Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung aus ethischer und rechtlicher Perspektive


Dossier / Travail, 2009

14 Pages, Note: 1,0


Extrait


Gliederung

1. Einleitung

2. Rechtsgrundlagen
2.1. Rechtsgrundlagen für alle Bürger unseres Landes
2.2. Rechtsgrundlagen für Menschen mit einer geistiger Behinderung
2.3. Rechte von Eltern mit geistiger Behinderung gegenüber denen anderer Eltern

3. Kinderwunsch von Menschen mit geistiger Behinderung und dessen Versagung
3.1. Auseinandersetzung von Menschen mit einer geistigen Behinderung mit dem Thema Kinderwunsch
3.2. Versagung des Kinderwunsches von Menschen mit geistiger Behinderung einschließlich rechtlicher Perspektiven

4. Kinder von Menschen mit geistiger Behinderung
4.1. Anforderungen an Elternschaft
4.2. Entwicklungschancen der Kinder

5. Lösungsansätze im Interesse der Eltern und/oder der Kinder
5.1. Beratungs- und Unterstützungsangebote für Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung
5.2. Vollzeitpflege unter Beibehaltung des Sorgerechts
5.3. Freigabe zur Adoption
5.4. Entzug des Sorgerechtes

6. Fazit und Schluss

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Durch meine berufliche Tätigkeit in der Behindertenhilfe bin ich über die Jahre immer wieder mit dem Thema Elternschaft unter den aus einer geistigen Behinderung folgenden Bedingungen konfrontiert worden. Zunächst immer wieder in der theoretischen Diskussion, schließlich aber auch praktisch.

Eine junge Frau mit einer geistigen Behinderung mit dem angenommenen Namen Sybille Wegner wurde nicht zufällig schwanger. Nein, sie wollte ein Kind. Nachdem sie das Kind ausgetragen und geboren hatte, zog sie es auch auf. Viele bewunderten sie, wie sie doch trotz ihrer sehr schwierigen Sozialisation (Heimkind usw.) ein selbständiges Leben, dazu noch mit einem Kind bewältigte.

Die Wohnform des Ambulant betreuten Wohnens gab es in unserer Einrichtung Anfang der neunziger Jahre noch nicht. Nur eine beherzte Mitarbeiterin, selber Mutter von mehreren inzwischen ausgeflogenen Kindern, unterstütze Frau Wegner in der Erziehung ihres Kindes.

Acht Jahre später war Frau Wegner jedoch die Herausforderung der Erziehung ihres Sohnes Georg über ihr Vermögen hinausgewachsen und sie suchte Hilfe beim Jugendamt. Sie erhielt Unterstützung durch eine Tagesmutter, die selber Kinder hatte und die Georg am Nachmittag aufnahm. Nebenbei half sie ihm bei den Hausaufgaben.

Nach 10 Monaten erwies sich diese Hilfe als nicht ausreichend. Georg kam nun in dieselbe Familie in Vollzeitpflege. Er knüpfte stärker als die Monate zuvor Kontakt zu seinen Pflegegeschwistern und fühlte sich offensichtlich wohl in seiner „neuen“ Familie.

Obwohl im Hilfeplan der Kontakt zu seiner Mutter Sybille festgeschrieben war, lehnte er dies über die Jahre immer mehr ab. Heute mit 17 Jahren sucht er den Kontakt zu seiner Mutter bestenfalls noch, wenn es finanzielle Engpässe gibt. In der Öffentlichkeit aber meidet er sie und schämt sich für sie.

Zwei Fragen sind es, die sich mir stellen:

Dürfen Menschen mit einer geistigen Behinderung gegenüber anderen Menschen benachteiligt werden, wenn es um Elternschaft geht?

Dürfen Kinder geistig behinderter Eltern gegenüber anderen Kindern benachteiligt werden, nur um die Rechte ihrer Eltern zu wahren?

Meine These lautet wie folgt:

Das berechtigte Ansinnen, die Rechte von Eltern mit einer geistigen Behinderung zu stärken, kann deren Kinder mit ihren Bedürfnissen ins Hintertreffen geraten lassen.

In meiner Hausarbeit möchte ich wie folgt vorgehen. Nachdem ich einige Rechtsgrundlagen sowohl von allgemeiner Bedeutung, als auch solche mit einer speziellen Ausrichtung in Bezug auf Behinderung dargestellt habe, will ich auf den Kinderwunsch von Menschen mit einer geistigen Behinderung eingehen und auch untersuchen, weshalb er oft versagt wurde und was dies rechtlich bedeuten kann. Anschließend möchte ich Elternschaft von Menschen mit einer geistigen Behinderung aus Sicht von deren Kindern betrachten. Im letzen Teil meiner Hausarbeit möchte ich schließlich Lösungsansätze wiederum aus Sicht der Eltern und auch aus Sicht von deren Kindern vorstellen und diese ein stückweit untersuchen, um am Ende ein Fazit zu formulieren.

Als Untersuchungsmethode habe ich in der Hauptsache auf die Internetrecherche zurückgegriffen, da es zu diesem speziellen Gebiet wenig Fachliteratur zu geben scheint. Gleichzeitig habe ich aber auch auf Erfahrungen und Erkenntnisse meiner Berufspraxis und der speziellen Situation meiner eigenen Familienkonstellation zurückgreifen und daraus Zusammenhänge herleiten können. Insofern hat sich mir ein interessantes Bild der beschriebenen Problematik erschlossen.

2. Rechtsgrundlagen

2.1. Rechtsgrundlagen für alle Bürger unseres Landes

Im Grundgesetz sind die Rechte jedes Bürgers der Bundesrepublik Deutschland festgesetzt. Zu Verdeutlichung will ich einige Auszüge, die mein Thema berühren, nachfolgend zitieren.

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ (Art. 1 Abs. 1 GG).

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden“ (Art. 2 Abs. 1 u. 2 GG).

“Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ (Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Satz 1, Abs. 3, Satz 2 GG).

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft“ (Art. 6 Abs. 2 bis 4 GG).

Diese Grundsätze sind sowohl auf Menschen mit einer geistigen Behinderung anzuwenden, als auch auf jeden anderen Bürger unseres Staates, eingeschlossen die Kinder. Daher können genau wie auf anderen Gebieten, so auch im Bereich von Elternschaft von Menschen mit einer geistigen Behinderung ethische Kontroversen oft nicht aufgelöst werden.

2.2. Rechtsgrundlagen für Menschen mit einer geistigen Behinderung

Im SGB IX ist der Ansatz bezüglich Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft konkretisiert, entspringt aber am Ende dem Grundrecht, wegen der Behinderung nicht benachteiligt werden zu dürfen.

Er lautet: „Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken“ (SGB IX § 1 Satz 1).

„Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen …“ (SGB IX § 55 Abs. 1).

2.3. Rechte von Eltern mit geistiger Behinderung gegenüber denen anderer Eltern

Auch wenn das Thema meines Vortrages in diesen Gesetztestexten nicht konkret benannt ist, darf man doch ohne Zweifel festhalten, dass Elternschaft zu gleichberechtigter Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Regelfall dazu gehört.

Jedoch seien so Prof. Ursula Pixa-Kettner von der Universität Bremen, international anerkannte Expertin für Eltern mit u. a. auch geistiger Behinderung, „Elternschaften von Menschen mit geistiger Behinderung, (…) lange Zeit von Vorurteilen und Spekulationen geprägt. (…) Die Gruppe geistig behinderter Mütter und Väter“ werde „viel strenger kontrolliert und überwacht als jede andere Elterngruppe, und an geistig behinderte Eltern“ würden „bisweilen sogar höhere Maßstäbe angelegt als an andere Eltern“, wohingegen „für Menschen mit geistiger Behinderung (…) keine anderen Gesetze“ gälten „als für Menschen ohne eine solche Behinderung.“ (Pixa-Kettner 2004).

Was Pixa-Kettner als Benachteiligung von Eltern mit einer geistigen Behinderung beschreibt, kann im Zweifel in bestimmten Fällen ihren Kindern zum Vorteil gereichen, was Kindern von Eltern aus anderen sozial schwachen Klientelen bisweilen vorenthalten bleibt. Doch dazu wird später noch mehr zu sagen sein.

[...]

Fin de l'extrait de 14 pages

Résumé des informations

Titre
Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung aus ethischer und rechtlicher Perspektive
Université
Erfurt University of Applied Sciences  (Fachbereich Sozialwesen)
Note
1,0
Auteur
Année
2009
Pages
14
N° de catalogue
V149664
ISBN (ebook)
9783640604173
ISBN (Livre)
9783640604265
Taille d'un fichier
435 KB
Langue
allemand
Mots clés
Elternschaft, Menschen, Behinderung, Perspektive
Citation du texte
Friedemann Göppel (Auteur), 2009, Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung aus ethischer und rechtlicher Perspektive, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/149664

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