Die Hexenverfolgung in der Stadt Münster


Term Paper (Advanced seminar), 2000

19 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Hexereiprozesse in der Stadt Münster
2.1 Die Gerichtsbarkeit in Münster
2.2 Verlauf eines Hexenprozesses in der Stadt Münster
2.3 Die Rechtsgrundlage der Münsteraner Hexereiprozesse
2.4 Die Verlaufsstruktur der Münsteraner Hexereiprozesse
2.5 Die Hexenverfolgung im regionalen Vergleich
2.6 Der demographische Hintergrund der Münsteraner Hexereiprozesse
2.7 Die Hintergründe der Hexenverfolgung in Münster
2.8 Die Rolle des Landesherren bei der Münsteraner Hexenverfolgung

3 Zusammenfassung

4 Quellen- und Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Die Zeit der Hexenverfolgungen war eine der schwärzesten in der Geschichte Deutschlands. Viele tausend Menschen – Männer und Frauen, z.T. auch Kinder – fielen ihnen zum Opfer. Warum es zu diesen Massenverfolgungen kam, ist nicht eindeutig feststellbar, die Gründe sind vielschichtig. Auch fällt es dem heutigen Menschen sicherlich schwer, sich in die Vorstellungswelt des frühneuzeitlichen Menschen hineinzuversetzen, in der Aberglaube und „Zauberei“ zum täglichen Leben gehörten, genau wie dessen Bedrohung durch Seuchen, Hunger und Krieg.

Die folgende Arbeit beschäftigt sich mit der Hexenverfolgung in der Stadt Münster. Dabei soll zunächst untersucht werden, wer für die Gerichtsbarkeit in Münster zuständig war und wie ein Hexereiprozess in der Stadt ablief. Desweiteren ist auf die Rechtsgrundlage einzugehen, nach der die Prozesse in Münster durchgeführt wurden. Auch von Interesse ist die Frage nach der Verlaufsstruktur der Hexereiprozesse, ob es sich um Einzelprozesse oder Verfolgungswellen handelte. Um die Verhältnisse in Münster besser einordnen zu können, sollen sie dann mit den Ereignissen in der Region vergleichen werden. Schließlich soll neben der Frage nach den Betroffenen der Hexenverfolgung noch auf deren Hintergründe und auf die Rolle, die der Landesherr bei der Verfolgung spielte, eingegangen werden.

Münster bietet für die Forschung den Vorteil, dass man hier über ein relativ lückenloses Quellenmaterial zum Prozessaufkommen verfügt. Allerdings ist die Zeit zwischen dem ersten nachweisbaren Prozess 1552 und 1594 so knapp dokumentiert, dass sich daraus kaum nähere Informationen ersehen lassen.

Diese Arbeit beruht größtenteils auf der Monographie von Sabine Alfing, „Hexenjagd und Zaubereiprozesse in Münster“, die fast alle Prozesse ausführlich dokumentiert. Für die Zeit vor 1594 wurde – für die statistische Auswertung – die Dissertation von Ludwig Humborg, „Die Hexenprozesse in der Stadt Münster“ zur Hilfe genommen.

2 Die Hexereiprozesse in der Stadt Münster

2.1 Die Gerichtsbarkeit in Münster

In dem Zeitraum, in dem es in Münster zu Hexereiprozessen kam, lag die gerichtliche Zuständigkeit ausschließlich beim Münsteraner Stadtrat. Dies war nicht selbstverständlich für die damalige Zeit, sondern „ein Ausdruck des städtischen Strebens nach Macht und Selbstständigkeit“.[1] Daher ist es notwendig, kurz auf die Entwicklung der städtischen Eigenständigkeit in Bezug auf die Gerichtsbarkeit einzugehen.[2]

1170 war Münster das Stadtrecht erteilt worden, wodurch die Stadt in den Machtbereich episkopaler Rechtsprechung gelangte. Nun oblag die Gerichtsbarkeit zunächst einem ‚Villicus‘ oder Schulten, der im Bispinghof ansässig war, ab dem 13. Jahrhundert wurde sie dann durch den, vom Fürstbischof ernannten Stadtrichter, der einem Schöffenkollegium vorstand, ausgeübt. Somit nahm ein Gremium gerichtliche und kommunale Aufgaben wahr. Seit dem 12./13. Jahrhundert verstärkten sich die Autonomiebestrebungen von Seiten der Stadt. Es kam zur Einrichtung der beiden städtischen „iudices civitatis“ (oder auch Beisitzer), die seit 1255 urkundlich belegt sind. Sie waren die Vorgänger der späteren Richtherren und bildeten zusammen mit dem Stadtrichter und den Schöffen das Stadtgericht.

Die ‚iudices civitatis‘ wurden aus dem Kreis des Rates gewählt, der sich aus dem Schöffenkollegium herausbildete. An der Spitze des Rates standen seit 1268 ergänzend zum bischöflichen Stadtrichter zwei Bürgermeister. Im Laufe der Zeit bildete sich ein reines Ratsgericht, wobei völlige Unabhängigkeit vom Bischof angestrebt wurde. Bereits im 13. Jahrhundert erlangte der Rat einen Teil der Zivilgerichtsbarkeit, später durch die „Befugnis, Verhaftungen vorzunehmen, die Entscheidung darüber zu fällen, ob man gegen jemanden strafrechtlich vorgehen dürfe, ja mitunter (…) Gerichtstage anzusetzen“[3] auch bedeutenden Einfluss auf das Kriminalstrafrecht.

Aber noch blieb es dem bischöflichen Richter vorbehalten, Todesurteile zu fällen. Doch schon bald kam es zu Streitigkeiten um die Zuständigkeiten, die zugunsten des Rates entschieden wurden, so dass dem Stadtrichter schließlich nur noch der Vorsitz im Gericht blieb. 1574 hatte sich die Position des Rates dann soweit gefestigt, dass er es, als die Stelle des Stadtrichters vakant war, wagen konnte, sich über die Regelung, nach der der bischöfliche Stadtrichter den Vorsitz im Gericht führen müsse, hinwegzusetzen und einen mehrfachen Taschendieb allein unter Vorsitz der städtischen Richtherren zu verurteilen. Obwohl es hierdurch zu Differenzen mit dem Bischof kam, wurde diese Praxis weiter ausgebaut, und seit 1592 vernahm der Rat Zeugen ohne Beisein des Stadtrichters, der nun nur noch formal den Vorsitz im Gericht hielt.

Als Protest gegen dieses Vorgehen verbot der Bischof allerdings bald dem Stadtrichter die Teilnahme am Gericht, so dass die Leitung ganz auf die Richtherren überging. Verantwortlich für die gütlichen und peinlichen Ermittlungen waren nun ausschließlich die beiden aus dem Kreis der Ratsmitglieder gewählten Richtherren. Interessant ist dabei, dass seit dem 16. Jahrhundert ausschließlich Juristen als Richtherren gewählt wurden.[4]

Somit lagen die Rechtsverhältnisse zur fraglichen Zeit in Münster wie folgt: „Sämtliche Amtshandlungen während eines Verfahrens oblagen allein dem Ratsgericht, das sich jedwede Einmischung in seinen angenommenen Kompetenzbereich verbat. Der Fürstbischof als Lehnsherr und der Stadtrichter als sein Stellvertreter besaßen zumindest juristisch gesehen keinerlei Möglichkeit des Eingreifens in den Ablauf der Verfahren. Damit waren sie einer sehr bedeutenden Voraussetzung beraubt, aktiv auf das Geschehen Einfluß zu nehmen oder auf diesem Weg auf eine Meinungsbildung in der Stadt hinsichtlich des Hexenglaubens einzuwirken. Dieser Umstand hat vermutlich nicht unwesentlich zum Verlauf der Ereignisse beigetragen und darf als bedeutsamer Faktor zum Verständnis des Münsteraner Verhältnisse nicht unberücksichtigt bleiben.“[5]

2.2 Verlauf eines Hexenprozesses in der Stadt Münster

Das Hexereiverfahren verlief in der Stadt Münster auf folgende Weise[6]: Wenn es zu Verdächtigungen gegen eine Person gekommen war, wurden zumeist erst Zeugen vernommen. Erschienen die Verdächtigungen handfest genug, wurde die betreffende Person verhaftet. Auch noch nach der Verhaftung und auch während des weiteren Verfahrens wurden häufig noch weitere Zeugen vernommen, um Unklarheiten zu beseitigen oder die Verdachtsmomente zu erhärten. Nach der Festnahme erfolgte fast immer erst ein gütliches Verhör und auch wenn dieses nicht zu einem Geständnis führte, wurde nicht sofort zur Folter geschritten. Während des gütlichen Verhörs wurden zunächst die Personalien (Name, Alter, Herkunft, Beruf, Stand der Eltern) festgestellt, dann folgten Fragen zu den Beschuldigungen. Dabei trugen die Richtherren den Beschuldigten die gegen sie vorliegenden Indizien und Beweise vor, um so ein Geständnis zu erlangen. Wichen die Angaben von Zeugen und Beklagten von einander ab, nahm man eine ‚Konfrontation‘ vor, stellte die beiden also gegenüber.[7]

Waren die Indizien in den Augen der Richtherren ausreichend, wurde der oder die Beschuldigte dem peinlichen Verhör unterzogen.[8] Dieses wurde gewöhnlich frühmorgens zwischen fünf und sieben Uhr im Niesingturm oder im Ludgeritor vom Scharfrichter vollzogen, wobei die Richtherren, der Gerichtsschreiber und mehrere Botmeister (Bedienstete, die den Bürgern die „Gebote“ und Befehle des Rates zu überbringen hatten), mitunter auch ein Geistlicher, anwesend waren. Die Verletzungen der Gefolterten behandelte die Frau des Scharfrichters, die in einem Fall auch versuchte, eine Gefangene zu einem Geständnis zu überreden.[9]

In den Münsteraner Hexereiprozessen kam es bei vierzig Prozessen nur zu drei überlieferten Geständnissen der Hexerei unter der Folter.[10] Dies ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass der Rat keinen Wert darauf legte, ein Geständnis um jeden Preis zu erreichen. Auffallend ist auch, dass sechs Beschuldigte wegen anderer Verbrechen (Ehebruch, Diebstahl u.a.) verurteilt wurden.[11] Anscheinend begnügte sich der Rat damit, ein „handfestes“ Delikt vor sich zu haben und den Störenfried (in den meisten Fällen) aus der Stadt zu verweisen.

Gestand der oder die Beschuldigte unter der Folter und bestätigte er oder sie dieses Geständnis in einem gütlichen Verhör, wurde auf dem öffentlichen ‚endlichen Gerichtstag‘ das Geständnis, das bereits vom Rat gefällte Urteil und die festgesetzte Strafe verkündet. Fünfmal wurde in den Hexenprozessen in Münster die Todesstrafe verhängt (ein weiteres Mal bei einem Prozess im 16. Jahrhundert ist die Verhängung der Todesstrafe wahrscheinlich), entsprechend dem Artikel 109 der ‚Carolina‘[12] war dies Tod durch Verbrennen, dreimal wurden die Verurteilten jedoch zu Erdrosselung bzw. Enthauptung vor dem Verbrennen begnadigt.

[...]


[1] S. Alfing, Hexenjagd und Zaubereiprozesse, S. 24.

[2] Die folgenden Ausführungen ebenfalls nach S. Alfing, Hexenjagd und Zaubereiprozesse, S. 24-26.

[3] ebd., S. 25.

[4] Vgl. A. Hanschmidt, Zwischen bürgerlicher Stadtautonomie und fürstlicher Stadtherrschaft, S. 263; eine Ausnahme bildete die Zeit zwischen 1598 und 1612, als einer der Richtherren dem Wandschneideramt angehörte.

[5] S. Alfing, Hexenjagd und Zaubereiprozesse, S. 26.

[6] Siehe dazu: A. Hanschmidt, Zwischen bürgerlicher Stadtautonomie und fürstlicher Stadtherrschaft, S. 266-268.

[7] Vgl. S. Alfing, Hexenjagd und Zaubereiprozesse, S. 90; eine ‚Konfrontation‘ wurde z.B. in den Prozessen gegen Anna zur Steinhorst, Anna Holthaus und Christian Schöttelhöver durchgeführt.

[8] Nach S. Alfing wurde in den Münsteraner Prozessen zwölfmal die Folter angewandt, bei drei weiteren Prozessen ist ihre Anwendung wahrscheinlich. Vier Beschuldigte wurden zweimal gefoltert, wobei in zwei Fällen die zweite Tortur im Grunde ungesetzlich war, wenn auch die Anwendung der Tortur nach den Angaben der ‚Carolina‘ § 58 dem Ermessen des Richters überlassen war. Im Fall der Anna Holthaus wurde die zweite Folter damit begründet, dass die erste zu kurz gewesen sei, im Fall Evert Heggemann lagen keine neuen Indizien vor, die eine erneute Folter gerechtfertigt hätte; siehe ebd. S. 101.

[9] ebd., S. 63-65.

[10] In den Prozessen gegen Anna zur Steinhorst, Elsa Buddenboems und Marie Brüggers. Wahrscheinlich gestanden auch die drei verurteilten Frauen der Fälle des 16. Jahrhunderts.

[11] So der Fall bei Claus und Grete Gerling, Evert Heggemann, Henrich Kaltermann, Dirich und Anna Holling.

[12] Siehe Peinliche Gerichtsordnung, § 109, S. 78: Item so jemandt den leuten durch zauberey schaden oder nachtheyl zufügt, soll man straffen vom leben zum todt, vnnd man soll solche straff mit dem fewer thun.

Excerpt out of 19 pages

Details

Title
Die Hexenverfolgung in der Stadt Münster
College
University of Münster
Grade
1,7
Author
Year
2000
Pages
19
Catalog Number
V149717
ISBN (eBook)
9783640607099
ISBN (Book)
9783640606924
File size
468 KB
Language
German
Keywords
Hexenverfolgung, Hexenprozesse, Münster, Osnabrück, Carolina
Quote paper
M.A. Martina Kleinau (Author), 2000, Die Hexenverfolgung in der Stadt Münster, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/149717

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Die Hexenverfolgung in der Stadt Münster



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free