„Was und wie viel eine Gesellschaft ihren bedürftigen Mitbürgern bei Notlagen an Hilfen zu geben bereit ist, charakterisiert ihre gesellschaftspolitische bzw. humane Grundhaltung. Gerade in schwierigen Zeiten mit zunehmenden gesellschaftlichen Mängellagen muß sich der Sozialstaat bewähren (und nicht in prosperierenden Zeiten) und darf Sozialhilfe kein fiskalischer Restposten und primäres Ärgernis für Kämmerer und Spar-Kommissare sein.“ (Niedrig 1987: 363)
Mit dem in Kraft Treten des SGB II hat der Sozialstaat eine seiner grundlegendsten sozialpolitischen Neuordnungen erfahren. Viele Autoren haben sich bereits mit der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe auseinandergesetzt. Letztlich fast immer mit dem Ergebnis, dass das SGB II nicht halten kann, was man sich bei seinem in Kraft Treten versprochen hat, sondern stattdessen eine Verschlechterung der Situation der Leistungsempfänger bewirkt hat.
Inwiefern es sich bei dieser Schlechterstellung nicht nur um das subjektive Empfinden des Einzelnen handelt, sondern sich qua Gesetzestext Anhaltspunkte für eine solche Negativentwicklung aufzeigen lassen, soll Ausgangsfrage dieser Arbeit sein.
Daher wird im 1. Teil das BSHG näher dargestellt: historische Ausgangslage,Zielsetzung und das dahinterstehende, implementierte Menschenbild, als auch die Grundprinzipien auf denen die Sozialhilfe nach dem BSHG erfolgte. Vor dem Hintergrund eines späteren Vergleichs mit den Regelungen des SGB II muss auch die Möglichkeit der Sanktionen und Anreize im BSHG aufgezeigt werden.
Im Folgenden wird dann die Grundsicherung für Arbeitsuchende dargestellt. Auch hier kann auf eine Darstellung der sozialpolitischen Hintergründe vor denen das SGB II entwickelt wurde nicht verzichtet werden. Um die Gesetze miteinander vergleichen zu können, müssen auch hier die Zugangsvoraussetzungen dargestellt werden. Der Faktor Anreize und Sanktionen ist für die Zwecke dieser Arbeit unabdingbar, wird er doch oftmals als Dreh- und Angelpunkt der Schlechterstellung der Leistungsberechtigten dargestellt.
Im 3. Kapitel soll der Wandel des Sozialstaats dargestellt werden, um sichtbar zu machen, wie eine solche Entwicklung nicht nur möglich war, sondern eine Reform des Sozialhilferechts geradezu forciert wurde.
Abschließend soll zumindest im Ansatz die – zweifelsohne hypothetische – Frage, inwiefern diese Verschlechterung tatsächlich vorrangig auf die Einführung des 4. Gesetzes zur Arbeitsmarktreform zurückzuführen ist, beantwortet werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Das Bundessozialhilfegesetz
1.1 Historische Entwicklung
1.2 Die Grundprinzipien der Sozialhilfe nach dem BSHG
1.2.1 Aufgabe und Ziel der Sozialhilfe
1.2.1.1 Würde des Menschen
1.2.1.2 Befähigen zu einem sozialhilfeunabhängigen Leben
1.2.2 Subsidiaritätsprinzip
1.2.3 Individualisierungsprinzip
1.2.4 Anspruch auf Sozialhilfe
1.2.4.1 Form und Maß der Hilfe
1.2.5 Einsetzen der Sozialhilfe
1.2.6 Inhalt der Sozialhilfe
1.2.6.1 Hilfe zum Lebensunterhalt
1.2.6.1.1 Ausschluss des Leistungsanspruchs, Einschränkung der Leistungen
1.2.6.2 Hilfe in besonderen Lebenslagen
1.3 Defizite der Sozialhilfe nach dem BSHG
1.4 Das BSHG – oder: wie ein Meilenstein der Sozialgesetzgebung zu einem völlig unzureichenden Sicherungssystem werden konnte
2. Das zweite Sozialgesetzbuch
2.1 Entwicklung des SGB II
2.2 Die Grundprinzipien des SGB II
2.2.1 Fördern und Fordern gleichermaßen?
2.2.1.1 Der Grundsatz des Forderns
2.2.1.2 Der Grundsatz des Förderns
2.2.2 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
2.3 Grundprinzipien des BSHG = Grundprinzipien des SGB II? – eine Suche und ein Vergleich
2.3.1 Nachrang (§ 2 BSHG) = Verhältnis zu anderen Leistungen (§ 5 SGB II)
2.3.2 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls (§ 3 BSHG) vs. Hilfebedürftigkeit in der Bedarfsgemeinschaft (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II)
2.3.3 Anspruch auf Sozialhilfe (§ 4 BSHG) vs. ´eine erfolglose Suche`
2.3.4 Einsetzen der Sozialhilfe (§ 5 BSHG) vs. Antragserfordernis (37 SGB II)
2.3.5 Inhalt der Sozialhilfe vs. die Differenzierung der Leistungsarten im SGB II
2.3.5.1 Grundsätze der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
2.3.5.1.1 Junge erwerbsfähige Hilfebedürftige
2.3.5.2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
2.3.5.2.1 Arbeitslosengeld II und befristeter Zuschlag
2.3.5.2.1.1 Absenkung und Wegfall des ALG II und des befristeten Zuschlags (§ 31)
2.3.5.2.2 Sozialgeld
2.3.5.3 Leistungsberechtigte
2.3.5.3.1 Bedarfsgemeinschaft
2.4 (Vermeintliche) Besser- und Schlechterstellungen durch das SGB II
2.5 „Unerträglich wie Hysterie erzeugt wird“
3. Der Wandel des Sozialstaats
3.1 Vom keynesianischen über den schumpeterischen
3.2 …. zum aktivierenden Sozialstaat
4. Die Reform der sozialhilferechtlichen Grundprinzipien
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit analysiert den Wandel der sozialpolitischen Grundprinzipien vom Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hin zum Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei wird untersucht, inwiefern die Umgestaltung des Sozialhilferechts zu einer materiellen oder immateriellen Verschlechterung der Situation von Leistungsempfängern geführt hat und inwieweit dieser Wandel durch den übergeordneten Trend zum „aktivierenden Sozialstaat“ forciert wurde.
- Historische Entwicklung und Grundprinzipien des BSHG
- Strukturelle Analyse und Reform des SGB II
- Vergleichende Gegenüberstellung der Leistungsprinzipien beider Systeme
- Bedeutung von Sanktionen und Anreizen (Fördern und Fordern)
- Wandel vom wohlfahrtsstaatlichen Modell zum aktivierenden Sozialstaat
Auszug aus dem Buch
1.2.1.1 Würde des Menschen
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist es Aufgabe der Sozialhilfe, „dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht“. Kaum ein anderer Paragraph der Sozialgesetzgebung birgt soviel Brisanz und Diskussionspotential. Seine fundamentale Bedeutung wird nicht zuletzt schon durch seine Stellung innerhalb des Gesetzestextes gekennzeichnet. Noch bevor weitere Erläuterungen zur Art und Ausgestaltung der Sozialhilfe dargestellt werden, zielt § 1 mit Bezug auf das Grundgesetz auf seine grundlegende Bedeutung ab und wird in der Literatur nicht umsonst „als die ´königliche Norm des BSHG`, als ´ein das Sozialhilferecht beherrschender Leitsatz`, als ´verbindliche Richtschnur für die Ausgestaltung und für die Auslegung des BSHG` bezeichnet.“ (Trenk-Hinterberger 1980: 46) Tatsächlich handelt es sich um eine Art Wechselbeziehung zwischen Grundgesetz und BSHG. Während das BSHG sich auf das Grundgesetz bezieht und sich damit quasi den stärksten gesetzlichen Rückhalt verschafft, definiert Artikel 20 Abs. 1 „die Bundesrepublik Deutschland als einen demokratischen und sozialen Bundesstaat“, womit der Auftrag an ebendiesen Staat einhergeht, ein Sozialhilfegesetz zu schaffen, das eben auch den weiteren Artikeln der höchsten deutschen Rechtsnorm gegenüber Sorge zu tragen hat.
Tatsächlich lassen sich der Aufgabenwandel und das höchste Prinzip der Sozialhilfe also schon aus dem Grundgesetz ableiten. „War es bisher die aus der früheren Armenpflege entwickelte Gewährung des notwendigen Lebensunterhalts, so hatte jetzt in den Vordergrund zu rücken, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.“ (Mergler 2004: 2)
In der Praxis ist das Grundprinzip der Menschenwürde allerdings von jeher äußerst problembehaftet gewesen. „Der Grundsatz der menschenwürdigen Gestaltung der Hilfe bedeutet mehr als die Sicherung des Existenzminimums“ (Schellhorn 1988: 12) und umfasst mehr als das physiologisch Notwendige, so viel steht fest (vgl. auch Trenk-Hinterberger 1980: 50).
Zusammenfassung der Kapitel
1. Das Bundessozialhilfegesetz: Dieses Kapitel beleuchtet die historischen Wurzeln, die Entwicklung und die zentralen Grundprinzipien des BSHG, insbesondere im Hinblick auf den Rechtsanspruch und die Wahrung der Menschenwürde.
2. Das zweite Sozialgesetzbuch: Hier erfolgt eine detaillierte Analyse der Entstehung und der Prinzipien des SGB II, wobei ein direkter Vergleich zu den BSHG-Regelungen gezogen und der Wandel der sozialpolitischen Leitlinien aufgezeigt wird.
3. Der Wandel des Sozialstaats: Dieses Kapitel zeichnet den Übergang vom keynesianischen Wohlfahrtsstaat zum „aktivierenden Sozialstaat“ nach und diskutiert die sozioökonomischen Hintergründe dieses Paradigmenwechsels.
4. Die Reform der sozialhilferechtlichen Grundprinzipien: Im abschließenden Teil wird reflektiert, wie der Wandel der sozialpolitischen Rahmenbedingungen das Sozialhilferecht bereits vor Inkrafttreten des SGB II maßgeblich beeinflusst und reformiert hat.
Schlüsselwörter
Sozialhilfe, Bundessozialhilfegesetz, BSHG, Zweites Sozialgesetzbuch, SGB II, Grundsicherung, Aktivierender Sozialstaat, Menschenwürde, Fördern und Fordern, Leistungsberechtigte, Bedarfsgemeinschaft, Sozialpolitik, Existenzminimum, Sanktionen, Arbeitslosigkeit
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Transformation des deutschen Sozialhilferechts vom BSHG zum SGB II und untersucht die damit einhergehenden Veränderungen in den sozialpolitischen Grundprinzipien.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Im Zentrum stehen die Entwicklung des Sozialstaats, der Vergleich der Leistungsarten, die Einführung von Sanktionen und Anreizen sowie die Neudefinition des hilfebedürftigen Menschenbildes.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Ziel ist es, nachzuvollziehen, inwiefern die Reform zum SGB II tatsächlich eine Verschlechterung der Situation für Leistungsempfänger darstellt und wie sich diese Entwicklung aus dem Konzept des „aktivierenden Sozialstaats“ ableiten lässt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine systematische Literatur- und Gesetzesanalyse, die historische Zusammenhänge mit rechtlichen Prinzipien vergleicht.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung des BSHG, die Analyse des SGB II, den Wandel des Sozialstaats sowie den direkten Vergleich der Grundprinzipien beider Gesetzestexte.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren das Werk?
Wesentliche Begriffe sind Sozialhilfe, SGB II, Grundsicherung, Fördern und Fordern, Menschenwürde und der Wandel zum aktivierenden Sozialstaat.
Warum wurde das BSHG als „Meilenstein“ bezeichnet?
Es gilt als Meilenstein, da es erstmals einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe festlegte, der nicht an eine vorherige Beitragszahlung (wie in der Sozialversicherung) gebunden war.
Inwiefern unterscheidet sich das Menschenbild im SGB II vom BSHG?
Während das BSHG stärker die menschenwürdige Existenzsicherung betonte, fokussiert das SGB II auf die Aktivierung, Eigenverantwortung und Integration in den Arbeitsmarkt unter dem Primat der Gegenleistung.
Welche Rolle spielt die Bedarfsgemeinschaft?
Die Bedarfsgemeinschaft ist im SGB II zentral, da sie die Orientierung am Einzelfall zugunsten einer kollektiven Betrachtung der Haushaltsmitglieder zur Einsparung von Leistungen verschiebt.
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- Diplom-Pädagogin Judith Hesselink (Author), 2009, Die Reform der sozialhilferechtlichen Grundprinzipien im Interventionsstaat, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/153575