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Die neue Vertikal-GVO

Eine kritische Analyse der Änderungsvorschläge der Kommission und ihrer Umsetzung

Título: Die neue Vertikal-GVO

Trabajo de Seminario , 2010 , 39 Páginas , Calificación: 12 Punkte

Autor:in: Alexander Ruppert (Autor)

Derecho - Derecho Civil - mercantil, de sociedades, comercial, de la competencia y económico
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Resumen Extracto de texto Detalles

Anlass dieser Arbeit ist die bevorstehende Aktualisierung der europäischen Wettbewerbsvorschriften für den Vertriebssektor: Die momentan gültige Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen Nr. 2790/1999 („Vertikal-GVO”) tritt am 31.05.2010 außer Kraft, da ihre Anwendbarkeit nach Art. 13 Vertikal-GVO auf zehn Jahre beschränkt ist. Am 28.07.2009 hat die Europäische Kommission („Kommission”) ein Konsultationspapier veröffenlicht, mit dem sie die Reformvorschläge für eine überarbeitete Vertikal-GVO („Entwurfs-GVO”), sowie eine überarbeitete Fassung der bisherigen Leitlinien für vertikale Beschränkungen („Entwurfs-LL”) vorstellt. Bis zum 28.09.2009 hatten Interessierte und Unternehmen im Wege der Anhörung die Möglichkeit, Stellungnahmen zu diesen Dokumenten abzugeben , die von der Kommission ausgewertet wurden. Am 20.04.2010 wurde die Endfassung der neuen Vertikal-GVO veröffentlicht. Ziel der Arbeit ist es, einige der wesentlichen Neuerungen darzustellen und zu bewerten. Aufgrund der späten Veröffentlichung der Endfassung liegt der Schwerpunkt der Arbeit auf der Analyse der Entwurfs-GVO und den dazugehörigen Leitlinien (B.). Im Anschluss wird die weitgehend erfolgte Umsetzung der Änderungsvorschläge in der neuen Vertikal-GVO kurz aufgegriffen (C.), bevor ein abschließendes Fazit mit Ausblick gezogen wird (D.)

Extracto


Gliederung

A. EINLEITUNG

B. WESENTLICHE ÄNDERUNGEN DER ENTWUFSFASSUNGEN

I. Anwendungsbereich, Artt. 1-3 Entwurfs-GVO

1. Begriff der vertikalen Vereinbarung

a) Abgrenzung einseitiger Maßnahmen zu vertikalen Vereinbarungen

aa) Reichweite und Grenzen des Vereinbarungsbegriffs

bb) Die bisherige Praxis in den Entwurfs-LL und Stellungnahme

(1) Erleichtert Bayer/Adalat die Abgrenzung?

(2) Erleichtert VW die Abgrenzung?

b) Beschlüsse unterfallen nicht dem Vereinbarungsbegriff

2. Einführung einer doppelten Marktanteilsschwelle von 30%

a) Die Altregelung im Überblick, Art. 3 Vertikal-GVO

aa) Das Marktanteilskonzept hat sich durchgesetzt

bb) Schutzlücken durch die Nichtberücksichtigung der Nachfragemacht?

(1) Verzerrte Ergebnisse bei der Marktmachtbestimmung des Lieferanten und eingeschränkte Kontrolle marktstarker Abnehmer

(2) Bewusste Schaffung von Schutzlücken und Rechtfertigung

b) Analyse und Bewertung der Neuregelung, Art. 3 Entwurfs-GVO

aa) Lückenschließung durch Berücksichtigung der Abnehmermacht?

bb) Praktische Erforderlichkeit der Neuregelung?

cc) Positive Wirkung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen zu Lasten marktstarker Abnehmer?

dd) Kritik an der Relevanz des Downstream-Markets

c) Zwischenergebnis

3. Liefervereinbarungen zwischen Wettbewerbern – Ersatzlose Streichung der Ausnahmeregelung für KMU

4. Handelsvertreterverträge

a) Die Qualifizierung eines Vertrags als „Handelsvertretervertrag“

aa) Einfügung einer neuen Risikoart

bb) Abgrenzungsprobleme nach dem Kriterium der Risikotragung

b) Zulässigkeit von Wettbewerbsverboten bei „Handelsvertreterverträgen“ i.S.d. Tz. 15 Entwurfs-LL?

II. Kernbeschränkungen, Art. 4 Entwurfs-GVO

1. Preisbindungen zweiter Hand

a) Zur Kehrtwende bei der Bewertung von Eingriffen in die Preisgestaltungsfreiheit des Lieferanten (Art. 4 lit. a Entwurfs-GVO)

b) Vertikale Preisbindungen im Licht des „more economic approach“

aa) Kein Rückgriff auf „Leegin“ wegen rechtstechnischer Bedenken

bb) Kein Rückgriff auf „Leegin“ wegen wettbewerbspolitischer Bedenken

c) Fortbestand einiger Unklarheiten

2. Internetverkäufe

a) Grundsatz: Beschränkungen des Internetvertriebs als Kernbeschränkung

b) Möglichkeiten zur Beschränkung des Internetvertriebs

aa) Totalverbote des Internetvertriebs – noch immer keine klare Linie

bb) Beschränkungen bei Exklusivvereinbarungen – Versäumte Klarstellung bei der Abgrenzung aktiver zu passiven Verkäufen

cc) Beschränkungen bei selektiven Vertriebssystemen – Kritik an der neuen „Brick-Store-Klausel“

dd) Zum Ausschluss der Nutzung von Auktionsplattformen

C. DIE UMSETZUNG DER ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

D. ZUSAMMENFASSUNG UND FAZIT

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit analysiert kritisch die Reformvorschläge der Europäischen Kommission für die neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) sowie die begleitenden Leitlinien. Ziel ist es, die Auswirkungen der geplanten Neuerungen auf den europäischen Vertriebssektor zu bewerten und die kartellrechtliche Vereinbarkeit von Vertriebsbeschränkungen im Lichte der geänderten Marktgegebenheiten zu hinterfragen.

  • Anwendungsbereich und Begriff der vertikalen Vereinbarung
  • Einführung einer doppelten Marktanteilsschwelle von 30%
  • Regulierung von Liefervereinbarungen zwischen Wettbewerbern
  • Beurteilung von Handelsvertreterverträgen und Risikoübernahme
  • Kernbeschränkungen, insbesondere Preisbindungen zweiter Hand und Internetvertrieb

Auszug aus dem Buch

aa) Reichweite und Grenzen des Vereinbarungsbegriffs

Die Kommissionspraxis ging bei der Umqualifizierung von scheinbar einseitigen Maßnahmen zu Vereinbarungen sehr weit und wurde zunächst von den Gerichten bestätigt. Dies galt im Rahmen zweier Fallgruppen:

In der ersten sollte Art. 101 I AEUV anwendbar sein, wenn der Adressat einer „einseitigen“ Maßnahme dem in ihr liegenden Antrag auf Abschluss einer Vereinbarung nachträglich zustimmt, was ausdrücklich oder konkludent, insbesondere durch Befolgung einer Weisung oder Empfehlung geschehen konnte. In den Fällen Ford, Sandoz P.F. und AEG kamen Kommission und Gerichte zu dem Ergebnis, dass sich „einseitige“ Maßnahmen nachträglich in die Vereinbarung „einfügen“ konnten, bzw. dass auch die konkrete Anwendung von an sich zulässigen selektiven Vertriebsvereinbarungen zu einem Verstoß gegen Art. 101 I AEUV führen kann.

Die Kommission dehnte diese Praxis auch auf bloße Kontingentierungen von Produkten aus, die dazu dienen sollten, den Parallelexport von Niedrig- in Hochpreisländer zu unterbinden. Dem traten aber die Gerichte mit einer restriktiveren Auslegung entgegen: Für die Annahme einer Vereinbarung sei kein Raum, wenn es an einer Verlautbarung mit Aufforderungscharakter oder dem nötigen subjektiven Element bei der Zustimmung der Abnehmer fehle. Dieses subjektive Element wurde im Fall Bayer/Adalat vermisst: Die Großhändler waren auch nach der Änderung der Lieferpolitik durch die Bayer AG entschlossen, Parallelexporte vorzunehmen und versuchten nach wie vor Produktbestände zum Zwecke der Parallelausfuhr zu erwerben. Auch der Aufforderungscharakter wurde durch die bloße Reduzierung der Liefermenge durch Bayer nicht nachgewiesen. Ferner verfügte Bayer nicht über ein Kontrollsystem, womit mögliche Verkäufe ins Ausland hätten nachgewiesen und sanktioniert werden können.

Bei der zweiten Fallgruppe soll Art. 101 I AEUV anwendbar sein, wenn es sich nach dem äußeren Anschein um eine „einseitige Maßnahme“ handelt, unter der sich aber in Wirklichkeit eine im Voraus abgeschlossene Vereinbarung verbirgt, durch die dem Hersteller die Befugnis zur Vorname solcher einseitiger Maßnahmen eingeräumt wurde. Diese Situation trat im Fall VW auf: Nach dem EuGH kann sich aus – auch auf den ersten Blick neutralen, d.h. mit Art. 101 I AEUV vereinbaren – Klauseln eine Ermächtigung des Herstellers zum Ausspruch einseitiger Maßnahmen (wie z.B. Preisempfehlungen, Exportverbote etc.) ergeben, weshalb jede Klausel im gesamtwirtschaftlichen Kontext ausgelegt werden müsse.

