Entwicklung und Stärkung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit als freiheitliche und friedenssichernde politische Prinzipien. In Artikel 6 des EU-Vertrages werden die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Rechtsstaatlichkeit formuliert. „Diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam. Die Union achtet [außerdem] die Grundrechte [...der...] Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“[7]. Darüber hinaus sind die EU-Mitgliedstaaten aufgefordert, Minderheiten zu schützen, Medien- und Meinungsfreiheit zu gewährleisten, Religionstoleranz zu propagieren, jegliche Diskriminierung zu vermeiden und kulturelle Identitäten zu wahren und zu schützen.[8]

Nicht nur im EU-Vertrag haben sich die EU-Mitgliedstaaten diese Grundsätze auferlegt. Auch in verschiedenen Menschenrechtskonventionen, in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und in nahezu allen Länderverfassungen finden sich derartige Artikel. Seit Mai 1995 (s.o.) werden diese Artikel und Klauseln nach Möglichkeit in Abkommen der EU mit Drittstaaten integriert. „Die Menschenrechtsklausel ist folglich in allen Regionen der Welt als Instrument der Menschenrechtspolitik eingesetzt und anerkannt“[9]. Das Aufgaben- und Tätigkeitsspektrum aller Nationen in Hinblick auf die Menschenrechte ist demnach klar abgesteckt. Die Unterstützung des demokratischen Prinzips und der Schutz der Menschenrechte gilt also auch für die nachstehend betrachteten Länder, sofern sie Abkommen der Art unterzeichnet und ratifiziert haben.

3. Türkei und China als politische Partner der EU

3.1. Die EU und die Türkei

3.1.1. Historische Entwicklung

Nachdem die Türkei sich bereits 1958 erstmals bei der EG um einen Beitritt beworben hatte und abgelehnt worden war, nahm die Türkei am 31. Juli 1959 kurz nach Griechenlands Assoziierungsantrag die Chance war, wenigsten per Annäherung an den europäischen Wirtschaftsraum die Zusammenarbeit zu ermöglichen.[10] Dabei spielte die Zypern-Frage und der EG-Einfluss, den der ungeliebte Nachbar genoss, keine unwesentliche Rolle. Nach vierjähriger Verhandlungszeit einigten sich die EG-Mitgliedstaaten und die Türkei am 12. September 1963 auf das „Abkommen von Ankara“ als erste vertragliche Bindung der Türkei an die europäische Gemeinschaft. Die Assoziation trat am 1. Januar 1964 in Kraft und sah hauptsächlich die Entwicklung einer Zollunion in drei Stufen vor. Drei Finanzprotokolle, die der Türkei in den Vorbereitungs- und Übergangsphasen die Reformen und den gesetzlichen Rahmen und die Infrastruktur ermöglichten, folgten. Dabei erhielt das erste Finanzprotokoll vom 23. November 1970 besondere Bedeutung, da dieses die Vollendung der Zollunion für 1992 festlegte.[11] Für die Türkei nicht unwichtig war Artikel 28 des Ankara-Abkommens, der den Türken eine Beitrittsperspektive sicherte.

„Am 12. September 1980 putschte sich das Militär an die Macht“[12]. Zwar kündigte dieses an, die Verpflichtungen des Ankara-Abkommens einzuhalten und umzusetzen. Die EG beschloss jedoch, die Beziehungen zur Türkei auszusetzen und blockierte das vierte Finanzierungsprotokoll.[13] Die Beziehung der EU zur Türkei entspannte sich allmählich. Doch der am 14. April 1987 gestellte Beitrittsantrag der Türkei wurde von der Gemeinschaft zwei Jahre später dennoch abgelehnt, da sowohl wirtschaftlich als auch politisch die Türkei noch nicht auf dem Niveau der EG anzusetzen war. „Die Kommission wies ferner auf ,die negativen Auswirkungen‘ des griechisch-türkischen Konflikts und ‚die Situation auf Zypern‘ hin.“[14] Im zweiten Anlauf läutete der Assoziierungsrat am 6. März 1995 die Schlussphase der Zollunion ein. Sie ging einher mit der „Wiederaufnahme der finanziellen Zusammenarbeit“[15], die die Zollunion – ab 1. Januar 1996 in Kraft – ermöglichte.

Damit war die Türkei der erste Staat, der trotz mangelnder Vollmitgliedschaft in der EU mit der Union durch eine Freihandelszone verbunden war.[16] Allerdings häuften sich 1996 die Menschenrechtsverletzungsvorwürfe in der Türkei, was dazu führte, dass das gerade initiierte MEDA-Programm zur entwicklungspolitischen Unterstützung der Mittelmeerstaaten für die Türkei auf die „Förderung der Demokratie und Menschenrechte“[17] beschränkt wurde.

