Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Grundlagen
2.1 Die Fair Value Option nach IAS 39
2.2 Offenlegungsvorschriften für Finanzinstrumente nach IFRS 7
2.3 Die betrachteten Kreditinstitute
2.4 Kriterien für eine Würdigung der Rechnungslegung
3 Analyse der Nutzung und Offenlegung der FVO bei den betrachteten Banken
3.1 Überblick über die Nutzung der FVO bei den betrachteten Banken
3.2 Kredite, Kreditzusagen und Kundeneinlagen
3.3 Anleihen und andere verzinsliche Anlagen und Verbindlichkeiten
3.4 Aktien und andere erfolgsabhängige Anlagen
3.5 Reverse-Repos und Wertpapierleihgeschäfte
3.6 Sonstige Anlagen und Verbindlichkeiten
4 Würdigung der Berichterstattung über die Nutzung der FVO bei den betrachteten Kreditinstituten vor dem Hintergrund der IFRS- Zielsetzungen
4.1 Vorgehen bei der Würdigung der FVO- Berichterstattung
4.2 Angemessenheit des Umfangs der Berichterstattung im Vergleich zur Bedeutung der Geschäftsfelder
4.3 Problematik eigener Schulden
4.4 Wertermittlung bei nicht börsengängigen Finanzinstrumenten
4.5 Erkennbarkeit der Strategien und Ziele der Geschäftsleitung
4.6 Sonstige zu würdigende Aspekte
5 Zusammenfassung und Fazit
Literaturverzeichnis
Anhangverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Die internationale Rechnungslegung erhebt vor Allem den Anspruch, entscheidungsnützliche Informationen für gegenwärtige und mögliche zukünftige Investoren bereitzustellen, um Investitions-, Desinvestitions- und Allokationsentscheidungen treffen zu können.[1] Da die Bewertung von Finanzinstrumenten unterschiedlichen Methoden unterliegt, können hier wirtschaftlich nicht berechtigte Volatilitäten der Jahresergebnisse auf Grund von Inkongruenzen zwischen einzelnen Positionen der Bilanz auftreten. Im Rahmen dieser Überlegung, sowie unter dem Gesichtspunkt einer Vereinfachung der Rechnungslegung besteht seit 2005 die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen nahezu jeden finanziellen Vermögenswert im Rahmen der Fair Value Option (FVO) mit Marktwert zu bilanzieren.
Im Folgenden ist zu untersuchen, in welchem Umfang und mit welchen Begründungen internationale Kreditinstitute[2] bei welchen Klassen von Finanzinstrumenten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und wie diese Bilanzpolitiken sowie die Berichterstattungen vor dem Hintergrund der Zielsetzungen der internationalen Rechnungslegung zu würdigen sind.
Zunächst werden daher im folgenden Kapitel 2 mit einer Schilderung der Regelung der FVO nach IAS 39 und der Vorschriften zur Offenlegung weiterer Informationen zu entsprechend designierten Finanzinstrumenten nach IFRS 7 die notwendigen Standards vorgestellt. Daran anschließend werden die Grundlagen der Arbeit mit einem Überblick über die betrachteten Kreditinstitute und der Einführung der Würdigungskriterien vervollständigt.
Im Kapitel 3 werden dann die unterschiedlichen FVO-Portfolien der betrachteten Banken aufgegliedert anhand der unterschiedlichen Instrumente und Begründungszusammenhänge analysiert.
Schließlich werden diese Klassifizierung im Kapitel 4 problemorientiert anhand einzelner Aspekte diskutiert und vor dem Hintergrund der in Kapitel 2 definierten Kriterien informationseffizienter Rechnungslegung gewürdigt, bevor eine abschließende Betrachtung folgt.
2 Grundlagen
2.1 Die Fair Value Option nach IAS 39
Finanzinstrumente sind nach IAS 39.9 durch das bilanzierende Unternehmen bei Zugang in eine von vier Kategorien einzuordnen:
- Fair value trough profit or loss (FVtPL)
- Held to maturity (HtM)
- Loans and reveivables (LaR)
- Available for sale (AfS)
Der Wertansatz und die Folgebewertung hängen von dieser Klassifizierung ab. Einige der Kategorien sehen eine teilweise (AfS) oder vollständige (FVtPL) Fair-Value-Bewertung vor, während bei anderen (HtM, LaR) fortgeführte Anschaffungskosten die Grundlage des Wertansatzes darstellen.[3]
Seit dem Berichtsjahr 2005 besteht darüber hinaus die Fair Value Option (FVO) als Unterkategorie der FVtPL. Diese sieht vor, dass im Grundsatz jedes Finanzinstrument bei Zugang als zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten eingestuft werden kann. Voraussetzung dafür ist gemäß IAS 39.9 (b) und IAS 39.11A, dass die Informationsqualität des Abschlusses erhöht oder eine wesentliche Vereinfachung der Rechnungslegung erzielt wird, in dem
a) Inkongruenzen zwischen wirtschaftlich miteinander verbundenen Positionen der Aktiv- und Passivseite der Bilanz durch ansonsten unterschiedliche Behandlung vermieden oder vermindert werden,
b) eine Gruppe von Finanzinstrumenten auf Basis einer dokumentierten Strategie und eines einheitlichen Risikomanagements nach Fair Value- Aspekten gesteuert und beurteilt wird[4] oder
c) anstelle der ansonsten separaten Bewertung eines trennungspflichtigen Derivats der gesamte strukturierte Vertrag in die Kategorie FVtPL optiert wird.[5]
Folge der Einordnung ist, dass Wertänderungen des entsprechende Finanzinstruments in der Folge stets ergebniswirksam in der Gewinn- und- Verlustrechnung (GuV) abgebildet werden.[6] Die Entscheidung für die Nutzung der FVO kann im Nachhinein bis zur Ausbuchung des Finanzinstruments nicht mehr revidiert werden. Ein Kreditinstitut kann jedoch bei jedem zu bilanzierenden Finanzinstrument eine Klassifizierung unabhängig von zuvor getroffenen Entscheidungen vornehmen.[7]
2.2 Offenlegungsvorschriften für Finanzinstrumente nach IFRS 7
Im Rahmen der Betrachtung der Rechnungslegung von Kreditinstituten zur Fair Value Option ist neben dem IAS 39, der die Grundlage für die Anwendung der FVO schafft, insbesondere der IFRS 7 wichtig. Dieser geht darauf ein, welche Angaben zu gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten in der Bilanz, der Gewinn- und- Verlustrechnung und insbesondere in deren Anhang (Notes) zu machen sind.
Als Ziel des Standards wird in IFRS 7.1 definiert, dass die „Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Finanzlage und die Ertragskraft des Unternehmens“[8] und „das Ausmaß der Risiken, die sich aus den Finanzinstrumenten ergeben“[9], für den sachkundigen Leser deutlich werden, um ihm eine Bewertung des Einflusses dieser Instrumente auf die Erfolgsaussichten des Unternehmens zu ermöglichen.[10]
Dabei wird für Positionen die unter die FVO fallen eine detaillierte Angabe folgender Informationen gefordert:
- Buchwerte von Krediten und Forderungen
- Gesamtumfang des Kreditrisikos eines Kredits bzw. einer Forderung
- Betrag der dem Kreditrisiko entgegenstehenden Kreditderivate
- Änderung des Zeitwerts des Instruments im Berichtszeitraum und in kumulativer Form
- Änderung des Zeitwerts verbundener Kreditderivate im Berichtszeitraum und in kumulativer Form
- Bewertungsmethoden zur Berechnung der Zeitwerte.[11]
Darüber hinaus ist in der GuV die entsprechende Wertänderung von FVO- Finanzinstrumenten getrennt von Erfolgen aus sonstigen FVtPL-Instrumenten auszuweisen.[12]
2.3 Die betrachteten Kreditinstitute
Die Auswahl der betrachteten Kreditinstitute soll verschiedenen Kriterien genügen. Zunächst muss die Bank einen Jahresabschluss nach den IFRS vorlegen. Vor diesem Hintergrund beschränken sich die folgenden Betrachtungen fast automatisch auf den europäischen Bankenmarkt. Darüber hinaus soll eine gewisse Repräsentanz der Erkenntnisse gelten. Daher erfolgt die Auswahl der Institute aus den größten internationalen Banken der bedeutendsten europäischen Volkswirtschaften. Dieses bedeutet nicht zwingend, dass die Betrachtung sich dabei auf die europaweit am höchsten kapitalisierten Kreditinstitute bezieht. Im Einzelnen werden folgende Banken analysiert:
Aus Großbritannien werden die Daten der HSBC sowie der Royal Bank of Scotland (RBS) einbezogen. Mit der insbesondere in Ostasien stark aufgestellten Großbank HSBC liegen damit auch die Zahlen der nach Marktkapitalisierung größten Bank der Welt vor.[13]
In Deutschland werden die beiden größten nationalen Kreditinstitute Deutsche Bank und Commerzbank einbezogen. Darüber hinaus wird hier auch die Hypo Real Estate (HRE) betrachtet. Diese gehört zwar deutliche nicht zu den größten Instituten, ist auf Grund der besonderen Betroffenheit im Rahmen der weltweiten Finanzkrise aber von großem Interesse.
Des weiteren umfasst die Gruppe betrachteter Banken die italienische UniCredit, die mit einer sehr ausgedehnten Präsenz in Mittel- und Osteuropa in hohem Maß international aktiv ist. Den Abschluss bilden die schweizerische Großbank UBS sowie die französische Crédit Agricole.
Insgesamt werden somit die Berichtsdaten von acht Instituten ausgewertet, die mit hoher weltweiter Präsenz dem Anspruch an Internationalität entsprechen. Diese werden im Folgenden auch „Peer Group“ genannt.
2.4 Kriterien für eine Würdigung der Rechnungslegung
Die im Kapitel 4 erfolgende Würdigung greift die Frage auf, wie weit die in Kapitel Drei gemachten Beobachtungen den übergeordneten Zielsetzungen der IFRS und den Ansprüchen der (möglichen) Investoren an die Informationsqualität von Abschlüssen entsprechen.
Eine hohe Informationsqualität ist durch einen IFRS-Abschluss vor Allem dann gegeben, wenn die gelieferten Daten einem Investor oder potenziellen Investor helfen, eine adäquate Investitions- oder Desinvestitionsentscheidung zu fällen. Als übergreifendes Kriterium ist somit zu formulieren, dass der Abschluss entscheidungsnützlich sein muss.
Das erste untergeordnete Kriterium, das sich daraus ergibt, ist die Forderung nach der Relevanz der Informationen der Rechnungslegung. Dabei ist insbesondere die Vermeidung verzerrter Darstellungen, die eine wirtschaftliche Lage unzutreffend wiedergeben, wichtig. Darüber hinaus ist bei der Entscheidungsnützlichkeit zwischen rein qualitativen und quantitativen Informationen zu unterscheiden. Letztere eignen sich für den sachkundigen Leser ausreichend kommentiert besser, eine genaue Einschätzung der Lage des Unternehmens bekommen zu können.
Damit in enger Verbindung steht die zweite zu stellende Bedingung. Die gelieferten Informationen müssen zuverlässig sein. Dies ist insbesondere durch eine Begrenzung der Komplexität und eine Nachvollziehbarkeit von Wertansätzen zu erreichen.
Neben diesen beiden übergeordneten Kriterien sind zwei weitere Aspekte wichtig. Um angemessene Entscheidungen treffen zu können, ist eine Vergleichbarkeit der Informationen sowohl interperiodisch zwischen verschiedenen Berichtszeiträumen, als auch innerperiodisch zwischen verschiedenen Vermögenswerten oder im Vergleich zu anderen Kreditinstituten notwendig.
[...]
[1] Vgl. IAS/IFRS- Framework Nr. 12.
[2] Die Begriffe „Kreditinstitut“, „Institut“ und „Bank“ werden in der vorliegenden Arbeit synonym verwendet.
[3] Vgl. IAS 39.46
[4] Vgl. IAS 39.9(b)
[5] Vgl. IAS 39.11A
[6] Vgl. IAS 39.46 und 39.47
[7] Vgl. Küting/ Döge/ Pfingsten (2006), S. 608
[8] IFRS 7.1(a)
[9] IFRS 7.1(b)
[10] vgl. auch IFRS 7.7
[11] vgl. IFRS 7.8 bis 7.11
[12] Vgl. IFRS 7.20(a)(i)
[13] Vgl. Finanzen.net (2008)