Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis
Anlagenverzeichnis
1 Einleitung
2 Das Konstrukt Organschaft
2.1 Die Abgrenzung der ertragsteuerlichen Organschaft
2.2 Die historische Entwicklung der Organschaft
2.3 Die Organgesellschaft
2.4 Die Organträger
2.4.1 Allgemeines
2.4.2 Die natürliche Person.
2.4.3 Die Personengesellschaften
2.4.4 Die Kapitalgesellschaften
2.4.5 Die ausländischen Unternehmen
2.4.6 Die Holding als besondere Ausprägung
2.5 Der Organkreis
2.5.1 Die Beschreibung des Organkreis
2.5.2 Die finanzielle Eingliederung
2.5.3 Der Ergebnisabführungsvertrag
2.6 Die verunglückte Organschaft
3 Die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der Organschaft
3.1 Die handelsrechtlichen Grundlagen
3.1.1 Das Vorgehen und die Übergangsregelungen des BilMoG
3.1.2 Die verbundenen Unternehmen nach § 271 Abs. 2 HGB
3.1.3 Der mögliche beherrschende Einfluss nach § 290 HGB
3.2 Die aktienrechtlichen Grundlagen
3.2.1 Einordnung
3.2.2 Die Konzernunternehmen
3.2.2.1 Allgemeines
3.2.2.2 Der faktische Konzern
3.2.2.3 Der Vertragskonzern
3.2.2.4 Der Eingliederungskonzern
3.2.3 Der aktienrechtliche Ergebnisabführungsvertrag
4 Der ertragsteuerlicher Anwendungsbereich der Organschaft
4.1 Die körperschaftsteuerliche Organschaft
4.2 Die gewerbesteuerliche Organschaft
4.3 Die Vor- und Nachteile einer ertragsteuerlichen Organschaft
4.4 Die Gewinnermittlung im Rahmen der Organschaft
5 Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Buch- und Loseblattwerke
Zeitschriftenaufsätze
Gesetze und Richtlinien
Urteile
Internet-Quelle
BMF-Schreiben und Erlasse der Finanzverwaltung
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Der Organkreis
Abb. 2: Tatbestandsvoraussetzungen für den beherrschenden Einfluss
Abb. 3: Konzernunternehmen und dessen Ausprägungen
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Beispiel für die Auswirkungen einer verunglückten Organschaft
Anlage 2: Konzernqualifzierungen nach § 15 AktG
Anlage 3: Schema zur Ermittlung des Einkommens der OG
Anlage 4: Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des OT
Anlage 5: Beispiel einer Einkommensermittlung beim OT
Anlage 6: Beispiel für eine Mehrbelastung mit Gewerbesteuer i. R. d. Organschaft
1 Einleitung
Im Wettbewerb einer verflochtenen Weltwirtschaft sollten die einzelnen Staaten beachten, dass keine Doppelbesteuerung eintritt.1 Wirtschaftliche Nachteile durch die Doppelbesteue- rung sind teilweise ein erheblicher Faktor für die gebremste Entwicklung mancher Konzerne.2 Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und räumt dem deutschen Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, die Organschaft zu institutionalisieren und damit eine latente Doppelbesteue- rung von vorneherein zu vermeiden.3 FROTSCHER bezeichnet die Organschaft als „Herz- stück“4 des deutschen Konzernsteuerrechts. Dem muss man entgegenhalten das ein Konzern- steuerrecht5 bzw. eine Gruppenbesteuerung in Deutschland nicht vorgesehen ist.6 Vielmehr herrscht in Deutschland das Trennungsprinzip7 d. h. das Prinzip der Einzelbesteuerung vor.8 Das Rechtsinstitut der Organschaft gibt dem Steuerpflichtigen zumindest ansatzweise die Möglichkeit eine Gruppenbesteuerung durchzuführen.
Im Kapitel 2 wird daher das Konstrukt der Organschaft vorgestellt. Nachdem die Bestandteile und Voraussetzungen erläutert worden sind, knüpft Kapitel 3 die gesellschaftsrechtliche und aktienrechtliche Verbindung zur Organschaft. Speziell wird hier auf die Veränderungen durch das Bilanzrechtmodernisierungsgesetz (BilMoG)9 eingegangen. Im Kapitel 4 werden die kör- perschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft, sowie deren Vor- und Nachteile vorgetragen. Die Ausführungen schließen mit einem Fazit in Kapitel 5. In dieser Seminarar- beit wird nicht erschöpfend auf die internationale, grenzüberschreitende Organschaft einge- gangen, sondern bis auf dezidierte Ausnahmen nur der nationale Kontext analysiert.10
2 Das Konstrukt Organschaft
2.1 Die Abgrenzung der ertragsteuerlichen Organschaft
Ertragssteuern sind Steuern, die auf Einkommen und Ertrag angewendet werden, insbesonde- re sind hier die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer angesprochen.11 Neben der ertragsteuerlichen Organschaft, sind noch eine grunderwerbsteuerliche12 und um- satzsteuerliche13 Organschaft möglich, die jedoch nicht betrachtet und nur der Vollständigkeit halber genannt werden. Eine Alternative zur Organschaft stellt das sog. leg14 dar,15 welches in der vorliegenden Arbeit ebenso nicht behandelt wird.
