Eigentumsdelinquenz im Hochstift Bamberg im frühen 17. Jahrhundert

Eine Untersuchung ausgewählter Diebstahlsdelikte


Diplomarbeit, 2007

103 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung
1. Methode und Gliederung
2. Forschungsüberblick
3. Allgemeine Begriffe

II. Stadt und Hochstift im frühen 17. Jahrhundert
1. Forschungsstand
2. Politische Rahmenbedingungen
2.1. Fränkischer Reichskreis und Reich
2.2. Hochstift Bamberg
3. Geographische Rahmenbedingungen
4. Ökonomische Rahmenbedingungen
5. Institutionelle Rahmenbedingungen
6. Zusammenfassung

III. Normative Grundlagen
1. Bamberger Halsgerichtsordnung
1.1. Eigentumsdelinquenz in der
Bamberger Halsgerichtsordnung
1.2. Rechtsbegriff der Eigentumsdelinquenz

IV. Analyse
1. Quellenkritik
2. Straf- und Prozesswirklichkeit
2.1. Forschungsstand
2.2. Strafwirklichkeit
2.2.1. Geld- und Freiheitsstrafen, Freilassungen
2.2.2. Ehrenstrafen
2.2.3. Körperstrafen
2.2.4. Todesstrafen
2.3. Die Prozesse von Matthes Weber und Pancratz Kellner
– zwei Exempel der Prozesswirklichkeit
2.4. Zusammenfassung
3. Begnadigungspraxis
3.1. Forschungsstand
3.1.1. Thesen der Forschung
3.1.2. Begriff und Herkunft der Gnade
3.2. Begnadigungspraxis im Hochstift Bamberg
3.3. Zusammenfassung
4. Ego-Dokumente
4.1. Forschungsstand
4.2. Begriff des Ego-Dokuments
4.3. Malefizamtsakten und Rechnungen der Hofstellen
als Ego-Dokumente?
4.4. Zusammenfassung

V. Schlussbetrachtung

VI. Quellen- und Literaturverzeichnis
1. Quellen
2. Literatur

I. Einleitung

Entgegen der biblischen Ermahnung „Du sollst nicht stehlen“ wurden auszugsweise Zinnkannen, Tiere – wie Pferde, Fische oder Schafe – aber auch Kleidung und Nahrungsmittel – etwa Milch oder Sülze – sowie vieles mehr im Hochstift Bamberg im frühen 17. Jahrhundert unrechtmäßig entwendet. Was uns aus heutiger Sicht als Bagatelle bzw. Kleinkriminalität erscheint, wurde in der frühneuzeitlichen Gesellschaft, und so auch im Hochstift, als überaus ernstzunehmendes und ahndungswürdiges Verbrechen empfunden, in Form einer Halsgerichtsordnung normiert und mit der hohen Gerichtsbarkeit hart sanktioniert. Den Dieben, derer die Obrigkeit habhaft werden konnte, drohten harte Strafen. Die Delinquenten wurden beispielsweise mit der Urfehde, öffentlicher Bloßstellung, dem Abschneiden der Ohren, Schlägen, Tod durch Rädern, Hängen oder dem Schwert bestraft. Der Vielfalt an Diebesgut stand eine Vielfalt an Bestrafungsmöglichkeiten gegenüber. Inwieweit diese Bestrafungsmöglichkeiten eine Anwendung erfuhren, was also die volle Tragweite von Eigentumsdelinquenz im Hochstift Bamberg im frühen 17. Jahrhundert war, soll in der vorliegenden Untersuchung detailliert dargestellt werden.

Im Rahmen des Hauptseminars „Kriminalitätsgeschichte“ an der Otto-Friedrich Universität Bamberg wurde ich durch die Anregung von Prof. Dr. Mark Häberlein auf das Thema der Eigentumsdelinquenz in der frühneuzeitlichen Gesellschaft aufmerksam. Im Zuge meiner Hauptseminarsarbeit zu eben jenem Thema am Beispiel des städtischen Raumes wurde mir schnell klar, dass sich gerade am Beispiel der Eigentumsdelinquenz die Fülle der frühneuzeitlichen Strafnorm und -praxis zeigte – war Diebstahl doch neben Mord eines der Kerndelikte der frühneuzeitlichen Gesellschaft. In einem weiteren von Prof. Dr. Mark Häberlein geführten Hauptseminar in Verbindung mit einer gleichnamigen Übung über „Bamberg in der Frühen Neuzeit“ wurde deutlich, dass hier ein Forschungsdefizit besteht. Diese Veranstaltung sollte dazu anregen, die Lücken der Bamberger Regionalforschung zu schließen.

Eine Regionalstudie über das Hochstift Bamberg bot sich aus folgenden Gründen an: Sowohl das Bamberger Staats- als auch das Stadtarchiv beherbergen in ihren Räumen unzählige Meter noch nie eingesehener Archivalien. Zudem sind in der Bamberger Staatsbibliothek gedruckte Quellenmaterialien, deren Bearbeitung sich ebenfalls anbietet, zu finden. Es ist bezeichnend, dass die Stadt Bamberg als ehemalige Anwärterin auf den Titel „Europäische Kulturhauptstadt“ auf Grund ihrer geschichtsträchtigen Vergangenheit über das Mittelalter grundlegend erforscht ist, die Frühe Neuzeit aber ausgespart wurde – und das im Jahre des 1000jährigen Bistumsjubiläums.

Um der Forderung nachzukommen, die Regionalgeschichte Bambergs in der Frühen Neuzeit zu bearbeiten, habe ich mich durch die Anregungen während der benannten Seminare für die Kombination der beiden Themen entschieden – die Untersuchung der Eigentumsdelinquenz im Hochstift Bamberg im frühen 17. Jahrhundert, eine Untersuchung an Hand ausgewählter Diebstahlsdelikte.

1. Methode und Gliederung

Für diese Untersuchung wurde ein klar abgegrenzter Herrschaftsbereich im Alten Reich gewählt – das Hochstift Bamberg. Dabei steht die Annäherung der hochstiftischen Rechts- und Kriminalitätsgeschichte in der Frühen Neuzeit an Hand ausgewählter und bisher unveröffentlichter archivarischer Quellen über Eigentumsdelikte im Mittelpunkt. Dieser Quellenbezug grenzt nach der örtlichen Bestimmung auch den Zeitrahmen ein. Durch die bisher fehlende qualitative Analyse habe ich mich für Quellen entschieden, die zeitnah aneinender liegen, um somit den Gesamtumfang der Arbeit auf das gebotene Maß zu begrenzen. Deshalb behandele ich Eigentumsdelikte des frühen 17. Jahrhunderts, genauer gesagt für die im Zeitraum von 1600 bis 1611.

Um die empirischen Befunde in einen Kontext zu stellen, werde ich den ersten Teil der Arbeit mit den Rahmenbedingungen über das Hochstift Bamberg im frühen 17. Jahrhundert beginnen. Um die Analyse weiterhin gerecht in einen Hintergrund einzubetten, folgt die Darstellung der Rechtsnorm im Hochstift – die Bamberger Halsgerichtsordnung. Sie bildet damit die Quellenbasis der rechtshistorischen Betrachtung der Eigentumsdelinquenz im Hochstift Bamberg.

Im zweiten Teil der Arbeit werde ich von der Norm ausgehend mit der Analyse beginnen. Diese wird durch die Vorstellung der hier benutzten Quellen vorbereitet. Das Quellenmaterial wird unter historisch-kriminologischen Fragestellungen untersucht werden. Anschließend möchte ich die empirischen Teilbefunde mit übergeordneten Fragen verbinden. Beginnen werde ich mit der Straf- und Prozesswirklichkeit von Diebstahl im Hochstiftsterritorium in Bezugnahme auf die Archivalien. Ich werde schwerpunktmäßig die Realisierung bzw. Durchsetzung der herrschenden Norm am Beispiel des Diebstahls darstellen. Die Quellen geben nicht nur Aufschluss über die sanktionierende Obrigkeit, sondern gewähren uns zudem einen Blick auf den straffällig gewordenen Untertan. Der normative Ordnungsrahmen muss auch mit den gesellschaftlichen Bedingungsfaktoren verknüpft werden. Anschließend greife ich den Aspekt Begnadigungspraxis aus der Straf- und Prozesswirklichkeit heraus, um ihn einer gesonderten Betrachtung zu unterziehen. Im Anschluss an die Analyse möchte ich versuchen die Frage zu beantworten, inwiefern die Quellen als Ego-Dokumente betrachtet werden können. In der Schlussbetrachtung werde ich die gewonnenen Erkenntnisse und Zusammenhänge rekapitulieren.

Die vorliegende Untersuchung strebt keine geschlossene Darstellung des hochstiftischen Strafsystems an, sondern möchte quellennah entscheidende Aspekte herausstellen. Ausgehend von dem Archivmaterial sollen folgende Fragen beantwortet werden: Wie gestaltete sich das Verhältnis von Norm und Realität der Eigentumsdelinquenz im Hochstift Bamberg? Welche Rolle spielte dabei die Begnadigungspraxis? Was erfahren wir aus den Quellen über die Delinquenten?