Entscheidend für die letztlich erfolgte Aufwertung des geduldigen türkischen Staates zum offiziellen Beitrittskandidaten für die Vollmitgliedschaft in der EU am 10. Dezember 1999 und zur erlangten EU-Beitrittspartnerschaft am 8. März 2001 waren neben der Öffnung des europäischen Ostblocks vor allem die geostrategischen Vorteile, die sich die EU von der Partnerschaft mit der Türkei erhoffte (s.u.). „Für die Beziehungen des Landes mit der EU gelten nunmehr die gleichen Kriterien, Prinzipien und Prozeduren wie für die anderen [...] als Kandidaten anerkannten Mitgliedschaftsaspiranten.“[18]

[...]


[1] Diese Arbeit wurde in neuer Rechtschreibung verfasst. Zitate bleiben, sofern sie in alter Rechtschreibung verfasst wurden, so erhalten.

[2] Franz Nuscheler/ Otto Schmuck (Hg.): Die Süd-Politik der EG. Europas entwicklungspolitische Verantwortung in der veränderten Weltordnung, Bonn 1992, S. 35.

[3] Klemens van de Sand: Menschenrechte in der Entwicklungszusammenarbeit, in: Udo Steinbach/ Volker Nienhaus (Hg.): Entwicklungszusammenarbeit in Kultur, Recht und Wirtschaft. Grundlagen und Erfahrungen aus Afrika und Nahost, Opladen 1995, S. 43.

[4] Thomas Läufer (Hg.): Vertrag von Amsterdam. Texte des EU-Vertrages und des EG-Vertrages mit den deutschen Begleitgesetzen, Bonn 2000, Artikel 2, S. 21.

[5] Nuscheler/Schmuck 1992, S. 38.

[6] van de Sand 1995, S. 55.

[7] Läufer 2002, Vertrag von Amsterdam, Artikel 6, S. 23.

[8] Vgl. Jo Beatrix Aschenbrenner: Menschenrechte in den Außenbeziehungen der Europäischen Union: Gemeinschaftspolitik versus GASP, Frankfurt/Main-Berlin-Bern-Bruxelles-New York-Oxford-Wien 2000, S. 41.

[9] Aschenbrenner 2000, S. 71.

[10] Vgl. Cigdem Akkaya: Die EU-Türkei-Beziehungen sowie die Rolle der Türkei als besonderer Faktor für die Außenbeziehungen der EU zu Zentralasien und zum Nahen Osten, in: Wulfdieter Zippel (Hg.): Die Mittelmeerpolitik der EU, Baden-Baden 1999, S. 115.

[11] Vgl. Europäische Kommission: Regelmäßiger Bericht 1998 der Kommission über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt, Bulletin der Europäischen Union, Beilage Heft 16/1998, S. 6.

[12] Mahmut Bozkurt: Die Beziehung der Türkei zur Europäischen Union, Frankfurt/Main-Berlin-Bern-New York-Paris-Wien 1995, S. 59.

[13] Vgl. Europäische Kommission 1998, S. 6.

[14] Europäische Kommission 1998, S. 6.

[15] Europäische Kommission 1998, S. 6.

[16] Vgl. Cigdem Akkaya 1999, S. 117.

[17] Europäische Kommission 1998, S. 7.)

[18] Udo Steinbach: Türkei, in: Werner Weidenfeld (Hg.): Europa Handbuch, Bonn 2002, S. 307.

Fin de l'extrait de 23 pages

Résumé des informations

Titre
Die Effektivität der Menschenrechtspolitik der EU gegenüber der Türkei und China
Université
Johannes Gutenberg University Mainz  (Institut für Politikwissenschaft)
Cours
Die Süd-Politik der EU
Note
2,3
Auteur
Année
2002
Pages
23
N° de catalogue
V14929
ISBN (ebook)
9783638202015
ISBN (Livre)
9783656525646
Taille d'un fichier
531 KB
Langue
allemand
Mots clés
Effektivität, Menschenrechtspolitik, Türkei, China, Süd-Politik
Citation du texte
Björn-Christian Schüßler (Auteur), 2002, Die Effektivität der Menschenrechtspolitik der EU gegenüber der Türkei und China, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/14929

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Die Effektivität der Menschenrechtspolitik der EU gegenüber der Türkei und China



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur