Die Reform der sozialhilferechtlichen Grundprinzipien im Interventionsstaat


Mémoire (de fin d'études), 2009

95 Pages, Note: 1,4


Extrait


Inhalt

Einleitung

1. Das Bundessozialhilfegesetz
1.1 Historische Entwicklung
1.2 Die Grundprinzipien der Sozialhilfe nach dem BSHG
1.2.1 Aufgabe und Ziel der Sozialhilfe
1.2.1.1 Würde des Menschen
1.2.1.2 Befähigen zu einem sozialhilfeunabhängigen Leben
1.2.2 Subsidiaritätsprinzip
1.2.3 Individualisierungsprinzip
1.2.4 Anspruch auf Sozialhilfe
1.2.4.1 Form und Maß der Hilfe
1.2.5 Einsetzen der Sozialhilfe
1.2.6 Inhalt der Sozialhilfe
1.2.6.1 Hilfe zum Lebensunterhalt
1.2.6.1.1 Ausschluss des Leistungsanspruchs, Einschränkung der Leistungen
1.2.6.2 Hilfe in besonderen Lebenslagen
1.3 Defizite der Sozialhilfe nach dem BSHG
1.4 Das BSHG – oder: wie ein Meilenstein der Sozialgesetzgebung zu einem völlig unzureichenden Sicherungssystem werden konnte

2. Das zweite Sozialgesetzbuch
2.1 Entwicklung des SGB II
2.2 Die Grundprinzipien des SGB II
2.2.1 Fördern und Fordern gleichermaßen?
2.2.1.1 Der Grundsatz des Forderns
2.2.1.2 Der Grundsatz des Förderns
2.2.2 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
2.3 Grundprinzipien des BSHG = Grundprinzipien des SGB II? – eine Suche und ein Vergleich
2.3.1 Nachrang (§ 2 BSHG) = Verhältnis zu anderen Leistungen (§ 5 SGB II)
2.3.2 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls (§ 3 BSHG) vs. Hilfebedürftigkeit in der Bedarfsgemeinschaft (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II)
2.3.3 Anspruch auf Sozialhilfe (§ 4 BSHG) vs. ´eine erfolglose Suche`
2.3.4 Einsetzen der Sozialhilfe (§ 5 BSHG) vs. Antragserfordernis (37 SGB II)
2.3.5 Inhalt der Sozialhilfe vs. die Differenzierung der Leistungsarten im SGB II
2.3.5.1 Grundsätze der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
2.3.5.1.1 Junge erwerbsfähige Hilfebedürftige
2.3.5.2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
2.3.5.2.1 Arbeitslosengeld II und befristeter Zuschlag
2.3.5.2.1.1 Absenkung und Wegfall des ALG II und des befristeten Zuschlags (§ 31)
2.3.5.2.2 Sozialgeld
2.3.5.3 Leistungsberechtigte
2.3.5.3.1 Bedarfsgemeinschaft
2.4 (Vermeintliche) Besser- und Schlechterstellungen durch das SGB II
2.5 „Unerträglich wie Hysterie erzeugt wird“

3. Der Wandel des Sozialstaats
3.1 Vom keynesianischen über den schumpeterischen
3.2 . zum aktivierenden Sozialstaat

4. Die Reform der sozialhilferechtlichen Grundprinzipien

Einleitung

„Was und wie viel eine Gesellschaft ihren bedürftigen Mitbürgern bei Notlagen an Hilfen zu geben bereit ist, charakterisiert ihre gesellschaftspolitische bzw. humane Grundhaltung. Gerade in schwierigen Zeiten mit zunehmenden gesellschaftlichen Mängellagen muß sich der Sozialstaat bewähren (und nicht in prosperierenden Zeiten) und darf Sozialhilfe kein fiskalischer Restposten und primäres Ärgernis für Kämmerer und Spar-Kommissare sein.“ (Niedrig 1987: 363) [1]

Was Niedrig in den 80er Jahren so treffend, wie auch durchaus provozierend formulierte, hat selbst über 20 Jahre später nichts von seiner Aussagekraft eingebüßt. Im Gegenteil: während sich Niedrigs Aussage noch auf den Sozialstaat unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes bezog, gilt dieses Gesetz doch heute nicht mehr und dennoch – heute vielleicht mehr denn je – lässt sich die Brisanz seiner Stellungnahme nicht leugnen.

Mit dem in Kraft Treten des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – hat der deutsche Sozialstaat eine seiner grundlegendsten sozialpolitischen Neuordnungen erfahren. Zahlreiche Autoren haben sich bereits mit der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende auseinandergesetzt. Letztlich fast immer mit dem Ergebnis, dass das Zweite Sozialgesetzbuch nicht halten kann, was man sich bei seinem in Kraft Treten am 01.01.2005 versprochen hat[2], es aber durchaus in der Lage ist zu erfüllen, was Medien, Gewerkschaften und Betroffene von vornherein befürchtet haben: eine Verschlechterung der Situation der Leistungsempfänger.

Zweifelsohne gibt es zu zahlreichen Kritikpunkten, wie etwa der Schlechterstellung der ALG II-Leistungsberechtigten bereits zahlreiche Ausarbeitungen, in denen zum Beispiel die weitreichende Pauschalierung von einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und die Zahlung dieser Pauschalen in Teilbeträgen mit dem monatlichen Regelsatz, thematisiert werden. Gegenstand der vorliegenden Arbeit soll aber nicht die Frage nach der materiellen Besser- oder Schlechterstellung der Leistungsempfänger sein. Vielmehr soll es darum gehen nachzuvollziehen, inwiefern es sich bei der immateriellen Schlechterstellung nicht nur um das subjektive Empfinden des Einzelnen handelt, sondern sich qua Gesetzestext Anhaltspunkte für eine solche Negativentwicklung aufzeigen lassen.

Um sich dieser Frage anzunähern, wird daher im ersten Teil dieser Arbeit das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) näher dargestellt: sowohl seine historische Ausgangslage, seine Zielsetzung und das dahinterstehende, implementierte Menschenbild, als auch die Grundprinzipien auf denen die Sozialhilfe nach dem BSHG erfolgte. Vor dem Hintergrund eines späteren Vergleichs mit den Regelungen des SGB II muss auch die Möglichkeit der Sanktionen und Anreize im BSHG aufgezeigt werden

Im Folgenden wird dann die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende dargestellt. Auch hier kann auf eine Darstellung der sozialpolitischen Hintergründe vor denen das SGB II entwickelt wurde und der offenen sowie immanenten Zielsetzung nicht verzichtet werden. Um die Gesetze miteinander vergleichen zu können, müssen auch hier die Zugangsvoraussetzungen ebenso benannt und erläutert werden. Der Faktor Anreize und Sanktionen ist für die Zwecke dieser Arbeit unabdingbar, wird er doch oftmals als der Dreh- und Angelpunkt der Schlechterstellung der Leistungsberechtigten dargestellt.

Im dritten Kapitel soll der Wandel des Sozialstaats dargestellt werden. Vor dem Hintergrund der Reform der sozialhilferechtlichen Grundprinzipien, zumindest einer Reform des Sozialhilferechts, erscheint es unabdingbar die veränderten Grundlagen sozialpolitischer Gesetzgebung nachzuzeichnen, um sichtbar zu machen, wie eine solche Entwicklung in der BRD nicht nur möglich war, sondern eine Reform des Sozialhilferechts geradezu forciert wurde.

