Die Reform der Bundeswehr


Term Paper, 2003

32 Pages, Grade: 2,0


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Inhalt

0. Einleitung

1. Historische Gründe für Wehrpflicht in Deutschland

2. Der Verfassungsrahmen des Grundgesetzes

3. Veränderte politische und militärische Rahmenbedingungen

4. Veränderte Anforderungen an eine künftige Bundeswehr

5. Aktueller Stand der Reform

6. Die Position der militärischen Führer

7. Die Positionen der politischen Parteien

8. Die Position der Wissenschaft und der „Weizsäcker-Kommission“

9. Fazit – Wehrpflicht abschaffen ?

Literaturverzeichnis

0. Einleitung

Soziologie ist die Lehre von den Formen und den Gesetzen menschlichen Zusammenlebens, insbesondere von den Beziehungen, Interdependenzen und Wirkungen von Handlungen innerhalb einer Gruppe oder Gesellschaft. Militärsoziologie beschäftigt sich demnach mit den Wechselwirkungen von Bundeswehr und deutscher Gesellschaft, was insbesondere bei der Frage nach der zukünftigen Struktur der Bundeswehr in Verbindung mit der allgemeinen Wehrpflicht, die ja Teile der Gesellschaft unmittelbar berührt, der Fall ist.

Wenn man über mögliche zukünftige Entwicklungen und Entwicklungsstränge der Bundeswehr der Bundesrepublik Deutschland redet, sollte man kurz darauf eingehen, warum diese Thematik seit geraumer Zeit öffentlich diskutiert wird. „Nach dem Ende des Ost-West-Konflikts, der deutschen Einigung, den vertraglichen Abmachungen über eine beträchtliche Verringerung der deutschen Streitkräfte, der wachsenden Wehrungerechtigkeit und schließlich in der Erwartung weiter personeller Abrüstungsmaßnahmen in den kommenden Jahren ist es ein offenes Geheimnis, dass vielerorts über eine mögliche Abschaffung der Wehrpflicht nachgedacht wird.“[1]

Ein Grund hierfür kann grundsätzlich wohl im Ende des Kalten Krieges zu sehen sein. War während des Kalten Krieges in einer klaren dichotomen Denkweise in Ost und West die Bedrohungssituation eindeutig definiert, so war dies nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion und dem daraus resultierenden Ende des Warschauer Paktes, des so genannten Ostblocks, nun nicht mehr möglich. Eine Reaktion auf dieses Ereignis in Form einer Änderung der Struktur und der Erscheinung der Bundeswehr blieb lange aus, bis die latenten Defizite im Rahmen internationaler friedenssichernder Maßnahmen mit der Zeit immer offensichtlicher wurden.

Damit ist in erster Linie nicht die Ausstattung mit moderner und vernünftig gewarteter Militärtechnologie gemeint – obwohl auch diese offenbar dringend reform- und erneuerungsbedürftig wären. Vielmehr geht es um die Frage, ob man mit einer anderen Personal- und Einsatzstruktur der Bundeswehr angemessener auf die neuen Herausforderungen reagieren kann; ob man mit dem bundesdeutschen Modell der allgemeinen Wehrpflicht immer noch die veränderte Form der Einsätze erfüllen kann, oder ob dieses Modell vielmehr weder zweckmäßig noch zeitgemäß ist. Eine der Alternativen wäre beispielsweise eine Abschaffung oder ein ruhen lassen der Wehrpflicht, wie es Frankreich praktizierte.

Und obwohl es diese merklichen Veränderungen in der Umwelt gab bzw. es sie immer noch gibt, ist die Existenz der Wehrpflicht in der Bundesrepublik Deutschland bis vor kurzem noch nie wirklich ernsthaft weder von politischen Entscheidungsträgern noch von der deutschen Gesellschaft hinterfragt worden. Mit den Aspekten, die für eine Abschaffung oder Beibehaltung der Wehrpflicht wichtig sind, soll sich meine Arbeit auseinandersetzen. Dabei soll die Problematik neben historischen Bezügen aus Sicht des Militärs, von Teilen der Wissenschaft und der politischen Entscheidungsträger, die letzten Endes in dieser Angelegenheit wirksame und folgenreiche Entscheidungen treffen, beleuchtet werden.

