Staatlichkeit im Wandel - Krise oder Neukonfiguration des Gewaltmonopols?


Tesis (Bachelor), 2010

67 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. EINLEITUNG

2. GESELLSCHAFTS- UND STAATSTHEORETISCHE GRUNDLEGUNGEN
2.1 Machtkämpfe
2.2 Gewalt
2.3 Genese moderner Staatlichkeit

3. STAATLICHKEIT IM WANDEL
3.1 Gewalt in den Entwicklungsländern
3.1.1 Das Mosaik der Gewalt
3.1.2 Die Politische Ökonomie von Gewaltakteuren
3.1.3 HERRSCHAFT IN RÄUMEN BEGRENZTER STAATLICHKEIT
3.2. Transformationen des modernen Gewaltmonopols
3.2.1 Bedeutungsverlust des Nationalstaates
3.2.2 Die Privatisierung der Gewalt

4. KRISE ODER NEUKONFIGURATION?

5. LITERATURVERZEICHNIS

1. Einleitung

Bereits Aristoteles definierte den Menschen als ein von Natur aus staatenbildendes Lebewesen, da er von seiner natürlichen Konstitution her auf Gemeinschaft angewiesen ist, um überhaupt überleben zu können. Darüber hinaus lasse sich ein glückliches Leben nur im Staate führen, denn nur dieser biete die hierfür notwendigen Voraussetzungen (Aristoteles 335 v. Chr./1976: 47/48). Zumindest in diesem Punkt beschrieb dies Thomas Hobbes ähnlich in seinem Leviathan von 1651. Hier entfloh der Mensch der grausamen und angstdominierten Anarchie des vorstaatlichen Zustandes durch Schluss eines Gesellschaftsvertrages und Unterwerfung unter eine zentralstaatliche Instanz mit dem Monopol physischer Gewaltsamkeit. Erst innerhalb dieses Arrangements gebiert aus der Unfreiheit, das eigene Recht nicht selbst mittels Gewalt durchsetzen zu können die Sicherheit vor der gewaltsamen Selbsthilfe des Nachbarn. Dies ist gleichzeitig Bedingung der Möglichkeit individueller Selbstverwirklichung. Unfreiheit als Voraussetzung der Freiheit kennzeichnet die politischen Theorien der Moderne und findet ihren Ursprung jeweils in einer zentralstaatlichen Instanz mit der Fähigkeit, diese Freiheit zur Not mittels Zwanges durchzusetzen.

Realgeschichtlich wird die Genese des modernen Staates auf den Westfälischen Frieden von 1648 datiert, der das Ende des Dreißigjährigen Krieges markiert. Die Modernität dieser neu entstandenen Westfälischen Ordnung charakterisiert sich nicht nur durch die Einheit von Staatsgebiet, Staatsgewalt und Staatsvolk, sondern auch dadurch, dass die Einflusssphäre des Staates sämtliche Bereiche der persönlichen Lebensführung durchdringt, Herrschaft aber gleichzeitig durch Recht und Öffentlichkeit beschränkt und kontrolliert wird. Es findet demnach eine parallele Verstaatlichung der Gesellschaft und Vergesellschaftung des Staates statt (Schlichte 2005: 13). In dem Maße, in dem der Staat im Inneren seinen Anspruch auf Hegemonie durchsetzt, schließt er gleichsam die Intervention anderer Staaten in innere Angelegenheiten aus. Die Ausbildung dieser beiden Elemente von Souveränität bilden den Kern der Rechtsdimension, die zusammen mit der Ausprägung von Ressourcen-, Wohlfahrts­und Legitimitätsdimension den Höhepunkt der Entwicklung moderner Staatlichkeit, dem demokratischen Rechts- und Interventionsstaates kennzeichnen (Leibfried/Zürn 2006). Die Entwicklung moderner Staatlichkeit führte zu einer globalen Ausbreitung des Staatsideals und der Tatsache, dass noch nie so viele Staaten bestanden wie heute. Im selben Atemzug fokussierten sich sozialwissenschaftliche Analysen auf die Zentralität von Staatlichkeit und führten zu der weit verbreiteten Annahme, die Ebene der Internationalen Beziehungen lasse sich als Arena von Staaten beschreiben (Schlichte 2000: 161). Dass es sich hierbei um einen Irrglauben handeln könnte, offenbart sich in den Transformationen von Staatlichkeit während der letzten Jahrzehnte und den daraus resultierenden Debatten. Das Ideal moderner Staatlichkeit hat sich zwar durchaus global verallgemeinert und ist weltweit in den Köpfen der Menschen verankert, doch empirisch fehlt es an der flächendeckenden Realisierung dieses Ideals. Aus Sicht der Modernisierungstheorie scheint die vollständige Ausbreitung des modernen Staates lediglich eine Frage der Zeit, doch verweisen die Debatten um failing und failed states auf Stagnation und Rückentwicklungen, die kaum mit den Annahmen der Modernisierungstheoretiker vereinbar sind. Nicht einmal die aktuelle Zahl von real existierenden Staaten ist unstrittig. Vielmehr ergibt sich für weite Regionen der Welt ein Bild von Staatlichkeit mit weitaus geringerer Bindungskraft als dies auf viele andere soziale Institutionen zutreffen mag. Die Permanenz und Intensität ziviler Konflikte und der Neuen Kriege erinnert eher an ein feudales Europa denn an moderne Staatlichkeit. Das Monopol der Gewalt war in diesen Gebieten entweder nie existent oder ist arg umstritten (Schlichte 2000: 161/162). Hier von modernen Staaten] zu sprechen scheint grotesk, ihre Entstehung zu prognostizieren kühn. Parallel hierzu entwickelt sich eine Relativierung der staatlichen Souveränität durch die responsibility to protect. Im Rahmen humanitärer Intervention wird die nationalstaatliche Verantwortung, für den Schutz der eigenen Bürger zu sorgen bei grober Nichterfüllung auf die internationale Ebene übertragen. Hiermit bröckelt das Nicht-einmischungsgebot in innere Angelegenheiten und führt zu einem Einflussgewinn inter-nationaler Institutionen.

Auf der anderen Seite sind auch die modernen westlichen Industriestaaten von dem vielschichtigen Wandlungsprozess betroffen, der unter dem Stichwort Globalisierung gebündelt wird. Bezeichnend für diesen Prozess sind die Internationalisierung der Politik, sowie die Transnationalisierung der sozialen Beziehungen. Selbst in Bezug auf die elementarste Funktion von Staatlichkeit, der Bereitstellung von Sicherheit durch das Monopol physischer Gewaltsamkeit, zeichnen sich tiefgreifende Veränderungen ab. Der weitreichende Rückzug des Staates aus der Bereitstellung öffentlicher Güter zeigt sich auch im Outsourcing der Gewalt durch die zunehmende Übergabe von Kompetenzen an private Sicherheitsdienste (Schlichte 2000: 162). Zudem steigt die Zahl der Berichte über urbane Räume, in denen staatliche Institutionen kaum vorhanden sind und wenn doch, dann besitzen diese nur wenig Einflussmöglichkeiten. Die Ausübung von gewaltsamer Selbsthilfe steigt in diesem Gebieten spürbar und verleitet teilweise zur Ausrufung der Krise des Gewaltmonopols (Trotha 1995b: 37).

Schlichte spekuliert daher, ob die Westfälische Ordnung ein Ablaufdatum hat und lediglich für die Lösung bestimmter gesellschaftlicher Probleme zu bestimmten Zeiten tauglich ist, für andere Zeiten hingegen andere Ordnungsformen nötig seien (Schlichte 2000: 170). Dieser angedeutete grundlegende Wandel von Staatlichkeit spiegelt sich in der Debatte um das Ende der Moderne wieder. Während teilweise keine Tendenzen erkannt werden, die einen epochalen Wandel andeuten könnten, wird auf der anderen Seite kein Zweifel an dem Untergang der Moderne und dem Übergang zur Post-Moderne oder Globalität mit globalem Markt (Wallerstein) und Welt(-risiko-)gesellschaft (Luhmann, Beck, Albrow) gelassen.

Die Politikwissenschaft hat sich weitgehend auf diesen Wandel eingestellt und den Begriff der governance zur Analyse von Herrschaftsaufgaben eingeführt, der sowohl staatliches, nicht-staatliches, wie auch Mischformen aus staatlichem und nicht-staatlichem Regieren einbezieht.

Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass die Moderne sich weder global, noch einheitlich ausgebreitet hat. Ein Monopol staatlicher Gewalt ist häufig kaum erkennbar. Zudem vollzieht sich ebenso bei den westlichen Industriestaaten ein tiefgreifender Wandel, der das Konzept von Staatlichkeit auch hier zumindest partiell in Frage stellt.

Betrachtet man, ganz im Sinne von Hobbes, das Monopol physischer Gewalt als grundlegendste Funktion von Staaten, damit den Bürgern diejenige Sicherheit bereitgestellt wird, die sie benötigen, um ein selbstverwirklichtes Leben zu führen, ergibt sich die zentrale Fragestellung dieser Arbeit, inwiefern sich die beschriebenen Transformationsprozesse von Staatlichkeit auch auf das staatliche Gewaltmonopol auswirken. Das Spektrum der möglichen Antworten bewegt sich dabei zwischen den Extremen einer simplen Anpassung, also Neukonfiguration des Gewaltmonopols an die sozialen Wandlungsprozesse, bei der die Funktion des staatlichen Gewaltmonopols erhalten bleibt. Auf der anderen Seite des Spektrum steht die Krise des Gewaltmonopols mit der Aussicht auf endgültigen Zerfall. Im ersten Fall ergäbe sich die Perspektive, dass die Privatisierung von Sicherheit zwar stattfindet, sich aber immer unter der Schirmherrschaft des Staates bewegt. Dieser wandelt sich damit von einem Herrschaftsmonopolisten zu einem Herrschaftsmanager (Genschel/Zangl 2008). Im zweiten Fall stünde staatliche Gewalt einem zunehmendem Ausufern privater Gewalt gegenüber, die zwar durch staatliche Privatisierung angeschoben wurde, aber auch Raum für kriminelle Akteure schafft, die dem Staat zunehmend den Kampf ansagen. Moderne westliche Staatlichkeit würde sich demnach den prekären, multipolaren Sicherheitsordnungen vieler Entwicklungsländer angleichen, in denen staatliche Institutionen mit privaten Akteuren, wie zum Beispiel Warlords, um die Bereitstellung von Sicherheit, das Monopol der Gewalt­anwendung, sowie der Steuererhebung und damit letztlich auch um Legitimität konkurrieren, beziehungsweise eine klare Trennung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren teilweise gar nicht mehr möglich ist (Trotha 1995b). Falls die Antwort auf diese Frage in Richtung des zweiten Standpunktes ausfallen sollte, stellt sich gleichsam die Folgefrage, ob dieser Wandel einen Übergang in ein neues Zeitalter oder einen Rückfall in Vorheriges darstellt.

Da hier ein Zerfall des Gewaltmonopols und die Übernahme durch nicht-staatliche Akteure zumindest für möglich gehalten werden muss, kann der Ansatzpunkt zur Beantwortung der Fragestellung kaum auf den Staat reduziert sein. Seine Zentralität muss vielmehr hinterfragt werden, wodurch sich eine grundlegendere Analyseebene aufdrängt. Staatlichkeit wird hier angesehen als eingebettet in soziale Beziehungen und beruhend auf einem besonderen Typus dieser Beziehungen: Macht, beziehungsweise Herrschaft. Diese Arbeit ist daher im Wesentlichen auf die Analyse jener Macht- und Herrschaftsbeziehungen fokussiert. Dies impliziert ein Aufgreifen klassischer Autoren der Soziologie. Gleichzeitig legt die historische Dimension der Fragestellung eine ebenso historische Herangehensweise nahe. Die Untersuchung langfristiger Strukturwandlungen schließt das Einbeziehen ihrer Geschicht­lichkeit mit ein. Wird die Gegenwart als Moment eines Prozesses verstanden, ergibt sich analog, dass heutige Formen von Gesellschaft aus früheren resultieren und zukünftige aus den heutigen. Das Verstehen heutiger Begriffe von Gesellschaft und Staat setzt somit das Verständnis ihrer Geschichte voraus. Dieser Herangehensweise sollte sich nicht mit dem Verweis verschlossen werden, es handle sich hier um eine andere Disziplin der Wissenschaft (Elias 1977: 133/134).

