Risiken und Chancen der Kinder von Menschen mit geistiger Behinderung


Tesis, 2009

85 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Definition von geistiger Behinderung und Zielgruppe
2.1 Begrifflichkeiten für geistige Behinderung
2.2 Versuch einer Definition geistiger Behinderung
2.3 Abgrenzung der Zielgruppe für meine Arbeit

3 Einblick in Literatur und Forschung bezüglich der Kinder von Menschen mit geistiger Behinderung
3.1 Mythen bezüglich Eltern mit geistiger Behinderung
3.2 Geschichtlicher Überblick über die Forschung bezüglich der Kinder
3.3 Beschreibung und Bewertung der Situation der Kinder
3.4 Beschreibung und Bewertung der elterlichen Kompetenzen und ihrer Auswirkungen für die Kinder
3.5 Beschreibung und Bewertung der kindlichen Reaktionen
3.6 Zusammenfassung der Literatur und Forschung zum Thema

4 Rechtliche Aspekte bezüglich Kindern und deren Eltern mit geistiger Behinderung
4.1 Verfassungsrechtliche Aspekte zu Kindern von Eltern mit geistiger Behinderung
4.2 Sorgerechtliche Aspekte zu Kindern von Eltern mit geistiger Behinderung
4.3 Anwendung richterlicher Entscheidungen anhand eines Praxisbeispiels
4.4 Zusammenfassung rechtlicher Aspekte zum Thema

5 Darstellung der Problematik Kinder von Menschen mit geistiger Behinderung aus Sicht der Betroffenen
5.1 Kinder von Menschen mit geistiger Behinderung als Experten ihrer Situation
5.1.1 In der Ursprungsfamilie unterbrochen durch einen Heimaufenthalt
5.1.2 In der Großfamilie
5.1.3 In Wohngruppen mit professioneller Unterstützung
5.1.4 Nach der Ursprungsfamilie in Pflegefamilien
5.1.5 Wechsel zwischen Ursprungsfamilie, Heim und Verwandtschaft
5.1.6 Zusammenfassung und Bewertung der eigenen Darstellung der Kinder
5.2 Bezugspersonen der Kinder von Menschen mit geistiger Behinderung
5.2.1 Bewertung der Eltern
5.2.2 Bewertung durch nahestehende Verwandte
5.3 Sichtweise professioneller Fachkräfte bezüglich Kindern von Menschen mit geistiger Behinderung
5.4 Zusammenfassung Darstellung aus Sicht der Betroffenen

6 Vorhandene Systeme und Lösungsansätze im Blick auf die Kinder von Menschen mit geistiger Behinderung
6.1 Professionelle Unterstützungssysteme für Eltern mit geistiger Behinderung und deren Kinder
6.1.1 Professionelle Ansätze und Konzepte anderer Länder
6.1.2 Professionelle Unterstützungsangebote in Deutschland
6.2 Unterstützungsmöglichkeiten für Eltern mit geistiger Behinderung und deren Kinder in Form vorhandener Ressourcen
6.3 Fremdplatzierung der Kinder von Menschen mit geistiger Behinderung
6.3.1 Grundlegendes zu Fremdplatzierung
6.3.2 Vollzeitpflege
6.3.3 Annahme an Kindes statt
6.3.4 Bewertung Fremdplatzierung
6.4 Zusammenfassung und Bewertung vorhandener Systeme und Lösungsansätze

7 Zusammenfassung und persönliche Einschätzung
7.1 Zusammenfassung der Ausführungen
7.2 Persönliche Einschätzung

8 Literatur- und Quellenverzeichnis

1 Einleitung

Durch meine berufliche Tätigkeit in der Behindertenhilfe bin ich mit der Thematik der Sexualität von Menschen mit geistiger Behinderung im Allgemeinen vertraut, wobei hin und wieder auch daraus hervorgehende Schwangerschaften thematisiert und diskutiert wurden. Anfang der neunziger Jahre mussten wir uns auf einmal ganz praktisch und keineswegs vorbereitet mit einer Schwangerschaft und daraus folgend Elternschaft auseinander setzen. Wir kannten jedoch keine Modelle und durchdachten Lösungsstrategien für diese Situation; nur einige engagierte Menschen nahmen sich dieser unerwarteten Situation schließlich an.

Etwa 10 Jahre später wurde ich dann in meinem persönlichen Umfeld mit diesem Thema konfrontiert. Wir wurden als Familie gewissermaßen Teil des Systems Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung, allerdings im Sinne der damals gängigen, aber wie ich heute weiß, durchaus nicht einzigen, Lösungsvariante Fremdplatzierung. Kurzum, wir wurden Pflegefamilie.

Im Rahmen meines Studiums Sozialer Arbeit schließlich wurde ich durch eine Hausarbeit erneut mit der Thematik konfrontiert und stellte fest, dass Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung ein komplexes Thema mit einander widerstreitenden Aspekten ist. Während des Literaturstudiums für diese Diplomarbeit stellte ich nun fest, dass diese Problematik seit beinahe 20 Jahren immer mehr Beachtung in der Fachwelt fand und dass eine ganze Reihe unterschiedlicher Studien existieren, die Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung von unterschiedlichen Seiten beleuchten.

Die Literatur (Pixa-Kettner 2001, S. 282 f; Walter 1994) verdeutlicht eingehend, dass Menschen mit geistiger Behinderung das Bedürfnis nach und insbesondere das Recht auf Sexualität lange abgesprochen wurde. Seit mehr als zwei Jahrzehnten geht hier eine Veränderung im Denken und der praktischen Umsetzung vor sich, die einhergeht mit dem komplexen, natürlich das Leben dieser Personengruppe umfassend betreffenden, Prozess von Normalisierung. Sexualität wird seither mehr und mehr als einem selbstbestimmten Leben zugehörig gesehen und zu größeren Teilen auch unterstützt. Dies hat zur logischen Folge, dass (insbesondere nach Änderung des Sterilisationsrechts 1992) die Möglichkeit von Schwangerschaften bei Frauen mit geistiger Behinderung vermehrt gegeben ist.

Die Frage, die sich gleich danach stellt, ist die der Elternschaft. Hier sind nun zwei Perspektiven von Bedeutung, die allerdings nicht nur auf die Situation geistig behinderter Menschen zutreffend sind. Die eine Perspektive bezieht sich auf das Recht von Menschen mit geistiger Behinderung auf freie Entfaltung ohne Benachteiligung, welches aus dem Grundgesetz zu definieren ist und wozu neben Sexualität durchaus Elternschaft bzw. Familie gehören kann.

Miriam Staudenmaier, die einigen Ethikern die Frage stellte, „ob Menschen mit geistiger Behinderung ein Recht auf Elternschaft haben“, bekam unter anderem von Markus Dederichs, Professor an der Universität Dortmund, zur Antwort, dass „(…) ein prinzipielles Recht auf Elternschaft“ implizieren könne, „dass alle reproduktionsmedizinischen Verfahren und Techniken als ethisch legitim anzusehen wären, wenn sie nur die Elternschaft sichern (…)“ (Staudenmaier 2004, S. 13), was er daher prinzipiell verneint. Die Möglichkeit jedoch, Kinder haben (was wohl auch meinen könnte, behalten) zu dürfen, lehnt er damit grundsätzlich nicht ab.

