Kurzarbeit in Österreich

Historische Entwicklung, Ziele und Konsequenzen für die Personalpolitik


Tesis de Máster, 2010

76 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Kurzarbeit in Österreich im Lichte der aktuellen Wirtschaftskrise
1.2 Wesensmerkmale der Kurzarbeit
1.2.1 Einführung von Kurzarbeit
1.2.2 Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe
1.2.3 Begriffsabgrenzungen
1.3 Aufbau der Arbeit

2 Historische Entwicklung der Kurzarbeit
2.1 Kurzarbeit im Arbeitslosenversicherungsgesetz
2.1.1 Entstehung des AlVG
2.1.2 Novellierungen des AlVG
2.2 Kurzarbeit im Arbeitsmarktfärderungsgesetz
2.2.1 Entstehung des AMFG
2.2.2 Novellierungen des AMFG
2.3 Kurzarbeit „Neu“ im Arbeitsmarktservicegesetz
2.3.1 Initiativantrag
2.3.2 Beschäftigungsfärderungsgesetz - Arbeitsmarktpaket I
2.3.3 Arbeitsmarktpaket II
2.4 Zusammenfassung

3 Aktuelle gesetzliche Regelungen zur Kurzarbeit
3.1 Persönliche Voraussetzungen für die Gewahrung der Kurzarbeitsbeihilfe
3.1.1 Bei Arbeitgeber
3.1.2 Bei Beschüftigten
3.2 Sachliche Voraussetzungen für die Gewührung der Kurzarbeitsbeihilfe
3.2.1 Vorubergehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten
3.2.2 Rechtzeitige Verstandigung des AMS und Beratung
3.2.3 Vereinbarung zwischen kollektivvertragsföhigen Körperschaften
3.2.4 Sonderfall: Naturkatastrophen
3.3 Arbeitszeitausfall
3.4 Aufrechterhaltung des Beschaöftigungsstandes
3.5 Behaltedauer nach Kurzarbeit
3.6 Dauer der Kurzarbeitsbeihilfe
3.7 Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe
3.7.1 Pauschalsatze
3.7.2 Verrechenbare Ausfallstunden
3.7.3 Berechnung der Höohe
3.7.4 „Ergünzender Teilbetrag“
3.7.5 Gesamtbeihilfe
3.8 Die „Qualifizierungsbeihilfe“ bei Kurzarbeit
3.8.1 Ausbildungskonzept
3.8.2 Qualifizierungsmaßnahmen
3.8.3 Qualifizierungsunterstützung
3.9 Zusammenfassung

4 Ziele und Konsequenzen der Kurzarbeit
4.1 Fur den Staat
4.1.1 Betriebe und Beschaftigte in Kurzarbeit
4.1.2 Finanzieller Mehraufwand
4.1.3 Risikoverteilung
4.1.4 Kurzarbeit als Schutz vor Arbeitslosigkeit
4.1.5 Staatliche Maßnahmen gegen die Krise
4.2 Fur den Arbeitgeber
4.2.1 Betriebliche Personalpolitik in der Krise
4.2.2 Personalmaßnahmen vor der Einfuhrung von Kurzarbeit
4.2.3 Kostensenkung durch Kurzarbeit
4.2.4 Beibehaltung der Beschäftigungsstruktur
4.3 Fur die Beschäftigten
4.3.1 Geringe Entgeltschmälerung
4.3.2 Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer
4.3.3 Kurzarbeit statt Arbeitslosigket
4.4 Nachteile der Kurzarbeit
4.4.1 Hoher Verwaltungsaufwand und Verfahrensdauer
4.4.2 Befristete Lösung
4.4.3 Auftreten von „Schattenwirtschaft“
4.5 Zusammenfassung

5 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis

2.1 Unterschiede zwischen den Regelungen der Kurzarbeit nach dem AMFG und AMSG

3.1 Rechtsfolgen für den Arbeitgeber nach jeweiliger Beendiungsart des Arbeitsverhaltnisses bei Unterschreitung des Beschüftigungsstandes

3.2 Behaltedauer der Beschüftigten nach Beendigung der Kurzarbeit

3.3 Wichtige Fakten zur Kurzarbeits- und Qualifizierungsbeihilfe

4.1 Anzahl der Personen fur die 2009 eine Kurzarbeitsbeihilfe bezogen wurde

4.2 Bestand und Zugang der Personen fur die eine Kurzarbeitsbeihilfe bezogen wurde

4.3 Anzahl der kurzarbeitenden Personen und Betriebe seit Oktober 2008

4.4 Ausgaben des Staates für Kurzarbeit seit 2001

4.5 Risikoverteilung zwischen Staat, Arbeitgeber und Beschaftigten

4.6 Anzahl der Arbeitslosen und prozentuelle Veründerung zum Vergleichsmo­nat des Vorjahres seit Oktober 2008

4.7 Lohnnebenkosten und deren Beitragsgrundlagen

4.8 Unterschiede zwischen Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit fur Beschüftigte

Abbildungsverzeichnis

1 Wechselwirkungen zwischen Staat, Arbeitgeber und Beschäftigten 34

2 Zeitlicher Verlauf der Anzahl der kurzarbeitenden und arbeitslosen Perso­nen im Vergleich zu Oktober 2008

3 Wechselwirkungen der Vor- und Nachteile von Kurzarbeit zwischen Staat, Arbeitgeber und Beschaftigten

1 Einleitung

1.1 Kurzarbeit in Österreich im Lichte der aktuellen Wirtschaftskrise

Viele österreichischen Unternehmen mussten ihre geplanten Produkionsleistungen auf­grund der im Jahr 2008 einsetzenden Wirtschaftskrise deutlich nach unten revidieren.[1] Durch eine solche Auftrags- bzw Absatzschwöche wurde der Arbeitskräftebedarf bei vie­len Betrieben stark minimiert, wodurch auch für einen weiteren Fortbestand des Unter­nehmens eine entsprechende Senkung der bestehenden Arbeitskosten vollzogen wurde. Bei personalpolitischen Entscheidungen sollten jedoch Kündigungen oder Massenentlassungen als „ultima ratio“ angesehen werden.

Viele Unternehmen haben daher auf den Rechtsbehelf der Kurzarbeit zurückgegriffen und auf Kuöndigungen wichtiger Mitarbeiter, welche bei einem Aufschwung wieder benoötigt werden, verzichtet. Das primöre Ziel der Kurzarbeit besteht somit einerseits in der „Ver­meidung des Abbaues von Arbeitsplatzen“ und andererseits in der Sicherstellung, „dass den Unternehmen nach Überwindung von wirtschaftlichen Krisen ausreichend Arbeits- kraöfte zur Verfuögung stehen, um wieder an die Produktionsleistung vor Einsetzen der Krise ankmipfen zu können“.[2]

Aber nicht nur Auftrags- bzw Absatzmangel, welche neben externen[3] auch interne[4] Ursa­chen haben konnen, stellen mögliche Anlösse bzw Grunde fur die Einfuhrung von Kurz­arbeit dar. Vielmehr konnen noch folgende genannt werden:[5]

- Rohstoffmangel oder Schwierigkeiten aus dem Zuliefererbereich,
- (Natur-)Katastrophen,
- Ausfall von Produktionsmitteln oder Umbauten im Betrieb sowie
- Storungen[6] im Mitarbeiterbereich, welche eine Produktion undurchführbar machen.

Die mit der Kurzarbeit verbundene Beihilfe (Kurzarbeitsbeihilfe) konnte schon in der Ver­gangenheit oftmals als geeignetes Instrument zur Unterstützung von sich in temporüren wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen angesehen werden. Nicht nur die im Jahr 1997 aufgrund von starken Regenfallen verursachten Überflutungen in Ober­und Niederüsterreich, sondern auch die Terroranschlüge von 2001 sowie das „Jahrhundert­Hochwasser“ 2002 erhühten die Nachfrage der Unternehmen nach der Kurzarbeitsbeihilfe, da diese vor allem als teilweise Kompensation des entfallenden Verdienstes der Unterneh­men dienen soll.[7]

Im Jahr 2008 wurden eine Million Euro für rund 5.000 kurzarbeitende Beschüftigte vom BMASK als Budgetausgaben angeführt. Ein Jahr spüter wird in diesem Bereich mit etwa 250-300 Millionen Euro für jahresdurchschnittlich 50.000 bis 60.000 Personen gerechnet.[8] Aufgrund dieser drohenden Entwicklungen bedurfte es einer starkeren Flexibiliserung der Regelungen bezuglich der Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe, welche durch die beiden Arbeitsmarktpakete im Jahr 2009 schlussendlich vom Gesetzgeber umgesetzt wurden.[9]

1.2 Wesensmerkmale der Kurzarbeit

Im Allgemeinen enthalt das üsterreichische Recht keine gesetzliche Definition des Begriffes „Kurzarbeit“.[10] Zum einen bedeutet Kurzarbeit im Sinne der KUA-Richtlinie eine „befri­stete Herabsetzung der Normalarbeitszeit“[11] und zum anderen kann diese als Dienstlei­stung des AMS im Rahmen ihres Tütigkeitsbereiches angesehen werden.[12] In der Lehre[13] wird üblicherweise unter Kurzarbeit „die vorübergehende Herabsetzung der betrieblichen Arbeitszeit unter gleichzeitiger (teilweiser) Kürzung des Entgelts aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten“ verstanden. Die Arbeitszeit soll daher an die veründerten wirtschaftli­chen Bedingungen angepasst werden, damit das Unternehmen die Lohnkosten auf jenes Niveau senken kann, bei welchem die wirtschaftlichen Schwierigkeiten abgefedert werden koünnen.

1.2.1 Einführung von Kurzarbeit

Die Kurzarbeit kann unabhüngig vom Bezug einer Beihilfe auf drei verschiedene Weisen in einem Betrieb eingeführt werden:[14]

Durch einvernehmliche Vereinbarung

Da bei der Kurzarbeit das Ausmaß der Arbeitszeit geündert wird, mussen die Bestim­mungen des AZG beachtet werden. Dabei besagt § 19d Abs 2, dass bei Teilzeitbeschüfti- gungen eine etwaige Arbeitszeitünderung eine einvernehmliche Vereinbarung voraussetzt. Die herrschende Meinung geht hierbei davon aus, dass diese Regelung auch fur Arbeits- verhültnisse mit Vollzeitbeschaftigung analog angewendet werden kann.[15] Daher kann die Kurzarbeit sehr einfach durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Arbeit­geber und jedem einzelnen Beschaftigten eingefuhrt werden.

Durch Weisung des Arbeitgebers

Denkbar würe auch eine Weisung seitens des Arbeitgebers, da dieser das Arbeitsverhült- nis unter Beriicksichtigung des Arbeitvertrages jederzeit einseitig gestalten kann. Nach Grillberger kann der Arbeitgeber dies jedoch nur dann, wenn bereits im Arbeitsvertrag ein Anderungsvorbehalt[16] enthalten ist.[17] Im Jahr 2004 hat der OGH hingegen entschie­den, dass ein solcher Anderungsvorbehalt unzulassig ist.[18] Weiters ist anzumerken, dass der Arbeitgeber jederzeit den Umfang der Arbeitspflicht durch eine Weisung problemlos abändern kann, wobei dies aber keine Auswirkungen auf die Höhe des Entgeltes haben darf.[19] Da die Kurzarbeit von den Unternehmen vor allem zur Einsparung von Personalko­sten herangezogen wird, erscheint eine Weisung zur Einführung der Kurzarbeit aufgrund des mangelnden Einsparungspotentiales als nicht zielfuährend.

Durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung

Die Arbeitszeit kann auch durch eine „fakultative“ Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 13 ArbVG herabgesetzt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dies einerseits nur zeitlich begrenzt möglich ist und andererseits einen Zeitraum von 13 Wochen nicht uber­steigen darf.[20] Ob die damit verbundene Entgeltsminderung auch durch eine Betriebsver­einbarung geregelt werden kann, ist in der Lehre umstritten. Nach Strasser und Schnorr ist dies durchaus möglich, da davon ausgegangen werden kann, dass mit einer Verände­rung der Arbeitszeit eine proportionale Anderung des Entgeltes einhergeht.[21] Schrammel lehnt diese Ansicht ab, da diverse gesetzliche Materialien eine solche Regelungsbefugnis fur Lohnfragen ausdräcklich ausschließen.[22]

Durch Abschluss einer Sozialpartnervereinbarung

Eine Sozialpartnervereinbarung stellt eine Vereinbarung zwischen die fär den Wirtschafts­zweig in Betracht kommenden kollektivertragsfahigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar. Die WKO und der OGB haben dabei eine Mustervereinbarung, welche ab dem 1. Februar 2009 gältig ist, abgeschlossen. Diese soll zum einen auf Arbeitnehmer­seite fur alle Wirtschaftsbereiche und alle Teilgewerkschaften innerhalb des OGB und zum anderen auf Arbeitgeberseite der WKO[23] als Vertragsmuster dienen.[24]

1.2.2 Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe

Das AMS übernimmt durch die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe zu einem gewissen Teil das Lohnrisiko, welches grundsatzlich die Beschäftigten durch die Verkurzung der Arbeitszeit und der damit verbundenen Entgeltschmälerung zu tragen haben.[25] Daher mässen die Beschäftigten wahrend der Kurzarbeit auf einen Teil der Einkunfte verzich­ten, wobei dies durch eine Entschädigung in Form einer Kurzarbeitsunterstätzung seitens des Arbeitgebers großteils ausgeglichen wird. Im Gegenzug erhält der Arbeitgeber bei Vorliegen aller Voraussetzungen vom AMS eine Kurzarbeitsbeihilfe.

Zusammenfassend sind daher im Prozess der Kurzarbeitsbeihilfe drei Parteien involviert:

- Der Betrieb muss beim AMS um die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe ansuchen.
- Das AMS bzw der Staat bezahlt nach positiver Bearbeitung des Antrages die Kurz­arbeitsbeihilfe an den Betrieb aus.
- Die kurzarbeitende Belegschaft erhalt vom Betrieb eine Kurzarbeitsunterstutzung.

Damit das AMS einem Unternehmen die Kurzarbeitsbeihilfe gewähren kann, bedarf es nach § 37b AMSG neben der Durchführung der Kurzarbeit folgender kumulativ vorlie­genden Voraussetzungen:[26]

- Der Betrieb ist von voräbergehenden nicht saisonbedingten (externen) wirtschaftli­chen Schwierigkeiten betroffen.
- Die regionale Geschäftsstelle des AMS wurde rechtzeitig verstandigt und in einer zwischen dem AMS und dem Arbeitgeber durchgefuhrten Beratung[27] wurden keine anderen Loäsungsmoäglichkeiten fuär die bestehenden Beschäaftigungsschwierigkeiten gefunden.
- Eine Sozialpartnervereinbarung, welche neben den näheren Rahmenbedingungen der Kurzarbeit sowohl die Hähe der Kurzarbeitsunterstützung als auch die Aufrechter­haltung des Beschaftigungsstandes regelt, wurde zwischen den fär den Wirtschafts­zweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfahigen Kärperschaften der Arbeit­geber und Arbeitnehmer abgeschlossen.[28]

Dies zeigt, dass fär die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe der Abschluss einer Sozi­alpartnervereinbarung unbedingt notwendig ist. Sollte das Unternehmen auf eine solche Beihilfe nicht verzichten wollen, so muss die Einfuährung der Kurzarbeit auf einer sol­chen und nicht auf einer einvernehmlichen Vereinbarung oder einer Betriebsvereinbarung beruhen.

1.2.3 Begriffsabgrenzungen

Wie bereits in den vorherigen Ausfuhrungen erwähnt, wird unter der Einführung von Kurzarbeit die voruäbergehende Verkuärzung der betriebsuäblichen Arbeitszeit verstanden, wobei nach Schnorr Kurzarbeit als eine „Anomalie der Arbeitszeit“ angesehen wird.[29] Da dem Arbeitgeber neben der Kurzarbeit auch weitere Instrumentarien fär die Verkurzung der Arbeitszeit zur Verfugung stehen und nicht jede Arbeitszeitverkürzung zugleich eine Kurzarbeit ist, werden in weiterer Folge kurze Begriffsabgrenzungen zu ähnlichen Rechts­behelfen durchgefuhrt:

Arbeitszeitverkürzung

Im Unterschied zur Kurzarbeit wird hierbei das Ausmaß der Arbeitszeit aufgrund von veränderten Produktionsbedingungen[30] dauerhaft und nicht nur voräbergehend verkärzt. Daher wird nach Schnorr mit der Arbeitszeitverkürzung eine „neue Normalitat der Ar­beitszeit“ geschaffen.[31]

Teilzeitarbeit

Eine Legaldefinition der Teilzeitarbeit ist in § 19d AZG zu finden und besagt, dass darun­ter das durchschnittliche Unterschreiten der vereinbarten Normalarbeitszeit[32] zu verstehen ist. Wahrend der Teilzeitarbeit können grundsatzlich Überstunden und Zeitguthaben ent­stehen und mössen entsprechend abgegolten werden. Genau dies ist jedoch wahrend der Gewöhrung einer Kurzarbeitsbeihilfe nicht erlaubt und wörde dem Sinn einer solchen Bei­hilfe widersprechen.[33] Ein weiterer Unterschied liegt auch darin, dass bei der Kurzarbeit - im Gegensatz zur Teilzeitarbeit - die Arbeitszeit wegen betrieblicher oder wirtschaftlicher Notwendigkeiten voröbergehend reduziert wird.[34]

Aussetzen der Arbeit

Bei diesem Rechtsbehelf werden neben den Hauptpflichten auch die Arbeits- und Ent­geltspflicht ausgesetzt, wobei bei der Kurzarbeit gerade diese Pflichten weiterhin beste­hen bleiben und lediglich der gewöhnliche Umfang reduziert wird.[35] Uneinigkeit besteht in der rechtlichen Einordung der „Aussetzung“ des Arbeitsvertrages. Runggaldier sieht diese Vorgangsweise als eine quantitative Unterart der Kurzarbeit, da er meint, dass ein solches Aussetzen als eine Art Einfuöhrung von Kurzarbeit mit null Arbeitsstunden“ anzusehen ist.[36] Schnorr verneint diese Ansicht, da gerade die Kurzarbeit ein ganzliches Aussetzen der Pflichten eines Arbeitsvertrages verhindern möchte.[37]

1.3 Aufbau der Arbeit

Nachdem die Ausgangslage in Österreich und die grundlegenden Merkmale der Kurzar­beitsbeihilfe kurz beschrieben wurden, soll nun nöaher auf den Aufbau und die eigentliche Problemstellung dieser Masterarbeit eingegangen werden. Primöares Ziel dieser Arbeit ist es, neben der historischen Entwicklung die Ziele und Konsequenzen der Kurzarbeit in Bezug auf die verschiedenen beteiligten Akteure aufzuzeigen. Dabei soll der zentralen Fragestellung, ob Kurzarbeit aus wirtschaftlicher und sozialer Sicht als ein effektives, arbeitsmarktpolitisches Instrument gedeutet werden kann, nachgegangen werden. Daher sollen vor allem die wesentlichen Vor- und Nachteile untersucht und durch praktische (Rechen-)Beispiele unterstutzend dargestellt werden.

Im folgenden Kapitel 2 wird die historische Entwicklung der Kurzarbeit in Österreich näher erläutert. Bei der Recherche ist jedoch aufgefallen, dass in der bestehenden Lite­ratur bis heute noch keine einheitliche Aufarbeitung dieser Thematik vorliegt. Weiters bestehen nach Angaben der zuständigen Behärden keine aus den vergangenen Jahrzehn­ten brauchbaren Statistiken oder Auswertungen, da der Rechtsbehelf der Kurzarbeit bis zum Jahr 2008 bereits als „totes Recht“ galt und nur bei Naturkatastrophen von einzelnen Betrieben kurzfristig angewendet wurde. Daher sollen die Änderungen im Bezug auf die gesetzlichen Vergabevoraussetzungen einer Kurzarbeitsbeihilfe naäher beschrieben werden. Die ersten in der zweiten Republik einheitlich durch ein Gesetz geregelte Bestimmungen zur Kurzarbeit waren im AlVG 1949 zu finden, wobei diese anschließend einigen No­vellierungen ausgesetzt und schlussendlich im AlVG 1958 wiederverlautbart wurden. Elf Jahre später wurden die Kurzarbeitsregelungen in das AMFG fast wärtlich ubernommen, um damals den Anforderungen einer aktiven Arbeitsmarktpolitik“ gerecht werden zu koännen. Nach einigen Novellierungen kam es durch das BeschäaftigungsfäorderungsG 2009 zu einer weiteren Transferierung der bestehenden Bestimmungen, naämlich vom AMFG in das AMSG.

In Kapitel 3 werden die derzeit geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe beschrieben. Diese Ausfuährungen scheinen mE sehr wichtig zu sein, da eine solche finanzielle, staatliche Unterstätzung zum einen die Unternehmen primaär zur Einfuährung von Kurzarbeit motivieren und zum anderen einen Anstieg der Arbeitslosenrate verhindern sollte. Als gesetzliche Grundlagen gelten die Bestimmungen der §§ 37b sowie 37c AMSG und die vom Verwaltungsrat des AMS erlassene Richtlinie. Dabei sollen dem Leser die sehr theoretischen Ausfuährungen anhand einiger praktischer Beispiele naäher erklaärt werden.

Der Großteil dieser Masterarbeit, der in Kapitel 4 behandelt wird, beschäftigt sich mit den Zielen und Konsequenzen der Kurzarbeit im Bezug auf den Staat, den Arbeitgeber und den Beschäftigten. Dabei wird ua untersucht, ob und in welchem Ausmaß es tatsächlich während der Kurzarbeit einerseits auf der Arbeitnehmerseite zu Entgeltschmalerungen und andererseits beim Arbeitgeber zu Kostensenkungen kommt. Weiters wird der Frage nach einem möglichen Zusammenhang zwischen Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit nachge­gangen. Da jedoch Kurzarbeit nicht nur Vor- sondern auch Nachteile in sich birgt, sollen diese schlussendlich identifiziert und näher behandelt werden.

Schlussendlich wird im letzten Kapitel neben einem Fazit ein Ausblick auf die zukuänftigen Entwicklungen der wirtschaftlichen Situation und der Kurzarbeit in Österreich gewagt.

Weiters muss noch daraufhingewiesen werden, dass aufgrund einer besseren Übersichtlich­keit bzw Lesbarkeit in dieser Masterarbeit auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet wird. Entsprechende Begriffe gelten daher iSd Gleichbehandlung grundsatzlich fur beide Geschlechter.

2 Historische Entwicklung der Kurzarbeit

Die Kurzarbeitsbeihilfe, welche bis zur Eingliederung in das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) auch als „Kurzarbeiterunterstutzung“ bezeichnet wurde, erfuhr seit der gesetzli­chen Determinierung im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1949 sowie der zwischen­zeitlichen Eingliederung in das Arbeitsmarktforderungsgesetz (AMFG) bis zu den heute geltenden Bestimmungen nur geringe inhaltliche Änderungen. Die folgenden Ausfuhrun­gen sollen diese daher genau aufzeigen und einen Überblick uber die historische Entwick­lung der Kurzarbeit in Österreich geben.

2.1 Kurzarbeit im Arbeitslosenversicherungsgesetz

Das AlVG regelt seit dem 24. März 1920 die staatliche Arbeitslosenfursorge, die jedem Arbeitslosen aufgrund der Pflichtversicherung eine staatliche, zeitlich begrenzte Geldun­terstätzung in Form eines Arbeitslosengeldes gewährt. Der Zweck dieses Gesetzes besteht bis heute noch darin, für den Notfall der Arbeitslosigkeit Vorsorge zu treffen.[38]

2.1.1 Entstehung des AlVG

Nach der Okkupation von (Österreich und der damit verbundenen Einführung von deut­schen Rechtsvorschriften trat am 31. Oktober 1949 ein Gesetz, welches die arbeitsmarkt­rechtlichen Vorschriften wieder auf eine österreichische Rechtsgrundlage stellte und als AlVG[39] bezeichnet wurde, in Kraft. Dabei enthielt der Abschnitt 4 bzw die §§ 34 bis 36 des AlVG die neuen Regelungen zur Kurzarbeiterunterstutzung. Dabei fällt auf, dass sich die grundlegenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe bis heute nicht wesentlich veraändert haben.

Schon zu dieser Zeit mussten fär die Gewährung einer Beihilfe einerseits „empfindliche Stärungen der Wirtschaft, von denen anzunehmen ist, daß sie längere Zeit hindurch an­dauern werden“ und andererseits eine Sozialpartnervereinbarung vorliegen. Weiters waren Regelungen zum Beschäftigungsstand, welcher während der Dauer der Kurzarbeit auf­rechterhalten werden musste, der Arbeitszeit und der Hähe der Unterstutzung enthalten. Nähere Bestimmungen uber diese Beihilfe wurden durch eine eigene Verordnung[40] des Bundesministeriums fur soziale Verwaltung[41] im Einvernehmen mit den Bundesministe­rien fur Handel und Wirtschaft sowie für Finanzen festgelegt.

Weiters enthielt diese Verordnung die genaue Definition einer „empfindlichen Stärung der Wirtschaft“. Eine solche lag dann vor, „wenn in Betriebsklassen, Betriebsgruppen, Betriebsarten oder in einzelnen Betrieben mit gleicher oder verwandter Produktionsrich­tung Mangel an Aufträgen, Rohstoffen oder Betriebsstoffen fur voraussichtlich längere Zeit, mindestens aber fur zwei Wochen, herrscht“[42].

Der Gesetzgeber wollte mit der Kurzarbeiterunterstätzung vor allem in jenen „Fallen, in denen ein Unternehmer in Krisenzeiten unter Aufrechterhaltung des Beschaäftigungs- standes zur Kurzarbeit ubergeht, anstatt den Stand der Belegschaft zu vermindern, den Dienstnehmern des Betriebes fur die durch die Kurzarbeit entstandenen Lohnausfälle eine Entschädigung [...] aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung“[43] leisten. Hierbei fällt auf, dass zu dieser Zeit die Kurzarbeiterunterstuätzung als eine andere Form des Arbeits­losengeldes angesehen wurde.

2.1.2 Novellierungen des AlVG

Bereits mit der zweiten Novelle[44] wurde die Hähe der Beihilfe fur nicht vollbeschäftigte Ar­beitnehmer angehoben. In einem weiteren Schritt wurde der Anwendungsbereich der Kurz­arbeit auch auf Naturkatastrophen ausgeweitet[45] und ein gleichzeitiger Bezug von einer Schlechtwetterentschädigung sowie einer Kurzarbeiterunterstätzung ausgeschlossen[46], wo­bei dies bis heute noch ein Sonderfall bei der Beruäcksichtung anderer Leistungen anläasslich der Gewährung von Beihilfen darstellt.[47] Als „empfindliche Störungen der Wirtschaft“ kommen nunmehr folgende (bis heute noch geltende) Grände in Betracht:[48]

- Voräbergehender Ausfall von Aufträgen,
- Ausfall betriebsnotwendiger Zulieferungen oder Betriebsmitteln sowie
- Naturkatastrophen.

Aus der Sicht des Gesetzgebers wurde das AlVG durch unzählige weitere Novellierungen als unubersichtlich eingestuft und daher am 1. Juli 1958 als „AlVG 1958“[49] wiederver­lautbart. Seither waren die Regelungen zur Kurzarbeit in den §§ 37 bis 41 AlVG zu finden und erfuhren bis zur Uberfuhrung in das AMFG keine wesentlichen Anderungen.[50]

2.2 Kurzarbeit im Arbeitsmarktförderungsgesetz

Das AMFG hat erstmals die Erreichung und Erhaltung der Vollbeschäftigung als gesetzli­che Verpflichtung festgelegt und die Verantwortung dafär dem BMASK äbertragen. Seit­her steht fär die Verwirklichung einer „aktiven Arbeitsmarktpolitik“ ein umfangreicheres Instrumentarium an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zur Verfägung.[51]

2.2.1 Entstehung des AMFG

Das Bundesministerium fur soziale Verwaltung hat sich zwischen den Jahren 1963 und 1968 sehr intensiv mit der Schaffung neuer Regelungen im Bereich der Arbeitsmarktver­waltung beschaftigt, da diese den Anforderungen einer „aktiven Arbeitsmarktpolitik“ ge­recht werden sollten. Mit diesem staatlichen Maßnahmenpaket wollte der Gesetzgeber die in den 1960er Jahren herrschenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, welche fär internatio­nale Organisationen vor allem in der Knappheit von Arbeitsplatzen lagen, bekampfen und die materielle Existenzbasis entweder durch eine adäquate Verwertung der Arbeitskraft oder durch eine Bereitstellung eines Ersatzeinkommens sichern. Nach vier unterschiedli­chen Fassungen einigte man sich schlussendlich auf einen Gesetzesentwurf, mit welchem das AMFG[52] eingefährt wurde.[53]

Im vierten Abschnitt des AMFG war ein neuartiges und weitgespanntes System von Bei­hilfen zu finden, welches sether in drei Gruppen eingeteilt werden konnte:[54]

- Beihilfen zur Forderung der Erlangung von Arbeits- oder Ausbildungsplatzen oder zur Sicherung einer Beschäaftigung,
- Beihilfen, die regionale und strukturelle Schwierigkeiten beheben helfen sollen sowie
- Beihilfen zum Ausgleich kurzfristiger Beschaäftigungsschwankungen.

Die Kurzarbeiterunterstätzung[55] gehärte zur letztgenannten Gruppe, da diese fur die Arbeitsverwaltung „im Rahmen einer aktiven Arbeitsmarktpolitik das Instrument, mit dem kurzfristige Beschäftigungsschwankungen als Folge von empfindlichen Storungen der Wirtschaft äberbräckt werden sollen“[56], darstellte. Die Bestimmungen zur Kurzarbeit vom AlVG wurden fast unveraändert in das AMFG uäbernommen, da sich diese Vorschrif­ten nach Meinung des Gesetzgebers in der Praxis bestens bewährt hatten. Der Zweck der Überführung vom AlVG in das AMFG lag vor allem darin, dass, wie bereits zuvor erwähnt, auch die Bestimmungen der Kurzarbeit den Gesichtspunkten einer „aktiven Ar­beitsmarktpolitik“ unterstellt werden sollten.[57] Aufgrund der Tatsache, dass das Gesetz nur die wesentlichen Regelungen zur Kurzarbeit enthielt, bedurfte es zur Praäzisierung derselben einem Erlass[58] vom Bundesminister fur soziale Verwaltung.[59]

2.2.2 Novellierungen des AMFG

Bereits in der ersten Novelle zum AMFG[60] wurden die §§ 29 bis 32 aus Gründen der Systematik neu gefasst, wobei es zu keinen wesentlichen inhaltlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Kurzarbeiterunterstützung kam. Infolgedessen wurden verschiedene Unklarheiten und Unzweckmaßigkeiten, welche sich bei der prakti­schen Anwendung ergaben, durch das „Konzept fur die Gestaltung und den Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente“ beseitigt.[61]

Aufgrund von Empfehlungen seitens verschiedener internationaler Organisationen[62] hat der oüsterreichische Gesetzgeber die bestehenden Bestimmungen zu den arbeitsmarktpo­litischen Instrumentarien uberpriift. Dabei stellte sich heraus, dass der Informationsfluss zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitsämtern zur besseren Koordination von Ange­bot und Nachfrage am Arbeitsmarkt effektiver gestaltet werden sollte. Daher wurde im Rahmen der vierten Novelle[63] in § 29 Abs 1 AMFG bei geplanter Kurzarbeit die recht­zeitige Verstandigung des Arbeitsamtes für den Arbeitgeber verpflichtend eingefuhrt.

Weiters ist seither eine verpflichtende Beratung zwischen den Dienststellen der Arbeits­marktverwaltung und dem Arbeitgeber über allfällige Möglichkeiten zur Vermeidung der Kurzarbeit durch andere arbeitsmarktpolitische Füorderungsmaßnahmen vorgesehen. Au­ßerdem wurde die Option eines gekürzten Verfahrens für die Entscheidung uber ein Bei­hilfebegehren in dringlichen Fallen geschaffen.[64]

Bis zum Außerkrafttreten der Bestimmungen zur Kurzarbeit im AMFG wurden noch folgende wesentlichen Tatbestünde geündert bzw hinzugefugt:

- Schaffung einer nach Beendigung der Kurzarbeit zusützlich vereinbarten Behalte­dauer,
- Aü nderungen zum Ausmaß der ausgefallenen Arbeitszeiten,
- Einbeziehung von nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmern in das System der Kurz­arbeit und
- besondere Regelungen für Beschäftigte, die das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben.

2.3 Kurzarbeit „Neu“ im Arbeitsmarktservicegesetz

Im Oktober 2008 wurde die Kurzarbeit aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise und dem damit verbundenen Wirtschaftsabschwung seit langerer Zeit wieder von vielen Unterneh­men genutzt. Vor allem die immer mehr zunehmenden Unsicherheiten äber die mittel­fristige Entwicklung der Auftragslage veranlasste die Auto- und Autolieferindustrie zur Nutzung dieses Rechtsbehelfes, damit einerseits eine allfällige Arbeitslosigkeit vermieden und andererseits die betrieblichen Strukturen aufrechterhalten werden konnten.

2.3.1 Initiativantrag

Am 22. Janner 2009 brachten Abgeordnete der OVP und SPO einen Initiativantrag[65] zur Änderung der bestehenden Regelungen der Kurzarbeit ein. Dabei wurden eine längere Hächstdauer der Kurzarbeit (bis zu 18 Monaten) sowie flexiblere Regelungen bezüglich der verrechenbaren Ausfallstunden und der erforderlichen Mindestarbeitszeit gefordert. Weiters sollten zum einen die Kurzarbeits- und zum anderen die Qualifizierungsbeihilfe bei Kurzarbeit sowohl gleichzeitig fur verschiedene Teile der Belegschaft als auch nacheinander gewahrt werden können.[66] Diese Form der neu geschaffenen Qualifizierungsbeihilfe soll vor allem bei verminderter Arbeitsnachfrage aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten in bestimmten Wirtschaftszweigen fär arbeitsmarktgerechte Qualifizierungsmaßnahmen genutzt werden.[67]

2.3.2 Beschäftigungsförderungsgesetz - Arbeitsmarktpaket I

Am 26. Februar 2009 beschloss der NR mit dem BeschäftigungsförderungsG 2009[68] im Rahmen des Arbeitsmarktpakets I mehrheitlich in zweiter Lesung eine Neuregelung der Kurzarbeit, wobei neben dem AMSG und dem AMFG fünf weitere Gesetze[69] grundlegend geändert und die Bestimmungen zur Kurzarbeit vom AMFG in das AMSG transferiert wurden.[70]

Die nunmehr geltenden §§ 37b und 37c AMSG regeln die genauen Voraussetzungen un­ter welchen das AMS einerseits eine Kurzarbeitsbeihilfe und andererseits eine sogenannte ,, Qualifizierungsbeihilfe“ gewähren kann. Daher steht seit dem BeschaftigungsfärderungsG dem Unternehmen erstmals offen, dass es die Kurzarbeit mit Qualifizierungsmaßnahmen verbinden kann. Das primäre Ziel dieser Gesetzesänderung war die Schaffung von flexible­ren rechtlichen Vorgaben, welche dem AMS bei der Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe einen größeren Spielraum zur Verfügung stellen sollen.[71]

Des Weiteren fallt auf, dass an Stelle der „erheblichen, voraussichtlich länger andauern­den Stärung der Wirtschaft“ der nun geltende Ausdruck „voriibergehende nicht saison­bedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten“ getreten ist. In der Praxis herrschen derzeit uber diese Anderung noch gewisse Irritationen, da mit dem Begriff der „Schwierigkeiten“ nicht dezidiert nur jene gemeint sein kännen, welche ihren Ursprung außerhalb des Ein­flussbereiches des betroffenen Betriebes haben. Da aber bisher fär die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe der „Grundsatz der notwendigen exogenen Verursachung“[72] galt und der Gesetzgeber sicherlich nicht jene betrieblichen Beschaäftigungsschwankungen fäordern will, welche auf ein internes Fehlverhalten[73] der Unternehmensfährung zuruckzufähren ist, kann auch weiterhin davon ausgegangen werden, dass nur durch „externe Einflässe“ entstandene Schwierigkeiten durch den Staat gefördert werden sollen.[74]

Im Gegenzug fixierte der Gesetzgeber jedoch im Gesetz ausdrücklich, dass „saisonale Beschäftigungsschwankungen“ nicht förderbar sind. Auch wenn dies zuvor nicht im AMFG genau geregelt wurde, so waren solche bereits aus dem Anwendungsbereich der Kurzar­beitsbeihilfe ausgenommen.[75]

Durch die Eingliederung der Bestimmungen in das AMSG wurde dem Verwaltungsrat des AMS die Kompetenz zur Erlassung von Richtlinien äber die näheren Voraussetzungen fur die Beihilfengewahrung ubertragen, wobei dies nunmehr in § 37b Abs 4 AMSG näher geregelt ist.[76] Eine solche Richtlinie wurde mit dem Titel „Beihilfe bei Kurzarbeit und bei Kurzarbeit mit Qualifizierung“[77] am 24. Juli 2009 beschlossen und vom Bundesminister fuär Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister fur Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister för Finanzen am 18. August 2009 bestätigt.[78]

Außerdem wurde, wie bereits in der Einleitung auf Seite 4 näher erläutert, im Marz 2009 eine neue Mustervereinbarung zur Kurzarbeit zwischen dem OGB und der WKO abgeschlossen.[79]

2.3.3 Arbeitsmarktpaket II

Als Reaktion auf die noch immer anhaltenden Krise und einer am 26. Februar 2009 von den Präsidenten verschiedener Interessenvertretungen[80] getätigten Erklarung zum Beschafti- gungsfärderungsG 2009 wurden fünf Monate nach dem Arbeitsmarktpaket I vorsorglich fur die Jahre 2010 bis 2012 zwei weitere wesentliche Anderungen vom Gesetzgeber vollzo­gen.[81] Dabei wurde fur jene Unternehmen, welche bis spätestens Ende 2010 eine Kurzar­beitsbeihilfe zugesagt bekommen haben, einerseits die Beihilfe ab dem siebten Monat um einen „ergänzenden Teilbetrag“[82] erhöht und andererseits die Maximaldauer der Kurzar­beit von 18 auf 24 Monate angehoben.[83]

2.4 Zusammenfassung

Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Unterschiede zwischen den alten (nach dem AMFG) und derzeit (nach dem AMSG) geltenden Regelungen zur Kurzarbeit:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2.1: Unterschiede zwischen den Regelungen der Kurzarbeit nach dem AMFG und dem AMSG[84]

3 Aktuelle gesetzliche Regelungen zur Kurzarbeit

Nachdem bereits in Kapitel 1.2 die Wesensmerkmale der Kurzarbeit kurz erläutert wur­den, wird in den folgenden Ausführungen auf diese Thematik ausfährlicher eingegangen. Dabei sollen vor allem die grundlegenden gesetzlichen Voraussetzungen fär die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe beschrieben werden, da diese dem Arbeitgeber einerseits eine fi­nanzielle Hilfe wahrend der Kurzarbeit gewährt und andererseits vor Kundigungen der Belegschaft abhalten soll.

Als gesetzliche Grundlage gelten im AMSG die Bestimmungen des § 37b fur „Beihilfen bei Kurzarbeit“ sowie des § 37c fär „Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung“, wobei diese die grundlegenden Voraussetzungen fär die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe regeln. Die vom Verwaltungsrat des AMS erstellte KUA-Richtlinie soll diese zum einen ergaänzen bzw präazisieren und zum anderen neben einer einheitlichen sowie verbindlichen Vorgehensweise die beihilfenrechtlichen Mindestanforderungen für die Beihilfengewährung festlegen.[85]

3.1 Persönliche Voraussetzungen für die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe

Beim färderbaren Personenkreis muss grundsätzlich zwischen der Spähre des Arbeitgebers und jener der Beschaftigten unterschieden werden:

3.1.1 Bei Arbeitgeber

Die KUA-Richtlinie legt fest, dass mit Ausnahmen von juristischen Personen des äffent- lichen Rechts[86] und politischen Parteien alle Arbeitgeber als forderbar gelten. Unterneh­men, welche nach der GewO[87] dem Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften nachge­hen, müssen für die Förderbarkeit zusätzlich bestimmte Voraussetzungen vorweisen:[88]

- Der Arbeitskrafteuberlasser muss nachvollziehbar darlegen, dass es für den Betrieb keine Alternativen zur Kurzarbeit gibt,
- der Beschüftigerbetrieb, in welchem die Leihbeschüftigten arbeiten, muss sich in Kurzarbeit befinden sowie
- eine Sozialpartnervereinbarung[89] muss zwischen dem Arbeitskrafteuberlasser und der zuständigen Gewerkschaft abgeschlossen werden.

3.1.2 Bei Beschäftigten

Weiters muss nach der KUA-Richtlinie beachtet werden, dass dem Arbeitgeber lediglich fur Lehrlinge und Mitgliedern des geschaftsführenden Organes[90] keine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden kann. Da fur Teilzeitbeschüftigte die Arbeitszeit bereits im Vorhinein verkürzt vereinbart wurde, werden diese als „gewühnliche“ Arbeitnehmer angesehen und fallen demnach in den Fürderkreis der Kurzarbeit.[91]

3.2 Sachliche Voraussetzungen fur die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe

§ 37b AMSG und Pkt 6.4. der KUA-Richtlinie regeln die grundlegenden Voraussetzungen fuür die Gewaührung einer Kurzarbeitsbeihilfe, welche allesamt kumulativ vorliegen muüssen:

3.2.1 Voräbergehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten

Das Unternehmen darf einerseits in der schwierigen Lage nur voruübergehend und ande­rerseits nicht durch saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche durch unter­nehmensexterne Umstände[92] hervorgerufen worden sind, betroffen sein. Dies muss dem AMS zum einen plausibel dargelegt und zum anderen nachvollziehbar begrändet werden, warum das Unternehmen davon ausgeht, dass die schwierige Lage nur vorübergehend und deren Beendigung zeitlich absehbar ist.[93]

Saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Absatz eines Betriebes jedes Jahr im gleichen Zeitraum einbricht und es dadurch zu Beschäftigungs­schwankungen kommt.[94]

3.2.2 Rechtzeitige Verständigung des AMS und Beratung

Eine weitere Voraussetzung besteht in der rechtzeitigen Verständigung der regionalen Geschäftsstelle des AMS uber die bestehenden Beschaftigungsschwierigkeiten. Der Ge­setzgeber hat dabei bewusst keine Frist[95] gesetzt, da sich die Intensität der Unterneh­menskrise von Fall zu Fall unterscheiden kann. Grundsätzlich gilt jedoch jener Zeitpunkt als rechtzeitig, zu welchem bei einer ex-ante-Betrachtung die Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit durch die Kurzarbeitsbeihilfe noch erfolgsversprechend erscheinen.[96]

Weiters muss fur die Beratungen zwischen dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat und den ein­zubindenden kollektivvertragsfaähigen Koärperschaften vor der Einfuährung der angestrebten Kurzarbeit ausreichend Zeit bleiben.[97] Die Verstandigung gilt aber idR dann als rechtzei­tig, wenn diese zumindest drei Wochen vor der gewollten Einfuährung bzw Verläangerung der Kurzarbeit durchgefuährt wird. In weiterer Folge bedarf es noch einer Beratung zwi­schen dem AMS und dem Unternehmen, bei welcher auch der Betriebsrat und die für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften[98] hinzuzuziehen sind. Dabei muss gekläart werden, ob einerseits uäberhaupt Kurzarbeit in

Anspruch genommen werden kann und ob andererseits „sämtliche innerbetrieblich reali­sierbare Lösungsmöglichkeiten“ ausgeschäpft wurden.[99]

Das AMS präft in einem weiteren Schritt andere möglich erscheinende Unterstutzungs- mäglichkeiten und weist das Unternehmen darauf hin, dass dieses ein ernstliches Bemähen bezäglich eines Abbaues von Alturlaubsansprächen aufweisen muss. Ein solches Bemähen reicht hierbei aus, da der Urlaubsverbrauch durch den Arbeitgeber nicht einseitig ange­ordnet werden kann. Liegt der Grund fär das Scheitern der Urlaubsvereinbarung namlich auf Seiten der Beschäftigten, so sollte dies dem Arbeitgeber fur die Gewahrung der Kurz­arbeitsbeihilfe nicht negativ zugerechnet werden.[100]

Die Beratung soll somit vor allem die weiteren Vorgangsweisen festlegen und zur Kurzar­beit alternierende Lösungsmöglichkeiten für die bestehenden Beschaftigungsschwierigkei- ten aufzeigen. Eine Kurzarbeitsbeihilfe darf vom AMS daher nur dann gewaährt werden, wenn bei einer ex-ante Betrachtung andere gesetzlich vorgesehene Maßnahmen voraus­sichtlich nicht zu einer Loäsung der konkret vorliegenden Beschäaftigungsschwierigkeiten fuhren werden.[101]

3.2.3 Vereinbarung zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften

Eine Sozialpartnervereinbarung soll die Kurzarbeitsunterstuätzung und die näaheren Be­dingungen der Kurzarbeit regeln. Außerdem muss festgelegt werden, dass der Beschäfti­gungsstand im Betrieb aufrecht erhalten bleiben muss. Weder das AMFG noch das AMSG geben jedoch daruber Auskunft, welche kollektivvertragsfähigen Kärperschaften im kon­kreten Fall tatsachlich zum Abschluss berechtigt sind. Mazal meint dazu, dass durch die Einfuährung der Kurzarbeit jene Arbeitsbedingungen geaändert werden, die gewoähnlich durch einen Kollektivvertrag festgelegt sind. Somit kännen die Regelungen des ArbVG uber die Kompetenz zum Abschluss von Kollektivverträgen analog angewendet werden.[102]

[...]


[1] AMS (2009), 4.

[2] AMS (2009), 4.

[3] zB durch Markt- und Konjunktureinbrüche.

[4] Betriebs- oder unternehmensindividuelle Gründe, wie zB Eintritt von Rückständen gegenüber Wett­bewerbern.

[5] Rumpff (1975), 31; AMS (2009), 6f.

[6] zB durch Streik, Aussperrung, Ausfall oder Ausscheiden wichtiger Arbeitskräfte.

[7] BMASK (2009), 51; OÖGKK (2002), 24.

[8] BMASK (2009), 48ff.

[9] Nähere Ausfährungen in Kapitel 2.3 ab Seite 15.

[10] Hutter (2009), 249.

[11] AMS (2009), 4.

[12] Die Färderung der Kurzarbeit ist im Rahmen des Kernprozesses 2 des AMS (Unternehmen bei der Suche nach geeigneten Arbeitskräften und bei der Anpassung von Arbeitskräften unterstätzen“) determiniert.

[13] ua Schnorr (1987), 262.

[14] Hutter (2009), 250f; Gerhartl (2009b), 259.

[15] Grillberger (2001), 153ff.

[16] Eine solche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten berechtigt ersteren zur einseitigen Verkürzung des Arbeitszeitmaßes.

[17] Grillberger (2001), 155.

[18] OGH 8 ObA 116/04y vom 22. Dezember 2004.

[19] OGH 9 ObA 54/89 vom 19. April 1989; Winter/Rainer (2009), 71.

[20] Tomandl (2009), § 97 Rz 157.

[21] Strasser (1991), 223.

[22] RV 840 BlgNR 13. GP 84; Hutter (2009), 250f.

[23] Innerhalb der WKO ist bei Industriebetrieben der jeweils zuständige Fachverband oder ansonsten die Fachgruppe, bei der das auf Kurzarbeitsbeihilfe beantragende Unternehmen sowohl Mitglied ist als auch von dieser hauptbetreut wird, zustandig.

[24] Gleißner (2009b), 21; WKO (2009a), 1.

[25] Siehe dazu Kapitel 4.1.3 auf Seite 37.

[26] Nähere Ausführungen in Kapitel 3.2 ab Seite 20.

[27] Unter Beiziehung des Betriebsrates des Unternehmens und der für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfühigen Kürperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

[28] Abgesehen bei Vorliegen einer Naturkatastrophe; siehe dazu Kapitel 3.2.4 auf Seite 23.

[29] Schnorr (1987), 262.

[30] zB durch Nachfragerückgang, Überproduktion oder Rationalisierung.

[31] Schnorr (1987), 262.

[32] Die Normalarbeitszeit ist durch das Gesetz oder durch kollektive Rechtsquellen, wie zB einem Kol­lektivvertrag, abweichend gestaltet worden.

[33] Gleißner (2009b), 21.

[34] Oberhofer (2009), 96; Ortner (2009), 268.

[35] Klein (1983), 247f.

[36] Hutter (2009), 249f.

[37] Schnorr (1987), 262.

[38] Frank (1962), 9ff.

[39] BGBl 184/1949 vom 22. Juni 1949.

[40] 4. Durchführungsverordnung zum AlVG; BGBl 83/1951 vom 16. Dezember 1950.

[41] heute: BMASK.

[42] § 1 der 4. Durchführungsverordnung zum AlVG; Frank (1962), 242.

[43] Frank (1962), 144f.

[44] BGBl 148/1950 vom 12. Juli 1950.

[45] BGBl 138/1955 vom 14. Juli 1955.

[46] BGBl 129/1957 vom 26. Juni 1957.

[47] Alber/Mayr (1969), 220.

[48] Alber/Mayr (l969), 217; Danimann/Potmesil/Steinbach (1985), 118, 244; AMS (2009), 6f.

[49] BGBl 199/1958 vom 1. Juli 1958.

[50] Frank (1962), 11ff; Frank (1972), 12ff.

[51] Danimann/Steinbach (1972), 23f.

[52] Das AMFG wurde am 12. Dezember 1968 vom NR beschlossen und trat infolgedessen am 1. Jänner 1969 in Kraft.

[53] Danimann/Steinbach (1972), 8; Danimann/Potmesil/Steinbach (1985), 74.

[54] Danimann/Steinbach (1972), 20f.

[55] §§ 27 Abs 1 lit d sowie 29 bis 32 AMFG.

[56] Alber/Mayr (1969), 189ff; Pkt 1 des Erlasses vom 10. Juni 1969, Zl 35.870/4-15/1969.

[57] Danimann/Steinbach (1972), 210.

[58] Keine Verordnung wie es noch das AlVG vorschrieb; Erlass Zl 35.870/4-15/1969 vom 10. Juni 1969; Danimann/Steinbach (1972), 406ff.

[59] Nach Anhärung des Beirates fär Arbeitsmarktpolitik im Einvernehmen mit den Bundesministern fär Finanzen und fär Handel, Gewerbe und Industrie.

[60] BGBl 173/1973 vom 21. Marz 1973.

[61] Danimann/Potmesil/Steinbach (1985), 35f.

[62] zB ILO und OECD.

[63] BGBl 388/1976 vom 7. Juli 1976.

[64] Danimann/Potmesil/Steinbach (1985), 34ff.

[65] Initiativantrag 424/A 24. GP.

[66] Jedoch nicht gleichzeitig für denselben Personenkreis.

[67] Csürgits/Riener (2009), 6f.

[68] BGBl I 12/2009 vom 9. März 2009; rückwirkend mit 1. Februar 2009 in Kraft getreten.

[69] Arbeitsmarktpolitik-FinanzierungsG, AlVG 1977, BMSVG sowie LandarbeiterG 1984.

[70] Csürgits/Riener (2009), 6.

[71] Csürgits/Riener (2009), 6.

[72] Mazal (1988), 32.

[73] zB Managementfehler oder Misswirtschaft.

[74] Hutter (2009), 251f; Winter/Rainer (2009), 66.

[75] Winter/Rainer (2009), 66.

[76] Bisher wurden die näheren Bestimmungen durch einen Erlass des „Arbeitsministeriums“ geregelt.

[77] kurz: KUA-Richtlinie; BGS/AMF/0722/9981/2009; räckwirkend mit 10. März 2009 in Kraft getreten.

[78] AMS (2009), 4.

[79] Mitter (2009), 280; WKO (2009a), 1ff.

[80] OGB, WKO, BAK und IV.

[81] Arbeitsmarktpaket II; BGBl I 90/2009 vom 18. August 2009; räckwirkend mit 1. Juli 2009 in Kraft getreten.

[82] Siehe dazu Kapitel 3.7.4 auf Seite 29.

[83] BMASK (2009), 50; Rauch (2009a), 288.

[84] In Anlehnung: PVP-News (2009), 59.

[85] AMS (2009), 4f.

[86] Bund, Bundesländer, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts.

[87] § 94 Z 72 GewO.

[88] AMS (2009), 6.

[89] Darin wird festgelegt, dass die Kurzarbeit nicht mehr überlassene Arbeitskräfte erfasst, als zum maßgeblichen Zeitpunkt der Feststellung des Beschaftigungstandes bei diesem beschaftigt waren.

[90] Hier gilt die Definition iSd AZG: „Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverant­wortlich übertragen sind“; zB Geschäftsführer und Vorstände.

[91] AMS (2009), 6; WKO (2009b), 4f.

[92] Diese Umstände können durch das Beihilfe begehrende Unternehmen nur schwer oder überhaupt nicht beeinflusst werden.

[93] Siehe dazu Kapitel 2.3 auf Seite 16; AMS (2009), 6f; WKO (2009b), 4.

[94] Winter/Rainer (2009), 66.

[95] Nach dem AMFG musste entsprechend dem Fruhwarnsystem von § 45a eine Frist von zwei Monaten eingehalten werden.

[96] AMS (2009), 18.

[97] Winter/Rainer (2009), 66.

[98] Gemeint sind sowohl Vertreter der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer.

[99] AMS (2009), 7.

[100] AMS (2009), 7f.

[101] AMS (2009), 7f; Winter/Rainer (2009), 67.

[102] Mazal (1988), 84f.

Final del extracto de 76 páginas

Detalles

Título
Kurzarbeit in Österreich
Subtítulo
Historische Entwicklung, Ziele und Konsequenzen für die Personalpolitik
Universidad
University of Graz  (Institut für Personalpolitik)
Calificación
2,0
Autor
Año
2010
Páginas
76
No. de catálogo
V153621
ISBN (Ebook)
9783640659012
ISBN (Libro)
9783640658916
Tamaño de fichero
910 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Kurzarbeit, Österreich, historische Entwicklung, Konsequenzen, Ziele, Personalpolitik, Masterarbeit, Graz, Krise, Wirtschaftskrise, Karl-Franzens-Universität Graz, Kurzarbeit in Österreich
Citar trabajo
Oliver Peter Schichl (Autor), 2010, Kurzarbeit in Österreich, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/153621

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