Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Einbindung des DPR in das deutsche Bilanzrecht
2.1 Aufgaben und rechtliche Grundlagen der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung
2.2 Zweistufiges Enforcement
2.3 Prüfungsergebnisse
3 Pre-Clearance
3.1 Vorteile des Pre-Clearance
3.2 Risiken des Pre- Clearance
3.3 Kritische Würdigung
4 Internationales Enforcement
4.1 Notwendigkeit der Internationalisierung
4.2 Stand der Internationalisierung
4.3 Zukünftige Entwicklung
5 Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Zweistufiges Enforcement
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Enforcement ist die Überwachung der Konsistenz von Unternehmensabschlüssen mit den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften und das Ergreifen angemessener Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Vorschriften.[1] Das Enforcement soll zur transparenten Information der Kapitalmarktteilnehmer beitragen, um die Investoren zu schützen und das Vertrauen in den Finanzmarkt zu stärken. Innerhalb der europäischen Union soll das Enforcement einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) leisten.[2]
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den aktuellen Entwicklungen des Enforcements. Ausgehend von den heutigen Aufgaben und Zielen der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.V. (DPR) soll die gegenwärtige Diskussion um die Einführung der Pre-Clearance in der Bundesrepublik Deutschland und die aktuellen Entwicklungen des internationalen Enforcements dargestellt werden.
Im folgenden Kapitel wird die Rolle der DPR im Enforcement-Prozess in der Bundesrepublik Deutschland dargestellt. Dabei wird insbesondere auf die rechtlichen Grundlagen und das zweistufige Enforcement eingegangen. In Kapitel 3 folgt eine Darstellung der möglichen Vor- und Nachteile, die bei einer Erweiterung der Befugnisse der DPR auf eine Vorabklärung (Pre-Clearance) konkreter bilanzierungs- und bewertungstechnischer Fragestellungen entstehen könnten. Das 4. Kapitel beschäftigt sich mit der Notwendigkeit der internationalen Abstimmung und Harmonisierung des Enforcements. Dabei wird ausgehend vom Stand der internationalen Kooperation ein Ausblick auf mögliche internationale Entwicklungen gewagt. Das Fazit greift die wesentlichen Argumente auf und stellt sie in einen Gesamtzusammenhang.
2 Einbindung des DPR in das deutsche Bilanzrecht
2.1 Aufgaben und rechtliche Grundlagen der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung fungiert als eine weisungsunabhängige Prüfstelle gemäß §§342b bis 342e HGB.[3] Aufgabe dieses eingetragenen Vereins ist die Prüfung von Verstößen gegen die Rechnungslegungsvorschriften.[4] Ziel der Prüfungen der DPR ist die Stärkung des durch Bilanzskandale erschütterten Vertrauens der Kapitalmarktteilnehmer in die Richtigkeit der Unternehmensabschlüsse.[5] Gemäß §342b Abs.2 S.2 HGB befasst sich die DPR mit den Emittenten von Wertpapieren, welche an inländischen Börsen zum regulären Handel zugelassen sind. Circa 1.000 Unternehmen entsprechen zur Zeit dieser Definition.[6] Der Umfang der Prüfung kann sich gemäß §342b Abs.2 S.1 HGB auf den letzten festgestellten Jahresabschluss und Lagebericht, den jüngsten Konzernabschluss und Konzernlagebericht sowie den letzten verkürzten Abschluss inklusive dem dazugehörigen Zwischenlagebericht erstrecken. Nach §342b Abs.2 S.3 HGB kann eine Prüfung durch die DPR sowohl aufgrund eines konkreten Verdachts auf einen Verstoß gegen die Rechnungslegungsvorschriften, als auch auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veranlasst werden. Diese Form der reaktiven Prüfung wird als Anlassprüfung bezeichnet.[7] Laut §342b Abs.2 S.1 HGB kann auch ohne konkreten Anlass stichprobenartig geprüft werden. Das Enforcement durch die DPR soll sowohl korrektiv als auch präventiv wirken. Während sich die Anlassprüfungen auf die anlassgebenden Fragestellungen konzentrieren, fokussieren sich die Stichprobenprüfungen auf die durch die DPR festgelegten aktuellen Prüfungsschwerpunkte. Zu einer vollständigen Überprüfung der Abschlüsse und Lageberichte kommt es daher nicht.[8] Im Jahr 2008 wurden 138 Prüfungen durch den DPR abgeschlossen. Darunter 118 Stichprobenprüfungen, 19 Anlassprüfungen und eine Prüfung auf Verlangen der BaFin. Die DPR versucht zu gewährleisten, dass die in einem Index gelisteten Firmen alle vier bis fünf Jahre geprüft werden. Die nicht in einem Index gelisteten kapitalmarktorientierten Unternehmen sollen alle acht bis zehn Jahre durch die DPR geprüft werden.[9] Eine Prüfung durch die DPR kann die gesetzliche Abschlussprüfung durch den Abschlussprüfer allerdings nicht ersetzen oder ergänzen.[10]
