Bildende Kunst und Zugewinn

Gesetzliches Güterrecht in der Bundesrepublik Deutschland und die Kunst


Script, 2010

101 Pages


Excerpt


Inhalt

Vorwort

A. Grundüberlegungen – Ausgangssituation

B. Internationales Recht – Vorüberlegungen – Rechtswahl

C. Ehevertrag

D. Vermögen im Sinne des Güterrechts – Abgrenzung zu Haushaltsgegenständen

E. Bewertungsmethoden
I. Allgemeines
II. Bewertung im Einzelnen
1. Bewertung von Kunst
2. Sammlungen
a. Allgemeines
b. Alleineigentum - gemeinsames Eigentum - sonstige Formen
c. Gestaltungsalternativen
(1) Kompensation durch Ausgleichszahlung oder Übertragung von Vermögen
(2) Gemeinsames Eigentum
(3) Gesellschaft bürgerlichen Rechts
3. Urheberrecht
4. Forderung aus Verwertung der Leistungen
a. Allgemeines
b. Kaufpreis – Vergütung
c. Folgerecht
d. Fälliger Vergütungsanspruch aus Nutzungsübertragung
e. Lizenzhonorare
f. Entschädigung bei Rückrufrecht wegen gewandelter Überzeugung
g. Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
h. Verwertungsgesellschaften
i. Keine doppelte Berücksichtigung Vergütungsansprüche im Unterhaltsverfahren und im Zugewinn
4. Provisionsansprüche
5. Künstleratelier
6. Unternehmensbewertung - Bewertung einer Galerie oder eines Auktionshauses, Kunstverlag
a. Einzelunternehmen
b. Kapitalgesellschaften
c. Latente Steuerlast
6. Verbindlichkeiten
III. Schwierigkeiten der Vermögenszuordnung
1. Eigentum
a. Kunstdiebstahl - Gutgläubiger Erwerb
b. Exportverbote – ausländischer Kulturgüterschutz
c. Restitutionsprobleme
d. Staatlicher Kunsthandel der DDR
e. Ersitzung
2. Original und Fälschung
a. Allgemeines
b. Altmeister
c. Grafiken
d. Plastik
e. Vernichtung von Fälschungen
3. Stellungnahme

F. Anfangsvermögen
I. Ausgangspunkt
II. Rechtslage bis zur Reform
III. Wertsteigerungen
IV. Hinzurechnungen – Privilegierter Erwerb
1. Schenkungen
2. Verlust des Anfangsvermögens während der Ehe
3.Schenkungen an beide Ehegatten
4. Erbe
a. Ausgangssituation
b. Abfindungszahlung für Erbrecht
5. Wertsteigerungen oder Wertverlust von geschenkten oder ererbten Gegenständen
a. Wertsteigerungen
b. Wertverlust
c. Kaufkraftverlust – Kein Zugewinn durch inflationsbedingt verringerte Kaufkraft
(1) Aktiva
(2) Passiva - nach ab 01.09.2009 geltenden Recht- Indexierung von Schulden
6. Kein privilegierter Erwerb bei sonstigen Erwerbstatbeständen
7. Privilegierter Erwerb und Schulden
III. Beweislast – Vermögensverzeichnis bei der Heirat
1. Grundsatz
2. Vermögensverzeichnis bei der Heirat - Vermutung
3. Endvermögen – Vermutungswirkung

G. Endvermögen
I. Allgemeines
II. Illoyale Vermögensminderungen

H. Ausgleichsforderung
I. Grundsatz
II. Illoyale Vermögensminderungen
III. Wertverlust nach Zustellung des Scheidungsantrags
IV. Entstehen des Anspruchs – Übertragbarkeit – Beurkundungspflicht
V. Verjährung
VI. Ausgleichsanspruch gegen Dritte

I. Vorzeitiger Zugewinnausgleich
1.Voraussetzungen
2. Dreijährige Trennung
3. Verfügungen über das Vermögen im Ganzen
4. Illoyale Vermögensminderungen
5. Keine Unterrichtung
6. Sonstiges

J. Auskunftsanspruch – Beleganspruch
I. Bisherige Rechtslage
II. Neue Rechtslage - Ausweitung der Auskunftsverpflichtung – Beleganspruch
III. Auskunft zum Anfangsvermögen
IV. Auskunft zu Vermögen bei der Trennung
V. Beleganspruch

K. Gestaltungsmöglichkeiten - Ehevertrag – Scheidungsfolgenvereinbarung
I. Allgemeines
II. Typisierung von Eheverträgen
III. Überprüfung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen
1. Keine einseitige Aufbürdung vertraglicher Lasten –
BVerfG vom 6. Februar 2001
2. Die Grundentscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 11. Februar 2004
3. Verschiedene Überlegungen zur Prüfungsreihenfolge
4. Empfehlungen zur Sachverhaltsaufklärung vor Abschluss und bei der Überprüfung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen
IV. Gütertrennung
V. Verzicht auf Zugewinn während der Ehe
1. Vermögen als reine Vermögensanlage
2. Verzicht auf Zugewinn als Verzicht auf Unterhalt – Verwertung von Vermögen
a. Allgemeines
b. Trennungsunterhalt
c. Nachehelicher Unterhalt
3. Verzicht auf Zugewinn als Verzicht auf Teilhabe an der Altersversorgung aus Vermögen
VI. Vor- und Nachteile der modifizierten Zugewinngemeinschaft
1. Ausgleich des Zugewinns keine Zuwendung im Sinne des Schenkungssteuerrechts
2. Zugewinn keine Zuwendung im Sinne des Pflichtteilsergänzungsrechts
3. Schenkungssteuer und Pflichtteilsergänzung
VII. Erbrechtliche und schenkungssteuerliche Vorteile der
Zugewinngemeinschaft
VIII. Deutsch- französische Wahl- Zugewinngemeinschaft
IX. Vertragliche Regelung von Auskunfts- und Belegpflichten
1. Auskunftsanspruch grundsätzlich zwingend
2. Ausgleichszahlung unter der Bedingung nicht geltend gemachter Auskunft
X. Anfechtung, Anpassung von Vereinbarungen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
1. Ausgangssituation
2. Vertragsanpassung ist im Vertrag vorgesehen
3. Vertragsgrundlage ist eindeutig definiert
4. Keine ausdrücklichen Feststellungen zur Vertragsgrundlage
5. Stellungnahme

L. Entwicklung Europarecht – Verfassungsrecht
I. Bisherige Entwicklung
II. Europäische Grundrechte
III. Wege zum europäischen Güterrecht?
IV. Tendenzen – Modelloptionen

M. Resümee

N. Literatur
I. Lehrbücher, Monographien, Kommentare
II. Aufsätze
N. Links
I. Auktionsergebnisse
II. Galerien – allgemeine Informationen
III. Verwertungsgesellschaften
IV. Kunstdiebstähle – Informationen
V.Entartete Kunst - Verzeichnis
VI. Deutsch-französischer Wahlgüterstand
VII.Internationales Güterrecht – Reform
VIII. Washingtoner Erklärung
IX. Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
X. Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes
gegen Abwanderung

Vorwort

Bildende Kunst und Zugewinn? Was hat das miteinander zu tun?

Wenn man verheiratet ist oder heiraten möchte, Kunstgegenstände sammelt, schafft, erbt oder mit ihnen handelt sehr viel. Der Gesetzgeber hat die wichtigsten Scheidungsfolgen geregelt. Gedacht hat er an Unterhalt, Nutzung der Haushaltsgegenstände und der Ehewohnung; vorgesehen hat er eine gleichmäßige Teilhabe an der Altersversorgung und am während der Ehe erwirtschafteten Vermögen.

Das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers jedem Ehegatten zukommen. Er geht davon aus, dass der Beitrag jedes Ehegatten am Vermögenserwerb gleichwertig ist. Die Einzelheiten sind im Recht der Zugewinngemeinschaft geregelt. Das Prinzip ist einfach: Bei jedem Ehegatten werden Anfangs- und Endvermögen verglichen. Ist das Endvermögen größer als das Anfangsvermögen, wurde ein Zugewinn erzielt. Der Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten auf dessen Verlangen die halbe Differenz abgeben.

Was bei Bankkonten, Immobilien und Versicherungsverträgen oft zur Geduldprobe wird und jahrelange Auseinandersetzungen verspricht, wird zum fast unlösbaren Problem, wenn in nennenswertem Umfang Kunstgegenstände oder gar ganze Sammlungen vorhanden sind, ein Ehegatte als Künstler oder Kunsthändler tätig ist oder wenn ein Ehegatte während der Ehe Kunstgegenstände oder Sammlungen von Dritten ererbt hat oder im Wege der Schenkung erhielt.

Die Probleme beginnen mit der Feststellung des Bestands. Es werden in der Regel keine amtlichen Verzeichnisse geführt, in die man wie bei einem Grundbuch Einblick nehmen könnte, um die Eigentumsverhältnisse an Kunstgegenständen zu klären. Objektiv kaum nachprüfbar ist damit, wie vollständig eine Aussage zum Bestand ist.