Abschließend soll vor dem Hintergrund des dargestellten Wandels überlegt werden, inwiefern die Reform des Sozialhilferechts tatsächlich eine Negativentwicklung für die Leistungsempfänger ist, sowie zumindest im Ansatz die – zweifelsohne hypothetische – Frage, inwiefern diese Verschlechterung tatsächlich vorrangig auf die Einführung des Vierten Gesetzes zur Arbeitsmarktreform zurückzuführen ist oder ob eine solche Schlechterstellung nicht auch andere Ursachen hat, die auch mit Geltung des Bundessozialhilfegesetzes auszumachen gewesen wäre.

1. Das Bundessozialhilfegesetz

Schwerpunkt dieses Kapitels ist die Darstellung des Bundessozialhilfegesetzes. Sowohl seine historischen Wurzeln und seine Entstehung auf der Grundlage der „Reichsfürsorgepflichtverordnung“ (RFV) von 1924 und der ebenfalls 1924 in Kraft getretenen „Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge“ (RGr) sollen im Folgenden dargestellt werden, als auch die Grundzüge seiner Weiterentwicklung, seine Zielsetzung, aber auch Angriffspunkte skizziert werden. Wenngleich diese Darstellung recht umfangreich sein soll, um so ein verhältnismäßig umfassendes Bild der Sozialhilfe im Sinne des BSHG zu erhalten, muss doch darauf hingewiesen werden, dass es lediglich um eine Darstellung der Grundprinzipien gehen soll. Schwerpunkt ist also der Allgemeine Teil des BSHG, wohingegen z.B. Abschnitte, die sich auf Trägerschaft, Regelungen der Kostenerstattung oder die Sozialhilfestatistik beziehen, nicht dargestellt werden. Dies erscheint vor der Zielsetzung der vorliegenden Diplomarbeit nicht sinnvoll und würde diese nur unnötig umfangreicher machen, ohne konkret zur Klärung der Fragestellung beizutragen.

Um die konkreten Veränderungen im Hinblick auf die Neugestaltung des Sozialhilferechts mit Einführung des Zweiten Sozialgesetzbuches besser verdeutlichen zu können, sollen vielmehr auch die grundlegenden Prinzipien der Sozialhilfe umfassend dargestellt werden. Zur Vollständigkeit und späteren Vergleichbarkeit mit den Regelungen des SGB II muss in diesem Kontext auch der Frage nach Voraussetzungen und Bedingungen für Leistungskürzungen im Rahmen des BSHG nachgegangen werden.

1.1 Historische Entwicklung

Als Teilbereich des sozialen Sicherungssystems, und dort insbesondere der Fürsorge, ist Sozialhilfe „die älteste Form staatlicher Daseinsvorsorge“ (Schellhorn 1988: 1), denn tatsächlich gab es bereits in den Städten des Mittelalters „rechtlich geregelte öffentliche Armenpflege“ (ebd.), welche sich in Armenverordnungen manifestierte, die die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung [der] Versorgung der Armen“ (ebd.) gewährleisten sollten. „Um die Wende vom Mittelalter zur Neuzeit […] [begann sich] eine veränderte Einstellung zum Problem der Armut [abzuzeichnen]“ (Schelter 2005 a: 268). Waren es bis Ende des 16. Jahrhunderts vor allem christlich motivierte Institutionen, die sich um die Versorgung der Armen kümmerten, entwickelte sich nach der Jahrhundertwende ein Fürsorgewesen unter städtischer Trägerschaft. Damit einher ging eine Veränderung der Sichtweise auf die bestehende Armutsproblematik: weg vom ´Helfen als christlichem Urgebot` (vgl. Markert/Otto 2008: 440) als einem „Dienst am hilfsbedürftigen Nächsten“ (Schelter 2005 a: 268) „bei dem die Hilfegewährenden in Erwartung des eigenen Heils handelten und von den Armen eine entsprechende Einbeziehung in das Gebet erwarteten“ (Groenemeyer 1999: 275), hin zu einer Wahrnehmung dieser Aufgabe „als Herausforderung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.“ (ebd.) „Armut […] [galt] nicht mehr als gottgewollt […] [sondern] als veränderbar bzw. als individuell verschuldet. Armutsursachen wurden zunehmend individualisiert und als Faulheit bzw. moralische Verdorbenheit des Einzelnen interpretiert.“ (Markert/Otto 2008: 440)

Wenngleich zunächst nur im städtischen Raum, galten doch bereits ab Beginn des 18. Jahrhunderts vereinzelt und ab Ende des 18. Jahrhunderts auch in methodisch und organisatorisch differenzierterer Form Verordnungen, welche die Grundsätze der Armenpflege festlegten. So etwa die preußische Bettler- und Armenverordnung von 1708 (vgl. Schellhorn 1988: 1).

Das erste reichsgültige Gesetz, das „Unterstützungswohnsitzgesetz“ vom 6.8.1870, regelte im Wesentlichen lediglich Fragen der Kostenübernahme, ohne dabei konkret auf Höhe und Art der Leistung einzugehen. Die Verpflichtung der Gemeinden als Ortsarmenverbände und der Landarmenverbände „zur Gewährung des unentgeltlichen Lebensunterhalts, des Obdachs, der erforderlichen Pflege in Krankheitsfällen und eines angemessenen Begräbnisses“ (Schellhorn 1988: 3), ergab sich aus den Landesgesetzen. In ihnen definierte der Landesgesetzgeber die tatsächliche Ausgestaltung der Armenpflege.

Als die Geburtsstunde staatlicher Sozialpolitik gilt nicht umsonst das Jahr 1881. So wurden mit der bismarckschen „Kaiserlichen Botschaft“ vom 17.11.1881, „unter dem erkennbaren Eindruck der bestehenden prekären sozialen Verhältnisse […] und als politische Reaktion auf die erstarkende Arbeiterbewegung“ (Markert/Otto 2008: 442), die Grundzüge der Sozialversicherungen bekannt gegeben, wie sie noch heute gelten. Auch die Erbringung der Versicherungsleistungen „unter staatlichem Schutz und staatlicher Förderung“ (Schelter 2005 a: 269) zählt zu diesen Grundzügen. Damit einher ging auch eine veränderte Sichtweise auf die Ursachen bestehender Armut, welche „nicht länger als Persönlichkeitsdefizit definiert und entsprechend nicht mehr ohne weiteres individuell zugeschrieben […] [wurde]“ (Markert/Otto 2008: 442).

Ein weiterer, wesentlicher Schritt der sozialhilferechtlichen Gesetzgebung in Deutschland lässt sich mit der Weimarer Republik ausmachen. „Die Entwicklung der […] staatlichen Sozialpolitik mit der Formel Wohlfahrtsstaat und ihrer verfassungsrechtlichen Verankerung“ (Groenemeyer 1999: 283), die es zur Aufgabe des Staates machte die Sozialintegration des Einzelnen zu sichern (vgl. ebd.; Markert/Otto: 2008: 442), ist in diesen zeitlichen Kontext einzuordnen.

