Bilanzielle Konsequenzen der Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen an externe Dienstleister


Diploma Thesis, 2010

98 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Anlagenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Problemstellung

2. Kennzeichen von Pensionsverpflichtungen
2.1 Begriffe im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen
2.2 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
2.3 Abgrenzung der verwendeten Begriffe bei der Beseitigung von Pensionsverpflichtungen

3. Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach HGB
3.1 Bilanzielle Behandlung von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen
3.1.1 Bilanzierung dem Grunde nach
3.1.2 Bilanzierung der Höhe nach
3.1.2.1 Unterscheidung von Zusagen in wertpapiergebunden und nicht- wertpapiergebunden
3.1.2.2 Begriff des Erfüllungsbetrags und Abzinsung
3.1.2.3 Bewertungsmethoden bei der Ermittlung von Pensionsrückstellungen
3.1.3 Bilanzierung dem Ausweis nach
3.2 Bilanzielle Besonderheiten der verschiedenen Auslagerungsmöglichkeiten von Pensionsverpflichtungen
3.2.1 Bilanzierung einer Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen nach dem UmwG
3.2.2 Bilanzierung einer Umstellung der bAV auf einen versicherungsförmigen Durchführungsweg
3.2.3 Bilanzierung einer Umstellung der bAV auf eine rückgedeckte oder pauschaldotierte Unterstützungskasse
3.2.4 Bilanzierung einer Umstellung der bAV auf ein CTA
3.2.5 Weitere Auslagerungsmöglichkeiten
3.3 Kapitelzusammenfassung und Ausblick

4. Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach IFRS
4.1 Bilanzielle Behandlung von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen
4.1.1 Bilanzierung dem Grunde nach
4.1.2 Bilanzierung der Höhe nach
4.1.2.1 Berechnung der tatsächlichen Pensionsverpflichtung
4.1.2.2 Bestandteile des Versorgungsaufwands
4.1.2.3 Behandlung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste
4.1.2.4 Anzusetzender Zins bei der Bewertung von Pensionsverpflichtung
4.1.2.5 Begriff des Planvermögens und seine Bewertung
4.1.3 Bilanzierung dem Ausweis nach und Anhangangaben
4.2 Bilanzielle Besonderheiten der verschiedenen Auslagerungsmöglichkeiten von Pensionsverpflichtungen
4.2.1 Bilanzierung einer Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen nach dem UmwG
4.2.2 Bilanzierung einer Umstellung der Direktzusage auf ein CTA
4.2.3 Bilanzierung einer Umstellung der bAV auf einen versicherungsförmigen Durchführungsweg
4.2.4 Bilanzierung einer Umstellung der bAV auf eine rückgedeckte oder pauschaldotierte Unterstützungskasse
4.2.5 Weitere Auslagerungsmöglichkeiten
4.3 Kapitelzusammenfassung und Ausblick

5. Kritische Würdigung aus der Perspektive ausgewählter Sachverhalte
5.1 Veränderungen der Bilanzkennzahlen
5.1.1 Pensionsrückstellungen als Fremdkapital oder Eigenkapital?
5.1.2 Beeinflussung ausgewählter Kennzahlen durch die Auslagerung
5.2 Pensionsrückstellungen vor dem Hintergrund der GoB
5.2.1 GoB-Prinzipien als Schutzfunktion der Rechnungslegung
5.2.2 Pensionsrückstellungen vor dem Hintergrund der GoB
5.3 Pensionsrückstellungen und entscheidungsrelevante Informationen
5.3.1 Zielsetzungen des IFRS
5.3.2 Pensionsrückstellungen im Licht der Zielsetzung der IFRS
5.4 Schlussbemerkung

6. Thesenförmige Zusammenfassung

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Auslagerungsmöglichkeiten einer bestehenden Direktzusage

Abbildung 2: Behandlung wertpapiergebundener Zusagen

Abbildung 3: Gesamtaufwand nach PUC-Methode und Teilwertverfahren

Abbildung 4: Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste

Abbildung 5: Saldierung auf der Passivseite

Abbildung 6: Saldierung auf der Aktivseite

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Merkmale der betrieblichen Altersversorgung

Tabelle 2: Ausgewählte Kennzahlen

Tabelle 3: Veränderung der Zinsdeckung-Kennzahl

Tabelle 4: Beispiel zur PUC-Methode

Tabelle 5: Beispiel zur Teilwertmethode

Tabelle 6: Beispiel zur Korridormethode

Tabelle 7: Beispiel zur Abgeltung einer Pensionsverpflichtung

Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Beispiel zur Teilwert- und PUC-Methode

Anlage 2: Beispiel zur Saldierung nach BilMoG

Anlage 3: Beispiel zur Korridormethode

Anlage 4: Beispiel zur Abgeltung einer Verpflichtung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Problemstellung

Die Alterssicherung in Deutschland beruht auf dem sogenannten Drei-Saulen- Konzept, das die gesetzliche Rentenversicherung, die betriebliche Altersversorgung (bAV) und die private Altersvorsorge umfasst. Die steigende Lebenserwartung bei gleichzeitig sinkender Geburtenrate hat zu einem Anstieg des Altersquotienten[1] ge- fuhrt, so dass von der gesetzlichen Rentenversicherung alleine immer weniger der Lebensstandard im Alter gehalten werden kann. Diese Entwicklung beeinflusst auch die zunehmend wichtiger werdende bAV, da die Unternehmen aufgrund der gestie- genen Lebenserwartung hohere Pensionsruckstellungen bilden mussen und gleichzei- tig der Rentenbezug langer andauert. Die Bedeutung der bAV resultiert aus perso- nalpolitischen und finanzwirtschaftlichen Aspekten. Einerseits werden durch Pensi- onszusagen Mitarbeiter an das Unternehmen gebunden, andererseits konnen die ge- bildeten Ruckstellungen, die dem Betrieb weiterhin als gebundenes Produktivvermo- gen zur Verfugung stehen, als billiges Fremdkapital genutzt werden.[2]

Wahrend in Deutschland die bAV haufig in Form einer Direktzusage (unmittelbare Pensionszusage, die aus dem operativen Cashflow finanziert wird) erteilt wird, ist im Ausland die externe Finanzierung von Pensionszusagen, vor allem in den angelsach- sischen Landern, ublich. Vor dem Hintergrund der fortschreitenden Internationalisie- rung stellt dies ein Hindernis fur die Unternehmen dar. So hat beispielsweise die Umstellung der Ratingmethode von Standard & Poor's im Jahr 2003 und die damit verbundene Behandlung von Pensionsruckstellungen als Fremdkapital Unternehmen dazu veranlasst, Pensionsverpflichtungen zunehmend extern zu finanzieren[3]. Die Veranlassung dafur ist, dass nach internationalen Bilanzierungsregeln nur dann eine Saldierung der „Plan Assets" (Vermogen, das ausschlieBlich und unwiderruflich der Deckung der Pensionsverpflichtungen dient) mit den Pensionsruckstellungen mog- lich ist, wenn ein mittelbarer Durchfuhrungsweg bzw. eine kapitalgedeckte externe Finanzierungsform der bAV gewahlt wird[4].Somit weisen Unternehmen, die die bAV in Form einer direkten Pensionszusage erteilen, im Vergleich zu Wettbewerbern mit einer externen Finanzierung der Altersversorgung eine hohere Fremdkapitalquote auf. Die hohere Fremdkapitalquote bedeutet fur weltweit agierende und dem Druck der internationalen Kapitalmarkte ausgesetzte Unternehmen ein ungunstigeres Ra­ting, das sich in schlechteren Aktienkursen bzw. in hoheren Kreditzinsen nieder- schlagt[5]. Daher versuchen immer mehr Unternehmen fur die Pensionsverpflichtun­gen ein sogenanntes „off balance sheet approach" (Nettobetrachtung der Pensionszu- sagen) zu erreichen, wie in der jungsten Vergangenheit zu sehen ist[6]. Mit der Verab- schiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) am 26.03.2009 durch den Bundestag sehen nun auch die handelsrechtlichen Vorschriften (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB) unter bestimmten Voraussetzungen eine Saldierung der Aktivseite mit der Passivseite im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen vor. Neben dem Motiv[7] der Bilanzverkurzung, um ein gunstigeres Rating zu erhalten, sind ein er- leichterter Unternehmensverkauf sowie die Reduzierung des Verwaltungsaufwands des Versorgungssystems weitere Grunde fur die Auslagerung[8] von Pensionsver- pflichtungen. Beispielsweise sind potentielle Kaufer oft nur dann bereit ein Unter- nehmen zu ubernehmen, wenn die Pensionsverpflichtungen gegenuber ehemaligen Mitarbeitern vorher vom Unternehmen separiert worden sind.[9]

Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die bilanziellen Auswirkungen bei der Aus- lagerung von unmittelbaren Pensionszusagen aufzuzeigen. Daher wird in einem ers- ten Schritt auf die bilanzielle Behandlung von Pensionsverpflichtungen nach deut- schen (HGB) und internationalen (IFRS) Rechnungslegungsvorschriften eingegan- gen und Unterschiede dargelegt. Darauf aufbauend erfolgt die Darstellung der Beein- flussung der Bilanz, die aufgrund der ausgelagerten Pensionsverpflichtungen hervor- gerufen wird. Um die Auswirkungen auf die Bilanz zu verdeutlichen, wird die Aus- gliederung der Pensionsverpflichtungen an den dominierenden Grundsatzen der bei- den Rechnungslegungsvorschriften untersucht. Daher werden die Auswirkungen im handelsrechtlichen Teil unter dem Gesichtspunkt des Vorsichtsprinzips bzw. des Glaubigerschutzes betrachtet. Im Gegensatz dazu werden die Auswirkungen auf die IFRS-Bilanz anhand der obersten Grundsatze der Periodenabgrenzung und der Un- ternehmensfortfuhrung untersucht. In diesem Zusammenhang wird darauf eingegan- gen, ob es zur Vermittlung eines den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechenden Bildes der Vermogens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens kommt. Ferner erfolgt auch die Analyse der Beeinflussung von Kennzahlen durch eine Auslagerung.

2. Kennzeichen von Pensionsverpflichtungen

2.1 Begriffe im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen

Eine Legaldefinition fur den Begriff der „Pensionsverpflichtung" existiert weder im Handels- noch im Steuerrecht[10]. Obwohl der Ausdruck „Pensionsverpflichtung" in § 6a Abs. 1 Satz 1 EStG vorkommt, wird er im Steuerrecht nicht weiter definiert. Der Begriff „Pensionsruckstellung" wird in § 6a Abs. 1 Satz 1 EStG als Ausdruck fur diejenige Ruckstellung verwendet, die fur eine Pensionsverpflichtung unter den dort aufgezahlten Voraussetzungen gebildet wird. Daher ist „Pensionsruckstellung" im EStG kein Begriff fur sich, sondern die Konsequenz fur das Bestehen einer Pensi onsverpflichtung[11]. Ihrem Wesen nach stellen Pensionsruckstellungen ungewisse Verbindlichkeiten dar, da sie bezuglich ihrer Falligkeit und Hohe ungewiss sind[12]. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht stellen Pensionsverpflichtungen den diskontierten Anspruch der Pensionsnehmer gegen ihren Arbeitgeber im Betrachtungszeitpunkt dar[13]. In der Literatur werden Pensionsverpflichtungen als Oberbegriff fur alle For- men der betrieblichen Altersversorgung (bAV) verwendet.[14] Eine Definition fur den Begriff „betriebliche Altersversorgung" kann aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) abgeleitet werden. Demnach handelt es sich bei der bAV gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG um „Leistungen der Alters-, Inva- liditats- oder Hinterbliebenenversorgung", die dem Arbeitnehmer „aus Anlass seines Arbeitsverhaltnisses vom Arbeitgeber zugesagt" werden. Dabei sind drei Merkmale fur die bAV von Bedeutung:[15]

1. Das Versprechen einer Leistung zum Zweck der Versorgung.
2. Ein den Versorgungsanspruch auslosendes biologisches Ereignis, wie z.B. Alter, Invaliditat oder Tod.
3. Die Zusage an einen Arbeitnehmer erfolgt aufgrund eines Arbeits- bzw. Dienst- oder Auftragsverhaltnisses o.a.

Diese drei Merkmale sind notig, um uber das Vorliegen einer bAV zu entscheiden. So handelt es sich beispielsweise nicht um eine bAV, wenn vereinbart wird, dass ohne Eintritt eines biometrischen Risikos die Auszahlung an beliebige Dritte er- folgt.[16]

2.2 Durchfuhrungswege der betrieblichen Altersversorgung

Fur die Durchfuhrung der bAV gibt es nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG verschiedene Moglichkeiten. So kann die bAV unmittelbar (Direktzusage), ohne einen anderen Rechtstrager zwischenzuschalten, oder mittelbar uber einen der in § 1 b Abs. 2 bis 4 BetrAVG genannten (externen) Versorgungstrager erfolgen. Als mittelbare Versor- gungstrager kommen Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Unterstutzungskassen in Betracht. Mit den Begriffen „mittelbar" und „unmittelbar" wird auf die Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers abgestellt, die entweder gegen uber dem Arbeitnehmer oder gegenuber besonderen Rechtstragern besteht[17]. Unab- hangig davon, ob ein unmittelbarer oder mittelbarer Durchfuhrungsweg vorliegt, hat der Arbeitgeber fur die von ihm zugesagte Leistung zu haften. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber fur die Erfullung der Leistungen auch dann einzuste hen, wenn keine Direktzusage erteilt worden ist (sog. Subsidiarhaftung)[18].

Direktzusage bzw. unmittelbare Versorgungszusage

Bei der Direktzusage bzw. unmittelbaren Versorgungszusage[19] handelt es sich um die in Deutschland am weitesten verbreitete Form der bAV. Im Jahr 2007 betrug der Anteil der Direktzusage an den gesamten Deckungsmitteln fur die bAV 54,4 %[20]. Der Grand fur die groBe Beliebtheit der Direktzusage liegt in der Finanzierungswir kung aus Pensionsruckstellungen, so dass positive Liquiditats- und Zinseffekte fur das Unternehmen entstehen[21]. Eine Direktzusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Zusage erteilt, ihm im Alter, bei Invaliditat oder im Todes fall seinen Hinterbliebenen eine Versorgung zu zahlen[22]. Somit ist der Arbeitgeber selbst Trager der Versorgung und verpflichtet sich, die Zusage zu erfullen und das Risiko des Eintritts des Versorgungsfalls zu ubernehmen. Allerdings kann der Ar- beitgeber dieses Risiko und die Liquiditatsbelastung nach Versorgungseintritt durch eine sogenannte „Ruckdeckungsversicherung" begrenzen[23]. Im Leistungsfall hat der Arbeitnehmer dennoch nur einen Rechtsanspruch gegenuber seinem Arbeitgeber[24]. Betriebliche Versorgungsleistungen aus unmittelbaren Versorgungszusagen konnen auch branchenspezifisch angeglichen und in der Verwaltung zentralisiert werden[25].

Bei solchen Konditionenkartellen handelt es sich lediglich um branchenspezifische Verbande, die an den versorgungsrechtlichen Beziehungen zwischen den Arbeitneh- mern und den jeweiligen Arbeitgebern nichts andern.

Von groBer Bedeutung fur die Anspruche der Arbeitnehmer im Falle der Zahlungs- unfahigkeit des Arbeitgebers ist § 7 ff. BetrAVG. Der Zweck dieser Norm ist die Sicherstellung der Anspruche des Arbeitnehmers in Form einer Ausfallhaftung[26].So werden die Anspruche des Versorgungsberechtigten aus der bAV gegenuber anderen Insolvenzglaubigern bessergestellt und gehen im Falle einer Insolvenz auf den Pen- sions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) uber.

Direktversicherung

Eine Direktversicherung liegt gemaB § 1b Abs. 2 BetrAVG dann vor, wenn der Ar- beitgeber fur die bAV eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschlieBt und dieser bzw. seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Als privatrechtliche Versi- cherungsunternehmen unterliegen sie gemaB § 1 Abs. 1 Nr. 1 VAG der Beaufsichti- gung durch die Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Bei dieser Gestaltungsform der bAV besteht eine Dreiecksbeziehung, bei der es eine Rechtsbe- ziehung zwischen Arbeitgeber und dem Versicherungsunternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer (arbeitsrechtliches Verhaltnis) und Arbeitnehmer und dem Versiche rungsunternehmen gibt[27]. Charakteristisch fur eine Direktversicherung ist es, dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Beitragszahlungen an das Versicherungs- unternehmen leistet. Der Arbeitnehmer als Bezugsberechtigter erlangt dagegen, in Abhangigkeit von der Vertragsgestaltung, einen Rechtsanspruch gegen die Versiche rung[28]. So kann das Bezugsrecht entweder widerruflich oder unwiderruflich ausge staltet sein[29]. Ist das Bezugsrecht widerruflich, kann der Arbeitgeber den Versiche- rungsvertrag wirtschaftlich nutzen (abtreten, beleihen oder verpfanden). Ist das Be- zugsrecht dagegen unwiderruflich ausgestaltet, kann der Arbeitgeber den Versiche rungsvertrag nur mit Einverstandnis des Arbeitnehmers wirtschaftlich nutzen[30].

