Der Erstkontakt geht in den meisten Fällen vom Jugendamt aus, außer es handelt sich
um sexuellen Missbrauch, da kommen in der Regel Mädchen über 12 Jahre auf das
Jugendamt zu (Institut für Sozialpädagogik S. 34, 1998).
Zwar sieht das KJHG die Aufgaben des Jugendamtes immer stärker als
Dienstleistung an, jedoch ist es offensichtlich, dass die Klienten eine
Kontaktaufnahme von ihrer Seite vermeiden. Die Gründe hierfür könnten im
negativen Image des Jugendamtes liegen.
Angeregt wird der Kontakt deshalb meist von anderen öffentlichen Institutionen z. B
der Schule, der Verhaltensweisen des Kindes auffallen oder dem Krankenhaus, das
mit direkten Folgen etwa von Kindeswohlgefährdung konfrontiert sein kann.
Bei Scheidungsfällen informiert das Gericht nach § 17 III KJHG das Jugendamt.
Wenn das Kind auf das Jugendamt zukommt, kann es direkt, nach Absprache und
Einverständnis, an das Gericht verwiesen werden, um die Neutralität gegenüber den
Eltern zu wahren. Das Leitziel der Jugendhilfe ist es, die Eltern dabei zu unterstützen ihre Elternrecht
nach Art. 6 II GG verantwortlich wahrzunehmen. Dass heißt, sie durch Angebote und
Leistungen zu unterstützen, das Wohl ihrer Kinder selbst sicherzustellen und ihre
Bereitschaft zu fördern, diese Hilfen anzunehmen.
Das Beratungsangebot basiert auf Freiwilligkeit und Vertrauen.
Auch das Kind ist mit § 8 KJHG explizit als Adressat von Beratungsangeboten
genannt.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Schaubild zur Einleitung
- 1.1 Der Erstkontakt
- 1.2 Die Beratung
- 1.2.1 Beratung bei Trennung und Scheidung
- 1.2.2 Beratung bei Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB
- 1.3 Der informelle Vorkontakt
- 1.4 Die offizielle Nennung des Auslösers
- 1.5 Das Verfahren
- 1.6 Nach der Verhandlung
- 2. Jugendamt und Verfahrenspfleger
- 2.1 Die Zusammenarbeit
- 2.2 Das Jugendamt als Verfahrenspfleger
- 3. Literaturliste
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit untersucht die Rolle des Jugendamtes im gerichtlichen Verfahren. Der Fokus liegt auf der Unterstützung von Familien vor, während und nach dem Verfahren. Hierbei wird insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und dem Verfahrenspfleger beleuchtet.
- Die Rolle des Jugendamtes im Erstkontakt mit Familien
- Die Bedeutung der Beratung durch das Jugendamt
- Das Verfahren im Kontext des Jugendamtes
- Die Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt und dem Verfahrenspfleger
- Das Jugendamt als Verfahrenspfleger
Zusammenfassung der Kapitel
1. Schaubild zur Einleitung
Dieses Kapitel erläutert die Rolle des Jugendamtes im Familienprozess anhand eines Schaubildes. Der Erstkontakt, die Beratung, der informelle Vorkontakt, die offizielle Nennung des Auslösers, das Verfahren und die Phase nach der Verhandlung werden als zentrale Punkte hervorgehoben.
1.1 Der Erstkontakt
Der Erstkontakt erfolgt in den meisten Fällen vom Jugendamt aus, außer bei sexuellen Missbrauchsfällen, wo in der Regel Mädchen über 12 Jahre auf das Jugendamt zugehen. Gründe für die Vermeidung von Kontaktaufnahmen durch Klienten könnten im negativen Image des Jugendamtes liegen. Der Kontakt wird oft von anderen öffentlichen Institutionen wie Schulen oder Krankenhäusern angeregt.
1.2 Die Beratung
Das Leitziel der Jugendhilfe besteht darin, Eltern dabei zu unterstützen, ihre Elternrechte verantwortlich wahrzunehmen. Das Beratungsangebot ist freiwillig und auf Vertrauen aufgebaut. Kinder sind explizit als Adressaten von Beratungsangeboten genannt.
Schlüsselwörter
Jugendamt, gerichtliches Verfahren, Familienhilfe, Kindeswohl, Beratung, Verfahrenspfleger, Zusammenarbeit, Recht, Sozialpädagogik, KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz), Art. 6 II GG (Grundgesetz).
- Citar trabajo
- Kirsten Kölmel (Autor), Karen Spieth (Autor), 2001, Die Rolle des Jugendamtes im gerichtlichen Verfahren, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15253