Die andere Perspektive richtet sich auf das Recht der Kinder, denen ebenfalls freie Entfaltung, die dazugehörigen positiven Entwicklungsmöglichkeiten, Geborgenheit usw. zugestanden wird. Dazu stellt das Bundesverfassungsgericht klar:

„(…) Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (…). Die Anerkennung der Elternverantwortung und der damit verbundenen Rechte findet daher ihre Rechtfertigung darin, dass das Kind des Schutzes und der Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbilde des Grundgesetzes entspricht (…).“ (BVerfGE 24, 119 (144 f.) in Wiesner 2006, S. 3).

Diese beiden Perspektiven können gerade bei der Betrachtung unseres Themas einander widersprechen oder gar ausschließen. Wird das Wohl des Kindes gefährdet, so greift laut Art. 6 Abs. 2 bis 4 GG das Wächteramt des Staates. Das Bundesverfassungsgericht stellt demnach fest, dass das „Kind als Grundrechtsträger selbst Anspruch auf den Schutz des Staates hat (…)“ und ein Wesen sei „mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit.“ (ebd.). Weiter führt die höchste Rechtsinstanz aus:

Eine Verfassung, welche die Würde des Menschen in den Mittelpunkt ihres Wertesystems stellt, kann bei der Ordnung zwischenmenschlicher Beziehungen grundsätzlich niemandem Rechte an der Person eines anderen einräumen, die nicht zugleich pflichtgebunden sind und die Menschenwürde des anderen respektieren (…).“ (ebd.).

Andererseits ist es aber auch nicht zulässig, aufgrund unzureichender Vermutungen die Personensorge zu entziehen. Dies unterstreicht auch nachfolgender Richterspruch vom August 1988. Das Berliner Landgericht machte darin „die amtsrichterlich erwirkte Entscheidung des Jugendamts rückgängig“ und sprach „geistig behinderten Eltern das Sorgerecht für ihre Tochter wieder“ zu. Es folgerte aus dem 6. Artikel des Grundgesetzes, „dass ein Kind grundsätzlich zu seinen leiblichen Eltern gehöre.“ So stellte das Landgericht fest:

„’Die bloße Erwägung, dass minderbegabte Eltern ihren Kindern nicht dieselben Entwicklungsmöglichkeiten bieten könnten wie normalbegabte Eltern, lässt eine Ausnahme von diesem Grundsatz des Grundgesetzes nicht zu’ (Frankfurter Rundschau 23.8.1988) (…) Die Richter sahen die Würde des Menschen angetastet, wenn geistig behinderte Mütter und Väter generell vom Zusammenleben mit ihren Kindern ausgeschlossen würden.“ (Walter 1994).

Die Literatur (Prangenberg 2002, S. 46 ff, Pixa-Kettner 2001, S. 284) hat bis vor etwa zwei Jahrzehnten die Kindeswohlgefährdung betont, ohne überhaupt zu fragen, ob und in welchem Maße Menschen mit geistiger Behinderung in der Lage sind, ihre Kinder zu erziehen, bzw. unterstellte damit, dass sie dies nicht vermögen. In den besagten zwei Jahrzehnten hat sich nun mehr und mehr die Auffassung durchgesetzt, dass diese Personengruppe unter bestimmten Voraussetzungen und mit adäquater Unterstützung sehr wohl in der Lage sei, ihre Kinder zu erziehen und eine „normale“ Familie sein könne. Allerdings beklagt Pixa-Kettner nach wie vor deren Benachteiligung. Somit scheine „die Gruppe sog. geistig behinderter Mütter und Väter (…) die am strengsten kontrollierte und überwachte Elterngruppe in unserer Gesellschaft zu sein.“ (Pixa-Kettner 2003, S. 18). Diese Kontrolle ist m. E. möglich, weil Menschen mit geistiger Behinderung oft von Anfang an auf verschiedenste Institutionen und staatliche Hilfen oder eben familiäre Kontexte angewiesen sind. Zudem meint Pixa-Kettner weiter, dass an diese Gruppe „bisweilen sogar höhere Maßstäbe angelegt werden als an andere, sog. nichtbehinderte Eltern.“ (ebd.). Liest man sich stärker in die Thematik ein, wird dieses Argument wieder und wieder verwendet, gemeint sind aber nach meinem Eindruck wohl Maßstäbe an elterliche Kompetenzen der Mittelschicht.

Die Auffassung, dass Eltern mit geistiger Behinderung in der Lage seien oder versetzt werden könnten, ihren elterlichen Pflichten nachzukommen, wird gestützt durch u. a. zwei Argumentationsstränge. Einerseits herrsche „in der Forschung Einvernehmen darüber, dass der elterliche IQ in Hinsicht auf die Ausgestaltung der elterlichen Kompetenz keine Rolle“ spiele, wenn dieser nicht geringer als 55 – 60 sei (Prangenberg 2002, S. 72). Andererseits wird aufgrund verschiedener, zunächst ausländischer Studien davon ausgegangen, „dass die elterliche Kompetenz durch gezielte Schulung und gezieltes Training oder Unterstützung veränderbar“ sei (ebd., S. 85).

Gegen das erste Argument ist zunächst grundsätzlich nichts einzuwenden, jedoch ist auch zu bedenken, dass eben gerade der elterliche IQ einschließlich der vorhandenen Kompetenzen nicht isoliert, sondern nur im Kontext der gesamten familiären Situation, die nicht selten als Multiproblemmilieu bezeichnet werden muss, zu betrachten ist. Das Vorhandensein einer solch schwierigen Situation hat vielschichtige Ursachen, kann aber keineswegs vernachlässigt werden und stellt zusammen mit einer vorhandenen geistigen Behinderung verantwortliche Elternschaft in mancher Familie durchaus infrage.

Auch das zweite Argument ist ebenfalls als richtig zu bezeichnen, allerdings stellt sich hier die Frage, wie viele bzw. welche Kompetenzen gefordert sind und wie viele davon (zudem in einem bestimmten vorgegebenen Zeitraum) erworben werden können und ob es möglich ist, die fehlenden durch geeignete Unterstützung in ausreichendem Maße zu ersetzen. Hinzu zu ziehen ist der Aspekt, dass die kindliche Entwicklung ja ständig fortschreitet und daher auch die elterlichen Kompetenzen ständig angepasst werden müssen.

Wie viel Unterstützung von staatlicher Seite überhaupt bezahlt wird (oder werden kann) ist, wie man liest, durchaus von Fall zu Fall eine spannende Frage. Hinzu kommt folgender Tatbestand: praktizierte professionelle oder auch informelle Unterstützung, welche fehlende elterliche Kompetenzen kompensieren soll, steht in Gefahr, Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung infrage zu stellen. Tätige Helfer bzw. Angehörige können demnach zuweilen, z.B. aufgrund ihrer eigenen Persönlichkeit oder wegen objektiver Gegebenheiten, die Autonomie der Eltern einschränken, damit deren Selbstwertgefühl reduzieren und mit ihnen als Bezugsperson konkurrieren. Es stellt sich also durchaus schwierig dar, die richtige Maßnahme für die jeweilige Familie zu ergreifen.

Dass Kinder von Menschen mit geistiger Behinderung zuweilen in Multiproblemmilieus aufwachsen müssen, die ihnen eine normale Entwicklung erschweren, von Kindeswohlgefährdung noch gar nicht zu sprechen, sieht Pixa-Kettner als zumutbar an, da „derartige Probleme in leicht modifizierter Form auch bei anderen Familien auftreten“, auch wenn dies „selbstverständlich die Probleme für die betroffenen Kinder nicht weniger schlimm“ mache. Die Tatsache nehme ihnen aber „die Schärfe des völlig Einmaligen.“ (Pixa-Kettner 2003, S. 21).

Auch das Bundesverfassungsgericht konstatiert, dass „Krankheit, Behinderung der Eltern (…) grundsätzlich zu den Lebensumständen, die das Kind als schicksalhaft hinzunehmen hat,“ gehörten, „sie rechtfertigen als solche zunächst noch keinen Eingriff in die elterliche Sorge.“ (BVerfG, NJW 1982, 1379 in Vlasak 2006, S.56).

Da eine Trennung von Mutter und Kind, die eine emotionale Bindung aufgebaut haben, Schäden im zukünftigen Beziehungs- und Bindungsverhalten bewirken könne, selbst wenn es dem Kind rein äußerlich durch eine Fremdunterbringung wesentlich besser gehe (Rohmann 2008, S. 135), so ist auch eine solchen Maßnahme einer reiflichen Überlegung zu unterziehen.

Der hoffnungsvolle Umstand, der sich hinter dem Begriff Resilienz verbirgt, scheint vielversprechend, insbesondere die Situation der Kinder von Menschen mit geistiger Behinderung in einem Multiproblemmilieu betreffend. Im Leben derer, wo Resilienz Auswirkungen zeigt, ist es tatsächlich so, dass sie ihre Kindheit wie auch ihr späteres Leben als Erwachsene trotz erfahrener widriger Umstände meistern und zu einem „gelingenden Alltag“ gelangen. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass immerhin zwei Drittel (Bohn 2006, S. 7f) der untersuchten, problembelasteten Kinder diese Eigenschaft nicht besitzen und durch die Umstände massiv beeinträchtigt sind. Gerade um ihretwillen müssen verantwortbare Lösungsstrategien zum Einsatz kommen, die eventuell sogar Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung einschränken oder ausschließen können.

Wie man sieht, ist das Problemfeld durchaus widersprüchlich und spannend. Es führt mich zu folgenden Fragestellungen:

Welchen Risiken sind Kinder ausgesetzt und welche negativen Folgen ziehen diese für ihre Zukunft nach sich, wenn sie Eltern mit geistiger Behinderung haben, die ihr verfassungsgemäßes Recht auf ihre Pflege und Erziehung in Anspruch nehmen?

Gibt es für die Kinder von Menschen mit geistiger Behinderung unter bestimmten Voraussetzungen Chancen für eine gesunde Entwicklung, eine tragfähige Zukunftsperspektive, vielleicht sogar positive Auswirkungen im späteren Leben und wie können diese aussehen?

Ist aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung zu befürworten oder abzulehnen?

In meiner Diplomarbeit möchte ich wie folgt vorgehen. Nachdem ich mich dem schwierigen Unterfangen einer Definition von geistiger Behinderung gestellt und auch die Zielgruppe für meine Arbeit abgegrenzt habe (Kap. 2), will ich einen Einblick in Literatur und Forschung bezüglich der Kinder von Menschen mit geistiger Behinderung geben (Kap. 3). Darin findet sich ein geschichtlicher Überblick über die Forschung sowie die Beschreibung und Bewertung einmal der Situation der Kinder, dann der elterlichen Kompetenz bzw. ihrer Auswirkungen und schließlich der kindlichen Reaktionen. Anschließend möchte ich rechtliche Aspekte der Kinder und ihrer Eltern mit geistiger Behinderung beleuchten (Kap. 4), wobei es mir insbesondere um verfassungsrechtliche und sorgerechtliche Aspekte zu Kindern von Eltern mit geistiger Behinderung geht. Ein kleiner Exkurs soll die Bedeutung richterlicher Entscheidungen für die Zukunft der Kinder anhand eines Beispiels aus der Praxis betrachten. Herzstück der Arbeit soll jedoch die Darstellung der Problematik aus Sicht der Betroffenen sein (Kap. 5), wobei natürlich die Kinder von Menschen mit geistiger Behinderung als Experten ihrer Situation zu Wort kommen sollen, insbesondere zur Frage nach Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung. Aber auch, was die Bezugspersonen der Kinder und die professionellen Fachkräfte, die diese Familien betreuen, zu sagen haben, möchte ich einbringen. Schließlich will ich vorhandene Systeme und Lösungsansätze im Blick auf die Kinder von Menschen mit geistiger Behinderung untersuchen (Kap. 6), wobei ich zum Einen professionelle Unterstützungssysteme , im Weiteren Unterstützungsmöglichkeiten in Form vorhandener Ressourcen und schließlich auch Fremdplatzierung als eine der Alternativen betrachten werde. Am Ende meiner Diplomarbeit möchte ich nach einer Zusammenfassung meiner Ausführungen eine persönliche Einschätzung zur Thematik formulieren (Kap. 7).

Als Untersuchungsmethode war ich zu großen Teilen auf die Internetrecherche angewiesen, da es zu diesem speziellen Gebiet noch wenig gedruckte und in Bibliotheken verfügbare Fachliteratur zu geben scheint. Dennoch konnte ich auf eine Reihe wichtiger grundsätzlicher Bücher, die meine Thematik berühren, zurückgreifen. Auch eine Anzahl von Veröffentlichungen in Fachzeitschriften half mir, einen Einblick in die aktuelle oder etwas zurückliegende Diskussion der Problematik zu gewinnen. Dass ich am Ende meiner Literaturrecherche schließlich auf insgesamt 11 Studien aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, die meine Fragestellung berührten, zurückgreifen konnte, hatte ich nicht erwartet. In diesem Sinne habe ich mich entschlossen, auf einen eigenen, ursprünglich in Erwägung gezogenen, empirischen Teil meiner Diplomarbeit zu verzichten. Die Faktenlage unterschiedlichster Studien war für mich umfangreich und schlüssig. Ein geplantes qualitatives Interview mit Personen aus meinem familiären Kontext (Pflegefamilie) barg in sich die Gefahr von starker Subjektivität. Bis heute konnte ich jedoch, um meine eigene Rolle in einem solchen Prozess genügend fachlich zu reflektieren, nicht ausreichend fundierte Kenntnisse erwerben. Ein klares Ziel, das sich nun ggf. von bisher vorhandenen Forschungsergebnissen abheben würde, war mir zudem nicht vor Augen. Natürlich spielen dennoch die Erfahrungen und Erkenntnisse meiner Berufspraxis und der speziellen Situation meiner eigenen Familienkonstellation eine wichtige Rolle, denn auch daraus lassen sich für mich manche Zusammenhänge herleiten. Insofern hat sich mir ein interessantes und auch sehr umfangreiches Bild der beschriebenen Problematik erschlossen.