2.2 Die historische Entwicklung der Organschaft
Die Organschaft wurde erstmalig im Zusammenhang mit der Rechtsfindung von Gerichten als Begrifflichkeit eingeführt.16 Das Preußische OVG prägte den Begriff Organschaft 1902 im Rahmen der Abgrenzung des Steuersubstrats von Preußen zu anderen damaligen deutschen Staaten.17 Der RFH griff den Terminus knapp 20 Jahre später wieder auf und wendete ihn in zahlreichen Urteilen an.18 Eine Kodifikation des Begriffes in der Nomenklatur erfolgte nicht sofort, sondern wurde beständig von Gerichten, mittlerweile auch vom BFH, mit Wert ge- füllt.19 Erst im Jahre 1976 wird die Organschaft endgültig, ausgehend von der körperschaft- steuerlichen Organschaft, in das Gesetz aufgenommen,20 mit dem Ziel eine Doppelbesteue- rung zu vermeiden.21 Die Notwendigkeit einer Organschaft fiel durch die Einführung des An- rechnungsverfahrens nach 1977 weg wodurch das Institut der Organschaft auf den ersten Blick überflüssig geworden war.22 Der Wegfall des Anrechnungsverfahrens durch das StSenkG vom 23.10.200023 führte der Organschaft hingegen wieder mehr Aufmerksamkeit zu.24 Ebenso wurde durch das StSenkG die Abschaffung der wirtschaftlichen und organisato- rischen Eingliederung als Voraussetzung für die Begründung einer ertragssteuerlichen Organ- schaft vorgenommen.25
2.3 Die Organgesellschaft
Der Gesetzgeber lässt mehrere Ausgestaltungen zur Errichtung einer Organgesellschaft (im Folgenden mit OG abgekürzt) zu.26 In § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG werden die AG und die KGaA, sowie die Europäische Gesellschaft (Societas Europaea), kurz SE, aufgezählt.27 Ferner dehnt § 17 KStG die Formen der Gesellschaften noch zur GmbH aus.28 Zwei Kriterien werden bei allen genannten Gesellschaftsformen vorausgesetzt, damit diese als OG fungieren können. Zum einen muss sich der Sitz der Gesellschaft in Deutschland befinden.29 Diese Forderung geht auf § 11 AO zurück. Zum anderen wird verlangt, dass die Geschäftsleitung in Deutsch- land niedergelassen ist,30 was wiederum § 10 AO widerspiegelt. Folglich wird in der Kommentierung von einem doppelten Inlandsbezug gesprochen.31 Dieser ist jedoch kritisch zu betrachten. DANELSING beispielsweise gibt zu bedenken, dass der doppelte Inlandsbezug in Hinsicht auf die EU-Konformität aktuell in Frage gestellt wird.32 Ausländische Kapitalgesell- schaften ist die Möglichkeit als OG aufzutreten gänzlich versagt.33 Auch deren inländische Zweigniederlassungen können nichts an dieser strikten Regelung ändern.34 Des Weiteren kann z. B. eine GmbH & Co KG keine OG darstellen,35 da diese, ob aus der steuerlichen oder der gesellschaftsrechtlichen Sicht betrachtet, immer eine Personengesellschaft bleibt.36 Abschlie- ßend ist mit Hinweis auf § 14 Abs. 2 KStG zu ergänzen, dass Lebens- und Krankenversiche- rungsunternehmen bis zum 31.12.2008 explizit keine Organgesellschaft darstellen durften,37 dies jedoch durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 aufgehoben wurde.38
2.4 Die Organträger
2.4.1 Allgemeines
Grundsätzlich wird in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG verlangt, dass der Organträger (im Folgenden mit OT abgekürzt) ein gewerbliches Unternehmen sein muss.39 Diese Aussage wird in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG präzisiert und im folgenden Abschnitt dargestellt. Vorab ist zu be- merken, dass Freiberufler40 sowie Land- und Forstwirte41 von der Möglichkeit als OT fungie- ren zu können, ausgeschlossen sind. Die gewerbliche Tätigkeit des OT – generell betrachtet – wird vom Gesetzgeber vehement vom Beginn des Wirtschaftsjahres eingefordert.42 Der früher nachzuweisende doppelte Inlandsbezug beim OT wurde 2001 durch das UntStFG aufgeho- ben.43
2.4.2 Die natürliche Person