Die Direktversicherung kommt haufig in kleinen und mittelgroBen Betrieben auf- grund der einfachen Abwicklung vor und liegt in Deutschland mit einem Anteil von 10,9 % an den Deckungsmitteln der bAV an dritter Stelle[31].

Pensionskasse

Bei der Pensionskasse handelt es sich gemaB § 1b Abs. 3 BetrAVG um eine rechts- fahige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen Rechtsanspruche auf Leistungen einraumt[32]. Somit unterliegen sie, wie die Direkt- versicherung auch, der Versicherungsaufsicht der BaFin. Aufgrund der Versiche- rungsaufsicht und der konservativen Vermogensanlage muss der Arbeitgeber bei dieser Form der bAV nicht in den PSV a. G. einzahlen. Die Finanzierung der Pensi- onskassen erfolgt hauptsachlich aus den Pramienzahlungen (auch als Zuwendungen bezeichnet) des Tragerunternehmens, jedoch ist auch eine Beteiligung der Arbeit nehmer moglich[33]. Im Gegensatz zu einer Direktversicherung ist der versorgungsbe- rechtigte Arbeitnehmer als Mitglied der Pensionskasse selbst Versicherungsnehmer und bekommt daher einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistun gen gegenuber der Pensionskasse[34]. In Deutschland betragt der Anteil der Pensions- kassen an den gesamten Deckungsmitteln 23,2 % und kommt somit als bAV am zweithaufigsten vor.

Pensionsfonds

Der Pensionsfonds besteht seit dem Jahr 2002 als funfter Durchfuhrungsweg der bAV und orientiert sich an angelsachsischen Vorbildern. Ebenso wie die Pensions­kasse handelt es sich nach § 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG um eine betriebliche Alters­versorgung, die von einer rechtsfahigen Versorgungseinrichtung durchgefuhrt wird. Eine Abgrenzung zur Pensionskasse erfolgt durch die gesetzliche Definition in § 112 Abs. 1 VAG. Ein Unterschied gegenuber der Pensionskasse und der Direktversiche­rung ist, dass Pensionsfonds eine groBere Freiheit bei der Vermogensanlage besitzen. Dadurch sollen die Chancen des Kapitalmarkts frei genutzt und gleichzeitig hohere

Renditen erwirtschaftet werden[35]. Aufgrund der hoheren Flexibilitat in der Anlage sind jedoch auch die Risiken hoher. Ein Pensionsfond raumt dem Arbeitnehmer ebenfalls einen eigenen Rechtsanspruch ein und unterliegt der Kontrolle der BaFin. So werden beispielsweise zur Sicherstellung der dauernden Erfullbarkeit der Vertra- ge Anforderungen an die Kapitalausstattung gestellt (§ 114 Abs. 1 VAG). In Deutschland belauft sich der Anteil der Deckungsmittel bei der bAV in Pensions- fonds auf 3,3 %, womit Deutschland im internationalen Vergleich weit zuruck liegt.[36]

Unterstutzungskasse

Die Unterstutzungskasse, die zum mittelbaren Durchfuhrungsweg der bAV gehort, ist gemaB § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG eine rechtlich selbstandige Versorgungsein- richtung. Ein wichtiger Unterschied ist, dass es bei der Unterstutzungskasse keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gibt[37]. Dieser Ausschluss des Rechtsanspruchs ist erforderlich, damit die Unterstutzungskasse nicht der Aufsicht durch die BaFin unterliegt (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG)[38]. Somit kann das Vermogen der Unterstutzungs­kasse frei angelegt werden. Andererseits kann das Vermogen auch im Tragerunter- nehmen wieder in Form eines zinsgunstigen Darlehens angelegt werden, so dass beim Arbeitgeber kein zu hoher Liquiditatsabfluss entsteht.[39]

Wie bei allen mittelbaren Durchfuhrungswegen der bAV gibt es auch bei der Pensi- onskasse ein Dreiecksverhaltnis zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versor- gungstrager. Die Finanzierung der Unterstutzungskasse erfolgt durch Beitrage des Arbeitgebers, der diese als Betriebsausgabe geltend machen kann. Wie unmittelbare Direktzusagen auch, unterliegen die Unterstutzungskassen dem gesetzlichen Insol- venzschutz durch den PSVaG[40].Im Jahr 2007 belief sich der Anteil der Unterstut­zungskassen an den Deckungsmitteln der bAV auf 8,2 %.[41]

Aus Tabelle 1 gehen die wichtigsten Merkmale der verschiedenen Durchfuhrungs wege der bAV hervor:[42]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Merkmale der betrieblichen Altersversorgung

Hinsichtlich der Zusagearten ist grundsatzlich zwischen einer leistungsabhangigen und einer beitragsabhangigen Zusage zu unterscheiden[43]. Diese Unterscheidung ist vor allem fur die Bilanzierung nach den IFRS von Bedeutung, da hier nicht zwischen unmittelbaren und mittelbaren Pensionsverpflichtungen differenziert wird. Bei der leistungsabhangigen Zusage (§ 1 Abs. 1 BetrAVG) wird dem Arbeitnehmer eine monatliche Rentenzahlung oder eine einmalige Kapitalausschuttung durch den Ar- beitgeber versprochen. Eine Beitragszusage liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber lediglich feste Betrage fur die Versorgung eines Arbeitnehmers an einen externen Versorgungstrager zahlt. Die reine Beitragszusage ist in Deutschland nicht geregelt und kommt daher als beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Be- trAVG) oder als Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG) vor.[44]

2.3 Abgrenzung der verwendeten Begriffe bei der Beseitigung von Pensionsver­pflichtungen

In der Literatur fallen im Zusammenhang mit den MaBnahmen zur Umgestaltung von Direktzusagen haufig die Begriffe „Ausfinanzierung", „Ausgliederung", „Auslage- rung", „Outsourcing" und „Ubertragung".[45] Im Allgemeinen wird unter dem Begriff der „Ausfinanzierung" die Ubernahme von Pensionsverpflichtungen durch einen rechtlich selbstandigen Trager verstanden.[46] Des Weiteren wird dieser Ausdruck aber auch fur das Verhaltnis des fur die Altersvorsorge der Mitarbeiter reservierten Ver- mogens (Planvermogen) zu den Pensionsverpflichtungen verwendet. Die Bezeich- nung „Ausgliederung" kommt unter anderem in § 123 Abs. 3 UmwG (Umwand- lungsgesetz) vor und regelt die Ubertragung von Vermogen (einen Teil oder mehrere Teile) von einem Rechtstrager auf einen oder mehrere Rechtstrager im Rahmen einer Spaltung. In der Praxis werden die Versorgungsverpflichtungen gegenuber Rentnern und unverfallbar ausgeschiedenen Versorgungsanwartern auf eine sogenannte Rent- nergesellschaft ubertragen.[47] Der Unternehmensgegenstand ist dabei die Verwaltung der Versorgungsverbindlichkeiten und des zugehorigen Deckungsvermogens. Dem- entsprechend wird im Schrifttum im Zusammenhang mit Rentnergesellschaften auch haufig von „Ubertragung" statt „Ausgliederung" gesprochen. Allerdings wird der Begriff „Ausgliederung" auch im Zusammenhang mit Contractual Trust Arrange­ments (CTA) verwendet.[49] Beim Modell des CTA wird i.d.R. Vermogen auf einen rechtlich unabhangigen (externen) Treuhander ubertragen, dessen primarer Zweck die Erfullung der Pensionsverpflichtungen ist.[50] Ein wichtiger Unterschied zwischen einer Rentnergesellschaft und einem CTA ist, dass bei letzterem nicht nur die Ver- sorgungsverbindlichkeiten gegenuber den inaktiven Arbeitnehmern, sondern auch die der aktiven Arbeitnehmer „bilanziell ausgelagert" werden konnen.[51]

Das Begriffspaar „Outsourcing" und „Auslagerung" wird haufig sinngleich als Ober- begriff fur die Anderung des Durchfuhrungswegs der bAV hin zu einem externen Versorgungtrager in der Literatur verwendet. Dabei erfolgt keine inhaltliche Diffe- renzierung der Begriffe, so dass im selben Sachverhalt wahlweise von Outsourcing oder von Auslagerung gesprochen wird.[52]

Wie die obigen Ausfuhrungen zeigen, ist die Verwendung der Begriffe in der wis- senschaftlichen Diskussion nicht eindeutig voneinander abgegrenzt. In dieser Arbeit erfolgt die Verwendung der Begriffe in Anlehnung an Sprick[53]. Hierbei fuhrt eine Auslagerung von Pensionsverpflichtungen zu einer rechtlichen Enthaftung oder zu einer externen Ausfinanzierung (auch als wirtschaftliche Enthaftung bezeichnet). Wahrend bei der rechtlichen Enthaftung das Unternehmen nicht mehr Schuldner der Leistung ist, bleibt der Arbeitgeber bei der externen Ausfinanzierung weiterhin Schuldner der Verpflichtung (Subsidiarhaftung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).[54] Unter Ausgliederung werden alle MaBnahmen verstanden, die zu einer Ubertragung von Pensionsverpflichtungen nach dem Umwandlungsgesetz fuhren.[55] Abbildung 1 verdeutlicht die Begriffsverwendung der vorliegenden Arbeit:[56]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Auslagerungsmoglichkeiten einer bestehenden Direktzusage.

3. Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach HGB

3.1 Bilanzielle Behandlung von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen

3.1.1 Bilanzierung dem Grunde nach

In § 249 HGB werden diejenigen Falle aufgezahlt, fur die Ruckstellungen gebildet werden mussen. Pensionsverpflichtungen werden zwar nicht aufgezahlt, gehoren aber zu den ungewissen Verbindlichkeiten i. S. v. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. Unge- wisse Verbindlichkeiten zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine AuBenverpflichtung besitzen sowie eine Ungewissheit uber das Bestehen und/oder uber die Hohe der Verbindlichkeit existiert[57]. AuBerdem muss die Verbindlichkeit rechtlich oder wirt- schaftlich verursacht sein und eine tatsachliche Inanspruchnahme (Wahrscheinlich keit) gegeben sein[58]. Pensionsruckstellungen sind dem Grunde nach ungewiss, da die Zahlung einer Pension mit dem unsicheren Eintreten eines biologischen Ereignisses (Erreichen des Pensionsalters, Invaliditat, Tod) verknupft ist. Eine Ungewissheit der Hohe besteht deshalb, weil i. d. R. fur unterschiedliche Arten von Versorgungsfallen unterschiedliche Leistungshohen vereinbart werden.[59] Rechtlich entsteht eine Pensi- onsverpflichtung durch Einzelvertrag, Gesamtzusage an eine Personengesamtheit, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Besoldungsordnung, womit auch die Ver- pflichtung gegenuber Dritten bejaht werden kann.[60] Bezuglich der Wahrscheinlich- keit der Inanspruchnahme aus der Verpflichtung mussen mehr Grunde fur als gegen die drohende Inanspruchnahme sprechen und zusatzlich die Geltendmachung durch den Glaubiger wahrscheinlich sein.[61] Damit wird nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsatzlich eine Passivierungspflicht fur Pensionsverpflichtungen begrundet, das allerdings durch Art. 28 EGHGB eingeschrankt wird.[62] Nach Art. 28 Abs. 1 EGHGB wird bei unmittelbaren Pensionszusagen (laufende Pension oder Pensionsanwart- schaft) zwischen Neuzusagen und Altzusagen differenziert. Unmittelbare Pensions- zusagen, die nach dem 31.12.1986 erteilt wurden, werden als Neuzusagen bezeich- net. Altzusagen sind solche unmittelbare Pensionszusagen, die vor dem 1.1.1987 erteilt wurden. Diese Unterscheidung ist deshalb von Bedeutung, da nur fur Neuzu­sagen eine Passivierungspflicht besteht.[63] Fur Altzusagen, mittelbare Pensionsver- pflichtungen (Einschaltung externer Versorgungstrager) sowie fur unmittelbare und mittelbare ahnliche Verpflichtungen[64] besteht dagegen ein Passivierungswahlrecht (Art. 28 Abs. 1 EGHGB). Im ursprunglichen Referentenentwurf zum BilMoG war die Streichung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB vorgesehen, um Ansatz und Be­wertung von Ruckstellungen an die IFRS zu nahern.[65] Jedoch hat der Gesetzgerber aus fiskalpolitischen Grunden (Widerstand durch die Zusatzversorgungskassen) von der Streichung des Wahlrechts abgesehen.[66] Damit bleibt es auch nach dem BilMoG beim Passivierungswahlrecht fur mittelbare Pensionsverpflichtungen und Altzusagen (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB). Wird das Wahlrecht in Anspruch genommen, so mussen Kapitalgesellschaften die nicht gebildeten Pensionsruckstellungen im An- hang bzw. Konzernanhang „in einem Betrag" angeben (Art. 28 Abs. 2 EGHGB). Die Bezeichnung „in einem Betrag" bezieht sich dabei auf den Fehlbetrag, der den Ge- samtbetrag nicht passivierter Pensionsruckstellungen angibt.[67]

3.1.2 Bilanzierung der Hohe nach

3.1.2.1 Unterscheidung von Zusagen in wertpapiergebunden und nicht- wertpapiergebunden

Die Bewertung von Ruckstellungen richtet sich nach § 253 HGB. Das Handelsrecht unterscheidet hierbei zwischen Zusagen, deren Hohe direkt oder indirekt vom beizu- legenden Zeitwert eines Wertpapiers abhangt (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB) und Zusa­gen, die nicht wertpapierabhangig sind (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Wertpapierge- bundene Zusagen liegen dann vor, wenn bei einer unmittelbaren Versorgungszusage die Versorgungsleistung von der Kursentwicklung und dem Ertrag eines Wertpapiers abhangt.[68] Fur wertpapiergebundene Versorgungszusagen hat der Gesetzgeber eine eigene Bewertungsvorschrift mit § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB geschaffen. DemgemaB sind Ruckstellungen fur Altersversorgungsverpflichtungen mit dem beizulegenden Zeitwert der unterliegenden Wertpapiere anzusetzen, soweit ein garantierter Min- destbetrag uberschritten wird (der Zeitwert der Wertpapiere ist groBer als die abge- zinste zugesagte Versorgungsleistung).[69] Unterschreitet der beizulegende Zeitwert der Wertpapiere dagegen den zugesagten Mindestbetrag, erfolgt die Bewertung der Pensionsruckstellungen wie im Fall von nicht wertpapierabhangigen Pensionszusa gen gemaB § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB[70]. Demnach sind Ruckstellungen in Hohe des nach vernunftiger kaufmannischer Beurteilung notwendigen Erfullungsbetrages an- zusetzen. Im Fall von wertpapiergebundenen Zusagen ohne Mindestbetrag werden die Ruckstellungen grundsatzlich mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet[71]. Abbil- dung 2 gibt einen Uberblick uber die Bewertung von wertpapiergebundenen Zusa gen:[72]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.1.2.2 Begriff des Erfullungsbetrags und Abzinsung

Der mit dem BilMoG neu eingefuhrte Begriff des Erfullungsbetrags verlangt die Einbeziehung zukunftiger Preis- und Kostensteigerungen, womit eine zukunftsge richtete Bewertung bei Beachtung des Stichtagsprinzips erreicht werden soll[73]. Die Hohe der Ruckstellungen hangt somit von den Preis- und Kostenverhaltnissen im Erfullungszeitpunkt ab.[74] Bei der Bewertung von Pensionsruckstellungen gehen so- wohl demografische (Sterbe- und Invaliditatswahrscheinlichkeit, Fluktuation von Arbeitnehmern etc.) als auch okonomische (Gehalts- und Rententrends, Inflationsrate etc.) Parameter in die Berechnung ein[75]. Angesichts einer vernunftigen kaufmanni- schen Beurteilung mussen aber ausreichende objektive Hinweise vorliegen, die auf kunftige Preissteigerungen schlieBen lassen.[76] Beispielsweise kann sich die Anpas- sung der Pensionsanspruche, die gemaB § 16 Abs. 2 BetrAVG gefordert wird, am Ziel der EZB, mittelfristig die Inflationsrate unter, aber nahe 2 % zu halten, orientie ren[77]. GemaB § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Ruckstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zwingend abzuzinsen. Dabei ist die Ruckstellung mit einem restlaufzeitkongruenten durchschnittlichen Marktzinssatz (monatliche Veroffentli- chung durch die Deutsche Bundesbank gem. § 253 Abs. 2 Satz 4 HGB) der vergan genen sieben Geschaftsjahre abzuzinsen[78]. Nach dem Einzelbewertungsgrundsatz muss jede Pensionsruckstellung einzeln bewertet und damit auch ein individueller Zinssatz ermittelt werden (§ 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB).[79] Allerdings erlaubt der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgrunden auch eine Ausnahme vom Einzelbewer- tungsgrundsatz. Somit ist auch eine pauschale Abzinsung der Pensionsruckstellungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich bei einer angenommenen Rest- laufzeit von 15 Jahren ergibt, moglich (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB).[80] Das Wahlrecht darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Jahresabschluss nicht ein den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechendes Bild der Vermogens-, Finanz- und Er tragslage vermittelt[81]. Durch die neuen Regelungen des BilMoG zum Rechnungszins wird sich die Hohe der Pensionsruckstellungen in der Handels- und Steuerbilanz deutlicher unterscheiden wie bisher[82]. Steuerrechtlich ist bei der Bewertung von Pen- sionsruckstellungen ein ZinsfuB von 6 % vorgeschrieben (§ 6a Abs. 3 Satz 1 EStG). In der Vergangenheit war es den Unternehmen freigestellt, fur Pensionsruckstellun- gen entweder den steuerrechtlichen ZinsfuB unter Berucksichtigung der Grundsatze ordnungsgemaBer Buchfuhrung (GoB) oder einen Zinssatz zwischen 3 % und 6 % zu wahlen (HFA 2/1988).[82] Um die Kosten einer doppelten Wertermittlung von Pensi- onsruckstellungen nach Handels- und Steuerrecht zu sparen, nahmen viele Unter- nehmen deshalb den kapitalmarktunabhangigen steuerrechtlichen ZinsfuB von 6 % als Rechnungszins[84]. Da der auf dem Markt erreichbare Zinssatz (5,24 %)[85] deutlich niedriger ist, fuhrt ein niedrigerer Rechnungszins zu einem Anstieg der Pensions- ruckstellungen.[86] Die Behandlung dieses Unterschiedsbetrags (auch als Initialdiffe- renz bezeichnet), der sich beim Ubergang auf die neuen Bewertungsmethoden des BilMoG fur Ruckstellungen ergibt, wird in Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB geregelt. Demnach ist ein positiver Unterschiedsbetrag (Betrag der neuen Pensionsruckstel- lung ist bei Anwendung des neuen Rechts hoher als der Betrag der fruheren Ruck­stellung) auf maximal 15 Jahre zu verteilen (bis 31. Dezember 2024). Jedoch ist auch die Zufuhrung eines hoheren Betrags moglich[87]. Bei einem negativen Unterschieds- betrag (die neu gebildete Ruckstellung nach den neuen Bewertungsmethoden des BilMoG ist niedriger als die fruhere Ruckstellung) ist die Beibehaltung der Pensions- ruckstellung moglich, wenn spatestens bis Ende 2024 dieser Wert durch Zufuhrun- gen wieder aufgeholt werden musste (Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB).

3.1.2.3 Bewertungsmethoden bei der Ermittlung von Pensionsruckstellungen

Bei der Anwendung der Berechnungsmethoden wird zwischen laufenden Pensions verpflichtungen bzw[88]. unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedener Pensionsbe- rechtigten und Anwartschaften aktiver Mitarbeiter unterschieden. Verpflichtungen, fur die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist (laufende Pensionsverpflich- tungen und unverfallbare Anwartschaften ausgeschiedener Pensionsberechtigten), werden mit dem Barwert bewertet. Im Fall von laufenden Renten werden die einzel- nen Jahresrenten mit dem Rechnungszins diskontiert und gleichzeitig mit dem Faktor der Erlebenswahrscheinlichkeit (Wahrscheinlichkeit, dass Empfanger das Rentenjahr erlebt) multipliziert[89]. Die Berechnung einer Anwartschaft auf Rentenleistung erfolgt auf ahnliche Weise. Da es sich um eine Anwartschaft handelt, wird der Barwert vom Zeitpunkt des Eintritts der Rentenleistung auf den Bewertungsstichtag abgezinst.[90] Bei Verpflichtungen, fur die noch eine Gegenleistung erwartet wird (Anwartschaften aktiver Arbeitnehmer), gibt es grundsatzlich ein Wahlrecht zur Bestimmung der Me- thode, da auch nach der Einfuhrung des BilMoG weiterhin keine expliziten Verfah- ren zur Ermittlung der Ruckstellungen vorgeschrieben sind (§ 253 Abs. 1 HGB).[91] Die verwendete Methode muss lediglich der Forderung genugen, dass durch ihre Anwendung ein den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechendes Bild der Vermo- gens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB). In der Praxis kommen zum einen das Ansammlungsverfahren (auch Anwartschaftsbarwert- verfahren genannt) und zum anderen das Gleichverteilungsverfahren zur Anwen dung[92]. Beim Ansammlungsverfahren wird haufig die „Projected-Unit-Credit- Methode" (PUCM), die nach der internationalen Rechnungslegung zwingend vorge schrieben ist, angewandt[93]. Dabei ist die Anwendung der PUCM nach deutscher und internationaler Rechnungslegung identisch. Lediglich der Zinssatz wird unterschied- lich ermittelt. Wahrend nach HGB der Zinssatz aus dem vorgegebenen siebenjahri- gen Durchschnitt abgeleitet wird, ist nach IFRS das Zinsniveau von Unternehmens- anleihen maBgeblich.[94] Die PUCM unterstellt, dass in jedem Dienstjahr ein zusatzli- cher Teil (Leistungsbaustein) des letztendlichen Leistungsanspruchs erdient wird.[95] AuBerdem wird jeder Leistungsbaustein separat bewertet und bildet in der Summe die endgultige Verpflichtung.[96] Damit erhalt ein Unternehmen zum Bilanzstichtag den Barwert des bereits erdienten Leistungsanspruchs, der aus einem Zins- und Dienstzeitaufwand besteht[97]. Das aus dem Steuerrecht bekannte Teilwertverfahren (§ 6a Abs. 3 EStG) und Gegenwartsverfahren zahlen zu den Gleichverteilungsverfah- ren. Bei den Gleichverteilungsverfahren wird der Barwert der Versorgungsleistung gleichmaBig auf die Dienstzeit des Arbeitnehmers verteilt, so dass die jahrlichen Aufwendungen konstant bleiben[98]. Das Teilwertverfahren verteilt den Versorgungs- anspruch auf den Zeitraum zwischen Diensteintritt und Eintritt des Versorgungsfalls. Dagegen erfolgt beim Gegenwartsverfahren die Aufwandsverteilung fur die Versor- gungsverpflichtung erst ab dem Zeitpunkt der Pensionszusage und nicht schon bei Diensteintritt.[99] Abbildung 3[100] zeigt die jahrlichen Zufuhrungen zu den Ruckstel­lungen nach dem Teilwertverfahren und der PUC-Methode bei identischen Daten. Da nach dem Teilwertverfahren die jahrlichen Zufuhrungen konstant sind, verlauft die Gesamtaufwandslinie i.d.R. linear. Im Gegensatz dazu erhohen sich die jahrlichen Zufuhrungen nach der PUC-Methode, da mit fortschreitender Zeit der Abzinsungszeitraum geringer wird und somit die Steigung der Gesamtaufwandslinie zunimmt.[101] Wird von der freien Methodenwahl (Wahlrecht) Gebrauch gemacht, ist diese konsistent und stetig anzuwenden[102].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Gesamtaufwand nach PUC-Methode und Teilwertverfahren.

3.1.3 Bilanzierung dem Ausweis nach

Der Ausweis von Pensionsruckstellungen wird in § 266 HGB geregelt. Nach § 266 Abs. 1 i.V.m. § 267 Abs. 2 und 3 HGB mussen mittelgroBe und groBe Kapitalgesell- schaften Pensionsruckstellungen gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge unter der Bezeichnung „Ruckstellungen fur Pensionen und ahnliche Verpflichtun- gen" (§ 266 Abs. 3 B 1 HGB) ausweisen. Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB konnen gemaB § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB eine verkurzte Bilanz aufstellen, so dass Pensionsruckstellungen zusammen mit Steuerruckstellungen und sonstigen Ruckstellungen unter dem Posten „Ruckstellungen" ausgewiesen wer den[103]. Vor dem Inkrafttreten des BilMoG war die Saldierung von Aktivposten mit Passivposten nach § 246 Abs. 2 HGB a. F. (Verrechnungsverbot) verboten. Somit konnten Pensionsruckstellungen nicht mit Vermogensgegenstanden, die ausschlieB- lich zur Erfullung der Pensionsverpflichtung dienen, verrechnet werden.[104] Mit Ein- fuhrung des BilMoG ist aus dem Verrechnungsverbot ein Verrechnungsgebot ge- worden.[105] Daher mussen unter den Voraussetzungen des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB Vermogensgegenstande und Pensionsverpflichtungen saldiert werden (Saldierungs- pflicht). In der Literatur werden solche Vermogensgegenstande als „zweckbestimmte Vermogensgegenstande", „Deckungsvermogen" oder „Zweckvermogen" bezeich- net.[106] Diese Begriffe sind nicht mit dem Begriff des „Planvermogens" bzw. „plan assets" nach IAS 19 zu verwechseln, da es Gemeinsamkeiten und Unterschiede gibt[107]. Daher ist es zweckmaBig den Begriff des „Deckungsvermogens" zu verwen den, um Verwechslungen zu vermeiden. Als Deckungsvermogen kommen nur solche Vermogensgegenstande in Betracht, die folgende Voraussetzungen erfullen:[108]

- Vermogensgegenstande sind wirtschaftlich dem Unternehmen zuzurechnen (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB)
- Vermogensgegenstande sind dem Zugriff aller Glaubiger entzogen (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB)
- die Vermogensgegenstande dienen ausschlieBlich der Erfullung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig falligen Verpflichtungen (§246 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Vermogensgegenstande, die auf einen externen Versorgungstrager ubertragen wur- den, gehoren nicht zum Deckungsvermogen, da das Unternehmen nicht mehr der wirtschaftliche Eigentumer ist.[109] Die zweite Bedingung ist erfullt, wenn sowohl die Glaubiger des bilanzierungspflichtigen Unternehmens selbst als auch die Glaubiger eines unabhangigen Rechtstragers nicht durch einen Rechtsanspruch an die Vermo­gensgegenstande gelangen konnen.[110] Die letzte Voraussetzung verlangt, dass die Vermogensgegenstande ausschlieBlich zur Erfullung der Schulden verwertet werden. Dies ist im Fall von ausgelagerten betriebsnotwendigen Vermogen nicht der Fall, da die jederzeitige Verwertbarkeit nicht gegeben ist.[111] Mit der Saldierung der Pensions- ruckstellungen mit dem dafur vorgesehenen Deckungsvermogen erfolgt ein Netto ausweis, der den tatsachlichen Verpflichtungsuberschuss offenlegen soll[112]. Dabei wird das Deckungsvermogen mit dem beizulegenden Zeitwert gemaB § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB erfolgswirksam bewertet. Ubersteigt der beizulegende Zeitwert den Buchwert des Deckungsvermogens, fuhrt dies zu nicht realisierten Gewinnen, die nach § 268 Abs. 8 HGB einer Ausschuttungssperre unterliegen[113]. Da der Nettoaus- weis in der Bilanz verpflichtend ist, kommt es entweder zu einem Ausweis unter dem Posten „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermogensverrechnung" oder zu Ruck­stellungen fur Pensionen und ahnliche Verpflichtungen".[114] Im ersten Fall ubersteigt der beizulegende Zeitwert des Deckungsvermogens den Betrag aus der handelsrecht- lichen Pensionsverpflichtung, so dass nur die Aktivseite beruhrt wird (unterliegt ebenfalls der oben erwahnten Ausschuttungssperre). Im umgekehrten Fall wird nur die Passivseite beruhrt, da die Pensionsruckstellung den Zeitwert des Deckungsver­mogens ubersteigt.[115] Zu beachten ist, dass nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB auch in der GuV ein saldierter Ausweis der Ertrage und Aufwendungen aus Deckungsver- mogen und Pensionsverpflichtungen entweder unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ahnliche Ertrage" oder „Zinsen und ahnliche Aufwendungen" erfolgt. Um den Informationsverlust aus dem Nettoausweis auszugleichen, hat der Gesetzgeber mit dem neu gefassten § 285 Nr. 25 HGB zusatzliche Pflichtangaben (z.B. Anschaf- fungskosten des Deckungsvermogens) im Anhang geschaffen.[116]

3.2 Bilanzielle Besonderheiten der verschiedenen Auslagerungsmoglichkei ten von Pensionsverpflichtungen

3.2.1 Bilanzierung einer Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen nach dem UmwG

Eine Moglichkeit, gebildete Pensionsruckstellungen im handelsrechtlichen Einzelab- schluss aufzulosen, ist die Ausgliederung gemaB § 123 Abs. 3 UmwG. Bei einer Ausgliederung werden die Pensionsverpflichtungen auf eine bestehende oder neu gegrundete Tochtergesellschaft bzw. sogenannte Rentner-GmbH ubertragen[117]. Da- bei ist zu beachten, dass mit der Ubertragung der Pensionsverpflichtung auch Aktiva, mindestens in Hohe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gemaB § 6a EStG, uber- tragen wird. Nachteilig an dieser Losung ist, dass nur die Versorgungsverpflich- tungen gegenuber Rentnern und mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft ausge- schiedenen Arbeitnehmern ubertragen werden konnen.[119] Versorgungsverpflichtun- gen gegenuber aktiven Arbeitnehmern konnen nicht auf eine Rentner-GmbH ausge- gliedert werden, da die Pensionsverpflichtungen nicht von den zugrunde liegenden Arbeitsverhaltnissen getrennt und separat ubertragen werden konnen (§ 613a BGB)[120]. Trotz der Ausgliederung bleibt somit ein Teil der Pensionsruckstellungen (die der aktiven Arbeitnehmer) in der Bilanz. Vorteilhaft an dieser Losung ist, dass die Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen unabhangig von der Zustimmung der Versorgungsberechtigten ist und auch kein Einverstandnis des PSV notig ist[121]. Die Rentner-GmbH muss lediglich ausreichend ausgestattet sein, um laufende Ren- ten zu erfullen und Anpassungen der laufenden Leistungen i. S. v. § 16 Abs. 1 Be trAVG durchfuhren zu konnen[122]. Bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Rahmen einer Ausgliederung gilt laut BAG ein „gesteigertes Vorsichtsprinzip", so dass von einem RechnungszinsfuB von 3 % auszugehen ist[123]. Da steuerrechtlich ein RechnungszinsfuB von 6 % vorgeschrieben ist (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG), fuhrt dies zu einer Ubertragung eines hoheren Werts (wenn handelsrechtlich ebenfalls ein Zins von 6 % unterstellt wird), der als Aufwand zu behandeln ist[124]. Nach erfolgrei- cher Ausgliederung ist der Arbeitgeber nicht mehr Schuldner der ubertragenen Pen- sionsverpflichtungen. Demzufolge existiert keine ungewisse Verbindlichkeit mehr, so dass die Pensionsruckstellung im Einzelabschluss aufzulosen ist[125]. Im Konzern- abschluss wird die Rentner-GmbH als Tochterunternehmen der Muttergesellschaft weiterhin konsolidiert (§ 290 ff. HGB). Eine Bilanzverkurzung lasst sich nur dann erreichen, wenn die Rentner-GmbH an einen auBenstehenden Dritten (i. d. R. ein Versicherungskonzern) verauBert wird.[126] Allerdings wird im Schrifttum auch die Meinung vertreten, dass auf die Einbeziehung verzichtet werden kann, wenn durch die Konsolidierung kein den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechendes Bild der Vermogens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt wird (§ 296 Abs. 2 HGB)[127]. Auch ist die geforderte Unternehmenseigenschaft in § 290 Abs. 1 HGB ist regelmaBig nicht erfullt, da die Rentnergesellschaft ausschlieBlich und zum Zweck der Erfullung und Abwicklung der bAV dient[128] und damit die Gewinnerzielungsab- sicht verneint werden kann. Des Weiteren haftet das ubertragende Unternehmen fur die Versorgungsleistungen der ersten zehn Jahre nach der erfolgreichen Spaltung (§ 133 Abs. 3 Satz 2 UmwG)[129]. Eine Passivierung dieses Haftungsrisikos erfolgt nur dann, wenn zum Bilanzstichtag eine Inanspruchnahme ausreichend sicher ist[130]. So- lange eine Inanspruchnahme nicht droht, erfolgt gemaB § 251 HGB keine Bilanzie­rung des Haftungsrisikos.

3.2.2 Bilanzierung einer Umstellung der bAV auf einen versicherungsformigen Durchfuhrungsweg

Eine weitere Moglichkeit, bestehende Pensionsverpflichtungen auszulagern, bietet der Wechsel von einer unmittelbaren Pensionszusage auf einen unternehmensexter- nen (mittelbaren) Durchfuhrungsweg. Als mogliche externe Durchfuhrungswege kommen dabei Unterstutzungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung und Pensi onsfonds in Frage[131]. Unter den versicherungsformigen Durchfuhrungswegen fallen die Direktversicherung, die Pensionskasse und der Pensionsfonds[132]. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB besteht fur mittelbare Versorgungsverpflichtungen ein Passi- vierungswahlrecht, so dass ein Ausweis in der Bilanz vermieden werden kann. Bei den versicherungsformigen Durchfuhrungswegen wird zunachst von der Vorstellung einer gleichmaBigen Ausfinanzierung uber die gesamte Dienstzeit ausgegangen, so dass es keinen Erfullungsruckstand gibt, der handelsrechtlich zu passivieren ware[133]. Beim Ubergang von einer Direktzusage auf einen versicherungsformigen Durchfuh­rungsweg bestehen dagegen passivierte Pensionsruckstellungen, die gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB nur insoweit aufgelost werden, als der Grund fur ihre Bildung entfal len ist[134]. Demnach ist die Pensionsruckstellung nur in dem Umfang aufzulosen, als die Versorgungsleistung durch eine Direktversicherung bzw.

[...]


[1] Der Altersquotient gibt das Verhaltnis der Personen im Rentenalter zu den Personen im erwerbsfahi- gen Alter an. Vgl. zum Anstieg des Altersquotienten Boeckh/ Huster/ Benz (2006), S. 349.

[2] Vgl. Kuting/ KeBler (2009), S. 1717.

[3] Vgl. FAZ vom 04.09.2006.

[4] Vgl. Gohdes/ Meier (2003), S. 1376 f.; Jasper/ Delvai (2003), S. 390.

[5] Vgl. KeBler (2010), S. 2 f.

[6] Vgl. Zeit-Online Hus (2005); Flurschutz (2008), S. 87.

[7] Weitere Motive finden sich in: Kolvenbach/ Nowak (2009), S. 5; Rhiel (2002), S. 636.

[8] Zur genauen Bedeutung des Begriffs „Auslagerung" siehe Abschnitt 2.3.

[9] Vgl. Bader/ Ebert (2006), S. 938.

[10] Vgl. Planert (2006), S. 4; E-DRS 19 definiert den Begriff, allerdings ist die Arbeit am Entwurf am 13.03.2003 eingestellt worden.

[11] Vgl. Heger/ Weppler (2007), Abt. III/7, Rn. 5. Pensionsverpflichtungen und Pensionsruckstellungen werden in der vorliegenden Arbeit synonym verwendet.

[12] Vgl. Coenenberg (2005), S. 400.

[13] Vgl. Kuting/ KeBler (2006), S. 193.

[14] Vgl. Heger/ Weppler (2007), Abt. III/7, Rn. 8; Lemitz (1981), S. 2136; Schruff (1997), S. 68.

[15] Vgl. Ellrott/ Rhiel (2007), § 249 Rn. 152; BAG (1990) 3 AZR 121/89.

[16] Vgl. BMF-Schreiben vom 20.01.2009.

[17] Vgl. Kuting/ KeBler (2006), S. 193 f.

[18] Vgl. Heger/Weppler (2007), Abt. III/7, Rn. 7.

[19] Auch die Bezeichnung der Pensionszusage ist ublich.

[20] Vgl. Schwind (2009), S. 359 f.

[21] Vgl. KuBmaul (2008), S. 181.

[22] Vgl. Niermann/ Risthaus (2002), S. 95.

[23] Vgl. Doetsch/ Oecking/ Rath/ Reichenbach/ Rhiel/ Veit (2008), S. 135 f.

[24] Vgl. Niermann/Risthaus (2002), S. 95.

[25] Vgl. Ahrend/ Forster/ Ruhmann/ Schumann (2003), § 1b Tz. 19.

[26] Vgl. Ahrend/ Forster/ Ruhmann/ Schumann (2003), § 7 Rn. 1.

[27] Vgl. Meier/ Recktenwald (2006), S. 12.

[28] Vgl. Niermann/ Risthaus (2002), S. 111.

[29] Vgl. Kurvers (2008), S. 85.

[30] Vgl. Ahrend/ Forster/ Ruhmann/ Schumann (2003), § 1b Rn. 21.

[31] Vgl. Buttler (2005), Rn. 13; Schwind (2009), S. 359 f.

[32] Vgl. Ahrend/ Forster/ Ruhmann/ Schumann (2003), § 1b Rn. 42.

[33] Wie bei der Direktversicherung auch, konnen Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung beteiligt werden. Vgl. Ahrend/ Forster/ Ruhmann/ Schumann (2003), § 1b Rn. 45.

[34] Vgl. Miller (2009), S. 15.

[35] Vgl. Niermann/ Risthaus (2002), S. 109; Heger/ Weppler (2007), Abt. III/7, Rn. 52.

[36] Vgl. Schwind (2009), S. 359 f.; OECD Publishing (2009), S. 141.

[37] Trotzdem greift hier § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, wonach der Arbeitgeber fur die Erfullung der zugesagten Leistungen auch dann einstehen muss, wenn ein mittelbarer Weg der bAV gewahlt wird. Dies gilt fur samtliche mittelbare Durchfuhrungswege.

[38] Vgl. Meier/ Recktenwald (2006), S. 6.

[39] Vgl. Bode/ Obenberger (2005), Rn. 68; KeBler (2010), S. 30.

[40] Vgl. Meier/ Recktenwald (2006), S. 7.

[41] Vgl. Schwind (2009), S. 359f.

[42] In Anlehnung an Orthmann S. 267 und Molzahn S. 38.

[43] Vgl. Nevels (2009), S. 65.

[44] Vgl. Nevels (2009), S. 66 f.

[45] Vgl. Brixner (2008), S. 15.

[46] Vgl. S. 4 http://www.boeckler.de/pdf/mbf_pensionsrueckstellungen_f_2005.pdf

[47] Vgl. Doetsch/ Oecking/ Rath/ Reichenbach/ Rhiel/ Veit (2008), S. 169.

[48] Vgl. Witteler (2009), S. 216; Neuhaus (2009b), S. 600. Ursachlich dafur ist, dass der Gesetzgeber selbst in § 123 Abs. 3 UmwG von der Ubertragung im Fall der Ausgliederung spricht.

[49] Vgl. Ceglarek/ Zehnder (2007), S. 40.

[50] Vgl. Folgner (2006), S. 434; Barthel/ Seeliger (2009), S. 398.

[51] Vgl. Metz (2009), S. 2248.

[52] Vgl. Hofer/ Ververs (2007), S. 433.

[53] Vgl. Sprick (2009), S. 44.

[54] Vgl. Sprick (2009), S. 44.

[55] Vgl. Doring (2009), S. 161.

[56] Vgl. In Anlehnung an Sprick (2009), S. 44.

[57] Vgl. Adler/ During/ Schmatz (1998), § 249 Rn. 42.

[58] Vgl. Kozikowski/ Schubert (2009), § 249, Rn. 24.

[59] Vgl. Heger/ Weppler (2007), Abt. III/7, Rn. 6.

[60] Vgl. Ellrott/ Rhiel (2010), § 249, Rn. 158; Heger/ Weppler (2007), Abt. III/7, Rn. 14.

[61] Vgl. Dusemond/ Kessler (2001), S. 72; BFH-Urteil (1998)

[62] Vgl. Heger/ Weppler (2007), Abt. III/7, 34.

[63] Vgl. Ellrott/ Rhiel (2010), § 249, Rn. 166.

[64] Der Begriff „ahnliche Verpflichtung" ist nicht legal definiert. Dieser Begriff wurde erst mit dem BiRiLiG eingefuhrt. Es wird vermutet, dass es sich dabei um einen Auffangbegriff fur evtl. noch nicht erfasste Verpflichtungen handelt. Vgl. auch: Ellrott/Rhiel (2010), § 249, Rn. 163;

Adler/ During/ Schmaltz (1998), § 249 HGB, Rn. 115-116.

[65] Vgl. Referentenentwurf zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 08.11.2007, S. 203.Aufrufbar unter: http://www.bmj.bund.de/files//2567/RefE%20BilMoG.pdf.

[66] Vgl. Lucius (2009), S. 525; Muller (2009), S. 302.

[67] Vgl. Ellrott/ Rhiel (2010), § 249, Rn. 274. Der Fehlbetrag wird dabei nach derselben Methode berechnet, nach der die unterlassene Ruckstellung zu berechnen gewesen ware. Vgl. dazu Heger/ Weppler (2007), III/7, Rn. 158.

[68] Vgl. Hofer/ Rhiel/ Veit (2009), S. 1609.

[69] Vgl. Kolvenbach/ Ouarab (2010), S. 12.

[70] Vgl. Derbort/ Heubeck/ Seeger (2009), S. 687.

[71] Vgl. Hasenburg/ Hausen (2009), S. 40.

[72] In Anlehnung an Hasenburg/ Hausen (2009), S. 40.

[73] Vgl. Zwirner/ Kunkele (2009), S. 644.

[74] Vgl. Jeske (2009), S. 1407.

[75] Vgl. Coenenberg/ Haller/ Schultze (2009), S. 423; Kirchhoff (2009), S.38.

[76] Vgl. Jeske (2009), S. 1407. In nwb

[77] Vgl. Ellrott/ Rhiel (2010), $ 249, Rn. 195; Ziel fur die Inflationsrate orientiert sich am HVPI, Quelle: http://www.ecb.int/ecb/educational/facts/monpol/html/mp_002.de.html.

[78] Vgl. Gronkowsky (2010), S. 7; Kozikowski/ Schubert (2010), § 253, Rn. 188.

[79] Vgl. KeBler (2010), S. 209.

[80] Vgl. Meier (2009), S. 999.

[81] Vgl. Jeske (2009), S. 1408.

[82] Vgl. Seeger/ Derbort (2009), S. 700.

[83] Vgl. Muller (2009), S. 302; Locher/ Sartoris (2009), S. 489.

[84] Vgl. Pellens/ Fulbier/ Gassen/ Sellhorn (2008), S. 467.

[85] Abzinssungssatz gemaB § 253 Abs. 2 HGB bei einer Restlaufzeit von 15 Monaten fur Januar 2010. Quelle: http://www.bundesbank.de/download/statistik/stat_abzinsungszinssaetze.pdf

[86] Faustformel: Ein Prozentpunkt Unterschied im Zinssatz, macht einen Unterschied von 15-20 % in der Verpflichtung.

[87] Vgl. Hofer (2009), S. 593.

[88] Eine Anwartschaft bedeutet, dass der Empfanger zwar einen rechtsverbindlichen, aber keinen falligen Anspruch auf Leistung hat.

[89] Vgl. Heger/ Weppler (2007), Abt III/7, Rn. 86.

[90] Vgl. Hagemann (2004), S. 231 f.; Heger/ Weppler (2007), Abt III/7, Rn. 87.

[91] Vgl. Dernberger (2009), S. 1152; Hausen (2010), S. 37; Lucius (2009), S. 520.

[92] Vgl. Kirchhoff (2009), S. 47, Ellrott/ Rhiel (2010), § 249, Rn. 198.

[93] Vgl. Thierer/ Zwiesler (2006), S. 29.

[94] Vgl. Hofer (2009), S. 592.

[95] Vgl. Pellens/ Fulbier/ Gassen/ Sellhorn (2008), S. 452.

[96] Vgl. KeBler (2010), S. 316; Thierer/ Zwiesler (2006), S. 29.

[97] Vgl. Orthmann (2003), S. 98.

[98] Anlage 1 gibt eine Beispielrechnung zum Ansammlungs- und Gleichverteilungsverfahren.

[99] Vgl. Eidel/ Strickmann (2007), S. 115.

[100] Entnommen aus Buettner/ Lorson/ Melcher (2009), Seite 468.

[101] Vgl. Buettner/ Lorson/ Melcher (2009), S. 467 f.; Dernberger (2009), S. 1152.

[102] Vgl. Ellrott/ Rhiel (2010), § 249, Rn. 198.

[103] Vgl. Heger/ Weppler (2007), Abt III/7, Rn. 146.

[104] Vgl. KeBler (2010), S. 146.

[105] Vgl. Forschle/ Kroner (2010), § 246, Rn. 120.

[106] Vgl. Derbort/ Heubeck/ Seeger (2009), S. 689; Lucius (2009), S. 523; Hausen (2010), S. 38; Kuting/ Kessler/ KeBler (2008), S. 500; Nachfolgend wird der Begriff „Deckungsvermogen" verwendet.

[107] Vgl. Hausen (2010), S. 38; Lucius (2009), S. 523 f.

[108] Vgl. Lucius (2009), S. 523; Forschle/ Kroner (2010), § 246, Rn. 122.

[109] Vgl. BT 16/12407 (24.03.2009), S. 84; Lucius (2009), S. 523.

[110] Vgl. Forschle/ Kroner (2010), § 246, Rn. 122.

[111] Vgl. Ellrott/ Rhiel (2010), § 249, Rn. 205; BT 16/12407 (24.03.2009), S. 85.

[112] Vgl. KeBler (2010), S. 224.

[113] Vgl. Seeger/ Derbort (2009), S. 699; Ellrott/ F. Huber (2010), § 268, Rn. 140.

[114] Vgl. Bieg/ KuBmaul/ Petersen/ Waschbusch/ Zwirner (2009), S. 35; Lucius (2009), S. 524.

[115] Anlage 2 liefert eine Darstellung fur beide Falle.

[116] Vgl. Ellrott (2010), § 285, Rn. 430.

[117] Vgl. Neuhaus (2009a), S. 166; KuBmaul (2008), S. 565 f.

[118] Vgl. Kesting (2009), S. 11.

[119] Vgl. Witteler (2009), S. 216 f.; Rhiel/ Stieglitz (2004), S. 198.

[120] Vgl. Doetsch/ Oecking/ Rath/ Reichenbach/ Rhiel/ Veit (2008), S. 160.

[121] Vgl. Bader/ Ebert (2006), S. 940 f.; Metz (2009), S. 2244.

[122] Vgl. Baum/ Humpert (2009), S. 950; Hofer/ Kupper (2009), S. 118.

[123] Vgl. 3 AZR 358/06; Hofer/ Kupper (2009), S. 108; Baum/ Humpert (2009), S. 951.

[124] Vgl. Uckermann (2010), S. 283; Doetsch/ Oecking/ Rath/ Reichenbach/ Rhiel/ Veit (2008), S. 161.

[125] Vgl. Uckermann (2010), S. 283; Metz (2009), S. 2245.

[126] Vgl. Forster (2001), S. 136; Metz (2009), S. 2245.

[127] Vgl. Heger/ Weppler (2007), Abt. III/7, Rn. 209.

[128] Vgl. Jeske (2009), S. 1412.

[129] Vgl. Arnold (2008), S. 988; Neuhaus (2009a), S. 167.

[130] Vgl. Kuhnle (2004), S. 139.

[131] Vgl. Neuhaus (2009a), S. 170.

[132] Vgl. Uckermann (2010), S. 280.

[133] Vgl. Jeske/ Kluitmann/ Nowak (2009), S. 267.

[134] Vgl. Heger/ Weppler (2007), Abt. III/7, Rn. 139; Jurk (2009), S. 244; Jeske/ Kluitmann/ Nowak (2009), S. 267.

Excerpt out of 98 pages

Details

Title
Bilanzielle Konsequenzen der Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen an externe Dienstleister
College
University of Hohenheim
Grade
2,3
Author
Year
2010
Pages
98
Catalog Number
V154674
ISBN (eBook)
9783640675388
ISBN (Book)
9783640675234
File size
1210 KB
Language
German
Keywords
Bilanzielle, Konsequenzen, Ausgliederung, Pensionsverpflichtungen, Dienstleister
Quote paper
Lut Balci (Author), 2010, Bilanzielle Konsequenzen der Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen an externe Dienstleister, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/154674

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