Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1 Vorwort
2 Unternehmensbewertung - Verfahren und Due Diligence
2.1 Überblick über verschiedene Bewertungsverfahren
2.2 Verschiedene Due Diligence Prüfungen im Überblick
2.2.1 Legal Due Diligence
2.2.2 Financial Due Diligence
2.2.3 Commercial bzw. Market Due Diligence
2.2.4 Tax Due Diligence
2.2.5 Human (Ressource) Due Diligence
2.2.6 Environmental Due Diligence
2.2.7 Technical Due Diligence
2.2.8 Intelectual Property Due Diligence
3 Steuern in der Unternehmensbewertung
3.1 Einführung das deutsche Steuersystem
3.2 Gewerbesteuer
3.2.1 Gewerbebetrieb, Gewinn und Gewerbeertrag
3.2.2 Steuermesszahl, Hebesatz und Gewerbesteuersatz
3.2.3 Ein Beispiel zur Gewerbesteuer
3.3 Körperschaftsteuer
3.3.1 Grundlagen zur Körperschaftsteuer
3.3.2 Beispiel zur Körperschaftsteuer
3.4 Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalgesellschaften
3.5 Gewerbliche Einkünfte von Einzelunternehmen und Personengesellschaften
3.6 Nettoertrag bei Berücksichtigung der Gewerbe-, Körperschaft- und Einkommensteuer
3.6.1 Nettoertrag bei einer Kapitalgesellschaft
3.6.2 Nettoertrag bei Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften
3.7 Rechenbeispiel zum Unternehmenswert einer Kapitalgesellschaft inklusive Steuern
3.8 Rechenbeispiel zum Unternehmenswert eines Einzelunternehmens inklusive Steuern
4 Einzelbewertungsverfahren
4.1 Das Liquidationswertverfahren
4.2 Substanzwertverfahren
4.2.1 Originärer und derivativer Firmenwert
4.2.2 Fazit
5 Gesamtbewertungsverfahren
5.1 Das Ertragswertverfahren
5.2 Discounted Cashflow Verfahren (DCF)
5.2.1 Übersicht über die verschiedenen DCF-Verfahren
5.2.2 Der Free Cashflow
5.2.3 Das WACC-Verfahren
5.2.3.1 Unternehmenswert auf Basis des WACC-Ansatzes . .
5.2.3.2 Zirkularitätsproblem
5.2.4 Adjusted Present Value (APV)
5.2.5 Total Cashflow Konzept (TCF)
5.2.6 Flow to Equity (FTE)
6 Kritik und Fazit
6.1 WACC-Ansatz
6.2 APV-Ansatz
6.3 TCF-Ansatz
6.4 Flow to Equity Ansatz
6.5 Ertragswertmethode
6.6 Substanzwertmethode
6.7 Liquidationswertverfahren
Abbildungsverzeichnis
2.1 Verschiedene Verfahren in der Unternehmensbewertung. Quelle: Schacht und Fackler (2005), S.22
2.2 Die SWAT-Analyse. Quelle: Kranebitter (2002), S. 109
4.1 Verschiedene Ausprägungen des Substanzwertverfahrens. Quelle: Ernst et al. (2008), S.3
5.1 Verschiedene Discounted Cashflow-Verfahren und ihre Einteilungen in Brutto- und Nettoverfahren
Tabellenverzeichnis
3.1 Ermittlung des Gewerbeertrags aus dem handelsrechtlichen Gewinn für eine Personengesellschaft. Quelle: Braun et al. (2010), S. 152 ...
3.2 Ermittlung der Körperschaftsteuernachzahlung bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH) unter Berücksichtigung bestimmter Vorauszahlungen und Anrechnungsmöglichkeiten. Quelle: Braun et al. (2010), S. 136
3.3 Ermittlung des Solidaritätsbeitrags einer Kapitalgesellschaft (GmbH) unter Berücksichtigung verschiedener Vorauszahlungen und Anrechnungsmöglichkeiten. Quelle: Braun et al. (2010), S. 136
3.4 Versteuerung der Bruttoerträge einer Kapitalgesellschaft unter Annahme einer Vollausschüttung. Quelle: Hommel und Dehmel (2009), S. 176
3.5 Versteuerung der Bruttoerträge einer Kapitalgesellschaft unter Annahme einer Vollausschüttung. Quelle: Hommel und Dehmel (2009), S. 176
5.1 Berechnung des Free Cashflows. Quelle: Prätsch et al. (2007), S.271 .
5.2 Eine Berechnung des Free Cashflows aus Finanzierungstätigkeit. Quelle: Schmeisser (2010), S.7
5.3 Ausführliche Berechnung des Free Cashflows. Quelle: Matschke und Brösel (2006), S. 566
5.4 Zusammenhang zwischen Free Cashflow und Total Cashflow. Quelle: Hommel und Dehmel (2009), S.251
5.5 Berechnung des netto Free Cashflows im Rahmen des Flow to Equity Konzepts. Quelle: Becker (2009), S. 87
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Vorwort
Es gibt verschiedene Methoden um ein Unternehmen zu bewerten. Bis in die 60er Jahre dominierte die objektive Unternehmensbewertung. Diese Methode geht von einem objektiven Unternehmenswert aus, der für alle Gültigkeit besitzt. Spezifische Bewertungssituationen wurden nicht berücksichtigt. Diese Unternehmensbewertung stützt sich auf den Substanzwert der Unternehmung.
Anfang der 60er Jahre wurde die subjektive Unternehmensbewertung entwickelt, die dann bis in die 70er Jahre verwendet wurde. Anders als die objektive Unternehmensbewertung werden mit dieser Methode individuelle Gegebenheiten eines spezifischen Bewertungsobjektes berücksichtigt. Diese Methode berücksichtigt Alternativanlagemöglichkeiten und ihre Ausrichtung ist zukunftsbezogen. Zum Einsatz kommen Ertragswerte.
Mitte der 70er Jahre entwickelte sich die funktionale Unternehmensbewertung. Sie steht im Kontrast zur objektiven und subjektiven Unternehmensbewertung. Es gibt demnach keinen allgemeingültigen Unternehmenswert. Vielmehr sagt sie aus, dass jeder Unternehmenswert zweckgebunden ist. Diese funktionale Sichtweise erfordert je nach Zweck unterschiedliche Bewertungsverfahren.
In der Praxis ist später noch die Shareholder-Value Konzeption eingeführt wurden und man trägt dem Unternehmerrisiko durch Nutzung des Capital Asset Pricing Modells Rechnung. Ebenso haben sich in den letzten Jahrzehnten die Discounted Cashflow Methoden (DCF) durchgesetzt. Auf Letztere wird in diesem Werk besonders eingegangen.
Die Discounted Cashflow Methoden betrachten zukünftige Cashflows. Der Unternehmenswert berechnet sich nach diesen Verfahren auf Basis zukünftiger Überschüsse. Der Unternehmenswert, der durch diese Methoden ermittelt wird, ist unter normalen Umständen immer höher als eine Bewertung nach dem Liquidations- oder
Substanzwertverfahren.
Dieses Werk stellt eine Übersicht über die wichtigsten Bewertungsverfahren, die in der Unternehmensbewertung verwendet werden dar. Einige grundlegende Bewertungen wie das Liquiditäts- und das Substanzwertverfahren werden kurz vorgestellt. Danach folgt das Ertragswertverfahren, dass neben den DCF-Methoden starke Verbreitung aufweist.
Um eine Vorstellung von der Unternehmensbewertung zu entwickeln, werden als Erstes verschiedenen Due Diligence Prüfungen vorgestellt. Dadurch bekommt man einen Eindruck, welche Vorarbeit notwendig ist, um später Modelle wie ein Ertragswertverfahren oder Discounted Cashflow Verfahren einsetzen zu können.
Im Rahmen der Unternehmensbewertung spielen steuerliche Aspekte eine große Rolle. Um zu verstehen, wie das deutsche Steuersystem funktioniert und wie es Investitionsentscheidungen beeinflussen kann, wird nach den Due Diligence Prüfungen in verkürzter Weise auf die wichtigsten Steuerarten eingegangen.
Mirko Laharnar Tübingen, den 28.06.2010
2 Unternehmensbewertung - Verfahren und Due Diligence
2.1 Überblick über verschiedene Bewertungsverfahren Bewertungsverfahren
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2.1: Verschiedene Verfahren in der Unternehmensbewertung. Quelle: Schacht und Fackler (2005), S. 22
Das Ziel einer Unternehmensbewertung liegt in der Ermittlung eines Wertes, den man bei einem Kauf oder Verkauf des Unternehmens verlangen kann. So ein Wert kann rechnerisch durch verschiedene Verfahren ermittelt werden. Abbildung 2.1 gibt einen Überblick über die gängigsten Verfahren, die in der Unternehmensbewertung eingesetzt werden.
Generell wird der Wert einer Unternehmung nicht nur mit einem einzigen Verfahren ermittelt, sondern es werden viele verschiedene Verfahren eingesetzt und teilweise auch kombiniert. Je nach Verfahren resultiert in der Praxis dabei oft ein abweichender Unternehmenswert. Selbst verschiedenen Firmen, die sich auf Unternehmensbewertungen spezialisiert haben, errechnen für das gleiche Unternehmen unterschiedliche Werte. Eine Ursache liegt in den Bewertungsansätzen innerhalb der verschiedenen Verfahren. Liegen für Vermögensgegenstände keine „definitiven“ Werte vor müssen diese geschätzt werden.