Natürliche Personen können einen OT darstellen.44 Ebendiese Person muss unbeschränkt steuerpflichtig i. S. v. § 1 EStG sein, d. h. grundsätzlich müssen die Tatbestände des Wohnsit- zes (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalts (§ 9 AO) in Deutschland erfüllt sein,45 jedoch ist auch denkbar, dass die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach §§ 1 Abs. 3 bzw. 1a EStG ausreicht.46 Von der natürlichen Person wird darüber hinaus verlangt, dass sie eine gewerbli- che Tätigkeit durchführt.47 Eine gewerbliche Tätigkeit respektive ein gewerbliches Unter- nehmen wird unter Zuhilfenahme des § 2 GewStG und dem Abschnitt 48 Abs. 1 Satz 2 KStR genauer beschrieben. Für die Begründung eines OT ist demnach die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb maßgebend.48
2.4.3 Die Personengesellschaften
Personengesellschaften, deren Tätigkeit über eine reine Vermögensverwaltung hinausgeht, ist ebenfalls gestattet, eine Organträgerschaft zu begründen.49 Grundsätzlich muss eine Mitunter- nehmerschaft50 vorliegen, was beispielsweise bei den Gesellschaftsformen der oHG, der KG, der GmbH & Co KG und der GbR der Fall ist.51 Liegt bei einer GmbH & Co KG nur eine gewerbliche Prägung vor, d. h. ist § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG einschlägig, kann die Gesellschaft keine Organträgerschaft begründen.52 Bezugnehmend auf die Personengesellschaften kann man daher festhalten, dass diese generell originär gewerblich tätig (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sein müssen, um einen OT darstellen zu können.53 Letztlich müssen Einkünfte aus Gewerbe- betrieb qualifiziert werden können, was mit den geforderten Tatbestandvoraussetzungen bei den natürlichen Personen als OT korrespondiert.54
2.4.4 Die Kapitalgesellschaften
Der OT kann durch eine Körperschaft, welche eine Kapitalgesellschaft, eine Personenver- einigung oder eine Vermögensmasse (jeweils nach § 1 KStG) darstellen können, begründet werden.55 Sind die genannten Gesellschaftsformen jedoch steuerbefreit, ist die Qualifizierung als OT obsolet.56 Des Weiteren wird auch hier gefordert, dass die Geschäftsleitung des OT ihren Sitz im Inland hat.57
2.4.5 Die ausländischen Unternehmen
Ausländische Unternehmen, welche im Inland eine im Handelsregister eingetragene Zweig- niederlassung haben, können auch den Status eines OT beanspruchen.58 Im § 18 KStG werden die Bedingungen für den ausländischen OT genannt, wobei der Gesetzgeber auch jedes aus- ländische, beschränkt steuerpflichtige Unternehmen gleichermaßen akzeptiert.59 Ferner gelten bei ausländischen Unternehmen die Tatbestandsvoraussetzungen aus den §§ 14-17 KStG.60
2.4.6 Die Holding als besondere Ausprägung
Eine Holding ist charakterisiert durch das Halten von Beteiligungen, wohingegen sie selbst keine produktive Tätigkeit durchführt.61 Üblicherweise nimmt die Holding respektive die Holdingleitung Einfluss auf die laufende Geschäftstätigkeit. Die, durch diese Einflussnahme geprägte Holding wird als geschäftsleitende Holding bezeichnet.62 Die Holding als Ausprä- gung eines Konstrukts über mehrere Beteiligungen, kann zur Begründung einer Organschaft ausreichen;63 dies wurde auch bereits durch den RFH bestätigt.64 Hierbei muss darauf geachtet werden, dass i. R. d. Beteiligung ein gewerbliches Unternehmen vorliegt und nicht nur eine rein vermögensverwaltende Holding vorherrscht.65 Ist dieses Kriterium erfüllt, wird die Bil- dung eines OT auch durch eine Holdingpersonengesellschaft möglich.66
2.5 Der Organkreis
2.5.1 Die Beschreibung des Organkreis
Ein Organkreis, wie in Abb. 1 dargestellt, setzt sich aus mindestens zwei Komponenten zu- sammen,67 einerseits aus der OG, wie in Kapitel 2.3 vorgestellt, sowie aus dem OT, erläutert in Kapitel 2.4.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Der Organkreis68
Der OT kann, wie in Abb. 1 nachzuvollziehen ist, sowohl in der Form einer Kapitalgesell- schaft als auch einer Form der Personengesellschaft auftreten. Mehrere OG unter dem Dach eines OT sind möglich. Darüber hinaus ist der OT unmittelbar bzw. mittelbar bei der OG be- teiligt; die OG also finanziell eingegliedert.69 Zusätzlich muss zwischen dem OT und der OG ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen sein. Die folgenden Abschnitte 2.5.2 und 2.5.3 behandeln die eben angesprochene Thematik und leiten auf die handels- und aktienrechtlichen Grundlagen in Abschnitt 3 über.
