Transformation der Fair-Value-Richtlinie in das deutsche Recht nach dem Umsetzungsvorschlag des DSR


Hausarbeit, 2002

17 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gründe für des Erlass der Fair Value Richtlinie

3. Regelungsinhalte der Fair Value Richtlinie
3.1 Anwendungsbereich der Fair Value Richtlinie
3.2. Ermittlung des Fair Value
3.3. Behandlung der Ergebnisse aus der Fair Value Bewertung
3.4. Zusätzliche Angaben in Anhang und Lagebericht
3.5. Weitere Änderungen

4. Der Umsetzungsvorschlag des DSR
4.1. Anwendungsbereich
4.2. Definition von Finanzinstrumenten
4.3. Bewertung von Finanzinstrumenten
4.4. Behandlung von Zeitwertänderungen
4.5. Weitere Änderungen

5. Kritische Würdigung der Fair Value Bilanzierung

6. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

Am 22 Mai 2001 wurde die EU Richtlinie 2001/65/EG, die sogenannte Fair Value Richtlinie (FR), vom Rat der europäischen Union verabschiedet. Diese ändert die Richtlinien 78/660/EWG (Jahresabschlussrichtlinie), die Richtlinie 83/349/EWG (Richtlinie über den konsolidierten Abschluss) und die Richtlinie 86/635/EWG (Richtlinie über den Abschluss und konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten) in Hinblick auf den Ansatz von Finanzinstrumenten mit ihrem Fair Value. Die Richtlinie über den Jahresabschluss und konsolidierten Jahresabschluss von Versicherungsunternehmen wird bewusst von dieser Änderung ausgenommen.[1] Inhaltliche Grundlage für die Änderungen der Richtlinien ist der IAS 39[2], der den Ansatz und die Bewertung von Finanzinstrumenten detailliert regelt. Im Gegensatz zu IAS 39 ist die Fair Value Richtlinie allerdings deutlich allgemeiner gefasst und ermöglicht den Mitgliedsstaaten zudem zahlreiche Wahlrechte bei der Umsetzung der einzelnen Vorschriften.[3]

Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR), dem gemäß § 342 I Nr. 2 HGB das Recht zur „Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften“[4] zukommt hat zur Transformation der Fair Value Richtlinie in das deutsche Bilanzrecht einen konkreten Vorschlag zur Änderung der Vorschriften des HGB bezüglich der Bewertung von Finanzinstrumenten vorgelegt. Zu diesen Vorschlägen konnten von interessierten Personen und Organisationen bis zum 15. Januar 2002 beim DSR Stellungnahmen eingereicht werden.

Insbesondere für das deutsche Bilanzrecht stellt die Einführung der Bewertung von Vermögensgegenständen mit ihrem beizulegenden Zeitwert eine einschneidende Änderung dar, da bisher Vermögensgegenstände „höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen“[5] angesetzt werden dürfen und in der deutschen Rechnungslegung das Niederstwertprinzip bzw. für das Anlagevermögen das gemilderte Niederstwertpinzip gilt. Zuschreibungen sind nach momentaner Rechtslage lediglich in Form von Wertaufholungen nach Maßgabe des § 280 I HGB vorgeschrieben.

In dieser Hausarbeit werde ich die Änderungen der drei EU-Richtlinien und die Wahlrechte der einzelnen Mitgliedsstaaten bei ihrer Umsetzung in nationales Recht erläutern. Außerdem werde ich die daraus resultierenden Vorschläge des DSR zur Änderung der Vorschriften des HGB darstellen. Es soll weiterhin ein Überblick über die Diskussion zur Umsetzung der FR in das deutsche Bilanzrecht gegeben werden und darüber hinaus eine kritische Würdigung der Auswirkungen des Fair Value Accounting erfolgen.

2. Gründe für den Erlass der Fair Value Richtlinie

Für den Erlass der Änderungsrichtlinie 2001/65/EG (Fair Value Richtlinie) nennt das Vorwort zur Fair Value Richtlinie insbesondere zwei Gründe. Zum einen bestand für die EU ein Handlungsbedarf zur Änderung der Regelungen bezüglich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten aufgrund der „Dynamik der internationalen Finanzmärkte“[6] und der damit verbundenen Verbreitung derivativer Finanz-instrumente bei weiten Kreisen der in der EU ansässigen Unternehmen. Außerdem haben sich die internationalen Rechnungslegungsvorschriften dahingehend geändert, dass eine Bewertung von Finanzinstrumenten zum Teil nicht mehr zu den fortgeführten Anschaffungskosten erfolgt, sondern zum beizulegenden Zeitwert. Der im Dezember 1998 verabschiedete IAS 39, der die Bilanzierung von Finanzinstru-menten regelt und sich hierbei an den Vorschriften der US-GAAP orientiert[7], dürfte dabei der wesentliche Grund für die vorgenommene Regeländerung sein. So erlauben es die bisherigen Regelungen der EU-Richtlinien beispielsweise nicht mehr, dass deutsche Konzerne gemäß § 292a HGB einen befreienden Konzernabschluss nach IAS aufstellen können, da dieser „im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG und gegebenenfalls den für Kreditinstitute und Versicherungs-unternehmen in § 291 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Richtlinien stehen“[8] muss. Durch die Verabschiedung der Fair Value Richtlinie ist die Anwendung der IAS zumindest für börsennotierte Konzerne, die nicht unter den Anwendungsbereich der RL 91/674/EWG fallen, somit in vollem Umfang gesichert[9].

3. Regelungsinhalte der Fair Value Richtlinie

3.1. Anwendungsbereich der Fair Value Richtlinie

Die FR sieht für die Mitgliedstaaten zahlreiche Wahlrechte bei der Umsetzung in nationales Recht bezüglich des Anwendungsbereichs der neuen Regelungen vor. So können die Mitgliedsstaaten selbst wählen, ob sie ein Wahlrecht zur Bewertung von Finanzinstrumenten mit dem beizulegenden Zeitwert einräumen, oder dies vorschreiben. Weiterhin können die Mitgliedsstaaten die Regelungen der FR auf einzelne Gruppen von Gesellschaften[10] beschränken. Eine Möglichkeit wäre beispielsweise die Beschränkung auf börsennotierte Unternehmen.[11] Weiterhin können die Regelungen zur Fair Value Bilanzierung von Finanzinstrumenten „auf konsolidierte Abschlüsse im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG beschränkt werden.“[12]

Finanzinstrumente auf der Aktivseite der Bilanz sind grundsätzlich mit ihrem beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Die FR sieht allerdings zahlreiche Ausnahmen für bestimmte Arten von Finanzinstrumenten vor, die nicht mit ihrem Fair Value angesetzt werden dürfen. So gelten Warenkontrakte zwar als derivative Finanzinstrumente und müssen somit im Regelfall mit ihrem Fair Value angesetzt werden, eine Ausnahme hiervon sieht die FR jedoch vor, wenn Warenkontrakte zum Hedge Accounting, also zur Absicherung des Bedarfs der bilanzierenden Gesellschaft geschlossen werden.[13] Weiterhin werden in Art 42a IV Finanzinstru-mente die bis zur Fälligkeit gehalten werden, von der Gesellschaft selbst begründete Darlehen und Forderungen, die nicht Teil des Handelsbestandes sind, verschiedene Eigenkapitalinstrumente und spezielle Arten von Unternehmensverträgen, „die solch spezifische Merkmale aufweisen, dass sie nach gängiger Auffassung bilanzmäßig in anderer Form als andere Finanzinstrumente erfasst werden sollten“[14], von der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert ausgenommen.

Finanzielle Verbindlichkeiten werden dagegen im Regelfall mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Sie dürfen nur mit ihrem beizulegenden Zeitwert angesetzt werden, wenn sie „a) als Teil eines Handelsbestandes gehalten werden oder b) derivative Finanzinstrumente sind.“[15]

Lässt sich ein beizulegender Zeitwert (Fair Value) nach den von der Fair Value Richtlinie genannten Methoden[16] nicht ermitteln, ist zudem eine Bewertung mit den fortgeführten Anschaffungskosten gemäß den Artikeln 34 bis 42 Jahresabschluss-richtlinie vorzunehmen.[17]

3.2. Ermittlung des Fair Value

Die FR nennt keine Definition für den Begriff „beizulegender Zeitwert“, legt jedoch in Art. 42b die Methoden nach denen dieser zu bestimmen ist fest. Hierbei sieht die Richtlinie die Methoden „Mark-to-Market“ als primäre Methode und „Mark-to-Model als nachrangige Vorgehensweise vor.[18] Soweit sich ein verlässlicher Markt für ein Finanzinstrument ermitteln lässt, entspricht der beizulegende Zeitwert dem Marktwert des Instruments. Ist dies nicht der Fall, ist jedoch ein verlässlicher Markt für die Bestandteile des Finanzinstruments (z.B. bei derivativen Finanzinstrumenten) oder für gleichartige Finanzinstrumente vorhanden, so kann der Fair Value des zu bewertenden Finanzinstruments aus diesen Marktwerten abgeleitet werden.[19] Falls ein verlässlicher Marktwert nicht ermittelt werden kann muss der Marktwert mit Hilfe eines allgemein anerkannten Bewertungsmodells ermittelt werden, wobei die angewendeten Bewertungsmodelle und Methoden „eine angemessene Annäherung an den Marktwert gewährleisten“[20] müssen. Ist keine verlässliche Bewertung nach den oben genannten Methoden möglich ist die Folgebewertung des bilanzierten Finanzinstruments zu fortgeführten Anschaffungskosten vorzunehmen.

3.3. Behandlung der Ergebnisse aus der Fair Value Bewertung

Grundsätzlich sieht die Fair Value Richtlinie vor, dass die Wertänderungen der zum Fair Value angesetzten Finanzinstrumente in der Gewinn und Verlust Rechnung (GuV) auszuweisen sind.[21] Davon abweichend muss die Wertänderung jedoch direkt im Eigenkapital (EK) in einer Zeitwertrücklage erfasst werden, wenn es sich dabei um die „Bilanzierung von Sicherungsgeschäften“[22] handelt oder „sie auf eine Wechselkursdifferenz zurückzuführen ist von der ein monetärer Posten betroffen ist, der Teil einer Nettobeteiligung einer Gesellschaft an einer wirtschaftlich selbständigen ausländischen Teileinheit ist.“[23] Außerdem räumt die FR ein Wahlrecht ein, dass den Mitgliedstaaten erlaubt festzulegen ob sie bei zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen ein Wahlrecht oder eine Pflicht zur Erfassung von Wertänderungen direkt im EK vorschreiben.

[...]


[1] vgl. RL 2001/65/EG (Fair Value Richtlinie) S. 2 Z. 19 ff.

[2] vgl. Baetge/Zülich/Matena StuB 8/2002 S.365 Z. 23 ff.

[3] vgl. Vorschlag der Umsetzung der EU-Fair-Value Richtlinie in deutsches Recht S. 2 Z. 27 ff.

[4] s. § 342 I Nr. 2 HGB

[5] s. § 253 I S. 1 HGB

[6] s. RL 2001/65/EG S. 3 Z. 1

[7] vgl. Gebhardt/Naumann DB 1999 S. 1461 Z. 14 ff.

[8] s. § 292a II Nr. 2b

[9] vgl. Helmschrott DStR 22/2000 S.946 Z. 61 ff.

[10] vgl. RL 2001/65/EG Art. 42a I

[11] vgl. Helmschrott DStR 22/2000 S. 943 Z. 97

[12] s. RL 2001/65/EG Art. 42a I S. 2

[13] vgl. RL 2001/65/EG Art. 42a II

[14] s. RL 2001/65/EG Art. 42a IV c

[15] s. RL 2001/65/EG Art. 42a III

[16] vgl. RL 2001/65/EG Art. 42b I

[17] vgl. RL 2001/65/EG Art. 42b II

[18] vgl. Scharpf DB 2000 S. 631

[19] vgl. RL 2001/65/EG Art. 42c I a

[20] s. RL 2001/65/EG Art. 42b I b S. 2

[21] vgl. RL 2001/65/EG Art. 42c I S. 1

[22] s. RL 2001/65/EG Art. 42c I a

[23] vgl. RL 2001/65/EG Art. 42c I b

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Transformation der Fair-Value-Richtlinie in das deutsche Recht nach dem Umsetzungsvorschlag des DSR
Hochschule
Hochschule Bremen  (FB Wirtschaft)
Note
2,0
Autor
Jahr
2002
Seiten
17
Katalognummer
V15258
ISBN (eBook)
9783638204255
Dateigröße
602 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Transformation, Fair-Value-Richtlinie, Recht, Umsetzungsvorschlag
Arbeit zitieren
Dirk Cordes (Autor:in), 2002, Transformation der Fair-Value-Richtlinie in das deutsche Recht nach dem Umsetzungsvorschlag des DSR, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15258

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