1. Historische Gründe für die Wehrpflicht in Deutschland

Auch wenn es schon früher Vorformen der Wehrpflicht gab, so wurde sie doch erst in Preußen zu Beginn des 19. Jahrhunderts kodifiziert, das heißt gesetzmäßig festgeschrieben. Im Zuge der preußischen Reformen und der damit einhergehenden Heeresreform unter Scharnhorst kam es zu Einberufungen von wehrfähigen Männern. „Kernstück der Rekrutierung (…) war die so genannte Enrollierung. Nach diesem Einschreibungsverfahren wurden diejenigen männlichen Einwohner, die zum Kriegsdienst tauglich erschienen, zum Teil bereits mit 14 oder 15 Jahren durch die jeweils aushebenden Regimenter erfasst. Sie erhielten den Hutpüschel ihres Regiments, bekamen im Übrigen aber den ‚Laufpass’, wurden also zunächst nach Hause geschickt und erst dann eingezogen, wenn die Truppe sie benötigte.“[2]

Auch im Deutschen Kaiserreich ab 1871 bestand die allgemeine Wehrpflicht fort, durch die alle wehrfähigen Bürger „auch unter den Bedingungen eines halb-absolutistischen Staates (…) zu handelnden Subjekten innerhalb der Militärverfassung“[3] wurden. Gleichwohl wurde der ursprüngliche Zweck der Einführung der Wehrpflicht in Preußen, nämlich genuin der Landesverteidigung zu dienen, im Deutschen Kaiserreich ausgedehnt. „Es sollte ein Bollwerk gegen jeglichen Veränderungsdruck, gegen Parlamentarismus, radikalen Liberalismus und vor allem gegen die Sozialdemokratie sein. Dieser Missbrauch des Heers als innenpolitisches Kampfinstrument war es, was (…) an anderer Stelle als ‚konservativer Militarismus’ definiert“[4] ist.

Nachdem das Deutsche Kaiserreich bzw. die Politik der politisch Verantwortlichen Deutschland in den Ersten Weltkrieg geführt hatte – unter Zuhilfenahme eines Militärs, das sich größtenteils aus Wehrpflichtigen zusammensetzte – war es nicht Deutschland, das die Militärgesetzgebung für die spätere Weimarer Republik kritisch reflektierte und es deshalb womöglich als nötig erachtete, die Wehrpflicht, aus welchem Grund auch immer, abzuschaffen. Mit Ausnahme der USPD sprachen sich im Frühjahr 1919, und damit noch vor dem Diktat einer Abschaffung der Wehrpflicht im Sommer des selben Jahres durch Artikel 173 des Friedensvertrages von Versailles („Die allgemeine Wehrpflicht wird in Deutschland abgeschafft. Das deutsche Heer darf nur im Wege freiwilliger Verpflichtung aufgestellt und ergänzt werden“), alle politischen Parteien in Weimar für eine Beibehaltung der Wehrpflicht aus. Im Gegensatz dazu erklärte die deutsche Regierung „in ihrer Note vom 29. Mai 1919 gegenüber den Siegermächten, sie wisse, dass Deutschland Opfer bringen müsse, um zum Frieden zu kommen, und bot von sich aus an, ‚mit der eigenen Entwaffnung allen anderen Völkern voranzugehen’. Dazu gehörte unter anderem der Verzicht auf die allgemeine Wehrpflicht.“[5] Immerhin zeigte dieser Vorgang, dass die ursprüngliche Idee einer Wehrpflichtigen-Armee in Deutschland tief verwurzelt war und wohl lediglich außenpolitische Gründe die Haltung der Regierung bestimmten.

An diese Vorstellungen der Parteien schloss elf Jahre nach Ende des 2. Weltkrieges die Bundesrepublik an, als sie sich 1956 mit der Schaffung des Artikel 12a des Grundgesetzes für die allgemeine Wehrpflicht aussprach und – als Konsequenz – für die Schaffung der Bundeswehr entschied. Nachdem der Europarat 1950 empfohlen hatte, eine europäische Armee unter Einbeziehung deutscher Kontingente aufzustellen, beauftragte Konrad Adenauer noch im gleichen Jahr den Bundestagsabgeordneten Theodor Blank mit der Einrichtung einer Dienststelle zur Planung eines eigenen deutschen Verteidigungsbeitrags. 1952 wurde von sechs Staaten der Vertrag zur Gründung der supranationalen Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) unterzeichnet, in die deutsche Streitkräfte bis auf Divisionsebene integriert werden sollten. Als das Projekt 1954 an der Ablehnung durch die Französische Nationalversammlung gescheitert war, trat die Bundesrepublik in die neu gegründete Westeuropäische Union (WEU) und in die NATO ein. Zugleich verzichtete sie auf die Produktion von ABC-Waffen und akzeptierte gewisse Rüstungsbeschränkungen. Die am 23. Oktober 1954 unterzeichneten Pariser Verträge traten am 5. Mai 1955 in Kraft; sie verliehen der Bundesrepublik zugleich unter Vorbehalten die Souveränität und erneuerten die Sicherheitsgarantien auch für West-Berlin.

Das Selbstverständnis der Bundeswehr wurde vom Konzept der „Inneren Führung” geprägt, deren Konzept Wolf Graf von Baudissin in den fünfziger Jahren neu entwickelte. Sie geht vom Bild des Soldaten als politisch bewusstem „Staatsbürger in Uniform” aus, der im Militärdienst einen Beitrag zur Sicherung der „wehrhaften Demokratie” leistet. Die Bundeswehr darf ausschließlich zur Landesverteidigung gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen eingesetzt werden. „Mit ihrer Entscheidung für die allgemeine Wehrpflicht hat die Bundesrepublik Deutschland (…) bereits den Schutz ihrer freiheitlich-demokratischen Grundordnung vor Bedrohung von außen zur Aufgabe aller Bürger gemacht in Anlehnung an die Scharnhorst´sche Formulierung, dass alle Bürger ‚geborene Verteidiger’ ihres Staates seien.“[6]

Die Wehrpflicht hat damit in Deutschland eine Tradition, deren Wurzeln bereits fast 200 Jahren zurückliegen. In der Weimarer Republik aus oben genannten Gründen abgeschafft, wurde die Wehrpflicht kurz nach der Gründung der beiden deutschen Staaten wiederbelebt, später jeweils fest integriert in ihre jeweiligen Bündnisse – Warschauer Pakt auf der einen, die NATO auf der anderen Seite. Deshalb kann nicht eine Abschaffung der Wehrpflicht gefordert werden, ohne dabei an mögliche Konsequenzen zu denken, weil die Tradition der Wehrpflicht auch bestimmte Werte innerhalb der Gesellschaft in Fragen der Akzeptanz und der Implementierung der Bundeswehr in die Gesellschaft reifen ließen, mit deren Infragestellung man vorsichtig sein sollte.

2. Der Verfassungsrahmen des Grundgesetzes

Allerdings schließt der Artikel 12a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland trotz der Festlegung auf eine allgemeine Wehr- und Dienstpflicht nicht ausdrücklich aus, dass die Bundeswehr auch ebenso irgendwann aus Freiwilligen rekrutiert werden könnte. „Die in Art. 73 Nr.1 vorausgesetzte Möglichkeit, zur Verteidigung gegen bewaffnete Angriffe Streitkräfte aufzustellen, kann auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht oder der einer Freiwilligenarmee erfolgen. Die Wahl zwischen beiden Möglichkeiten ist eine grundlegende staatspolitische Entscheidung.“[7] Oder – wie es an anderer Stelle heißt: „Vor allem wurden von Seiten der Gewerkschaften Bedenken gegen die weitere Einführung von Dienstpflichten geäußert. Der Verfassungsgesetzgeber war bemüht, diesen Bedenken nach Möglichkeit Rechnung zu tragen, ohne dabei die Gebote des Staatschutzes im Verteidigungsfall zu vernachlässigen. Er ließ sich hierbei von der Erwägung leiten, dass ein moderner und wirksamer Schutz der Zivilbevölkerung und eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung nur möglich sind, wenn hierfür im Frieden ausreichende Vorbereitungen getroffen werden’. (…) Da die getroffene Regelung nicht zur Beseitigung, sondern gerade zur Erhaltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung erlassen worden ist, ohne dabei von ‚fundamentalen’ anderen Verfassungsnormen (…) in einem ‚nicht mehr erträglichen Maße’ abzuweichen, ist Art. 12a GG nicht als verfassungswidrige Verfassungsnorm anzusehen.“[8]

Es ist also festzuhalten, dass weder die Existenz und Praxis der allgemeinen Wehrpflicht in Deutschland, entgegen immer wieder auftauchender anders lautender Auffassungen, noch die Freiwilligen-Armee gegen das Grundgesetz bzw. die Grundrechte oder gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen würde. Daraus ist also kein Kriterium für die weitere Entwicklung abzuleiten.

Die Gründungsväter der Bundeswehr wollten allerdings keine Berufsarmee, weil sie - wie Weimar gezeigt habe - für die Demokratie schädlich sei. Die damalige Bundesregierung unter Führung von Konrad Adenauer warb sogar mit einer Denkschrift "Warum brauchen wir die Wehrpflicht" unter anderem mit dem Argument, "die allgemeine Wehrpflicht wird die Volksgesundheit verbessern" und "die Wehrpflichtigen können sich Kenntnisse erwerben, welche ihnen ein späteres berufliches Fortkommen erleichtern und der gesamten Wirtschaft nützen wird". Jedenfalls befand die damalige Bundesregierung, dass ein Heer mit 500.000 Mann nur mit Hilfe der Wehrpflicht möglich wäre. Die Wehrstrukturkommission stellt im Jahr 1972 fest: "Die allgemeine Wehrpflicht bindet den Staatsbürger an seinen Staat und macht ihn für die Landesverteidigung unmittelbar verantwortlich."[9] Seit der Installation der allgemeinen Wehrpflicht haben bisher rund 9,5 Millionen Bürger in der Bundeswehr ihren Pflichtdienst geleistet. Dies unterstreicht die Einbindung der Wehrpflichtigen-Armee in die Gesellschaft.

3. Veränderte politische und militärische Rahmenbedingungen

Die Stärke und Struktur der Streitkräfte in beiden deutschen Staaten war geprägt durch die Lage an der Schnittstelle zum jeweils gegnerischen politisch-militärischen Lager. In der Bundesrepublik wiesen das Grundgesetz sowie das Bewusstsein der Bürger der Bundeswehr auch deshalb die Rolle einer Territorial-Verteidigungsarmee zu, die damit zugleich eine entsprechende Funktion innerhalb der NATO wahrnahm. Noch heute ist erkennbar, dass die Bundeswehr eine solche Armee war: eine außergewöhnlich hohe Anzahl von Panzer-Brigaden können nur der unmittelbaren Landesverteidigung dienen.

Die jüngsten Einsätze der Bundeswehr, das ist offensichtlich, weichen von den bisherigen Bedrohungsszenarien ab und bewegen sich gegenwärtig in einer verfassungsrechtlichen Grauzone, sofern es nicht um einen NATO-Verteidigungsfall oder UNO-Einsätze mit einem Mandat des Sicherheitsrates geht (vgl. z.B. Diskussion um AWACS-Einsatz für die Türkei im Irak-Krieg). Ging es früher in der Wehrpflichtigen-Armee Bundeswehr um die eigentliche Landesverteidigung gegen mögliche Aggressionen anderer Staaten, so geht es heute hauptsächlich darum, die Bundeswehr adäquat im Rahmen internationaler Einsätze, wie im Rahmen der NATO- und UN-Beschlüsse, tätig werden zu lassen, wie es momentan im Rahmen des UN-Einsatzes „Enduring Freedom“ in Afghanistan oder des NATO-Einsatzes im Kosovo geschieht (obwohl dies ein völkerrechtlich zweifelhafter Einsatz war , da weder ein NATO-Bündnisfall vorlag noch ein Mandat der Vereinten Nationen). „Die Beendigung der ideologischen und machtpolitischen Antagonismen zwischen dem freiheitlich-demokratischen und dem sozialistisch-totalitären Lager durch den Zusammenbruch des Kommunismus und dem damit einhergehenden Ende des Kalten Krieges setzte nicht nur der Strategie der Abschreckung, sondern auch der existenziellen Ost-West-Konfrontation ein Ende. Ohne tatsächliche Bedrohung und bei gegenseitiger Verifikation beiderseitiger ausgewogener Abrüstungsmaßnahmen konnten überkommene Feindbilder nicht mehr aufrechterhalten werden. Das zunehmend offene, transparente System internationaler Beziehungen, die hohe Wahrscheinlichkeit der Nichtanwendung militärischer Gewalt zur Interessendurchsetzung zwischen den Großmächten Europas und Eurasiens ermöglichten einen umfassenden Dialog über massive Truppenreduzierungen.“[10] So mussten die Pläne zur Verteidigung der Bundesrepublik gegen den „Feind aus dem Osten“ in Gestalt des Warschauer Paktes beziehungsweise der Sowjetunion geändert werden, weil seit dem Ende des Kalten Krieges klar war, dass gegen Deutschland keine Bedrohung im eigentlichen Sinn mehr vorhanden war. Allerdings wurden anstelle des alten neue Feindbilder oder vielmehr Bedrohungsszenarien aufgebaut, z.B. dass Waffen und ganze Waffensysteme von ehemaligen Offizieren der Roten Armee an Drittstaaten verkauft wurden. „Was der Problematik der Waffenproliferation jedoch neue Qualität verleiht, sind zwei eng aufeinander bezogene Entwicklungen. Zum einen eröffnet das Auseinanderfallen der ehemaligen Sowjetunion die Möglichkeit eines in der Geschichte seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges nicht da gewesenen Proliferationsschubes (…). Zum zweiten hat die Auflösung der alten bipolaren Weltordnung zur Folge, dass Rüstungsproliferation gravierende strategische Verschiebungen bewirken kann.“[11]

Was im ursprünglichen Sinn der Schaffung der allgemeinen Wehrpflicht sowie der Schaffung der Bundeswehr nicht vorgesehen war, wurde Realität, wie Einsätze der Bundeswehr, zum Teil auch mit freiwilligen Wehrpflichtigen, außerhalb Deutschlands. In welcher unbestimmten Rechtslage sich die Bundeswehr ab diesem Zeitpunkt befand, wurde 1993 deutlich, als das Bundesverfassungsgericht in diesen Fragen zweimal angerufen wurde: sowohl wegen des Einsatzes deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen, als auch wegen des damaligen Einsatzes deutscher Soldaten in Somalia (wobei Somalia eine Art Premiere für die Bundeswehr bedeutete: erstmals wurde sie außerhalb der deutschen Grenzen eingesetzt). Die letzten Einsätze dieser Art in Mazedonien, im Kosovo (wo auch erstmals nach dem 2. Weltkrieg deutsche Waffensysteme zum Einsatz in Form der ECR-Tornados kamen), sowie in Afghanistan und auch das zur Verfügung stehende marginale Kontingent deutscher FUCHS-Spürpanzer in Kuwait sind noch gut in Erinnerung.

All dies symbolisiert eine Veränderung der gesamten Sicherheitspolitik. Ging es ehemals darum, das Territorium der Bundesrepublik gegen Aggression von außen zu schützen, sind die Aufgaben heutzutage wesentlich vielschichtiger und nicht mehr allgemeingültig definierbar. „Das Hauptziel der Sicherheitspolitik ist die belastbare Bewahrung des Friedens. Gemeint ist ein langfristiger Frieden in Freiheit und Wohlstand. Mit einem Wort: Die Ziele der Vereinten Nationen sollen umgesetzt werden.“[12]

[...]


[1] Wette, Wolfram, Deutsche Erfahrungen mit der Wehrpflicht 1918 – 1945. Abschaffung in der Republik und Wiedereinführung in der Diktatur, in: Foerster (Hrsg.), Die Wehrpflicht, München 1994, S. 91

[2] Stübig, Heinz, Die Wehrverfassung Preußens in der Reformzeit. Wehrpflicht im Spannungsfeld von Restauration und Revolution 1815 – 1860, in: Foerster, Die Wehrpflicht, a.a.O., S. 39

[3] Förster, Stig, Militär und staatsbürgerliche Partizipation. Die allgemeine Wehrpflicht im deutschen Kaiserreich 1871 – 1914, in: Foerster, Die Wehrpflicht, a.a.O., S. 57

[4] ders., a.a.O. , S. 58

[5] Wette, Wolfram, Deutsche Erfahrungen mit der Wehrpflicht 1918 – 1945. Abschaffung in der Republik und Wiedereinführung in der Diktatur, in: Foerster (Hrsg.), Die Wehrpflicht, a.a.O., S. 97

[6] Raidel, Die Bundeswehr – Grundlagen, Rollen, Aufgaben, München 1998, S. 17

[7] Hesselberger, Dieter, Das Grundgesetz – Kommentar für die politische Bildung, 12. Auflage, Neuwied und Bonn 2001, S. 143

[8] Schmidt-Bleibtreu / Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 9. Auflage, Neuwied und Kriftel 1999, S. 347

[9] vgl. http://www.ifdt.de/0203/Artikel/moerchel.htm am 14. Mai 2003

[10] Foerster, Roland G., Die Wehrpflicht, a.a.O., S. 7

[11] Krause, Joachim, Risiken der Rüstungsproliferation, in: Heydrich / Krause / Nerlich / Nötzold / Rummel (Hrsg.), Sicherheitspolitik Deutschlands: Neue Konstellationen, Risiken, Instrumente, Baden-Baden 1992, S. 465

[12] Opel, Manfred, Die Zukunft unserer Sicherheit, in: Vollert, Jens (Hrsg.), Zukunft der Bundeswehr, Bremen 2002, S. 49

Excerpt out of 32 pages

Details

Title
Die Reform der Bundeswehr
College
University of Potsdam  (Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät)
Grade
2,0
Author
Year
2003
Pages
32
Catalog Number
V15245
ISBN (eBook)
9783638204163
ISBN (Book)
9783638691406
File size
476 KB
Language
German
Keywords
Reform, Bundeswehr
Quote paper
Patrick Ehlers (Author), 2003, Die Reform der Bundeswehr, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15245

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