Der Prinzipat in der Forschung: Castritius' Republik


Hausarbeit (Hauptseminar), 2003

36 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das Buch “Der römische Prinzipat als Republik”
2.1. Argumentationsvoraussetzungen und Hauptthesen
2.2. Der Argumentationsgang
2.2.1. Tribunicia Potestas
2.2.2. Imperium Proconsulare
2.2.3. Kollegialität
2.3. Kritik

3. Rezeption in der Geschichtswissenschaft
3.1. Rezensionen
3.2. Darstellungen und Aufsätze

4. Zusammenfassung und Fazit

5. Literaturverzeichnis

6. Anhang
Anhang 1: Inhaltsverzeichnis von “Der römische Prinzipat als Republik”
Anhang 2: Literatur ohne Erwähnung der Thesen von Castritius (Auswahl)

1. Einleitung

Der Autor des Buches “Der römische Prinzipat als Republik”1, Prof. Dr. Helmut Castritius, Jahrgang 1941, wirkte als wissenschaftlicher Assi-stent in Düsseldorf (1972), als akademischer Rat und Oberrat in Bochum (1973/74) und wurde 1978 Professor für Alte Geschichte an der TU in München. Er war Mitarbeiter des Funkkollegs Geschichte des Süddeut-schen Rundfunks (1978/79) und ist heute Professor an der TU Braun-schweig.2

Helmut Castritius profilierte sich in der Geschichtswissenschaft durch Veröffentlichungen in Buchform, vor allem aber in Aufsatzform zu ver-schiedenen Themen wie z.B. Studien zu Maximinus Daia (1969), Korrup-tion im Altertum (1982), Der römische Prinzipat als Republik (1982), Die Haltung Roms gegenüber den Juden in der ausgehenden Republik und Prinzipatszeit (1984), zu römischen Steininschriften (1977) und zum En-de der Antike am Oberrhein und der oberen Donau (1979). Des weiteren veröffentlichte er verschiedene Handbuchartikel und Aufsätze, z.B. in Historia, v.a. zu Numismatik und Geldgeschichte, zu alemannischer Eth-nogenese (1990) und pannonischer Besiedlungsgeschichte (1995). Eben-falls wirkte er als Rezensent einiger Fachbücher und ist Mitherausgeber verschiedener Handbücher, u.a. für Lehrer und auch für das Neue Lexi-kon des Judentums (1992).

Helmut Castritius steht in Gedankenaustausch mit Jochen Bleicken und Dietmar Kienast. Kienast und Castritius wirkten auch gemeinschaftlich als Herausgeber einiger Sammelbände (“Konrad Kraft. Kleine Schriften” I-III 1973, 1978 und 1985).

Die lange Liste von Veröffentlichungen und die Spezialisierung auf unter-schiedliche Themenkomplexe der Alten Geschichte lassen Helmut Castri-tius als Experten seines Faches erscheinen. Um so erstaunlicher ist es, daß ihm und seinem Buch “Der römische Prinzipat als Republik” in Fach-kreisen auf den ersten Blick der Ruf vorauseilt, völlig abwegige Thesen zu vertreten.

Im ersten Teil der vorliegenden Arbeit wird nun versucht, diese angeblich so abwegigen Thesen von Castritius herauszuarbeiten, allerdings auf die Regierungszeit des Augustus beschränkt, welche den vom Seminar vor-gegebenen historischen Zeitrahmen umfasst. Um eine Einschätzung von Castritius’ Thesen vornehmen zu können, wird die Argumentationskette des Autoren ausführlich dargestellt, wobei das Hauptaugenmerk auf drei Kernpunkte der Macht des Augustus gelegt wird, auf dietribunicia pote-stas, dasimperium proconsulareund auf die Kollegialität in den Ämtern. Im Anschluß daran wird versucht, sich kritisch mit Castritius’ Argumen-tationsweise auseinanderzusetzen.

Dieser Arbeit wurde nicht zum Ziel gesetzt, die Forschungsgeschichte der Diskussion um den Charakter des Prinzipats als Monarchie, Dyarchie, Republik oder einer Staatsform sui generis herauszuarbeiten, sondern um neben der Herausarbeitung und Darstellung der Thesen von Castritius, einen Versuch zu wagen, den Umgang der Geschichtswissenschaft mit der Theorie eines Vertreters ihrer Zunft exemplarisch ein wenig zu erhel-len. Daher wird im folgenden Kapitel versucht, den Stellenwert des Bu-ches “Der römische Prinzipat als Republik” in der Geschichtswissenschaft abzuschätzen. Dazu werden Rezensionen über das Buch herangezogen und ein Blick auf das Problem der Forschung mit den Thesen von Castri-tius gewagt. Es soll ebenfalls deutlich werden, ob seine Thesen aner-kannt werden und wie eine Auseinandersetzung mit den Thesen statt-gefunden hat oder noch stattfindet.

Im Anschluß daran folgt eine Zusammenfassung mit Fazit.

2. Das Buch “Der römische Prinzipat als Republik”

Das Buch “Der römische Prinzipat als Republik” von Helmut Castritius erschien im Jahre 1982 als Heft Nr. 439 in der Reihe Historische Studien und umfasst 120 Seiten. Es ist unterteilt in fünf längere Kapitel.3Nach Einleitung und Problemstellung folgt zuerst ein Kapitel über die Tribunengewalt unter Augustus, in dem vor allem die Trennung von Amt und Amtsgewalt, die Lebenslänglichkeit der tribunicia potestas und die Kollegialität in der tribunicia potestas besprochen werden. Als zweites folgt ein Kapitel über die prokonsularische Gewalt unter Augustus, bezo-gen vor allem auf die rechtlichen Grundlagen des imperium proconsulare, der Kollegialität im imperium proconsulare und auf das imperium procon-sulare maius. Drittens folgt ein Kapitel zur Nachfolgeregelung und zum Herrschaftsübergang von Augustus zu Tiberius, viertens ein Kapitel über die Kollegialität im imperium proconsulare und in der tribunicia potestas bei den Nachfolgern des Augustus bis Mark Aurel und fünftens ein Kapi-tel über die Souveränitätsrechte des römischen Volkes und der Herr-schaftslegitimation im Prinzipat mit Hauptaugenmerk auf die Regierungs-wechsel. Abgeschlossen wird Castritius’ Werk mit einer Zusammenfas-sung seiner Ergebnisse.

2.1. Argumentationsvoraussetzungen und Hauptthesen

In den einleitenden Kapiteln gibt Helmut Castritius dem Leser Hinweise zum Umgang mit der Lektüre und legt die Voraussetzungen dar, unter denen der Leser die Argumentation des Buches betrachten soll. Wichtig ist ihm, daß der Leser verinnerlicht, daß die Republik in Rom, die res pu-blica, inhaltlich nichts mit dem gleichlautenden modernen Terminus “Re-publik” zu tun hat und erst recht nichts mit Demokratie und demokrati-schen Prinzipien.4

Des weiteren definiert er den Princeps als den jeweiligen Inhaber des Bündels von Amtsgewalten und von ergänzenden Rechten und Kompe-tenzen. Der Senat beschließt diese und die Komitien übertragen diese Amtsgewalt per Volksgesetz auf den Princeps.5Daß der Leser diese De-finition im Hinterkopf behält, ist Castritius wichtig, weil er den Versuch unternimmt, das römische Staatswesen der augusteischen und folgenden Zeit republikanisch zu sehen. Für Castritius ist der Prinzipat eine Repu-blik. Dazu verwendet er den Begriff der res publica restituta wörtlich. Er sei nicht kaschierend für eine Monarchie zu sehen, sondern es handele sich um eine wirklich wiederhergestellte Republik. Castritius sieht die Spätrepublik als Leitbild in der Verfassungswirklichkeit während der Prinzipatszeit und konstatiert, daß ein identisches Selbstverständnis und übereinstimmendes Gesetzesdenken ein Kontinuum zwischen Spätrepu-blik und sogenanntem Prinzipat darstellen.6

Für Castritius läuft die Wertung und Beurteilung des Komplexes Prinzipat darauf hinaus, “vielleicht eine überzeugende Antwort darauf zu finden, ob der Prinzipat des Augustus als Monarchie oder als unter veränderten Voraussetzungen erneuerte oder wiederhergestellte Republik ... zu be trachten sei”7. Dem Autoren geht es in seinem Buch aber nicht um lückenlose Dokumentation der Prinzipatszeit und der betreffenden Forschungsgeschichte, sondern um die Erörterung wesentlicher Ansätze und Erklärungen zur Struktur des Prinzipats.8

Castritius positioniert sein Buch deutlich gegen Mommsen (Römisches Staatsrecht I-III, 1887/88) und das Verständnis des römischen Staatswesens als Dyarchie, als einen Kompromiß, bei dem die Herrschaft zwischen dem Senat und dem Princeps geteilt sei.9Auch daß Mommsen den römischen Staat lediglich in seinem rechtlichen Erscheinungsbild betrachtet, greift Castritius zu kurz.10

Des weiteren stellt sich Castritius dagegen, daß etwas wesentlich Neues in den Staat eingetreten sei (Ernst von Herzog: Geschichte und System der römischen Staatsverfassung, 1884-1891), womöglich sogar etwas außerhalb der republikanischen Ordnung Stehendes (Wolfgang Kunkel: Römische Rechtsgeschichte, 1973).11

Daß es sich beim Prinzipat um eine Monarchie handeln könnte, schließt Castritius von vornherein aus. Eine Monarchie oder gar ein Kaisertum wäre sich der erforderlichen, geordneten Legitimität der Thronfolge be-wußt und würde entsprechende Maßnahmen treffen. Hierbei würde eine Unvereinbarkeit mit dem Fortbestand der Republik bei einer geregelten Erbfolge eintreten. Als Beweis gilt ihm, daß der Tod eines Princeps zu regelmäßigen Krisen führte.12

Des weiteren wendet sich Castritius gegen die Vertreter der Meinung, daß der Prinzipat eine Mischverfassung zwischen Republik und Monar-chie sei (Francesco de Martino: Storia della constituzione romana, Neapel 1972-75)13oder gar eine Revolution stattgefunden habe (Alfred Heuß:

Theodor Mommsen und die revolutionäre Struktur des römischen Kaiser-tums, in: Aufstieg und Niedergang der Römischen Welt II 1, Berlin 1974, S. 77-90; Syme: The Roman Revolution, Oxford 1952).14

Castritius geht bei seiner Argumentation verfassungsrechtlich vor. Er geht davon aus, daß

a) die verfassungsrechtlichen Schranken, die dem Princeps gesetzt sind, nicht unterschätzt werden dürfen, daß
b) der restituierten Republik eine juristische und politische Verfassungswirklichkeit zugestanden werden muß, diese Verfassungswirklichkeit also nicht verleugnet werden darf, wobei das Volk ferner eine bedeutende Quelle öffentlicher Norm ist.
c) Castritius berücksichtigt ausdrücklich nicht die strenge Unterscheidung von äußerer Form und realem Inhalt eines Herrschafts- und Ordnungs-systems.15

2.2. Der Argumentationsgang

Bei Castritius’ Vorgehensweise und seinem Versuch, zu verdeutlichen, daß der Prinzipat republikanisch gesehen werden kann, ist auffällig, daß er sehr stark mit Zitaten arbeitet. Auf insgesamt 103 reinen Textseiten finden sich 678 Zitate. Das sind pro Seite jeweils sechs bis sieben, teils bis zu 15 Zeilen umfassende Zitate, oft mit weiteren Erläuterungen und Hinweisen versehen.16

Die Basis der Zitate sind einerseits viele bedeutende Personen der Geschichtswissenschaft wie Alföldi, Bellen, Bleicken, Bringmann, Christ, Eck, Flach, Kienast, Mommsen, von Premerstein, Syme, Timpe etc., andererseits Primärquellen wie die Res Gestae Divi Augusti, der Panegyricus des Plinius, Tacitus’ Historiae, für die Zeit des Augustus aber vor allem Tacitus’ Annales und ganz besonders Cassius Dio.

Castritius sieht in drei Elementen der Macht des Augustus wichtige Beweise für die reale Fortführung der Republik:

a) In der tribunicia potestas
b) im imperium proconsulare und
c) in der Kollegialität der Ämter in der tribunicia potestas und im imperium proconsulare.

2.2.1. Tribunicia Potestas

Ein wesentlicher Machtfaktor des Princeps war der Besitz der tribunicia potestas, der Macht des Volkstribunen. Ein Volkstribun rief die Plebs zu Beschlüssen und zur Wahl von plebeiischen Beamten zusammen, konnte Plebeier vor Magistraten und vor patrizischer Willkür schützen oder Magi-strate verhaften und übte somit polizeiliche Ordnungsfunktionen aus. Er besaß Judikationsrechte, konnte Prozesse wegen Landfriedensbruch oder Hochverrat führen und Geld- und Todesstrafen beantragen. Er konnte im Senat Anträge stellen und mit Hilfe seines Vetorechts Einsprüche gegen Gesetzesanträge und Senatsbeschlüsse vornehmen. Das Volkstribunat schloß des weiteren eine persönliche Unantastbarkeit ein. Diese weitge-henden Vollmachten und Privilegien waren allerdings nur auf Rom be-schränkt.17

Laut Castritius war Augustus’ Inhaberschaft der tribunicia potestas von Mommsen als “voller Ausdruck der Herrschergewalt”18gesehen worden, allerdings keineswegs als von besonders monarchischem Charakter. Die spätere Forschung sei Mommsen aber kaum gefolgt und stilisiere die tri-bunicia potestas als bürgerliche Verschleierung monarchischer Herrschaft hoch.19Für Castritius ist die Inhaberschaft der tribunicia potestas, “ei-nem konstitutiven Element des Prinzipats”20, aber sehr wohl mit den re-publikanischen Grundsätzen vereinbar und somit nicht monarchisch zu sehen. Es gibt für Castritius in diesem Zusammenhang zweierlei Proble-me, welche er darstellt und republikanisch zu erklären versucht. Zum einen ist das Volkstribunat nur Plebeiern vorbehalten und zum anderen unterliegt das Volkstribunat einer zeitlichen Begrenzung.

Augustus durfte als Patrizier, der er ja war, von Rechts wegen kein Volkstribun werden, da es sich dabei um ein Amt handelte, “das er sei-nem Stande nach nicht innehaben durfte”21. Trennt man nun aber Amt und Amtsgewalt, so konnte man laut Castritius, einem Princeps die Amtsgewalt des Volkstribunen übertragen, ihm aber das Amt an sich vorenthalten. Augustus habe also als Privatmann einer Institution vor-gestanden, welche die tribunizische Amtsgewalt in den zugehörigen Co- mitien ausgeübt habe. Castritius nennt für die Trennung von Amt und Amtsgewalt Beispiele aus der ausgehenden Republik, denn schon Pom-peius seien bestimmte Amtsgewalten vom Amt getrennt übertragen wor-den. Der Autor leitet hiervon ab, daß diese Vorgehensweise nach republi-kanischem Recht staatsrechtlich abgesegnet gewesen sei. Daß Augustus die Amtsgewalten des Volkstribunen innehatte, sei also vollkommen legal gewesen und dieses Element des Prinzipats sei somit republikanisch, denn die Amtsgewalt an sich konnte auch von einem Patrizier ausgeübt werden.22Castritius schließt sich hier der Erörterung des Historikers Ro-bert Werner an, welcher meint, daß mit der Übernahme von Amtsgewal-ten ohne gleichzeitige Bekleidung des Amtes keine prinzipielle Neuerung vorgenommen worden sei.23

Dazu kommt noch, daß die Amtsgewalten des Volkstribunats, welche Augustus gewährt wurden, ihm nicht en bloc zugespielt worden seien, sondern es seien ihm diese häppchenweise serviert worden.24Castritius zieht hier hauptsächlich Cassius Dio zur Bekräftigung heran. So erreichte Augustus schon 36 v. Chr. die Sacrosanctitas zum Schutz seiner Person vor Attentaten und Herabsetzungen, welche mit Polizeigewalten einher-ging.25Später bekam Augustus mehr und mehr Gewalten der tribunicia potestas verliehen und im Jahre 23 v. Chr dann als Ausgleich für die Nie-derlegung des Konsulats die volle Amtsgewalt des Volkstribunats.26

[...]