Im Folgenden werden daher zunächst einige staats- und gesellschaftstheoretische Prämissen aufgestellt. Eine Liste der Autoren, die sich mit der Analyse von gesellschaftlichen Macht- und Herrschaftsverhältnissen beschäftigen, scheint schier unendlich, doch sind es unter anderem die Arbeiten von Max Weber, Pierre Bourdieu, Norbert Elias und Heinrich Popitz, welche sich grundlegend dieser Thematik widmen und sich zudem konstruktiv gegenseitig ergänzen. In Kapitel 2.1 wird daher zunächst auf die Rolle von Macht und die Allgegenwart von Machtkämpfen innerhalb der sozialen Beziehungen eingegangen, wobei unter anderem unterschiedliche Machtformen abgegrenzt werden. Im Anschluss wird die Besonderheit einer dieser Machtformen, die der Gewalt, herausgestellt (Kapitel 2.2). Auf Basis dieser Überlegungen wird theorie- und realgeschichtlich die Genese des Gewaltmonopols und moderner Staatlichkeit nachvollzogen (Kapitel 2.3). Hierbei wird zusammenfassend nicht nur ein alternativer Begriff des Staates herausgearbeitet, wonach dieser vorwiegend als Arena von Machtkämpfen fungiert, sondern sowohl aus dem theoretischen, als auch geschichtlichen Befund die Relevanz von Legitimität bei der Verstetigung von Machtbeziehungen dargestellt.

Nachdem in Kapitel 2 der theoretische Rahmen aufgestellt wurde, gilt es in Kapitel 3 die Transformationsprozesse von Staatlichkeit zu beschreiben. Dabei wird folgende Zweiteilung vorgenommen. Im ersten Schritt werden die Spezifika von Herrschaft in den so genannten Entwicklungsländern Asiens, Afrikas und Lateinamerikas dargestellt, die sich, wie bereits angedeutet, nur selten durch eine zentralstaatliche Regierungsinstanz, sondern durch vielfältige Parallelstrukturen staatlicher Herrschaft auszeichnen (Kapitel 3.1). Unter anderem Trutz von Trotha und Georg Elwert stellen hierbei die Grundlagen zur Verfügung, um verschiedene Formen von Sicherheitsordnungen voneinander abzugrenzen, die Pluralität der Akteure herauszuarbeiten (Kapitel 3.1.1), möglicherweise eine tiefgreifende Logik gegenwärtiger gewaltsamer Konflikte aufzufinden (Kapitel 3.1.2) und bestehende alternative Herrschaftsformen darzustellen (Kapitel 3.1.3). Vor diesem Hintergrund werden dann im zweiten Schritt Transformationsprozesse in den westlichen Industriestaaten mit Hauptaugenmerk auf Deutschland untersucht (Kapitel 3.2). Hierbei findet eine Zweiteilung der Untersuchung in diejenigen Aspekte statt, die sich unter den Stichworten Internationalisierung und Privatisierung fassen lassen. Erstere beinhaltet Entwicklungen zur Übertragung von Herrschaftskompetenzen an inter- und supranationale Institutionen und trägt möglicherweise zur Bildung internationalen Rechts bei (Kapitel 3.2.1). Unter Privatisierung wird jede Übernahme von Herrschaftsaufgaben durch private Träger verstanden, sei es staatlich intendiert oder nicht (Kapitel 3.2.2). Abschließend werden die wesentlichen Erkenntnisse der Arbeit zusammengefasst und die Fragestellung beantwortet. Hierbei ist, wie auch während der gesamten Arbeit, die Frage nach der Legitimität der Macht- und Herrschaftsbeziehungen von entscheidender Bedeutung (Kapitel 4).

Dabei ist bereits jetzt schon zu erkennen, dass die Komplexität der Thematik keine einfachen ja-oder-nein-Antworten zulassen kann. Vielmehr erlaubt die Vielschichtigkeit und Gegenläufigkeit der Entwicklungen höchstens eine Positionierung zwischen den angesprochenen Extrempunkten der möglichen Antworten, zwischen Staatlichkeit im Sinne von Herrschaftsmangement und dem Zerfall des Gewaltmonopols.

2. Gesellschafts- und staatstheoretische Grundlegungen

2.1 Machtkämpfe

Folgt man der Ansicht von Max Weber und Heinrich Popitz, so ist jede Gesellschaft eine Arena von Machtkämpfen. Macht beschreibt dabei die Chance, den eigenen Willen gegen Widerstand eines Anderen durchzusetzen (Weber 1980: 28). Der Kampf ist die dazugehörige soziale Beziehung, in der verschiedene Akteure versuchen, ihren Willen gegen den der anderen Akteure durchzusetzen. Weber grenzt dabei Kampf von Konkurrenz ab, indem für letztere Form sozialer Beziehungen nur friedliche Machtmittel gelten. Konkurrenz zeichnet sich also durch die Abwesenheit von physischem Zwang aus (Weber 1980: 20). Weiterhin ist Gesellschaft dadurch charakterisiert, dass Machtbeziehungen omnipräsent sind und menschliches Handeln regelmäßig diktieren. Popitz geht dabei so weit, dass er das Leben eines Menschen als Sequenz gewonnener und verlorener Machtkämpfe beschreibt (Popitz 1992: 16). Um sich gegen den Widerstand eines Anderen durchsetzen zu können, bedarf es an einem Mehr an Macht, das heißt, Macht beruht auf Ungleichheit (Schlichte 2005: 65). Das Ergebnis eines Machtkampfes ist daher abhängig von der vorherrschenden Konstellation von Ungleichheiten und führt in der Regel zur Auslese derer, die über die wesentlichen Machtressourcen in stärkerem Maße verfügen.

Bereits umgangssprachlich wird der Begriff der Macht weitläufig gebraucht. So existieren mächtige Bänker, als auch Boxer mit mächtigen Schlägen. Die Fähigkeit, sich in einer bestimmten Situation durchzusetzen, ist demnach zunächst abhängig von der spezifischen Form der Macht, die in dem jeweils spezifischen Feld sozialer Beziehungen maßgebend ist. Der Bänker wird sich im Ring kaum gegen den Boxer durchsetzen können, da letzterer regelmäßig über die maßgebende Form von Macht in höherem Maße verfügt. Zur tiefer gehenden Analyse von Machtbeziehungen ist daher erstens eine Kategorisierung derjenigen Ressourcen notwendig, aus denen sich Macht schöpfen lässt, beziehungsweise, die einen Unterschied machen. Zweitens muss dieser Unterschied in der jeweiligen Situation relevant sein. Die Situation selbst ist also ebenso analysewürdig. Für diese Aufgabe bieten sich die Begriffe des Kapitals und des sozialen Feldes von Pierre Bourdieu an.

