Das Jugendstrafrecht in Deutschland und dessen Vollzug

Einschätzung und Perspektiven


Term Paper, 2009

15 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Geschichte und Entwicklung des Jugendstrafrechts
Das Reichsjugendgerichtsgesetz(JGG)

Grundlagen des Jugendstrafrechts
Definition Jugendlicher
Der Begriff „Jugendstrafrecht“

Überblick über die Sanktionsmaßnahmen im Jugendstrafrecht

Alternativen zum Jugendstrafrecht
Teen Courts
Projekt Chance

Resümee

Literaturverzeichnis

Einleitung

Ich werde in der vorliegenden Arbeit zunächst einen Überblick über das Jugendstrafrecht allgemein liefern, angefangen mit der Geschichte und Entwicklung des Jugendstrafrechts in Deutschland. Danach komm ich zur Definition des Jugendlichen und den Grundlagen des heutigen Jugendstrafrechts mit seinen Bestimmungen, den Anwendungsbereichen und den besonderen Vorschriften. Anschließend werde ich das Sanktionssystem im Jugendstrafrecht darstellen. Zum Schluss werde ich anhand von zwei Beispielen die Alternativen im Strafrecht aufzeigen und dann ein Resümee ziehen.

Geschichte und Entwicklung des Jugendstrafrechts

Laut Laubenthal/Baier gab es einzelne Aspekte zur Sonderbehandlung junger Rechtsbrecher schon sehr früh in der Geschichte. Doch die Entwicklung zu einer vom allgemeinen Strafrecht abweichenden gesetzlichen Sonderregelung für Jugendliche beginnt erst im 19. Jahrhundert. In den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts nahm in Deutschland die jugendstrafrechtliche Gesetzgebung ihren Anfang und setzte sich mit den Jugendgerichtsgesetzen von 1943 und 1953 fort. In den siebziger Jahren kam es zu einer Reform des Jugendstrafrechts durch die Praxis, welche 1990 mit dem 1. JGG Änderungsgesetz von 1990 gesetzlich verankert wurde. ( vgl. Laubenthal/Baier 2005, S.11 ff)

Das Reichsjugendgerichtsgesetz(JGG)

Mit dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) vom 9.7.1922 und dem Reichsjugendgerichtsgesetz (RJGG) vom 16.2.1923, entschied sich der Gesetzgeber damals für ein dualistisches System des Jugendrechts. Der Entwurf des Reichsjugendgerichtsgesetzes stammte vom damaligen Reichsjustizminister Radbruch. In diesem Gesetz wurde im § 2 der Anwendungsbereich auf Jugendliche von 14- 18 Jahren festgelegt. Desweiteren wurden die Sanktion der Erziehungsmaßregeln eingeführt, die Vorrang hatten gegenüber der Freiheitsstrafe (§6). Die Staatsanwaltschaft konnte damals mit richterlicher Genehmigung von der Verfolgung absehen(§32). Erstmalig konnte auch die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden (§10). Zudem wurden spezielle Jugendgerichte eingeführt, die schon in der Praxis erprobt wurden. Das erste deutsche Jugendgericht gab es bereits 1907 in Frankfurt, im Jahr 1912 gab es mittlerweile 1238 Jugendgerichte. An den Verfahren war die Jugendgerichtshilfe beteiligt und es wurde ein spezieller Jugendstrafvollzug eingeführt. Dieses Gesetz war nach damaligen Maßstäben revolutionär.

Mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde vieles jedoch wieder rückgängig gemacht. Beispielsweise wurde im Reichsjugendgerichtsgesetz vom 6.11.1943 die strafrechtliche Verantwortlichkeit wieder auf 12 Jahre herabgesetzt „wenn der Schutz des Volkes wegen der Schwere der Verfehlung eine strafrechtliche Ahndung fordert“ (§3 Abs. 2 S.2 RJGG). Bei Jugendlichen, die in der Entwicklung Tätern über 18 Jahren gelichgestellt werden können, wendete man das allgemeine Strafrecht an, „wenn das gesunde Volksempfinden es wegen der besonders verwerflichen Gesinnung des Täters und wegen der Schwere der Tat fordert“ (§20 Abs. 1 RJGG). Der Vorläufer hierfür war die Verordnung zum Schutz gegen jugendliche Schwerverbrecher vom 04.10.1939. Mit der Anwendung des Erwachsenenstrafrechts, konnte man auch die Todesstrafe gegen jugendliche verhängen. In der Zeit von 1939 - 1943 wurden 61 Todesstrafen gegen Jugendliche vollstreckt. Es wurden auch neue Sanktionsarten eingeführt und als schwerstes Zuchtmittel der Jugendarrest (§7), der bereits 1940 als Verordnung zur Ergänzung des Jugendstrafrechts eingeführt worden war. Laut dem damaligen Staatssekretär vom Reichsjustizministerium Freisler sollte der Jugendarrest „ den ehrliebenden, rassisch an sich gesunden jugendlichen Rechtsbrecher zweckentsprechend treffen“ (Monatszeitschrift für Kriminalbiologie und Strafrechtsreform 1939, S. 209 ff., aus Ostendorf 2007, S.49). Der Jugendarrest wurde als „modernstes nationalsozialistisches Erziehungsmittel“ und als Kernstück des deutschen Jugendstrafrechts“ bezeichnet. Damals war auch die Polizei ermächtigt, Jugendarrest zu verhängen (§52 RJGG). Der Jugendarrest sollte die erzieherische Funktion erfüllen, „die im Leben außerhalb der rechtlichen Sphäre bei einem Jungen eine kräftige Tracht Prügel haben kann“ (Schaffstein, Gesellschaft für deutsches Strafrecht, 1939, S.129, aus Ostendorf 2007, S.50). Diese Sanktionen wurden von der Praxis mit Begeisterung aufgenommen. Bereits 1942 lauteten 72% der Verurteilungen auf Jugendarrest.