2 Definition von geistiger Behinderung und Zielgruppe

Um die Aussagen meiner Arbeit klarer zu machen, ist es nicht zu umgehen, deutlich zu machen, um welchen Personenkreis es sich handelt, wenn ich von Menschen mit geistiger Behinderung als Eltern rede. Insofern will ich zunächst Begrifflichkeiten, die anstelle „geistiger Behinderung“ verwendet werden und wurden, etwas beleuchten, um die Art der Behinderung dann näher zu definieren und schließlich, die meine Arbeit betreffende Zielgruppe abzugrenzen.

2.1 Begrifflichkeiten für geistige Behinderung

Es ist erfreulich, dass diskriminierende und entwürdigende Begrifflichkeiten („Idioten“, „Schwachsinnige“, „Blöde“), die für die Menschen von denen ich hier rede, angewendet wurden, längst der Vergangenheit angehören. Dennoch wird gerade der nun schon seit 1958 gängige Begriff der geistigen Behinderung (Mühl 1994, S. 24) schon wieder als Zurücksetzung oder gar Diskriminierung empfunden. Auch die Änderung der Bezeichnung von „geistig behinderte Menschen“ in „Menschen mit geistiger Behinderung“, die bewusst die Behinderung nach dem Menschen nennt, ändert an diesem Empfinden wohl nicht viel. Verbände wie People First fordern daher schon lange eine Änderung der Bezeichnung dieser Personengruppe in „Menschen mit Lernschwierigkeiten“.

Zwei Argumente, die für den Fortbestand des Begriffs der geistigen Behinderung argumentieren, möchte ich hier kurz benennen. Erstens werde eine Änderung der Begrifflichkeit nicht verhindern, dass diese „über kurz oder lang (…) einen ähnlich stigmatisierenden und diskriminierenden Charakter annehmen würde, solange die gesellschaftliche Position (…) geistig behinderter Menschen unverändert bleibt.“ (Pixa-Kettner, Bargfrede, Blanken 1996, S. 7). Zweitens könne der kurze Begriff „geistige Behinderung“ seinem erwarteten Inhalt kaum gerecht werden, da dieser weder bündig klar noch überprüfbar ist und zudem im Ganzen „die Komplexität dessen, was alles ‚an‘ einem Menschen als ‚geistig behindert‘ zu gelten hat“ nicht erfassen könne (Speck 1999, S. 38), was demzufolge ein ersetzender Begriff gleichfalls kaum leisten könnte.

Daraus schließe ich, dass wir nicht umhin kommen, Menschengruppen zu definieren, auch wenn Zurücksetzung dadurch nicht auszuschließen ist und auch der Inhalt durch einen Begriff nie voll umfänglich sichtbar wird. Es ist schwer möglich, miteinander zu kommunizieren und sich verständlich zu machen, wenn man den betreffenden Gegenstand nicht beschreibt bzw. nicht definiert, über wen eigentlich zu reden ist. Insofern werde ich in dieser Arbeit auch den Begriff der geistigen Behinderung verwenden.

2.2 Versuch einer Definition geistiger Behinderung

Nach Prangenberg folgt die deutschsprachige Behindertenpädagogik einem an „kognitiver Entwicklung orientiertem Kategorisierungsmuster.“ Danach wird geistige Behinderung in vier Stufen (leichte geistige Behinderung mit IQ 55 – 69, mäßige mit IQ 40 – 54, schwere mit IQ 25 – 39 und sehr schwere unter IQ 25) klassifiziert. Dieses Modell werde nach wie vor „trotz der Kritik an psychologischen Testverfahren und der Klassifizierung von Menschen anhand standardisierter und einseitiger Tests“ akzeptiert und angewandt (Prangenberg 2002, S 33).

Um sich einer Definition des komplexen Begriffs anzunähern, geht Speck vom Zusammenwirken der Teilfaktoren von „einer organischen Schädigung (Zentralnervensystem), individuellen Persönlichkeitsfaktoren und aus sozialen Bedingungen und Einwirkungen“ aus (1999, S. 39).

Die International Classification of Diseases (ICD-10) beschreibt geistige Behinderung (oder Intelligenzstörung) als einen „Zustand von verzögerter oder unvollständiger Entwicklung der geistigen Fähigkeiten.“ Sie spricht außerdem von Beeinträchtigungen der „Fertigkeiten, die sich in der Entwicklungsperiode manifestieren und die zum Intelligenzniveau beitragen.“ (IDC 10 2008).

Die ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) der WHO (Weltgesundheitsorganisation), vermeidet, so Pixa-Kettner, „traditionelle individuumorientierte Defizitzuschreibungen (…).“ Behinderung sei demnach nicht allein der Defekt eines Individuums. Eine vereinfachende lineare Sichtweise, „wonach organische / körperliche Schädigungen (impairment) zwangsläufig Funktionsbeeinträchtigungen (disability) und diese eine gesellschaftliche Behinderung (handicap) zur Folge“ hätten, werde zudem vermieden. Vielmehr sei „Behinderung im Sinne dieses neuen bio-psychosozialen Verständnisses (von funktionaler Gesundheit)“ ein „Ergebnis der Wechselwirkungen von Körperstrukturen und Körperfunktionen mit sog. Kontextfaktoren (…).“ (Pixa-Kettner 2007b, S. 1f).

Letztere Definition liegt dem Ansatz von Speck nahe. Beiden will ich grundsätzlich folgen, da eine solche Komplexität einschließlich der Wechselwirkungen bei der Betrachtung meiner Thematik eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Geistige Behinderung ist demnach das Zusammenwirken der Teilfaktoren organische Schädigung, individuelle Persönlichkeitsfaktoren und soziale Bedingungen und Einwirkungen (vgl. Speck 1999, S. 39); nicht allein also der Defekt eines Individuums, sondern das Ergebnis der Wechselwirkungen der Körperstrukturen und -funktionen mit verschiedenen Kontextfaktoren (vgl. Pixa-Kettner 2007b, S. 1f).

2.3 Abgrenzung der Zielgruppe für meine Arbeit

Neben diesen sehr allgemeinen Definitionen geistiger Behinderung muss nun die Zielgruppe für meine Untersuchungen näher festgelegt werden. Denn an dieser Festlegung werden sich u. a. die Überlegungen des Für und Wider von Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung festmachen.

Prangenberg, der eine ganze Reihe internationaler Studien in seine Dissertation einbezog, beklagt eine mangelhafte oder ganz ausbleibende Definition der Kategorie Geistige Behinderung. So hätten „ältere Studien (…) immer wieder Definitionen von geistiger Behinderung gewählt, die eine Population umschreiben, welche nach heutigem Verständnis definitiv als nicht geistig behindert“ gälten. Die Vergleichbarkeit der von ihm untersuchten Studien sei erschwert gewesen „durch eine unterschiedliche Bestimmung des IQ-Grenzwertes für die Kategorie der geistigen Behinderung“ (in einigen Studien, z.B. Reed und Reed, IQ unter 70; in anderen, z.B. Garber oder Keltner, IQ bei 75 oder gar, z.B. Feldman u. a. bzw. Tymchuk und Andron, IQ zwischen 70 und 80 (Prangenberg 2002, S. 109f).