Da den verschiedenen Kapiteln unterschiedliche Fragestellungen zu Grunde liegen, werde ich diese mit dem dazugehörigen Forschungsstand und den benötigten Begriffsdefinitionen einleiten. Den allgemeinen Rahmen meiner Arbeit bildet die Kriminalitätsgeschichte. Es ist daher unabdinglich, zunächst einen Überblick über die Forschung der deutschen historischen Kriminalitätsgeschichte und einen Versuch der Annäherung an die Rahmenbegriffe Kriminalität und Devianz zu unternehmen.

2. Forschungsüberblick

An dieser Stelle möchte ich einen Überblick[1] über die Forschung der deutschen historischen Kriminalitätsgeschichte geben. Sie entwickelte sich aus der Rechtsgeschichte heraus. Diese wiederum wies ein Desiderat bezüglich der Strafwirklichkeit und somit der Umsetzung von Normen auf, denn die Rechtsgeschichte untersucht schwerpunktmäßig Theorien und Normen. Bis in die 80er Jahre des 20. Jahrhunderts war die Beschäftigung mit Recht, Kriminalität und Strafe somit der Rechtsgeschichte vorbehalten.[2] Danach entfaltete sich im deutschsprachigen Raum die Kriminalitätsgeschichte als eigene Forschungsrichtung und wurde damit Gegenstand der historischen Forschung. Für die historische Kriminalitätsforschung selbst kamen die entscheidenden Impulse aus dem europäischen Ausland, welches die historische Kriminalitätsgeschichte schon frühzeitig als Forschungsschwerpunkt setzte.

Mit dieser in Deutschland neuen Forschungsrichtung veränderte sich die Herangehensweise weg von der Interpretation der Gesetzestexte hin zur Hinterfragung des kriminellen Verhaltens und der strafrechtlichen Ahndung desselben. Die historische Kriminalitätsforschung versteht sich dabei, laut Schwerhoff, als ein Teilbereich der allgemeinen Sozialgeschichte. Sie untersucht abweichendes Verhalten in der Vergangenheit „im Spannungsfeld von Normen, Instanzen und Medien sozialer Kontrolle einerseits, von gesellschaftlichen Handlungsdeterminanten und sozialen Lagen andererseits. Umgekehrt wird Kriminalität auch als zentraler Indikator für die Erforschung von gesamtgesellschaftlichen Zuständen und von historischem Wandel eingesetzt.“[3] Dabei verweist Härter darauf, dass für die neuere historische Kriminalitätsforschung die Konzentration auf die höhere Strafgerichtsbarkeit bzw. schwere Delikte und ihre Bestrafung kennzeichnend ist.[4] Die Kriminalitätsgeschichte versteht sich weiterhin, so führt Schwerhoff aus, als „relativ lockerer Zusammenhang von Fragen, die sich vor allem aus den gemeinsam benutzten Quellen über deviantes Verhalten und Sanktionen ergeben.“[5]

Als Pionierarbeiten der deutschen historischen Kriminalitätsforschung gelten die Studien von Blasius[6] über Eigentumsdelinquenz im preußischem Vormärz und Küther[7] zum Räuber- und Gaunertum. Sie standen in der Folgezeit vorerst alleine da. Grundlegend und wegweisend für die Erarbeitung der Thematik waren die Studien des Arbeitskreises „Historische Kriminalitätsforschung in der Vormoderne“ unter der Leitung von Blauert und Schwerhoff seit 1991.[8] Bis zu dieser Zeit konnten nur wenige Monographien genannt werden. Heute ist daraus eine neue Forschungsrichtung entstanden. So beurteilt Eibach das in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts beginnende Forschungsinteresse wie folgt: „Die 90er Jahre sind nun im Begriff, eine Hochzeit der Kriminalitätshistoriographie in Deutschland zu werden.“[9] Der Rückstand zur europäischen Forschung wurde durch einschlägige Untersuchungen in der Folgezeit aufgeholt und ist längst keine Beschäftigung mit einem vermeintlichen abseitigem Thema mehr.

Aus dem wachsenden Interesse an historischer Kriminalitätsforschung sind zahlreiche Spezial- und Deliktstudien entstanden. Die Studien über deviante Verhaltensweisen sind delikt- und gruppenspezifisch ausgerichtet. Sie werden des Weiteren in Studien über ländliche (Frank[10], Schulte[11], Wettman-Jungblut[12] ) und städtische (Schwerhoff[13], Eibach[14], Härter[15] ) Bereiche untergliedert. Die Publikationen der letzten Jahre rücken die Praxis der historischen Subjekte in den Vordergrund. Rudolph bescheinigt der Forschung allerdings noch im Jahr 2000 die Vernachlässigung der Entwicklung geistlicher Territorien trotz zahlreichen Studien über abweichendes Verhalten.[16] Abschließend möchte ich auf Schwerhoff verweisen: „Eine historische Kriminalitätsforschung wird weiterhin auf das Fundament der Strafrechtsgeschichte angewiesen sein.“[17] Denn genau dieser Rückgriff auf die Literatur der Strafrechtsgeschichte wird an verschiedenen Stellen dieser Untersuchung deutlich werden.

3. Allgemeine Begriffe

Im Vorfeld der Beschäftigung mit Eigentumsdelinquenz im Hochstift Bamberg im frühen 17. Jahrhundert bedarf es der Klärung grundlegender Begriffe – Kriminalität und Devianz bilden die Rahmenbegriffe für die vorliegende Untersuchung. Dabei muss beachtet werden, dass es sich bei diesen Begriffen um Phänomene handelt, die über längere Zeiträume existieren und hierbei einen inhaltlichen Wandel erfuhren.

Der Begriff der Kriminalität impliziert zuvorderst ein gesellschaftliches Konstrukt. Es bezeichnet die Tatbestände, die das jeweilige Kontrollsystem besonders missbilligt und bestraft sehen will.[18] „Kriminalität ist abhängig von gesellschaftlichen und staatlichen Einrichtungen, die auf Verbrechen antworten, sie verfolgen oder ahnden.“[19] Somit ist Kriminalität weiter die Summe aller strafrechtlich missbilligten Handlungen.[20] Das heißt, dass die Wahrnehmung von kriminellen Verhaltensweisen von der Einschätzung der betreffenden Gesellschaft abhängt. Weiterhin sieht man am geltenden Strafrecht bzw. Sanktionsanspruch was unter Kriminalität subsumiert wurde.[21]

Daraus ergibt sich, dass es keine allgemein gültige Definition der Kriminalität geben kann, denn sie ist von der jeweiligen zu untersuchenden Zeit abhängig. Kriminalität ergibt sich also aus der gültigen Norm bzw. daraus, was als kriminell aufgefasst und im Interesse der Herrschenden kriminalisiert wurde des Untersuchungszeitraumes. „[D]enn jeder Historiker wird bei der Auswahl und Darstellung von Ereignissen und Akteuren von Prinzipien und Perspektiven beeinflußt, gemäß deren er sich sein Verständnis der Gegenwart organisiert – der eine wird sie, um nur eines von vielen möglichen Gegensatzpaaren aufzugreifen, eher als normales soziales Phänomen und daher neutral, der andere eher als ein pathologisches Phänomen der Gesellschaft und daher negativ bewerten. Solch eine Definition kann gar nicht existieren, denn Begriffe wie 'Kriminalität' oder 'Verbrechen' sind Abstraktionen, die völlig unbekümmert eine Vielzahl von nach Zeit und Raum unterschiedlichen Handlungen unter einem einzigen Terminus subsumieren; auch die 'Kriminalität' der Vormoderne ist 'eine Benennung, die von außen an ein Verhalten herangetragen wird', aber kein 'irgendwie zustandegekommenes Endprodukt', das ohne seine 'prozeßhafte Entwicklung' und ohne die Dynamik seines Entstehungsprozesses analysiert und verstanden werden kann.“[22] Kriminalität beschreibt allerdings nur einen Teil der Normbrüche: „Kriminalität beschränkt sich als Begriff, Erscheinung, Wissen und sozialpolitisches Problem […] weitgehend auf die amtlich bekannt gewordenen Rechtsbrüche. Insofern liefert sie allerdings nur einen Anhaltspunkt für die wirkliche Kriminalität.“[23]

Unter Devianz ist das abweichende Verhalten, das im Widerspruch zu allgemeinverbindlich erklärten Normen einer Gesellschaft steht, zu verstehen. Sie kann aber nur in Relation zu einer bestimmten Norm näher bestimmt werden. Delinquenz ist die Straffälligkeit, die in der jeweiligen Strafgesetzgebung als kriminell verstanden wurde.[24] Wie auch Kriminalität als solche nicht ohne den Rahmen der zu betrachtenden Zeit erfasst werden kann, folgt auch der Begriff der Devianz keiner festgelegten Definition. Die Devianz ist in jeder Zeit entweder mündlich normiert oder schriftlich in einem Strafgesetz fixiert. „Die frühneuzeitliche Gesellschaft kennt nämlich keinen eindeutigen Begriff von Verbrechen, die Vorstellung das eines 'öffentlichen' Verbrechens hat sich überhaupt erst herausgebildet.“[25] Devianz ist somit das Verhalten oder Handeln, welches von der zeitgenössischen Wahrnehmung als von der Norm abweichend geltend gemacht wurde. Die tatsächliche Devianz ist somit weiterhin erst von der Norm abzulesen und in der tatsächlichen Sanktionierung zu sehen. Durch diesen Ansatz wird das „enge Koordinatensystem 'Kriminalität – Strafrecht – Strafe'“ zu dem „Beziehungsdreieck 'Devianz – rechtliche und soziale Normen - Strafe'“ erweitert.[26]

Zusammenfassend können Kriminalität und Devianz in Bezugnahme auf das Hochstift Bamberg im frühen 17. Jahrhundert zuvorderst in der zeitgemäß gültigen Strafnorm – der Bamberger Halsgerichtsordnung – schriftlich fixiert und tatsächlich unter Einbeziehung der gesellschaftlichen Meinung von Kriminalität und Devianz in der Strafwirklichkeit an Hand der aufgezeichneten Malefizamtsakten aufgezeigt werden. Das wiederum bedeutet, die Kriminalisierung von Diebstahl in der Bamberger Halsgerichtsordnung ist ein Beispiel, welches aufzeigt, was unter Kriminalität im Hochstift verstanden wurde. So kann in Verbindung mit der Strafnorm und der Strafwirklichkeit seine tatsächliche Handhabung und somit Stigmatisierung von Devianz aufzeigen.

II. Stadt und Hochstift Bamberg im frühen 17. Jahrhundert

Dieses Kapitel ist angelehnt an die von Rudolph und Schnabel-Schüle[27] vorgeschlagene Untergliederung in verschiedene Kategorien von Rahmenbedingungen. Sie sind jedoch der Fragestellung dieser Arbeit angepasst. So ist es möglich, dass manches kürzer dargestellt wird, wegfällt oder andererseits etwas ausführlicher behandelt wird. Prinzipiell bilden diese Bedingungen einen Bezugsrahmen, der eine bessere Vergleichbarkeit zwischen unterschiedlichen Herrschaftsräumen gewährleistet.

1. Forschungsstand

Die Forschungslage zum frühneuzeitlichen Hochstift Bamberg ist eher unbefriedigend. Eine Überblicksdarstellung über das Hochstift in der Frühen Neuzeit bietet Looshorn[28]. Ergänzend hierzu sind das Handbuch der bayerischen Geschichte[29] und Oberfranken in der Neuzeit bis zum Ende des Alten Reiches von Roth[30] zu benennen.[31]

Für die politischen Rahmenbedingungen[32] sind die Forschungen von Endres[33] und Weiss[34] verwendet worden. Das Werk von Weiss ist die umfassendste und neueste Publikation in der Forschung über das Hochstift Bamberg. Bei genauer Betrachtung der Forschung fällt auf, dass mit wenigen Ausnahmen die neuere Literatur für die geographischen und ökonomischen Rahmenbedingungen die zurückliegenden Publikationen zitiert, wie beispielsweise Gehm[35], Neukam[36] und Maierhöfer[37]. Die erwähnten Ausnahmen wie etwa Greving[38], Morlinghaus[39] und Schneidawind[40] gründen ihre Aussagen auf gesichtetes und von ihnen ausgewertetes Archivmaterial. Das macht diese Autoren um einiges interessanter, auch wenn man ihre Schlussfolgerungen durchaus anzweifeln kann. Ähnliches gilt für die Literatur über die institutionellen Rahmenbedingungen. Hier sind beispielhaft Schmitt[41], Neundörfer[42] und Kist[43] zu nennen, Letzterer gilt in der Forschung allerdings als veraltet.

Dies führt zu einem fragmentarischen Geschichtsbild des Hochstifts in der Neuzeit. Ich möchte dieses Bild, immer wenn es nötig ist, aufgreifen und als „Flickenteppich“ bezeichnen. Denn wiederholt trifft man in der Forschung auf Lücken, die im Rahmen dieser Arbeit zwar nicht zu füllen, aber dennoch aufzuzeigen sind. Aus dieser Problematik ergibt sich die Schwierigkeit, das Hochstift Bamberg im Untersuchungszeitraum hinreichend zu analysieren. Es muss auf Erkenntnisse über das 16. Jahrhundert zurück- und auf die über das 18. Jahrhundert vorgegriffen werden, um das eigentliche Thema der Arbeit in seinen Hintergrund – das Hochstift Bamberg im frühen 17. Jahrhundert – einbetten zu können.

2. Politische Rahmenbedingungen

2.1. Fränkischer Reichskreis und Reich

Um das Jahr 1500 begann Kaiser Maximilian I., das Heilige Römische Reich Deutscher Nation in verschiedene Reichskreise im Rahmen der Landfriedenseinung einzuteilen. Der Reichskreis mit der Nummer Eins umfasste den fränkischen Raum und somit auch das Hochstift Bamberg. Dem Fränkischen Reichskreis waren ab 1522 die drei fränkischen Hochstifte Bamberg, Würzburg und Eichstätt, die zollerischen Fürstentümer Ansbach und Kulmbach-Bayreuth, die fünf Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Windsheim, Schweinfurt und Weißenburg samt den Reichsdörfern Gochsheim und Sennfeld sowie die in Franken ansässigen Grafen und Herren zugehörig.[44] Schmid ergänzt namentlich die in diesem Raum ansässigen Grafen von Henneberg[45], Hohenlohe, Erbach und Wertheim sowie die Schenk von Limburg.[46] Endres bewertet den Fränkischen Reichskreis folgender Maßen: „Franken wurde als „der erst und furnembst“ Kreis bezeichnet. Diese Nennung an erster Stelle weist nicht nur auf die traditionelle Königsnähe hin, sondern auch auf die zentrale Lage mitten im Reich. Denn nach der seit 1522 weitgehend definitiven Einteilung des Reichs in insgesamt zehn Kreise war Franken umgeben von sechs weiteren Nachbarkreisen und dem Königreich Böhmen.“[47] Das Hochstift Bamberg saß auf der Bank der geistlichen Fürsten im Fränkischen Reichskreis. Als Vertreter der geistlichen Fürsten in diesem Reichskreis hatte der Bamberger Fürstbischof die Aufgaben das Direktorium auszuüben und die Kreiskanzlei nebst Archiv zu verwalten. Der Fränkische Reichskreis hatte bis 1806 Bestand.[48]

Das Hochstift Bamberg hatte stets ein gutes Verhältnis zum Kaiser. „Unter den geistlichen Fürstentümern nahmen die beiden Hochstifte Bamberg und Würzburg eine besondere Stellung ein, standen sie doch in der Reichsmatrikel an der Spitze sämtlicher Bistümer, nach den Kürfürsten und den Erzbistümern. Waren ausserdem diese beiden Bistümer in einer Hand vereinigt, so wurde sein Herrscher damit zu einem der mächtigsten Fürsten Süddeutschlands und zugleich besass er die beherrschende Stellung im fränkischen Kreise.“[49] Der einzige bekannte Bruch in dieser Beziehung ereignete sich während der Regierungszeit Johann Philipps von Gebsattel. Mit der Kritik an seinem Lebenswandel verschlechterte sich die Beziehung zwischen Reich und Hochstift. Darauf möchte ich im folgenden Kapitel näher eingehen.

2.2. Hochstift Bamberg

Im Hochstift Bamberg vereinigte der Bischof das geistliche und weltliche Amt eines Reichsfürsten in einer Person, musste allerdings zusammen mit den Domkapitularen regieren. So ist es nicht verwunderlich, dass sowohl der Fürstbischof als auch das Domkapitel zu allen Zeiten stets nach Unabhängigkeit strebten und Kompetenzkämpfe zwischen ihnen herrschten.[50] Da im geistlichen Territorium Bamberg rechtlich natürlich eine Erbfolge nicht möglich war, wählte das Domkapitel als mächtigste Instanz nach dem Ableben des Bischofs dessen Nachfolger. Darauf folgend wurde der gewählte Bischof von Papst und Kaiser bestätigt.[51] Die eheliche Geburt, Subdiakonatsweihe, akademische Ausbildung und das Verbot der Bistumskumulation waren die Voraussetzungen, um zum Bischof gewählt zu werden.[52] In dem zu untersuchenden Zeitraum waren erst Johann Philipp von Gebsattel (1599-1609) und dann Johann Gottfried von Aschhausen (1609-1622) Fürstbischöfe des Hochstifts Bamberg.