Wurde während der Prüfung durch die DPR ein Fehler festgestellt, kann durch die BaFin die Veröffentlichung des Fehlers inklusive der Begründung verordnet werden.[11] Die DPR wird einen IFRS- Abschluss als fehlerhaft einstufen, wenn ein Fehler im Sinne von IAS 8.5 vorliegt und dieser Fehler wesentlich ist oder absichtlich begangen wurde. Ein solcher Fehler liegt unter anderem dann vor, wenn sich die fehlerhafte Bilanzierung bzw. Bewertung auf die Bilanz oder die Gewinn- und Verlustrechnung auswirkt, die Kapitalflussrechnung verändert, die Eigenkapitalveränderung beeinflusst sowie bei mangelhaften Anhangangaben und fehlerhafter Lageberichterstattung. Ein Fehler ist dann als wesentlich einzustufen, wenn er geeignet ist das Verhalten der Adressaten des Jahresabschlusses zu beeinflussen.
Von einer Veröffentlichung kann nur bei fehlendem öffentlichen Interesse oder Gefährdung der berechtigten Interessen des Unternehmens abgesehen werden.[12] Im Jahre 2008 wurden 33 Fälle von der DPR mit Fehlerfeststellung an die BaFin übergeben, davon kam es in 30 Fällen zu einer Veröffentlichung.[13] Neben der Tätigkeit als weisungsunabhängige Prüfstelle gemäß §§342b bis 342e HGB ist die DPR auch für die Zusammenarbeit mit ausländischen Enforcement- Einrichtungen und entsprechenden internationalen Organisationen verantwortlich.[14]
2.2 Zweistufiges Enforcement
Der Begriff Zweistufiges Enforcement bezeichnet die Kombination von privaten und staatlichen Elementen im Enforcement-Verfahren. Die DPR ist als privatrechtliches Gremium für die operative Abwicklung des Prüfverfahrens verantwortlich.[15] Die BaFin greift als staatlicher Hoheitsträger gemäß §37p WpHG Abs.1 S.2 erst dann in den Prozess der Rechnungslegungsprüfung ein, wenn das zu prüfende Unternehmen die Mitwirkung verweigert oder dem Ergebnis der Prüfung widerspricht. Ein Eingreifen der BaFin ist laut §37p Abs.1 S.2 WpHG weiterhin möglich, wenn die Richtigkeit des Prüfungsergebnisses oder die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erheblich in Zweifel gezogen werden. Das zweistufige Enforcement kombiniert in dieser Form die größere Akzeptanz und höhere Autorität staatlicher Behörden mit dem Selbstregulierungspotenzial von privatrechtlichen Organisationen.[16]
Wurden von der BaFin keine Hinderungsgründe gemäß §342b Abs. 3 HGB festgestellt, wird dem fraglichen Unternehmen die Möglichkeit gegeben bei der Prüfung durch die DPR zu kooperieren.[17] In diesem Fall sind die gesetzlichen Vertreter und deren verantwortliche Mitarbeiter gemäß §342b Abs3. S.1 HGB sowohl verpflichtet richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen, als auch richtige und vollständige Unterlagen vorzulegen. Die Prüfung durch die DPR basiert auf einem schriftlichen Austausch, wobei dem Unternehmen in der Regel 14tägige Antwortfristen gewährt werden.[18] Zur korrekten und fristgerechten Antwort auf die Fragen der DPR sollte das Unternehmen einen ausreichend kompetenten Arbeitskreis Enforcement bilden, welchem beispielsweise der Leiter Rechnungswesen oder der Finanzvorstand vorsitzen kann.[19] Verweigert das zu prüfende Unternehmen die Mitwirkung an der Prüfung der DPR wird die BaFin durch die DPR verständigt. Es kommt zu keiner Prüfung gemäß §342b Abs.2 HGB, stattdessen übernimmt die BaFin die Prüfung der Rechnungslegung.[20] Im Gegensatz zur Prüfung durch die DPR hat das Unternehmen die Prüfung durch die BaFin selbst zu bezahlen.[21]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Zweistufiges Enforcement[22]
Wird die Rechnungslegung des Unternehmens als fehlerhaft beurteilt, muss die DPR dem Unternehmen gemäß §342b Abs.5 S.2 HGB die Beurteilung begründen und dem Unternehmen eine angemessene Zeit zur Entscheidung über die Anerkennung oder Ablehnung der Einschätzung der DPR geben. Wurde kein Fehler in der Rechnungslegung festgestellt, endet das Verfahren mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses.[23] Nach §342b Abs.6 S.1 Nr.3 HGB muss die DPR die BaFin unabhängig vom Prüfungsergebnis über ihr Urteil unterrichten und gegebenenfalls über die Anerkennung oder Ablehnung durch das geprüfte Unternehmen informieren. Erkennt das geprüfte Unternehmen einen durch die DPR festgestellten Fehler an, prüft die BaFin eine Veröffentlichung des Fehlers.[24] Widerspricht das geprüfte Unternehmen einer Fehlerfeststellung durch die DPR, folgt eine erneute Prüfung durch die BaFin.[25] Die gegebenenfalls notwendigen Korrekturen sind jedoch kein Bestandteil des Enforcement-Verfahrens und sollten vom Vorstand in Absprache mit dem Abschlussprüfer beschlossen werden.[26] Die Vorgaben für die Fehlerbereinigung ergeben sich dabei aus den materiellen Rechnungslegungsvorschriften.[27]
[...]