Unter anderem, weil diese Untersuchungen in ihren Klassifikationen mit den hierzulande verwendeten eher weniger konform gehen und bereits in anderen Arbeiten der aufwendige Versuch einer Vergleichbarkeit gemacht wurde (ebd. S. 37f), werden sie in meiner Arbeit weniger berücksichtigt sein. Ich greife vielmehr auf Untersuchungen aus dem deutschsprachigen Raum, die außerdem neueren Datums sind, zurück. Die Personen, die in diesen Studien untersucht wurden, hatten in der Regel eine Behinderung, die zwischen einer leichten geistigen Behinderung und einer Lernbehinderung mit einem IQ von 55 oder mehr anzusetzen war. Da diese Studien nun Grundlage meiner Arbeit sind, möchte auch die Zielgruppe der Eltern, um deren Kinder es gehen soll, hier ansiedeln.

3 Einblick in Literatur und Forschung bezüglich der Kinder von Menschen mit geistiger Behinderung

3.1 Mythen bezüglich Eltern mit geistiger Behinderung

Während eines Vortrages auf einer Fachtagung zum Thema Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung, stellte Pixa-Kettner dar, wie schon Llewellyn u. a. im Jahr 1995 fünf sog. Mythen angeprangert und widerlegt hätten, die bezüglich Eltern mit geistiger Behinderung existierten.

Danach werde angenommen, Menschen mit geistiger Behinderung brächten wiederum geistig behinderte Kinder zur Welt. Jedoch wiesen nach Llewellyn „die Eltern i. d. R. leichtere geistige Behinderungen auf“, welche „in den meisten Fällen durch Umgebungs-, nicht durch erbliche Faktoren verursacht“ seien. Das „Risiko, dass geistig behinderte Eltern ein von Geburt an behindertes Kind zur Welt bringen“, liege „nur wenig höher (…) als bei der Durchschnittsbevölkerung (…).“ (Pixa-Kettner 2007b, S. 4).

Eine weitere Annahme sei, dass Menschen mit geistiger Behinderung besonders viele Kinder hätten. Llewellyn u. a. führten hingegen aus „dass sie nach bisherigen Untersuchungen im Durchschnitt entweder weniger oder gleich viele Kinder haben wie andere Eltern.“ Dies stimme auch mit den Ergebnissen der von Pixa-Kettner, Barfrede und Blanken 1996 erstellten BRD-weiten Studie überein, in denen sie „eine durchschnittliche Kinderzahl von 1,4 feststellten (…).“ (ebd.).

Dass geistig behinderte Eltern ihre Kinder missbrauchten sei ein weiterer „Mythos“. Dieser komme „nach Llewellyn et al. dadurch zustande, dass geistig behinderte Eltern – ohne selbst ihre Kinder zu missbrauchen – einige gemeinsame Merkmale mit Eltern aufweisen, die prädisponiert sind für Kindesmissbrauch wie eine deprivierte Kindheit, geringes Selbstwertgefühl, geringe soziale Kompetenzen, schwierige Familienverhältnisse und soziale Isolation.“ Das bedeute „natürlich nicht, dass es generell nicht vorkommt, dass Eltern mit geistiger Behinderung ihre Kinder missbrauchen, sondern nur, dass dies nicht häufiger vorkommt als in der übrigen Bevölkerung.“ (ebd.).

Die vierte Annahme sei, geistig behinderte Eltern vernachlässigten ihre Kinder. Llewellyn u.a. räumten ein, „dass dies zwar manchmal zutreffe, sich jedoch bei genauerer Betrachtung herausstelle, dass dies zumeist aus einem Mangel an Wissen resultiere und nicht beabsichtigt sei oder aus Gleichgültigkeit geschehe.“ (ebd.).

Der letzte der sog. Mythen sei, dass geistig behinderte Eltern sind nicht in der Lage seien, „angemessenes Elternverhalten zu erlernen.“ Diese Annahme betrachtet Pixa-Kettner, indem sie Llewellyn u. a. sowie „Untersuchungen überwiegend aus den USA und Kanada (…) (vgl. Feldman, 1994)“ folgt, als widerlegt (ebd., S. 4f).

Auch Prangenberg setzt sich in seiner Dissertation mit diesen oder ähnlichen sog. Mythen bezüglich Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung innerhalb der internationalen Literatur auseinander (2002, S. 31f). Wie schon in meiner Einleitung zu lesen war, berühren einige dieser Annahmen auch meine Fragestellung und werden auch im folgenden geschichtlichen Überblick immer wieder auftauchen.

3.2 Geschichtlicher Überblick über die Forschung bezüglich der Kinder

Prangenberg hat nun aufwendig und nachvollziehbar die internationale Forschungsliteratur zum Thema Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung untersucht, miteinander verglichen und die Ergebnisse niedergeschrieben hat (2002, S. 41 – 55), weshalb ich mich in diesem Teil meiner Arbeit in der Hauptsache an seine Ausführungen halten werde.

Ich selber kann die Epochen geschichtlicher Entwicklung der Forschung bezüglich Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung hier nur anreißen, da eine intensive Betrachtung für diesen Rahmen zu umfangreich wäre. Anhand der folgenden Grafik und den Ausführungen meinerseits soll der Leser aber einen Überblick erhalten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Grafik 1: Zeitliche Epochen internationaler Forschungsliteratur (Prangenberg 2002, S. 41)

Die Anfänge einer Forschung finden sich laut Prangenberg in den „frühen Vorläufern“ der Eugenisch-genetischen Debatte, deren Ziel es war, herauszufinden, wie geistige Behinderung entsteht, sich verbreitet und wie diese als „Defekt“ zu beseitigen sei. „Das wesentliche Ergebnis“ dieser Forschungsansätze sei „die Überzeugung, dass ein enger Zusammenhang zwischen einer geistigen Behinderung der Eltern und der kognitiven Entwicklung der Kinder“ bestehe (Prangenberg 2002, S. 42f). Die angeblich hohen Anteile von Kindern geistig behinderter Eltern, die selber eine geistige Behinderung aufweisen, als Forschungsergebnis dieser Zeit, wirken in der Literatur bis in die Neunziger Jahre (ebd., S.44), in der Vorstellung der Durchschnittsbevölkerung m. E. bis heute fort.

In der von Prangenberg als Deutsche Epoche der Eugenisch-genetischen Debatte bezeichneten Zeit wurde vehement an einer „Lösung“, sprich an der Beseitigung des „Defekts geistige Behinderung“ gearbeitet. Dies verfolgte man in einer „konsequenten Vermeidung von Schwangerschaften durch eine Sterilisation sogenannter Erbkranker“ und durch „Vernichtung lebensunwerten Lebens“, welches „in einem Deutschland der dreißiger und vierziger Jahre zur ‚Perfektion‘ in der Anwendung und Ideologie im Gedankengut“ getrieben wurde (Prangenberg 2002, S. 45).

Auch nach der Zeit des Nationalsozialismus in der von Prangenberg bezeichneten Zeitspanne der Sterilisation und Institutionalisierung scheint die eugenische Debatte keineswegs beendet zu sein. Obwohl einerseits eine medizinisch-psychologische Zielausrichtung im Mittelpunkt stand, ebbte auch „die Diskussion um die Eingrenzung und/oder Verbreitung geistiger Behinderung“ nicht ab, sie scheint sogar, so Prangenberg „auch immer eine ökonomische Dimension besessen zu haben“, in Europa sogar bis in die neunziger Jahre hinein (Prangenberg 2002, S. 47). Ob nach dem Ansatz der Vernichtung lebensunwerten Lebens, Sterilisation zum Einsatz kommt oder man, moderner noch, mit einer „Effektivitäts- und Effizienzanalyse genetischer Beratungen“ (ebd.) sein Ziel zu erreichen sucht, ist nicht so wesentlich. Menschen mit geistiger Behinderung wurden als eine (ökonomische) Belastung gesehen und wären lieber doch gar nicht erst nicht geboren. Voraussetzung für diesen Ansatz war natürlich die Annahme, dass geistig behinderte Eltern zu großen Teilen wiederum geistig behinderte Kinder zeugen (s. o.). Allerdings sind in dieser Zeit (fünfziger Jahre), so Prangenberg, auch schon vereinzelt Quellen zu benennen, die zu dem Ergebnis kommen, „dass sogenannte ‚feebleminded‘ Mütter nicht zwangsläufig Kinder mit einer geistigen Behinderung zur Welt bringen.“ (ebd., S. 49). Auch fing man erstmalig an zu erforschen, wie es Kindern von Menschen mit geistiger Behinderung ergeht, allerdings unter dem Ansatz, es gäbe einen „Zusammenhang zwischen mütterlicher (elterlicher) Behinderung und Vernachlässigung (und Missbrauch) des Kindes“, was eine „systematische Betrachtung einzelner (negativer) Aspekte kindlicher Lebenssituation“ erforderlich machte (ebd., S. 50).

In den siebziger Jahren, der Zeit der gesellschaftlichen Umstrukturierung, schließlich, in denen weltweit eine Neuorientierung in Bezug auf Sexualität „als Ausdruck menschlicher Persönlichkeit“ in Gang kam, rückte diese Thematik auch für Menschen mit Behinderung stärker in den Fokus. Ethische und rechtliche Gesichtspunkte kamen zur Diskussion. Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung aber wurde auch in dieser Zeit „weiter abgelehnt und negiert, bzw. tabuisiert.“ (ebd.). Jedoch war auch ein „Wandel der Diskussion um Elternschaft“ zu beobachten, zumindest sehen dies, so Prangenberg, Dowdney und Skuse so, die die Literatur der diesbezüglichen Thematik ab der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts in den siebziger Jahren aufarbeiteten. Beides, die Öffnung für das Bedürfnis nach und das Recht behinderter Menschen auf Sexualität und der Wandel in der Sichtweise auf Elternschaft hatten verstärkt Partnerschaften und Ehen, aber damit verbunden auch ein Ansteigen daraus entstehender Schwangerschaften und Geburten zur Folge (ebd., S. 51). Diese Tatsache wiederum „erforderte (…) ein verstärktes Engagement in der Erforschung der Elternschaft von Menschen mit einer geistigen Behinderung und der Lebenssituation und Entwicklungsbedingungen der Kinder.“ (Gillberg und Geijer-Karlsson sowie Sheerin in Prangenberg 2002, S. 51). Allerdings kamen immer nur die Kinder in den Blick, die selber einen Förderungsbedarf aufwiesen. Kinder, bei denen dies nicht erforderlich war, blieben außen vor. Informationen über die Schwierigkeiten der Eltern bei der Erziehung gab es nicht, nur durch Vorurteile gestützte Annahmen. Nach Dowdney und Skuse, so Prangenberg, waren die „Leitfragen, die sich aus dieser Situation ergaben“, die nach der „Erfüllung der elterlichen Aufgaben, und, wenn diese elterliche Kompetenz nicht gegeben ist, ob Behinderten diese Fähigkeiten vermittelt werden können.“ Fraglich blieb, welche Kriterien elterlicher Kompetenz zum Ansatz gebracht werden sollen (Prangenberg 2002, S. 51). Trotzdem stellt Prangenberg, Floor u. a. folgend, auch für diese Epoche fest, dass „die Lebenssituation der Kinder immer noch nicht den Mittelpunkt des Forschungsinteresses“ bildete, „die kindlichen Entwicklungsbedingungen und Lebenssituationen (…) immer noch als eine Art Nebenprodukt der Forschung über die Eltern erhoben“ worden seien. U. a. folgte daraus eine Praxis im Umgang mit Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung, die Prangenberg folgendermaßen zusammenfasst:

„Auf Grundlage einer eingeschränkten Kenntnis über die Entwicklung der Kinder bzw. einer negativen Konnotation elterlicher Kompetenzen steht nun einer Neubewertung der Selbstverwirklichung in unterschiedlichen Lebensmustern für Menschen mit einer geistigen Behinderung eine Rechtspraxis gegenüber, die i.d.R. – im Sinne des Kindeswohls – gegen einen Familienverbleib des Kindes entscheidet und auch weiterhin auf die Sterilisation, auch gegen den Willen des Behinderten, in vielen Staaten als legale Handlungsgrundlage zurückgreifen kann (vgl. Green und Paul 1974; Hertz 1979).“ (ebd. S.52).

Dass auch diese Rechtspraxis einer Entwicklung unterlag, zeigt sich an dem Beispiel des Richterspruchs des Berliner Landgerichts im August 1988, welches ich in meiner Einleitung anführte, und an dem 1992 geänderten Sterilisationsgesetz. Beides liegt aber schon weit in der nachfolgend beschriebenen Epoche.

Die von Prangenberg bezeichnete Epoche der Normalisierung und Deinstitutionalisierung der achtziger und neunziger Jahre brachte große Fortschritte in der Erforschung der Lebenssituation der Kinder von Menschen mit geistiger Behinderung, an denen er selber durch eine qualitative Studie Ende der neunziger Jahre großen Anteil hatte. Es bestand großes Interesse an der Lebenssituation geistig behinderter Menschen im Allgemeinen, weshalb auch eine „Vielzahl an Fallstudien und Erfahrungsberichten über alle Bereiche menschlichen Lebens, so eben auch in der Frage der Elternschaft“ (ebd., S. 53) in Erscheinung trat. Im Fortgang stellt Prangenberg folgendes fest:

„Als Folge der gesteigerten Normalisierung der Lebensgestaltungen und des Wertewandels in der Gesellschaft kam es zu einer verstärkten Deinstitutionalisierung behinderter Menschen, immer mehr Behinderte konnten ein Leben in der Gemeinschaft führen. Auch innerhalb der Einrichtungen für Behinderte vollzog sich ein Wandel, so wurde hier vermehrt ein Wandel hin zu ‚normalen‘ Lebens- und Wohnformen probiert. Dies bedeutete auch eine Einrichtung von gemischtgeschlechtlichen Wohnheimen, Paare konnten sich finden und zusammenleben. Auch das Leben außerhalb einer Einrichtung, gegebenenfalls mit einer ambulanten Betreuung, bedeutete, dem bisher engen Kontrollnetz der behindertenpädagogischen Einrichtungen und Diensten [sic!] zu entgehen, positiv formuliert, größere Freiheiten zu genießen.“ (Prangenberg 2002, S. 53).

Dadurch stieg wiederum die Anzahl von Elternschaften geistig behinderter Menschen; eine „vermehrte Notwendigkeit zu pädagogischem Handeln, wobei dieser eine Unkenntnis über die Fähigkeit der Erfüllung der elterlichen Aufgaben durch behinderte Menschen und den möglichen Kindheitsverläufen und kindlichen Entwicklungsverläufen entgegenstand“, war nach Aussage von Prangenberg die Folge (ebd.). Die Forschung an der Lebenssituation der Kinder blieb nach seiner Aussage jedoch weiterhin eher ein Randproblem. Mit einem „gesellschaftlichen Wandel der Einstellung gegenüber der Ausgestaltung des Lebens behinderter Menschen kam es nicht zwangsläufig zu einer positiven Sichtweise von Elternschaften geistig behinderter Menschen“, was bis in die neunziger Jahre hinein der Fall war. Diese Ablehnung war, so folgt Prangenberg der Argumentation von Gath bzw. Gillberg und Geijer-Karlsson, gestützt durch „Mutmaßungen über eine unzureichende elterliche Kompetenz und die Unfähigkeit der Eltern, diese zu erlernen (…), aber auch auf die Beobachtungen und Mutmaßungen über eine kindliche Fehlentwicklung, auf den kindlichen Missbrauch oder auf einer Behinderung der Kinder in verschiedenen Bereichen ihrer Entwicklung.“ Daraus folgte, dass die Entwicklungsprognosen für die Kinder negativ einzuschätzen wären, es bliebe lediglich „im positiven Fall die Forderung einer pädagogischen Begleitung der Familien bis hin zur Forderung einer Fremdplatzierung der Kinder.“ (ebd.). Allerdings gäbe es auch Autoren, die eine Betonung eher auf erforderliche Unterstützungsmaßnahmen (zu ihnen gehörten Whitman, Graves und Accardo) bzw. auf „Fähigkeiten und der Möglichkeit der Schulung der Eltern“ (wie z.B. Tymchuk u. a., Keltner, Booth und Booth, Espe-Sherwindt und Crable) als auf vermutete negative Gegebenheiten legten (Prangenberg 2002, S. 53f). Prangenberg fasst nun bezüglich der Epoche der Normalisierung und Deinstitutionalisierung zusammen:

„Die Studien der vergangenen beiden Dekaden konzentrieren sich in ihrer Betrachtung vor allem auf die frühe Kindheit (insbesondere die ersten beiden Lebensjahre) und vollziehen i.d.R. auch keinen Perspektivwechsel, um die Lebenssituation aus Sicht der Eltern oder der Kinder zu erfassen. Es lassen sich praktisch keine hinreichenden Aussagen über Kindheitsverläufe über die frühe Kindheit hinweg und aus Sicht der Kinder selber treffen.“ (ebd., S. 54).

Am Ende der von ihm beschriebenen Epoche tritt er selber auf den Plan, indem er im Rahmen einer qualitativen Studie ab Sommer 1997 insgesamt 15 erwachsene Kinder von Eltern bzw. Müttern mit geistiger Behinderung interviewt. Diese Studie mündet in die von ihm verfasste und hier teilweise zugrunde liegende Dissertation aus dem Jahre 2002 ein. Aber auch Pixa-Kettner, Bargfrede und Blanken unternahmen in der von ihnen ab 1993 durchgeführten und 1996 veröffentlichten Studie neben dem Hauptanliegen, die Lebenssituation geistig behinderter Eltern zu erkunden, erste Versuche, die Situation der Kinder selber ins Visier zu nehmen, indem ihnen drei Interviews erwachsener Kinder glückten.

Seit Beginn unseres Jahrhunderts hat sich in der Forschungslandschaft viel getan. Die Diplom- und anderen wissenschaftlichen Arbeiten, aber auch Beiträge aus Fachzeitschriften, öffentlich beauftragte Untersuchungen oder herausgegebene Leitlinien verschiedener Institutionen, die ich im Rahmen meiner Literaturrecherche finden konnte, zeugen davon. Ebenfalls wurden wissenschaftliche Erkenntnisse in Form unterschiedlichster Hilfeangebote und deren Konzeptionen umgesetzt.

Prangenberg konstatiert in einem späteren Beitrag:

„Eine gesellschaftliche Öffnung gegenüber der Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung deutet sich vorsichtig an. Dies zeigt sich auch daran, dass sich die Frage, ob Menschen mit geistiger Behinderung Eltern werden sollen – können – dürfen weiterentwickelt hat zu der Frage, wie diese Elternschaften ausgestaltet und begleitet werden können.“ (Prangenberg 2008, S. 37f).

Die Fragestellung meiner Arbeit ist zwar die nach dem „Ob“; jedoch kann eine mögliche und schlüssige Umsetzung des „Wie“ maßgeblich zur Beantwortung dieser Frage beitragen.

3.3 Beschreibung und Bewertung der Situation der Kinder

Um unserer Fragestellung weiter zu folgen, ist es zunächst notwendig, zu beschreiben, in welcher Situation die Kinder bei ihren geistig behinderten Eltern aufwachsen. Hier zeigt sich nach der Darstellung einer Entwicklung, die in eine positive Richtung zu gehen scheint, zunächst ein ernüchterndes Bild. Die theoretische Möglichkeit einer gelingenden Elternschaft, weil sie erwiesenermaßen (s. o.) bis zu einer bestimmten Grenze nicht von der vorhandenen Intelligenz der Eltern abhängig sei, scheitert nicht selten an den äußeren Bedingungen. So schreibt Prangenberg:

„Die psychosoziale Situation der Familien wird von vielen Autoren als sehr belastet beschrieben, die Familien befinden sich in einem Multiproblemmilieu, viele Eltern hatten selbst eine belastete Kindheit, sind allein erziehend, haben Alkoholprobleme etc. (vgl. Heber und Garber 1975, 403; Mørch et al. 1997; Gillberg und Geijer-Karlsson 1983, 891f.; Reed und Reed 1965, 19). Somit sind die Familien durchaus als Risikofamilien, die Kinder als Risikokinder zu klassifizieren (vgl. Budd und Greenspan 1984, 483; Llewellyn 1999, 7f.; Garber et al. 1991, 520).“ (Prangenberg 2002, S. 59).

Konkret macht Prangenberg es u. a. daran fest, dass „der Alltag der Familien (…) häufig geprägt“ sei „durch entsprechende Folgeerscheinungen von Armut, wie etwa sozialer Isolierung und Ablehnung durch das Umfeld“ (und folgt damit Booth und Booth); auch mangelhafte Versorgung der Kinder, wie etwa „unzureichende medizinischen [sic!] Versorgung, Mangelernährung, unzureichende Bekleidung, entsprechende Wohnverhältnisse bis hin zur Obdachlosigkeit“ werden von ihm genannt, was er in der Literatur durch Newacheck, Ronai, Mickelson sowie Shaw und Wright gedeckt sieht (ebd.). Zu beobachten sei auch (lt. Tymchuk, Booth und Booth sowie Mørch u. a.), „dass Eltern die medizinische Versorgung ihrer Kinder nicht leisten können, weder präventiv, noch im Sinne einer ambulanten Versorgung (nehmen beispielsweise Vorsorgetermine nicht wahr, versäumen Impfungen, erkennen Gefahren nicht, können technische Hilfsmittel wie Fieberthermometer nicht nutzen, können Rezepte und Dosierungsanleitungen für Medikamente nicht lesen, meiden den Arztbesuch etc.).“ Auch gäbe es „häufig Gefährdungsquellen für die Gesundheit der Kinder (so z. B. Substanzenkonsum der Eltern, mangelnde Hygiene etc.).“ (ebd., S. 60).

Auch Pixa-Kettner, Bargfrede und Blanken wissen von solch problematischen Voraussetzungen zu berichten:

„Übereinstimmend mit den in der Fachliteratur berichteten Ergebnissen kommen viele der von uns besuchten Eltern(teile) aus Herkunftsfamilien mit psychosozialen Belastungen. Oft haben sie selbst kein intaktes Elternhaus erlebt, finanzielle Not, Gewalttätigkeiten oder Heimaufenthalte erfahren. Auch haben manche Eltern(teile) aufgrund ihrer oft belastenden Sozialisationserfahrungen erhebliche psychische Probleme. Es verwundert nicht, daß [sic!] diese Belastungen auch in die Paarbeziehungen eingehen. Ein hoher Anteil von EIternteilen (in unserer quantitativen Untersuchung mindestens 40%), die nicht in Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner leben, und in vielen Interviews berichtete Paarkonflikte und Trennungen sind die Folge.“ (1996, S. 230).

Dass solche vorausgehenden Erfahrungen nicht gerade für gelingende und problemlose Elternschaft stehen können, ist sicherlich deutlich. Man kann in die eigene Familie zunächst nur das einbringen, was man selber an Vorbildern und Möglichkeiten erleben konnte.

Brenner und Walter berichten in einem Aufsatz über eine von Brenner 1998 im Rahmen einer Diplomarbeit durchgeführten Studie von beginnenden bis massiven Entwicklungsverzögerungen bei der Hälfte der 12 untersuchten Kinder, wobei 2 der verbleibenden noch unter 1 ½ Jahren alt waren. Die restlichen 4 Kinder seien normal entwickelt gewesen. Teilweise sei es aber „den Eltern aufgrund ihrer eigenen kognitiven Retardierung und geringer Ausdrucksmöglichkeiten oder aufgrund von Wissens- und Erfahrungsmangel nicht möglich, Entwicklungsdefizite ihrer Kinder zu erkennen.“ Viele Eltern seien aber dennoch in der Lage, ihre Kinder selbständig zu versorgen, den Haushalt zu erledigen und eine emotionale Beziehung zu ihrem Kind aufzubauen. In Krisensituationen, z. B. Krankheit des Kindes, sei aber Unterstützung angesagt (Brenner, Walter 1999, S. 230f). Weitere Probleme beständen zum Teil in der Persönlichkeitsstruktur der Eltern einschließlich deren kognitiver Beeinträchtigungen, in zu geringen Kenntnissen über die Entwicklung der Kinder, Vernachlässigung und Misshandlung, bei einer Familie im Verdacht auf Missbrauch. Weiterhin wurden Autoritätsprobleme bei der Erziehung der Kinder und, dass eine altersgemäße Förderung der Kinder oft nicht gewährleistet werden konnte, festgestellt. Von Problemen in der alltäglichen Versorgung der Kinder, bei der finanziellen Haushaltsführung, von Isolation der Mütter und schließlich Partnerschaftskonflikten ist zudem die Rede (ebd., S. 232f).

Mittels leitfadengestützter Interviews befragten Käch-Studhalter, Köppel-Hafen und Bühler im Rahmen einer Diplomarbeit in 2008 Fachkräfte aus Institutionen mit verschiedenen Beratungs- und Hilfeangeboten für Eltern mit geistiger Behinderung in den Kantonen Luzern, Ob- und Nidwalden in der Schweiz. Einige der Aussagen dieser Expertinnen und Experten, will ich am Beispiel der Grundbedürfnisse von Kindern hier einbringen. So stießen die betreuten Eltern beim „Befriedigen vieler Grundbedürfnisse an Grenzen“, ohne dass dies jedoch bereits bedrohlich für die Kinder sein müsse. Beim Strukturieren des Tagesablaufs könnten Schwierigkeiten entstehen, denen jedoch durch externe Strukturen wie Kindergarten oder Schule entgegengewirkt werden könne (2008, S. 49). Bei der Ernährung könne „in diversen Familien beobachtet werden, dass diese einseitig ist, und/oder unregelmässig [sic!] gegessen wird.“ Auch seien „die Eltern bei der Einschätzung einer altersangepassten Ernährung überfordert“ und ließen „sich eher durch Werbung beeinflussen.“ (ebd.). „Bezüglich der Bekleidung der Kinder“ orientierten sich Eltern mit geistiger Behinderung „nicht immer an den gegebenen Wetterverhältnissen und es fehlt der Überblick über das Kleidersortiment der Kinder.“ Durch Nichtbeachten der Kleidung könne bei den Kindern der Eindruck von Verwahrlosung entstehen (ebd., S. 50). Die Zeiten des Zubettgehens würden nach den eigenen Bedürfnissen der Eltern festgelegt, wobei es den Eltern zuweilen nicht gelänge, sich durchzusetzen (ebd.). Verunsicherung bei der Gesundheitssorge und fehlende Voraussicht über Gefährdungen der Kinder seien zu beobachten. Dennoch sei, so schätzen es die Expertinnen und Experten ein, es möglich, den Alltag zu meistern (Käch-Studhalter, Köppel-Hafen, Bühler 2008, S. 50).

[...]

Final del extracto de 85 páginas

Detalles

Título
Risiken und Chancen der Kinder von Menschen mit geistiger Behinderung
Universidad
Erfurt University of Applied Sciences
Calificación
1,7
Autor
Año
2009
Páginas
85
No. de catálogo
V149661
ISBN (Ebook)
9783640606276
ISBN (Libro)
9783640606009
Tamaño de fichero
855 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Risiken, Chancen, Kinder, Menschen, Behinderung
Citar trabajo
Friedemann Göppel (Autor), 2009, Risiken und Chancen der Kinder von Menschen mit geistiger Behinderung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/149661

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Risiken und Chancen der Kinder von Menschen mit geistiger Behinderung



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona