Ziel dieser Seminararbeit ist die Erarbeitung der durch das Jahressteuergesetz 2007 verschärften Tatbestandsvoraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG, deren Auswirkungen auf die internationale Steuergestaltung sowie die Vereinbarkeit mit geltendem EU-Recht.
Der § 50d Abs. 3 EStG ist eine Missbrauchsvorschrift, die das sogenannte Treaty Shopping verhindern soll. Es handelt sich um eine Vorschrift mit relativ junger Vergangenheit, die in den letzten Jahren jedoch mehrfach Gegenstand von BFH-Urteilen war und dementsprechend auch in der Literatur sehr kontrovers diskutiert wird.
Im Jahr 1994 wird mit dem StMBG vom 21.12.1993 der § 50d Abs. 1 Buchst. a aF EStG eingeführt, um die systematische Ausnützung der Ausnahmen vom Quellensteuerabzug durch die Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft zu verhindern. Im Jahr 2002 wird die Missbrauchsvorschrift im heute bekannten § 50d Abs. 3 EStG neugefasst.
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 12.12.2006 wird die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG verschärft. Sie wird an die bisherige BFH-Rechtsprechung und an die Meinung des Bundesministeriums für Finanzen angepasst. Darüber hinaus hält die Gesetzesbegründung entgegen der Meinung des BFH die allgemeine Missbrauchsvorschrift des § 42 Abs. 1 AO neben dem § 50d Abs. 3 für anwendbar.
Ob der Gesetzgeber mit der Verschärfung des § 50d Abs. 3 EStG eine gangbare Lösung für die Problematik des Treaty Shopping gefunden hat und ob die neue Regelung mit der gän-gigen BFH-Rechtsprechung und dem geltenden EU-Recht in Einklang zu bringen ist, soll im Folgenden untersucht werden.
Die Seminararbeit ist dabei so aufgebaut, dass zunächst der Anwendungsbereich des § 50d Abs. 3 EStG, gefolgt von den Rechtsfolgen, dargestellt wird. Unter Punkt D. wird dann auf einige besonders bedeutende Gerichtsurteile bezüglich des § 50d Abs.3 EStG eingegangen.
Abschließend wird der § 50d Abs. 3 EStG in seiner aktuellen Form kritisch auf seine Vereinbarkeit mit geltendem EU-Recht untersucht.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Anwendungsbereich
I. Ausgangssituation
II. Tatbestandsvoraussetzungen
1. Ausländische Gesellschaft
2. Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe
a) Wirtschaftliche Gründe
b) Sonst beachtliche Gründe
3. Nicht mehr als 10 Prozent aus eigener Wirtschaftstätigkeit
a) Eigene Wirtschaftstätigkeit
b) Betreffendes Wirtschaftsjahr
4. Angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb
C. Rechtsfolge
I. Versagung der Erstattung oder Freistellung
II. Verhältnis von § 42 AO zu § 50d Abs. 3 EStG
D. Rechtsprechung und EU-Recht
I. Rechtsprechung
II. Vereinbarkeit mit EU-Recht
1. Vereinbarkeit mit dem primären Gemeinschaftsrecht
2. Vereinbarkeit mit dem sekundären Gemeinschaftsrecht
E. Schlussbetrachtung
I. Zusammenfassung
II. Fazit
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit untersucht die durch das Jahressteuergesetz 2007 verschärften Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG, um zu bewerten, ob diese effektiv dem "Treaty Shopping" entgegenwirken und mit geltendem EU-Recht in Einklang stehen.
- Analyse der Tatbestandsvoraussetzungen für die Versagung von Steuerentlastungen.
- Untersuchung der Anforderungen an eine "eigene Wirtschaftstätigkeit" und "angemessene Substanz".
- Diskussion des Verhältnisses von § 50d Abs. 3 EStG zu allgemeinen Missbrauchsvorschriften wie § 42 AO.
- Kritische Würdigung der Vereinbarkeit mit primärem und sekundärem Gemeinschaftsrecht.
- Bewertung der Auswirkungen auf internationale Steuergestaltungsmodelle.
Auszug aus dem Buch
A. Einleitung
Ziel dieser Seminararbeit ist die Erarbeitung der durch das Jahressteuergesetz 2007 verschärften Tatbestandsvoraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG, deren Auswirkungen auf die internationale Steuergestaltung sowie die Vereinbarkeit mit geltendem EU-Recht.
Der § 50d Abs. 3 EStG ist eine Missbrauchsvorschrift, die das sogenannte Treaty Shopping verhindern soll. Es handelt sich um eine Vorschrift mit relativ junger Vergangenheit, die in den letzten Jahren jedoch mehrfach Gegenstand von BFH-Urteilen war und dementsprechend auch in der Literatur sehr kontrovers diskutiert wird.
Im Jahr 1994 wird mit dem StMBG vom 21.12.1993 der § 50d Abs. 1 Buchst. a aF EStG eingeführt, um die systematische Ausnützung der Ausnahmen vom Quellensteuerabzug durch die Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft zu verhindern. Im Jahr 2002 wird die Missbrauchsvorschrift im heute bekannten § 50d Abs. 3 EStG neugefasst. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 12.12.2006 wird die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG verschärft. Sie wird an die bisherige BFH-Rechtsprechung und an die Meinung des Bundesministeriums für Finanzen angepasst. Darüber hinaus hält die Gesetzesbegründung entgegen der Meinung des BFH die allgemeine Missbrauchsvorschrift des § 42 Abs. 1 AO neben dem § 50d Abs. 3 für anwendbar.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Einführung in die Thematik der Missbrauchsvorschrift § 50d Abs. 3 EStG und deren Zielsetzung zur Verhinderung von Treaty Shopping.
B. Anwendungsbereich: Detaillierte Darstellung der Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift, einschließlich der Anforderungen an die ausländische Gesellschaft und ihre wirtschaftliche Substanz.
C. Rechtsfolge: Erläuterung der Konsequenzen bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale sowie des Verhältnisses zur allgemeinen Missbrauchsnorm des § 42 AO.
D. Rechtsprechung und EU-Recht: Analyse der relevanten BFH-Urteile zur historischen Entwicklung und kritische Prüfung der Europarechtskonformität.
E. Schlussbetrachtung: Zusammenfassung der Ergebnisse und Fazit zur Effektivität der aktuellen Regelung sowie dem fortbestehenden Handlungsbedarf.
Schlüsselwörter
§ 50d Abs. 3 EStG, Treaty Shopping, Directive Shopping, Missbrauchsvorschrift, Jahressteuergesetz 2007, Quellenbesteuerung, Freistellung, Erstattung, BFH-Rechtsprechung, EU-Recht, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Wirtschaftliche Gründe, Holdinggesellschaft, Substanzanforderungen.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die Regelungen des § 50d Abs. 3 EStG, die dazu dienen, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen bei Quellensteuern zu verhindern.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen umfassen die Definition des Anwendungsbereichs, die Tatbestandsmerkmale einer ausländischen Gesellschaft, die Anforderungen an eine eigene Wirtschaftstätigkeit sowie die Vereinbarkeit mit EU-Recht.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist es zu untersuchen, ob der Gesetzgeber mit der Verschärfung von § 50d Abs. 3 EStG eine praktikable und rechtskonforme Lösung gegen das Treaty Shopping gefunden hat.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Auslegungsmethode, wertet Gesetzesbegründungen, BFH-Urteile, Verwaltungsanweisungen und die einschlägige steuerrechtliche Fachliteratur aus.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die spezifischen Voraussetzungen der Norm, wie die "eigene Wirtschaftstätigkeit" und den "angemessenen Geschäftsbetrieb", sowie die Rechtsfolgen für betroffene Anteilseigner.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den Kernbegriffen gehören Treaty Shopping, Quellenbesteuerung, § 50d Abs. 3 EStG, Missbrauchsvorschrift und EU-Rechtskonformität.
Warum ist das Fehlen einer "Escape-Option" kritisch?
Es wird kritisiert, dass Steuerpflichtige keine Möglichkeit haben, im Einzelfall einen Gegenbeweis anzutreten, um trotz Erfüllung der abstrakten Tatbestandsmerkmale nachzuweisen, dass kein Missbrauch vorliegt.
Welche Rolle spielt die EuGH-Rechtsprechung für diese Arbeit?
Die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere zur Niederlassungsfreiheit (z.B. Sache Inspire Art), dient als Maßstab zur kritischen Prüfung, ob die deutsche Regelung den Anforderungen des europäischen Gemeinschaftsrechts entspricht.
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- Florian Hafner (Author), 2010, Versagung der Erstattung oder Freistellung von der Quellenbesteuerung aufgrund von § 50d Abs. 3 EStG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/153375