2.5.2 Die finanzielle Eingliederung
Der Gesetzgeber fordert nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG die finanzielle Eingliederung der OG in den OT. Diese finanzielle Eingliederung kann auf zwei Wegen, nämlich einerseits über die unmittelbare Beteiligung und andererseits durch die mittelbare Beteiligung des OT an der OG, erfolgen.70 Hält der OT über die Mehrheit der Stimmrechte eine mittelbare Beteiligung an einem anderen Unternehmen wird auch diese für die Einbeziehung in die Organschaft berück- sichtigt.71 Eine mittelbare Beteiligung liegt vor wenn mehr als 50 % der Stimmrechte in der Hand des OT vereint sind. Die Addition der Stimmrechte in einem Konstrukt über mehrere Verbindungen zu einer OG ist statthaft.72 Weiterhin ist eine zeitliche Komponente zu beach- ten. Die Voraussetzung zur organschaftlichen Eingliederung muss zu Beginn des Jahres und darüber hinaus ununterbrochen im gesamten Wirtschaftsjahr bestehen.73 Dagegen sind die gezeichneten Anteilsmehrheiten nicht von Bedeutung, auch wenn sie meist mit dem Stimm- recht zusammenfallen.74
2.5.3 Der Ergebnisabführungsvertrag
Der Ergebnisabführungsvertrag (im Folgenden mit EAV abgekürzt) ist ein Verpflichtungsge- schäft, welches darin besteht, dass die OG ihren ganzen Gewinn an den OT abführt75 und der OT einen eventuellen Verlust ausgleicht.76 Somit kann konstatiert werden, dass der EAV eine bilaterale Wirkung entfalten kann. Der Gesetzgeber erhebt weiterhin den Anspruch an die abschließenden Parteien, dass der EAV auf eine Periode, die mindestens fünf Jahre beträgt,77 abgeschlossen wird.78 Die genannten fünf Jahre werden in den KStR noch genauer präzisiert, denn es wird darauf Wert gelegt, dass es sich um mindestens fünf Zeitjahre handelt.79 Eine vorzeitige Beendigung des EAV ohne Verlust der Vorteile der ertragsteuerlichen Organschaft ist jedoch u. U. möglich. Hierzu müssen allerdings triftige Gründe vorliegen,80 welche z. B. Veräußerung, Spaltung oder Liquidation von OG oder OT sind.81 In der Realwirtschaft ist die vorzeitige Beendigung sehr schwierig und stellt den steuerlichen Berater meist vor mannigfal- tige Herausforderungen. Darüber hinaus muss der EAV auch tatsächlich durchgeführt wer- den.82 Dies geschieht wenn „sich der Vertragsinhalt, so wie er sich aus dem Gesetz und dem Vertragstext ergibt, und der tatsächliche Vertragsvollzug decken“.83 Die Formvorschriften der §§ 293-294 AktG müssen trivialerweise eingehalten werden. Diese sind: Schriftformwahrung, Zustimmung von ¾ der (eventuell) Beteiligten der OG und die tatsächlich erfolgte Eintragung ins Handelsregister.84
2.6 Die verunglückte Organschaft
Die Nicht-Einhaltung der angeführten Voraussetzungen führt zu einer sog. verunglückten Organschaft.85 Eine nicht ordnungsgemäße Durchführung eines EAV kann ein Grund für die Versagung der Organschaft sein.86 War der EAV nicht ins Handelsregister eingetragen, muss die Organschaft verweigert werden.87 Sind illegitime Rücklagen verbucht oder der Gewinn nur teilweise abgeführt worden, ist die Organschaft als verunglückt zu werten.88 Auch die Unterschreitung des mindestens fünfjährigen Zeitrahmens vom EAV endet in der verunglück- ten Organschaft.89 Darüber hinaus ist insbesondere bei der Kündigung des Gewinnabfüh- rungsvertrages darauf zu achten, dass ein korrekter Kündigungsgrund vorliegt, im schlimms- ten Falle muss nicht nur im aktuellen Geschäftsjahr auf die Vorteile einer Organschaft ver- zichtet werden sondern auch rückwirkend vom Bestehen der Organschaft an.90 Des Weiteren kann die finanzielle Eingliederung fehlen, was explizit auch die Versagung einer Organschaft zur Folge hat.91 Die Auswirkungen der verunglückten Organschaft können immens sein: Dem OT wird untersagt, Gewinne oder etwaige Verluste von der OG in seiner KSt/GewSt- Erklärung geltend zu machen und damit im Falle von einem Verlust seine Steuerbelastung zu mindern.92 Wird trotzdem der Gewinn oder Verlust abgeführt, liegt eine verdeckte Gewinn- ausschüttung (kurz: vGA93 ) oder verdeckte Einlage vor.94 Die daraus resultierenden Konse- quenzen, die einerseits in der außerbilanziellen Hinzurechnung der vGA beim OG und ande- rerseits bei der Nichtberücksichtigung etwaiger Verluste beim OT bestehen, sind zu tragen.95 Ein passendes Beispiel zur Verdeutlichung der beschriebenen Problematik ist in der Anlage 1 beigefügt.
3 Die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der Organschaft
3.1 Die handelsrechtlichen Grundlagen
3.1.1 Das Vorgehen und die Übergangsregelungen des BilMoG
Nachdem im vorangegangenen Abschnitt näher auf die Ausprägungen des Organkreises mit OT und OG, sowie die Notwendigkeiten von einem EAV und der finanziellen Eingliederung eingegangen wurde, richtet sich der Fokus in Kapitel 3 auf die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der Organschaft. Aus dem Handels- und Aktienrecht wurden diverse Begrifflich- keiten entlehnt, die im Rahmen von Konglomeraten, in denen die Organschaft meist ihre An- wendung findet, verwendet werden. Mit Verkündigung im BGBl. am 29.05.2009 trat das BilMoG in Kraft; für die zu erstellenden Jahresabschlüsse im Veranlagungszeitraum 2009 darf schon das neue Recht angewendet werden.96 Ab dem 01.01.2010 sind dann die Änderun- gen des BilMoG verpflichtend und es besteht kein Wahlrecht mehr.97 Modifikationen rund um und die latenten Steuern98 an sich, werden in der vorliegenden Arbeit nicht thematisiert, jedoch wird auf die Wichtigkeit gerade im Zusammenhang mit den Konzerntatbeständen hin- gewiesen.
3.1.2 Die verbundenen Unternehmen nach § 271 Abs. 2 HGB
Ökonomisches Verhalten liegt im Naturell einer jeden Unternehmung. Der Unternehmer geht verschiedene Beteiligungen ein, um damit sein Unternehmen zu fördern und wachsen zu las- sen.99 Bestehen demnach mehrere Unternehmen unter der Ägide einer Unternehmung ode eines Unternehmers, spricht man von verbundenen Unternehmen.100 Diese Verbindungen werden im HGB, in den §§ 271, 290 sowie im AktG in den §§ 15 ff. gewürdigt. Die Charakte- ristika von verbundenen Unternehmen, die im HGB beschrieben werden und im AktG ver- merkt sind, differieren voneinander.101 KÜTING kritisiert schon 1987,102 die oben erwähnte fehlende identische Definition der verbundenen Unternehmen, welche auch heute sehr wün- schenswert wäre. § 271 Abs. 2 HGB knüpft die Verbindung zu § 290 HGB und grenzt sich damit zu den §§ 15 ff. des AktG ab.103 In § 290 HGB wird die Thematik der Mutter-Tochter- Verbindungen i. V. m. der Konsolidierung104 dargestellt und § 271 Abs. 2 HGB bedient sich dieser Tatbestände um die verbundenen Unternehmen zu beschreiben. Originär wird hier die
Transparenz der Unternehmensverbindungen begutachtet und nicht die Rechnungslegung oder Prüfung ergründet.105
3.1.3 Der mögliche beherrschende Einfluss nach § 290 HGB
In § 290 HGB wird dem Bilanzierenden offenbar, welche Justierung durch das BilMoG vor- genommen wurde.106 Das gebräuchliche Vorgehen, nämlich die Überprüfung des Konzeptes der einheitlichen Leitung, ist passé.107 Eine Abkehr von diesem Grundsatz erfolgt wodurch eine zweigliedrige Prüfung, einerseits auf die einheitliche Leitung108, andererseits auf das Control-Konzept109, überflüssig wird.110 Das BilMoG regelt jetzt prägnant, dass nur noch auf das Control-Konzept und damit auf den beherrschenden Einfluss abgestellt wird.111 Das Eli- minieren des Prinzips der einheitlichen Leitung kommt insoweit überraschend, da weder im RefE noch im RegE eine Streichung vorgesehen war.112 Diese Beseitigung des „Methoden- nebeneinanderher“113 ist eindeutig zu begrüßen.