Am 26. Dezember 1598 starb der amtierende Bischof Neidhard von Thüngen (1591-1598). Entgegen Bedenken der Kirche wurde Johann Philipp von Gebsattel zum neuen Bischof gewählt. Kist formuliert diese Problematik folgendermaßen: „Dank der offenkundig falschen Berichtserstattung und dank seines diplomatischen Geschicks erreichte Johann Philipp, gegen dessen Person schwerwiegende Bedenken geltend gemacht wurden, sowohl die kaiserliche wie die päpstliche Bestätigung.“[53] Dieses Misstrauen Gebsattel gegenüber gründete sich auf Vermutungen, wonach er beispielsweise nicht dem katholischen Glauben nachginge und sich an ketzerischen Aufständen beteilige.[54] Nach seiner Wahl entließ er zum katholischen Glauben bekennende Hofbeamte und besetzte diese Ämter mit Kirchengegnern. Johann Philipp von Gebsattel unterhielt freundschaftliche Beziehungen zu den angrenzenden lutherischen und calvinistischen Fürsten. Er pflegte wider der päpstlichen Anordnung und zahlreichen kaiserlichen Ermahnungen den ungebundenen Lebenswandel eines Renaissancemenschen. Sein konfessionelles Fehlverhalten mündete darin, dass er sich die Gegnerschaft von Kaiser, Papst und dem Würzburger Bischof zuzog. Das anfängliche Wohlwollen wandelte sich in Distanz und schlug schließlich in Gegnerschaft um. Diese Formierung gegen ihn kennzeichnete die weiteren außenpolitischen Kontakte des Hochstiftes während seiner Regierungszeit.[55] Diese Gegnerschaft zog sich über Jahre hinweg. Absetzungsgedanken wurden jedoch durch den Tod Gebsattels nichtig. Am 26. Juni 1609 starb er an einer pestähnlichen Krankheit. Unter der Regierung Gebsattels kam es zur Stagnation der kirchlichen Restauration des Bistums. Zu den herausragenden Verdiensten Gebsattels zählt die Erweiterung und Modernisierung der Forchheimer Festigungsanlagen. Unerwähnt bleibt häufig die Tatsache, dass auf Anweisung Johann Philipps von Gebsattel hin die erste Karte der Stadt Bamberg entstanden ist – der Zweidler´sche Plan von 1602.

Neuer Bischof wurde zu Gunsten der Kirche Johann Gottfried von Aschhausen, wenn er auch als zweite Wahl galt. Der favorisierte Kandidat Johann Christoph Neustetter lehnte wegen „seinem unbeständigem Gesundheitszustand“[56] ab. Nach dem Tod des Würzburger Bischofs Julius Echter von Mespelbrunn (1573-1617) wurden mit der Ernennung Aschhausens zum Bischof von Würzburg erstmals die fränkischen Hochstifte am Main, Bamberg und Würzburg vereint. Damit war vorerst weiteren Grenzstreitigkeiten zwischen den Hochstiften vorgebeugt. Aschhausen starb am 29. Dezember 1622. Zu seinen Verdiensten zählen die Verminderung der Schuldenlast, strikte Durchführung der Gesetze und die Förderung der Rechtssicherheit. Er verfolgte eine zielbewusste Reformarbeit, um sowohl die kirchlichen als auch die politischen Verhältnisse im Hochstift zu verändern. Der Nachfolger Aschhausens, Johann Georg II. Fuchs von Dornheim (1623-1633), führte das Reformwerk seines Vorgängers fort.[57]

Als weltlicher und geistlicher Herrscher seines Territoriums übertrug der Bamberger Bischof die Blutgerichtsbarkeit auf einen Stellvertreter. Somit konnte er nicht in ein Gerichtsverfahren eingreifen oder dessen Ausgang bestimmen. Während der Regierungszeit der Bischöfe Gebsattel und Aschhausen wurden zudem keine Er-lasse, Mandate oder Verordnungen ausgemacht, die maßgeblich zu dem darzustellenden Bild von Eigentumsdelinquenz im frühneuzeitlichen Hochstift Bamberg beitragen könnten. Jedoch konnten die Bischöfe durch Gnadenbitten ihrer Untertanen in die Rechtssprechung eingreifen. Dies bedurfte allerdings erst der aktiven Bemühung eines Untertanen. Auf diese umfangreiche Thematik wird gesondert im Kapitel IV.3. eingegangen.

3. Geographische Rahmenbedingungen

„Würzburg und Bamberg zählten nach dem Urteil der damaligen Reichsschriftsteller zu den schönsten Städten Deutschlands. Sie besaßen prächtige Dome, stattliche Kirchen, ausgedehnte Residenzbauten und schöne Domherrnhöfe. Aber die bürgerlichen Häuser waren unansehnlich. Die Leute lebten in engen, schmutzigen Gassen zusammengedrängt. Der Verkehr stockte schon früh, denn mit Sonnenuntergang wurden die Tore der Stadt geschlossen“[58] Die Stadt Bamberg war in der Frühen Neuzeit keine einheitliche, planmäßige oder zusammengewachsene Stadt. Die fehlende geplante Stadtlage bescheinigt auch Greving: „Der eigenartige verschlungene Verlauf der Verkehrswege durch Immunitäten und Stadtgerichtsbezirk und die unabhängig nebeneinander existierenden 'verfassungstopographischen'[59] Einheiten sind ein deutlicher Fingerzeig auf die komplexe innere Struktur der Bischofsstadt.“[60]

Bamberg war in die vier Immunitäten Kaulberg (Domstift), St. Stephan, St. Jakob sowie Kloster Michelsberg und die Bürgerstadt/Stadtgerichtsbezirk unterteilt.[61] Die Immunitäten der Stadt waren durch Mauern, Hecken, Tore und Gassenketten abgegrenzt. Der Domberg überragte die Stadt Bamberg.[62] Dieser sowie der Stephansberg, Kaulberg, Jakobsberg, Michelsberg und der Abtsberg geben Bamberg den Beinamen „Stadt der sieben Hügel“. Im Nordosten fließt der Main und im Süden die doppelläufige Regnitz durch die Stadt.

Das Gebiet des Hochstifts war kein geschlossenes Territorium. Seine Größe war daher schwer zu ermitteln. Im Hochstift lagen mehrere reichsritterschaftliche und reichsständische Gebiete.[63] Die Grenzen des Hochstifts umreist Neukam wie folgt: „im Norden das Herzogtum Coburg bzw. das Vogtland, im Osten das Fürstentum Brandenburg-Bayreuth und die obere Pfalz, im Süden das Nürnberger Territorium und das Fürstentum Brandenburg-Ansbach, im Westen das Hochstift Würzburg, die Grafschaften Castell und Schwarzenberg.“[64] Caspary wird bei der Grenzziehung des hochstiftischen Territoriums deutlicher: „Das Bamberger Territorium reichte vom Amt Teuschnitz im Norden bis zum domkapitelischen Amt Fürth bei Nürnberg im Süden, im Westen von Amt Oberscheinfeld bis zum Amt Vilseck im Osten. Vilseck, Neuhaus-Veldenstein, Oberscheinfeld, Zeil, Tambach, Theres und Fürth am Berg lagen als Enklaven im Würzburgischen, Coburgischen, Schwarzenbergischen und Kurbayerischen. Ämter des Hochstifts Würzburg, der Markgrafschaft Bayreuth oder all die kleinen Territorien der Reichsritterschaft durchsetzten das Bamberger Territorium mit seiner Nord-Süderstreckung von etwa 120 km und West-Osterstreckung von etwa 100 km.“[65]