Als weiterer Rückschritt kann die Abschaffung der Strafaussetzung zur Bewährung bezeichnet werden (vgl. Ostendorf 2007, S.49 f.).

Die dritte Entwicklungsstufe des Jugendstrafrechts kam im Jahr 1953 zu tragen. Allerdings muss man erwähnen, dass in der DDR bereits 1952 ein Jugendstrafrecht eingeführt wurde, das durchaus moderne Ansätze hatte. Es wurde aber 1968 wieder abgeschafft und in das erwachsenenstrafrecht mittels Sonderregelungen integriert. Mit dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) von 1953 wurde in der Bundesrepublik das Jugendstrafrecht von seinen nationalsozialistischen Zügen befreit. So wurde die Strafbarkeitsgrenze wieder bis zum 14. Lebensjahr heraufgesetzt, die Jugendstrafe zur Bewährung mit Unterstützung eines Bewährungshelfers eingeführt, und die heranwachsenden wurden in das Jugendstrafrecht einbezogen. Ein Jugendrichter hatte zu entscheiden, ob Jugendstrafrecht oder erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt. Diese Entwicklung war zur damaligen Zeit sehr fortschrittlich und letztere Bestimmung gilt bis heute.

Eine weitere Stufe der Entwicklung kam im Jahr 1990 mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGGÄndG) vom 30.8.1990. Hier wurden die sogenannten ambulanten Maßnahmen wie der Täter- Opfer- Ausgleich, der soziale Trainingskurs und die Betreuungsanweisung (§ 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, 6, 7). Außerdem soll die Jugendstrafe bis zu zwei Jahren regelmäßig zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 21 Abs.2), die Möglichkeiten für Staatsanwalt und Gericht, das Verfahren ein zu stellen wurden erweitert (§§ 45, 47), für die Anordnung der Untersuchungshaft wurden insbesondere für 14- und 15- jährige die Hürden erhöht (§ 72 Abs. 1, 2) und begleitend hierzu wurde die sofortige Pflichtverteidigung im Fall der Untersuchungshaft von Jugendlichen vorgeschrieben (§ 68 Nr. 4), (vgl. Ostendorf 2007, S. 50 f.)

Grundlagen des Jugendstrafrechts

Definition Jugendlicher

Es gibt keine allgemein gültige Definition für einen Jugendlichen. Im Strafrecht gilt als jugendlicher, wer zum Zeitpunkt der Tat bereits das 14. Lebensjahr erreicht aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Als Heranwachsender gilt, wer das 18. Lebensjahr erreicht aber noch nicht 21 Jahre alt ist.

Der Begriff „Jugendstrafrecht“

„Das Jugendstrafrecht beinhaltet die gesetzlichen Regeln, nach denen die Jugendstrafjustiz (Staatsanwaltschaften und Gerichte) auf Straftaten Jugendlicher/ Heranwachsender reagiert“( Ostendorf 2007, S.53).

Das JGG beinhaltet verschiedenste Begriffe wie: erzieherisch befähigt, aus erzieherischen Gründen, für Erziehung notwendig. Dies soll den erzieherischen Gedanken im Jugendstrafrecht deutlich machen.

Das Jugendstrafrecht ist laut Ostendorf als Teil eines Strafrechtssystems zu sehen und nicht als Teil eines Sozialrechtssystems wie das Jugendhilferecht, das in Form des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Sozilagesetzbuch VIII geregelt ist. Allerdings decken sich einige Erziehungsmaßregeln namentlich und inhaltlich mit den Hilfen zur Erziehung. Diese können in Form der Erziehungsbeistandschaft gemäß § 30 SGB VIII und die Unterbringung gemäß § 34 SGB VIII auch vom Jugendgericht angeordnet werden. Es gibt auch Überschneidungen beim Einsatz des Familien- und Vormundschaftsgericht gemäß § 3 Satz 2. Das Jugendgericht kann im Verfahren bis zur Rechtskraft des Urteils vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen oder die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VII §71 Abs. 1 anregen. Außerdem kann es eine einstweilige Verfügung zur Unterbringung in einem Jugendhilfeheim anordnen, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten zu bewahren. Zudem hat die Jugendhilfe in Gestalt des Jugendamtes die Aufgabe, im jugendstrafverfahren mit zu wirken (§ 52 Abs. 1 SGB VII). Hierbei hat die Jugendgerichtshilfe neben anderen Verpflichtungen eine Betreuungsfunktion (§ 52 Abs. 3 SGB VIII; sowie gem. § 38 Abs. 2 S.1). Dies macht deutlich, dass das Jugendstrafrecht eng verbunden ist mit dem Jugendhilferecht (Vgl. Ostendorf 2007, S.53)

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Details

Title
Das Jugendstrafrecht in Deutschland und dessen Vollzug
Subtitle
Einschätzung und Perspektiven
College
Protestant University of Applied Sciences Ludwigsburg
Grade
1,7
Author
Year
2009
Pages
15
Catalog Number
V149935
ISBN (eBook)
9783640609857
ISBN (Book)
9783640610082
File size
526 KB
Language
German
Keywords
Jugendstrafrecht, Deutschland, Vollzug, Einschätzung, Perspektiven
Quote paper
Andreas Eckert (Author), 2009, Das Jugendstrafrecht in Deutschland und dessen Vollzug, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/149935

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