Zusammenfassung der Kapitel

A. EINLEITUNG: Darstellung des Anlasses der Reform, der Revisionsprozesse der Kommission und der Zielsetzung der Arbeit.

B. WESENTLICHE ÄNDERUNGEN DER ENTWUFSFASSUNGEN: Eingehende Analyse der Neuerungen hinsichtlich Anwendungsbereich, Marktanteilsschwellen, Handelsvertreterregeln und Internet-Vertriebsbeschränkungen.

C. DIE UMSETZUNG DER ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE: Kurze Zusammenfassung darüber, inwieweit die diskutierten Vorschläge in die finale Vertikal-GVO eingeflossen sind.

D. ZUSAMMENFASSUNG UND FAZIT: Abschließende Bewertung der Reform mit kritischem Ausblick auf verbleibende Rechtsunsicherheiten im Vertriebskartellrecht.

Schlüsselwörter

Vertikal-GVO, Kartellrecht, Wettbewerbsbeschränkungen, Preisbindung zweiter Hand, Internetvertrieb, Marktanteilsschwellen, Handelsvertreter, Selektive Vertriebssysteme, Kommission, AEUV, Kernbeschränkungen, Wettbewerbsverbote, Brick-Store-Klausel, Liefervereinbarungen.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Seminararbeit behandelt die Aktualisierung der europäischen Wettbewerbsregeln für den Vertriebssektor, speziell die Reform der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO).

Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?

Die Arbeit fokussiert sich auf die Neuregelungen zum Anwendungsbereich der GVO, die Einführung einer doppelten Marktanteilsschwelle, die Behandlung von Handelsvertreterverträgen sowie die kartellrechtliche Bewertung von Preisbindungen und Internetvertriebsstrategien.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Ziel ist es, die wesentlichen Änderungen der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Entwurfsfassungen zu analysieren und zu bewerten, um festzustellen, ob diese zu mehr Rechtssicherheit im europäischen Kartellrecht beitragen.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche, kritische Analyse der Verordnungstexte, der Leitlinien der Kommission sowie der einschlägigen europäischen Rechtsprechung und Fachliteratur.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil analysiert detailliert den Begriff der vertikalen Vereinbarung, die problematische Einführung der doppelten Marktanteilsschwelle, Änderungen bei Wettbewerber-Liefervereinbarungen sowie die komplexen Anforderungen an Handelsvertreterverträge und Internet-Vertriebswege.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Untersuchung?

Wichtige Begriffe sind Vertikal-GVO, Internetvertrieb, Marktanteilsschwellen, Preisbindung zweiter Hand und Wettbewerbsbeschränkungen.

Welche Bedeutung hat die neue "Brick-Store-Klausel"?

Die Klausel stellt einen Kompromiss dar, der es Herstellern ermöglicht, von Händlern ein physisches Geschäft als Voraussetzung für den Online-Vertrieb zu fordern, um die Trittbrettfahrerproblematik zu begrenzen.

Wie bewertet der Autor die Streichung der KMU-Ausnahmeregelung?

Der Autor sieht diese Streichung kritisch, da sie den ursprünglichen Leitgedanken der Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) konterkariert und in Anbetracht der geringen wettbewerblichen Risiken bei KMU unverständlich ist.

Final del extracto de 39 páginas  - subir

Detalles

Título
Die neue Vertikal-GVO
Subtítulo
Eine kritische Analyse der Änderungsvorschläge der Kommission und ihrer Umsetzung
Universidad
University of Osnabrück
Curso
Seminar im Kartellrecht
Calificación
12 Punkte
Autor
Alexander Ruppert (Autor)
Año de publicación
2010
Páginas
39
No. de catálogo
V154044
ISBN (Ebook)
9783640669325
ISBN (Libro)
9783640669226
Idioma
Alemán
Etiqueta
Kartellrecht vertikale Vereinbarungen Gruppenfreistellung Vertikal-GVO Wirtschaftsrecht Reform Seminar Jura Rechtswissenschaften Vertrieb Internetvertrieb Handelsvertreter Marktanteilsschwelle Vertikale Preisbindung Einseitige Maßnahmen Kernbeschränkung Internetverkäufe Preisbindung zweiter Hand Leegin Leitlinien der Kommission Art. 81 Art. 101 VO
Seguridad del producto
GRIN Publishing Ltd.
Citar trabajo
Alexander Ruppert (Autor), 2010, Die neue Vertikal-GVO, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/154044
Leer eBook
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