In der Literatur kursieren die verschiedensten Angaben von Einwohnerzahlen der Stadt und des Hochstifts Bamberg im Zeitraum vom 16. bis zum 18. Jahrhundert. An dieser Stelle soll weder die Richtigkeit noch die Plausibilität der Angaben bewertet werden. Es soll lediglich eine Übersicht der erarbeiteten Zahlen aus der Forschung gegeben werden. Die neueste Untersuchung zur Demographie Bambergs bietet Greving. Sie versucht an Hand von Steuerlisten die Einwohnerzahl der Stadt Bamberg im 16. Jahrhundert zu rekonstruieren. Sie schildert ein schweres Unterfangen auf Grund der starken Gliederung der Stadt.[66] In ihrer Hochrechnung ermittelt sie 7.956[67] Einwohner. Caspary gibt für das Ende des 17. Jahrhunderts für das gesamte Hochstift an, dass etwa 90.000 Einwohner eine Fläche von 65 Quadratmeilen, die etwa 3.600 Quadratkilometer entspricht, bewohnten. Diese Zahlen entlehnt er der systematischen Hochrechnung von Morlinghaus.[68] Für die Stadt Bamberg berechnet er für 1811/12 17.095[69] Einwohner. Für das ehemalige Hochstift gibt er für dieselbe Zeit eine Zahl von 108.139[70] für 35 Ämter an. Zu der Problematik der Erhebung von Einwohnerzahlen bezüglich der Stadt und des Hochstifts erklärt er folgendes: „Die selbstständige Stellung und die oft zersplitterte und streuartige Lage des ritterschaftlichen und domkapitlichen Besitzes innerhalb des Hochstifts machten es unmöglich, die Bevölkerungs- und Wirtschaftsstatistik auf diesen auszudehnen. Auch geben die Quellen nicht lückenlos Aufschluß. Es ist deshalb notwendig, sich auf die dem Bischof unmittelbar unterstellten Ämter zu beschränken, aber die sogenannten 'mittelbaren Untertanen' beiseite zu lassen.“[71] Neukam nennt für das 18. Jahrhundert folgende Zahlen. Die Stadt sei im Vergleich zu Würzburg (12.000-15.000 Einwohner) und Nürnberg (30.000 Einwohner) mit 15.000 Einwohnern eine relativ große Stadt. Für das Hochstiftterritorium gibt er auf 65 Quadratmeilen eine Einwohnerzahl von 150.000-195.000 an. Wild gibt dieselben Daten an und verweist damit auf Schneidawind.[72] Dieser wiederum gibt für das Jahr 1797 20.000 Einwohner für die Stadt und 180.000-195.000 Einwohner für das Hochstift an.[73] Die häufigste Nennung in der Literatur für das 18. Jahrhundert sind auf 65 Quadratmeilen 150.000 Einwohner für das Hochstiftsgebiet Bamberg. Wie viele Menschen letztendlich wirklich in der Stadt und im Hochstift Bamberg im frühen 17. Jahrhundert lebten, lässt sich an Hand dieser Angaben nicht exakt eruieren.

4. Ökonomische Rahmenbedingungen

Das Hochstift Bamberg war laut Wild ein finanzkräftiges Territorium. Er räumt jedoch ein, dass es durch Kriege schwer geschädigt in das 17. Jahrhundert hinüberging.[74] Morlinghaus verdeutlicht diese Aussage: „Die Bauern- und Markgrafenkriege hatten das Hochstift in die größte Verschuldung gestürzt, von der es sich bei der Jahrhundertwende [16. zum 17. Jahrhundert] trotz aller Anstrengungen der geistlichen Regierungen noch nicht erholt hat.“[75] Greving erwähnt für das 16. Jahrhundert hingegen keine großen Verluste. Das Vermögen eines Hochstiftsuntertanen im 16. Jahrhundert war relativ konstant. „Sicherlich kann man sagen, daß ein Großteil der Bevölkerung in bescheidenen, aber im wahrsten Sinne des Wortes ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, ohne die Möglichkeit, Reichtümer anzuhäufen, aber auch ohne in der Existenz bedroht zu sein oder gar unter dem Existenzminimum zu leben.“[76]

Die Inselstadt, umschlossen von den beiden Regnitzarmen, bildete das wirtschaftliche Zentrum der Stadt Bamberg.[77] Der Großteil der Bürger ging dem Handwerk nach, welches am lokalen Markt ausgerichtet war. Das gewerbliche Leben war in der Frühen Neuzeit in Form einer handwerksmäßigen Organisation vorzufinden. Das Monopol der einzelnen Handwerke beschränkte sich nicht nur auf die Stadt selbst, sondern auf das gesamte Territorium des Hochstifts Bamberg.[78] Wirtschaftlich war Bamberg unterentwickelt und in einem spätmittelalterlichen zünftigen Zustand. Wild umschreibt dieses Verhältnis wie folgt: „sie [Würzburg und Bamberg] befanden sich noch wie im Zustande des Schlafes, als sie von den vorwärtsdrängenden Ideen der neuen Zeit berührt wurden.“[79] Erst im 18. Jahrhundert unter Bischof Friedrich Karl von Schönborn (1729-1746) wurden wirtschaftliche Reformen durchgeführt.[80] Auch Morlinghaus bescheinigt dem Hochstift einen mittelalterlichen Handelszustand. Das Hochstift vollzog den Güteraustausch nur untereinander und nicht nach außen. „Dieser Güteraustausch zwischen Land und Stadt in der Neuzeit kann nicht als 'Agrarmerkantilismus' bezeichnet werden, sondern er ist eine bloße Fortsetzung der mittelalterlichen Stadtwirtschaft.“[81] So bezeichnet er schließlich die Bambergische Wirtschaft als eine konservativ ausgerichtete. Jedoch resümiert Morlinghaus, dass Bamberg nie arm gewesen sei und gute Grundlagen für natürliche Lebensbedingungen gehabt hätte. Nur läge die Rückständigkeit des Hochstifts an der Hemmung der Entwicklung. Das wirtschaftliche Leben im Hochstift sei schließlich ein Nebeneinander von modernen Ansätzen mit veralteten Regierungsmethoden und einem zielstrebigem Nachahmen großer Vorbilder.[82] Daneben stellt Greving zusammenfassend noch für das 16. Jahrhundert heraus, dass Bamberg seine natürlichen und menschlichen Ressourcen nicht voll auszuschöpfen vermochte. „Ein Hindernis für den wirtschaftlichen Aufschwung Bambergs war sicherlich nicht zuletzt die starke Zergliederung in topographische und steuerliche Einheiten.“[83] Sie führt jedoch abschließend weiter aus: „Von den Gesamtvermögenswerten ist Bamberg für die Mitte des 16. Jahrhunderts mit der Residenzstadt Stuttgart vergleichbar. Es gehört damit zu den Residenzstädten mittlerer Größe, die durchaus nicht nur von regionaler Bedeutung waren.“[84]

5. Institutionelle Rahmenbedingungen

Die weltliche Verwaltung im Hochstift Bamberg war seit dem 16. Jahrhundert unterteilt in Hofrat und Hofkammer. Der Hofrat war in einer Doppelfunktion einerseits für die Leitung der Regierungsgeschäfte und andererseits als oberste Gerichtsinstanz zu-ständig. Er war somit die zentrale Stelle der weltlichen Verwaltung und der Justizpflege. Der Hofrat richtete spezielle Kommissionen für die hohe Gerichtsbarkeit, das Malefizamt und für die niedere Gerichtsbarkeit, das Hofgericht, ein. Die Hofkammer wiederum beschäftigte sich mit der Finanzwirtschaft. Über diesen Behörden stand die Kanzlei des Bischofs und des Hofrates.[85] Die Herrschaft des Bischofs über die Stadt Bamberg beschränkte sich bis 1748, als die Immunitäten aufgelöst wurden, auf die Bürgerstadt/Stadtgericht, da die vier Immunitäten der Stadt eigenständig waren.

Das Hochstiftsgebiet war in Ämter als Verwaltungseinheiten unterteilt. Zuvorderst sind die Oberämter zu nennen. Tatsächlich wurde das Hochstift von Vogtei-, Kasten-, Steuer- und Zentämtern verwaltet. Die Kompetenzen und Grenzen dieser Ämter waren nicht klar geschieden, wie auch ihre Anzahl variierte.[86] Für die Regierungszeit Peter Philipps von Dernbach (1672-1683) gibt Caspary 16 Kastenämter, 16 Vogteiämter, 45 Steuerämter, 15 Forstverwaltungsstellen, 23 Zollstellen sowie neun mittelbare Ämter an. Da jedoch laut Caspary die Steuerämter auch die Kasten-, Vogtei- und Forstämter umfassten, errechnet er somit 40 landesherrliche Ämter für das Hochstift Bamberg Ende des 17. Jahrhunderts.[87] Die Zentämter lässt er jedoch offen. Diese Ämterorganisation vergleicht Neukam mit einer mittelalterlich anmutenden Verwaltung. „Zu einer Zerschlagung allerdings und modernen Gliederung der alten Vogt- und Zentämter ist es aber nicht gekommen und so konnten alle derartigen Unternehmungen nicht zu einer gleichmäßigen und neuzeitlichen unteren Gerichts- und Verwaltungseinheit gelangen, wie dies etwa in den altbayerischen Landgerichten seit langem erreicht war.“[88]

Die Gerichtshoheit oblag in allen Jahrhunderten der Frühen Neuzeit dem Bamberger Fürstbischof. Sie umfasste die hohe Blutgerichtsbarkeit bis zur niederen Straf- und Zivilgerichtsbarkeit. Da jedoch der Grundsatz ecclesia non sitit sanguniam galt, vergab der Bischof dieses Amt an einen Stellvertreter. Da die vorliegende Arbeit sich mit dem Delikt der Eigentumsdelinquenz und somit der Blutgerichtsbarkeit beschäftigt, bleiben sowohl die niedere als auch die Zivilgerichtsbarkeit außen vor. Die innerstädtische Gerichtslandschaft war laut Morlinghaus an die Teilung der Stadt in Rechtsbereiche angepasst. So hatten die vier geistlichen Immunitäten je eine eigene Niedergerichtsbarkeit, die Bürgerstadt ein Stadtgericht. Für die hochstiftischen Untertanen in der Stadt war das Vizedomamt zuständig.[89] Gerteis fasst die verwirrende innerstädtische Gerichtszuständigkeit wie folgt zusammen: „Keineswegs waren alle Bewohner einer Stadt einheitlich dem städtischen oder lokalen Gericht unterworfen, Domimmunitäten, Stifte und Klöster bildeten eigene Rechtsbereiche in der Stadt. Mit ihren eigenen Mauerberingen schlossen sie sich auch äußerlich von der 'Bürgerstadt' ab, was z.B. Bamberg bis ins 17. Jahrhundert hinein den Eindruck eines weitläufigen, aus unterschiedlichen Städten bestehenden Ortes erweckt.“[90]

Das Gebiet des Hochstifts war in 29 verschiedene Zentbereiche unterteilt. Diese wurden unterschiedlich u.a. als Zent, Zentamt, Fraisch- oder Zentgericht betitelt. Diese Bezeichnungen sind synonym[91] und beinhalten eine jurisdiktionelle Funktion. Diese implizieren die hohe Gerichtsbarkeit. Ein Zentamt war in einem bestimmten Ort ansässig, aber für einen gesamten Bezirk zuständig, der mehrere Ortschaften unter sich vereinen konnte.[92] Im Laufe des 16. Jahrhunderts hatte sich die Organisation des hochstiftischen Gerichtswesens und somit die Aufgabenverteilung der einzelnen Ämter verändert.