Mit der „Reichsfürsorgepflichtverordnung“ (RFV) vom 13.2.1924 und den „Reichsgrundsätzen über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge“ (RGr) vom 4.12.1924 wurde außerdem der Begriff der ´Armenpflege` durch die Bezeichnung der ´Fürsorge` abgelöst und die Zuständigkeit vom Polizei- und Ordnungsrecht losgelöst. Die Einführung einer so genannten ´gehobenen Fürsorge` (vgl. Schellhorn 1988: 2) sollte zudem gewährleisten, dass man auch „den unverschuldet Armen, deren Hilfebedürftigkeit einen direkten Zusammenhang mit […] [den] Kriegs- und Nachkriegsverhältnissen hatte“ (ebd.), gerecht wurde.

Auch während der Zeit des Nationalsozialismus galten die in der Weimarer Republik erlassenen Grundsätze der Fürsorge weiter, wenngleich sie „einer geradezu grotesken Interpretation [unterlagen], die ihren Inhalt teilweise ins Gegenteil verkehrte“ (Schelter 2005 a: 270). So wurde auch „das Fürsorgerecht […] in […] der nationalsozialistischen Ideologie […] zu einer bloßen Leerformel denaturiert […] und der Hilfebedürftige zum Objekt degradiert […].“ (ebd.). Sozialpolitische Maßnahmen fokussierten „nicht mehr […] den notleidenden Einzelnen, sondern den so genannten ´Volkskörper` bzw. die ´Volksgesundheit`“ (Markert/Otto 2008: 403). „Die Klientel der Armenfürsorge in der Weimarer Republik“ (Groenemeyer 1999: 284) wurde hingegen, der faschistischen Ideologie entsprechend, unter den „´körperlich und geistig Minderwertigen`, […] [den] Kranken und […] ´Asozialen`“ (ebd.) zusammengefasst, wodurch „Sozialpolitik […] zur Selektionspolitik [degenerierte].“ (Markert/Otto 2008: 443)

Spätestens mit dem „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ vom 23.5.1949 wurde mit Artikel 20 Abs. 1 „dem Gesetzgeber die Aufgabe [übertragen], im Rahmen einer umfassenden Sozialreform die staatliche Daseinsvorsorge entsprechend den veränderten wirtschaftlichen und sozialpolitischen Verhältnissen auf eine neue Grundlage zu stellen.“ (Mergler 2004: 2). Tatsächlich lässt sich aber bereits mit der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen“ vom 10.12.1948 „neben den klassischen Freiheitsrechten ausdrücklich auch ein Recht auf soziale Sicherheit (Art. 22) und auf angemessene Lebenshaltung […] (Art. 25)“ (Schelter 2005 a: 271) ausmachen.

Mit seinem in Kraft Treten am 01. Juni 1962 hat das Bundessozialhilfegesetz das alte Fürsorgerecht abgelöst und – „nicht zuletzt durch den begrifflichen Wandel von ´öffentlicher Fürsorge` zu ´Sozialhilfe` gekennzeichnet – eine neue Ära der sozialstaatlichen Hilfeleistung an bedürftige Mitbürger/innen [eingeleitet]“ (Kreft/Münder 1988: 1). Tatsächlich war es, in Anbetracht zahlreicher bereits geregelter Teilbereiche der öffentlichen Fürsorge – wie etwa Leistungen nach dem Körperbehindertengesetz oder Tuberkulosegesetz – unabdingbar, all diese Hilfeleistungen in einem Gesetz zu vereinen und weiter zu entwickeln, um so zu gewährleisten, dass man im Rahmen dieses umfassenden, neuen Fürsorgesystems den gesellschaftlichen Anforderungen und dem Anspruch, allen Mitgliedern dieser Gesellschaft „die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen“ (Mergler 2004: 2), gerecht wurde.

Dabei war es bis zur Zustimmung des Bundesrats, in dessen Sitzung am 26. Mai 1961, ein langer Weg. So ersuchte der Bundestag die Bundesregierung bereits 1957 „durch einstimmigen Beschluß, mit tunlichster Beschleunigung ein Gesetz über die Neuordnung des Fürsorgerechts vorzulegen.“ (Mehr 1988: 135) Ein erster Referentenentwurf lag bereits im Juli 1958 vor, welcher „im Wesentlichen die Struktur und die Bestimmungen des später verabschiedeten Gesetzes“ (ebd.) bereits beinhaltete und „allen fachlich beteiligten Stellen zur Verfügung [gestellt wurde]“ (Mergler 2004: 3), um so zu gewährleisten, dass bei der Neugestaltung des Sozialhilfegesetzes die betroffenen Parteien Gelegenheit hatten, ihre Anregungen, Kritiken und Einschätzungen abzugeben. Nachdem im März 1959 der 2. „Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Sozialhilfe“, unter Berücksichtigung „der Stellungnahmen der an der Erarbeitung beteiligten und interessierten Stellen“ (Mehr 1988: 135) vorlag, bedurfte es letztlich nur noch weniger Veränderungen, meist in der Form, dass sie der Begriffsklärung dienten, bevor das BSHG „am 3. Mai 1961 […] mit 193 Ja-Stimmen bei 150 Nein-Stimmen sowie 3 Enthaltungen verabschiedet [wurde]“ (ebd.: 139).

Inhaltlich war der Weg stellenweise allerdings noch länger. Zwar lassen sich wesentliche Aspekte der RFV und der RGr auch als Bestandteil des BSHG ausmachen: so war sowohl das Selbsthilfeprinzip (§ 2 BSHG), als auch das Einzelfallprinzip (§ 3 BSHG) bereits in den RGr und RFV verankert.[3] Auch der Grundsatz der vorbeugenden Hilfen, im BSHG unter § 6 nachzulesen, war bereits in den RGr (§§ 2, 3) und RFV verankert (vgl. Birk/Brühl/ Conradis/Hofmann/Krahmer/Münder/Roscher/Schoch/Stahlmann 1991: 26; Föcking 2007: 212 f.). Neben den genannten beibehaltenen Prinzipien lässt sich als wesentliche Neuerung des BSHG dagegen vor allem die Einführung der „Hilfen in besonderen Lebenslagen“ bezeichnen. Neben der traditionellen „Hilfe zum Lebensunterhalt“ war sie eine neue, zweite Art der Sozialhilfe, in deren Rahmen auch persönliche Hilfen und soziale Dienstleistungen als Teil der Sozialhilfe galten und die als Ideal schon in der Entstehungszeit des RGr existiert hatte (vgl. Föcking 2007: 207). Darüber hinaus muss im Kontext der wesentlichen Neuerungen des BSHG im Vergleich zu RFV und RGr „die Anerkennung eines einklagbaren Rechtsanspruchs auf bestimmte Sozialhilfeleistungen bzw. auf pflichtgemäße Ausübung des eingeräumten Ermessens (§ 4)“ (Birk et al. 1991: 26, im Original z.T. fett) genannt werden.

Natürlich ist es kein Zufall, dass die zentralen Prinzipien der Sozialhilfe bereits in den ersten Paragraphen – also im Allgemeinen Teil des BSHG – nachzulesen sind, denn tatsächlich „sollte […] schon der Allgemeine Teil des Gesetzes [die geplante Neuordnung der öffentlichen Fürsorge] zum Ausdruck bringen.“ (Föcking 2007: 206)

Besonders vor dem Hintergrund der Betonung dieses Rechtsanspruchs wurden sowohl von Seiten der Arbeiterwohlfahrt (AWO) als auch des Sozialausschusses des Deutschen Städtetages (DST) Forderungen laut, „auch die Pflichten des Hilfeempfängers bereits im Allgemeinen Teil festzuschreiben“ (Föcking 2007: 212 f.), was letztlich „angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe in besonderen Lebenslagen“ (ebd.: 213) scheiterte.