Abb. 2 kann eine Einordnung der Begrifflichkeiten entnommen werden, die einer besseren Veranschaulichung der konzeptuellen Neugestaltung des § 290 HGB dient.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Tatbestandsvoraussetzungen für den beherrschenden Einfluss114
§ 271 Abs. 2 HGB verweist, wie in Abb. 2 gezeigt, auf den § 290 HGB. In dessen Abs. 1, letzter Halbsatz, wird auf eine mittel- oder unmittelbare Beherrschungsmöglichkeit abgestellt; die faktische Durchführung spielt indes keine Rolle.115 Der beherrschende Einfluss wird durch die elektronische Vorabfassung der Beschlussempfehlung vom Rechtsausschuss des Bundes- tages wie folgt eingeführt: „Beherrschender Einfluss ist zu bejahen, wenn ein Unternehmen die Möglichkeit hat, die Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens dauerhaft zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen ziehen zu können.“116
Kritisch ist jedoch anzumerken, dass eine Legaldefinition oder eine Kodifizierung im HGB lt. LÜDENBACH/FREIBERG vom Gesetzgeber nicht vorgenommen wurde.117 HOP- PEN/HUSEMANN/SCHMIDT jedoch meinen eine gesetzliche Definition erkannt zu haben.118 In- wieweit die eine oder die andere Meinung bestätigt werden wird, muss die Zeit zeigen.
[...]
1 Vgl. WÖHE, GÜNTER (1990), S. 2 f.
2 Vgl. SIEVERT, ELKE (2006), S. 2.
3 Vgl. MOXTER, ADOLF (1974), S. 10 f.; MÜLLER, THOMAS/STÖCKER, ERNST (2007), Rn. 9.
4 FROTSCHER, GERRIT (2007), Rn. 1.
5 Vgl. NIEHUS, ULRICH/WILKE, HELMUTH (2007), S. 244.
6 Vgl. BRÖNNER, HERBERT (2007), S. 1526.
7 Das Trennungsprinzip differenziert zwischen Kapitalgesellschaft und deren Gesellschaftern. Vgl. KREBÜHL, HANS-HERBERT (2003), S. 600.
8 Vgl. KUßMAUL, HEINZ (2008), S. 551.
9 Vgl. BGBl. I 2009, S. 1102 ff.
10 Vgl. HAASE, FLORIAN (2009), S. 980 ff.; KUßMAUL, HEINZ/NIEHREN, CHRISTOPH (2008), S. 81 ff.; KUß- MAUL, HEINZ/RICHTER, LUTZ (2009), S. 677 ff.; KUßMAUL, HEINZ/TCHERVENIACHKI, VASSIL (2005), S. 626 ff.; KUßMAUL, HEINZ/TCHERVENIACHKI, VASSIL (2006), S. 189 ff.; RICHTER, LUTZ (2003), S. 366 ff; SIEVERT, ELKE (2006), S. 137 ff.
11 Vgl. LANG, JOACHIM (2008), Rz. 22.
12 Vgl. GÜNKEL, MANFRED/LIEBER, BETTINA (2003), S. 353 ff.
13 Vgl. MÜLLER, THOMAS/STÖCKER, ERNST (2007), Rn. 1091 ff.
14 Die Schachtelgesellschaft ermittelt und versteuert den Gewinn auf der Ebene der (Schachtel-)Tochterge- sellschaft, im Gegensatz zu der Organschaft, wo auf Ebene der Muttergesellschaft besteuert wird. Die Ge- winnausschüttung zur Schachtelmutter ist dann meist steuerfrei. Vgl. ROSE, GERD (2004), S. 101 f.; KÖH- LER, STEFAN (2008), Rn. 28.
15 Vgl. KUßMAUL, HEINZ (2008), S. 551 ff.
16 Vgl. JURKAT, WERNER (1975), Rn. 115.
17 Vgl. KESSLER, WOLFGANG (2008), Rn. 55; SCHÜLLER, MICHAEL (2006), S. 20.
18 Vgl. RFH-Urteile vom 31.03.1922, 11.11.1927, 11.10.1928 und 13.03.1928.
19 Vgl. BFH-Urteil vom 12.08.1965.
20 Vgl. MÜLLER, THOMAS/STÖCKER, ERNST (2007), Rn. 5.
21 Vgl. FROTSCHER, GERRIT (2007), Rn. 2; WÖHE, GÜNTER (1988), S. 220.
22 Vgl. MÜLLER, THOMAS/STÖCKER, ERNST (2007), Rn. 12.
23 Vgl. zur Entwicklung des StSenkG KUßMAUL, HEINZ/RICHTER, LUTZ (2004), S. 1 ff.
24 Vgl. NEUMANN, STEFFEN (2008a), Rz. 11.
25 Vgl. FÖRSTER, GUIDO (2003), S. 88; KLARMANN, STEFANIE (2006), S. 13; MÜLLER, THOMAS/STÖCKER, ERNST (2007), Rn. 121 ff.; SCHÜLLER, MICHAEL (2006), S. 47 f.
26 Vgl. SONNTAG, NILS (2003), Rz. 13.
27 Vgl. DÖTSCH, EWALD/WITT, GEORG (2009), Tz. 50.
28 Vgl. FROTSCHER, GERRIT (2009), Rn. 1.
29 Vgl. ERLE, BERND (2006), Rn. 24.
30 Vgl. STRECK, MICHAEL (2008), Rz. 12.
31 Vgl. NIEHUS, ULRICH/WILKE, HELMUTH (2007), S. 248.
32 Vgl. DANELSING, WALTER (2008), Rn. 42.
33 Vgl. EVERSBERG, HORST (2003), S. 80.
34 Vgl. BFH Urteil vom 20.02.1974.
35 Vgl. BFH-Urteile vom 17.01.1973, 07.03.1973 und 17.04.1986.
36 Vgl. RUX, HANS JOACHIM (2009), Rn. 496.
37 Vgl. zur alten Rechtslage vor dem 01.01.2009 HEY, JOHANNA (2006), Anm. 291 ff.
38 Vgl. zur neuen Rechtslage nach dem 01.01.2009 KREFT, VOLKER (2009), S. 47; DANELSING, WAL- TER (2007), Rn. 23.
39 Vgl. HERZIG, NORBERT (2003), S. 8.
40 Vgl. BFH-Urteil vom 12.08.1965.
41 Vgl. BFH-Urteil vom 21.06.1972.
42 Vgl. BMF Schreiben vom 10.11.2005, Rn.1 ff.
43 Vgl. STERNER, INGO (2006), Anm. 156.
44 Vgl. SCHUHMAN, HELMUT (2001), S. 25.
45 Vgl. MÜLLER, THOMAS/STÖCKER, ERNST (2007), Rn. 47.
46 Vgl. OLBING, KLAUS (2008a), Rz. 21.
47 Vgl. ERLE, BERND (2006), Rn. 41.
48 Vgl. FROTSCHER, GERRIT (2009), Rn. 20.
49 Vgl. DANELSING, WALTER (2007), Rn. 56.
50 Eine Mitunternehmerschaft wird durch das Tragen von Mitunternehmerrisiko und -initiative begründet. Vgl. hierzu KUßMAUL, HEINZ (2008), S. 435.
51 Vgl. DÖTSCH, EWALD/WITT, GEORG (2009), Tz. 86; HEINRICH, MATTHIAS (2006), S. 120.
52 Vgl. MÜLLER, THOMAS/STÖCKER, ERNST (2007), Rn. 68.
53 Vgl. FROTSCHER, GERRIT (2009), Rn. 20.
54 Vgl. KOTHS, DANIEL (2003), S. 66 f.
55 Vgl. SONNTAG, NILS (2003), Rz. 17.
56 Vgl. DÖTSCH, EWALD/WITT, GEORG (2009), Tz. 84.
57 Vgl. SIEVERT, ELKE (2006), S. 49.
58 Vgl. SONNTAG, NILS (2003), Rz. 28.
59 Vgl. DÖTSCH, EWALD (2008), Rn. 154.
60 Vgl. ERLE, BERND (2006), Rn. 5.
61 Vgl. LUTTER, MARCUS (2004), Rz. 11.
62 Vgl. KOLBE, STEFAN (2006), Anm. 59; WÖHE, GÜNTER/BIEG, HARTMUT (1995), S. 303.
63 Vgl. DÖTSCH, EWALD (2008), Rn. 149.
64 RFH-Urteil vom 01.04.1941.
65 Vgl. MÜLLER, THOMAS/STÖCKER, ERNST (2007), Rn. 329 ff.
66 BMF-Schreiben vom 10.11.2005.
67 Vgl. SCHEFFLER, WOLFGANG (2008), S. 58.
68 Modifiziert entnommen aus SIEVERT, ELKE (2006), S. 34.
69 Vgl. BMF-Schreiben vom 26.08.2003, Rn. 13 f.
70 Vgl. KOLBE, STEFAN (2006), Anm. 102.
71 Vgl. GÖKE, ELENA (2006), S. 53.
72 Vgl. NEUMANN, STEFFEN (2008a), Rz. 138.
73 Vgl. OLBING, KLAUS (2008a), Rz. 21.
74 Vgl. FROTSCHER, GERRIT (2007), Rn. 91.
75 Vgl. ERLE, BERND (2006), Rn. 153.
76 Vgl. DÖTSCH, EWALD (2003), S. 109.
77 Vgl. KOPPENSTEINER, HANS-GEORG (2004b), Rn. 79; STERNER, INGO (2006), Anm. 200.
78 Vgl. DANELSING, WALTER (2008), Rn. 152.
79 Vgl. R 60 Abs. 2 KStR.
80 Vgl. DÖTSCH, EWALD/WITT, GEORG (2008), Tz. 226.
81 Vgl. KLARMANN, STEFANIE (2006), S. 47; OLBING, KLAUS (2008a), Rz. 105 f.
82 Vgl. DÖTSCH, EWALD/WITT, GEORG (2009), Tz. 104.
83 MÜLLER, THOMAS/STÖCKER, ERNST (2007), Rn. 246.
84 Vgl. DÖTSCH, EWALD (2008), Rn. 197; THEN, JOCHEN/SOHRE, YVONNE (2006), S. 234.
85 Vgl. DÖTSCH, EWALD/WITT, GEORG (2008), Tz. 570.
86 Vgl. NEUMANN, STEFFEN (2003), S. 277 f.
87 Vgl. NEUMANN, STEFFEN (2008a), Rz. 532.
88 Vgl. FROTSCHER, GERRIT (2008a), Rn. 306.
89 Vgl. MAURER, TORSTEN (2007), S. 691.
90 Vgl. MÜLLER, THOMAS/STÖCKER, ERNST (2007), Rn. 824.
91 Vgl. KOLBE, STEFAN (2009), S. 226.
92 Vgl. HEINRICH, MATTHIAS (2006), S. 176.
93 Eine vGA wird als eine „Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Ge- sellschaftverhältnis veranlasst ist […] und nicht auf einem […] Gewinnverteilungsbeschluss beruht“ be- schrieben KUßMAUL, HEINZ (2008), S. 327 m. w. N.
94 Vgl. GROBSHÄUSER, UWE (2005), S. 496.
95 Vgl. DANELSING, WALTER (2008), Rn. 242 ff.
96 Vgl. KIRSCH, HANNO (2009c), S. 1049.
97 Vgl. BIEG, HARTMUT/KUßMAUL, HEINZ/PETERSEN, KARL/WASCHBUSCH, GERD/ZWIRNER, CHRISTIAN (2009), S. 265 ff.
98 Vgl. DAHLKE, JÜRGEN (2009), S. 878 ff.; KIRSCH, HANNO (2009a), S. 510 ff.; KÜTING, KARLHEINZ/SEEL, CHRISTOPH (2009), S. 499 ff.; KÜTING, KARLHEINZ/WEBER, CLAUS-PETER (2009), S. 92 f.
99 Vgl. WÖHE, GÜNTER/DÖRING, ULRICH (2008), S. 52.
100 Vgl. KÜTING, KARLHEINZ (2008), S. 876.
101 Vgl. LEZIUS, UWE (2007), Rz. 15.
102 Vgl. KÜTING, KARLHEINZ (1987), S. 349.
103 Vgl. HOYOS, MARTIN/GUTIKE, HANS-JOCHEN (2006), Rz. 33.
104 Als Gesamtwerk für die Konsolidierung zu betrachten KÜTING, KARLHEINZ/WEBER, CLAUS-PETER (2008), S. 1 ff.
105 Vgl. KÜTING, KARLHEINZ/ELLMANN, DAVID (2009), Rn. 3.
106 Vgl. ORTMAN-BABEL, MARTINA/BOLIK, ANDREAS/GAGEUR, PATRIK (2009), S. 936.
107 Vgl. KÜMPEL, THOMAS/PIEL, KARIN (2009), S. 1226.
108 Die einheitliche Leitung war nicht durch eine Legaldefinition fixiert, sondern der Bilanzierende musste den Begriff eigenständig mit Werten füllen. Vgl. BAETGE, JÖRG/KIRSCH, HANS-JÜRGEN/THIELE, STEFAN (2007b), S. 92 ff.; BIEG, HARTMUT/KUßMAUL, HEINZ (2009), S. 387 f.
109 Das Control-Konzept wird „als die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen“ definiert und beschreibt damit den beherrschenden Einfluss. KÜTING, KARLHEINZ/WEBER, CLAUS-PETER (2008), S. 99.
110 Vgl. KÜTING, KARLHEINZ/KOCH, CHRISTIAN (2009), S. 379; PETERSEN, KARL/ZWIRNER, CHRIS- TIAN (2009b), S. 336.
111 Vgl. HOPPEN, CHRISTIAN/HUSEMANN, WALTER/SCHMIDT, MARC (2009), Rn. 4; KIRSCH, HANNO (2009b), S. 238; KÜTING, KARLHEINZ/SEEL, CHRISTOPH (2009), S. 37 f.
112 Vgl. SCHURBOHM-EBNETH, ANNE/ZOEGER, OLIVER (2009), S. 53.
113 LEINEN, MARKUS (2009), S. 554.
114 Entlehnt aus MEYER, CLAUS (2009), S. 181.
115 Vgl. PETERSEN, KARL/ZWIRNER, CHRISTIAN (2009b), S. 336; THEILE, CARSTEN (2009), Rn. 4.
116 BUNDESTAGSRECHTSAUSSCHUSS (2009), S. 117.
117 Vgl. LÜDENBACH, NORBERT/FREIBERG, JENS (2009), S. 1230.
118 Vgl. HOPPEN, CHRISTIAN/HUSEMANN, WALTER/SCHMIDT, MARC (2009), Rn. 5.