Die Entgeltumwandlung wurde erst 1999, nach dem Rentenreformgesetz, als Form der betrieblichen Altersversorgung in das Betriebsrentengesetz aufgenommen. Doch auch davor wurde sie bereits von Unternehmen und Arbeitnehmern genutzt und war Gegenstand der Rechtsprechung.1 Sie existiert bereits seit 1975 und wurde u.a. als „Barlohnverzicht“, „Deferred Compensation“ oder „Gehaltsumwandlung“ bezeichnet. Ab dem 1.1.2002 steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entgeltumwandlung zu. Dieser Anspruch wurde im Zuge des Altersvermögensgesetzes (AVmG) eingeführt und durch Art. 9 AvmG mit §1a BetrAVG in das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eingefügt.2 Neben den bisherigen drei Formen der Altersversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung, private Altersversorgung) hat der Gesetzgeber damit eine Mischform zwischen privater und betrieblicher Altersversorgung geschaffen. Die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung wurde damit erheblich aufgewertet. Hintergrund dieser Neuregelung ist auch das Bestreben, dem demographischen Wandel im Arbeitsleben Rechnung zu tragen. Die gesetzlichen Sicherungssysteme werden aufgrund zunehmender Lebenserwartung und geringer Geburtenrate nicht mehr in der Lage sein, ohne einen explosionsartigen Anstieg der Rentenversicherungsbeiträge eine hinreichende Altersversorgung sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat daher das gesetzliche Rentenniveau abgesenkt. Um dies zu kompensieren, wurden steuerliche Vorschriften zur Begünstigung von privaten Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersversorgung geschaffen. Damit gilt die sog. „Riester-Rente“ auch für die Entgeltumwandlung nach §1a BetrAVG.3
Im Folgenden soll zunächst gezeigt werden, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend gemacht werden kann. Die individualrechtlichen und kollektivrechtlichen Anforderungen an eine Entgeltumwandlungsvereinbarung werden erläutert. Insbesondere die Möglichkeiten der Tarifvertragsparteien durch eine Entgeltumwandlungsklausel von den Bestimmungen des §1a BetrAVG abzuweichen werden beleuchtet. Anschließend werden die verschiedenen Durchführungswege der Entgeltumwandlung aufgezeigt und schließlich hinsichtlich ihrer Förderungsfähigkeit behandelt.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Tatbestandsmerkmale
I. Begriff des Entgelts
II. Künftigkeit
III. Wertgleichheit der Versorgungsanwartschaft
C. Anspruchsvoraussetzungen
I. Anspruchsberechtigte Personen
II. Anspruchsgegner
III. Höchstgrenze der Entgeltumwandlung
IV. Mindestumwandlung
V. Kollektivrechtlich vereinbarte Entgeltumwandlung
VI. Geltung des Tarifvertrags
VII. Tarifdispositivität
VIII. Stellungnahme zur Tarifdispositivität hinsichtlich des Totalausschlusses der Entgeltumwandlung
IX. Ausschluss wegen bereits bestehender Entgeltumwandlung
D. Durchführung der Entgeltumwandlung
I. Einigung auf einen Durchführungsweg
II. Einigung auf einen Versorgungsträger
III. Zusagegestaltung
IV. Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft
V. Rentenanpassung
E. Staatliche Förderung
I. Förderungsfähige Durchführungswege
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die praktische Ausgestaltung der Entgeltumwandlung als Instrument der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Ziel ist es, die Voraussetzungen für den Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung sowie die Gestaltungsmöglichkeiten durch Arbeitgeber und Tarifvertragsparteien aufzuzeigen.
- Rechtliche Grundlagen und Entwicklung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung nach dem BetrAVG.
- Tatbestandsmerkmale und Voraussetzungen für eine wirksame Entgeltumwandlungsvereinbarung.
- Handlungsspielräume bei der Durchführung, inklusive der Rolle von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen.
- Regelungen zu Unverfallbarkeit, Rentenanpassung und staatlicher Förderung.
Auszug aus dem Buch
A. Einleitung
Die Entgeltumwandlung wurde erst 1999, nach dem Rentenreformgesetz, als Form der betrieblichen Altersversorgung in das Betriebsrentengesetz aufgenommen. Doch auch davor wurde sie bereits von Unternehmen und Arbeitnehmern genutzt und war Gegenstand der Rechtsprechung. Sie existiert bereits seit 1975 und wurde u.a. als „Barlohnverzicht“, „Deferred Compensation“ oder „Gehaltsumwandlung“ bezeichnet. Ab dem 1.1.2002 steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entgeltumwandlung zu. Dieser Anspruch wurde im Zuge des Altersvermögensgesetzes (AVmG) eingeführt und durch Art. 9 AvmG mit §1a BetrAVG in das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eingefügt.
Neben den bisherigen drei Formen der Altersversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung, private Altersversorgung) hat der Gesetzgeber damit eine Mischform zwischen privater und betrieblicher Altersversorgung geschaffen. Die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung wurde damit erheblich aufgewertet. Hintergrund dieser Neuregelung ist auch das Bestreben, dem demographischen Wandel im Arbeitsleben Rechnung zu tragen. Die gesetzlichen Sicherungssysteme werden aufgrund zunehmender Lebenserwartung und geringer Geburtenrate nicht mehr in der Lage sein, ohne einen explosionsartigen Anstieg der Rentenversicherungsbeiträge eine hinreichende Altersversorgung sicherzustellen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung beleuchtet die historische Entwicklung und die rechtliche Einführung des Entgeltumwandlungsanspruchs als Reaktion auf den demographischen Wandel.
B. Tatbestandsmerkmale: Hier werden die zentralen Begrifflichkeiten wie die Definition des Entgelts, das Kriterium der Künftigkeit sowie die Notwendigkeit der Wertgleichheit definiert.
C. Anspruchsvoraussetzungen: Dieses Kapitel erörtert die Berechtigung der Arbeitnehmer, die Rolle des Arbeitgebers als Anspruchsgegner sowie die gesetzlichen Ober- und Untergrenzen der Umwandlung.
D. Durchführung der Entgeltumwandlung: Es werden die prozessualen Aspekte behandelt, darunter die Wahl des Durchführungsweges, die Zusagegestaltung und der Schutz der Anwartschaften durch Unverfallbarkeitsregelungen.
E. Staatliche Förderung: Dieses Kapitel analysiert, unter welchen Bedingungen die Entgeltumwandlung staatlich gefördert wird und welche Durchführungswege hierfür qualifiziert sind.
Schlüsselwörter
Entgeltumwandlung, Betriebsrentengesetz, BetrAVG, Altersvermögensgesetz, betriebliche Altersversorgung, Arbeitnehmeranspruch, Tarifdispositivität, Wertgleichheit, Durchführungsweg, Direktversicherung, Rentenanpassung, staatliche Förderung, Riester-Rente, Arbeitgeber, Anwartschaft.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Ausgestaltung und den Rahmenbedingungen der Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gemäß dem Betriebsrentengesetz.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Schwerpunkte sind die rechtlichen Voraussetzungen für den Entgeltumwandlungsanspruch, die Gestaltungsmöglichkeiten durch Arbeitgeber sowie die tariflichen Spielräume.
Welches ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, dem Leser die rechtliche Struktur der Entgeltumwandlung sowie die Bedingungen für deren wirksame Inanspruchnahme und staatliche Förderung verständlich zu machen.
Welche wissenschaftliche Methode liegt der Arbeit zugrunde?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die primär auf der Auslegung des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) sowie relevanter Fachliteratur und Rechtsprechung basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil analysiert detailliert die gesetzlichen Voraussetzungen, die Durchführungsmöglichkeiten der Umwandlung, die Rolle kollektivrechtlicher Vereinbarungen und die Bedingungen der staatlichen Förderung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren den Text?
Die zentralen Begriffe sind Entgeltumwandlung, Betriebsrentengesetz, Altersvorsorge, Arbeitnehmeranspruch und Tarifdispositivität.
Wie wird das Mitspracherecht des Arbeitgebers bei der Zusagegestaltung bewertet?
Der Autor stellt klar, dass der Arbeitgeber die Entscheidung über die Art der Leistungszusage trifft und der Arbeitnehmer hierbei in der Regel keine direkten Einflussmöglichkeiten besitzt.
Gilt der Anspruch auf Entgeltumwandlung auch in Kleinbetrieben?
Ja, das Betriebsrentengesetz sieht keine Kleinbetriebsklausel vor, weshalb das Recht auf Entgeltumwandlung für alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße gilt.
- Quote paper
- Sven König (Author), 2010, Entgeltumwandlung als Form der betrieblichen Altersversorgung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/153099