In dieser Arbeit stellen die DCF-Verfahren aus Abbildung 2.1 einen besonderen Schwerpunkt dar (siehe Kapitel 5.2). Auf die alternativen Verfahren aus Abbildung 2.1 wird in diesem Werk nicht näher eingegangen. Zur kurzen Erläuterung sei gesagt, dass die Multiplikatorverfahren einen Unternehmenswert berechnen, indem eine bestimmte Kenngröße (Gewinn, Cashflow, Umsatz) mit einem Marktmultiplikator multipliziert wird (vgl. Schacht und Fackler (2005), S.27).
Die Leveraged Buyouts (LBO) Modelle überprüfen inwieweit ein überwiegend fremdkapitalfinanziertes Unternehmen seinen Schuldendienst nachkommen kann und welche Eigenkapitalrenditeforderungen verlangt werden können (vgl. Schacht und Fackler (2005), S.25).
Das Übergewinnverfahren ermittelt einen Unternehmenswert, indem es ausgehend vom Substanzwert der Unternehmung den Barwert eines Übergewinns addiert (vgl. Schacht und Fackler (2005), S.25).
Die Dividendenbewertungsmodelle diskontieren die in Zukunft gezahlten Dividenden (vgl. Schacht und Fackler (2005), S.25).
Der Realoptionsansatz errechnet einen Optionswert, der die bestehenden Handlungsalternativen bewertet (vgl. Schacht und Fackler (2005), S.25). Dadurch fließen alternative Handlungsmöglichkeiten in die Bewertung mit ein.
2.2 Verschiedene Due Diligence Prüfungen im Überblick
Im Kapitel 2.1 wurden verschiedenen Verfahren zur Bewertung einer Unternehmung dargestellt. Damit man diese Verfahren einsetzen kann, werden Daten benötigt, die erst noch ermittelt werden müssen. Dabei benötigen die einzelnen Verfahren teilweise unterschiedliche Daten.
Die DCF-Verfahren, auf die sich diese Arbeit besonders konzentriert, benötigen z. B. Prognosen über zukünftige Cashflows. Andere Verfahren beziehen sich auf Werte von Vergleichsunternehmen, auf Marktwerte oder auf bilanzierte Werte.
Die benötigten Informationen werden im Zuge der Unternehmensbewertung durch verschiedenen Due Diligence Prüfungen ermittelt. Diese Unternehmensanalysen ermitteln Antworten auf verschiedene Fragestellungen, die im Rahmen einer Unternehmensbewertungen auftreten (vgl. Scott (2001), S.31). Im nachfolgenden Abschnitt wird auf die wichtigsten Due Diligence Prüfungen eingegangen.
In der Unternehmensbewertung steht der Begriff Due Diligence für den Gesamtprozess der Informationsbeschaffung, -analyse und -beurteilung (vgl. Schacht und Fackler (2005), S.33).1Der Due Diligence Vorgang kann vom Käufer (Acquiror oder Buy Side Due Diligence) oder vom Verkäufer (Vendor oder Sell Side Due Diligence) eingeleitet werden (vgl. Scott (2001), S.32). Wird dieser Vorgang vom Verkäufer (Vendor Due Diligence) eingeleitet, so hat das den Vorteil, dass dieser noch etwaige Mängel und Wertminderungen beseitigen kann.
Von den vielen verschiedenen Due Diligence Prüfungen sind die Financial, Commercial und Tax Due Diligence am weitesten verbreitet und dementsprechend wichtig (vgl. Scott (2001), S.34).
Die verschiedenen Prüfungen dienen zur Sammlung und Auswertung der verschiedensten Informations- und Datenquellen (vgl. Hanusch und Albach (2003), S. 117). Es wird versucht, ein möglichst umfassendes Bild der Unternehmung zu bekommen, um einen adäquaten Unternehmenswert zu ermitteln. Grundsätzlich sind dafür sowohl interne wie auch externe Unternehmensdaten notwendig.
Folgende Informationen sind für die Bewertung einer Unternehmung von Bedeutung. Hierbei handelt es sich aber nur um einen kleinen Auszug an Daten, die im Rahmen verschiedenster Due Diligence Untersuchungen ermittelt und bewertet werden.
