Das Problem der inneren Pressefreiheit


Seminar Paper, 2000

24 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffsgeschichte und Definition von innerer Pressefreiheit
2.1 Vom Aufkommen erster presseinterner Konflikte
2.2 bis zur Prägung des Begriffs ‘innere Pressefreiheit’

3. Rechtliche Diskussionsgrundlagen
3.1 Vorgaben durch das Grundgesetz
3.2 Einschränkungen durch das Betriebsverfassungsgesetz

4. Innerbetriebliche Konfliktlinien
4.1 Konflikte auf publizistischer Ebene
4.1.1 Streit um die Abgrenzung publizistischer Kompetenzen
4.1.2 Wirtschaftliche Interessen versus öffentliche Aufgabe
4.2 Mitbestimmung bei personellen und wirtschaftlichen Entscheidungen

5. Regelungsversuche
5.1 Die Regelung per Gesetz
5.2 Tarifverträge
5.3 Redaktionsstatute
5.4 alternative Lösungsmöglichkeiten

6. Schlussgedanke: Ist eine einheitliche Regelung überhaupt sinnvoll?

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Die innere Pressefreiheit aber, das wußten schon Luther und Kant, ist dem Menschen von Gott gegeben und kann ihm von keiner äußeren Zensur geraubt werden.“[1]

Wäre die innere Pressefreiheit tatsächlich ein göttliches Gesetz, läge die Vermutung nahe, dass wir in einer blasphemischen Gesellschaft leben. Denn laut einer Umfrage der IG Medien kann von innerer Pressefreiheit „in Deutschland nicht die Rede sein. Nur jeder vierte Journalist/ jede vierte Journalistin in den Printmedien sieht sich völlig frei von Einflußnahmen des Verlegers, Herausgebers oder des Verlagsmanagements“[2].

Während die Pressefreiheit nach außen, die sich auf die Beziehung der Presse zum Staat und anderen äußeren Faktoren bezieht, inzwischen klar geregelt und definiert ist, fällt der Problemkomplex der inneren Pressefreiheit gewissermaßen in ein schwarzes Loch der kommunikations- und medienpolitischen Diskussion. Denn eine gesetzliche Regelung zu den Fragen der innerbetrieblichen Kompetenzverteilung und somit einen Maßstab, an dem die tatsächlichen Machtverhältnisse in Presseunternehmen gemessen werden könnte, liegt nicht vor. Obwohl die Diskussion in den 70er Jahren ihren Höhepunkt hatte, gibt es auch heute genug Beispiele, die das Dilemma zwischen Verleger und Redakteur verdeutlichen. So etwa der Konflikt innerhalb der Bildzeitung 1997: der Vorstandsvorsitzende der Springer AG, Jürgen Richter, entließ den bisherigen Leiter des Politikressorts, Kai Diekmann ohne vorherige Absprache mit dem Chefredakteur. Dieser protestierte prompt gegen diesen „Eingriff in die innere Pressefreiheit“[3], was der Vorstand als „Angriff auf die allein Vorstand und Aufsichtsrat zustehende Leitungsmacht“[4] auffasste. Oder die Forderung der Verlagsgruppe des Handelsblatts, die Anfang Juni diesen Jahres von ihren Redakteuren Auskünfte über deren Vermögensverhältnisse verlangte. In bestimmten Fällen müssen die Beschäftigten künftig offen legen, ob sie Aktien besitzen und an welchen Unternehmen sie auf diese Weise beteiligt sind. Doch der Betriebsrat, der die Redakteure in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sieht, hat Einspruch erhoben.[5]

Diese Arbeit verfolgt nun das Ziel, die verschiedenen Problemfelder der Diskussion um innere Pressefreiheit, die in diesen Beispielen zum Teil bereits angeklungen sind, aufzuzeigen. Eine Begriffsbestimmung und Begriffsgeschichte soll vorab zu einer Definition von inneren Pressefreiheit im heutigen Sinne führen. Anschließend sollen die rechtlichen Grundlagen und die da-

raus resultierenden kontroversen Auslegungen dieser Bestimmungen, die die Grundlage der Diskussion bilden, dargestellt werden. Im darauf folgenden Kapitel liegt der Schwerpunkt der Betrachtung auf der Praxis und den Konflikten innerhalb von Pressebetrieben, die nicht zuletzt aus diesen unterschiedlichen Gesetzesinterpretation resultieren. Abschließend werden die verschiedenen Lösungsansätze zur inneren Pressefreiheit vorgestellt und ihre Vor- und Nachteile diskutiert, so dass am Ende dieser Arbeit die zentrale Frage, ob eine Regelung der inneren Pressefreiheit möglich und sinnvoll ist oder nicht, beantwortet werden kann.

2. Begriffsgeschichte und Definition von innerer Pressefreiheit

2.1 Vom Aufkommen erster presseinterner Konflikte

Die Diskussion um innere Pressefreiheit ist älter als der Begriff an sich. Bereits in der Weimarer Republik wurden bei der Konzeption eines Journalistengesetzes Problemstellungen diskutiert, die heute unter dem Begriff innere Pressefreiheit erörtert werden. So wurden schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts Forderungen nach einer Aufspaltung der journalistischen und verlegerischen Kompetenzen zum Schutz der Journalisten gegen privatwirtschaftliche Interessen und „Verlegerwillkür“[6] laut. Friedrich Naumann schrieb 1905 über die Macht des Pressekonzern-Eigentümers Scherl:

„Beispielsweise wünscht Herr Scherl nicht, daß etwas gegen die Jesuiten gesagt wird. Der Wunsch genügt. Die Politik der Zeitungsgroßmächte wird sich zunächst in Ausschaltung von gewissen Fragen äußern. (...) Am Anfang sträubt sich der Redakteur, aber je größer der Betrieb wird, desto mehr werden die Redakteure zu Beamten des Unternehmens, das nun einmal Disziplin braucht. Im gewöhnlichen Gang der Dinge läßt es [das Riesenliteraturgeschäft] das Zeitungswasser fließen, wie es nach Tradition und Neigung fließen soll, aber wenn dann ein großer Ehrgeiz, ein großes Geldinteresse oder sonst etwas in Frage steht, so wird auf einmal der Geschäftsmann, der an der Spitze der Literatur steht, zum Willensmenschen und verordnet, daß von morgen ab sein ganzer Leserkreis mit einer bestimmten Idee gefüllt werde (...) – wo ist dann die freie Meinung? Es ist anzunehmen, daß die gewaltige Macht der zukünftigen papiernen Dynastie sparsam verwendet werden wird, aber daß sie entsteht, ist nicht zu leugnen.“[7]

Das Problem eines innerbetrieblichen Machtkampfes zwischen Verlag und Redaktion ist also keineswegs ein Produkt neuester Entwicklungen. Die Basis des Problems liegt vielmehr im Wandel von der Gesinnungs- zur Geschäftspresse, der mit der Revolution von 1848 seinen Ausgang fand. Vor allem mit dem Entstehen erster Zeitungskonzerne im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts nahm die ehemals „profilierte Stellung des Redakteurs“[8] ab, der als Herausgeber und Verfasser in Personalunion mit am Gewinn beteiligt war und in keinem Angestelltenverhältnis zum Verleger stand. Die kapitalistische Orientierung des Pressewesens und somit auch die personelle Trennung von Redakteur und Verleger trat zunehmend in den Vordergrund, so dass in den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts aus Sicht der Journalisten vereinzelt bereits von

„geistiger Prostitution“[9] eines „geistigen Proletariats“[10] gesprochen wurde. Zu der Bevormundung durch den Verleger trat das zum Teil schlechte Bild der Journalisten in der Öffentlichkeit, was gegen Ende des 19. Jahrhunderts zu ersten Gründungen berufsständischer Organisation führte.[11] Die organisierte Diskussion um die Rechte der Journalisten konnte also beginnen.

2.2 bis zur Prägung des Begriffs ‘innere Pressefreiheit’

Naumann geht 1905 noch davon aus, dass sich die verlegerische Übermacht in natürlichen Grenzen halten wird. Doch bereits in den zwanziger Jahren schreitet die von Naumann angekündigte ‘Verbeamtungstendenz’ der Journalisten so weit voran, dass der Begriff innere Pressefreiheit geprägt wird. Zum ersten Mal verwendet wurde der Begriff 1924 bei den Beratungen zum Referentenentwurf eines Journalistengesetzes und ist heute aus der kommunikations- und medienpolitischen Diskussion nicht mehr wegzudenken.[12] Doch hatte der Begriff bis zu den 50er Jahren noch eine weiter gefasste Bedeutung als heute. Damals verstand man unter innerer Pressefreiheit das Verhältnis der Pressebetriebe untereinander sowie zu ihren Inserenten und kämpfte dementsprechend in dieser ersten Phase um die „Abwehr von Druck durch Inserenten und politischen Interessengruppen auf die Redaktion“[13]. Durch das Inkrafttreten des Grundgesetzes und das darin enthaltene Recht der Pressefreiheit, hatte die Abwehr nach außen an ihrer Brisanz verloren. Ende der 50er Jahre wurde somit die zweite Phase des Kampfes um innere Pressefreiheit, die sich mit der „Einwirkung des Verlegers auf die Arbeit der Redaktion“[14] beschäftigte, eingeleitet. Voll eröffnet wurde der „Machtkampf zweier verfeindeten Armeen“[15] im Zuge der Pressekonzentration Ende der 60er Jahre. Elisabeth Noelle-Neumann überschreibt diese dritte Phase mit den Schlagworten „Der Verleger als Gegner“[16], was bereits einiges über die Schärfe des Konflikts zwischen Verleger und Redaktion in dieser Zeit aussagt. Seit Beginn der Pressekonzentration bis in die heutige Zeit wurde zu den Forderungen auf publizistischer Ebene immer mehr der Ruf nach personeller und wirtschaftlicher Mitbestimmung laut. Bei der inneren Pressefreiheit wie wir sie heute verstehen geht es also „um die rechtliche Sicherung bestimmter Strukturprinzipien im Verhältnis zwischen Verleger und Chefredakteur und den übrigen redaktionellen Mitarbeitern eines Presseunternehmens“[17] auf zwei verschiedenen Ebenen.

3. Rechtliche Diskussionsgrundlagen

Der Streit um innere Pressefreiheit dreht sich also seit mehr als 40 Jahren darum, wie und ob der innerbetriebliche Konflikt in Presseunternehmen gesetzlich geregelt werden könnte und sollte. Denn eine explizite gesetzliche Bestimmung zur inneren Pressefreiheit gibt es nicht. Ausgangspunkt der Diskussion sind demnach verschiedene Paragrafen, die hinsichtlich der inneren Pressefreiheit verschieden ausgelegt werden.

3.1 Vorgaben durch das Grundgesetz

Das Kernstück der Debatte liefert Artikel 5 des Grundgesetzes:[18]

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Im Wesentlichen enthält Artikel 5 zwei Bestandteile: zum einen garantiert er die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und schützt sie vor staatlichen Eingriffen. Zum anderen sichert er die Presse- und Meinungsfreiheit jedes Einzelnen. Dieser Paragraf bezieht sich also in erster Linie auf die Pressefreiheit an sich, also die Beziehung der Presseunternehmen zum Staat. Oftmals wird aber aus Satz (1) der Anspruch auf innere Pressefreiheit abgeleitet, was zu einer kollidierenden, widersprüchlichen Auslegung des Gesetzes an sich führt.

Die Befürworter einer gesetzlichen Regelung der inneren Pressefreiheit sehen die durch das Grundgesetz garantierte Pressefreiheit eines Jeden, also auch des Journalisten, durch die tatsächlichen Machtstrukturen in Pressebetrieben gefährdet. Dabei wird die Pressefreiheit des Journalisten als besonders schützenswert erachtet, da er Träger einer öffentlichen Aufgabe sei und in seinem Auftrag, das Volk wahrheitsgemäß zu informieren und Kritik zu üben, nicht behindert werden dürfe.[19] Doch auch der Verleger ist per Gesetz Träger der Pressefreiheit. Hieraus leitet sich bereits die erste scheinbar unlösbare Gretchenfrage ab: Wessen Pressefreiheit ist höher zu bewerten bzw. ist eine Hierachisierung dieses Grundrechtes überhaupt legitim?

Das zweite Auslegungsproblem konstituiert sich aus dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Pressefreiheit und dem Ausschluss staatlicher Einflussnahme auf der anderen Seite. Die Journalisten pochen auf ihr Recht der freien Meinungsäußerung, das durch die übermächtige Verlegerkompetenz beschnitten scheint und fordern deshalb den Schutz durch den Staat. Satz (1) schließt das aber eindeutig aus. Es zeigt sich außerdem deutlich, dass Artikel 5 das Problem der inneren Pressefreiheit also gar nicht impliziert.[20] Denn Satz (2), der einen staatlichen Eingriff bei Verletzung von allgemeinen Gesetzen und zum Schutz der Jugend und persönlichen Ehre vorsieht, greift bei diesen innerstrukturellen Problemen nicht. Allgemeine Gesetze müssen schon allein dem Namen nach alle, sprich die Gesamtheit des Volkes betreffen. Journalistengesetze fallen also nicht unter diese Regelung. Auch der Schutz der Jugend findet bei innerbetrieblichen Konflikten keine Anwendung. Einzig der Schutz der persönlichen Ehre könnte zugunsten der Journalisten ausgelegt werden. Nämlich dann, wenn sich die Journalisten durch Vorschriften des Verlegers in ihrer persönlichen Ehre verletzt werden. Dies würde allerdings eine Pervertierung des Gesetzestextes bedeuten, da anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift einer Schutz der Öffentlichkeit vor der Presse, also eine Reglementierung nach außen vorsieht.

[...]


[1] Rohloff (1997), S. 1

[2] zitiert nach: Fritsch (1994), S. 1.

[3] Rohloff (1997), S. 1.

[4] Rohloff (1997), S. 1.

[5] Vgl. Gorkow (2000), S. 23.

[6] Ronneberger (1986), S. 365.

[7] Zitiert in: Skriver (1970), S. 13f.

[8] Funke (1972), S. 13.

[9] Funke (1972), S. 14.

[10] Ebd.

[11] Vgl. Funke (1972), S. 14f.

[12] Vgl. Funke (1972), S. 118.

[13] Noelle-Neumann (1984), S. 468.

[14] Noelle-Neumann (1984), S. 472.

[15] Ronneberger (1980), S. 102.

[16] Noelle-Neumann (1984), S. 477.

[17] Noelle-Neumann (1997), S. 250.

[18] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1992), S. 114.

[19] Vgl. Weber (1973), S. 47ff.

[20] vgl. Weber (1973), S. 9.

Excerpt out of 24 pages

Details

Title
Das Problem der inneren Pressefreiheit
College
University of Bamberg  (Fakultät Sprach- und Literaturwissenschaft)
Course
Proseminar: Das Pressesystem der Bundesrepublik
Grade
1,7
Author
Year
2000
Pages
24
Catalog Number
V14938
ISBN (eBook)
9783638202077
File size
585 KB
Language
German
Keywords
Problem, Pressefreiheit, Proseminar, Pressesystem, Bundesrepublik
Quote paper
Marion Kaufmann (Author), 2000, Das Problem der inneren Pressefreiheit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/14938

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