Das Recht auf den Körper der Anderen?

Mills Utilitarismus und die Pflicht zur Organspende


Seminar Paper, 2010

15 Pages, Grade: 1,3


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
Inwiefern ist das „Recht auf Organspende“ ein philosophisches Problem?

2. Praxis der Organspende
Sind Organspenden „Mangelware“?
Ist der Hirntod als sicheres Todeskriterium ausreichend?

3. Utilitarismus und Organspende
3.1. Freiwillige „postmortale“ Organspende
Fördert die freiwillige Organspende das Glück der Gesamtheit?
Wie individuell kann die Bewertung postmortaler Organspenden sein?
3.2. Organspende als „Moralische Pflicht“?
Kann die Bereitschaft zur Organspende berechtigt erwartet werden?

4. Die Widerspruchsregelung in der Praxis
Welche legislativen Möglichkeiten bestehen, die Zahl der Organspender zu erhöhen?

5. Die Widerspruchsregelung als utilitaristischer Kompromiss?
Ist dieser juristisch mögliche auch ein moralisch sinnvoller Kompromiss?
Inwiefern sind generelle Bewertungen der Organspende überhaupt möglich?

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In der Todesanzeige seiner leberkranken Mutter beklagt ein Sohn, dass sie „ein fehlendes Spenderorgan aus unserer Mitte riss.“[1]

„In Deutschland sterben jedes Jahr 1000 Menschen, weil Organe fehlen“[2], kommentiert die ZEIT im Jahr 2007.

Bereits dieser kurze Einblick in die mediale Präsenz verdeutlicht, dass eine Vielzahl von tragischen Einzelschicksalen mit dem Mangel an Spenderorganen in Deutschland verknüpft ist. Gleichzeitig deutet sich jedoch ein Wandel in der wahrgenommenen Bedeutung der Organspende an. Dem Begriff „Spende“, also einer freiwilligen Leistung, wird eine moralische Pflicht zur Organweitergabe gegenübergestellt. Das nicht zur Verfügung gestellte Organ scheint die zu Grunde liegende Krankheit als Todesursache zu ersetzen.

Diese Entwicklung aufgreifend wurde auf Empfehlung des Deutschen Ethikrats die Einführung der „Widerspruchsregelung“ diskutiert, wonach von einer generellen Bereitschaft zur postmortalen Transplantation auszugehen sei, sofern eine Person diese nicht ausdrücklich ablehne.[3]

Die folgende philosophische Untersuchung wird prüfen, inwiefern ein dadurch impliziertes „Recht auf den Körper des Anderen“ bestehen kann. Da Organspendebefürworter insbesondere den entstehenden größtmöglichen Nutzen aller hervorheben, soll eben dieser Standpunkt ausgehend vom klassischen Utilitarismus bei John Stuart Mill untersucht werden. Da die sich schnell entwickelnde Transplantationsmedizin ein sehr modernes philosophisches Problemfeld darstellt, gilt es Mills Positionen angemessen auf die Gegenwart zu übertragen.

Dazu soll zunächst auf die medizinischen Aspekte der Organspende näher eingegangen werden, um auf dieser Grundlage sowohl die Organspende im Allgemeinen, als auch die Möglichkeiten einer moralischen oder gar gesetzlichen Pflicht zur Organabgabe aus utilitaristischer Sicht zu bewerten.

Ziel des folgenden Diskurses ist es abschließend zu zeigen, ob die Einführung der zu diskutierenden Widerspruchslösung einen gangbaren Kompromiss in der gegenwärtigen ethischen Debatte darstellt.

2. Praxis der Organspende

Spenderorgane sind nicht nur in Deutschland, sondern weltweit „Mangelware.“ So befanden sich im Jahr 2003 in Deutschland ca. 12 000 Menschen auf der Warteliste für ein Spenderorgan, ein dreifach höherer Bedarf, als die tatsächlich durchgeführten Transplantationen.[4] Durch das technische Fortschreiten der Transplantationsmedizin kommen immer größere Patientengruppen als Organempfänger in Frage, während die Zahl der Organspender stagniert. Eine stetig wachsende Differenz zwischen benötigten und verfügbaren Organen zeichnet sich weltweit ab.[5]

Diese deutliche Unterversorgung hat ihre Ursache jedoch nicht in zu wenigen Menschen, die die physischen Kriterien für eine postmortale Organspende erfüllen würden. Im Gegenteil wäre eine deutschlandweite Versorgung mit Spenderorganen möglich, wenn sich jeder generelle Organspendebefürworter auch selbst zur Organspende bereiterklären würde.[6] Bevor auf diese offenkundige Diskrepanz eingegangen wird, sollen aber die erwähnten Kriterien für eine mögliche Organtransplantation zunächst näher erläutert werden.

Zu unterscheiden ist zwischen Lebendorganspenden und postmortalen Spenden. Lebendorganspenden betreffen z.B. die Transplantation einer Niere oder Teile der Leber. Sie gelten weithin als ethisch weniger bedenklich, da sie ein eher geringes Risiko für den Spender nach sich ziehen und dieser zudem die Gelegenheit hat, sich bei vollem Bewusstsein für oder gegen die Transplantation zu entscheiden.[7]

Die weitgehend übereinstimmende moralisch positive Bewertung dieses Aktes der Nächstenliebe bei bewusster Inkaufnahme unterschiedlich großer, aber im Regelfall nicht tödlicher Konsequenzen für den Spender, soll daher nicht näher analysiert werden. Der Fokus der Betrachtung wird im Weiteren vielmehr auf postmortale Spenden einmaliger, nicht nachwachsender Organe zu legen sein.[8]

„Postmortale“ Spender dürfen keine medizinischen „Gegenanzeigen wie Tumorerkrankungen oder HIV-Infektion[en]“[9] aufweisen und müssen zudem das Kriterium des Hirntodes erfüllen. Dieses Kriterium wurde 1968 von der Harvard-Kommission als Todesdefinition festgelegt und findet bis heute weite Anwendung.[10] Demnach sei ein Mensch tot, wenn die „Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms“ ausfallen.[11] Dies stellt nach dem Transplantationsgesetz vom 5. November 1997 ebenfalls das Mindestkriterium für eine Organentnahme in Deutschland dar, wobei strengere Regelungen von der Bundesärztekammer getroffen werden könnten, dies in der Praxis bisher aber nicht geschehen ist.[12] Trotz internationaler Anwendung sieht sich diese Definition jedoch zum Teil scharfer Kritik ausgesetzt. Vielfach wird die Auffassung vertreten, sie lege willkürlich einen zweifel-haft frühen Todeszeitpunkt fest, um erst die Möglichkeiten zur Organspende zu schaffen.[13]

In der Tat ermöglicht das Hirntodkriterium erst eine Organspende, da trotz des irreversiblen Ausfalls der Hirnfunktionen und dem damit mit Sicherheit in kurzer Zeit folgenden körperlichen Tod, die reinen Vitalfunktionen des Menschen ausreichend lange erhalten werden können, um ihn für eine Organentnahme vorzubereiten.[14] Gleichzeitig wirft diese Regelung jedoch moralische Bedenken gegen eine Organspende auf, da der Patient durch die künstliche Erhaltung seiner Vitalfunktionen äußerlich lebendig wirkt und sogar einige wenige Reflexe erhalten bleiben. Auch wenn die Missbrauchsgefahr durch fünf komplexe, von zwei Ärzten unabhängig von einander durchzuführende Untersuchungen als eher gering anzusehen ist, werden doch rein physisch gesehen einem lebendigen Menschen Organe entnommen und damit sein biologischer Tod beschleunigt.[15]

Damit ist der Hirntod auch für die Kritiker der gegenwärtigen Regelung zweifelsohne ein entscheidender Punkt im Sterbe prozess des Menschen.[16] Akzeptiert man den Hirntod jedoch als ausschlaggebenden Schritt eines längeren Prozesses, so erkennt man notwendigerweise auch die Existenz weiterer Sterbeschritte an. Diese müssen zwar kausal zwingend in kurzer Zeit aus dem Hirntod folgen, können aber per se zum Zeitpunkt der Organspende noch nicht eingetreten sein. Die Organspende beeinflusst folglich nicht das Ergebnis, wohl aber den Verlauf des menschlichen Sterbeprozesses maßgeblich.

[...]


[1] Kalitzkus, Vera: Leben durch den Tod. Die zwei Seiten der Organtransplantation. Eine medizinethnologische Studie. Frankfurt a. M. u.a. 2003. S. 94.

[2] Sentker, Andreas: Ohne Ausweis. Die ZEIT vom 26.04.2007. http://www.zeit.de/2007/18/Glosse_3 [Letzter Zugriff: 26.03.2010]

[3] Vgl. Sentker 2007.

[4] Vgl. Breyer, Friedrich u.a.: Organmangel. Ist der Tod auf der Warteliste unvermeidbar? Heidelberg 2006. S. 33.

[5] Vgl. ebd.

[6] Vgl. ebd. S. 45f.

[7] Vgl. Ach, Johann S.; Anderheiden, Michael; Quante, Michael: Ethik der Organtransplantation. Erlangen 2000. S.55f.

[8] Vgl. Jörns, Klaus-Peter: Gibt es ein Recht auf Organtransplantation? Ein theologischer Diskurs. Göttingen 1993. S. 7

[9] Breyer 2006. S.40.

[10] Vgl. Stapenhorst, Kurd: Unliebsame Betrachtungen zur Transplantationsmedizin. Göttingen 1999. S. 41.

[11] Breyer 2006. S.50.

[12] Vgl. ebd. S.50f.

[13] Vgl. Stapenhorst 1999. S.41f.

[14] Vgl. Ankersmit, Hendrik Jan u.a.: Ethische und psychologische Aspekte der Explantation, in: Fischer, Michael; Zänker, Kurt S.(Hrsg.): Medizin- und Bioethik. Frankfurt a. M. 2006. S. 226.

[15] Vgl. Goettle, Gabriele: Letzte Zuckungen. Einspruch gegen Organtransplantationen. die tageszeitung vom 27.12.2005. http://www.taz.de/1/archiv/archiv/?dig=2005/12/27/a0133 [Letzter Zugriff: 26.03.2010]

[16] Vgl. Jörns 1999. S. 12.

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Details

Title
Das Recht auf den Körper der Anderen?
Subtitle
Mills Utilitarismus und die Pflicht zur Organspende
College
University of Rostock  (Institut für Philosophie)
Course
Praktische Philosophie I (Ethik)
Grade
1,3
Author
Year
2010
Pages
15
Catalog Number
V150727
ISBN (eBook)
9783640626397
File size
489 KB
Language
German
Notes
Keywords
Organspende, Spendepflicht, Mill, Utilitarismus, Utilitarianism, Pflicht zur Organspende, Angewandte Ethik, Organtransplantation
Quote paper
Peer Klüßendorf (Author), 2010, Das Recht auf den Körper der Anderen?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/150727

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