- Kennziffern wie EBITDA, EBIT, Umsatz- und Kapitalrendite o Kapitalstruktur der Unternehmung
- Markt- und Branchendaten, d. h. Informationen über die Situation auf den Kapitalmärkten
- Daten über die Entwicklung des Unternehmens o Daten von Vergleichsunternehmen
- operative Unternehmensdaten (Mitarbeiterzahl, Altersstruktur, Produktmarktanteile) o rechtliche Gegebenheiten
Diese Informationen sind für die Risikoidentifizierung von Bedeutung. Ein möglicher Käufer wird Risiken beurteilen und dann eine entsprechende Kaufpreisanpassung verlangen.
2.2.1 Legal Due Diligence
Die Legal Due Diligence untersucht die rechtlichen Beziehungen und Aspekte des Unternehmens (vgl. Schacht und Fackler (2005), S. 41). Man versucht offene und verdeckte Bestands - und Haftungsrisiken zu ermitteln (vgl. Kranebitter (2002), S. 82). Ein wichtiger Punkt sind die Verträge mit Dritten. Man stellt rechtliche Risiken und Aspekte fest, die Auswirkungen auf den Unternehmenswert haben können.
2.2.2 Financial Due Diligence
Die Financial Due Diligence ist ein sehr wichtiger Vorgang in der Unternehmensbewertung. Die finanzielle Situation eines Unternehmens ist für den Käufer/Verkäufer von besonderem Interesse und dementsprechend weit verbreitet ist diese Untersuchung.
Die Financial Due Diligence untersucht und bewertet nicht nur vergangenheitsbezogene Daten wie z. B. Jahresabschlüsse, sondern sie stellt außerdem noch Prognosen über die Entwicklung der Finanzen und Investitionen in zukünftigen Perioden auf (vgl. Kranebitter (2002), S.50). Die Prognose der Cashflows ist besonders für die DCF-Verfahren von enormer Bedeutung, denn diese benötigen Cashflows aus zukünftigen Perioden als Input.
Ein weiterer wichtiger Punkt bei dieser Prüfung ist die Liquidität des Unternehmens. Die Liquidität bestimmt, mit welchen Mitteln Investitionen in zukünftigen Perioden getätigt werden können.
Um Aussagen über die Finanzlage des Unternehmens treffen zu können, ist die Financial Due Diligence von zentraler Bedeutung. Folgende Dinge werden in einer Financial Due Diligence untersucht (vgl. Schacht und Fackler (2005), S.42).2
- Charakteristika des Unternehmens
- Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
- Liquiditätsstatus und Liquiditätsrechnung
- zukünftiges Ertragspotenzial
- Analyse der Bilanzpolitik
- Investitionen und Investitionsbedarf
- Auftragsbestand
- Funktionsfähigkeit des Controllings
Innerhalb der Financial Due Diligence Untersuchung wird analysiert, wie die Unternehmensleitung in der Vergangenheit reagiert hat und welche Charakteristika diese aufweist. Das Ganze wird im Rahmen einer SWAT-Analyse festgestellt, die folgende Punkte analysiert (vgl. Kranebitter (2002), S.51).
- S wie Strengths (Stärken)
- W wie Weaknesses (Schwächen)
- O wie Opportunities (Chancen)
- T wie Threats (Risiken)
Während im Rahmen einer Financial Due Diligence auf quantitative Größen eingegangen wird, geht eine Commercial Due Diligence auf die Marktposition und das Umfeld eines Unternehmens ein (vgl. Kranebitter (2002), S. 111). Aus diesem Grund kommt die SWAT-Analyse in der Commercial Due Diligence in größerem Umfang zum Einsatz.
Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage befasst sich mit der Identifizierung der Eigenmittel. Es werden Verbindlichkeiten und Rückstellungen betrachtet (vgl. Kranebitter (2002), S. 51). Ebenso wird darauf geachtet, dass die einzelnen Vermögensgegenstände richtig bewertet wurden und es werden Rückschlüsse auf künftige Erfolge gezogen (vgl. Kranebitter (2002), S.51).
Das zukünftige Erfolgspotenzial ermittelt man durch Planbilanzen und entspre- chenden Cashflow Rechnungen (vgl. Kranebitter (2002), S.51). Voraussetzung dafür ist das Vorhandensein einer Budget- und Unternehmensplanung (vgl. Kranebitter (2002), S.51). Für beide Planungen sind Prämissen getroffen worden, die in der Financial Due Diligence kritisch zu hinterfragen sind (vgl. Kranebitter (2002), S.51).
Im Rahmen der Untersuchung wird analysiert, wo es Abweichung zwischen Buch- und Marktwerten gibt (vgl. Kranebitter (2002), S.55). Durch diese Analyse deckt man stille Reserven auf, die das Reinvermögen des Unternehmens erhöhen (vgl. Kranebitter (2002), S.55).
2.2.3 Commercial bzw. Market Due Diligence
In den Bereich der Commercial bzw. Market Due Diligence fallen betriebswirtschaftliche Untersuchungen (vgl. Schacht und Fackler (2005), S.42). Es werden Branchen und Märkte analysiert. Außerdem findet eine genauere Untersuchung der Zielstellung des Unternehmens statt und die Führungsqualitäten des Managements werden beurteilt. Zusätzlich wird das vorhandene Portfolio (Produkte, Forschung und Entwicklung, Absatz) betrachtet. Es wird versucht eine Aussage zu treffen, wie die Situation des Unternehmens aktuell aussieht und wie sie zukünftig aussehen könnte.
Eine einheitliche Definition, der Commercial bzw. Market Due Diligence, hat sich in der Literatur nicht herausgebildet (vgl. Kranebitter (2002), S. 107). Die Market Due Diligence analysiert das Unternehmen in Bezug auf seine heutige und zukünftige Position im Markt (vgl. Kranebitter (2002), S. 107). Die Commercial Due Diligence hingegen analysiert alle wesentlichen Tatbestände, die die Strategie des Unternehmens betreffen und den Kauf beeinflussen können (vgl. Kranebitter (2002), S. 108). Ein besonders wichtiges Instrument in der Commercial Due Diligence stellt die SWAT- Analyse dar (vgl. Kranebitter (2002), S. 109).
In Abbildung 2.2 sind die einzelnen Bestandteile des Wortes SWAT dargestellt. Die SWAT-Analyse listet alle Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken aus der Geschäftstätigkeit der Unternehmung auf. Dabei werden sowohl unternehmens- wie
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2.2: Die SWAT-Analyse. Quelle: Kranebitter (2002), S. 109
auch marktbezogene Kriterien berücksichtigt (vgl. Kranebitter (2002), S. 109).3Das Ergebnis der SWAT-Analyse zeigt den Istzustand des Unternehmens.
2.2.4 Tax Due Diligence
Im Rahmen der Tax Due Diligence werden steuerliche Aspekte geprüft. Es geht im Wesentlichen darum Risiken aufzudecken, die Steuernachzahlung zur Folge haben können (vgl. Kranebitter (2002), S.65). Außerdem versucht man die steuerlich optimale Akquisitionsstruktur zu ermitteln und das Interesse des Erwerbers gilt insbesondere der Festlegung folgender Punkte (vgl. Kranebitter (2002), S.65).
- Minimierung der Transaktionskosten
- die Kaufpreisabschreibung
- die Abzugsfähigkeit der Finanzierungskosten mit steuerlicher Wirkung
- die Verwertung von Verlustvorträgen
- Schaffung von Organschaftsvoraussetzungen
2.2.5 Human (Ressource) Due Diligence
Die Human Due Diligence untersucht neben den vertraglichen Aspekten der Mitarbeiter auch deren Motivation und Qualifikation. Es werden bewertungs- und integrationsrelevante Aspekte des Managements und des Humankapitals erfasst (vgl. Kranebitter (2002), S. 127). Es wird sowohl das gesamte Personalwesen als auch das Management erfasst (vgl. Kranebitter (2002), S. 127). Dabei wird das interne Regelwerk in Bezug auf die Entscheidungsfindung, -aufbereitung und -exekution analysiert (vgl. Kranebitter (2002), S. 128).
2.2.6 Environmental Due Diligence
Für die Analyse und Beurteilung von Umweltrisiken gibt es eine eigene Prüfung, die Environmental Due Diligence genannt wird (vgl. Kranebitter (2002), S. 120). Diese Untersuchung eignet sich besonders für Unternehmen, die z. B. veraltete Anlagen aufweisen, die entsorgt werden müssen. Oft sind diese Kosten unbekannt und müssen bei Festlegung des Unternehmenswertes ermittelt werden. Aber auch bei Dienstleistungsunternehmen (z. B. Kreditinstitute) die Beteiligungen anstreben, die Umweltrisiken aufweisen können empfiehlt sich eine Environmental Due Diligence (vgl. Kranebitter (2002), S. 121).
Die Environmental Du Diligence prüft Rückstellungen und stellt fest, ob diese eventuell zu niedrig sind. Es wird auch geprüft ob sich in nächster Zeit umweltschutzbedingte Verordnungen oder Gesetzesänderungen ergeben können. Ebenfalls werden zukünftige Investitionsplanungen, die in den Umweltbereich fallen in die Prognose zukünftiger Perioden aufgenommen. Diese Prüfung stellt fest, wie das Umweltmanagement in der Unternehmung aufgestellt ist.
2.2.7 Technical Due Diligence
Die Technical Due Diligence prüft den Stand der technologischen Gegebenheiten des zu bewertenden Unternehmens. Es geht um Fragen, inwieweit die Ziele der Unternehmung mit den technischen Gegebenheiten realisiert werden können und ob neue Investitionen anstehen. Ebenfalls wichtig ist die Frage, ob die technologischen Gegebenheiten so fortschrittlich sind, dass diese Wettbewerbsvorteile bieten (vgl. Kranebitter (2002), S. 135). Außerdem vergleicht man den technologischen Stand mit den Konkurrenten und bewertet die Situation.
Die technologischen Voraussetzungen des Unternehmens beeinflussen sowohl die aktuellen als zukünftigen Preisniveaus der Produkte. Veraltete Produktionsanlagen sind unter Umständen in der Zukunft nicht mehr in der Lage Produkte zu einem Preis herzustellen, der auf dem Markt konkurrenzfähig ist.
All diese Risiken und Bewertungen fließen in die Unternehmensbewertung mit ein. Diese Art der Due Diligence findet in den USA große Verbreitung und setzt sich auch in Deutschland immer mehr durch (vgl. Kranebitter (2002), S. 136).
2.2.8 Intelectual Property Due Diligence
Bei der Intelectual Property Diligence geht es um Patente, vertragliche Rechte und sonstiges Know-how (vgl. Schacht und Fackler (2005), S. 45). Es wird untersucht ob Lizenzen vorhanden sind, um nach dem Unternehmenskauf ungehindert mit der Geschäftstätigkeit fortfahren zu können.
3 Steuern in der Unternehmensbewertung
3.1 Einführung das deutsche Steuersystem
An dieser Stelle wird in verkürzter Weise auf das deutsche Steuersystem eingegangen. Innerhalb der Unternehmensbewertung spielen steuerliche Aspekte gerade in Bezug auf Investitionen eine große Rolle. Je nachdem um was für Erträge es sich handelt, die man durch die verschiedenen Investitionen erzielt, sind unterschiedliche Steuerarten anzuwenden (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 167). Die verschiedenen Steuerarten haben natürlich auch Auswirkungen auf den Diskontierungszinssatz, der im Rahmen der Unternehmensbewertung verwendet wird (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 166).
In diesem Kapitel wird die Unternehmenssteuerreform von 2008 berücksichtigt, in der ein wichtiger Punkt die Einführung der Abgeltungssteuer war.4Am Ende dieses Kapitels werden zwei Rechenbeispiele aufgezeigt, wie steuerliche Aspekte auf die Rentabilität eines Investitionsobjektes wirken. Im Rahmen der Unternehmensbewertung stellt sich die Frage, ob ein Investor in ein Unternehmen investieren soll oder nicht. Dementsprechend ist ein Unternehmen als Investitionsobjekt zu sehen und muss entsprechend auf Rentabilität untersucht werden.
Nachfolgend wird zwischen Ertragssteuern und persönlichen Steuern unterschieden. Zu den Ertragssteuern, die von den Unternehmen zu entrichten sind, zählen folgende (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 167).
- Gewerbesteuer
- Körperschaftsteuer inklusive Solidaritätszuschlag
Die Gewerbesteuern werden im Gewerbesteuergesetz (GewStG) geregelt und die Körperschaftsteuern im Körperschaftsteuergesetzt (KStG). Die Ermittlung dieser Steuern muss im Rahmen der Unternehmensbewertung auch in Bezug auf zukünftige Cashflows erfolgen. Aus diesem Grund müssen sowohl Plan-Bilanzen als auch Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen aufgestellt werden, die dann auch die entsprechenden Steuern berücksichtigen (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 167).
Ertragssteuern, die nicht von den Unternehmen zu entrichten sind, werden als persönliche Steuern bezeichnet. Sie werden im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Zu den persönlichen Steuern, die von den Investoren zu entrichten sind, zählen folgende (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 167).
- Einkommensteuer
- Kirchensteuer
- Solidaritätszuschlag
Die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag sind Ergänzungssteuern zu der Einkommensteuer. Die Einkommensteuer und die Kirchensteuer sind interdependent, d. h. sie hängen voneinander ab, da die Einkommensteuer die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer darstellt (vgl. Kußmaul (2006), S. 318). Die Bemessungsgrundlage des Solidaritätsbeitrags stellt die Einkommenssteuer und die Körperschaftsteuer dar (vgl. Dürr (2008), S.139).
3.2 Gewerbesteuer
3.2.1 Gewerbebetrieb, Gewinn und Gewerbeertrag
Jeder Gewerbebetrieb, unabhängig von der Rechtsform, unterliegt im Inland der Gewerbesteuer (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 167). Ein Gewerbe kann in Form einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens betrieben werden (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 168).
Das Steuersubjekt einer Gewerbesteuer besteht aus einem Unternehmen (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 167). Die Gewerbesteuer wird bei der Ermittlung der finanziellen Überschüsse abgezogen (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 167).
Der Steuerschuldner ist der Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 168). Die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer stellt der Gewerbeertrag dar (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 168).
Der Ausgangspunkt für den Gewerbeertrag stellt der Gewinn dar. Dieser wird nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelt (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 168). Nach Berücksichtigung der Hinzurechnungs- bzw. Kürzungsvorschriften in den §§ 8 und 9 GewStG ergibt sich der Gewerbeertrag (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 168).
3.2.2 Steuermesszahl, Hebesatz und Gewerbesteuersatz
Für die Ermittlung des Gewerbesteuersatzes sG0mWSt sind folgende Faktoren von Bedeutung (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 168).
- die Steuermesszahl mGewSt
- der Hebesatz H
Die Steuermesszahl m ist im Gewerbesteuergesetz (GewStG) festgeschrieben, wohingegen der Hebesatz H von der jeweiligen Gemeinde, in der das Unternehmen ansässig ist, festgelegt wird (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 168). Die Steuermesszahl ist nach § 11 Abs. 2 GewStG auf 3,5 % festgeschrieben. Der Gewerbesteuersatz hängt von der Steuermesszahl und dem Hebesatz wie folgt ab.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In (3.1) erfolgt die Berechnung des Gewerbesteuersatzes s<n^WSt indem die Steuermesszahl mGewSt mit dem Hebesatz H multipliziert wird.
Der Steuersatz aus (3.1) wird auf den Gewerbeertrag des Unternehmens angewendet und man erhält folgende Gleichung (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 168).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Durch die Zusammenhänge in (3.2) erhält man die Gewerbesteuerschuld SCewSt. Zu beachten ist, dass Steuersätze mit Kleinbuchstaben bezeichnet werden, wohingegen der absolute Betrag in Form von Großbuchstaben gekennzeichnet wird.
Setzt man (3.1) in (3.2) ein kann man den Steuermessbetrag ermitteln.5Formal sieht das wie folgt aus (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 168).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Nach der Unternehmenssteuerreform von 2008 wurde die Steuermesszahl einheitlich auf 3,5 % festgelegt (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 169). Außerdem zählt die Gewerbesteuer nicht mehr zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben, d. h. es findet keine Minderung der gewerbesteuerlichen oder körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage statt (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 169). Folgendes Beispiel verdeutlicht die Berechnung des Gewerbesteuersatzes (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 169).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In (3.4) wird ein Gewerbesteuersatz berechnet. Gesetzlich festgeschrieben ist eine Steuermesszahl von 3,5 %. Die Gemeinde hat einen Hebesatz von 400 % festgelegt. Als Ergebnis erhält man einen Gewerbesteuersatz von 14 %.
Einzelunternehmen und Personengesellschaft wird ein gewerbesteuerlicher Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro eingeräumt (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 169). Wird dieser Betrag überschritten, unterliegt der Gewerbeertrag dieser Unternehmen der Gewerbesteuer (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 169).
3.2.3 Ein Beispiel zur Gewerbesteuer
Das nachfolgende Beispiel ist in ähnlicher Form in Braun et al. (2010) auf S. 151 zu finden. Von folgenden Daten wird ausgegangen.
- Es gibt einen Mitunternehmer X an einer OHG Y (Personengesellschaft).
- Das handelsrechtliche Ergebnis beläuft sich auf 65.000 Euro.
- Die steuerlich nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben belaufen sich auf 3.000 Euro.
- Sonderbetriebsausgaben: 6.000 Euro
- Hinzurechnungen: 4.000 Euro
- Kürzungen: keine
Es gibt eine Personengesellschaft Y, die in Form einer OHG geführt wird. Das handelsrechtliche Ergebnis beträgt 65.000 Euro. Darin sind 3.000 Euro an nicht steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben enthalten.
Der Mitunternehmer X hat ein Darlehen im Privatvermögen aufgenommen, um seinen Anteil an der OHG zu finanzieren. Darauf sind 2009 Zinsen in Höhe von 6.000 Euro zu zahlen. Diese sind als Sonderbetriebsausgaben erfasst worden.
Nach §8 GewStG belaufen sich die Hinzurechnungen auf 4.000 Euro. Kürzungen i. S. d. §9 GewStG liegen nicht vor.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 3.1: Ermittlung des Gewerbeertrags aus dem handelsrechtlichen Gewinn für eine Personengesellschaft. Quelle: Braun et al. (2010), S. 152
Für die Ermittlung der Gewerbesteuerlast ist der Gewerbeertrag maßgeblich. Dieser muss aus dem handelsrechtlichen Gewinn ermittelt werden.
In Tabelle 3.1 wird der handelsrechtliche Gewinn um bestimmte Ausgaben (Sonderbetriebsausgaben, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben) korrigiert. Danach werden
Hinzurechnungen und Kürzungen, die im GewStG (§§8 und 9 GewStG) geregelt sind, berücksichtigt und man gelangt zu einem vorläufigen Gewerbeertrag. Berücksichtigt man den Freibetrag von 24.500, der in §11 Abs. 1 Nr. 1 eingeräumt wird, dann gelangt man wieder zu einem vorläufigen Gewerbeertrag. Der letzte Schritt besteht in einer Abrundung mit einer Genauigkeit von 100 Euro (§11 Abs. 1 S. 3 GewStG) und man erhält einen Gewerbeertrag für die Y-OHG in Höhe von 41.600 Euro. Dieser Gewerbeertrag stellt die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuerlast dar.
Berücksichtigt man das Beispiel aus Kapitel 3.2.2 mit dem Steuersatz aus (3.4), dann sieht die Berechnung der Gewerbesteuer unter Berücksichtigung von (3.2) wie folgt aus.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Gewerbesteuerschuld, die bei dem Gewerbeertrag aus Tabelle 3.1 zu zahlen ist beträgt nach (3.5) 5.824 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass ein Hebesatz von 400 % verlangt wird.
3.3 Körperschaftsteuer
3.3.1 Grundlagen zur Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist eine Art Einkommensteuer auf Kapitalgesellschaften. Die Körperschaftsteuerschuld berechnet sich auf Basis des zu versteuernden Einkommens eines Unternehmens (vgl. Braun et al. (2010), S. 134). Dabei werden Steuerabzüge, Vorauszahlungen und anrechenbare Steuern berücksichtigt (vgl. Braun et al. (2010), S. 134). Nach Berücksichtigung aller Zahlungen bleibt eine Abschlusszahlung übrig, die nach §249 HGB als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen ist (vgl. Braun et al. (2010), S. 134). Übersteigen die Vorauszahlungen die Steuerschuld, ist eine Ausweisung unter sonstige Vermögensgegenstände durchzuführen (vgl. Braun et al. (2010), S. 134).
Die Körperschaftsteuer betrifft nicht jedes Unternehmen, sondern nur Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften (AG) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und sie wird in §23 Abs. 1 KStG einheitlich mit 15 % festgelegt (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 169). Diese Körperschaftsteuer fällt unabhängig davon an, ob Gewinne thesauriert oder ausgeschüttet werden (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S.169).
Kapitalgesellschaften unterliegen neben der Körperschaftsteuer zusätzlich noch der Gewerbesteuer und dem Solidaritätsbeitrag (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 169). Der Solidaritätsbeitrag beläuft sich auf 5,5 % und wird auf die Körperschaftsteuer berechnet (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 170).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die effektive Steuerbelastung beläuft sich inklusive Solidaritätsbeitrag in (3.6) auf 15,825 %. Vernachlässigt man gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen sowie Modifikationen, die sich aus körperschaftsteuerlichen Vorschriften ergeben, dann entspricht das körperschaftlich zu versteuernde Einkommen dem Gewerbeertrag (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 170). Die Körperschaftschuld wird dann wie folgt berechnet (vgl. Hommel und Dehmel (2009), S. 170).
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1Normalerweise steht Due Diligence nur für die Sorgfaltspflicht, mit der Bewertungen durchgeführt werden sollen. Mittlerweile hat sich der Begriff „Due Diligence“ jedoch als eine Prüfung von bestimmten Sachverhalten, wie z. B. Finanzprüfungen (Financial Diligence) etabliert.
2Einzelne Punkte, wie z. B. die Charakteristika eines Unternehmens können auch in anderen Due Diligence Prüfungen auftreten.
3Die Ausgestaltung des Berichtswesens kann als Beispiel für ein Unternehmenskriterium gesehen werden, wohingegen der gute Ruf der Produkte ein marktbezogenes Kriterium darstellt (vgl. Kranebitter (2002), S. 109).
4In Kapitel 3.3 wird auf die Abgeltungssteuer eingegangen
5Die Steuermesszahl mGewSt ist eine relative Größe. Die dazugehörige absolute Größe wird als Steuermessbetrag bezeichnet.