1: Castritius, Helmut: „Der römische Prinzipat als Republik” (Historische Studien, Heft 439), Husum 1982.

2: Vgl. Schuder, Werner (Hrsg.): “Kürschners Deutscher Gelehrten-Kalender 1987. Band A-H.”, München 1987, S. 627 und Hofmann, Katrin (Hrsg.): “Kürschners Deutscher Gelehrten-Kalender 2001. Band A-J.”, München 2001, S. 442.

3: Das Inhaltsverzeichnis von “Der römische Prinzipat als Republik” befindet sich im Anhang 1.

4: Vgl. Castritius: “Der römische Prinzipat als Republik”, a.a.O., S. 9.

5: Castritius: “Der römische Prinzipat als Republik”, a.a.O., S. 10.

6: Vgl. Castritius: “Der römische Prinzipat als Republik”, a.a.O., S. 9.

7: Castritius: “Der römische Prinzipat als Republik”, a.a.O., S. 11.

8: Vgl. Castritius: “Der römische Prinzipat als Republik”, a.a.O., S. 11.

9: Vgl. Castritius: “Der römische Prinzipat als Republik”, a.a.O., S. 13.

10: Vgl. Castritius: “Der römische Prinzipat als Republik”, a.a.O., S. 13 und 20.

11: Vgl. Castritius: “Der römische Prinzipat als Republik”, a.a.O., S. 14 und 16.

12: Vgl. Castritius: “Der römische Prinzipat als Republik”, a.a.O., S. 15.

13: Vgl. Castritius: “Der römische Prinzipat als Republik”, a.a.O., S. 17.

14: Vgl. Castritius: “Der römische Prinzipat als Republik”, a.a.O., S. 13 und 18.

15: Vgl. Castritius: “Der römische Prinzipat als Republik”, a.a.O., S. 21.

16: Beispielsweise Castritius: “Der römische Prinzipat als Republik”, a.a.O., S. 25, Anmerkung 20.

17: Vgl. Bleicken, Jochen: “Verfassungs- und Sozialgeschichte des Römischen Kaiserreichs. Band 1", 4. Auflage, Paderborn 1995, S. 29-30.

18: Castritius: “Der römische Prinzipat als Republik”, a.a.O., S. 22.

19: Vgl. Castritius: “Der römische Prinzipat als Republik”, a.a.O., S. 22.

20: Castritius: “Der römische Prinzipat als Republik”, a.a.O., S. 23. 21: Castritius: “Der römische Prinzipat als Republik”, a.a.O., S. 23.

22: Vgl. Castritius: “Der römische Prinzipat als Republik”, a.a.O., S. 23.

23: Vgl. Castritius: “Der römische Prinzipat als Republik”, a.a.O., S. 24.

24: Vgl. Castritius: “Der römische Prinzipat als Republik”, a.a.O., S. 27.

25: Vgl. Castritius: “Der römische Prinzipat als Republik”, a.a.O., S. 26.

26: Vgl. Castritius: “Der römische Prinzipat als Republik”, a.a.O., S. 28.

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Der Prinzipat in der Forschung: Castritius' Republik
Hochschule
Ruhr-Universität Bochum  (Alte Geschichte)
Veranstaltung
Hauptseminar "Augustus und seine Zeit"
Note
1,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
36
Katalognummer
V15100
ISBN (eBook)
9783638203197
Dateigröße
476 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Es handelt sich um ein recht exotisches, wissenschaftgeschichtliches Thema in einem kaum beackerten Feld. Vielleicht besteht Interesse?
Schlagworte
Prinzipat, Forschung, Castritius, Republik, Hauptseminar, Augustus, Zeit
Arbeit zitieren
Daniel Richter (Autor:in), 2003, Der Prinzipat in der Forschung: Castritius' Republik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15100

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Der Prinzipat in der Forschung: Castritius' Republik



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden