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Wann liegt die Interzedenteneigenschaft i.S.d. § 25c KSchG vor?

Am Beispiel der OGH-Entscheidung 1 Ob 31/09d

Title: Wann liegt die Interzedenteneigenschaft i.S.d. § 25c KSchG vor?

Term Paper , 2010 , 9 Pages , Grade: 1

Autor:in: MMag. Shuai Wang (Author)

Law - Civil / Private, Trade, Anti Trust Law, Business Law
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In der Entscheidung vom 20. 10. 19991 hatte der OGH erstmals mit den §§ 25c und 25d KSchG auseinandergesetzt. Damalige Auseinandersetzung hingegen beschränkte sich nur auf
den Verweis auf die wortwörtlich abgedruckten Ausführungen und der OGH erwähnte nicht, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 25c KSchG zu einem Haltungsentfall des
Interzedenten führen könnte. Seit der Entscheidung vom 26. 05. 2004 hat der OGH jedoch das Vorliegen von Interzession infolge Eigeninteresses der Mithaftenden verneint. Nun stellt
sich die Frage, wann liegt eigentlich eine Interzession iSd § 25c KSchG vor und wann wird § 25c KSchG verwendet.

Anhand der Rechtsprechung OGH 1 Ob 31/09d vom 26. 02. 2009 versucht die vorliegende Arbeit eine Stellungnahme zu dieser Rechtsfrage abzugeben. Um den Umfang der Arbeit im
vorgegebenen Rahmen zu halten, wird einführend der Sachverhalt dieser OGH-Entscheidung kurz skizziert und daraus die Rechtsfrage formuliert. Im Folgenden wird der Begriff Interzession
nach dem Wortlaut des § 25c KSchG erklärt, um Sinn und Zweck dieser Bestimmung in der Lehre zu diskutieren. Anschließend werden die Probleme in der Judikatur aufgezeigt und
mit früheren Entscheidungen des OGH zu dieser Rechtsfrage wird versucht, eine Lösung in der Rechtsprechung zu finden. Schließlich die eigene Stellungsannahme der Verfasserin zu
diesem Problem abgegeben.

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

1.1 Sachverhalt

2 Rechtsfrage

2.1 § 25c KSchG

2.2 Interzession

2.3 Lehre

2.4 Rechtsprechung

3 Eigene Stellungnahme als Fazit

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit untersucht die Voraussetzungen der Interzedenteneigenschaft im Sinne des § 25c KSchG, insbesondere unter Berücksichtigung der OGH-Entscheidung 1 Ob 31/09d, um den Anwendungsbereich der Hinweispflicht bei Kreditverträgen zu präzisieren.

  • Analyse des Begriffs der Interzession gemäß § 25c KSchG
  • Untersuchung der Abgrenzung zwischen Interzession und "echter Mitschuld"
  • Kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des OGH zum Eigeninteresse
  • Bewertung der Rolle des Gläubigers bei der Aufklärungspflicht

Auszug aus dem Buch

2.4 Rechtsprechung

In der Rechtsprechung des OGH wurde seit der Entscheidung vom 26.05.2004 mehrfach ausgeführt, dass § 25c KSchG nur für solche Mitschuldner zur Anwendung kommt, die einer materiell fremden Verbindlichkeit beitreten. Sie beschränkt sich jedoch nur auf die Haftungsübernahme für Rechnung eines anderen im fremden Interesse, Personen, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen, sind nicht erfasst. Kommt die Kreditaufnahme auch den Mithaftenden zugute, liegt keine fremde Verbindlichkeit iSd § 25c KSchG vor.

Demnach schließt der OGH Interzedenteneigenschaft infolge Eigeninteresses der Mithaftenden aus bei folgenden Verwendungszwecken der Kreditmittel: Anschaffung von Möbeln für die Ehewohnung, Geschenke an gemeinsame Kinder, Finanzierung eines gemeinsam bewohnten Hauses, Deckung von Verbindlichkeiten aus der Anschaffung von Mobiliar für die Ehewohnung und Deckung eines überzogenen Kontos, von dem die Reparatur des PKWs der Mithaftenden finanziert worden war, Verwirklichung des Traums vom eigenen Unternehmen, für den die Übernahme der Haftung anstelle des bisherigen Alleingesellschafters Voraussetzung war oder Finanzierung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten.

Zusammenfassung der Kapitel

1 Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik des § 25c KSchG ein und skizziert anhand des Falls 1 Ob 31/09d die Zielsetzung der Arbeit.

1.1 Sachverhalt: Dieser Abschnitt beschreibt den konkreten Fall eines Familienkredits, bei dem der Sohn als Bürge und Zahler beitrat, und legt die Grundlage für die rechtliche Analyse.

2 Rechtsfrage: Hier wird die zentrale Fragestellung der Arbeit abgeleitet, welche darin besteht, unter welchen Voraussetzungen die Interzedenteneigenschaft nach § 25c KSchG gegeben ist.

2.1 § 25c KSchG: Dieses Kapitel analysiert den Wortlaut des § 25c KSchG und die Problematik der Interpretation des Begriffs der "Interzession".

2.2 Interzession: Dieser Teil befasst sich mit der Definition der Interzession in der Literatur und der Bedeutung des wirtschaftlichen Interesses.

2.3 Lehre: Hier wird die wissenschaftliche Diskussion zur Hinweispflicht des Gläubigers und deren Bedeutung für die Haftung des Interzedenten dargelegt.

2.4 Rechtsprechung: Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die OGH-Judikatur zur Abgrenzung zwischen Interzession und "echter Mitschuld" sowie den Ausschluss durch Eigeninteresse.

3 Eigene Stellungnahme als Fazit: Die Verfasserin bewertet die aktuelle Rechtslage und argumentiert, dass das Eigeninteresse kein genereller Ausschlussgrund für die Interzedenteneigenschaft sein sollte.

Schlüsselwörter

§ 25c KSchG, Interzession, OGH, Rechtsprechung, Bürgschaft, Mitschuldner, Hinweispflicht, Verbraucherschutz, Kreditvertrag, Eigeninteresse, echte Mitschuld, Haftung, Regressanspruch, Aufklärungspflicht, Bankenrecht

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit behandelt die juristische Einordnung der Interzedenteneigenschaft im Sinne des § 25c KSchG bei Kreditverträgen.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die zentralen Felder sind die Abgrenzung von Interzession zu echter Mitschuld, die Hinweispflichten des Gläubigers und die Relevanz des Eigeninteresses der Mithaftenden.

Was ist das primäre Ziel der Arbeit?

Das Ziel ist eine Klärung der Voraussetzungen für die Interzedenteneigenschaft anhand der OGH-Entscheidung 1 Ob 31/09d zu erreichen.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es wird eine rechtswissenschaftliche Analyse von Gesetzen, Lehrmeinungen und der aktuellen Rechtsprechung des OGH durchgeführt.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil analysiert den Sachverhalt, interpretiert den Gesetzestext, diskutiert Lehrmeinungen und wertet die judikative Linie des OGH aus.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Kernbegriffe sind Interzession, § 25c KSchG, Mitschuldner, Bürgschaft, Eigeninteresse und Aufklärungspflicht.

Warum spielt das "Eigeninteresse" eine so große Rolle in der Argumentation?

Der OGH verneint bei Vorliegen eines Eigeninteresses oft die Interzession, was die Verfasserin kritisch als potenziell zu eng für den Verbraucherschutz bewertet.

Inwiefern ist die Entscheidung 1 Ob 31/09d für die Argumentation zentral?

Sie dient als aktuelles Fallbeispiel, an dem die Verfasserin aufzeigt, dass auch bei Angehörigenkrediten eine Interzedenteneigenschaft trotz scheinbarem Eigeninteresse vorliegen kann.

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Details

Title
Wann liegt die Interzedenteneigenschaft i.S.d. § 25c KSchG vor?
Subtitle
Am Beispiel der OGH-Entscheidung 1 Ob 31/09d
College
Vienna University of Economics and Business  (Institut für Zivil- und Unternehmensrecht)
Grade
1
Author
MMag. Shuai Wang (Author)
Publication Year
2010
Pages
9
Catalog Number
V150691
ISBN (eBook)
9783640624409
ISBN (Book)
9783640624348
Language
German
Tags
Interzedenteneigenschaft § 25c KSchG § 25d KSchG OGH 1 Ob 31/09d Interzession Hinweispflicht des Gläubigers Haftungsbefreiung oder Haftungserlass Mitschuldnerhaftung Kredithaftung Verbraucherschutz Schuldbeitritt echte Mitschuld unechte Mitschuld Eigeninteresse der Mithaftenden Regressanspruch
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
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MMag. Shuai Wang (Author), 2010, Wann liegt die Interzedenteneigenschaft i.S.d. § 25c KSchG vor?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/150691
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