Kapital beschreibt Bourdieu als akkumulierte Arbeit (Bourdieu 1992: 49). Im Unterschied zu Marx, der die Dominanz ökonomischen Kapitals in gesellschaftlichen Ausscheidungskämpfen betont, bietet Bourdieu darüber hinaus noch die beiden weiteren Formen des kulturellen und sozialen Kapitals an. Kulturelles Kapital setzt sich aus drei Unterarten zusammen. Erstens, inkorporiertes kulturelles Kapital in Form von Bildung, die sich im Rahmen eines Verinner- lichungsprozesses mit ihrem Träger vereint und so zu einem festen Bestandteil der Person wird (Bourdieu 1992: 55/56). Je höher die Bildung einer Person, desto seltener ist sie und desto größer ist der durchschnittliche Bildungsunterschied zu anderen Personen und somit auch die Macht, die sich aus Bildung ziehen lässt. Dabei bezieht sich Bildung nicht nur auf die Erhöhung geistiger Kapazitäten, sondern gleichfalls auch auf die Bildung des Körpers. Zweitens stellen Schriften, Gemälde, Instrumente und andere materielle Träger objektiviertes kulturelles Kapital dar, deren Genuss jedoch immer von dem Maße inkorporierten kulturellen Kapitals abhängt (Bourdieu 1992: 59). Drittens, schafft schulische Bildung in Form von Abschlüssen und Titeln einen Unterschied zum Autodidakten, dessen inkorporiertes kulturelles Kapital ständig unter Beweiszwang steht. Durch den Titel wird sich dieses Beweiszwanges teilweise entledigt und das inkorporierte kulturelle Kapital in Form von institutionalisiertem kulturellen Kapital verstetigt, unabhängig davon, ob es überhaupt noch existent ist (Bourdieu 1992: 61).

Soziales Kapital bezeichnet die „Gesamtheit der aktuellen und potenziellen Ressourcen, die mit dem Besitz eines dauerhaften Netzes von mehr oder weniger institutionalisierten Beziehungen des gegenseitigen Kennens oder Anerkennens verbunden sind‘ (Bourdieu 1992: 63). Damit hängt es also zunächst von der Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder zumindest der Verbundenheit mit anderen Personen ab und inwiefern die Möglichkeit besteht, auf das kulturelle und ökonomische Kapital dieser Anderen zuzugreifen und es für sich selbst zu nutzen. Durch soziales Kapital wird demnach das Ausmaß der anderen Kapitalarten multipliziert, jedoch erfordert es beständige Investitionen in den Erhalt des Beziehungsnetzes durch gegenseitige Anerkennung. Hierdurch wird nicht nur das soziale Kapital erhalten, sondern gleichzeitig das Beziehungsgeflecht, beziehungsweise die Gruppe reproduziert und durch Nicht-Anerkennung von Personen nach außen hin abgegrenzt (Bourdieu 1992: 66). Durch die Beschränkung der Teilnahme nach außen handelt es sich um eine geschlossene soziale Beziehung, deren Mitgliedschaft an bestimmte Regeln gebunden ist (Weber 1980: 23). Regeln definieren maßgebende Unterschiede, setzen also ein bestimmtes Ausmaß einer bestimmten Kapitalart voraus und sorgen so für den Erhalt des Gruppenkapitals (Bourdieu 1992: 68).

Die Gesamtmenge an Kapital bleibt Bourdieu zu Folge immer gleich, lediglich ihre Zusammensetzung variiert. Die verschiedenen Kapitalarten sind also ineinander transferierbar, wobei das ökonomische Kapital in Form finanzieller Ressourcen maßgeblich ist (Bourdieu 1992: 70). Der monatliche monetäre Beitrag ermöglicht den Zugang zum sozialen Kapital einer privaten Schule und eröffnet so Zugriff auf inkorporiertes und letztlich institutionalisiertes kulturelles Kapital, welches durch seinen Seltenheitswert im Anschluss ein höheres Einkommen verspricht und daher wieder in ökonomisches Kapital transferiert werden kann. Das soziale Feld bestimmt hierbei die Spielregeln, das heißt, es bestimmt wann welches Ausmaß einer bestimmten Kapitalart welche Wirkung erzielt (Bourdieu 1992: 58).

Für die Durchsetzung in Machtkämpfen ist also auf einer oberflächlichen Ebene zunächst relevant, die maßgebenden Kapitalarten in überlegenem Maße zu besitzen. Nicht minder entscheidend ist es jedoch, das soziale Feld zu prägen, indem die Spielregeln aufgestellt werden und so festgelegt wird, welche Kapitalart maßgeblich ist und vor allem, welche Kapitalart keinen machtbegründenden Unterschied macht. Die Fähigkeit hierzu resultiert logischerweise wiederum aus Macht, da die eigene Vorstellung der relevanten Kapitalarten durchgesetzt werden muss. Die unterschiedliche Zusammensetzung der Kapitalarten jedes Einzelnen bestimmt daher seine Chance, Kämpfe zu gewinnen und Regeln für soziale Praktiken einzuführen, sprich das soziale Feld zu bestimmen. Neue Praktiken bringen daher Veränderungen in der Machtkonstellation mit sich, da sie zur Formalisierung von Handlungsformen führen, das heißt, die soziale Realität wird zur besseren Handhabung und zum höheren Verständnis klassifiziert und so die Komplexität der Umwelt reduziert (Wagner 1995: 57/59).

Durch die Klassifizierung von Praktiken in machtbegründende und machtirrelevante Praktiken entstehen Ordnungen, die laut Weber zumindest durch Missbilligung geschützt sind und daher Handeln determinieren (Weber 1980: 17). Ordnungen sind nach John Searle als Regeln zu verstehen, die für einen bestimmten sozialen Kontext bestimmten Entitäten eine Statusfunktion zuweisen, die über die physikalischen Eigenschaften der Entität hinausgehen (Searle 2006: 17), das heißt, Ordnungen machen Unterschiede, die vorher nicht existent waren. Searle betont dabei die sprachliche Ausdrucksfähigkeit des Menschen, kraft derer er in der Lage ist, Entität Y im Kontext Z die Statusfunktion X zuzuordnen. Die Statusfunktion ist daher als Zugang zur Macht anzusehen, da erst sie den neuen Unterschied begründet (Searle 2006: 18). Prinzipiell ist es jedem jederzeit möglich, Entitäten Statusfunktionen zuzuordnen, von einer Ordnung kann jedoch erst die Rede sein, wenn die Statusfunktion und die darin implizierte Macht kollektiv anerkannt wird (Searle 2006: 13). Erst durch die kollektive Akzeptanz eines Geldscheines erhält sein Eigentümer im Kontext des Warentausches Aktionsmöglichkeiten, die kaum von den physikalisch vorhandenen Eigenschaften des bedruckten Blattes Papier abgeleitet werden können. Selbst die Bestimmung des Eigentümers als Eigentümer resultiert aus einer Ordnung und ist damit sozial konstruiert. Bereits Rousseau erkannte dies und schrieb, dass „der erste, welcher ein Stück Land umzäunte, sich in den Sinn kommen ließ zu sagen: dieses ist mein, und einfältige Leute antraf, die es ihm glaubten, der war der wahre Stifter der bürgerlichen Gesellschaft" (Rousseau 1754/1978: 230). Soziale Realität existiert also nur, weil wir glauben, dass sie existiert und Ordnungen können nur Unterschiede machen, weil sie kollektiv anerkannt werden (Searle 2006: 13). Diese Anerkennung oder Legitimität beziehen Ordnungen nach Weber aus drei idealtypischen Quellen: Affektuell, durch Hingabe an eine Person, traditional, durch Glaube an eine Heiligkeit oder drittens legal rational, durch die Vorstellung, dass Ordnungen im gegenseitigen Einvernehmen paktiert oder durch legitime Machtausübung oktroyiert werden (Weber 1980: 17/19).

Mittels überlegener Kapitalressourcen lassen sich demnach Kämpfe innerhalb sozialer Beziehungen gewinnen, um so Ordnungen allgemein durchzusetzen. Diese Ordnungen beeinflussen nun wieder die Chancen der sozialen Auslese, indem sie Unterschiede machen und so für einen bestimmten sozialen Kontext bestimmte Formen des Sichverhaltens, beziehungsweise bestimmte Kapitalarten bevorzugen, andere benachteiligen.

Als Institutionen werden nun relativ dauerhafte Sätze von Regeln und Ressourcen bezeichnet, auf die sich menschliches Handeln beziehen kann (Wagner 1995: 46). Sie sind direktes Resultat von Machtmanifestationsprozessen der durchgesetzten Bedeutungen, Praktiken und Regeln aus Machtkämpfen (Schlichte 2006: 41) und führen logischerweise nicht nur zur Stabilisierung und Verbreitung der sozialen Regeln für Praktiken, sondern damit einhergehend auch zur Sicherung der Machtposition der Gewinner aus diesen Kämpfen. Institutionen sichern und verstetigen also Macht und führen damit eine neue Form sozialer Beziehung ein: Die der Herrschaft (Schlichte 2006: 66). Herrschaft bezeichnet laut Weber die Chance, dass Befehle Gehorsam finden (Weber 1980: 28). Ihre Legitimität erhalten sie analog zu anderen Formen sozialer Ordnung.

Zum Verständnis der stabilisierenden Wirkung von Herrschaft lässt sich auf Bourdieu und sein Konzept des Habitus zurückgreifen. Der Habitus betrifft das gesamte Auftreten einer Person und ist sowohl strukturierte als auch strukturierende Struktur zugleich. Strukturierend in dem Sinne, dass er ein Dispositionssystem darstellt, welches Wahrnehmungs-, Denk- und Handlungsschemata des Individuums beinhaltet und daher soziale Praktiken hervorbringt. Strukturiert ist der Habitus, da diesem Dispositionssystem Unterscheidungsprinzipien zu Grunde liegen, welche, wie bereits dargestellt, aus sozialen Kämpfen resultieren und daher sozial konstruiert und determiniert sind (Bourdieu 1979: 279). Somit sorgt der Habitus für eine Konditionierung gesellschaftlicher Gruppen bezüglich ihrer Stellung im sozialen Feld, beziehungsweise für eine Anerkennung der Maßgeblichkeit bestimmter Kapitalarten. Folglich werden durch den Habitus die sozialen Ordnungen und mit ihnen die gesellschaftliche Machtkonstellation reproduziert, die sich dann schließlich über ihre strukturierende Wirkung in den Handlungen des Einzelnen widerspiegeln. Die sozialen Unterschiede und damit bestehende Machtverhältnisse stabilisieren sich also selbst, indem sie in die Subjekte hineinreichen und bewirken auf diese Art und Weise, „dass man hat, was man mag, weil man mag, was man hat‘ (Bourdieu 1979: 286).

Neben der Kategorisierung der verschiedenen Machtressourcen im Sinne der Bourdieu’schen Kapitalarten erscheint es notwendig, bezüglich verschiedener Formen der Machtausübung zu differenzieren. Für diesen Zweck wird auf die Klassifizierung von Machtformen nach Heinrich Popitz zurückgegriffen. Hiernach existieren die vier Formen Aktionsmacht, instru­mentelle Macht, autoritative Macht und die Macht des Datensetzens.

Die Aktionsmacht tritt in Form von Gewalt zu Tage und besteht aus zwei Komponenten: Der Macht zu verletzen, beziehungsweise zu töten und auf der anderen Seite der Offenheit des menschlichen Körpers gegenüber Verletzungen durch andere. Das Besondere der Aktionsmacht ist, dass diese nur so lange existent ist, wie die Machtaktion aufrecht erhalten werden kann. Gewalt bricht den Widerstand einer anderen Person nur, wenn sie auch tatsächlich auf diese andere Person wirkt, daher ist Aktionsmacht die am wenigsten dauerhafte Form der Macht (Popitz 1992: 24/25).

Instrumentelle Macht hingegen zeichnet sich durch eine höhere Dauerhaftigkeit aus. Sie entstammt der Glaubhaftigkeit einer Person bezüglich ihrer Fähigkeit, einen Anderen zu bestrafen oder zu belohnen. Der Andere orientiert sein Handeln oder Nichthandeln an einer möglichen zukünftigen Reaktion des Machtausübenden und passt damit aus Angst vor Strafe oder Hoffnung auf Belohnung sein Verhalten, entgegen ursprünglichen Widerstandes, dem Wunsch des Machtausübenden an (Popitz 1992: 26). Instrumentelle Macht ist demnach also nicht direkt abhängig von Handlungen des Machtausübenden, sondern lediglich von seiner glaubhaften Versicherung, dass er im Notfall die in Aussicht gestellte Handlung ausführen oder den möglichen Schadenseintritt herbeiführen kann. Zudem muss sie zumindest eine realistische Handlungsoption für den Betroffenen bieten, denn ohne Möglichkeit, das geforderte Verhalten überhaupt an den Tag zu legen, handelt es sich nicht um instrumentelle Macht, sondern um die Ankündigung von Aktionsmacht (Popitz 1992: 82). Popitz bezeichnet instrumentelle Macht als Alltagsmacht, da diese im gesellschaftlichen Umgang am stärksten vertreten und Basis jeder Ordnung ist (Popitz 1992: 88). Da Abweichungen von Ordnungen definitionsgemäß zumindest missbilligt werden, wird hier eine Sanktion auf deviantes Verhalten angekündigt. Die Belohnung bei Konformität besteht in diesem Fall lediglich aus einem Sanktionsverzicht. Hier offenbart sich die besondere Rentabilität von Ordnungen, die auf derartigen Drohsystemen aufbauen. Je glaubhafter der Machtausübende seine Sanktionsfähigkeit darstellt, desto geringer ist das Auftreten abweichenden Verhaltens im Adressatenkreis der Macht und desto geringer ist daher auch die Wahrscheinlichkeit, dass der Machtausübende Ressourcen einsetzen muss, um seine Drohung zu verwirklichen. Je eher mit Konformität zu rechnen ist, desto billiger wird die Drohung (Popitz 1992: 91). Da nicht eingesetzte Ressourcen disponibel sind, kann die Drohung auch noch gegenüber anderen Personen ausgesprochen und der Adressatenkreis so merklich erhöht werden, ohne dass jedoch das Drohpotenzial erhöht wurde. „Bedroht jemand, der evident nur eine Kugel in der Pistole hat, zwei Menschen gleichzeitig, so müssen beide damit rechnen, dass sie diese eine Kugel mit voller Wirkung trifft, obgleich beide sicher sein können, dass sie nicht beide trifft. Die Drohung gegen beide ist eindeutig überzogen, unausführbar. Aber gegen jeden ist sie glaubwürdig - und jeder der beiden ist jeder“ (Popitz 1992: 94). Da die Drohung für beide Personen im Beispiel glaubhaft ist, kann mit ihrer Konformität gerechnet werden, wodurch das Schießen überflüssig wird. Diese Effizienz von Drohsystemen ist von besonderer Bedeutung bei der Durchsetzung einer sozialen Ordnung.

Autoritative Macht als dritte Machtform beruht auf der Orientierungsbedürftigkeit des Menschen und setzt voraus, dass eine Person als Autorität anerkannt wird. Dies bedeutet, jene Person wird nicht nur als überlegen angesehen, sondern auch als maßsetzend, in dem Sinne, dass die Anerkennung von einem selbst durch die Autorität für eine generelle soziale Anerkennung relevant ist (Popitz 1992: 28/115). Das bewusste Einsetzen von Autorität gleicht einer Tauschbeziehung von geforderter Handlung gegen Anerkennung und wird von Popitz als autoritative Macht bezeichnet. Ähnlich wie bei Drohsystemen muss im Rahmen autoritativer Macht bei abweichendem Verhalten mit einer Sanktion gerechnet werden. Hier ist dies das Ausbleiben von Anerkennung. Anders ist jedoch, dass die Kontrolle des Adressatenkreises weniger relevant ist als bei Drohsystemen, da der Adressat von sich aus danach strebt, durch die Autoritätsperson anerkannt zu werden und demzufolge konformes Verhalten hervorbringt, auch wenn er gerade nicht kontrolliert wird. Autoritative Macht wirkt sich nach Popitz nicht nur auf das physische Verhalten des Adressaten aus, sondern verändert gleichzeitig auch noch Urteile, Meinungen und Werte (Popitz 1992: 108). Anders ausgedrückt spiegelt sich die Autoritätsbindung sehr deutlich im Habitus der Machtbetroffenen wider. Sie wird quasi internalisiert und macht damit Gewalthandeln und Drohungen bis zu einem gewissen Grade überflüssig.

Letztlich beinhaltet die Macht des Datensetzens die Fähigkeit technischen Handelns, durch die zum einen Macht über die Natur ausgeübt wird, zum anderen aber auch neue Gegenstände und Tatsachen geschaffen werden, welche die Lebensbedingungen anderer Menschen beeinflussen, da sie diesen neuen Tatsachen und somit neuen potenziell machtbegründenden Unterschieden ausgesetzt sind (Popitz 1992: 30/167). Besonders im Bereich des Fortschritts und steigender Effizienz der eigenen Machtmittel, der Gewaltmittel im Speziellen, nimmt die Macht des Datensetzens für Drohsysteme eine besondere Rolle ein. Alleine durch die Existenz überlegener Waffentechnik erhöht sich bereits die Wirkkraft von Drohungen elementar.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Macht hier als allgegenwärtig angesehen wird und auf Ungleichheiten bezüglich verschiedener Machtressourcen beruht. Für den Begriff der Machtressourcen wurde auf die drei Kapitalarten Bourdieus verwiesen. Machtkämpfe finden immer in einem bestimmten sozialen Feld statt, welches die Relevanz der verschiedenen Kapitalarten vorgibt und führen daher in der Regel zur Auslese derer, die über die relevanten Kapitalarten in stärkerem Maße verfügen. Der Sieg innerhalb eines Machtkampfes führt zu neuen machtbegründenden Unterschieden und verfestigt daher regelmäßig die Machtposition des Siegers, wodurch dieser in der Lage ist, soziale Ordnungen in seinem Sinne zu beeinflussen und seine Macht in Herrschaft umzuwandeln. Die Stabilität von Ordnungen und Herrschaft ist jedoch abhängig von ihrer kollektiven Anerkennung, sprich Legitimität. Neue Ordnungen prägen das soziale Feld und spiegeln sich im Habitus der Beherrschten wider, wodurch die Stabilität der Ordnung wiederum verstärkt wird. Bei der Ausübung von Macht wurde auf vier unterschiedliche Formen verwiesen. Besonders die Aktionsmacht in Form von Gewalt ist es jedoch, die als ursprünglichste Form der Macht und damit als den anderen vorgeordnet angesehen werden kann (Popitz 1992: 46). Darüber hinaus ist Gewalt als Handlungsform nicht nur jedem jederzeit als Handlungsoption zugänglich, sondern gleichzeitig auch in ihrer Wirkung so verheerend (Nunner-Winkler 2004: 28). Aus diesen Gründen ist sie auch für hiesige Fragestellung so bedeutsam und wird im Folgenden näher analysiert.

2.2 Gewalt

Die Ursprünglichkeit der Gewalt beruht auf zwei Punkten. Erstens verfügt jeder Mensch quasi von Geburt an über die Fähigkeit, Gewalt auszuüben und zu erleiden. Gewalt bedarf keiner Zuweisung von Statusfunktionen, um sozial reales Phänomen zu sein, das heißt, ihre Gültigkeit stammt nicht aus kollektiver Anerkennung, sondern aus ihrer bloßen Existenz. Zweitens ist die Aktionsmacht in Form von Gewalt Basis anderer Machtformen, insbesondere von instrumenteller Macht. Erst durch das Ausüben von Gewalt wird ihre Wiederholbarkeit glaubhaft und Drohungen effektiv. Zudem entfaltet die Drohung häufig erst ihre gänzliche Wirkung, wenn der Bedrohte bereits Gewalt erfahren hat, ihr Ausmaß kennt und daher erhöhten Anreiz verspürt, Gewalteinwirkung auf sich selbst zu vermeiden. Macht und Ohnmacht bewegen sich immer im Spektrum zwischen der absoluten Macht Andere zu töten, beziehungsweise Anderen das Töten zu befehlen, einerseits und dem freiwilligen Gehorsam, sich selbst zu töten als Ausdruck absoluter Ohnmacht (Trotha 1987: 34). Damit bildet gewaltsames Handeln also auch gleichsam einen Rahmen der anderen Machtformen.

Wenn im Kontext dieser Arbeit von Gewalt gesprochen wird, geht es um Formen von Gewalt, ihre Wirkung und vor allem um Ordnungsformen der Gewalt, nicht hingegen um eine Erforschung der Gewaltursachen, denn „[i]n einer Gesellschaft und Kultur, die von der Idee des Fortschritts bestimmt ist und sich erst allmählich darin einrichtet, dass die wohlfahrtsstaatlichen Hoffnungen unter dem Banner der neoliberalen Raffgier zerschlagen werden, erfasst eine solche Ursachenforschung so ziemlich die Gesamtheit der Lebensverhältnisse“ (Trotha 1999: 59 und Trotha 1997: 19). Von Trotha rief damit zu einer Abgrenzung der Gewaltforschung von dem vorherrschenden Diskurs innerhalb der soziologischen und kriminologischen Literatur auf, der Gewalthandeln als von der Norm abweichendes Verhalten behandle und eine „Soziologie von Tätern ohne Verantwortung“ sei (Trotha 1997: 19). Da hier jedoch vielmehr ein makroskopischer Ansatz verfolgt wird, geht es im Folgenden auch eher um Fragen nach der Logik der Gewalt und darum, ihre möglicherweise konstitutive Wirkung herauszustellen.

Hierfür ist es allerdings zunächst notwendig, den Begriff der Gewalt genauer zu fassen. Eine antonyme Verwendung der Begriffe Macht und Gewalt (Arendt 2008) scheidet vor den bisherigen Ausführungen jedoch aus. Gewaltsames Handeln gehört hier in den Phänomenbereich von Machthandeln und beruht im Kern auf der Ausübung physischen Zwanges. Abseits dieses allgemein anerkannten Kernes wurde der Gewaltbegriff teilweise um psychische Gewalt und Gewalt durch Unterlassen ergänzt. Eine nahezu groteske Ausweitung erfuhr der Gewaltbegriff durch Aufnahme kultureller und struktureller Gewalt, welche die bloße Zuweisung von Statusfunktionen und systemisch bedingte ungleiche Machtverteilung unter den Gewaltbegriff subsumieren (Nunner-Winkler 2004: 22/23). Eine derartige Definition führt zwar zu einer lukrativen Expansion des Gegenstandsbereiches von Gewaltforschung, mündet jedoch gleichzeitig in einer methodologischen Unschärfe und analytischen Unbrauchbarkeit, die es kaum zulässt, Gewalt von anderen Formen der Macht abzugrenzen. Hier hingegen bleibt der Referenzpunkt von Gewalt der menschliche Körper (Trotha 1997: 26). Schlichte und Popitz definieren Gewalt als Form von Aktionsmacht zur absichtlichen Verletzung eines Anderen (Schlichte 2009: 61 und Popitz 1992: 48). Da die Ausübung von physischem Zwang jedoch nicht notwendig die Verletzung eines Anderen nach sich zieht, wird Gewalt hier in Anlehnung an den Machtbegriff Webers als Ausübung physischen Zwanges zur Überwindung von Widerstand definiert.

Die Ausübung physischen Zwanges auf einen anderen Menschen grenzt also die Machtform der Gewalt von allen anderen Formen ab, da nur sie unmittelbar den Menschen im Zentrum seiner Existenz, dem Körper, trifft (Sofsky 1996: 19). „Weil er Leib ist, ist der Mensch Opfer der Gewalt. Der Körper ist zur Gewalt fähig, der Leib ist ihr ausgeliefert‘ (Sofsky 1997: 103), das heißt, die biologische Konstitution des Menschen steigert die Wirkung der Gewalt auf ihr Maximum. In ihrer absoluten Form führt das Wechselspiel aus Verletzungsfähigkeit und Verletzungsoffenheit zu der Situation jeden jederzeit töten und gleichzeitig von jedem jederzeit getötet werden zu können (Popitz 1992: 57). Das Physische der Gewalt bedingt ihre Radikalität und Ursprünglichkeit. Durch das Physische ist Macht nirgendwo spürbarer als in der Gewalt (Sofsky 1996: 19).

Jede Machtaktion kann zwischen dem Machtausübenden und dem Betroffenen eine Machtdifferenz herbeiführen oder verändern und so die Konkurrenzfähigkeit des Letzteren reduzieren (Popitz 1992: 46). Doch nur durch Gewalt, im Falle der Tötung des Anderen, kann die Reduzierung der Konkurrenzfähigkeit bis auf das Äußerste betrieben werden. Zudem beinhaltet gewaltsames Handeln zwei qualitativ unterschiedliche Dimensionen. Zum Einen zeichnet sie sich durch eine gewisse Unmittelbarkeit aus, das heißt, sie wirkt direkt und ohne Verzögerung auf das Opfer ein, sobald allerdings die Handlung beendet ist, findet auch die Machtaktion ein Ende. Auf der anderen Seite hinterlässt Gewalt beim Opfer langfristige Spuren körperlicher und/oder seelischer Art, welche zukünftige Reaktionen des Opfers im Vorwege oder nach erneuter Gewalterfahrung beeinflussen (Schlichte 2009: 58/59). Hierzu gehört auch die Entgrenzung von Gewalt in der Vorstellungswelt der Menschen. Nicht nur die tatsächlich durchgeführten Handlungen spielen bei der Analyse der Gewalt also eine Rolle, sondern ebenso die Vorstellung davon, welche Gewalthandlungen ausgeführt werden könnten. Im gleichen Augenblick findet zudem auch eine permanente Weiterentwicklung der Methoden und Instrumente gewaltsamen Handelns statt, so dass sich insgesamt die so bezeichnete Uferlosigkeit der Möglichkeiten ergibt (Popitz 1992: 51/52).

Aus dieser Wirkungsmächtigkeit von Gewalt und der Tatsache, dass sie jedem zu jeder Zeit als Handlungsoption zur Verfügung steht, ergibt sich die Perspektive für ungeordnete Gesellschaften, dass Zusammenleben durch Furcht und das dominierende Motiv des Selbstschutzes charakterisiert sind. Diese These stellte bereits Thomas Hobbes bei der Konstruktion eines vorstaatlichen Naturzustandes auf. Demnach besteht erstens eine relative Gleichheit aller Menschen, da jeder jeden töten könnte und zweitens existiert keine übergeordnete Instanz, die ihn daran zu hindern vermag. Drittens sind überlebensnotwendige Ressourcen nur in begrenztem Ausmaß vorhanden, so dass hier eine Konkurrenzsituation entsteht. Alles in Allem ergibt sich eine hohe potenzielle Konfliktträchtigkeit sozialer Beziehungen, welche zu der genannten Dominanz von Furcht und gewaltsamer Selbsthilfe führt und darin mündet, dass das menschliche Leben „einsam, armselig, ekelhaft, tierisch und kurz “ ist (Hobbes 1651/1966: 96).

Für akephale Gesellschaften lässt sich auch heute noch feststellen, dass gewaltsame Selbsthilfe das bevorzugte Mittel der Konfliktaustragung ist, dabei aber durchaus eine Kopplung an ein gewisses Rechtsempfinden besteht (Spittler 1980: 145). Nur, wenn der Betroffene von Machthandeln eines Anderen eben jene Handlung als Unrecht empfindet, wird er eine Gegenreaktion initiieren und sich dabei selbst im Recht sehen. Hierbei entstehen jedoch zwei Probleme. Erstens führt gewaltsame Selbsthilfe lediglich in denjenigen Fällen zu einer Lösung des Konflikts, in denen die Konfliktparteien die Beurteilung von Recht und Unrecht für den jeweiligen Fall teilen. Da dies meist nicht so ist und sich stattdessen jede Partei im Recht wähnt, führt gewaltsame Selbsthilfe nicht zu einer Beilegung des Konflikts, sondern zunächst zu einer möglicherweise eskalierenden Konfliktkette (Spittler 1980: 142). Das zweite Problem besteht darin, dass Recht in Selbsthilfesystemen letztlich von den Stärkeverhältnissen der Akteure abhängt. Ob Recht jedoch gänzlich auf Stärke begründbar sein kann, ist durchaus anzuzweifeln, denn dies führte nicht nur zur Orientierung des Rechts an den gesellschaftlichen Gewaltpotenzialen und damit zum Ende eines bestimmten Rechts bei Ende der Stärke (Rousseau 1762/1996: 14/15), sondern darüber hinaus zu einer synonymen Verwendung der Begriffe Recht und Stärke.

Konfliktlösungspotenzial bieten akephale Selbsthilfesysteme lediglich dadurch, dass in der Regel mit einer gewaltsamen Reaktion auf eigene Aggression gerechnet werden kann. Ausmaß und Intensität dieser Reaktion ist jedoch nur geringfügig voraussehbar, wodurch tendenziell mit dem Schlimmsten gerechnet werden muss. Die potenzielle Selbsthilfe des Opfers oder seiner Angehörigen muss daher mit einberechnet werden und führt teilweise dazu, dass von der Tat abgelassen wird. Auch in anarchisch anmutenden Selbsthilfesystemen lässt sich demnach eine gewisse Ordnung feststellen, die auf Furcht vor Rache basiert und so gewaltsames Handeln beschränkt (Spittler 1980: 149). Die Todesfurcht ist auch nach Hobbes eine der Leidenschaften, die den Menschen friedfertig machen (Hobbes 1651/1966: 98). Hier offenbart sich also eine weitere Dimension von Gewalt. Neben der potenziellen Totalität ihrer destruktiven Wirkung beinhaltet Gewalt auch ein konstitutives Element, denn die „Macht zu töten und Ohnmacht des Opfers sind latente und manifeste Bestimmungsgründe der Struktur sozialen Zusammenlebens “ (Popitz 1992: 57).

Die Entscheidung zu töten ist nun kaum monopolisierbar, aber die Erfahrung von Gewalt und die Angst, Opfer von Gewalt zu werden, bergen eine schöpferische Dimension, aus der heraus soziale Ordnungen zur größtmöglichen Reduzierung gewaltsamer Handlungen entstehen können, indem die Anwendung von Gewalt nur für Ausnahmen gerechtfertigt wird (Popitz 1992: 60-63). Durch soziale Ordnungen werden somit bestimmte Formen der Anwendung von Macht und speziell der Ausübung von Gewalt legitimiert, da diese zumindest scheinbar dem Erhalt der Ordnung und damit der Erhöhung der Sicherheit dienen. Alle anderen Formen der Gewalt oder auch parallel existierende Ordnungen werden gleichzeitig delegitimiert. Gewalt wird also keinesfalls aus den sozialen Beziehungen herausgenommen, sondern lediglich in bestimmten Situationen, für bestimmte Zwecke, durch bestimmte Menschen als rechtmäßig, beziehungsweise rechtswidrig bezeichnet. Diese Codierung schlägt sich im Habitus der Betroffenen nieder und führt zur Stabilisierung und damit zur Legitimation der Ordnung. Legitimation bedeutet nun, dass Widerstand gegen Macht kaum noch erwartet werden kann, da die betroffene Person die Deklaration des Machthandelns als rechtmäßig übernommen und internalisiert hat. Im strengen Wortsinn kann demnach also auch gar nicht mehr von Macht gesprochen werden, da kein Widerstand überwunden werden muss. Vielmehr handelt es sich ab diesem Punkt bereits um Herrschaft, da Gehorsam auf Befehle erwartet werden kann (Weber 1980: 28).

[...]

Final del extracto de 67 páginas

Detalles

Título
Staatlichkeit im Wandel - Krise oder Neukonfiguration des Gewaltmonopols?
Universidad
University of Hamburg  (Institut für Politikwissenschaft)
Calificación
1,0
Autor
Año
2010
Páginas
67
No. de catálogo
V153820
ISBN (Ebook)
9783640660629
ISBN (Libro)
9783640661213
Tamaño de fichero
766 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Staatlichkeit, Wandel, Gewaltmonopol, Krise, Herrschaftssoziologie, Globalisierung, Friedens- und Konfliktforschung, Westfälisches System
Citar trabajo
Dipl. Verwaltungswirt (FH) Hendrik Thurnes (Autor), 2010, Staatlichkeit im Wandel - Krise oder Neukonfiguration des Gewaltmonopols?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/153820

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