[1] Vgl. Jens Wüstemann und Sonja Kierzeck: Das europäische Harmonisierungsprogramm zur Rechnungslegung, 2006, S.17
[2] Vgl. Committee of European Securities Regulators (Hrsg.): Standard No. 1 on Financial Information, 2003, S.4
[3] Vgl. Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.V. (Hrsg.): Satzung des Vereins, 2005, S.1
[4] Vgl. Bundesministerium der Justiz und Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.V. (Hrsg.): Anerkennungsvertrag, 2005, S.1
[5] Vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.): Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen, 2004, S.1
[6] Vgl. Deloitte (Hrsg.): Abenteuer DPR- Prüfung?, 2008, S.3
[7] Vgl. Isabel von Keitz und Ingeborg Stolle: Fehlerfeststellung, -veröffentlichung und -korrektur im Rahmen des deutschen Enforcement, 2008. S.213f.
[8] Vgl. Isabel von Keitz und Ingeborg Stolle: Fehlerfeststellung, -veröffentlichung und -korrektur im Rahmen des deutschen Enforcement, 2008. S.213f.
[9] Vgl. Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.V. (Hrsg.): Tätigkeitsbericht 2008, 2009, S.3
[10] Vgl. Deloitte (Hrsg.): Abenteuer DPR- Prüfung?, 2008, S.3
[11] Vgl. Deloitte (Hrsg.): Abenteuer DPR- Prüfung?, 2008, S.6
[12] Vgl. Deloitte (Hrsg.): Abenteuer DPR- Prüfung?, 2008, S.6
[13] Vgl. Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.V. (Hrsg.): Tätigkeitsbericht 2008, 2009, S.5
[14] Vgl. Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.V. (Hrsg.): Satzung des Vereins, 2005, S.1
[15] Vgl. Deloitte (Hrsg.): Abenteuer DPR- Prüfung?, 2008, S.3
[16] Vgl. Thomas A. Lange und Edgar Löw (Hrsg.): Rechnungslegung, Steuerung und Aufsicht von Banken, 2004, S.79
[17] Vgl. Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.V. (Hrsg.): Verfahrensordnung der Prüfstelle 2005, S.9
[18] Vgl. PricewaterhouseCoopers (Hrsg.): Enforcement Planner, 2008, S.28- 30
[19] Vgl. PricewaterhouseCoopers (Hrsg.): Enforcement Planner, 2008, S.19
[20] Vgl. Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.V. (Hrsg.): Verfahrensordnung der Prüfstelle 2005, S.9
[21] Vgl. PricewaterhouseCoopers (Hrsg.): Enforcement Planner, 2008, S.41
[22] In enger Anlehnung an Deloitte (Hrsg.): Abenteuer DRP- Prüfung?, 2008, S.7
[23] Vgl. Deloitte (Hrsg.): Abenteuer DPR- Prüfung?, 2008, S.7
[24] Siehe §37q Abs.2 WpHG
[25] Vgl. Deloitte (Hrsg.): Abenteuer DPR- Prüfung?, 2008, S.7
[26] Vgl. Deloitte (Hrsg.): Abenteuer DPR- Prüfung?, 2008, S.6
[27] Vgl. Holger Erchinger und Winfried Melcher: Fehler in der internationalen Rechungslegung (Teil 2), 2008, S.680