Es besteht in der Literatur keine einheitliche Meinung darüber, wann das Malefizamt gegründet wurde. Sicher ist, dass es als Kommission innerhalb des Hofrates zwischen dem 16. oder 17. Jahrhundert errichtet wurde. Denkbar ist, dass diese Behörde wegen der höchst unübersichtlichen Organisation und Zuständigkeit der hochstiftischen Gerichtsbarkeit ins Leben gerufen wurde. Das Malefizamt war als oberste Instanz und zentrale Behörde des Hochstifts über die peinliche Gerichtsbarkeit zu verstehen.[93] Es hatte seinen Sitz in der Alten Hofhaltung in der Stadt Bamberg.[94]

Das genaue Datum der Errichtung dieses Amtes ist ungewiss, da Entstehung und Funktion bisher noch nicht umfassend erforscht sind. Neukam[95], Kappl[96] und Neundörfer[97] beispielsweise meinen, das Malefizamt sei im 17. Jahrhundert errichtet worden. Auch Rupprecht spricht von „dem frühen 17. Jh.“[98]. Dem widerspricht, dass der im Staatsarchiv vorhandene Bestand B 68 der Malefizamtsakten bereits in der Mitte des 16. Jahrhunderts (1540) mit seinen Aufzeichnungen beginnt. So auch Heydenreuter: „Die Zuständigkeit der Zentgerichte wurde seit dem 16. Jh. durch die Zentralbehörden eingeschränkt. So zog etwa im Hochstift Bamberg das 1540 errichtete Bamberger Malefizamt die wichtigsten Strafrechtskompetenzen der 29 Bamberger Zentämter an sich.“[99] Diese Vermutung stützt er meiner Meinung nach darauf, dass die Akten selbst 1540 beginnen. Auch Kappl vermerkt, dass die Arbeit des Malefizamts 1540 begann. Er grenzt jedoch ab, indem er an Hand der verschiedenen Titel des Archivbestandes die Angliederung des Amtes an den Hofrat auf das Jahr 1686 datiert. Denn die Malefizamtsakten werden ab 1540 als „Centbuch etlicher Pflegen, Ämter, Städte, Märkte und Flecken, worinnen sich allerhand Malefizcasus, Cent-Fraischfälle ereignet“, ab 1615 als „Protocollum maleficarum“ und ab 1686 als „Protocollum Concilii Aulici Criminale“ betitelt.[100] Wenn nach Kappl somit die Behörde erst 1686 entstanden ist, lässt er doch offen, welche Verwaltungsstelle das Archivmaterial zuvor hervorgebracht hat. Es ist jedoch anzunehmen, dass das kaiserliche Landgericht am Roppach in Hallstadt, als oberste Gerichtsbehörde, alle Blutgerichtsfälle des Hochstiftes „sammelte“. Auch ist es möglich, dass das Hofgericht in Bamberg derartige Fälle vermerkte. Bevor diese Zuständigkeit durch das Malefizamt eindeutig geregelt wurde, waren die Kompetenzen von Hof- und kaiserlichem Landgericht nicht klar geregelt und liegen noch heute im Dunkeln.[101] Hier wird dringend Grundlagenforschung benötigt. Meiner Meinung nach deuten sowohl der Beginn des Bestandes B 68 des Bamberger Malefizamtes als auch die reformierte Halsgerichtsordnung von 1580 auf die Entstehung des Amtes im 16. Jahrhundert hin. Letztlich kann die genaue Entstehungszeit des Malefizamtes auf Grundlage dieses Materials nicht geklärt werden. Sicher ist, dass in dem zu untersuchendem Zeitraum an Hand der bearbeiteten Quellen belegt werden kann, dass das Malefizamt aktiv tätig war. Das erste von mir untersuchte Eigentumsdelikt wurde im Januar 1600 vom Malefizamt schriftlich fixiert.[102]

An dieser Stelle soll in gebotener Kürze die Organisation der Zenten vor der Entstehung des Malefizamtes an Hand der Literatur dargestellt werden, um einen Ver-gleich zu ermöglichen. Wie schon erwähnt war das Zentamt bisher im Besitz der hohen Gerichtsbarkeit. Diese wurde durch Zentgrafen und Schultheißen ausgeübt. Jenen Ämtern stand ein Schöffenkollegium zur Seite. Seit dem 15. Jahrhundert konnte der bischöfliche Schultheiß auch Zentrichter sein.[103] Jedoch reduzierte sich im weiteren Verlauf der Zuständigkeitsbereich der Zent auf die vier hohen Rügen.[104] Das bedeutet, dass jede Zent eigenständig über die vier hohen Rügen verhandelte und urteilte. Jeder Zentbezirk war somit theoretisch für sich geschlossen.

Um die Aufgaben zwischen dem Malefizamt und Zentämtern des Hochstifts im frühen 17. Jahrhundert nachvollziehen zu können, greife ich exemplarisch die Ämter Forchheim, Stadtsteinach und Memmelsdorf heraus.[105] Diese Darstellung kann jedoch nicht für alle Ämter gelten. Wenn auch angenommen werden kann, dass sich die Struktur in den übrigen Zenten des Hochstifts analog verhielt. Eine sichere Behauptung, dass dem so sei, kann jedoch erst folgen, wenn jede Zent einzeln erforscht und die Ergebnisse verglichen sind. Obwohl es den angesprochenen „Flickenteppich“ weiter ausdehnt, kann diese Arbeit eine solche Grundlagenforschung nicht leisten. Für Forchheim und Stadtsteinach liegen die Publikationen von Rupprecht und für Memmelsdorf von Schrott[106] zu Grunde. Die Aufgaben der genannten Zentämter in dem zu untersuchenden Zeitraum beschränkten sich auf die Festnahme des vermeintlichen Täters, der Untersuchung des Tatbestandes und später der Urteilsverkündung und Vollstreckung. Die Urteilsfindung, also die tatsächliche Rechtssprechung jedoch wurde dem Bamberger Malefizamt nach erfolgter schriftlicher Anzeige überlassen.[107] Dass es sich derart verhielt, untermauern nicht nur allgemeine Aussagen der Literatur[108] sondern auch die im Archiv gesichteten Bestände. Im Bestand A 231 – den Rechnungsbüchern der Zent Memmelsdorf – findet der eben geschilderte Ablauf seine Bestätigung. Die detaillierte Abfolge eines Prozesses wird am Beispiel im Kapitel V. 2.3. behandelt.

[...]


[1] Der Rahmen dieser Arbeit lässt es nicht zu, alle Werke aufzuzählen. Es werden beispielhaft verschiedene wichtige Publikationen aufgeführt ohne den Anspruch auf eine vollständige Darstellung der Forschung zu erheben.

[2] Schwerhoff, Gerd, Köln im Kreuzverhör, Kriminalität, Herrschaft und Gesellschaft in einer frühneuzeitlichen Stadt, Bonn/Berlin 1991, S. 17f.

[3] Schwerhoff, Gerd, Devianz in der alteuropäischen Gesellschaft, Umrisse einer historischen Kriminalitätsforschung, in: Kunisch, Johannes/Luig, Klaus /Moraw, Peter/Press, Volker (Hg.), Zeitschrift für historische Forschung, 19. Band, Heft 1/4, Berlin 1992, S. 387.

[4] Härter, Karl, Policey und Strafjustiz in Kurmainz, Gesetzgebung, Normdurchsetzung und Sozialkontrolle im frühneuzeitlichen Territorialstaat, Erster Halbband, in: Studien zur europäischen Rechtsgeschichte, Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt am Main 2005, S. 3.

[5] Schwerhoff, Devianz in der alteuropäischen Gesellschaft, S. 417.