Ein weiteres Problem ist die Bewertung von Kunst. Welchen konkreten wirtschaftlichen Wert hat ein Kunstgegenstand? Die gesellschaftliche Aufgabe von Kunst wird zwar auch darin gesehen parallel zum Geld symbolischer Wertspeicher zu sein.[1] Eine Taxe zur Bewertung von Kunstgegenständen gibt es aber nicht. Im Gegenteil. Die Bewertung der Kunstgegenstände stellt die Parteien oft vor erhebliche Schwierigkeiten. Der Wert von Kunstgegenständen unterliegt erheblichen Schwankungen und Moden.[2]

Schließlich geht es um Fragen wie Echtheit[3] oder Eigentum[4], die bei anderen Vermögensgegenständen in der Regel völlig unproblematisch zu beantworten sind, aber immer schwieriger zu klären sind, je öfter der Eigentümer gewechselt hat und je länger die Entstehung einer Arbeit zurückliegt. Oft sind sich die Experten nicht einig.[5]

Maßgeblichen Einfluss auf den Wert einer Arbeit hat auch, ob die Arbeit einem bestimmten Künstler zugeschrieben werden kann, ob ein Restitutionsverfahren eingeleitet wurde oder ob Eigentumsansprüche aus dem Ausland angemeldet werden.

Das am 01.09.2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getretene neue gesetzliche Güterrecht führt zu weiteren Problemen.

Zahlreichen wechselseitige Auskunftsansprüche der Ehegatten, der neu eingeführte Beleganspruch, die Berücksichtigung negativen Anfangsvermögens, die gesetzliche Fiktion einer illoyalen Vermögensminderung bei einer Reduzierung des Vermögens zwischen Trennungszeitpunkt und Zustellung des Scheidungsantrages und die strikte Berechnung des Ausgleichsanspruches auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages stellen Juristen und Parteien erhebliche Probleme.[6]

Bei Verfahren, die bereits am 01.09.2009 anhängig waren, kann altes oder neues Recht zur Anwendung kommen:

Bei allen ab 01.09.2009 eingeleiteten Verfahren auf Zugewinn ist das neue Recht anzuwenden. Dies gilt auch, wenn das Scheidungsverfahren vorher eingeleitet wurde. Das alte Recht gilt allerdings, wenn der Ausgleichsanspruch vor dem 001.09.2009 geltend gemacht wurde. Wenn über den Ausgleichsanspruch noch nicht bei Gericht verhandelt wurde, besteht die Möglichkeit, den alten Antrag zurückzunehmen und einen neuen Antrag zu stellen. Es kommt dann neues Recht zur Anwendung.[7]

Will man sich bisher einen Überblick zur bildenden Kunst im Zugewinnausgleichsverfahren verschaffen, ist man auf verschiedenste Quellen angewiesen. Eine zusammenfassende Darstellung fehlt bisher. Diese Lücke wollen wir schließen. Die Darstellung folgt dem Ablauf eines Beratungsgesprächs:

- die Grundsätze der gleichmäßigen Teilhabe jedes Ehegatten an dem während der Ehe geschaffenen Vermögen wird skizziert,
- geprüft wird, ob deutsches Recht zur Anwendung kommt,
- geklärt wird, ob vertragliche Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand vereinbart sind,
- dargestellt werden Bewertungsprobleme und spezielle Fragen des Kunstrechts,
- Gestaltungsvarianten werden überlegt,
- mögliche Einflüsse des europäischen Rechts auf das deutsche Güterrecht und die damit verbundenen der konkreten Auswirkungen konkreten Auswirkungen auf die eigene Planung werden gezeigt.

Literaturhinweise und Hinweise auf zahlreiche Links sollen die Möglichkeit zu weiterer Information geben.

Im Mai 2010 Hans-Jürgen Kleinert[8]

A. Grundüberlegungen - Ausgangssituation

Grundgedanke des Zugewinnausgleichs ist, beiden Ehegatten eine gleichmäßige Teilhabe an dem während der Ehe erwirtschafteten Vermögen zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig vom jeweiligen Beitrag eines Ehegatten. Daran hat auch die Reform des Güterrechts zum 1. 9. 2009 nichts geändert.[9] Der Zugewinn eines jeden Ehegatten wird durch einen Vergleich von Anfangs- und Endvermögen ermittelt.

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.[10] Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.[11]

Beispiel:
Beide Ehegatten sind bei der Heirat ohne Vermögen. Das Anfangsvermögen ist jeweils „Null“. Bei Zustellung des Scheidungsantrags hat die Frau ein Gesamtvermögen von 100.000 €, der Mann ein Vermögen von 400.000 €.

Die Frau hat damit einen Zugewinn von 100.000 €, der Mann von 400.000 €. Der Zugewinn des Mannes ist damit um 300.000 € höher. Er muss der Frau die Hälfte der Differenz von 300.000 € und damit € 150.000 zahlen.

Ermittelt werden muss bei jedem Ehegatten

- das Anfangsvermögen bei Beginn des Güterstandes
- das Endvermögen bei Ende des Güterstandes
- der Zugewinn.

Erforderlich ist bei jedem Ehegatten eine Vermögensaufstellung zu jedem genannten Zeitpunkt. Jeder einzelne Vermögenswert muss festgestellt und bewertet werden.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beginnt entweder mit der Heirat oder dem Abschluss eines Ehevertrages. Der Güterstand endet mit Zustellung des Scheidungsantrags, Abschluss eines Ehevertrags oder dem Tod eines Ehegatten.

Nicht ausgeglichen werden über den Zugewinn Ansprüche aus der Altersversorgung. Der Ausgleich von gesetzlichen Renten, Betriebsrenten oder Pensionen erfolgt über den Versorgungsausgleich.

B. Internationales Recht – Vorüberlegungen - Rechtswahl

Bei Auslandsbezug muss als erstes gefragt werden, ob auf das Verhältnis zwischen den Ehegatten das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung kommt. Nach deutschem internationalem Privatrecht kommt deutsches Recht zur Anwendung, wenn beide Ehegatten bei der Heirat die deutsche Staatsangehörigkeit hatten und in Deutschland geheiratet haben. Bei allen anderen Sachverhalten muss immer erst geprüft werden, ob nicht fremdes Recht zur Anwendung kommt.[12]

Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht.[13]

Dies bleibt während der gesamten Ehezeit so,[14] es sei denn, die Ehegatten vereinbaren wirksam die Geltung von fremdem Recht. Waren bei der Heirat nicht beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige, wurde im Ausland geheiratet und befindet sich Vermögen im Ausland muss geprüft werden, welches Recht zur Anwendung gelangt.

Da nach deutschem Recht bei der Frage nach dem anzuwendenden Güterrecht auf die allgemeinen Wirkungen der Ehe abgestellt wird,[15] wird gefragt nach

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.[18]

Auch wenn auf das Rechtsverhältnis zwischen den Ehegatten deutsches materielles Recht zur Anwendung kommt, kann im Verhältnis zu Dritten ausländisches Recht eine Rolle spielen. Dies kann in allen Fällen mit Auslandsbezug in Betracht kommen.

C. Ehevertrag

Kommt deutsches Recht zur Anwendung muss geklärt werden, ob ein Ehevertrag abgeschlossen wurde. Ein Ehevertrag muss in notarieller Form geschlossen werden. Der Vertrag ist sonst nicht wirksam.

Wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde und deutsches Recht zur Anwendung kommt, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag, Scheidung oder Tod entsteht der Zugewinnausgleichsanspruch. Der Anspruch auf Zugewinn verjährt innerhalb von drei Jahren ab Beendigung der Zugewinngemeinschaft.

Wenn ein Ehevertrag vorliegt, muss geprüft werden, ob der Ehevertrag wirksam ist[19] oder ob seiner Anwendung die Ausübungskontrolle entgegensteht[20]. Dies ist der Fall, wenn die Anwendung des früher wirksam abgeschlossenen Ehevertrages aufgrund geänderter Umstände nicht mehr zulässig ist.[21] Die Klärung dieser Frage ist auch im Rahmen eines Scheidungsverfahrens durch Zwischenfeststellungsklage möglich.[22]

D. Vermögen im Sinne des Güterrechts – Abgrenzung zu Haushaltsgegenständen

Vermögen im Sinne des Güterrechts sind alle rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert.[23] Dazu zählen neben den einem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die am Stichtag bereits entstanden waren.[24]

Nicht zu dem Vermögen im Sinne des Zugewinnausgleichsrechts gehören Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum von Ehegatten stehen, wenn sie nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt sind.[25] Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.[26]

Gehört ein bestimmter Gegenstand unstreitig einem Ehegatten allein und wird er von dem anderen nicht beansprucht, so braucht nicht geklärt zu werden, ob es sich um einen Haushaltsgegenstand handelt. Er wird dann dem güterrechtlich auszugleichenden Vermögen zugerechnet[27] Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten sind in der Ausgleichsbilanz zu bilanzieren.[28]

Ob Hausratsgegenstände dem Zugewinnausgleich oder der Aufteilung nach Billigkeitskriterien außerhalb der Zugewinnausgleichsbilanz erfolgen[29], ist vom konkreten Sachverhalt abhängig. Wenn es sich bei Kunstgegenständen um Gegenstände handelt, die dem Lebenszuschnitt entsprechend der Ausschmückung der Wohnung dienten, kann es sich um Hausratsgegenstände handeln.

Auf den Wert kommt es nicht an. Auch wertvolle Teppiche, echte Gemälde, Porzellan, Antiquitäten oder kostbare Kunstwerke können dazugehören, wenn damit die Wohnung ausgestattet war.[30] Anders ist es, wenn sie zur Kapitalanlage angeschafft wurden. Dann unterliegen sie dem Zugewinn.[31]

Bei bis zur Trennung angeschafftem Hausrat wird Miteigentum beider Ehegatten vermutet.[32]

Haushaltsgegenstände, die nach der Trennung angeschafft wurden, sind regelmäßig Eigentum des Ehegatten, der den jeweiligen Hausratsgegenstand erworben hat, weil er nicht für das Zusammenleben in der Familie bestimmt ist.[33] Er unterliegt dem Zugewinnausgleich.

Die Unterscheidung ist wichtig:

Haushaltsgegenstände werden nach Billigkeitsgesichtspunkten verteilt, Ausgleichszahlungen sind unüblich. Oft hat derjenige das Nachsehen, der auszieht und den Haushalt zurücklässt.

Das zugewinnausgleichspflichtige Vermögen wird im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens bewertet und in eine konkrete Bilanz gestellt. Regelmäßig wird ein konkreter Ausgleichsbetrag ermittelt.

E. Bewertungsmethoden

I. Allgemeines

Der Vergleich von Anfangs- und Endvermögen verlangt eine Bewertung aller Vermögensbestandteile.

Die Ehegatten können den Wert jeder Sache einvernehmlich festlegen ohne sich am tatsächlichen Wert zu orientieren oder sich um die Hilfe Sachverständiger und der Gerichte bemühen. Niemand zwingt sie in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, den tatsächlichen Wert einer Sache festzustellen oder feststellen zu lassen.

Die Ehegatten können frei entscheiden können, ob sie einen Zugewinnausgleich geltend machen. Sie können auch entscheiden, ob und wie sie die einzelnen Gegenstände bewerten. Es geht um den Ausgleich ihrer individuellen Ansprüche.

Sobald sich die Ehegatten aber in der Bewertung nicht mehr einig sind, sind sie auf objektivierbare Bewertungsmethoden und damit auf die Hilfe von Sachverständigen und Juristen angewiesen.

Bei Massenprodukten, Gegenständen des täglichen Gebrauchs oder Immobilien sind viele Ehegatten bereit, sich am Kaufpreis zu orientieren. Wenn der Pkw oder das Haus zu einem bestimmten Betrag erworben wurde oder verkauft wird besteht häufig Bereitschaft einen Betrag in dieser Größenordnung zu akzeptieren. Allerdings setzt dies voraus, dass die Ehegatten einig sind. Ist dies nicht der Fall, muss der Wert ermittelt werden.

Bei Bargeld ist die Bewertung einfach. Ebenso ist dies bei Girokonten oder Sparguthaben. Entscheidend ist der jeweilige Kontostand zum konkreten Stichtag.[34]

Schwierig wird es bei allen Sachen, die bewertet werden müssen. Ermittelt werden muss der „wahre wirkliche Wert.[35] Dabei kann grundsätzlich abgestellt werden auf den Wert eines Gegenstandes bei der[36]

- Veräußerung,
- Wiederbeschaffung,
- den aus dem Gegenstand zu erzielenden Ertrag.

Bei einzelnen Sachen kommt in Betracht die Bewertung nach dem Sachwert/Substanzwert, Wiederbeschaffungswert oder dem Liquidationswert.

Sind Gegenstände nicht zur Veräußerung bestimmt wird in der Regel auf den Wiederbeschaffungswert abgestellt.[37]

Der Liquidationswert ist maßgebend, wenn zu einem Unternehmen gehörende Gegenstände in Folge der Vermögensauseinandersetzung verkauft werden müssen.[38]

Gängige Bewertungsmethoden der Unternehmensbewertung sind[39]

- Substanzwertverfahren, der den Wiederbeschaffungswert der im Unternehmen zusammengefassten Gegenstände ausdrückt; Buchwerte und unbrauchbare Gegenstände bleiben außer Betracht,[40]
- Liquidationswertverfahren,
- Ertragswertverfahren, der ermittelt wird aus dem Kapitalwert der geschätzten Zukunftserträge[41]
- Discounted-Cash-Flow-Methode (DCF)
- Vergleichswertverfahren.

Eine bestimmte Bewertungsmethode ist nicht zwingend.[42]

II. Bewertung im Einzelnen

1. Bewertung von Kunst

Der Kaufpreis ist häufig ein wichtiger Anhaltspunkt für den Wert einer Sache.

Allerdings sinkt die objektive Aussagekraft des Kaufpreises für den Wert einer Sache, wenn ein Käufer einen bestimmten Kaufgegenstand unbedingt haben wollte[43], der objektive Wert starken Schwankungen unterliegt[44] oder wenn in den Verkaufsvorgang durch Scheingebote[45], garantierte Mindestpreise eines Auktionshauses[46] oder in sonstiger Weise eingegriffen wurde.[47]

Ein Liebhaberwert wird im deutschen Recht nicht geschützt.[48] Entscheidend ist der Verkehrswert. Dies ist nicht der Wert, den ein einzelner Käufer zu zahlen bereit ist.[49] Erforderlich kann sein, zur Ermittlung des Verkehrswerts eines Gegenstands auf einen Vergleichsmarkt auszuweichen, also die Basis zu erweitern und potentielle Nachfrager ähnlicher Gegenstände einzubeziehen.[50] Es gibt die Möglichkeit, Auktionspreise zu recherchieren.[51] In der Regel wird man auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens angewiesen sein.

Ein pragmatischer Weg zur Wertermittlung ist den Mittelwert zwischen Anschaffungswert und möglichem Verkaufspreis zu bilden.[52] Diese Vorgehensweise führt allerdings dazu, dass die sonst in der Zugewinnausgleichsbilanz immer berücksichtigte Wertsteigerung oder eine Wertminderung nicht berücksichtigt wird. Dieser Weg kommt deshalb nur in Betracht, wenn der sonst erforderliche Bewertungsaufwand außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung steht.

Einzelnen Gerichten genügte für die Bewertung von Kunstgegenständen die Schätzung von Christie´s und Sotheby´s .[53] Die Bewertung von Bildern und Plastiken kann auch anhand der Bedeutung der Gegenstände für den Kunstmarkt, nach dem Grad der Verkäuflichkeit unter Berücksichtigung der (über-) regionalen Bedeutung des Künstlers, das Materialgutes und von Galeriepreisen erfolgen.[54]

Indizien für den Wert von Kunstgegenständen sind

- Vereinbarte Versicherungssummen,[55]
- Zollerklärungen[56],
- Provenienz[57],
- Sicherheit der Zuschreibung/Urheberschaft eines Künstlers[58],
- Reputation eines Künstlers,[59]
- Anerkannte kunstgeschichtliche Bedeutung eines Werks und dessen öffentliche Ausstellungen.[60]

Als wertbildende Faktoren werden genannt

- Echtheit, belegt durch Werkverzeichnis[61], Gutachten[62], naturwissenschaftliche Analysen,[63]
- Erhaltungszustand, Schäden, Risse, Frische der Farbe,[64]
- Signatur,[65]
- Provenienz,[66]
- Marktfrische,[67]
- Qualität eines Kunstwerks,[68]
- Marktgerechtes Angebot,[69]
- Nationaler oder internationaler Markt, gibt es für das Kunstwerk einen regionalen, nationalen, europäischen oder internationalen Markt,[70]
- Mode

[...]


[1] Beat Wyss, Geld für den Hungerkünstler, Zeit vom 11.02.2010 S. 41.

[2] Beerlage, Im Trüben fischen, Manager Magazin 10/2009, S.77 ff; Herwig, Ein Teil erzielt nie mehr die Preise von 2008 – Interview mit Don Thompson SDZ Magazin 49/2009 S. 22 ff.; Raue, Sammeln wir die falsche Kunst? Die Zeit vom 14.01.2010 S. 49 f.; Grop, Die Ikone und ihre Schätzung FAZ 03.04.2010, 35.

[3] Zu Fälschungen von Gemälden von Modigliani Lorch/Koldehoff, Nach dem Tod wächst das Oevre, FAZ 26.06.2009, 13; zu Fälschungen von Arbeiten von Giacometti Merckes/Mues, Die Sache mit dem Original FAZ 7.11.2009, S. 37; Koldehoff, Finde die Unterschiede, gefälschte Avantgarde-Kunst aus Russland wurde massenhaft gehandelt, Zeit, 23.07.2009.