Keinesfalls vergessen werden darf die Neuausrichtung der Sozialhilfe an der Würde des Menschen. Vor dem Hintergrund, dass „die zentrale Bedeutung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG als Leitgrundsatz und Fundamentalnorm des Sozialhilferechts unbestritten ist“ (Trenk-Hinterberger 1980: 46), kommt diesem Prinzip der wohl höchste Stellenwert zu.

Zusammenfassend sind als „tragende Grundsätze“ (Großmann/Melzer 2004: 3) des BSHG folgende Aspekte zu nennen:

„1. entscheidende Orientierung an der Würde des Menschen gemäß Art. 1 GG,
2. zusammenfassende und vereinheitlichte Neuordnung mit evolutionärem Charakter auf der Grundlage der bisher erprobten und weitgehend bewährten Fürsorgeleistungen,
3. Nachrang der Hilfen gegenüber Einkommen und Vermögen sowie Leistungen Dritter,
4. Prinzip der Individualisierung der Hilfe,
5. Rechtanspruch auf Pflichtleistungen dem Grunde nach und pflichtgemäßes Ermessen über Form und Maß der Hilfe,
6. Hilfe zur Selbsthilfe und dementsprechende Verpflichtung des Hilfeempfängers, nach seinen Kräften zur Überwindung der Notlagen oder zur Erreichung des Hilfezieles beizutragen,
7. besondere Bedeutung des persönlichen Charakters der Hilfe einschließlich besonderer persönlicher Hilfen wie Beratung und Betreuung,
8. familiengerechtes Gewähren von Sozialhilfe.“ (Mergler 2004: 3)

Bis zum Ende der 70er Jahre hatte es das BSHG geschafft, sich „zu einer wirksamen Basissicherung im demokratischen und sozialen Bundesstaat [zu] entwickeln.“ (Schelter 2005 b: 387) In der weiteren Entwicklung des BSHG lassen sich im Wesentlichen die folgenden Abschnitte erkennen [4]:

- „Die Ausbaugesetzgebung“ (Giese 1988: 13)

Der guten wirtschaftlichen Entwicklung entsprechend, zeichnete sich die Weiterentwicklung des BSHG bis Mitte der 70er Jahre durch Leistungs- und Strukturverbesserungen aus. So brachte das 3. Änderungsgesetz vom 25.3.1974 (BGBl. I S. 777) beispielsweise Verbesserungen im Bereich der Ausbildungshilfe, der Mehrbedarfszuschläge und den Eingliederungshilfen für Behinderte. Außerdem regelte es auch „die laufende Anpassung von Festbeträgen an die Entwicklung der Regelsätze oder die Einkünfte der Arbeitnehmer.“ (Schelter 2005 b: 387)

- „Die Reduktionsgesetzgebung“ (Giese 1988: 14)

Diese Bemühungen um Leistungsverbesserungen fanden 1980 ihre Grenze, im Scheitern eines Entwurfs für ein Viertes Gesetz zur Änderung des BSHG, welches die Leistungsverbesserungen des BSHG fortführen sollte. Tatsächlich wurde nicht nur das Gesetz als solches nicht verabschiedet. Durch die Verschlechterung der öffentlichen Haushalte war es im Grunde genommen nur eine Frage der Zeit, bis sich die Verschlechterung des Standards aus anderen Bereichen der sozialen Sicherung auch im Bereich der Sozialhilfe niederschlug. Mit dem in Kraft Treten des 2. Haushaltstrukturgesetzes manifestierten sich zahlreiche strukturelle Verschlechterungen (vgl. Schelter 2005 b: 387). Auch die Haushaltsgesetzgebung der Jahre 1982 und 1984, sowie Rechtsänderungen im Bezug auf die Erleichterung der darlehensweisen Gewährung von Leistungen, Kürzungen der Mehrbedarfszuschläge, Wegfall der Ausbildungsbeihilfe etc. im Zeitraum von 1982 bis 1987, lassen sich zusammenfassend unter dem Aspekt der Leistungsreduktion begreifen, wenngleich man darüber hinaus ebenso bemüht war, „den Standard der Sozialhilfe zu bewahren“ (Mergler 2004: 4) (vgl. auch Birk et al. 1991: 27).

- „Die Aufstockungsgesetzgebung“ (Giese 1988: 15)

Nach Schelter wurde mit Art. 21 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 „eine Trendwende in der Fortentwicklung des Sozialhilfegesetzes […] eingeleitet“ (Schelter 2005 b: 388). Besonders hervorzuheben ist hier die Rückkehr des Gesetzgebers zum Anpassungsprinzip der Regelsätze nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten. Von diesem Prinzip war man im Zuge der Haushaltsgesetzgebung von 1982 und 1983 abgewichen. In beiden Jahren waren die Regelsätze pauschal um lediglich 3% erhöht worden, ungeachtet einer tatsächlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten um 5,3% bzw. 3,3%. Eine, die Jahre 1982 und 1983 ausgleichende, Regelsatzerhöhung erfolgte aber schließlich erst auf Grundlage des Warenkorb-Prinzips, welches 1985 verabschiedet wurde und nach welchem sich die Regelsätze bundesweit im Schnitt um 5% erhöhten (vgl. Schelter 2005 b: 388; Birk et al. 1991: 27).[5]

Wesentliche Strukturverbesserungen innerhalb der Sozialhilfe ergaben sich vor allem aus dem 4. Änderungsgesetz (BGBl. I S. 1081) (vgl. Schelter 2005 b: 388), wenngleich diese zu großen Teilen auch nur „einzelne Gruppen von SHEmpfängern“ (Mergler 2004: 4) betrafen, wie etwa die Gewährung eines Mehrbedarfs in Höhe von 20% des maßgebenden Regelsatzes bereits ab dem 60. Lebensjahr, statt wie bisher erst ab dem 65. Lebensjahr. Allein das am 1.7.1985 in Kraft getretene 4. Änderungsgesetz verursachte Mehrausgaben von annähernd 300 Mio. DM pro Jahr (vgl. Schelter 2005 b: 388).

Diese aus dem 4. Änderungsgesetz resultierende positive Fortentwicklung der Sozialhilfe fand unter dem immensen Kostendruck, im Wesentlichen verursacht durch „die hohe und ständig wachsende Zahl der Arbeitslosen, sich ändernde Familienstrukturen mit u.a. zunehmend vielen Haushalten von Alleinerziehenden, erhöhte Zuströme von Asylbewerbern und Bürgerkriegsflüchtlingen, eine Verfestigung von Versorgungsmentalität, [sowie] Einschränkungen bei vorrangigen Sozialleistungsbereichen“ (Mergler 2004: 5) ihr Ende. Besonders hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang Art. 7[6] des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23.6.1993 (BGBl. I S. 944), das ebenfalls 1993 in Kraft getretene 2. Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogrammes (SKWPG), sowie das „Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts“ von 1996 aus welchen sich eine ganze Reihe von Veränderungen ergab: von strukturellen Veränderungen der Sozialhilfe, welche durch „verbesserte Beratung, […] Unterstützung und neue Formen der Hilfe zur Arbeit die Überwindung von SHBedürftigkeit“ (Mergler 2004: 5) zum Ziel hatten, über Sparmaßnahmen, die sich in der Deckelung der Regelsätze niederschlugen (vgl. ebd.), bis hin zu Neuregelungen, welche u.a. helfen sollten Leistungsmissbrauch zu verhindern und nicht zuletzt durch „eine neue SH-Statistik [dazu beitragen sollten,] die Datenbasis für eine genauere Analyse der Entwicklungen und für gesetzliche Steuerungsmöglichkeiten zu schaffen.“ (Mergler 2004: 6). Eine deutliche Entlastung erfuhr die Sozialhilfe 1993 durch die Herauslösung der Leistungen für Asylbewerber mit dem AsylbLG, sowie die versicherungsrechtliche Deckung von Kosten, die bisher nach dem BSHG als Hilfe zur Pflege gewährt worden waren und nunmehr – 1995/96 – mit dem Elften Sozialgesetzbuch Gegenstand der Pflegeversicherung wurden (vgl. ebd.), sowie dem Gesetz zur Verlängerung des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit vom 27.6.1987 (BGBl. I S. 1542) (vgl. Schelter 2005 b: 389).

Weitere zahlreiche neue Gesetze haben das Recht der Sozialhilfe über seinen Gültigkeitszeitraum von gut 40 Jahren beeinflusst und verändert. Vor dem Hintergrund, dass „wenig Gesetze […] gegenüber dem monetären Geschehen und im besonderen der inflationären Entwicklung so anfällig wie das Bundessozialhilfegesetz [waren]“ (Oestreicher 1974: 129), verwundert es nicht, dass allein sieben Gesetze zur Veränderung des jeweiligen BSHG-Vorgängers erlassen wurden; angefangen mit dem Ersten Gesetz zur Veränderung des BSHG 1965 (BGBl. I S. 1027) bis hin zum letzten, dem Siebten Gesetz zur Veränderung des BSHG von 1999 (BGBl. I S. 1442). Ebenso wirkten sich zahlreiche Spargesetze, angefangen beim 1. Haushaltsstrukturgesetz von 1975 (BGBl. I S. 3091) über Haushaltsbegleitgesetze bis hin zu Gesetzen, die sich konkret mit Themenschwerpunkten beschäftigten, welche zumindest mittelbar in den Aufgaben- und Geltungsbereich des BSHG einwirkten – wie etwa das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) – auf das BSHG aus. Auch die Neukonzipierung einzelner Paragraphen, etwa das Gesetz zur Änderung von § 152 des Bundessozialhilfegesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2083), hat das BSHG in seiner konkreten Ausgestaltung beeinflusst. Wenngleich die dadurch erzielten Veränderungen keineswegs unerheblich waren, so etwa die darlehensweise Gewährung von Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 15 b) oder der Ausschluss Auszubildender von Hilfen zum Lebensunterhalt (§ 26), waren die grundlegenden Prinzipien, auf welchen das BSHG zum Zeitpunkt seines in Kraft Tretens basierte, doch nach wie vor gültig.

1.2 Die Grundprinzipien der Sozialhilfe nach dem BSHG

Im Folgenden sollen einige Prinzipien der Sozialhilfe nach dem BSHG näher dargestellt werden. Tatsächlich lassen sich all diese Prinzipien in Abschnitt 1, also dem Allgemeinen Teil des BSHG, nachlesen. In der Darstellung dieser Prinzipien wird daher auch weitestgehend der Konzeptionierung des BSHG gefolgt. Lediglich die Darstellung der beiden Hilfearten weicht in wesentlichen Teilen von der Konzeptionierung des BSHG ab. Tatsächlich wird die Differenzierung der Sozialhilfe in die beiden Hilfeformen, Hilfe zum Lebensunterhalt und in Hilfe in besonderen Lebenslagen, in der Literatur nicht immer als grundlegendes Prinzip gewertet. Vor dem Hintergrund der inhaltlichen Veränderungen durch das Zweite Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – erscheint es aber durchaus sinnvoll, auch diese Unterscheidung noch einmal zumindest in ihren Ansätzen zu erläutern.

Als wesentlicher Aspekt der Sozialhilfe nach dem BSHG soll auch Paragraph 25 dargestellt werden. In ihm werden die Voraussetzungen und Bestimmungen im Hinblick auf Sanktionen gegenüber dem Leistungsempfänger geregelt.

1.2.1 Aufgabe und Ziel der Sozialhilfe

Im ersten Referentenentwurf vom Juli 1958 wird als Aufgabe der Sozialhilfe definiert: „in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen demjenigen zu helfen, der ohne die Hilfe der Allgemeinheit kein den Anschauungen der Gemeinschaft entsprechendes Leben führen kann“, sowie „den Empfänger der Hilfe soweit möglich von der Hilfe der Allgemeinheit unabhängig [zu] machen; [wobei] er […] nach seinen Kräften mitwirken [muss]“, (zitiert nach Föcking 2007: 203). Bis der erste Paragraph des neuen Fürsorgesystems allerdings feststand, bedurfte es zahlreicher Formulierungsversuche.

Bemühungen § 1 BSHG in Anlehnung an § 1 RGr zu formulieren, wonach es Aufgabe der Fürsorge war, „die Sicherung der ökonomischen Existenz“ (Föcking 2007: 203) zu gewährleisten, wurden von Kritikern unter dem Hinweis, „daß dies die Aufgaben einer zeitgemäßen öffentlichen Fürsorge nur noch unzureichend umschrieb“ (ebd.) abgewehrt. Schwerpunkt der öffentlichen Fürsorge sollte vielmehr die Orientierung an der immateriellen Notlage der Fürsorgeklientel sein. Außerdem erwartete man von der künftigen Fürsorge, dass sie einer „Erziehungsaufgabe“ (Müller 1957: 242) nachkomme, deren Ziel es war, den einzelnen Menschen, „aus der Besserung der sozialen Verhältnisse auch innerlich gewinnen [zu lassen].“ (ebd., grammatikalisch angepasst durch J.H.). Zwar sollte auch der integrative Aspekt der Fürsorge weiterhin betont werden, allerdings nicht mehr als „Eingliederung in den Arbeitsprozeß zur finanziellen Entlastung der Allgemeinheit, sondern weiter gefaßt im Sinne einer gesellschaftlichen Integration des durch eine persönliche Notlage isolierten Individuums.“ (Föcking 2007: 204) Zahlreiche Entwürfe versuchten diesen Anforderungen gerecht zu werden und die Aufgabe und das Ziel der neuen Sozialhilfe zu bestimmen. Teils zu „lapidar“, teils zu „universal [oder] zu pathetischen Überhöhungen herausfordern[d]“ (ebd.: 205), fiel „die endgültige Aufgaben- und Zieldefinition im Referentenentwurf vom Juli 1958 deutlich knapper als in vielen vorherigen Versionen aus“ (ebd.: 206) und muss sich nicht zuletzt auch deshalb den Vorwurf gefallen lassen, dem Anspruch, die umfassenden Aufgaben der öffentlichen Fürsorge konkret zu bestimmen, nicht gerecht geworden zu sein (vgl. ebd.).

In das BSHG aufgenommen wurde daher letztlich eine Formulierung des § 1, die durch die Unterscheidung der beiden Hilfeformen in Abs. 1 zumindest darauf abzielt, nicht nur die finanzielle Existenzsicherung zu betonen und die in Abs. 2 zwei Aufgaben der Sozialhilfe benennt: zum Einen soll sie dem Empfänger ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben ermöglichen, zum Anderen soll sie ihn unter Mitwirkung des Empfängers befähigen, unabhängig von ihr zu leben.

1.2.1.1 Würde des Menschen

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist es Aufgabe der Sozialhilfe, „dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht“. Kaum ein anderer Paragraph der Sozialgesetzgebung birgt soviel Brisanz und Diskussionspotential. Seine fundamentale Bedeutung wird nicht zuletzt schon durch seine Stellung innerhalb des Gesetzestextes gekennzeichnet. Noch bevor weitere Erläuterungen zur Art und Ausgestaltung der Sozialhilfe dargestellt werden, zielt § 1 mit Bezug auf das Grundgesetz auf seine grundlegende Bedeutung ab und wird in der Literatur nicht umsonst „als die ´königliche Norm des BSHG`, als ´ein das Sozialhilferecht beherrschender Leitsatz`, als ´verbindliche Richtschnur für die Ausgestaltung und für die Auslegung des BSHG` bezeichnet.“ (Trenk-Hinterberger 1980: 46) Tatsächlich handelt es sich um eine Art Wechselbeziehung zwischen Grundgesetz und BSHG. Während das BSHG sich auf das Grundgesetz bezieht und sich damit quasi den stärksten gesetzlichen Rückhalt verschafft, definiert Artikel 20 Abs. 1 „die Bundesrepublik Deutschland als einen demokratischen und sozialen Bundesstaat“, womit der Auftrag an ebendiesen Staat einhergeht, ein Sozialhilfegesetz zu schaffen, das eben auch den weiteren Artikeln der höchsten deutschen Rechtsnorm gegenüber Sorge zu tragen hat. Tatsächlich lassen sich der Aufgabenwandel und das höchste Prinzip der Sozialhilfe also schon aus dem Grundgesetz ableiten. „War es bisher die aus der früheren Armenpflege entwickelte Gewährung des notwendigen Lebensunterhalts, so hatte jetzt in den Vordergrund zu rücken, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.“ (Mergler 2004: 2)

In der Praxis ist das Grundprinzip der Menschenwürde allerdings von jeher äußerst problembehaftet gewesen. „Der Grundsatz der menschenwürdigen Gestaltung der Hilfe bedeutet mehr als die Sicherung des Existenzminimums“ (Schellhorn 1988: 12) und umfasst mehr als das physiologisch Notwendige, so viel steht fest (vgl. auch Trenk-Hinterberger 1980: 50). Was aber genau notwendig ist, um dem Anspruch der Menschenwürde genüge zu leisten und was unter Umständen eben auch unterlassen oder im Sinne dieses Prinzips neu geregelt werden muss, ist noch mal eine ganze andere Fragestellung. Nur exemplarisch sei an dieser Stelle etwa auf den Schutz der Privatsphäre, welcher ebenso einen „grundrechtlich verbürgten Anspruch“ (Trenk-Hinterberger 1980: 48) darstellt, hingewiesen, welchen Kritiker gefährdet sahen, wenn der Hilfesuchende im Rahmen seiner Antragsstellung seine persönlichen Verhältnisse offen legen musste (vgl. ebd.). Von ständiger Brisanz war im Zusammenhang mit dem Grundprinzip der Menschenwürde auch die Frage nach der Berechnung und Höhe der Regelsätze, welche bis in die heutige Diskussion um Recht und Unrecht in der Sozialhilfe eine gewichtige Rolle spielt. Weitestgehender Konsens herrschte dahingehend, dass Sozialhilfe das sozio-kulturelle Existenzminimum sichern musste. Die Frage nach der konkreten Bemessung der Sozialhilfeleistungen kann an dieser Stelle nicht geklärt werden, dazu ist diese Diskussion schlicht zu umfangreich und ambivalent[7]. Gleichwohl kann die Frage nach dem, was denn das sozio-kulturelle Existenzminimum beinhaltet an dieser Stelle deutlicher dargestellt werden.

- Materielle Teilhabe:

Den wohl immanentesten Anspruch der Existenzsicherung stellt der Aspekt der Sicherung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit dar, welcher nicht zuletzt auch ein im Grundrecht[8] verbürgter positiver Rechtsanspruch ist. Insbesondere die Ansprüche auf vollwertige Nahrung, eine Unterkunft, „in der physiologische und soziale Grundbedürfnisse wie Schlafen, Essen, unkontrollierter Kontakt zu Dritten befriedigt werden können, Heizung; Hausrat; Körperpflege; Wäsche; [sowie] in der Regel neuwertige Kleidung, ausreichende Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung, Pflegebedürftigkeit“ (Birk et al. 1991: 48) lassen sich unter diesem Grundsatz der Existenzsicherung begreifen. Tatsächlich lassen sich wesentliche Aspekte der materiellen Teilhabe auch als Aspekt der Hilfen zum Lebensunterhalt (§ 12 BSHG) und Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 38 BSHG) ausmachen.

-
Recht auf Teilhabe als Persönlichkeit:

Dieses Recht des Einzelnen auf Entfaltung seiner Individualität beinhaltet vor allem den Anspruch „seine persönlichen Bedürfnisse selbst bestimmen zu können“ (Birk et al. 1991: 48), aus welchem sich auch die Forderung ergibt, es dem Hilfeempfänger zu überlassen, wie er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen seiner Bedarfsansprüche nutzt und einteilt. Aus diesem Anspruch resultiert letztlich auch die Rechtswidrigkeit der dauerhaften Erbringung von Sach- statt Geldleistungen, da diese den Hilfeempfänger in seiner individuellen Ausgestaltung zu sehr einschränkt (vgl. ebd.).

- Recht auf Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft:

Als wesentliche, aus § 9[9] des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) resultierende, Zielsetzung der Sozialhilfe, basiert das Recht auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auf dem Wissen um die Notwendigkeit der Gesellschaftlichkeit des Individuums (vgl. ebd.: 49). Insbesondere das Recht auf Beziehungen zur Umwelt und das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG) sind unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit sozialer Kontakte zu sehen.

Letztlich stellt die Orientierung am Grundprinzip der Menschenwürde immer einen Drahtseilakt dar. Tatsächlich könnte man versucht sein, der konkreten Formulierung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG folgend, davon auszugehen, dass es sich um eine Art Ist-Bestand handelt. Trenk-Hinterberger weist bezugnehmend auf eine solche Auslegung allerdings darauf hin, dass § 1 Abs. 2 Satz 1 lediglich „eine Aufgabe und ein Ziel [formuliert], […] nicht aber einen erreichten Zustand [nennt].“ (Trenk-Hinterberger 1980: 47) Vor dem Hintergrund einer solchen Deutung ist die Diskussion um das, was „die Führung eines Lebens [...], das der Würde des Menschen entspricht“ (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG) noch um einiges müßiger und es ist wohl tatsächlich wie Rothkegel sagt: „Wie die Quadratur des Kreises erlaubt auch eine Antwort auf die Frage, was jemand auf Grund des Grundsatzes der Menschenwürde an Sozialhilfe beanspruchen könne, nur eine Annäherung an das […] Problem, den Menschenwürdegrundsatz in bezifferbare Leistungsansprüche ´umzumünzen`.“ (Rothkegel 2003: 646)

1.2.1.2 Befähigen zu einem sozialhilfeunabhängigen Leben

Paragraph 1 Abs. 2 Satz 2 Satz 1 legt als das Ziel der Sozialhilfe die Befähigung zu einem sozialhilfeunabhängigen Leben fest. Die transitorische Natur der Sozialhilfe, die zwar in der Praxis etwa auf Grund fortdauernder Arbeitslosigkeit oftmals nicht deutlich zum Tragen kommt, geht mit dem Grundgedanken konform, dass es sich bei der Sozialhilfe nicht um eine „Basisversorgung“ (Armborst/Birk/Brühl/Conradis/Hofmann/Krahmer/Münder/Roscher/Schoch 2003: 60) handelt, sondern dass es dem Einzelnen obliegt, sich „in seiner Notlage selbst zu helfen“ (ebd.). Darüber hinaus „würde es [nach Auffassung des BVerwG] der Würde des Menschen widersprechen, wenn der Hilfesuchende durch die Gemeinschaft der Sorge für sich selbst enthoben würde.“ (Schulte/Trenk-Hinterberger 1988: 38) Diese Auslegung der Sozialhilfe als „Hilfe zur Selbsthilfe“ bedeutet für die Praxis nicht nur, dass die Erbringung von Sozialhilfe nicht gegen den Willen des Betroffenen erfolgen darf (vgl. Armborst et al. 2003: 127; Punkt 1.2.3), sondern wirkt sich mittelbar auch auf die Erbringung von Leistungen aus. So kann „der Ermessenspielraum bei der Vergabe von Darlehen […] z.B. nur so ausgelegt werden, dass die Rückzahlung des Darlehens das Unabhängigwerden von Sozialhilfe nicht gefährden darf“ (Armborst et al. 2003: 60).

Die Verpflichtung des Hilfeempfängers (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2), dabei nach seinen Kräften mitzuwirken, konkretisiert sich in den verfahrensmäßigen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 64 SGB I (vgl. Armborst et al. 2003: 61; Schulte/Trenk-Hinterberger 1988: 39). Kommt der Hilfesuchende diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, unterliegt es dem Träger der Sozialhilfe seine Leistungen bis auf „den unerlässlichen Lebensunterhalt zu kürzen oder ganz zu entziehen“ (Armborst et al. 2003: 61). Entsprechend diesen unter Umständen weitreichenden Konsequenzen sind die Mitwirkungspflichten als Obliegenheit des Hilfesuchenden „nicht unmittelbar erzwingbar, haben aber mittelbar negative Folgen für den Hilfeempfänger“ (ebd.).

1.2.2 Subsidiaritätsprinzip

Gemäß § 2 Abs. 1 BSHG wird Sozialhilfe nicht demjenigen gewährt, der „sich selbst helfen kann oder wer die erforderlichen Hilfen von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.“Um dem Grundprinzip „der fürsorgerischen bzw. materiellen Subsidiarität“ (Schulte/Trenk-Hinterberger 1988: 38) gerecht zu werden und damit dem „Ausnahmecharakter“ (ebd.: 39) der Sozialhilfe genüge zu leisten, erhält derjenige keine Sozialhilfe, der seine Notlage „durch Selbsthilfe abwenden kann“ (ebd.). Als primäre Möglichkeit der Selbsthilfe lässt sich sicherlich der Einsatz der eigenen Arbeitskraft (§§ 18 ff.) verstehen. Darüber hinaus wird unter dem Grundsatz des Nachrangs auch der Einsatz von Vermögen [10] und Einkommen (gem. §§ 11 ff.) verlangt. Kritisch bewertet wird in diesem Zusammenhang oftmals die Schlechterstellung von Hilfesuchenden, die Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Sie müssen sowohl Arbeitskraft, als auch Einkommen und Vermögen in vollem Umfang einsetzen, während zur Leistungserbringung im Rahmen von Hilfen in besonderen Lebenslagen „der Einsatz der Arbeitskraft grundsätzlich nicht […] zugemutet wird“ (Birk et al. 1991: 39) und „unterhalb der Einkommensgrenzen liegendes Einkommen, das zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eingesetzt wird (§§ 11 ff.), nicht […] eingesetzt werden [muss]“ (ebd.: 26).

Auch etwaige Ansprüche gegen Dritte sind gegenüber Leistungen nach dem BSHG vorrangig. Dies betont § 2 Abs. 2 BSHG. Gemeint sind damit nicht nur „Träger anderer Sozialleistungen“, sondern auch unterhaltspflichtige Personen. Damit ergibt sich, dass zur Abhilfe einer Notsituation auch das Durchsetzen eines bestehenden Unterhaltsanspruchs geeignet ist, wodurch der Betroffene sich, auch ohne Mittel der Sozialhilfe, helfen kann. Selbst wenn auf eine Leistung von Rechts wegen kein Anspruch besteht, etwa bei Ermessensleistungen anderer Leistungserbringer, tritt die Sozialhilfe subsidiär hinter dieser Möglichkeit der Leistung zurück.

Jegliche Zahlungen anderer Instanzen, „gleichgültig, ob sie aufgrund einer gesetzlichen, vertraglichen oder sittlichen Verpflichtung oder aber aus freien Stücken erbracht werden“ (Schulte/Trenk-Hinterberger 1988: 39), verringern also den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in ihrer tatsächlich erbrachten Höhe. Lediglich wenn eine Person nur auf Grund einer nicht rechtzeitigen Leistung von Seiten des Sozialhilfeträgers Hilfe leistet, wirkt diese Hilfeleistung nicht anspruchsnegierend bzw. -mindernd. Oftmals erfolgt die Erstattung der geleisteten Hilfe dann auch statt an den Anspruchsberechtigten, direkt an die Person, welche quasi in Vorleistung getreten ist. Im Zuge persönlicher Beziehungen zwischen Hilfesuchendem und in Vorleistung Getretenem und der daraus resultierenden Annahme, dass die zur Verfügung gestellten Hilfen nicht zurückerstattet werden müssen, kann sich allerdings ergeben, dass diese Leistungen wiederum zu berücksichtigen sind (vgl. Birk et al. 1991: 55).

Als problematisch erweist sich in der Praxis offenbar oftmals der Umstand, dass Sachbearbeiter Hilfesuchende abweisen, mit dem Hinweis auf den Vorrang anderer Hilfe- bzw. Leistungsquellen. Dies ist jedoch nur dann rechtens, wenn der Bedarf aufschiebbar ist und dem Hilfesuchenden zuzumuten ist, seine Ansprüche gegen Dritte im Vorfeld durchzusetzen. Da eine solche Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen, etwa in Form eines gerichtlichen Verfahrens gegen einen Unterhaltspflichtigen, jedoch recht zeitintensiv sein kann, ergibt sich in der Regel, dass es im Falle einer vorrangigen Zahlungsverpflichtung eigentlich nur darauf hinauslaufen kann, dem Antragssteller eine Frist zur Durchsetzung seiner Ansprüche zu gewähren oder die Ansprüche, auf Grund des nicht gewährleisteten Umstands, dass es sich um einen aufschiebbaren Bedarf handeln muss, im Nachhinein auf den Träger der Sozialhilfe überzuleiten (vgl. Birk et al. 1991: 66; Schulte/Trenk-Hinterberger 1988: 39).

1.2.3 Individualisierungsprinzip

§ 3 BSHG betont die Gewährung von Sozialhilfe „nach der Besonderheit des Einzelfalles“ (Abs. 1 Satz 1). Während etwa bei Leistungen im Zuge der Sozialversicherung nach dem Präsumtionsprinzip davon ausgegangen wird, dass ein bestimmter Bedarf besteht, der mit der erbrachten Leistung gedeckt werden soll bzw. muss, kennt das BSHG die Form der Leistungsbemessung allein nach standardisierten, gesetzlich vorgegebenen und zumeist allein am Tatbestand festgemachten Leistungshöhen nicht. Für das BSHG gilt vielmehr das ´Faktizitätsprinzip`. Durch die Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs in der konkreten, derzeitigen Situation des Hilfesuchenden sowie der Ausgestaltung der Hilfe, soll dem Anspruch, die Persönlichkeit des Antragsstellers[11] zu wahren, Genüge getan werden. Der in § 3 Abs. 1 Satz 1 festgelegte Individualisierungsgrundsatz ist es auch, der „eine strikte Verweisung auf Pauschalleistungen nach dem Motto ´Vogel, friss oder stirb` [verbietet]“ (Hammel 2003: 724), da „jede Pauschalierung dazu führt, den Grundsatz der individuellen Bedarfsdeckung zu verlassen und damit gerade den Grundsatz aufzugeben, der die Grundlage des gesamten Sozialhilferechts darstellt.“ (ebd.: 730) Formelhaft lässt sich also sagen, dass „das Individualisierungsprinzip […] sicherstellen [soll], dass die Hilfe den Besonderheiten des Einzelfalls angepasst ist, [wohingegen] das Bedarfsdeckungsprinzip [gewährleisten soll], dass die Hilfe im Einzelfall den sozialhilferechtlichen Bedarf, aber auch nur diesen deckt.“ (Armborst et al. 2003: 88)

Abstand zu nehmen ist hingegen von einem allzu ideologischen Verständnis des Individualisierungsprinzips. Als Prinzip der Sozialhilfe kann nicht die Orientierung an Einmaligkeit und Freiheit des Einzelnen, sein Leben selbst zu gestalten, dienen. Eine solche Sichtweise würde zwar in einem überhöhten Maß dem Aspekt der Individualisierung gegenüber Rechnung tragen, dabei aber den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG völlig außer Acht lassen. Immerhin ist das Ziel der Sozialhilfe nicht, jedem ein Leben in seiner eigenen Individualität zu ermöglichen, so dass sich auch aus diesem Blickwinkel weder die Notwendigkeit zu einer solchen Sichtweise ergibt, noch – vor dem Hintergrund, welchen enormen Aufwand eine solche Orientierung ergeben würde – die Möglichkeit besteht, diese ideologische Sichtweise zu einem reellen Prinzip der Sozialhilfe zu ernennen. Entsprechend lässt sich also sagen, dass „das Individualisierungsprinzip […] normativ durch den sozialhilferechtlich anerkannten Bedarf relativiert [wird].“ (Birk et al. 1991: 68) Grenzen der Rechtmäßigkeit dieser Typisierung lassen sich nicht nur dort erkennen, wo Bedarfsbestimmungen nicht mehr dem Anspruch der Wahrung der Menschenwürde genügen, sondern auch, wenn über die typisierte Leistung hinaus, dem Anspruch auf eine individuelle Leistungsgewährung nicht mehr nachgekommen wird (vgl. ebd.). Ohne Zweifel lässt sich diese Problematik besonders bei den Hilfen zum Lebensunterhalt nachvollziehen. Vor dem Hintergrund festgelegter Regelsätze, welche im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand und Aspekte der Gleichbehandlung eine durchaus sinnvolle Verfahrensweise darstellen, büßt das Individualisierungsprinzip einen Teil seiner Verbindlichkeit ein.

Letztlich darf in der Darstellung des Individualisierungsprinzips auch nicht die Kehrseite der Orientierung am Einzelnen vernachlässigt werden. In diesem Zusammenhang wäre besonders der Aspekt der kontrollierenden Wirkung zu nennen. So muss der Hilfesuchende eine Prüfung und Durchleuchtung seiner persönlichen Verhältnisse über sich ergehen lassen, welche vor dem Hintergrund der Bestimmung des konkreten Hilfebedarfs zwar ihre Berechtigung und Notwendigkeit haben, nichts desto trotz von den Betroffenen aber zum Teil als diskriminierend bis erniedrigend oder stigmatisierend empfunden werden (vgl. Schulte/Trenk-Hinterberger 1988: 42).

[...]


[1] Allgemeine Lesehinweise:
- der besseren Lesbarkeit halber wird im Verlauf dieser Arbeit stets die männliche Form verwendet. Soweit nicht anders angegeben, sind stets beide Geschlechter gemeint.
- aus dem gleichen Grund wird auf das explizite Kenntlichmachen einer Abkürzung im Genitiv durch das Anhängen eines –s verzichtet;
- im Hinblick auf eine korrekte Zitationsweise sei an dieser Stelle erklärt, dass eckige Klammern stets eine Veränderung durch die Autorin signalisieren. Sowohl Auslassungen – […] – als auch Einfügungen oder grammatikalische Anpassungen – [Eingefügtes] – sollen so verdeutlicht werden;
- darüber hinaus sei angemerkt, dass Fehler in Zitaten ohne eine weitere Kennzeichnung korrigiert wurden.

[2] „Die […] Zusammenführung der bisherigen Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe für erwerbsfähige Personen zur ´Förderung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger` ist Teil der Reform-Agenda der Bundesregierung. Damit soll insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit abgebaut werden.“ (BT-Drs. 15/1516: 44)

[3] Das Selbsthilfeprinzip lässt sich in §§ 5, 8, das Einzelfallprinzip in § 10 RGr nachlesen.

[4] Für eine umfassende Darstellung siehe Schelter: „Die Sozialhilfe in der Entwicklung des Sozialstaats“. In: ZFSH/SGB 45 (2005). S. 387-390.

[5] Bereits 1989 kehrte man allerdings vom Warenkorbmodell zu Gunsten eines Statistikmodells ab, welches, auf Grundlage einer alle fünf Jahre erhobenen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) innerhalb bestimmter Einkommensgruppen die tatsächlichen Ausgaben für die regelsatzrelevanten Positionen bestimmte.

[6] Artikel 7 „Änderung des Bundessozialhilfegesetzes“

[7] Für nähere Informationen dazu siehe Niedrig, Heinz: Kommt der neue BSHG-Warenkorb mit höheren Regelsätzen? In: Theorie und Praxis der sozialen Arbeit 16 (1987). S. 362-371.

[8] Art. 2 Satz 1 GG.

[9] „Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.“

[10] „Was als Vermögen anzusehen ist, wird vom BSHG nicht definiert. Es lässt sich als die Gesamtheit der in Geld schätzbaren Güter und Rechte beschreiben, die einer Person zustehen.“ (Quambusch 2000: 451)

[11] Gemäß Art. 2 Abs. 1 GG: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Fin de l'extrait de 95 pages

Résumé des informations

Titre
Die Reform der sozialhilferechtlichen Grundprinzipien im Interventionsstaat
Université
TU Dortmund
Note
1,4
Auteur
Année
2009
Pages
95
N° de catalogue
V153575
ISBN (ebook)
9783640658978
ISBN (Livre)
9783640658930
Taille d'un fichier
844 KB
Langue
allemand
Mots clés
BSHG, SGB II, Bundessozialhilfegesetz, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialstaat, Interventionsstaat, Reform
Citation du texte
Diplom-Pädagogin Judith Hesselink (Auteur), 2009, Die Reform der sozialhilferechtlichen Grundprinzipien im Interventionsstaat, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/153575

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