[6] Blasius, Dirk, Bürgerliche Gesellschaft und Kriminalität, Zur Sozialgeschichte Preußens im Vormärz, Göttingen 1976.

[7] Küther, Carsten, Räuber und Gauner in Deutschland, Das organisierte Bandenwesen im 18. und frühen 19. Jahrhundert, Göttingen 1976.

[8] Häberlein, Mark, Themen, Neuere Untersuchungsschwerpunkte, in: Völker-Rasor, Anette (Hg.), Oldenbourg Geschichte Lehrbuch, Frühe Neuzeit, München 2000, S. 352f.

[9] Eibach, Joachim, Neue historische Literatur, Kriminalitätsgeschichte zwischen Sozialgeschichte und Historischer Kulturforschung, in: Sybel, Heinrich von (Hg.), Historische Zeitschrift, Band 263, München 1996, S. 682.

[10] Frank, Michael, Dörfliche Gesellschaft und Kriminalität, Das Fallbeispiel Lippe 1650-1800, Paderborn/München 1995.

[11] Schulte, Regina, Das Dorf im Verhör, Brandstifter, Kindsmörderinnen und Wilderer vor den Schranken des bürgerlichen Gerichts; Oberbayern 1848-1919, Reinbek bei Hamburg 1989.

[12] Wettmann-Jungblut, Peter, Der nächste Weg zum Galgen? Eigentumskriminalität in Südwestdeutschland 1550-1850, Saarbrücken 1997.

[13] Schwerhoff, Köln im Kreuzverhör, 1991.

[14] Eibach, Joachim, Frankfurter Verhöre, Städtische Lebenswelten und Kriminalität im 18. Jahrhundert, Paderborn/München/Wien/Zürich 2003.

[15] Härter, Policey und Strafjustiz in Kurmainz, 2005.

[16] Rudolph, Harriet, >>Eine gelinde Regierungsart<<, Peinliche Strafjustiz im geistlichen Territorium. Das Hochstift Osnabrück (1716-1803), in: Blauert, Andreas/Dinges, Martin/Häberlein, Mark/ Kaufmann, Doris/Rublack, Ulinka/Schwerhoff, Gerd (Hg.), Konflikte und Kultur – Historische Perspektiven, Band 5, Konstanz 2000, S. 14.

[17] Schwerhoff, Gerd, Köln im Kreuzverhör, S. 21.

[18] Schwerhoff, Gerd, Aktenkundig und Gerichtsnotorisch, Einführung in die Historische Kriminalitätsforschung, in: Gestrich, Andreas/Marßolek, Inge/ Medick, Hans/ Potthast, Barbara/ Röckelein, Hedwig/ Schwerhoff, Gerd/ Wagner-Hasel, Beate (Hg.), Historische Einführungen, Band 3, Tübingen 1999, S. 10.

[19] Kaiser, Günther, Kriminalität, in: Kaiser, Günther/ Kerner, Hans-Jürgen/ Sack, Fritz/ Schellhoss, Hartmut (Hg.), Kleines Kriminologisches Wörterbuch, 3. Auflage, Heidelberg 1993, S. 238.

[20] Schwerhoff, Gerd, Karrieren im Schatten des Galgens. Räuber, Diebe und Betrüger um 1500, Kriminalitätsgeschichte – Blicke auf die Ränder und das Zentrum vergangener Gesellschaften, in: Schmitt, Sigrid/Matheus, Michael (Hg.), Kriminalität und Gesellschaft in Spätmittelalter und Neuzeit, Stuttgart 2005, S. 11.

[21] Kaiser, Kriminalität, S. 239.

[22] Wettmann-Jungblut, Der nächste Weg zum Galgen?, S. 13.

[23] Kaiser, Kriminalität, S. 244.

[24] Schwerhoff, Aktenkundig und Gerichtsnotorisch, S. 11.

[25] van Dülmen, Richard, Theater des Schreckens, Gerichtspraxis und Strafrituale in der frühen Neuzeit, 2. Auflage, München 1988, S. 10.

[26] Schwerhoff, Aktenkundig und Gerichtsnotorisch, S. 11.

[27] Rudolph, Harriet/Schnabel-Schüle, Helga, Rahmenbedingungen von Strafjustiz in der Frühen Neuzeit, in: Rudolph, Harriet/Schnabel-Schüle, Helga (Hg.), Justiz = Justice = Justizia? Rahmenbedingungen von Strafjustiz im frühneuzeitlichen Europa, Trier 2003, S. 7-40.

[28] Looshorn, Heinrich, Die Geschichte des Bisthums Bamberg nach den Quellen bearbeitet, 7 Bände, Nachdruck, Bamberg 1967.

[29] Kraus, Andreas/Spindler, Max (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte, 4 Bände, München 1967.

[30] Roth, Elisabeth/Bittner, Franz (Hg.), Oberfranken in der Neuzeit bis zum Ende des Alten Reiches, Bamberg 1984.

[31] Die Überblicksdarstellung wird der Vollständigkeit halber benannt, findet aber in der Arbeit selbst keine Verwendung.

[32] Für den Forschungsstand insgesamt gebe ich nur Beispiele, werde aber im weiteren Verlauf auch auf andere Publikationen eingehen.

[33] Endres, Rudolf, Der Fränkische Reichskreis, in: Haus der Bayerischen Geschichte (Hg.), Hefte zur Bayerischen Geschichte und Kultur 29, Regensburg 2003.

[34] Weiss, Dieter J., Das exemte Bistum Bamberg, 3, Die Bischofsreihe von 1522 bis 1693, in: Flackenecker, Helmut (Hg.), Germania Sacra, Historisch-Statistische Beschreibung der Kirche des Alten Reiches, Neue Folge 38, 1, Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz, 3, Berlin/New York 2000.

[35] Gehm, Britta, Die Hexenverfolgung im Hochstift Bamberg und das Eingreifen des Reichshofrates zu ihrer Beendigung, in: Jerouschek, Günter (Hg.), Rechtsgeschichte und Zivilisationsprozeß, Quellen und Studien, Band 3, Hildesheim/Zürich/New York 2000.

[36] Neukam, Wilhelm, Territorium und Staat der Bischöfe von Bamberg und seine Außenbehörden (Justiz-, Verwaltungs-, Finanzbehörden), Mit einem Anhang: Der Übergang des Hochstifts an Bayern und seine neue Verwaltungseinteilung, in: 89. Bericht des Historischen Vereins Bamberg, Bamberg 1948/49, S. 1-35.

[37] Maierhöfer, Isolde, Bambergs verfassungstopographische Entwicklung vom 15. bis zum 18. Jahr-hundert, in: Petri, Franz (Hg.), Bischofs- und Kathedralstädte des Mittelalters und der frühen Neuzeit, in: Stoob, Heinz (Hg.), Städteforschung, Veröffentlichungen des Instituts für vergleichende Städte-geschichte in Münster, Reihe A: Darstellungen, Band 1, Köln/Wien 1976, S. 146-162.

[38] Greving, Anne-Marie, Bamberg im 16. Jahrhundert, Untersuchungen zur Sozialtopographie einer fränkischen Bischofsstadt, in: Historischer Verein Bamberg für die Pflege der Geschichte des ehe-maligen Fürstbistums Bamberg, 25. Beiheft, Bamberg 1990.

[39] Morlinghaus, Otto, Zur Bevölkerungs- und Wirtschaftsgeschichte des Fürstbistums Bamberg im Zeitalter des Absolutismus, in: Freiherr von Guttenberg, Erich/Zimmermann, Ludwig (Hg.), Erlanger Abhandlungen zur mittleren und neueren Geschichte, Neue Folge, Dritter Band, Erlangen 1940.

[40] Schneidawind, F.A., Versuch einer statistischen Beschreibung des kaiserlichen Hochstifts Bamberg, Erste Abhandlung, Bamberg 1797.

[41] Schmitt, Hans-Jürgen, Die geistliche und weltliche Verwaltung der Diözese und des Hochstifts Bamberg zur Zeit des Bischofs Weigand von Redwitz (1522-1556), in: 106. Bericht des historischen Vereins für die Pflege der Geschichte des ehemaligen Fürstbistums Bamberg, Bamberg 1970.

[42] Neundörfer, Georg, Die Obergerichte des Hochstifts Bamberg, Coburg 1939.

[43] Kist, Johannes, Fürst- und Erzbistum Bamberg Leitfaden durch die Geschichte von 1007 bis 1943, in: 92. Bericht des Historischen Vereins für die Pflege der Geschichte des ehemaligen Fürstbistums Bamberg, Beiheft 1, Bamberg 1953.

[44] Endres, Der Fränkische Reichskreis, S. 6f.

[45] Wobei die Grafen von Henneberg 1549 ausstarben.

[46] Schmid, Alois, Der Fränkische Reichskreis, Grundzüge seiner Geschichte – Struktur – Aspekte seiner Tätigkeit, in: Wüst, Wolfgang (Hg.), Reichskreis und Territorium: Die Herrschaft über die Herrschaft? Subterritoriale Tendenzen in Politik, Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft, Ein Vergleich süddeutscher Reichskreise, in: Augsburger Beiträge zur Landesgeschichte Bayerisch-Schwabens, Band 7, Stuttgart 2000, S. 238.

[47] Endres, Der Fränkische Reichskreis, S. 6.

[48] Ebenda, S. 38.

[49] Ssymank, Harald, Fürstbischof Adam Friedrich von Seinsheims Regierung in Würzburg und Bamberg (1755-1779), Göttingen 1939, S. 1, 12., vgl. Weiss, Das exemte Bistum Bamberg, S. 43., vgl. Wild, Karl, Staat und Finanzen in den Bistümern Würzburg und Bamberg; Eine Untersuchung über die organisatorische Tätigkeit des Bischofs Friedrich Karl von Schönborn 1729-1746, in: Hampe, Karl/Marcks, Erich/Schäfer, Dietrich (Hg.), Heidelberger Abhandlungen zur mittleren und neueren Geschichte, Heidelberg, 1906, S. 5.

[50] Endres, Rudolf, Die geistlichen Fürstentümer in: Spindler, Max (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte, Franken, Schwaben, Oberpfalz bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, Dritter Band, Erster Teilband, München 1971, S. 354.

[51] Morlinghaus, Zur Bevölkerungs- und Wirtschaftsgeschichte, S. 2f.

[52] Weiss, Das exemte Bistum Bamberg, S. 19.

[53] Kist, Fürst- und Erzbistum Bamberg, S.42., vgl. Weiss, Das exemte Bistum Bamberg, S. 308.

[54] Weiss, Das exemte Bistum Bamberg, S. 309.

[55] Ebenda, S. 314f.

[56] Kist, Fürst- und Erzbistum Bamberg, S. 43.

[57] Ebenda, S. 44f.

[58] Wild, Staat und Finanzen, S. 4.

[59] zitiert nach: Maierhöfer, Bamberg, S. 146ff.

[60] Greving, Bamberg im 16. Jahrhundert, S. 25.

[61] Maierhöfer, Bamberg, S. 155.

[62] Greving, Bamberg im 16. Jahrhundert, S. 24.

[63] Morlinghaus, Zur Bevölkerungs- und Wirtschaftsgeschichte, S. 18., vgl. Schneidawind, Versuch einer statistischen Beschreibung, S. 5.

[64] Neukam, Territorium und Staat, S. 8., vgl. Schneidawind, Versuch einer statistischen Beschreibung, S. 1.

[65] Caspary, Hermann, Staat, Finanzen, Wirtschaft und Heerwesen im Hochstift Bamberg (1672-1693), in: Historischer Verein für die Pflege der Geschichte des ehemaligen Fürstbistums Bamberg, Beiheft 7, Bamberg 1976, S. 59f.

[66] Greving, Bamberg im 16. Jahrhundert, S. 26.

[67] Ebenda, S. 30.

[68] Morlinghaus wertet Huldigungslisten aus. Die Anzahl der Haushalte multipliziert er mit dem Faktor 4,4 (Personen pro Haushalt).

[69] Morlinghaus, Zur Bevölkerungs- und Wirtschaftsgeschichte, S. 37.

[70] Ebenda, S. 82.

[71] Ebenda, S. 19.

[72] Wild, Staat und Finanzen, S.2f.

[73] Schneidawind, Versuch einer statistischen Beschreibung, S. 8.

[74] Wild, Staat und Finanzen, S. 106ff.

[75] Morlinghaus, Zur Bevölkerungs- und Wirtschaftsgeschichte, S. 16.

[76] Greving, Bamberg im 16. Jahrhundert, S. 47.

[77] Ebenda, S. 25.

[78] Wild, Staat und Finanzen, S. 4, 165., vgl. Morlinghaus, Zur Bevölkerungs- und Wirtschaftsgeschichte, S. 90, 120.

[79] Wild, Staat und Finanzen, S. 5.

[80] Ebenda, S. 135f.

[81] Morlinghaus, Zur Bevölkerungs- und Wirtschaftsgeschichte, S. 85.

[82] Ebenda, S. 129f.

[83] Greving, Bamberg im 16. Jahrhundert, S. 102.

[84] Ebenda.

[85] Weiss, Dieter J., Reform und Modernisierung: Die Verwaltung des Bistums Bamberg in der Frühen Neuzeit, in: Historischer Verein für die Pflege der Geschichte des ehemaligen Fürstbistums, 134. Bericht, Bamberg 1998, S. 174ff., vgl. Caspary, Staat, Finanzen, Wirtschaft und Heerwesen, S. 47.

[86] Weiss, Reform und Modernisierung, S. 184f., vgl. Schmitt, Die geistliche und weltliche Verwaltung, S. 164.

[87] Caspary, Staat, Finanzen, Wirtschaft und Heerwesen, S. 61.

[88] Neukam, Territorium und Staat, S. 8.

[89] Morlinghaus, Zur Bevölkerungs- und Wirtschaftsgeschichte, S. 9.

[90] Gerteis, Klaus, Die deutschen Städte in der Frühen Neuzeit, Zur Vorgeschichte der ´bürgerlichen Welt´, Darmstadt 1986, S. 165.

[91] Diese Begriffe werden auch für diese Arbeit synonym verwendet.

[92] Wie Beispielsweise das Zentamt Forchheim, welches neben dem Ort selbst 32 weitere Orte unter sich vereint. Nachzulesen bei: Rupprecht, Klaus, Forchheim– Zentrum von Verwaltung und Gerichtsbarkeit im Hochstift Bamberg, in: Ammon, Hermann (Hg.), Forchheim in Geschichte und Gegenwart, Bamberg 2004, S. 200., vgl. Schmitt, Die geistliche und weltliche Verwaltung, S. 156.

[93] vgl. Kappl, Claus, Die Not der kleinen Leute, Der Alltag der Armen im 18. Jahrhundert im Spiegel der Bamberger Malefizamtsakten, in: Historischer Verein für die Pflege der Geschichte des ehemaligen Fürstbistums Bamberg, 17. Beiheft, Bamberg 1984, S. 8ff., vgl. Neundörfer, Die Obergerichte, S. 38f.

[94] StaBa, B 68, Nr. 876, fol. 265, StaBA, Nr. 877, fol. 863f.

[95] Neukam, Territorium und Staat, S. 20.

[96] Kappl, Die Not der kleinen Leute, S. 9.

[97] Neundörfer, Die Obergerichte, S. 38.

[98] Rupprecht, Forchheim, S. 199.

[99] Heydenreuter, Reinhard, Kriminalgeschichte Bayerns, Von den Anfängen bis ins 20. Jahrhundert, Regensburg 2003, S. 328.

[100] Kappl, Die Not der kleinen Leute, S. 11.

[101] vgl. Neundörfer, Die Obergerichte, S. 14ff.

[102] StaBA, B 68, Nr. 877, fol. 1307.

[103] Schmitt, Die geistliche und weltliche Verwaltung, S. 153f., vgl. Kist, Fürst- und Erzbistum Bamberg, S. 149.

[104] Rupprecht, Forchheim, S. 199.

[105] Die Auswahl ist der Literaturlage angepasst.

[106] Schrott belegt seine Aussagen nicht. Da die von mir gesichteten Quellen seine Aussagen jedoch unterstützen, habe ich sein Beispiel mit hinzugezogen.

[107] Rupprecht, Forchheim, S. 199., Rupprecht, Klaus, Stadtsteinach– Stadt und Amtssitz im Hochstift Bamberg, in: Rupprecht, Klaus (Hg.), 850 - Jahre Stadtsteinach. Eine Amtsstadt im Spiegel der Geschichte, Neustadt an der Aisch 2001, S. 63., Schrott, Konrad, Die Zent Memmelsdorf, Ein Beitrag zur Heimatkunde des Bamberger Landes, S. 33f.

[108] Neukam, Territorium und Staat, S. 20.

Ende der Leseprobe aus 103 Seiten

Details

Titel
Eigentumsdelinquenz im Hochstift Bamberg im frühen 17. Jahrhundert
Untertitel
Eine Untersuchung ausgewählter Diebstahlsdelikte
Hochschule
Otto-Friedrich-Universität Bamberg  (Lehrstuhl für Neuere und Neuste Geschichte)
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
103
Katalognummer
V149752
ISBN (eBook)
9783640607143
ISBN (Buch)
9783640607426
Dateigröße
841 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kriminalitätsgeschichte, Eigentumsdelinquenz, Hichstift Bamberg, Frühe Neuzeit, Ego-Dokumente, Straf- und Prozesswirklichkeit, Archivarbeit
Arbeit zitieren
Dipl.-Hist. Andrea Franz (Autor:in), 2007, Eigentumsdelinquenz im Hochstift Bamberg im frühen 17. Jahrhundert, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/149752

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Eigentumsdelinquenz im Hochstift Bamberg im frühen 17. Jahrhundert



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden