Die unionsautonome Abgrenzung von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand nach der Brüssel Ia-VO wird flankiert von gegensätzlichen Vorstellungen in den Mitgliedsstaaten. In Frankreich und Luxemburg etwa schließt das Bestehen eines Vertrags zwischen Schädiger und Geschädigtem die Zuständigkeit des forum delicti effektiv aus. Das knappe Brogsitter-Urteil (EuGH, Urt. v. 13.03.2014 – C-548/12, Brogsitter) wurde teilweise als Adaption dieses Non-Cumul-Prinzips verstanden. Kritiker bemängelten den hierin angelegten Bedeutungsverlust des Deliktsgerichtsstands sowie den unklaren Anwendungsbereich der Doktrin. Die Unsicherheiten im Umgang mit Art. 7 Brüssel Ia-VO nach Brogsitter führten schnell zu Wikingerhof (EuGH, Urt. v. 24.11.2020 – C-59/19, Wikingerhof). Dieser Beitrag widmet sich unter umfassender Auswertung der einschlägigen Literatur der Frage, ob dem EuGH mit dem Urteil eine überzeugende Lösung der Abgrenzungsproblematik gelungen ist.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Problemstellung
II. Gang der Untersuchung
B. Die Abgrenzung zwischen Vertrags- und Deliktsgerichtsstand von Kalfelis bis Wikingerhof
I. Der Stand der EuGH-Rechtsprechung vor Wikingerhof
1. EuGH, Urt. v. 27.9.1988 – C-189/87, Kalfelis
2. EuGH, Urt. v. 17.6.1992 – C-26/91, Handte
3. EuGH, Urt. v. 13.3.2014 – C-548/12, Brogsitter
II. Die Wikingerhof-Entscheidung des EuGH
1. Sachverhalt
2. Prozessualer Kontext
3. Vorlagefrage
4. Die Entscheidung des EuGH
C. Würdigung
I. Die Auslegungsgrundlage für Art. 7 Nr. 1 lit. a u. Nr. 2 Brüssel Ia-VO
1. Unionsautonome Auslegung
2. Auslegung nach der lex causae
3. Stellungnahme
II. Die Definition der Begriffe
1. „Vertrag“ i.S.v. Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO
2. Die Definition der „unerlaubten Handlung“ i.S.v. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO
III. Die Abgrenzung von Vertrag und Delikt durch das Abstellen auf die klagestützenden Vorschriften
1. Die Bedeutung des klägerischen Vortrags
2. Die Kognitionsbefugnis bei Anspruchskonkurrenz
3. Klagestützende Regelungen als Abgrenzungskriterium
D. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die internationale Zuständigkeit im europäischen Zivilprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung der Abgrenzung zwischen Vertrags- und Deliktsgerichtsstand. Ziel ist es, die Überzeugungskraft der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Wikingerhof (C-59/19) zu bewerten, insbesondere in Bezug auf die Kognitionsbefugnis und das Kriterium der klagestützenden Vorschriften bei Anspruchskonkurrenzen.
- Europäisches internationales Zivilprozessrecht (Brüssel Ia-VO)
- Abgrenzung zwischen forum contractus und forum delicti
- Rechtsprechung des EuGH: Kalfelis, Handte, Brogsitter und Wikingerhof
- Prozessuale Kognitionsbefugnis und Anspruchskonkurrenz
- Einfluss der klägerischen Rechtsgrundlagenwahl auf die Zuständigkeit
Auszug aus dem Buch
Die Bedeutung des klägerischen Vortrags
Kritik rief zunächst das einseitige Abstellen Wikingerhofs auf das „Berufen“ des Klägers, d.h. dessen Vortrag hervor. Teils wurden hierin eine unzulässige Anleihe bei der deutschrechtlichen Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen gesehen und es schürte insbesondere im Ausland Bedenken vor neuen Möglichkeiten des forum shopping in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten. Nach der Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen erfolgt im deutschen Zivilprozess die vollumfängliche materiellrechtliche Anspruchsprüfung nicht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung, sondern erst in der Begründetheit der Klage, für welche der Anspruch ebenfalls relevant ist. In Bezug auf die Kompetenzentscheidung werden stattdessen die in Hinblick auf die Zuständigkeit des Gerichts schlüssig vorgetragenen Tatsachen als wahr unterstellt. Kritiker erachten die Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen teils als unanwendbar für das internationale Zivilprozessrecht und sehen außerdem im „Berufenserfordernis“ Wikingerhofs die unzulässige Übernahme eines nationalen Prinzips in das europäische Zuständigkeitsregime.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Beleuchtung der zentralen Fragestellung der Arbeit sowie der Einführung in die Thematik der Zuständigkeitsabgrenzung im europäischen Zivilprozessrecht.
B. Die Abgrenzung zwischen Vertrags- und Deliktsgerichtsstand von Kalfelis bis Wikingerhof: Historische Nachzeichnung der EuGH-Rechtsprechung, beginnend mit Kalfelis über Handte bis hin zu der für die Untersuchung zentralen Entscheidung in der Sache Wikingerhof.
C. Würdigung: Eingehende rechtliche Auseinandersetzung mit der Auslegungsgrundlage, den Begriffen und den Abgrenzungskriterien der aktuellen Rechtsprechung unter kritischer Diskussion verschiedener Lehrmeinungen.
D. Fazit: Abschließende Bewertung der Wikingerhof-Entscheidung als konservativer und notwendiger Zwischenschritt zur Klärung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen Vertrag und Delikt.
Schlüsselwörter
Brüssel Ia-VO, Internationaler Gerichtsstand, Vertragsgerichtsstand, Deliktsgerichtsstand, EuGH, Wikingerhof, Brogsitter, Anspruchskonkurrenz, Kognitionsbefugnis, Forum Shopping, Klagestützende Vorschriften, Zuständigkeitsprüfung, Europäisches Zivilprozessrecht, Internationale Zuständigkeit, autonome Auslegung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht, wie nach der europäischen Brüssel Ia-VO bestimmt wird, ob eine Klage vor einem Vertragsgerichtsstand oder einem Deliktsgerichtsstand erhoben werden muss, insbesondere wenn beide Ansprüche in Betracht kommen.
Welche Themenfelder werden zentral behandelt?
Zentral sind die Abgrenzungskriterien für die internationale Zuständigkeit, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die prozessualen Unterschiede zwischen vertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüchen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die kritische Evaluation der EuGH-Entscheidung in der Sache Wikingerhof hinsichtlich ihrer Überzeugungskraft für die europäische Rechtspraxis und die Lösung von Abgrenzungsfragen.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Die Untersuchung folgt einer rechtswissenschaftlichen Analyse und Systematisierung der europäischen Rechtsprechung unter Berücksichtigung kollisions- und zivilprozessrechtlicher Literatur.
Was steht im inhaltlichen Hauptteil im Fokus?
Der Hauptteil befasst sich mit der Entwicklung der Rechtsprechung, der Definition von Vertrag und unerlaubter Handlung sowie der Frage, wie Gerichte bei behaupteter Anspruchskonkurrenz die Zuständigkeit prüfen.
Welche Begriffe beschreiben die Arbeit am besten?
Die wichtigsten Schlagworte sind internationale Zuständigkeit, Brüssel Ia-VO, Wikingerhof, Vertrags- und Deliktsgerichtsstand sowie Kognitionsbefugnis.
Was bedeutet die "Brogsitter-Defensive" in der Argumentation des Autors?
Sie beschreibt die Möglichkeit für den Beklagten, durch den Einwand, dass ein Vertrag zur Klärung des Sachverhalts unumgänglich ist, die Unzulässigkeit einer am Deliktsgerichtsstand erhobenen Klage geltend zu machen.
Wie bewertet der Autor das "Berufenserfordernis" aus der Wikingerhof-Entscheidung?
Der Autor versteht dies als Bestätigung, dass die Zuständigkeitsprüfung grundsätzlich auf dem Vortrag des Klägers aufbaut, lehnt aber eine rein "maximalistische" Lesart ab, die den Deliktsgerichtsstand in der Praxis aushöhlen würde.
- Quote paper
- Kilian Brandt (Author), 2024, Die Überzeugungskraft der Abgrenzung des EuGH von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand nach der Brüssel Ia-VO. EuGH, Urt. v. 24.11.2020 – C-59/19, Wikingerhof, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1494802