[4] Kunstdiebstähle werden dokumentiert auf www.artloss.com, www.saztv.com, www.museum-security.org; www.ifar.org

[5] Die Frage, wer Eigentümer der Sammlungen im Besitz des Hauses Badens war, blieb trotz jahrelanger Diskussion ungeklärt. Das Land Baden-Württemberg und das Haus Baden haben sich geeinigt. Zur Rechtslage: Laufs u.a., Das Eigentum an Kulturgütern aus dem badischen Hofbesitz.

[6] Kleinert, Die Reform des ehelichen Güterrechts in der Bundesrepublik Deutschland mit weiteren Nachweisen.

[7] Walter Kogel, Die Güterrechtsnovelle – Zugewinn quo vadis, FamRB 2009, 280, 281

[8] www.anwaltskanzlei-kleinert.de

[9] Gerd Brudermüller, Die Neuregelungen im Recht des Zugewinnausgleichs ab 01.09.2009,

FamRZ 2009, 1185, 1186.

[10] § 1373 BGB

[11] § 1378 I BGB.

[12] Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, Rz. 90 f.

[13] Artikel 15 I EGBGB.

[14] Es gilt der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechts; zu Ausnahmen Pasche, Wandelbarkeit des Güterrechtsstatuts NJW-Spezial 2001 S. 260 f.

[15] Artikel 14 I EGBGB.

[16] Artikel 15 II EGBGB; Beispiel bei Langenfeld in: Münchner Vertragshandbuch Band 6. Bürgerliches Recht II, S. 631 ff.

[17] Beispiel bei Langenfeld in: Münchner Vertragshandbuch Band 6. Bürgerliches Recht II, S. 631 ff.

[18] Artikel 14 IV EGBGB.

[19] Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, Rz. 80.

[20] Im Einzelnen Kapitel L III.

[21] Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, Rz. 88f.

[22] Zöller-Philippi § 137 FamFG Rn. 24.

[23] Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, Rz. 101.

[24] Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung Kapitel 1, 1. Abschnitt C Rz.8; BGH FamRZ 2002, 88,89;1977, 41 und 386.

[25] Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung Kapitel 4, 3. I Rz.114 f.;BGH FamRZ 1984, 144 und 575.

[26] § 1568 II BGB.

[27] Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung Kapitel 4, 3. III Rz.133.

[28] Brudermüller, Der reformierte Zugewinnausgleich – Erste Praxisprobleme, NJW 2010, 401, 405.

[29] Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt - § 1361 a II BGB.

[30] Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung Kapitel 4, 3. I Rz.115; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, Rz.599.

[31] Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, Rz.599.

[32] § 1568b II BGB.

[33] BGH Urteil vom 1.12.1983 - IX ZR 41/81, NJW 1984,484 ff.

[34] BGH FamRZ 02, 1696.

[35] BVerfG FamRZ 1985, 256, 260.

[36] Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung Kapitel 1, 3. Abschnitt A, Rz.90 f.

[37] Beispielsweise beim Hausrat, vgl. Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung Kapitel 1, 3. Abschnitt B, Rz. 121 und C, Rz.209; Palandt-Brudermüller § 1376 Rz.23

[38] Palandt- Brudermüller § 1376 Rz.7; Spieker, Schnittstelle Steuerrecht und Zugewinnausgleich – ausgewählte Fragen in: Schnittstellen zwischen Steuer-, Familien- und Erbrecht Bd.1 § 5 Rz. 19.

[39] Spieker, Schnittstelle Steuerrecht und Zugewinnausgleich – ausgewählte Fragen in: Schnittstellen zwischen Steuer-, Familien- und Erbrecht Bd.1 § 5 Rz.9; zu den Bewertungsmethoden auch

Schröder/Bergschneider/Schröder, Familienvermögensrecht 4.238 f.

[40] Palandt-Brudermüller § 1376 Rz. 6.

[41] BGH NJW 82, 575; Palandt-Brudermüller § 1376 Rz.6.

[42] Spieker Rz. 10 mit weiteren Nachweisen.

[43] Vgl. dazu die Ausführungen von Braun, Kunstprozesse von Menzel bis Beuys S. 123ff. - Wer sagt, dass Juristen keinen Humor haben?

[44] Zu den Kursschwankungen eines Depots Kogel, Die Finanzkrise, zugleich der familienrechtliche GAU für den Zugewinnausgleichspflichtigen? FF 2009, 390, 391f.

[45] Schack, Kunst und Recht Rz. 116ff; 559.

[46] Schack, Kunst und Recht Rz. 120; 559.

[47] Beerlage, Im Trüben fischen, Manager Magazin 10/2009, S.77 ff; Herwig, Ein Teil erzielt nie mehr die Preise von 2008 – Interview mit Don Thompson SDZ Magazin 49/2009 S. 22 ff.; Grop, Die Ikone und ihre Schätzung FAZ 03.04.2010, 35

[48] BGHZ 92, 85, 92

[49] Schack, Kunst und Recht, S. 282 ff.

[50] Schack, Kunst und Recht, S. 283.

[51] www.artprice.com; www.artinfo.com; www.artnet.de

[52] Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung Kapitel 1, 3. Abschnitt C Rz.230.

[53] OLG Köln, Urteil vom 05.10.2005, 2 U 153/04, ZEV 2006, 77,79, mit Anmerkung v.Oertzen.

[54] OLG Oldenburg Urteil vom 23. 6. 1998-5 U 19/98 FamRZ 1999,1099.

[55] Gärtner, NJW 1991, 2993, 2997; Schack, Kunst und Recht, Rz.561.

[56] Schack, Kunst und Recht, Rz.561.

[57] Heuer, Die Bewertung von Kunstgegenständen, NJW 2008, 689-697; Grop, Die Ikone und ihre Schätzung FAZ 03.04.2010, 35; Timm, Patina-Politur, Der Markt für afrikanische Kunst boomt, Die Zeit 2010 Nr. 17 S. 55; wegen der zahlreichen Fälschungen wird ein „Stammbaum“ im Westen als Beleg für Echtheit gewertet.

[58] Heuer, Die Bewertung von Kunstgegenständen, NJW 2008, 689-697.

[59] Schack, Kunst und Recht, Rz.561.

[60] Schack, Kunst und Recht, Rz.561, 682;Kirchmaier im Ebeling/Schulze, Kunstrecht 4. Teil B. Rz. 219..

[61] Allerdings können auch Werkverzeichnisse in die Irre führen; Koldehoff berichtet, dass Werkverzeichnisse von Bildern, die vormals in jüdischem Besitz waren, teilweise erst nach 1945 beginnen oder Vorbesitzer anonymisieren (Privatsammlung Hessen), Koldehoff, Die Bilder sind unter uns – Das Geschäft mit der NS-Raubkunst, S. 14, 144ff.

[62] Kirchmaier in: Ebeling/Schulze Kunstrecht 4. Teil C Rz. 262 ff.

[63] Heuer, Die Bewertung von Kunstgegenständen, NJW 2008, 689, 694.; vgl. Schöller, Wahre Lügen in Wahre Lügen, Original und Fälschung im Dialog, S. 32, 42.

[64] Heuer, Die Bewertung von Kunstgegenständen, NJW 2008, 689, 694; Paris Bar mit der Signatur von Martin Kippenberger und von Christie´s in London für 2,5 Millionen Pfund verkauft, wurde vom Plakatmaler Götz Valien gemalt, siehe Raue, Sammeln wir die falsche Kunst Zeit vom 14.01.2010 S. 49 f..

[65] Heuer, Die Bewertung von Kunstgegenständen, NJW 2008, 689, 694; Müller, Anmerkungen zur schöpferischen Inflation „postumer“ Picassos, in Wahre Lügen, Original und Fälschung im Dialog, S. 32, 42; Butin, Die Crux mit der Signatur- Echt oder falsch, eigenhändig oder gestempelt? Seit Marcel Duchamp ist die Verwendung der Signatur auf den Kopf gestellt – eine kleine Geschichte des Namenszeichens in der Kunst, FAZ 03.01.2009, S. 39 – 40.

[66] Heuer, Die Bewertung von Kunstgegenständen, NJW 2008, 689, 694.

[67] Heuer, Die Bewertung von Kunstgegenständen, NJW 2008, 689, 694.

[68] Heuer, Die Bewertung von Kunstgegenständen, NJW 2008, 689, 694.

[69] Heuer, Die Bewertung von Kunstgegenständen, NJW 2008, 689, 694.

[70] Heuer, Die Bewertung von Kunstgegenständen, NJW 2008, 689, 694.

Excerpt out of 101 pages

Details

Title
Bildende Kunst und Zugewinn
Subtitle
Gesetzliches Güterrecht in der Bundesrepublik Deutschland und die Kunst
Author
Year
2010
Pages
101
Catalog Number
V151464
ISBN (eBook)
9783640631896
ISBN (Book)
9783640631803
File size
915 KB
Language
German
Keywords
Zugewinn, Bildende Kunst, Zugewinnausgleich, Ehevertrag, Bewertung von Kunst, Vorzeitiger Zugewinnausgleich, Auskunft, Beleganspruch, Scheidungsfolgenvereinbarung, Deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft, Europäisches Güterrecht
Quote paper
Dr. Hans-Jürgen Kleinert (Author), 2010, Bildende Kunst und Zugewinn, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/151464

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